Familien- und Erbrecht Wintersemester 2015/16 AP 1

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Familien- und Erbrecht Wintersemester 2015/16 AP 1"

Transkript

1 Prof. Dr. Dietmar Schanbacher Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Römisches Recht Familien- und Erbrecht Wintersemester 2015/16 AP 1 I. Übersicht mit Fallverweisen und Literaturhinweisen 1. Verlöbnis und Eheschließung Lit. J. Kropholler, Studienkommentar BGB, 14. Aufl. 2014; D. Schwab, Familienrecht, 23. Aufl. 2015, Rz (ergänzend Rz zu den familienrechtlichen Grundlagen; Rz. 25 mit weiteren Literaturangaben). 2. Allgemeine Ehewirkungen. Eheliche Lebensgemeinschaft ( 1353 BGB) [Fall 1]. Schlüsselgewalt` ( 1357 BGB) [Fall 2]. Lit. J. Kropholler, Studienkommentar BGB, 14. Aufl. 2014; D. Schwab, Familienrecht, 23. Aufl. 2015, Rz II. Fälle 1. Die S-Sparkasse schloss mit A, dem Inhaber mehrerer Imbiss-Stuben, einen Vertrag über ein Allzweckdarlehen. B, die 36jährige Ehefrau des A, verbürgte sich auf Drängen des A formgerecht für die Rückzahlung. Von der Darlehenssumme überwies die S-Sparkasse vertragsgemäß einen Teil auf das Geschäftskonto des A, einen anderen Teil verrechnete sie mit einem Altkredit des A. B, gelernte Textilfachfrau, war, als sie die Bürgschaft übernahm, bereits längere Zeit arbeitslos; sie betreute das gemeinsame minderjährige Kind und half stundenweise gegen Bezahlung in den Imbiss-Stuben aus. Nachdem A bei Fälligkeit das Darlehen nicht zurückzahlen kann, nimmt die Sparkasse B auf Zahlung in Anspruch. Fall nach BGH, WM 2002, Die Eheleute M und F leben im Güterstand der Gütertrennung. M und F haben die Berechtigung des jeweils anderen ausgeschlossen, Geschäfte mit Wirkung für den anderen zu besorgen; dies ist jedoch nicht im Güterrechtsregister eingetragen worden. M ist berufstätig, F versorgt den Haushalt. M und F sind sehr wohlhabend. Unter anderem verfügen sie über zwei Pkw, als deren Halter M im Kfz-Brief eingetragen ist. Der größere Wagen dient M zu beruflichen Zwecken, der andere dient Zwecken des Haushalts und der Freizeit. M und F wohnen sehr abgelegen; es besteht keine nähere Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel. Als sich M mit dem größeren Wagen auf längere Zeit auf einer Dienstreise befindet, erwirbt F bei dem Händler H einen neuwertigen Pkw für 7.500,-. H nimmt den alten, inzwischen fast verkehrsuntauglichen Wagen für 500,- in Zahlung; 5000,- zahlt F sofort; der Rest des Kaufpreises soll in vier Monatsraten von jeweils 510,- gezahlt werden. In dem ansonsten vollständigen schriftlichen Vertrag fehlt die Angabe des Teilzahlungspreises. F wird im

2 Vertrag über ihr Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt; unter anderem wird darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss zu laufen beginne. H weiß nichts von der zwischen F und M getroffenen Vereinbarung. Der Wagen wird bald darauf zugelassen und an F ausgeliefert. Zwei Monate später kehrt M zurück. H fordert ihn zur Zahlung der zwei rückständigen Monatsraten und der nunmehr zur Zahlung anstehenden dritten Monatsrate auf. M weigert sich in einem Schreiben zu zahlen; er fordert vielmehr seinerseits H auf, den alten Wagen zurückzugeben.

3 AP 2 I. Übersicht mit Fallverweisen und Literaturhinweisen 3. Ehegüterrecht. Güterstände (Fall 3). Der gesetzliche Güterstand und seine Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen ( 1365, 1369 BGB) [Fälle 4, 5]. Lit. J. Kropholler, Studienkommentar BGB, 14. Aufl. 2014; D. Schwab, Familienrecht, 23. Aufl. 2015, Rz Eheauflösung und ihre Folgen, insbes. Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt. Lit. J. Kropholler, Studienkommentar BGB, 14. Aufl. 2014; D. Schwab, Familienrecht, 23. Aufl. 2015, Rz Nichteheliche Lebensgemeinschaft. Lit. J. Kropholler, Studienkommentar BGB, 14. Aufl. 2014; D. Schwab, Familienrecht, 23. Aufl. 2015, Rz II. Fälle 3. M und F haben anlässlich ihrer Eheschließung in einem notariell beurkundeten Ehevertrag Gütergemeinschaft vereinbart. Dazu kam es, weil M der selbst sehr vermögenden F vorgespiegelt hatte, Eigentümer einer komfortablen Yacht zu sein. Alsbald stellte sich die Unwahrheit dieser Versicherung heraus. Später veräußerte F eine von ihr in die Ehe eingebrachte Barockvitrine schenkweise an ihre Freundin D. M fordert D auf, die Vitrine zurückzugeben; zu Recht? Wie ist die Rechtslage vor/nach einer Anfechtung des Ehevertrages durch F? Hätte ein Antrag F auf Eheaufhebung Aussicht auf Erfolg? 4. M lebte mit seiner Frau F im gesetzlichen Güterstand. Eines Tages, im Juli 2015, verkaufte M in notarieller Urkunde an T, seine Tochter aus erster Ehe, welche im übrigen die Vermögensverhältnisse ihres Vaters gut kannte, sein Hausgrundstück für ,-; der Kaufpreis entsprach dem Verkehrswert des Grundstücks. Das Grundstück war mit einer Grundschuld in Höhe von ,- zugunsten der B-Bank belastet; T übernahm die Grundschuld unter Anrechnung auf den Kaufpreis. Außer diesem Grundstück und Wertpapieren im Wert von ,- besaß M kein nennenswertes Vermögen. In derselben Urkunde ließ M das Grundstück an T auf; er bewilligte ihr ferner eine Auflassungsvormerkung, die auf den anderentags beim Grundbuchamt eingereichten Antrag hin am im Grundbuch eingetragen wurde. Am wurde T als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Mitte August hatte F von der Veräußerung an T erfahren, sich sogleich an T gewandt und ihr dargelegt, dass M jetzt nurmehr die Wertpapiere besitze und sie befürchte, er werde das Kaufgeld in kürzester Zeit ausgegeben haben; sie werde daher die Veräußerung keinesfalls hinnehmen. Anfang Oktober 2015 starb M; er hinterließ ein formgültiges Testament, worin er F zu seiner Alleinerbin eingesetzt hatte. F verlangt nun von T die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches.

