Standardschreiben für kleine Sonderfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von höchstens 100 BRZ und mit einer Schiffslänge von mindestens 8 m
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- Dorothea Waltz
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1 1 BG Verkehr (Stand: ) Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft Dienststelle Schiffssicherheit Brandstwiete Hamburg Fax: (+49) (0) Standardschreiben für kleine Sonderfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von höchstens 100 BRZ und mit einer Schiffslänge von mindestens 8 m Dieses Standardschreiben gilt für Kleinfahrzeuge bis zu einer Bruttoraumzahl von höchstens 100. Es fasst die Anforderungen der Schiffssicherheitsverordnung an kleine Sonderfahrzeuge, die ab dem eine Neuzulassung erhalten, in Kurzform zusammen. Rechtlich verbindlich ist nur der Verordnungstext. Kleine Sonderfahrzeuge müssen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Ausrüstung, ihrer Nutzung und ihres Fahrtbereiches sowie der Bemannung den für die Sicherheit auf See einschließlich der funktechnischen Sicherheit und des maritimen Umweltschutzes erforderlichen Standard aufweisen. Das kleine Sonderfahrzeug muss hinsichtlich Bauart, Verschlusszustand, Maschine, fest installierten Einrichtungen und allen Teilen seiner Ausrüstung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und den Anforderungen genügen, die der Einsatz im vorgesehenen Fahrtbereich stellt. Bezüglich Bauart, Werkstoff, Festigkeit, Bauausführung und Maschinenleistung gelten die Voraussetzungen bei Fahrzeugen mit Klassifikation durch eine in Deutschland anerkannte Klassifikationsgesellschaft als erfüllt, soweit nicht nachfolgend Abweichungen vorgesehen sind. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bescheinigt die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr (DS) auf schriftlichen Antrag durch ein Schiffssicherheitszeugnis - erforderlichenfalls mit Nebenbestimmungen -, dass das Fahrzeug den geltenden Vorschriften entspricht. Bauart und schiffbauliche Einrichtungen Das kleine Sonderfahrzeug muss eine Schiffslänge [ L ] von mindestens 8 m haben und darf höchstens eine Bruttoraumzahl von 100 aufweisen. Für Fahrzeuge mit einer Freibordlänge von weniger als 24 m ist die Schiffslänge [ L ] als Rumpflänge entsprechend der Längendefinition nach DIN EN-ISO 8666 zu bestimmen. Die Freibordlänge ist entsprechend dem Internationalen Freibordabkommen 66/88 in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen. Die Rumpf- bzw. Freibordlänge [ L ] ist zur Bemessung von Bauteilen heranzuziehen und/oder wird für die Ausstellung von Zeugnissen, sofern erforderlich, verwendet. Die Festigkeit des Schiffskörpers sowie der Schiffsverbände müssen dem vorhandenen Tiefgang und beantragten Fahrtbereich sowie den Anforderungen einer nach der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 anerkannten Klassifikationsgesellschaft, mit der die DS ein Auftragsverhältnis begründet hat (Klasse), entsprechen. Es muss ein Kollisionsschott vorhanden sein, das wasserdicht bis zum Hauptdeck (Schottendeck) ausgeführt ist. Dieses Schott muss in einem Abstand von mindestens 5 % der Schiffslänge und, sofern die Verwaltung nichts anderes zulässt, von höchstens 8 % der Schiffslänge vom vorderen Lot angeordnet sein. Im Kollisionsschott dürfen, bis auf eine Rohrleitung zum Fluten und Lenzen der Vorpiek, keine Türen, Mannlöcher, Zugangsöffnungen, Lüftungsschächte oder sonstige Öffnungen angeordnet sein. Das Kollisionsschott darf höchstens durch eine Rohrleitung zum Lenzen und Fluten der Vorpiek durchbrochen werden und das Absperrventil muss von einer Stelle oberhalb des Hauptdecks (Schottendecks) bedient werden können. Soweit durchführbar und mit der Bauart und dem ordnungsgemäßen Betrieb des Schiffes vereinbar, sind weitere Schotte (Stopfbuchsenschott, vorderes- und hinteres Maschinenraumbegrenzungsschott usw.) und ein Doppelboden vorzusehen.
