Nicht amtliche Fassung. 1 Voraussetzung der Bestellung

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1 1 Verordnung über die öffentliche Bestellung von landwirtschaftlichen Sachverständigen (LwSV VO) vom (GVBl. LSA S. 886) in der Fassung der Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die öffentliche Bestellung von landwirtschaftlichen Sachverständigen (LwSV VO) vom 23.September 2013 (GVBl. LSA S. 489) Nicht amtliche Fassung 1 Voraussetzung der Bestellung (1) Als Sachverständige auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Fischerei werden Personen öffentlich bestellt, die 1. bei Antragstellung über ausreichende Berufserfahrung verfügen; 2. die besondere Sachkunde für das beantragte Sachgebiet (eingeschlossen die fachspezifische Ausbildung), eine zweijährige praktische Erfahrung bei der Gutachtenerstellung und die Fähigkeit zum Erstellen von Gutachten nachweisen; für Sachverständige mit Qualifikation aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt 36 a der Gewerbeordnung unmittelbar; 3. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben; 4. die Gewähr für Unvoreingenommenheit und Unabhängigkeit bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Sachverständiger bieten; 5. über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebietes verfügen. (2) Sachverständige, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, können nur öffentlich bestellt werden, wenn sie zusätzlich nachweisen, dass 1. ihr Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Absatzes 1 Nr. 4 nicht entgegensteht und die Sachverständigentätigkeit persönlich ausgeübt werden kann; 2. die Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt und die Gutachten selbst unterschrieben und mit dem verliehenen Siegel versehen werden können; 3. ihre Dienstherren, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sie im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellen.

2 2 2 Bestellungsbehörde Bestellungsbehörde für das Land Sachsen-Anhalt ist die Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Es ist gleichzeitig Überwachungsbehörde für die Einhaltung der den Sachverständigen obliegenden Pflichten. 3 Antrag (1) Der Antrag auf erstmalige öffentliche Bestellung und Vereidigung, auf die Verlängerung der Bestellung oder die Erweiterung des Sachgebietes ist an die Bestellungsbehörde bis spätestens 31. Mai jeden Jahres zu richten. Das Antragsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den 71 a bis 71 e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Im Antrag ist anzugeben, auf welche der in der Anlage genannten Sachgebiete sich die Bestellung erstrecken soll. (2) Dem Antrag auf Erstbestellung sind beizufügen: 1. Lebenslauf mit einer ausführlichen Darstellung der bisherigen Tätigkeit in dem unter 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Sachgebiete gehören; 2. beglaubigte Zeugnisabschriften, die für die Tätigkeit als Sachverständige von Bedeutung sind; 3. Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen agrarwissenschaftlichen Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (mindestens sechssemestriges Studium) oder einer vergleichbaren Ausbildung, welche jeweils in einem ausreichenden Zusammenhang mit dem beantragten Sachgebiet steht; 4. je 6 Abschriften von höchstens zwei selbstgefertigten Gutachten in den nach Absatz 1 Satz 3 beantragten Sachgebieten; 5. zwei Lichtbilder; 6. polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde; 7. im Falle von Sachverständigen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, eine schriftliche Erklärung der Arbeitgeberin, des Arbeitgebers oder Dienstherren, dass für die Sachverständigentätigkeit eine Arbeitsfreistellung im erforderlichen Umfang erfolgt; 8. Nachweis einer amts- oder arbeitsmedizinischen Untersuchung über die Erfüllung der Anforderungen nach 1 Abs. 1 Nr. 5. (3) Im Falle der Verlängerung einer bestehenden öffentlichen Bestellung sind dem Antrag beizufügen:

3 3 1. Eine Liste der selbst gefertigten Gutachten, die seit der ersten Bestellung oder letzten Verlängerung dieser Bestellung als landwirtschaftlicher Sachverständiger gefertigt wurden; 2. zwei aktuelle Lichtbilder. (4) Im Fall der Erweiterung einer bestehenden öffentlichen Bestellung ist dem Antrag eine Liste der selbst gefertigten Gutachten, die in diesem Sachgebiet als nicht öffentlich bestellte landwirtschaftliche Sachverständige gefertigt wurden, beizufügen. 4 Sachkundenachweis (1) Sieht die Bestellungsbehörde auf Grund der vorgelegten Zeugnisse, Gutachten und des beruflichen Werdeganges die fachliche Eignung der Antragsteller im Sinne von 1 Abs. 1 Nr. 2 nicht als erwiesen an, so lässt sie das Vorliegen dieser Voraussetzung durch eine Fachkommission prüfen. Die Fachkommission besteht jeweils aus fünf sachkundigen ordentlichen Mitgliedern, von denen mindestens zwei öffentlich bestellte und vereidigte landwirtschaftliche Sachverständige sein müssen. Über die Zusammensetzung entscheidet die Bestellungsbehörde je nach dem beantragten Sachgebiet. Die Mitglieder werden von der Bestellungsbehörde auf unbestimmte Zeit berufen. Die Berufung kann jederzeit widerrufen werden. Für jedes Mitglied ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu berufen. Bedienstete des Landes Sachsen-Anhalt bedürfen keiner besonderen Berufung. Neben den jeweils fünf ordentlichen Mitgliedern können außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht beratend von der Bestellungsbehörde zu den Prüfungen der Kommission hinzugezogen werden. (2) Die Fachkommission prüft die fachliche Eignung der Antragstellerinnen und Antragsteller anhand der vorgelegten Gutachten. Bei Antragstellerinnen und Antragstellern gemäß 3 Abs. 3 oder 4 wählt die Bestellungsbehörde die vorzulegenden Gutachten aus. Die fachliche Eignung kann ergänzend durch ein Fachgespräch festgestellt werden, sofern auf Grund der vorgelegten Gutachten Zweifel an der fachlichen Eignung bestehen. Über das Fachgespräch ist eine Niederschrift anzufertigen. Zu jedem vorgelegten Gutachten wird von mindestens einem Mitglied der Fachkommission eine Stellungnahme vorgelegt. Es steht im Ermessen der Bestellungsbehörde, ob sie dem Votum der Fachkommission folgt. Sie hat eine abweichende Entscheidung zu begründen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Fachkommission. (3) Die Bestellungsbehörde erlässt eine Geschäftsordnung für die Fachkommission, die der Zustimmung der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde bedarf. Die Geschäftsordnung regelt die Tätigkeit der Fachkommission sowie den Ersatz für Aufwendungen und Verdienstausfall der Mitglieder.

4 4 5 Bestellung und Vereidigung (1) Die Bestellung als Sachverständige erfolgt höchstens auf die Dauer von fünf Jahren; sie kann auf Antrag jeweils um bis zu fünf Jahre verlängert werden und ist auf bestimmte Sachgebiete gemäß 3 Abs. 1 Satz 3 zu beschränken. (2) Die Bestellung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit diese zur ordnungsgemäßen Ausübung der Tätigkeit der Sachverständigen erforderlich sind. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden. (3) Die Bestellung der Sachverständigen wird durch ihre Vereidigung und die Aushändigung der Bestellungsurkunde vollzogen. 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit Vorliegen des Votums der Fachkommission nach 4 Abs. 2 bei der Bestellungsbehörde zu laufen beginnt; Vereidigung und Aushändigung sind bei Vorliegen einer rechtmäßigen Genehmigungsfiktion innerhalb von drei Monaten nachzuholen. Ein Ausweis und ein Siegel sind ihnen zur Verfügung zu stellen. Ausweis und Siegel bleiben Eigentum der Bestellungsbehörde. (4) Die Vereidigung nimmt die Bestellungsbehörde vor. An die Sachverständigen werden die Worte gerichtet: Sie schwören, dass Sie die Aufgaben von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend und nach bestem Wissen und Gewissen erstellten werden. Die Sachverständigen antworten: Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe. Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Die Sachverständigen sollen bei der Eidesleistung die rechte Hand heben. (5) Wird eine befristete Bestellung erneuert oder das Sachgebiet gemäß 3 Abs. 1 Satz 1 geändert oder erweitert, so genügt statt der Eidesleistung die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid. (6) Die Vereidigung durch die Bestellungsbehörde stellt eine allgemeine Vereidigung im Sinne vom 79 Abs. 3 der Strafprozessordnung und 410 Abs. 3 der Zivilprozessordnung dar. (7) Über die öffentliche Bestellung und Vereidigung und die Aushändigung der in Absatz 3 genannten Gegenstände ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch von den Sachverständigen zu unterschreiben ist. 6 Bekanntmachung und Führung der Bezeichnung Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (1) Die Bestellungsbehörde gibt die öffentliche Bestellung der Sachverständigen im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt. Eine Bekanntmachung im Internet unter kann erfolgen, wenn die Sachverständigen