4 5. M und F hatten bei ihrer Eheschließung ehevertraglich Gütertrennung vereinbart. Dies war im Güterrechtsregister eingetragen worden. Später schlossen M und F einen neuen Ehevertrag, in dem sie zum gesetzlichen Güterstand übergingen. Diese Änderung wurde nicht im Güterrechtsregister eingetragen. Dann veräußerte M das ihm gehörende Fernsehgerät an D. F verlangt von D die Herausgabe des Gerätes; zu Recht?

5 AP 3 I. Übersicht mit Fallverweisen und Literaturhinweisen 6. Gesetzliche Erbfolge Verwandtenerbrecht (Fälle 6-11). Ehegattenerbrecht (Fälle 12-15). Lit.: H. Brox/W.-D. Walker, Erbrecht, 26. Aufl. 2014, Rz (ergänzend Rz zu den erbrechtlichen Grundlagen; S. XXXV f. mit weiteren Literaturangaben); J. Kropholler, Studienkommentar BGB, 14. Aufl. 2014; D. Leipold, Erbrecht, 20. Aufl. 2014, Rz ; 583a-595, 598 f. (ergänzend Rz. 1-85c zu den erbrechtlichen Grundlagen; S. 368 f. mit weiteren Literaturangaben). II. Fälle 6. M war verheiratet mit F. Aus ihrer Ehe gingen zwei Kinder hervor, A und B. A und B heirateten beide und hatten selbst Kinder; aus der Ehe von A gingen die Kinder C und D hervor; aus der Ehe von B das Kind E. Als M stirbt, leben noch seine Eltern und ein Bruder des M (G); A und F leben nicht mehr. Wie verläuft die gesetzliche Erbfolge? 7. M und F waren verheiratet. Aus ihrer Ehe gingen zwei Kinder hervor, ein Sohn A und eine Tochter B. A ist ledig geblieben. B nahm den 5jährigen C als Kind an und verheiratete sich später. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder D und E hervor. Als M stirbt, leben F und B nicht mehr. Wie verläuft die gesetzliche Erbfolge? 8. Als der unverheiratete und kinderlose S stirbt, leben noch sein Vater V, ein nichtehelicher Sohn A seiner vorverstorbenen Mutter M, sowie drei Kinder seines vorverstorbenen Bruders B: CDE. Wie verläuft die gesetzliche Erbfolge nach S? 9. Als der unverheiratete und kinderlose E stirbt, leben noch seine Großmutter B väterlicherseits, seine Großmutter D mütterlicherseits, seine Tante T mütterlicherseits und deren Tochter G sowie zwei Söhne H und I des verstorbenen Onkels mütterlicherseits des E. Wie verläuft die gesetzliche Erbfolge? 10. E hatte zwei Söhne A und B. A hatte wiederum zwei Söhne: C und D; B hatte zwei Töchter: F und G. D und F heirateten. Aus ihrer Ehe ging H hervor. Als E stirbt, leben die Ehefrau des E, die Söhne A und B sowie D und F nicht mehr. Wie verläuft die gesetzliche Erbfolge? 11. Der 8jährige A hatte im Jahre 2010 durch einen Verkehrsunfall beide Eltern (M, F) verloren. Seine Tante T, die Schwester seiner Mutter F, und ihr Ehemann E nahmen A bei sich auf; 2012 nahmen sie A als Kind an. Im Sommer 2015 stirbt der 20jährige, unverheiratete und kinderlose Bruder B des A, ohne ein Testament zu hinterlassen. Die Eltern von M und F leben nicht mehr. Gesetzliche Erbfolge nach B?

6 12. M und F waren verheiratet. Als M kinderlos stirbt, leben außer F noch der Großvater A väterlicherseits, die Großmutter D mütterlicherseits und der Onkel O des M mütterlicherseits. Wie verläuft die gesetzliche Erbfolge, a) wenn M und F im gesetzlichen Güterstand gelebt haben? b) Wie, wenn zwischen ihnen Gütertrennung vereinbart war? 13. M und F waren verheiratet; sie hatten ehevertraglich Gütertrennung vereinbart. Als M stirbt, lebt außer F noch eines der beiden Kinder (A); das andere (B) ist vorverstorben, hat aber einen Sohn (C) hinterlassen. Gesetzliche Erbfolge nach M? 14. E hat die Tochter T seiner Schwester S geheiratet. Als E stirbt, lebt seine Mutter noch; sein Vater und seine Schwester sind vorverstorben. 15. M und F hatten bei ihrer Eheschließung kein nennenswertes Vermögen. Während der Ehe erwarb M ein Vermögen von ,-; F hat kein Vermögen erworben. Aus der Ehe von M und F sind drei Kinder (ABC) hervorgegangen. Welche Rechte hat F beim Tod des M?