2 - 2 - Folgende Konstruktionszeichnungen sind in 1-facher Ausführung bei der DS zur Genehmigung einzureichen: ein Stahlplan (Längsschnitte, Decks, etc.), eine Darstellung der Außenhaut sowie eine Hauptspantzeichnung (mit den charakteristischen Schiffsquerschnitten). Die Zeichnungen sind, von der Klasse geprüft und mit deren Sichtvermerken versehenen zusammen mit dem Prüfschreiben vorzulegen. Wird das Fahrzeug ausschließlich zu Fahrten eingesetzt, bei denen ein Abstand von 10 Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser nicht überschritten wird, kann auf einen (rechnerischen) Festigkeitsnachweis verzichtet werden, sofern bei der Besichtigung keine festigkeitsrelevanten Mängel festgestellt werden. Es ist ausreichende Stabilität nachzuweisen. Bei der Erstellung der endgültigen Stabilitätsunterlagen sind die allgemein gültigen Stabilitätskriterien einzuhalten. Der Internationale Code über Intaktstabilität von 2008 (IS-Code 2008), Entschließung MSC A.749(18) der IMO mit den Änderungen der Entschließung MSC.267(85) vom 04. Dezember 2008, ist hinsichtlich Format und Inhalt des Stabilitätsbuches anzuwenden. Die von einer Klasse geprüften Stabilitätsunterlagen sind mindestens 3-fach zusammen mit dem entsprechenden Prüfkommentar bei der DS zur Genehmigung einzureichen. Die für die Stabilitätsunterlagen verwendeten Leerschiffsdaten sind durch einen Krängungsversuch im Beisein eines Besichtigers einer Klasse oder der DS zu ermitteln. Der Verschlusszustand des Fahrzeuges muss dem beantragten Fahrtbereich entsprechen. Das kleine Sonderfahrzeug muss vollkommen gedeckt sein. Es ist ein von einer Klassifikationsgesellschaft geprüfter Verschlussplan zusammen mit dem Prüfschreiben einzureichen. Auf dieser Grundlage wird von einem Besichtiger der DS bei der Erstbesichtigung des Verschlusszustandes ein Freibordaufnahmebericht (G-Bericht) erstellt. Kleine Sonderfahrzeuge mit einer Freibordlänge von 24 Metern und mehr unterliegen den Vorschriften der Freibordkonvention (International Convention on Load Line 66/88) und müssen deren Anforderungen in vollem Umfang erfüllen. Die von einer Klasse geprüfte Berechnung des Freibordes ist zusammen mit dem Prüfbericht der DS vorzulegen. Die Ausstellung des Feibordzeugnisses erfolgt auf der Basis der Angaben der Klasse. Für Schiffe, auf die das Übereinkommen von 1966/88 keine Anwendung findet, gelten die Artikel 10 bis 12 und die Anlagen I und II des Übereinkommens entsprechend. Unter Berücksichtigung von Fahrtbereich, Schiffstyp und Schiffsgröße kann die DS im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Süllhöhen von Verschlüssen, die zu Räumen unterhalb des Wetterdecks (Freiborddecks) führen, sowie die Ausführung von Geländern, Fenster, sülllose Montageöffnungen und Glattdeckluken sind der Tabelle im Anhang 1 zu entnehmen. Für kleine Sonderfahrzeuge mit einer Freibordlänge von weniger als 18 m, gelten die Vorschriften über die Berechnung des Freibordes nicht. Bei diesen Fahrzeugen wird der erforderliche Freibord durch die Stabilitätsanforderungen festgelegt. Ein Mindestfreibord ist einzuhalten (siehe Anlage 1). Die Reling muss mindestens 100 cm hoch sein (siehe Anhang 1). Durchzüge sollen ca. 30 cm voneinander entfernt sein. Losnehmbare Durchzüge sollen aus nichtrostendem Drahtseil bestehen. Es ist eine aktuelle Version des Generalplans 1-fach einzureichen. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen Bei Schiffsneubauten ohne Maschinenklasse ist das Standardschreiben "Anforderungen an maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen für Seeschiffe ohne Klasse der DS zu beachten. Sie können bei der DS angefordert oder von der Internetseite heruntergeladen werden. Bei Neubau eines Schiffes unter der Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gelten die Bauvorschriften der Klasse in der jeweiligen Fassung. Zur Gewährleistung von geltenden Umweltschutzmaßnahmen für Abgasemissionen müssen neu an Bord installierte Motoren mit einer Leistung von 130 kw und mehr ab Baujahr gemäß MARPOL 73/78,Anlage VI, Regel 13, No x - zertifiziert und IMO -zugelassen sein. Das durch eine zugelassene Klassifikation geprüfte und genehmigte "Technical File" ist an Bord mitzuführen.
