1. Ehegüterrecht. Einleitung

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1 1. Ehegüterrecht A Einleitung Historischer Überblick Schon zu Zeiten des Römerrechs existierte ein Eherecht. Die Regelung der Ehe gibt es, seit die Ehe existiert. Ab 1913 wurde die Ehe einheitlich für die ganze Schweiz geregelt, vorher bestanden Einzelregelungen in den Kantonen. Eugen Huber ist der Vater des heutigen ZGB Inkrafttretung ZGB. Das Recht widerspiegelt die Entwicklung der Gesellschaft Schlüsselsituation für das Ehegüterrecht Mann und Frau gleichgestellt in einer partnerschaflichen Ehe. Einfühfung Gleichstellungsartikel in der BV 1988 und Einführung Stimmrecht der Frau Funktion und Aufgabe des Ehegüterrechts Das Ehegüterrecht regelt die Eigentumsverhältnisse, die finanzielle Beziehung zwischen den Ehegatten während der Ehe und im Falle einer Auflösung (Scheidung, Tod). Regelung was gehört Ehefrau und was dem Ehemann. Grundfragen des Ehegüterrechts - Wer verwaltet welches Vermögen? - Wer kann und darf über welche Vermögensmasse verfügen? - Haftung Schulden, wann und welches Vermögen haftet bei Schulden? - Wie wird das Vermögen bei Auflösung der Ehe verteilt? - Wie hoch sind die Vorschlagsanteile der Ehegatten und wer hat Anrecht auf welchen Mehrwertanteil? Abgrenzung: Verwaltung Vermögen: Vermögensteile werden umgeschichtet Verfügung Vermögen: Veränderung des Vermögens Es geht um die Wirkungen, die die Ehe auf das Vermögen der Eheleute ausübt während der Ehe und nach der Auflösung. Grundsätzliche Vertragsfreiheit in Form eines Ehevertrages welcher auch in erster Linie massgeblich sein soll. Ein Ehevertrag kann vor oder nach Eingehung der Ehe abgeschlossen werden (ZGB 182). Es bestehen Schranken der Vertragsfreiheit und zwar stellt das Gesetz drei Güterstände zur Verfügung. Für den Fall, dass die Eheleute keine Abmachung getroffen haben, hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die subsidiär gelten soll und zwar der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Beim Ehevertrag sollen die Eheleute vor voreiligem und unüberlegtem Vertragsschluss bewahrt werden, daher gibt es mehrere Schranken: - Urteilsfähigkeit der Parteien (ZGB 183)

2 - Formvorschriften: erstmaliger Abschluss, Aufhebung und Abänderung bedürfen der öffentlichen Beurkundung (ZGB 184); Unterschrift der Vertragsschliessenden oder dessen gesetzlicher Vertreter bei Handlungsunfähigkeit (ZGB 183/184); Vertragsschliessende haben ein Höchstpersönlichkeitsrecht, sie müssen stets persönlich mitwirken. - Inhalt Ehevertrag: Eheleute können nur über die drei gesetzlichen Güterstände einen Ehevertrag abschliessen (ZGB 182). Güterstände sollen angepasst werden weil sich die Verhältnisse manchmal auch während der Ehe ändern können. B Die Güterstände im Einzelnen a Gesetzliche Güterstände ordentlicher Güterstand (ZGB 181ff.): Errungenschaftsbeteiligung Das während der Ehe Erarbeitete bildet das Gesamtgut von Mann und Frau, diese Werte werden bei der Auflösung der Ehe geteilt. ausserordentlicher Güterstand (ZGB ): Gütertrennung Wenn Interessen der Eheleute oder der Gläubiger nicht genügend berücksichtigt wurden. Der ausserordentliche Güterstand ist darauf ausgerichtet und er kann, wenn ohne oder gegen den Willen des einen oder beider Ehegatten eintreten. Gütertrennung tritt ein bei: o auf Begehren eines Ehegatten (ZGB ): kann vom Gericht angeordnet werden, wenn ein wichtiger Grund für den a.o. Güterstand vorliegt (ZGB 185 I). o Bei Konkurs und Pfändung: tritt a.o. Güterstand nur ein, wenn die Eheleute in einer Gütergemeinschaft leben und zwar automatisch bei Konkurseröffnung über einen Ehegatten (ZGB 188) und wenn jener Ehegatte für seine EIgenschuld betrieben wurde und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet wurde (ZGB 189). Gütertrennung wird nicht automatisch aufgehoben, auch wenn die Gläubiger inzwischen befriedigt wurden. Jedoch kann dies auf Begehen der Ehegatten die Gütergemeinschaft wieder hergestellt werden (ZGB 191 I). b Vertragliche Güterstände Güterstände aufgrund der Wahl durch die Eheleute in der Form eines Ehevertrages. Nur auf diesem Weg kann die Gütergemeinschaft oder Gütertrennung begründet werden. Auch ordentlicher Güterstand, wenn Ehegatten vorher unter einem anderen Güterstand gelebt haben. 2 von 7