7 AP 4 I. Übersicht mit Fallverweisen und Literaturhinweisen 7. Gewillkürte Erbfolge; Testament. Gesetzliches Verbot (Fall 16). Sittenwidrigkeit (Fälle 17; 18). Testamentsauslegung, insbes. ergänzende Testamentsauslegung (Fälle 19; 20). Testamentsanfechtung (Fall 21). Ehegattentestament (Fall 22). Lit.: H. Brox/W.-D. Walker, Erbrecht, 26. Aufl. 2014, Rz ; ; J. Kropholler, Studienkommentar BGB, 14. Aufl. 2014; D. Leipold, Erbrecht, 20. Aufl. 2014, Rz i. II. Fälle 16. Der in einem Seniorenpflegeheim lebende E hatte in einem formgültigen Testament den Leiter des Pflegeheims X, ersatzweise dessen Ehefrau Y, zu Alleinerben eingesetzt. X wusste davon, weil E es ihm gesagt hatte. Für den Fall, dass diese Einsetzungen ungültig sein sollten, bestimmte E seinen Neffen N zum Alleinerben. Betreiberin des Pflegeheims ist eine GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer X ist. E ist verstorben. Wem gehört die Erbschaft? Fall nach BayObLG, ZEV 2000, 283. Auszüge aus dem SächsBeWoG vom ; (SächsGVBl. Nr. 12 vom , S. 397), 7 Abs. 1: Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern oder Bewerbern um einen Platz in der stationären Einrichtung Geld- oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. ; Abs. 4: Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern der stationären Einrichtung ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem zwischen dem Träger und den Bewohnern geschlossenen Verträgen versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt. 17. M war seit 1985 mit F verheiratet; aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. M hat auch sonst keine Verwandten, die zur 2. oder 3. Ordnung gehören würden. Seit 1990 lebte M nicht mehr bei F, sondern bei seiner Freundin D. Das Zusammenleben MD wurde zu annähernd gleichen Teilen von M und D finanziert; D versah überdies den Haushalt. Im Jahre 2000, während eines längeren Krankenhausaufenthaltes, errichtete M von Hand ein Testament, in dem er D zu seiner Alleinerbin einsetzte; er unterzeichnete mit seinen Initialen; versehentlich gab er ein falsches Datum an. Als M im Sommer 2015 starb, hinterließ er, außer D, seine Ehefrau F, zu welcher er seit 1990 kaum mehr Kontakt gehabt hatte. D hat inzwischen eine Münzsammlung des M, die dieser seit 1985 nach und nach erworben hatte, und die im wesentlichen alles war, was M an Vermögen besessen hatte, für 9.000,- (was ihrem Wert entspricht) an H veräußert. F hat davon erfahren und fragt nach ihren Rechten. F ist berufstätig, hat aber selbst kein nennenswertes Vermögen. Wie, wenn M im Jahre unter Zurücklassung der Münzsammlung bei D - wieder zu F zurückgekehrt ist, und F ihn während seiner letzten Krankheit versorgt und gepflegt hat? 18. M und F waren unglücklich verheiratet. Die Ehe war geprägt von unerträglichen Spannungen und Streitigkeiten, unter denen nicht zuletzt die beiden Kinder A und B litten.

8 Der Vater V des M sah keinen anderen Ausweg als die Scheidung. Er setzte daher in einem formgerechten Testament M zu seinem Alleinerben ein, unter der Bedingung, daß M sich von F scheiden ließ. V hinterlässt bei seinem Tod außer M, A und B, seine Ehefrau (W) und einen weiteren Sohn (S). M lässt sich nunmehr von F scheiden. Wie ist die Erbfolge nach V? 19. Die Witwe W hatte in einem formgerechten Testament den Sohn A und die Tochter B ihrer Schwester S je zur Hälfte zu Erben eingesetzt. Während W sich mit A und B und deren Familien sehr gut verstand, war sie mit ihrer Schwester S schon seit langem zerstritten. Als W starb, lebten noch ihre Schwester S sowie deren Sohn A; B war zu diesem Zeitpunkt, unter Hinterlassung zweier Kinder (CD), bereits vorverstorben. Wie ist die Erbfolge nach W? Fall nach RGZ 99, M war seit 2004 mit F verheiratet. Im Jahre 2005 errichtete M ein formgerechtes Testament, in dem er 'seine Ehefrau' zur Alleinerbin einsetzte. Die Ehe von M und F wurde im Jahre 2008 geschieden heiratete M G. Als M im Sommer 2015 starb, hinterließ er außer G noch einen Sohn S aus erster Ehe. Wie ist die Erbfolge nach M? Fall nach RGZ 134, Der seit längerer Zeit bettlägerige M errichtete 2012 ein formgerechtes Testament, worin er seine Ehefrau F, die ihn bislang gepflegt hatte, zu seiner Alleinerbin einsetzte. Seinem Sohn A wandte er einen Geldbetrag von ,- zu, in der Erwartung, A werde sein Studium als Diplomingenieur abschließen und die Leitung eines Bauunternehmens übernehmen können. Seinem zweiten Sohn B hinterließ M nichts. Seit Mitte des vergangenen Jahres hat F ihre Pflegetätigkeit eingestellt und sich einem anderen Mann (D) zugewandt. Anfang 2015 starb M. A brach im Sommer 2015 sein Studium ab. Wie ist die Rechtslage? 22. M hatte eigenhändig das folgende Testament niedergeschrieben. 'Dresden, den Testament. Meine Frau und ich setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Nach unserem Tod sollen unsere Kinder A und B sowie C Erben sein'. Dieser Text wurde von M und seiner Frau F unterzeichnet. C ist die voreheliche Tochter von F. Nach dem Tod von M im Januar 2014 errichtete F im Juli 2014 ein formgerechtes Testament, in dem sie ihren Neffen N, der sich seitdem um sie gekümmert hatte, zum Alleinerben einsetzte. F ist im Sommer 2015 verstorben. Wie ist die Erbfolge nach M und F?