3 - 3 - Für diese Motoren stellt die DS Motorenzeugnisse (EIAPP -Zeugnisse) aus. Die Verarbeitung von asbesthaltigen Materialien und Isolierstoffen an Bord ist verboten. Es ist eine Asbestfreiheitsbescheinigung der Bauwerft vorzulegen. Für den Unterwasserfarbanstrich ist der Nachweis über den Auftrag einer Anti-Fouling Farbe zu erbringen. Hierbei sind die Unterlagen des Farbhersteller, wie Farbbezeichnung und Typenzulassung der Farbe, bei der DS vorzulegen. Bei Vorhandensein einer Toilette an Bord muss ein Sammeltank zur Aufnahme des Abwassers oder eine zugelassene Abwasseraufbereitungsanlage vorhanden sein. Es ist sicherzustellen, dass das Lenzsystem so ausgelegt ist, dass ein unkontrolliertes Außenbordspumpen von kontameniertem Öl - Wassergemisch nicht möglich ist. Brandschutz Wenn bei Unterkunftsräumen, die unter Deck liegen und die keinen direkten Zugang vom freien Deck haben, die Gefahr besteht, dass bei einem Brand der Fluchtweg durch die benachbarten Räume abgeschnitten wird, so muss ein Notausstieg vorgesehen werden. Die lichte Weite des Notausstiegs muss mindestens 400 mm x 400 mm betragen. Sie sollte jedoch möglichst 600 mm x 600 mm aufweisen. Lüfter mit Kraftantrieb müssen von außen abgeschaltet werden können. Öffnungen der Lüftungseinrichtungen für Unterkunfts- und Maschinenräume müssen von außen verschließbar sein. Jeder Raum ist mit einem 6-kg-Feuerlöscher mit einem Löschmittel für die Brandklassen ABC auszurüsten. Bei mehreren miteinander verbundenen Räumen genügt ein Feuerlöscher. Im Ruderhaus, in der Plicht oder außen am Eingang zum Unterkunftsbereich ist ein weiterer 6-kg- Feuerlöscher der Brandklassen ABC vorzusehen. Für die Kochstelle ist ein festeingebauter 6- kg-feuerlöscher der Brandklassen BC vorzusehen, der von außerhalb des Aufstellungsraumes auszulösen ist. Die Kochnische oder die Küche ist mit nichtbrennbaren Platten zu verkleiden. Decksdurchführungen von Rauchrohren sind feuersicher auszuführen. Rauchhauben sind vorzusehen. Es muss eine absperrbare Belüftung mit einem Mindestquerschnitt der Rauchrohre von150 cm 2 für die Kombüse und die Wohnräume vorhanden sein. Ölheizungen sind mit geeigneten Ölreglern auszurüsten, die längsschiffs einzubauen sind. Unterhalb von Ölbrenner u.ä. müssen Ölauffangwannen vorhanden sein. Für Öl-Heizungsanlagen, für Maschinenraumlüfter und für Brennstoff-Förderpumpen sind E-Notstoppeinrichtungen vorzusehen. Die Flüssiggasanlage für Haushaltszwecke muss den Technischen Regeln der DVGW entsprechen. Wandungen der Maschinenräume müssen mit nichtbrennbarem Material isoliert sein, dessen Oberfläche schwer entflammbar und gegen Ölnebel dicht ist. Stahlwandungen brauchen nur an angrenzenden Räumen isoliert zu sein. (Mindestdicke des Isoliermaterials bei Stahlwandungen: 30 mm, bei anderen Wandungen: 50 mm; Mindestrohdichte: 150 kg/m 3 ). Maschinenraumoberlichter müssen mit Drahtglas versehen und von außen verschließbar sein. Die Maschinenraumtür muss hinreichend gasdicht und mit einem Selbstschließer ausgerüstet sein.