3 c Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den anderen Verwaltung Vermögen wird einem Ehegatten ausdrücklich oder stillschweigend einem Ehegatten überlassen. Es gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart worden ist (ZGB 195 I). d Errungenschaftsbeteiligung Eigentumsverhältnisse (Gütermassen): Vermögen der Eheleute besteht aus zweimal zwei Gütermassen; aus der Errungenschaft jedes Ehegatten und dem Eigengut jedes Ehegatten. Aufteilung ist erst bei Auflösung der Ehe wichtig. Jeder Vermögenswert der Ehegatten muss zwingend zur Errungenschaft oder zum Eigengut gezählt werden. o Errungenschaft (ZGB 197 I): Vermögenswert, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. Beispiele fünf typischer Vermögensbestandteile, die zur Errungenschaft zählen (ZGB 197 II Ziff. 1 5); Arbeitserwerb von Mann und Frau; Leistungen aus Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen, Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; Erträge des Eigenguts; Ersatzanschaffungen für Errungenschaft o Eigengut (ZGB 198): Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; Vermögenswerte, welche ein Ehegatte in die Ehe einbringt oder die ihm später durch Erbgang oder sonst unentgeltlich zufallen; Genugtuungsansprüche; Ersatzbeschaffungen für Eigengut. Gemäss ZGB 189 können weitere Vermögenswerte durch Ehevertrag dem Eigengut zugewiesen werden. o Beweisregelung: Beweis Vermögenswerte wo Zugehörigkeit, wenn nicht möglich, dann wird Miteigentum angenommen. Bis zum Beweis des Gegenteils gehören die Vermögenswerte zur Errungenschaft (ZGB 200 III). Rechtsverhältnisse während des Güterstandes: Für Verwaltung, Nutzung und Verfügung ist jeder Ehegatte für sein Vermögen allein zuständig. Sonderregelung ZGB 201 II Ehegatte ohne anders lautende Vereinbarung über seinen Anteil an einem im Miteigentum beider Ehegatten stehenden Vermögenswert nicht ohne die Zustimmung des anderen verfügen kann. Schulden zwischen Ehegatten, Güterstand hat namentlich keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten (ZGB 203 I). Auflösung des Güterstandes und die Auseinandersetzung o Auflösung durch Tod eines Ehegatten, Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe, Vereinbarung eines anderen Güterstandes oder gerichtliche Anordnung der Gütertrennung o Zuweisung der Vermögenswerte und die Schuldenregulierung: Jeder EHegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück soweit sie sich im Besitz des anderen befinden (ZGB 205 I). Auch gegenseitige Schulden sind zu regeln (ZGB 205 III). Für Schuldentilgung gilt dabei grundsätzlich der Nominalwert der FOrderungen. 3 von 7

4 o o o Berechnung des Vorschlags (ZGB 215ff.): Beteiligung am Vorschlag, d.h. am Wert der jeweiligen Errungenschaft. Massgebender Zeitpunkt ist die Auflösung des Güterstandes (ZGB 204 II; 207 I). Wert der bei Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaftsgüter (ZGB 207) einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte (ZGB 208) und der Ersatzforderungen gegenüber dem Eigengut (ZGB 209 II und III), abzüglich der Schulden (ZGB 209 II) unter Einschluss der Ersatzforderungen des Eigenguts gegenüber der Errungenschaft (ZGB 209 I und III). Dieser Gesamtwert bildet, soweit er einen Aktivsaldo ergibt, den Vorschlag (ZGB 210 I). Rückschlag wird nicht berücksichtigt, d.h. er wird von dem Ehegatten getragen, der ihn erlitten hat. Beteiligung am Vorschlag (ZGB 215 I): Jedem Ehegatte steht die Hälfte des Vorschlages des anderen zu. Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung vereinbart werden (ZGB 216 I). Schutz nicht gemeinsamer Kinder und Nachkommen (ZGB 216 II). Abwicklung: Zahlungsaufschub (ZGB 218 I): Gericht kann Zahlungsfrist einem Ehegatten einräumen, wenn dieser bei sofortiger Zahlung der Beteiligungsforderung (ZGB 215ff.) und des Mehrwertanteils (ZGB 206) in ernsthafte Schwierigkeiten kommt. ZGB 218 II stellt klar, dass diese Forderungen aber ab dem Abschluss der Auseinandersetzung an zu verzinsen sind. Wohnung und Hausrat (ZGB 219) ehegüterrechtliche Teilungsregeln über Wohnung und Hausrat. e Gütergemeinschaft Eigentumsverhältnisse (Gütermassen): o Gesamtgut und Eigengut (ZGB 221): Vermögen der Ehegatten zerfällt in drei Gütermassen. In zwei Eigengüter und ein Gesamtgut beider Ehegatten. Gesamtgut: Vermögen und Einkünfte Ehegatten, steht im Gesamteigentum der Ehegatten und gehört ihnen ungeteilt (ZGB 222 II), Ehegatte kann nicht an seinem Anteil am Gesamtgut verfügen. Eigengut: Was nicht zum Gesamtgut gezählt wird, gehört zum Eigengut. Eigengut entsteht durch Ehevertrag, Zuwendung Dritter oder von Gesetztes wegen (ZGB 225 I); persönliche Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch dienen und Genugtuungsansprüche (ZGB 225 II). o Arten der Gütergemeinschaft: Allgemeine Gütergemeinschaft: Vereinigung des gesamten Vermögens und Einkünfte der Ehegatten, welche nicht von Gesetzes wegen Eigengut sind, zum Gesamtgut (ZGB 222 I). Auch Erträge des gesetzlichen Eigenguts (ZGB 225 II) fallen in das Gesamtgut. 4 von 7