9 AP 5 I. Übersicht mit Fallverweisen und Literaturhinweisen 8. Erbvertrag (Fall 23). Lit.: H. Brox/W.-D. Walker, Erbrecht, 26. Aufl. 2014, Rz ; J. Kropholler, Studienkommentar BGB, 14. Aufl. 2014; D. Leipold, Erbrecht, 20. Aufl Rz Erbverzicht (Fall 24) Lit.: H. Brox/W.-D. Walker, Erbrecht, 26. Aufl. 2014, Rz ; J. Kropholler, Studienkommentar BGB, 14. Aufl. 2014; D. Leipold, Erbrecht, 20. Aufl. 2014, Rz Schenkung von Todes wegen und Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall (Fälle 25; 26) Lit.: H. Brox/W.-D. Walker, Erbrecht, 26. Aufl. 2014, Rz ; J. Kropholler, Studienkommentar BGB, 14. Aufl. 2014; D. Leipold, Erbrecht, 20. Aufl. 2014, Rz ; Rechtsstellung des Erben (Fall 27). Lit.: H. Brox/W.-D. Walker, Erbrecht, 26. Aufl. 2014, Rz ; J. Kropholler, Studienkommentar BGB, 14. Aufl. 2014; D. Leipold, Erbrecht, 20. Aufl. 2014, Rz E war seit längerer Zeit verwitwet. Mit zunehmendem Alter sah er sich mehr und mehr außerstande, sich selbst zu versorgen. Er engagierte daher im Jahre 2012 seine Nichte N, die es übernahm, ihm bis zu seinem Tod den Haushalt zu führen. Anstelle eines Entgelts sagte E der N zu, sie in seinem Testament zu bedenken. Das erschien N jedoch zu unsicher; auf ihr Drängen schloss E mit ihr einen formgerechten Erbvertrag, in dem E sie - unter Übergehung seines Sohnes S, der sich schon lange nicht mehr um ihn gekümmert hatte - zur Alleinerbin einsetzte. Das Vermögen des E bestand im Wesentlichen aus Sparrücklagen in Höhe von ,-. Im Sommer 2014 erhielt E Besuch von seinem Sohn S, dem er einen Teil des Guthabens ( 8.000,-) überließ. Als N Ende 2014 davon erfuhr, stellte sie unvermittelt ihre Haushaltstätigkeit ein. Der verzweifelte E forderte sie vergeblich zur Weiterführung des Haushalts auf; schließlich sandte er ihr einen eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Brief, in dem er ihr erklärte, er verzichte von jetzt an auf ihre Dienste, nach seinem Tod aber werde sie nichts erhalten. E starb im Sommer N fragt nach ihren Rechten. 24. M und F haben sich in einem formgerechten gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt; sie haben ferner verfügt, dass nach dem Tode des Längstlebenden ihr Sohn S Erbe sein solle. Nach dem Tod des M verzichtete S in einem notariell beurkundeten Vertrag mit F auf sein gesetzliches und testamentarisches Erbrecht; F verpflichtete sich in derselben Urkunde, S dafür ein Hausgrundstück (Verkehrswert ,-) zu übereignen. Dies geschah nicht; vielmehr übereignete F das Grundstück einige Zeit später ihrer Schwester G. F starb. Rechte des S?