4 - 4 - Brennstoff - und Lenzleitungen einschließlich der Filter und Armaturen müssen aus Stahl gefertigt sein... Brennstofftanks aus Aluminium können bei Aufstellung im Maschinenraum nicht zugelassen werden. Wenn der Brennstofftank außerhalb des Maschinenraumes und somit außerhalb des Aufstellungsbereiches von Verbrennungsmotoren positioniert ist, kann Aluminium unter der Voraussetzung akzeptiert werden, dass die Tankwand nicht unmittelbar an den Maschinenraum bzw. an den Maschinenraumfrontschott angrenzt. An den Brennstofftanks müssen von außerhalb des Maschinenraumes bedienbare und zugelassene Fernabsperreinrichtungen (Schnellschlussventile), vorhanden sein. Brennstofftanks müssen mit einem zugelassenen Füllstandsanzeiger ausgestattet sein. Flexible Schlauchverbindungen im Brennstoff- und Seewassersystem sind so kurz wie möglich (nicht länger als 500 mm) und flammbeständig auszuführen. Der Nachweis der Flammenbeständigkeit ist gegeben, wenn eine MED - Konformitätsbescheinigung vorgelegt werden kann. Abgasleitungen sind aus Stahl zu fertigen, zu isolieren und mit Stahlblech abzudecken. Der Maschinenraum muss mit einer festeingebauten Feuerlöschanlage (z.b. CO2, Pulver, FM 200) ausgestattet sein, die von Hand von außerhalb des Maschinenraumes ausgelöst werden kann. Bei Pulverlöschanlagen beträgt die erforderliche Pulvermenge 0.5 bis 1 kg pro m 3 leeren Raumes. Die Verteilung des Löschmittels erfolgt durch Rohrleitungen und Pulverdüsen, die insbesondere über den Antriebsaggregaten anzuordnen sind. Alle Isoliermaterialien müssen nichtbrennbar, alle Oberflächenmaterialien schwer entflammbar und von einer benannten Stelle nach EU-Richtlinie für Schiffsausrüstungen (Richtlinie 96/98/EG in der jeweils geltenden Fassung) zugelassen sein. Anstrichmittel, Furniere, Beschichtungsmaterialien und ähnliche Stoffe müssen schwerentflammbar und zugelassen sein. Alle Abfallbehälter müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff hergestellt sein und dürfen keine Öffnungen in Seitenwänden oder Böden haben. Papierkörbe müssen so gebaut sein, dass das Herausschlagen von Flammen verhindert wird. Gardinen und Vorhänge müssen schwerentflammbar und zugelassen sein. Neue Feuerlöschschläuche und Strahlrohre müssen zugelassen sein. Die einzelne Schlauchlänge darf 20 Meter, in Maschinenräumen 15 Meter nicht überschreiten. Als Schlauch- und Strahlrohrkupplungen sind nur genormte 52 Millimeter-Storzanschlüsse zu verwenden. Eine Brandschutzausrüstung muss nicht mitgeführt werden. Ein Brandschutz- und Sicherheitsplan sowie der Vordruck Zulassungspflichtige Ausrüstungen (Vordruck kann ebenfalls von der o.g. Internetseite heruntergeladen werden) sind 5-fach rechtzeitig vor Fertigstellung des Fahrzeuges bei der DS zur Prüfung einzureichen. In den Plänen sind die graphischen Symbole der Normen der Reihe DIN 87903: (beinhalten die IMO- Entschließungen A.654(16) und A.760(18)) zu verwenden. Für identische Nachbauten sind mindestens 2 Pläne und Materiallisten unter Bezugnahme auf den Vorbau einzureichen. Rettungsmittel Es müssen von der DS oder einer anderen benannten Stelle zugelassene aufblasbare Rettungsflöße mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen mitgeführt werden. Die Flöße dürfen in geprüften Flachcontainern verpackt sein, wenn die Aufstellung runder Container aus örtlichen Gründen nicht möglich ist und die DS im Einzelfall ausdrück-