5 5 zugestimmt haben. (2) Werbung der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen muss ihrer besonderen Stellung und Verantwortung gerecht werden. Die Sachverständigen haben bei ihrer gutachterlichen Tätigkeit auf einem Sachgebiet, für das sie öffentlich bestellt sind, die Bestellungsbehörde sowie das Sachgebiet anzugeben und das ihnen von der Bestellungsbehörde überlassene Siegel zu führen. (3) Die Sachverständigen haben bei ihrer gutachterlichen Tätigkeit oder sonstigen Aufgabenerfüllung auf einem Sachgebiet, für das sie öffentlich bestellt und vereidigt sind, 1. insbesondere auf Briefbögen und sonstigen Drucksachen die Bezeichnung vom Land Sachsen-Anhalt öffentlich bestellte/-r und vereidigte/-r Sachverständige/-r für (Angabe der Sachgebiete gemäß der Bestellungsurkunde) zu führen, 2. das ausgehändigte Siegel zu verwenden und 3. den Ausweis auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Gutachten oder andere schriftliche Äußerungen im Zusammenhang der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger dürfen die Sachverständigen nur mit ihrer Unterschrift und mit dem ausgehändigten Siegel versehen. Andere Unterschriften, Stempel, Bezeichnungen oder Anerkennungen dürfen nicht unter das Gutachten gesetzt werden. (5) Bei Sachverständigenleistungen auf Sachgebieten, für die keine Bestellung gemäß 5 Abs. 1 besteht, oder bei Leistungen im Rahmen ihrer sonstigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ist es den Sachverständigen untersagt, Bezeichnung, Bestellungsurkunde, Ausweis oder Siegel zu verwenden, verwenden zu lassen oder Hinweise auf ihre Eigenschaft als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zu geben. 7 Allgemeine Pflichten (1) Die Sachverständigen sind zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden verpflichtet. (2) Die Sachverständigen sind zur Erstattung von Gutachten auch gegenüber anderen Auftraggeberinnen und Auftraggebern verpflichtet. (3) Sie können einen Gutachtenauftrag ablehnen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Besorgnis ihrer Befangenheit haben sie die Übernahme des Gutachtens abzulehnen und sich erforderlichenfalls von der Gutachterpflicht durch die Bestellungsbehörde entbinden zu lassen. Die Ablehnung nach den Sätzen 1 und 2 ist zu begründen. Von dem Vorliegen der Befangenheit ist in der Regel insbesondere dann auszugehen, wenn

6 6 1. die Sachverständigen zu den Auftraggeberinnen oder Auftraggebern oder sonstigen Betroffenen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen; 2. wenn ein sonstiges erwerbswirtschaftlich ausgerichtetes Vertragsverhältnis zu den Auftraggeberinnen oder Auftraggebern besteht; 3. wenn eine enge persönlich oder verwandtschaftliche Beziehung zu den Auftraggeberinnen oder Auftraggebern besteht; 4. eine sonstige Abhängigkeit der Sachverständigen gegenüber den Auftraggeberinnen oder Auftraggebern oder sonstigen Betroffenen besteht. Gleiches gilt in der Regel, wenn der Anlass der Besorgnis der Befangenheit weniger als fünf Jahre zurückliegt. Die Ablehnung des Auftrages ist den Auftraggeberinnen oder Auftraggebern unverzüglich zu erklären. (4) Insbesondere sind die Sachverständigen verpflichtet: 1. keine Weisungen entgegenzunehmen, die das Ergebnis ihrer Sachverständigentätigkeit verfälschen können; 2. kein Vertragsverhältnis einzugehen, die ihre Unparteilichkeit oder ihre wirtschaftliche oder fachliche Unabhängigkeit beeinträchtigen können; 3. weder für sich noch für Dritte für die Sachverständigentätigkeit außer der gesetzlichen Entschädigung oder angemessenen Vergütung Vorteile zu versprechen oder gewähren zu lassen; 4. kein Gutachten in eigener Sache oder für Objekte des Dienstherrn oder der Arbeitgeberinnen oder der Arbeitgeber zu erstatten; 5. keine Gegenstände, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Sachverständigentätigkeit begutachtet haben, innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Erstattung des Gutachtens zu erwerben oder zum Erwerb zu vermitteln, es sei denn, dass sie nach Gutachtenerstattung von den Auftraggeberinnen oder Auftraggebern dafür den Auftrag oder die ausdrückliche Zustimmung erhalten; 6. keine Sanierung oder Regulierung des Objektes durchzuführen, zu planen und zu leiten, wenn das Gutachten zuvor nicht abgeschlossen ist oder durch die Übernahme der Durchführung, Planung und Leitung ihre Glaubwürdigkeit und Objektivität nicht gefährdet wird. 8 Persönliche Erstattung (1) Die Sachverständigen haben die bei ihnen angeforderten Gutachten unter Verwendung ihrer Sachkunde in eigener Person zu erledigen (persönliche Aufgabenerfüllung). Die Sachverständigen haben ihre Aufträge unter Berücksichtigung des aktu-