10 Wie, wenn der Erbverzicht unter der aufschiebenden Bedingung der Grundstücksübereignung an S abgeschlossen worden ist? 25. E, der mit seiner Schwester S zusammenlebte, seiner einzigen noch lebenden Verwandten, war schwer erkrankt. Als er sein Ende nahen fühlte, rief er seinen Freund F zu sich, dem er nach kurzer Schilderung seiner Lage erzählte, dass ihm, E, gegen seinen Nachbarn N aus einem vor 3 Jahren gegebenen Darlehen eine Forderung von 9.000,- zustehe, über die ihm N einen Schuldschein erteilt habe; das Darlehen sei zur Rückerstattung am fällig. E händigte F den Schuldschein aus, mit der Bitte, ihn, falls er sterbe, dem N zu übergeben; falls er aber doch wieder gesund würde, solle er den Schuldschein ihm, E, zurückgeben. E starb wenig später. F führte seinen Auftrag aus und überbrachte N den Schuldschein, der ihn gern entgegennahm. S will nun N auf Zahlung von 9.000,- in Anspruch nehmen. Fall nach RGZ 42, Witwe W hatte bei der S-Sparkasse ein auf den Namen ihrer Enkelin E lautendes Sparbuch angelegt. Nach mehreren Ein- und Auszahlungen an W wies das Sparbuch ein Guthaben von ,- auf. W starb. Nachdem E von dem Sparbuch erfahren hat, wendet sie sich an den einzigen Sohn S der W und verlangt von diesem die Herausgabe des Sparbuchs. Fall nach BGHZ 46, Der Anfang August 2015 verstorbene O hatte seinen Neffen N, den Sohn seines verstorbenen Bruders B, durch Testament zum Alleinerben eingesetzt. O hinterließ bei seinem Tod an Verwandten außer N nur noch seine Schwester T. N erfuhr am , anlässlich der Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht, von seiner Berufung zum Erben des O. Im Nachlass des O fand N Hausrat im Wert von ,- sowie Sparbücher, die Sparguthaben von insgesamt ,- auswiesen. Am und hat O's Untermieter S an N den monatlichen Untermietzins von 250,- bezahlt. Am veräußerte N einen Intarsientisch des O für 4.000,- an den Antiquitätenhändler A; A gelang es kurz darauf, den Tisch für 8.000,- an K weiterzuveräußern. Am meldet sich bei N die B-Bank mit der Aufforderung, ein seit fälliges Darlehen des O von ,- zurückzuzahlen. 1) N sucht nun nach einer Möglichkeit, sich von der verhängnisvollen Erbschaft zu lösen. 2) T fragt, ob sie im Falle der Ausschlagung des N a) von dem Untermieter S noch den Mietzins für die Monate September und Oktober verlangen könne; b) ob sie von K die Herausgabe des Intarsientisches verlangen könne; c) ob ihr Ansprüche gegen A oder N zustehen.

Verwandte 3. Ordnung. dem Erblasser Tochter Sohn Adoptivkind Enkelin (von Sohn und Tochter) Enkel (von Sohn und Tochter) dem Erblasser

Verwandte 3. Ordnung. dem Erblasser Tochter Sohn Adoptivkind Enkelin (von Sohn und Tochter) Enkel (von Sohn und Tochter) dem Erblasser Die gesetzliche Erbfolge der Staat entscheidet für Sie wöhnlichen Aufenthalt hatte. Wohnte der Erblasser also zum Beispiel in Bonn, so fiele die Erbschaft dem Land Nordrhein- Westfalen zu. Lässt sich das

Mehr

2. Das Erbrecht des Ehegatten

2. Das Erbrecht des Ehegatten Auflagen und sonstigen Beschwerungen als besonderer Erbteil gilt. Hierdurch wird vermieden, dass sich durch die Anwachsung der ursprüngliche Anteil des gesetzlichen Erben wertmäßig vermindert. BEISPIEL:

Mehr

Gesetzliche Erbfolge und Verfügungen von Todes wegen. 1. Einführung. Das Bürgerliche Gesetzbuch bietet im Erbrecht 2 Varianten von Erbmöglichkeiten:

Gesetzliche Erbfolge und Verfügungen von Todes wegen. 1. Einführung. Das Bürgerliche Gesetzbuch bietet im Erbrecht 2 Varianten von Erbmöglichkeiten: Gesetzliche Erbfolge und Verfügungen von Todes wegen 1. Einführung Das Bürgerliche Gesetzbuch bietet im Erbrecht 2 Varianten von Erbmöglichkeiten: Der Erblasser hat zunächst die Möglichkeit, durch eine

Mehr

Clever vererben und erben

Clever vererben und erben Clever vererben und erben Welche Katastrophen können bei selbstverfassten Testamenten passieren Testament Ich vermache meiner Frau mein gesamtes Vermögen, allerdings nur unter der Bedingung, dass sie wieder

Mehr

Richtig vererben. Was ist die gesetzliche Erbfolge?

Richtig vererben. Was ist die gesetzliche Erbfolge? 8 Richtig vererben WER ERBT WANN? Sie sind verheiratet und haben zwei Kinder aus erster Ehe. Ihre Ehefrau hat eine Tochter aus erster Ehe. Wer ist Erbe, wenn Ihrer Ehefrau etwas zustößt? Wer erbt, wenn

Mehr

EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln

EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln 1. Fall Der, unverheiratet, hinterlässt zwei Kinder K1 K2 1. Fall K1 K2 ½ ½ Der, unverheiratet,

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Erbrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Erbrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Erbrecht Gewillkürte Erbfolge Beispiel zu 2087 (nach Lange, Erbrecht, 2011, S. 351): E verfügt wie folgt: Mein Haus und mein Aktiendepot vermache ich meiner Frau. Meinem Sohn vererbe

Mehr

B. Gesetzliches Erbrecht Neu

B. Gesetzliches Erbrecht Neu 2. Gesetzliches Vorausvermächtnis 2. Gesetzliches Vorausvermächtnis 1. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten und eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Partners 744 ABGB Der Ehegatte sowie eingetragene Partner

Mehr

50 kurze Fragen zur Feststellung eines pflichtteilsrelevanten Lebenssachverhalts

50 kurze Fragen zur Feststellung eines pflichtteilsrelevanten Lebenssachverhalts D15/1845-16 30/16-1 O SC 07.12.2016 50 kurze Fragen zur Feststellung eines pflichtteilsrelevanten Lebenssachverhalts 1. Personengaben des Mandanten Vorname: Nachname: Geburtsdatum: Straße, Haus-Nr.: PLZ,

Mehr

Erbrecht unter Ehegatten

Erbrecht unter Ehegatten Anwaltskanzlei & Notar Erbrecht unter Ehegatten Wie wichtig ist ein Testament? Immer wieder stellen wir in der Beratung und bei Vorträgen fest, dass Ehepartner bei der Frage Wie erben wir eigentlich untereinander?