5 - 5 - lich zugestimmt hat. Die Flöße müssen an Bord so gelagert werden, dass sie frei aufschwimmen können. Zurrungen müssen mit Wasserdruckauslöser versehen sein. Für jede Person muss eine Rettungsweste an Bord sein, außerdem für jedes Mitglied der Wache eine nach einer EU-Norm zugelassene aufblasbare Arbeitssicherheitsweste. Für jedes Besatzungsmitglied muss ein Eintauch- bzw. Wetterschutzanzug an Bord sein. Beim gewerblichen Einsatz in der Offshore-Industrie muss ein Eintauch- bzw. Wetterschutzanzug für jede Person, die zusätzlich zur Besatzung an Bord ist, vorgesehen werden. Gegen Rettungsringe in Hufeisenform bestehen keine Bedenken, wenn sie von einer benannten Stelle zugelassen sind. Schiffslänge bis 15 m: 2 Rettungsringe, davon 1 mit selbstzündendem Nachtlicht, 1 mit 30 m langer schwimmfähiger Leine. Bei Ausbildungsfahrzeugen muss einer der Rettungsringe mit Treibanker, Flagge, Doppeltonpfeife und Farbbeutel versehen sein. Schiffslänge über 15 m: 4 Rettungsringe, davon 1 mit selbstzündendem Licht, 1 mit 30 m langer schwimmfähiger Leine. Bei Ausbildungsfahrzeugen muss einer der Rettungsringe mit Treibanker, Flagge, Doppeltonpfeife und Farbbeutel versehen sein. An Bord müssen 12 rote Fallschirm-Leuchtraketen vorhanden sein. Eine Leiter mit festen Holmen und festen Sprossen, die beim Einsatz heruntergeklappt von Deck bis mindestens 50 cm unter die Wasseroberfläche reicht und an Deck sicher zu befestigen ist, muss vorhanden sein. Sonstige Ausrüstung Kleine Sonderfahrzeuge müssen mindestens mit einer Funkanlage nach GMDSS entsprechend Seegebiet A1 ausgerüstet sein. Sollte die Entfernung von Land weiter als 50 sm genehmigt werden, muss die vorgeschriebene Ausrüstung entsprechend Seegebiet A 2 vorhanden sein. Die Ausrüstung mit einem NAVTEX-Empfänger ist nur erforderlich, wenn der UKW- Bedeckungsbereich deutscher Küstenfunkstellen verlassen wird. Die Anbringung der Positionslaternen, der Schallsignalanlagen sowie die Aufstellung der Kompasse und nautischen Geräte und Instrumente müssen vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) geprüft und genehmigt sein. Außer den von der Schiffssicherheits-Verordnung (SchSV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S.2217) geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S.1431) vorgeschriebenen nautischen Anlagen, Geräten, Instrumenten und Drucksachen sind mitzuführen: 1 Ankerausrüstung nach Bauvorschrift einer Klasse, 1 Radarreflektor oder gleichwertige Einrichtung, 1 Schleppleine von mindestens der fünffachen Schiffslänge, 1 Sturmfock (nur Segelfahrzeug), 1 Schneideapparat für stehendes Gut (nur Segelfahrzeug), 1 Rettungssignaltafel, 2 Eimer, 1 Sicherheitsgurt für jede an Bord befindliche Person. 