7 7 ellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung zu erledigen, die tatsächlichen Grundlagen seiner fachlichen Beurteilung sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen. Die Sachverständigenleistung wird in schriftlicher oder elektronischer Form erbracht, sofern keine andere Art mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber vereinbart wurde; bei Erbringen in elektronischer Form tragen die Sachverständigen dafür Sorge, dass eine der Schriftform gleichwertige Fälschungssicherheit gewahrt ist. (2) Die Sachverständigen dürfen Hilfskräfte nur zur Vorbereitung des Gutachtens und dabei nur insoweit beschäftigen, als sie ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen können; der Umfang der Tätigkeit der Hilfskräfte ist im Gutachten kenntlich zu machen. Hilfskraft ist, wer die Sachverständigen bei der Erbringung ihrer Leistung nach dessen Weisung in dem Sachgebiet unterstützt. Bei außergerichtlichen Aufträgen dürfen die Sachverständigen Hilfskräfte über Vorbereitungsarbeiten hinaus einsetzen, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber zustimmt und Art und Umfang der Mitarbeit offen gelegt werden. (3) Erstatten Sachverständige ein Gutachten gemeinsam (Gemeinschaftsgutachten), muss zweifelsfrei erkennbar sein, welche Sachverständigen für welche Teile, Feststellungen oder Schlussfolgerungen verantwortlich sind. Das Gutachten muss von allen Sachverständigen unterschrieben und, soweit sie öffentlich bestellt sind, mit ihrem Siegel versehen sein. (4) Übernehmen Sachverständige Teile eines anderen Gutachtens, Feststellungen von Hilfskräften oder Untersuchungsergebnisse von Dritten, müssen sie darauf in ihren Gutachten hinweisen. 9 Aufzeichnungspflichten (1) Die Sachverständigen haben über jeden von ihnen geführten Auftrag Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen müssen ersichtlich sein: 1. der Name der Auftraggeberinnen oder Auftraggeber; 2. der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist; 3. der Gegenstand des Auftrages; 4. der Tag, an dem das Gutachten erstattet oder die Erstattung abgelehnt wurde. In Fall der Ablehnung sind die Gründe anzugeben, aus denen das Gutachten nicht erstattet worden ist. Werden die Unterlagen gemäß Satz 1 auf Datenträgern gespeichert, müssen die Sachverständigen sicherstellen, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind, jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden und nicht nachträglich geändert werden können. (2) Die Sachverständigen sind verpflichtet:

8 8 1. die Aufzeichnungen, 2. ein vollständiges Exemplar der schriftlichen Gutachten, 3. die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf die Tätigkeit als Sachverständige beziehen, zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen waren oder die Unterlagen entstanden sind. 10 Schweigepflicht, Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung (1) Den Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu ihrem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten. Die Anzeige- und Auskunftspflichten nach 11 und 12 bleiben davon unberührt. (2) Die Sachverständigen haben auch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend Absatz 1 zu verpflichten. (3) Die Schweigepflicht der Sachverständigen besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung. (4) Die Sachverständigen dürfen ihre Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder der Höhe nach beschränken. (5) Die Sachverständigen haben eine Haftpflichtversicherung (insbesondere eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) in angemessener Höhe abzuschließen und für die Dauer ihrer öffentlichen Bestellung beizubehalten. Das Bestehen der Versicherung ist der Bestellungsbehörde bis zur Vereidigung und im Übrigen bei Verlängerung, Neuabschluss oder anderen wesentlichen Änderungen sowie auf Verlangen der Bestellungsbehörde nachzuweisen. Ein Sachverständiger aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann das Bestehen einer Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe auch nachweisen durch eine Haftpflichtversicherung, die von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurde, sofern die in diesem Staat abgeschlossene Haftpflichtversicherung im Wesentlichen vergleichbar ist zu der, die nach Satz 1 verlangt wird und zwar hinsichtlich der Zweckbestimmung, der vorgesehenen Deckung bezüglich des versicherten Risikos, der Versicherungssumme und möglicher Ausnahmen von der Deckung. Bei nur teilweiser Gleichwertigkeit kann eine zusätzliche Sicherheit verlangt werden, die die nicht gedeckten Risiken absichert.