Mehr

Erbfolge. gewillkürte. gesetzliche. Erbfolge. Erbfolge. Bürgerliches Gesetzbuch

Erbfolge. gewillkürte. gesetzliche. Erbfolge. Erbfolge. Bürgerliches Gesetzbuch Erbfolge gesetzliche gewillkürte Erbfolge Erbfolge Bürgerliches Gesetzbuch Die gesetzliche Erbfolge die Verwandten Diese werden je nach ihrer Nähe zum Verstorbenen eingeteilt in 5 Ordnungen Es erben nur:

Mehr

Verfügung von Todes wegen

Verfügung von Todes wegen 2 Gesetzliche Erbfolge A Das Verhältnis zwischen gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge 2 Gesetzliche Erbfolge A Das Verhältnis zwischen gesetzlicher zur gewillkürten Erbfolge 4 Der Erblasser kann den

Mehr

Familienrecht Erbrecht 29.04.2010

Familienrecht Erbrecht 29.04.2010 Würzburger Woche an der Bahçeşehir Universität Istanbul Familienrecht Erbrecht 29.04.2010 Christian Krauße, LL.M. Eur. Familienrecht Unterteilung Eherecht Verwandtschaftsrecht Vormundschafts- und Betreuungsrecht

Mehr

Jacoby, Gesetzliche Erbfolge S. 1

Jacoby, Gesetzliche Erbfolge S. 1 Jacoby, Gesetzliche Erbfolge S. 1 Gesetzliche Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge greift nur ein, wenn und soweit keine (wirksamen) Verfügungen von Todes wegen vorliegen. Es spielen einige wenige hierarchisch

Mehr

Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge. JProf. Dr. Katrin Haußmann

Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge. JProf. Dr. Katrin Haußmann Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge JProf. Dr. Katrin Haußmann SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge Vorlesungstermine Vorlesung: Dienstag, 9.00-10.30 Uhr Bitte informieren Sie sich über

Mehr

Großeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula

Großeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula Ihre Rechte bei gesetzlicher Erbfolge Großeltern Ursulas Onkel Otto Eltern Ursulas Tante Thea 1/3 Tante Traute 1/3 Carla 1/6 Claudia 1/6 Erblasserin Ursula Cousin Claus 3. Ordnung. Ordnung 1. Ordnung.

Mehr

Gesetzliche Erbfolge. Unterhalt für die ersten 30 Tage Wer mit dem Erblasser bis zu dessen Tod in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und

Gesetzliche Erbfolge. Unterhalt für die ersten 30 Tage Wer mit dem Erblasser bis zu dessen Tod in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und 11 Gesetzliche Erbfolge Hat ein Verstorbener keine letztwillige Verfügung hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Einige Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch regeln, wer das Vermögen dann erhält.

Mehr

Absicherung durch Testament, Erbvertrag oder Schenkung

Absicherung durch Testament, Erbvertrag oder Schenkung 173 Absicherung durch Testament, Erbvertrag oder Schenkung Wer seinen nichtehelichen Lebensgefährten für die Zeit nach seinem eigenen Tod absichern will, muss dies beizeiten regeln. Testament. Selbstverständlich

Mehr

Fall 8. Kann B die Berichtigung des Grundbuchs gem. 894 BGB bewirken? 1937,

Fall 8. Kann B die Berichtigung des Grundbuchs gem. 894 BGB bewirken? 1937, Fall 8 F ist gestorben. F s Sohn S ist als gesetzlicher rbe des F als igentümer des Grundstücks eingetragen worden. S stirbt drei Jahre später und wird von seiner Tochter A beerbt. Nachdem die Umschreibung

Mehr

RA und Notar Thorsten Herbote , Folie 1

RA und Notar Thorsten Herbote , Folie 1 23.03.2019, Folie 1 Agenda I. Probleme der gesetzlichen Erbfolge II. Minderjährige in der Erbengemeinschaft III. Erbrechtliche Verfügungen IV. Fazit 23.03.2019, Folie 2 23.03.2019, Folie 3 I. Et hätt noch

Mehr

VI. Das dingliche Vorkaufsrecht gemäß 1094 ff. BGB

VI. Das dingliche Vorkaufsrecht gemäß 1094 ff. BGB VI. Das dingliche Vorkaufsrecht gemäß 1094 ff. BGB Fall 26 (Rz. 447 ff.): Der Jurastudent N folgt aufmerksam den Vorlesungen und ist sehr darauf bedacht, die erworbenen Kenntnisse sogleich praktisch einzusetzen.