1 Notruder bzw. eine Reservepinne Eine Arzneiausrüstung gemäß Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen sowie eine Anleitung zur Gesundheitspflege oder Erste Hilfe im Seenot-Rettungsdienst von Dr. Kohfahl, vertrieben durch die DGzRS. Eine Toilette in einem abschließbaren Raum und ein Handwaschbecken müssen vorhanden sein. Besetzung und Bemannung
6 - 6 - Für Kleinfahrzeuge erfolgt die Besetzung mit Patentinhabern nach der Seeleute- Befähigungsverordnung (See-BV) vom 08. Mai 2014 (BGBl. I Nr. 19 S. 460) in der jeweils geltenden Fassung. Die Bemannung wird im Einzelfall nach Schiffsgröße und Fahrtbereich durch die DS festgelegt und im Schiffsbesatzungszeugnis ausgewiesen. Fahrtbereich Der Fahrtbereich für kleine Sonderfahrzeuge wird entsprechend dem vorgesehenen Einsatz, ggf. mit einer Wetterklausel und örtlich begrenzt, erteilt. Bei Fahrten darf ein Abstand von 10 Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser nur dann überschritten werden, wenn durch eine Klasse nachgewiesen wird, dass die Festigkeit des Schiffskörpers für eine entsprechend große Entfernung vom Land ausreicht. Es dürfen nicht mehr als 12 Fahrgäste befördert werden. Für jeden Fahrgast muss ein Sitzplatz in seefest eingedeckten Räumen vorhanden sein. Ausnahmen und Befreiungen Die DS kann für ein kleines Sonderfahrzeug im Rahmen ihrer Aufgaben Ausnahmen zulassen, soweit eine vergleichbare Sicherheit des Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist. Insbesondere kann für ein kleines Sonderfahrzeug, für das aufgrund seiner geringen Größe oder besonderen Bauart die Anforderungen der Schiffssicherheitsverordnung nicht oder nur mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten erfüllbar sind, im Einzelfall bestimmt werden, welche Anforderungen erfüllt werden müssen, damit die an Bord befindlichen Personen und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Ausnahmen oder Befreiungen werden auf schriftlichen Antrag nur zugelassen, soweit eine vergleichbare Sicherheit des Fahrzeuges oder die Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen auf andere Weise, auch durch geeignete Nebenbestimmungen, gewährleistet ist. Zeugnisse Folgende Zeugnisse werden für kleine Sonderfahrzeuge ausgestellt und sind an Bord mitzuführen: Bau- und Ausrüstungssicherheitszeugnis Funksicherheitszeugnis Freibordzeugnis national/international (soweit vorgeschrieben) Schiffsbesatzungszeugnis Motorenzeugnis (EIAPP): Siehe Punkt -Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen Hinweis: Alle im Standardschreiben vorgeschriebenen Ausrüstungen (z.b. Funk- und Navigationsausrüstung, Brandschutzausrüstung, Rettungsmittel und Pyrotechnik) müssen nach Richtlinie 96/98/EG in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sein.