5 Beschränkte Gemeinschaften: Errungenschaftsgemeinschaft (ZGB 223) liegt vor, wenn die Ehegatten im Ehevertrag die Gemeinschaft auf die Errungenschaft beschränken (ZGB 223 I). o Beweisregelung: Vermutung für die Zugehörigkeit von Vermögenswerten im Zweifel als Gesamtgut solange nicht das Gegenteil bewiesen wird (ZGB 226). Rechtsverhältnisse während des Güterstandes o Verwaltung und Verfügung: Beim Gesamtgut (ZGB 227 I):Im Interesse der ehelichen Gemeinschaft; Unterscheidung des Gesetzes zwischen ordentlicher oder ausserordentlicher Verwaltung. Ordentliche Verwaltung ist jeder Ehegatte berechtigt die Gemeinschaft zu verpflichten und über Bestandteile des Gesamtguts zu verfügen (ZGB 227 II). a.o. Verwaltung: Verfügung über das Gesamtgut kommt nur durch gemeinsames Handeln bzw. durch Handeln des einen mit Einwilligung des anderen (ZGB 228 I). Erweiterte Verfügungsmacht: Ein Ehegatte kann mit Zustimmung des anderen mit Mitteln des Gesamtguts allein einen Beruf oder ein Gewerbe betreibt, dann kann er gültig alle Rechtsgeschäfte vornehmen, welche diese Tätigkeit mit sich bringt (ZGB 229). Beim Eigengut: Jeder Ehegatte ist hier allein zuständig (ZGB 232 I). o Haftung gegenüber Dritten: Für eigene Schulden haftet jeder Ehegatte mit seinem Eigen- und Gesamtgut Vollschulden: jeder Ehegatte haftet mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtguts (ZGB 234 I). o Schulden zwischen Ehegatten (ZGB 235): Verweis auf Ausführungen bei der Errungenschaftsbeteiligung. Auflösung des Güterstandes und die Auseinandersetzung: o Auflösung: Tod Ehegatten, Scheidung, Trennung, Ungültigkeitserklärung der Ehe, Vereinbarung eines anderen Güterstandes oder gerichtliche Anordnung der Gütertrennung. Konkurseröffnung (ZGB 188), gerichtliche Anordnung bei Pfändung des Anteils am Gesamtgut (ZGB 189). o Zuweisung der Vermögenswerte und die Wertbestimmung: Zuweisung der einzelnen Vermögensbestandteile zu den einzelnen Gütermassen. Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen oder wegen Arbeitsunfähigkeit werden dem Eigengut zugerechnet (ZGB 237). Ersatzforderungen zwischen den Eigentümern eines jeden Ehegatten einerseits und dem Gesamtgut andererseits. Investitionen des Eigenguts eines Ehegatten in das Gesamtgut oder aber des Gesamtguts in das Eigengut eines Ehegatten nur für den Mehrwert o Teilung: Wenn feststeht, was zum Eigen- und was zum Gesamtgut gehört, kann zur Teilung geschritten werden. Ansprüche: Bei Tod steht jedem Ehegatten oder dessen Erben von Gesetzes wegen die Hälfte des Gesamtguts zu (ZGB 241 I). Bei Scheidung/Trennung/Ungültigerklärung der Ehe/Anordnung zur Gütertrennung: jeder Ehegatte nimmt sein Eigengut und halbes Gesamtgut (ZGB 242 I und II). 5 von 7