9 9 11 Anzeigepflicht Die Sachverständigen haben der Bestellungsbehörde unverzüglich anzuzeigen: 1. jede Änderung hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der beantragten Sachverständigentätigkeit genutzt werden; 2. die Änderung ihrer oder die Aufnahme einer weiteren Tätigkeit; 3. die voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung an der Ausübung ihrer Tätigkeit als Sachverständiger; 4. den Verlust der Bestellungsurkunde, des Siegels oder des Ausweises; 5. die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß 807 der Zivilprozessordnung und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung gemäß 901 der Zivilprozessordnung; 6. die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft, deren Vorstand, Geschäftsführer oder Gesellschafter sie sind, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung eines solchen Verfahrens mangels Masse; 7. in Strafsachen den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Anklage, den Termin der Hauptverhandlung, das Urteil oder den sonstigen Ausgang des Verfahrens; 8. Zusammenschlüsse mit anderen Personen. 12 Auskunftspflicht (1) Die Sachverständigen haben auf Verlangen der Bestellungsbehörde die zur Überwachung ihrer Tätigkeit erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist unentgeltlich zu erteilen. (2) Die Sachverständigen haben auf Verlangen die nach dieser Verordnung aufbewahrungspflichtigen Unterlagen der Bestellungsbehörde in deren Räumen vorzulegen und angemessene Zeit zu überlassen. 13 Fortbildungspflicht Die Sachverständigen haben sich auf den Sachgebieten, für die sie gemäß 5 Abs. 1 bestellt und vereidigt sind, hinreichend fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen. Bei Verlängerungs- oder Erweiterungsanträgen zur bestehenden Bestellung sind der Bestellungsbehörde entsprechende Nach-

10 10 weise gem. 3 Abs. 3 und 4 vorzulegen. 14 Zusammenschlüsse von Sachverständigen (1) Die Sachverständigen dürfen sich zur Ausübung ihrer Sachverständigentätigkeit mit anderen Personen in jeder Rechtsform zusammenschließen. Dabei haben sie darauf zu achten, dass ihre Glaubwürdigkeit, ihr Ansehen in der Öffentlichkeit und die Einhaltung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung gewährleistet sind. (2) Die Hauptniederlassung der nach 1 Abs. 1 Nr. 1 zu bestellenden Sachverständigen muss sich in Sachsen-Anhalt befinden. Die Sachverständigen können Zweigniederlassungen in Sachsen-Anhalt errichten, wenn dort a. ein zur Ausübung der Sachverständigentätigkeit eingerichteter Raum ständig zur Verfügung steht und b. die Erreichbarkeit des Sachverständigen oder eines von ihm beauftragten Sachverständigen, der zur fachlichen Vertretung in der Lage ist, gesichert ist. Die Errichtung der Zweigniederlassung bedarf der Genehmigung durch die Bestellungsbehörde gemäß 2. Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und kann befristet und mit Auflagen versehen werden. Einrichtungen, die nur der Entgegennahme von Aufträgen dienen, sind keine Zweigniederlassungen. Auf die Niederlassung von Zusammenschlüssen nach Absatz 1 findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. 15 Erlöschung der Bestellung (1) Die öffentliche Bestellung erlischt, außer im Fall des Todes, durch 1. Verzichtserklärung der Sachverständigen gegenüber der Bestellungsbehörde; 2. Auflauf der Zeit, für die die Sachverständigen bestellt wurden; 3. Widerruf oder Rücknahme der Bestellung. (2) Nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung sind die Bestellungsurkunde, das Siegel und der Ausweis der Bestellungsbehörde zurückzugeben. (3) Die Bestellungsbehörde macht das Erlöschen der Bestellung öffentlich bekannt.