7 7 Anhang 1: Freibordanforderungen und Ausführungen von Verschlüssen auf kleinen Sonderfahrzeugen bezogen auf die Schiffslänge "L" Schiffsöffnung Schiffslänge: L < 12 m Schiffslänge: 12m L < 18 m Schiffslänge: 18m L < 24 m Süllhöhen von wetterdichten Öffnungen, die zu Räumen unterhalb des Wetterdecks führen. Bereich 1 a) Bereich 1 a) Bereich 2 b) Bereich 1 a) Bereich 2 b) Türen (Reg. 12, 17, 18) 300 mm 400 mm 230 mm 500 mm 300 mm Luken (Reg. 15) 300 mm 400 mm 230 mm 500 mm 300 mm Notausstiege 300 mm 400 mm 230 mm 500 mm 300 mm Luft- und Peilrohre (Reg. 20) 760 mm 760 mm 450 mm 760 mm 450 mm verschließbare Lüfter (Reg. 17, 18) 760 mm 800 mm 550 mm 850 mm 650 mm Lüfter die während des Betriebes nicht verschlossen werden dürfen 900 mm 2100 mm 1100 mm 3300 mm 1700 mm (Maschinenraumlüfter, Reg. 19(3)) Geländer (Reg. 24,25,26,27) Die Mindesthöhe der Geländer muss 1000 mm betragen. Es müssen Geländer müssen gemäß Freibordkonvention mindestens 3 Durchzüge vorhanden sein. ausgeführt sein (z.b. DIN ). Mindestfreibord Der Freibord muss mindestens 5 % der Schiffsbreite betragen, jedoch nicht weniger als 200 mm, sofern sich aus der Einhaltung der Stabilitätskriterien kein größerer Wert ergibt. Der Freibord ist gemäß der internationalen Freibordkonvention (ICLL 1966/88) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Mindestbughöhe (Reg. 39) Die Mindestbughöhe ist gemäß den Anforderungen der internationalen Freibordkonvention (ICLL 1966/88) zu ermitteln. Im Bereich der nationalen Fahrt kann die erforderliche Bughöhe um maximal 50 % reduziert werden. Fenster (Reg. 23) Die Fenster müssen in metallischen Rahmen gefasst sein und die Fenstergläser müssen aus Sicherheitsglas bestehen Bullaugen (Reg. 23) Sülllose Montageöffnungen und Glattdeckluken Mannlöcher (z.b. DIN ISO 3903, 21005). Fenster mit Gummi-Klemmprofilen sind nicht zulässig. Unterhalb des Freiborddecks dürfen lediglich Bullaugen mit einem maximalen Durchmesser von 250 mm angeordnet sein. Die Bullaugen müssen mit fest angebrachten Seeschlagblenden ausgerüstet sein. Der Abstand zur Wasserlinie darf in keinem Betriebszustand 300 mm unterschreiten. Für die Anordnungen und Ausführungen (z.b. DIN ISO 1751) der Bullaugen sind die Vorschriften der internationalen Freibordkonvention (ICLL 1966/88) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Sülllose Montageöffnungen und Glattdeckluken müssen wasserdicht verschlossen werden können (z.b. engstehend verschraubt, Bolzenabstand ca. 10 x Bolzendurchmesser). Die Luken und Montageöffnungen müssen die gleiche Festigkeit aufweisen wie die umgebende Schiffsstruktur. Glattdeckluken müssen über ein entsprechendes Zertifikat des Herstellers verfügen, oder es muss der Nachweis eines Systemtestes einer von der Dienststelle Schiffssicherheit anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorliegen. Für den geöffneten Zustand ist eine Absturzsicherung vorzusehen (z.b. DIN ). Die Luken sind auf See stets geschlossen zu halten und entsprechend zu beschriften. Mannlöcher müssen wasserdicht verschlossen werden können (z.b. DIN / DIN , oder es muss der Nachweis eines gleichwertigen Sicherheitsstandes durch den Hersteller mit entsprechenden Zertifikaten vorliegen). a) Bereich 1: Auf dem Wetterdeck (Freiborddeck) und auf dem 1. Aufbaudeck bis einem Abstand von 25 % der Schiffslänge vom vorderen Lot. b) Bereich 2: Auf dem 1. Aufbaudeck (mindestens 2300 mm über Bereich 1) und auf dem 2. Aufbaudeck, bis einem Abstand von 25 % der Schiffslänge vom vorderen Lot. c) Reg.: Entsprechende Regel des Internationalen Freibordabkommens.
Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
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