Mehr

Zivilrecht V (Erbrecht) Gesetzliche Erbfolge

Zivilrecht V (Erbrecht) Gesetzliche Erbfolge Zivilrecht V (Erbrecht) Gesetzliche Erbfolge Wiederholung Welcher verfassungsrechtlicher Zusammenhang besteht zwischen Erbrecht und Eigentum und welche Ausprägungen der Erbrechtsgarantie kennt Art. 14

Mehr

Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis Literaturverzeichnis Beitzke, Familienrecht (Kurzlehrbuch), 25. Auflage 1988 Brox, Erbrecht, 12. Auflage 1990 Münchener Kommentar zum BGB, Band IV, Familienrecht (1977 - mit Ergänzungslieferungen) Gemhuber,

Mehr

Grundprinzipien des Erbrechts. Privaterbfolge Testierfreiheit Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge Parentelsystem Repräsentations- und Gradualsystem

Grundprinzipien des Erbrechts. Privaterbfolge Testierfreiheit Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge Parentelsystem Repräsentations- und Gradualsystem Grundprinzipien des Erbrechts Privaterbfolge Testierfreiheit Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge Parentelsystem Repräsentations- und Gradualsystem Erbfolge nach Stämmen/Eintrittsrecht Grundbegriffe des Erbrechts

Mehr

Zivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge V Gemeinschaftliches Testament

Zivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge V Gemeinschaftliches Testament Zivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge V Gemeinschaftliches Testament Wiederholung Wie unterscheidet sich der Anfechtungsgrund des 2078 Abs. 1 von dem des 119 Abs. 1 BGB? Kein objektiver Bewertungsmaßstab

Mehr

Notar Prof. Dr. Christopher Keim Ingelheim am Rhein. 10 Regeln zum Unternehmertestament

Notar Prof. Dr. Christopher Keim Ingelheim am Rhein. 10 Regeln zum Unternehmertestament Notar Prof. Dr. Christopher Keim Ingelheim am Rhein 10 Regeln zum Unternehmertestament 1. Die gesetzliche Erbfolge ist zur Verwirklichung der Unternehmensnachfolge (meist) ungeeignet Unternehmer ist verheiratet

Mehr

Erbrechtliche Risiken nach Trennung und Scheidung

Erbrechtliche Risiken nach Trennung und Scheidung Rechtsanwalt Markus Pöschl erbrecht-x.de rechtsanwaelte-steinstrasse.de Tel: 089 / 230 88 20 Fax: 089 / 230 88 233 mp@ra-steinstrasse.de Erbrechtliche Risiken nach Trennung und Scheidung 1. Ausgangssituation;

Mehr

Wichtig: Der Voraus wird gesetzlich wie ein Vermächtnis behandelt (siehe Kapitel 7 Das Vermächtnis ).

Wichtig: Der Voraus wird gesetzlich wie ein Vermächtnis behandelt (siehe Kapitel 7 Das Vermächtnis ). Die gesetzliche Erbfolge Wie erhält der Ehegatte den Voraus? Er muss die Gegenstände von den Erben verlangen und sich das Eigentum übertragen lassen. Da der Ehegatte aber im Besitz der Gegenstände ist,

Mehr

Ehevertrag. Geben Sie den Ort der beabsichtigen Eheschließung ein (z.b. Hamburg).

Ehevertrag. Geben Sie den Ort der beabsichtigen Eheschließung ein (z.b. Hamburg). Ehevertrag Protokoll So entstand dieses Dokument Ihre Vorlage wurde von den janolaw Anwälten erstellt und geprüft. Das vorliegende Protokoll zeigt Ihnen Punkt für Punkt, wie das Dokument entstanden ist

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Repetitorium Familien- und Erbrecht am :

Repetitorium Familien- und Erbrecht am : Repetitorium Familien- und Erbrecht am 14.07.2010: Familienrecht III: Unterhalt,,gesetzliche Vertretung des Kindes / Erbrecht I: Annahme und Ausschlagung g der Erbschaft Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien

Mehr

GESETZLICHE ERBFOLGE

GESETZLICHE ERBFOLGE GESETZLICHE ERBFOLGE 7 Immer wenn ein Verstorbener keine letztwillige Verfügung hinter - lassen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Sie ist im BGB in den 1924 bis 1936 geregelt. Was diese Bestimmungen

Mehr

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere

Mehr

Familienname Vorname(n) Geburtsname. geboren am in (Stadt, Land) gestorben am in (Stadt, Land) letzte Adresse (Straße, Stadt, Land)

Familienname Vorname(n) Geburtsname. geboren am in (Stadt, Land) gestorben am in (Stadt, Land) letzte Adresse (Straße, Stadt, Land) Fragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages 1. ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser) Familienname Vorname(n) Geburtsname geboren am in (Stadt, Land) gestorben am in (Stadt, Land) Staatsangehörigkeiten

Mehr

Zivilrecht V (Erbrecht) Gesetzliche Erbfolge

Zivilrecht V (Erbrecht) Gesetzliche Erbfolge Zivilrecht V (Erbrecht) Gesetzliche Erbfolge Wiederholung Welcher verfassungsrechtlicher Zusammenhang besteht zwischen Erbrecht und Eigentum und welche Ausprägungen der Erbrechtsgarantie kennt Art. 14

Mehr

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft / Gesetzliche Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft / Gesetzliche Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Repetitorium Familien- und Erbrecht Vorlesung am 21.06.2012 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft / Gesetzliche Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44701

Mehr

Gesetzliche Erbfolge. A. Erbrecht der Abkömmlinge

Gesetzliche Erbfolge. A. Erbrecht der Abkömmlinge Gesetzliche Erbfolge A. 1 3 A. Erbrecht der Abkömmlinge Eine gewillkürte Erbfolge, die der Erblasser in formgültiger Weise selbst angeordnet hat, geht der gesetzlichen Erbfolge vor. Daher greift die gesetzliche

Mehr

Testament und Berliner Testament

Testament und Berliner Testament Seniorenclub Wallotstraße, Vortrag am 5. November 206 Testament und Berliner Testament Ausgangslage Weitergabe von Vermögen nach dem Tod Gesetzliche Erbfolge Individuell bestimmte Erbfolge Gesetzliche