6 Durch Ehevertrag kann einen andere Teilung vereinbart werden (ZGB 241 I/242 III). Jedoch geht hier der Schutz der Pflichtteilserben weiter und zwar dürfen keine abweichenden Vereinbarungen über die Teilung des Gesamtguts getroffen werden, die die Pflichtteilsansprüche aller Nachkommen (gemeinsame und nichtgemeinsame Kinder) nicht beeinträchtigen (ZGB 241 III). Durchführung der Teilung: Teilungsregeln beachten. Auflösung durch Tod, kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm sein Eigengut (gemäss Errungenschaftsbeteiligung) auf Anrechnung überlassen wird (ZGB 243/244); für Haus, Wohnung und Hausratsgegenstände, die zum Gesamtgut gehören und zwar kann der überlebende Ehegatte das Eigentum auf Anrechnung verlangen (ZGB 244 I). f Gütertrennung Vertraglicher oder ausserordentlicher Güterstand und zwar Eintritt von Gesetzes wegen bei Trennung der Ehe (ZGB 118 I), bei Konkurseröffnung über einen Ehegatten unter Gütergemeinschaft (ZGB 188), gerichtliche Anordnung auf Begehren eines Ehegatten (ZGB 137; 176I Ziff.3; 185) oder auf behördliches Begehren (ZGB 189). Ehegatten werden so behandelt als wären sie nicht verheiratet. Es gibt keine verschiedenen Gütermassen und daher auch keine güterrechtliche Auseinandersetzung. Grundsätzlich hat jeder sein Eigentum und nutzt es auch so. Jedoch besteht ein Anspruch zur persönlichen Verfügung (ZGB 164) bei einer nicht erwerbstätigen Ehefrau. Allgemeine Wirkungen der Ehe sind unabhängig vom Güterstand. Verwaltung (ZGB 247): Jeder Ehegatte verwaltet oder nutzt sein Vermögen und verfügt darüber innerhalb der gesetzlichen Schranken. Haftung gegenüber Dritten: entsprechende Regelung in der Errungenschaftsbeteiligung (ZGB 202). Schulden zwischen Ehegatten: übereinstimmende Regelung bei allen Güterständen (ZGB 204; 235; 250). In Gütertrennung gibt es eine Miteigentumsvermutung für den Fall, dass der Beweis des Eigentums des einen oder anderen Ehegatten nicht erbracht werden kann (ZGB 248 II). Auflösung Güterstand: Theoretisch keine Probleme, da alles schon getrennt ist. g Konkubinat Definition: Keine eherechtliche Verbindung. Jedoch gemeinsamer Haushalt; keinen eherechtlichen Vertrag; jedoch Verpflichtung zum gegenseitigen Wohl, gegenseitigen Beistand sowie materielle und ideelle Unterstützung. Das Konkubinat kann anhand der folgenden Elemente definiert werden: gemeinsamer Haushalt, Absicht gemeinsamer Haushalt, materielle und ideelle Unterstützung, auf Dauer angelegte Stabilität 6 von 7

7 (gewisse Treue i.s.v. gewissen Unterstützungspflichten und Rechte können abgeleitet werden). Unterscheidung zur Ehe: Zum Standesbeamten und Ehevertrag eingehen. Konkubinat ist zwar eine gesetzlich anerkannte Zweckinstitution geniesst aber im Gegensatz zur Ehe keinen besonderen Schutz. Abgrenzung zur Verlobung: Verlobung ist rechtliches Vorbereitungsstadium zur Ehe (ZGB 92). Merkmale rechtlicher Natur: Beim Konkubinat handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis sui generis auf welches die Regeln der einfachen Gesellschaft angewendet werden können. Konkubinat ist eine Folge der Vertragsfreiheit. Abschluss Konkubinatsvertrag Schranke in ZGB 27. Daher Klausel Konventionalstrafe ungültig verstösst gegen ZGB 27. Wenn nichts vereinbart Regelungen OR 530ff. daher Konkubinatsvertrag abschliessen!! Unterhalt: OR 531 I und II jeder Partner hat für sich selbst aufzukommen und bei Schulden. Im Streitfall: Ehe kann richterlichen Schutz beantragen, kann im Konkubinat nicht beantragt werden. Kein Anspruch auf Unterhalt bei vorzeitiger Auflösung. Daher Konkubinatsvertrag abschliessen sonst keine Ansprüche. Mann stirbt, Frau hat keine erbrechtlichen Ansprüche ausser testamentarisch bedacht (zahlt Steuern auf Erbe). Erbvertrag unter Einbezug Erbberechtigten, jedoch Dritter. Vorsorgeinstrumente/Lebensversicherung: Grenze ZGB 527 Ziff. 4; Anfechtung mit Herabsetzungsklage Auflösung / Auseinandersetzung : Auflösung OR 526 Kündigung zur Unzeit Regeln der einfachen Gesellschaft gelten immer nur für bestimmte Objekte (z.b. Auto, Wohnungseinrichtung etc) nur für Sachwerte, Rest muss besonders geregelt werden. 7 von 7

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