11 11 16 Gebühren, Auslagen Die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen für Amtshandlungen nach dieser Verordnung erfolgen nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340) in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 08. Juli 2013 (GVBl. LSA S. 388). Die Anlage zu 3 Abs. 1 erhält die Fassung der Anlage. Anlage zu 3 Abs Landwirtschaft 1.1 Betrieb/Unternehmen Bewertungs- und Entschädigungsfragen in landwirtschaftlichen Betrieben (schließt 1.1.2, 1.1.3, ein) Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken Bewertung von Aufwuchs und Aufwuchsschäden Bewertung von lebendem und totem Inventar Wasserwirtschaft und Meliorationen Landwirtschaftliches Rechnungswesen aufgehoben Ökologisch wirtschaftende landwirtschaftliche Betriebe Nebenbetriebe - Brennerei - Kiesabbau - Torfgewinnung - Biogasanlagen - u. a Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse 1.2 Acker- und Pflanzenbau Bodenkunde

12 Ackerbau Grünlandwirtschaft Saatgut / Pflanzgut Pflanzenschutz Bewässerung Landwirtschaftliche Sonderkulturen (u. a. Gemüse, Obst, Blumen, Koniferen, Tabak, Hopfen, Heil- und Gewürzpflanzen) 1.3 Tierzucht und Tierhaltung (Zucht, Haltung, Fütterung und Bewertung) Pferde (einschließlich Sportpferde) Rinder Schweine Schafe Geflügel Bienen Pelztiere Landwirtschaftliche Wildtierhaltung (Damtiere, Schwarzwild, Fasanen u.a.) 1.4 Technik in der Landwirtschaft Bewertung und Schadensfeststellung bei Maschinen und Geräten in der Innenwirtschaft Bewertung und Schadensfeststellung bei Maschinen und Geräten in der Außenwirtschaft Klimatechnik/Energiefragen Technik in der Landwirtschaft - Biogasanlagen 1.5 Gebäude und bauliche Anlagen in der Landwirtschaft Schadensfeststellung und Bewertung von Gebäuden und baulichen Anlagen

13 13 2. Gartenbau 2.1 Betrieb/Unternehmen Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Gartenbaubetrieben 2.2 Spezialbereiche des Erwerbsgartenbaus Bewertungs- und Entschädigungsfragen im Sachgebiet: Gemüsebau Obstbau Zierpflanzenbau (einschl. Stauden) Baumschulen Friedhofsgärtnerei Saatzucht- und Jungpflanzenbetriebe Pilzanbau Haus- und Kleingärten, Selbstversorgeranbau Ökologisch wirtschaftende Gartenbaubetriebe Weinbau 2.3 Technik und Gebäude im Gartenbau Gewächshäuser, Heizungsanlagen und Inneneinrichtungen Gebäude und bauliche Anlagen Maschinen und Betriebsvorrichtungen 2.4 Garten- und Landschaftsbau Garten- und Landschaftsbau - Herstellung und Unterhaltung Sportplatzbau - Herstellung und Unterhaltung Wertermittlung von Freiflächen - Gärten, Grünanlagen, Gehölze Baumpflege, Verkehrssicherheit von Bäumen, Baumwertermittlung

14 Pflanzenernährung/Pflanzenschutz Düngung und Düngemittel Qualität von Erden und Substraten Pflanzenschutz 2.6 Vermarktung gartenbaulicher Erzeugnisse 3. Forstwirtschaft 3.1 Betrieb/Unternehmen Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Forstbetrieben (schließt und ein) Bestandes- und Bodenbewertung Forsteinrichtung Nebenbetriebe 3.2 Spezialgebiete Forstschutz und Schädlingsbekämpfung, Waldschäden Forstbaumschulen Forsttechnik (Maschinen und Wegebau) Jagdwesen 4. Weinbau 4.1 Betrieb/Unternehmen Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Weinbaubetrieben (schließt in der Regel die Nummer 4.2 ein) 4.2 Spezialgebiete Außenwirtschaft Kellerwirtschaft Ökologisch wirtschaftende Weinbaubetriebe

15 15 5. Fischerei 5.1 Betrieb/Unternehmen Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Fischereibetrieben 5.2 Spezialgebiete Seen- und Flussfischerei Teichwirtschaft Technische Aquakulturanlagen Vermarktungseinrichtungen und Qualitätsfragen Fischkrankheiten und Gewässer 6. Umweltschutz in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau und Weinbau, in der Fischerei 6.1 Emissionen und Immissionen (Abwässer, Staub, Geruch, Lärm, Umweltverträglichkeit u. a.) Pflanzenschäden durch Immission Emissionen und Immissionen (Tierhaltung, sonstige Bereiche) Schäden an fischereilich genutzten Gewässern durch Immissionen 6.2 Naturschutz und Gewässerschutz Naturschutz und Landschaftspflege Gewässerschutz 6.3 Bodenschutz 6.4 Agrikulturchemie 7. aufgehoben

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