Mehr

Repetitorium Familien- und Erbrecht am : Familienrecht II: Eheliches Güterrecht, Verwandtschaft und Abstammung

Repetitorium Familien- und Erbrecht am : Familienrecht II: Eheliches Güterrecht, Verwandtschaft und Abstammung Repetitorium Familien- und Erbrecht am 09.07.2010: Familienrecht II: Eheliches Güterrecht, Verwandtschaft und Abstammung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=34552

Mehr

Der Erbvertrag. 1. Allgemeines zum Erbvertrag

Der Erbvertrag. 1. Allgemeines zum Erbvertrag Der Erbvertrag Der Erbvertrag stellt eine Verfügung von Todes wegen dar. In der Praxis kommt es insbesondere dann zum Abschluss eines Erbvertrages, wenn sich der Erblasser an seine Erklärungen fest binden

Mehr

Testament und Testierfähigkeit

Testament und Testierfähigkeit Testament und Testierfähigkeit 1. Gesetzliche Erbfolge gewillkürte Erbfolge Zunächst ist zwischen testamentarischer Erbfolge als sogenannte gewillkürte Erbfolge einerseits und andererseits der gesetzlichen

Mehr

Erbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist:

Erbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist: Erbe Hat der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Über das gesetzliche Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Das böse Erwachen

Mehr

Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger

Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 12: Gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks vermöge einer Vormerkung (in Anlehnung an Wolf/Wellenhofer,

Mehr

Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich?

Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich? Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich? ein Vortrag von Diana Salman > Aushang > Präsentation > Bilder 386 Einladung 387 Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich?

Mehr

Fälle - Alpmann-Schmidt. Fälle Erbrecht. Bearbeitet von Von Claudia Haack, Rechtsanwältin und Repetitorin

Fälle - Alpmann-Schmidt. Fälle Erbrecht. Bearbeitet von Von Claudia Haack, Rechtsanwältin und Repetitorin Fälle - Alpmann-Schmidt Fälle Erbrecht Bearbeitet von Von Claudia Haack, Rechtsanwältin und Repetitorin Gesetzliche Erbfolge 1. Teil 1. Teil: Gesetzliche Erbfolge 1. Verwandtenerbrecht Fall 1: Gesetzliche

Mehr

Fragebogen Erbscheinsantrag

Fragebogen Erbscheinsantrag 1 Fragebogen Erbscheinsantrag Bitte beachten Sie: genaue und vollständige Angaben sind unerlässlich für die Vorbereitung des Erbscheinsantrags jede Angabe weisen Sie mit entsprechenden Unterlagen nach,

Mehr

Zusammenleben in der Partnerschaft / Gemeinschaft

Zusammenleben in der Partnerschaft / Gemeinschaft Zusammenleben in der Partnerschaft / Gemeinschaft 1. Entscheiden Sie, ob die folgenden Behauptungen richtig oder falsch sind. richtig falsch Die Ehefrau erhält bei der Heirat das Bürgerrecht des X Ehemannes,

Mehr

Kinderlose Partner ohne Trauschein

Kinderlose Partner ohne Trauschein KAPITEL 2 Kinderlose Partner ohne Trauschein Wer die Vorzüge einer wilden Ehe genießt, ist gut beraten, sich rechtzeitig mit den Versorgungslücken zu beschäftigen, die dem überlebenden Partner nach einem

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner

Prof. Dr. Thomas Rüfner Vorlesung am 8. Februar 2013 Erbrecht I: Grundlagen und Gesetzliche Erbfolge Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=47003 Überblick zum Erbrecht Prüfungsstoff

Mehr

Wenn Sie kein Testament haben die gesetzliche Erbfolge

Wenn Sie kein Testament haben die gesetzliche Erbfolge Kapitel 2 Wenn Sie kein Testament haben die gesetzliche Erbfolge In den meisten Fällen hinterlässt der Verstorbene kein Testament und auch keinen Erbvertrag. Es gilt für die Erbfolge dann nicht das, was

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Erbrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Erbrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Erbrecht Widerruf von Testamenten Widerrufsmöglichkeiten Widerrufstestament, 2253, 2254 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung, 2253, 2255 Widerruf durch Rücknahme aus amtlicher

Mehr

Familienrecht IV: Eheliches Güterrecht

Familienrecht IV: Eheliches Güterrecht Vorlesung am 4. Februar 2013 Familienrecht IV: Eheliches Güterrecht Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=47003 Eheliches Güterrecht Gesetzlicher Güterstand:

Mehr

Wiederholungsfragen zu Teil 8

Wiederholungsfragen zu Teil 8 Hochschule Landshut Sommersemester 2011 Ehe- und Familienrecht Teil 9, 07.06.2011 Wiederholungsfragen zu Teil 8 A und B sind kinderlos und vor, während und nach der Ehe vollerwerbstätig. A begehrt unterhalt,

Mehr

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Großer Examenskurs SS 10 WS 10/11 Dr. Angie Genenger Gesetzliches Erbrecht Erbrecht Fall 1 A. Gewillkürte oder gesetzliche Erbfolge L ö s u n g s s

Mehr

Fragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages Bitte fügen Sie die folgenden Unterlagen für den Erblasser bzw. für die Erben bei (soweit

Fragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages Bitte fügen Sie die folgenden Unterlagen für den Erblasser bzw. für die Erben bei (soweit Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Tel Aviv - Israel RK 520.50/ (Aktenzeichen bei Antwort immer angeben) Tel.: (03) 693 13 21 Fax: (03) 693 13 08 Adresse: German Embassy P.O.B. 16038 61160 Tel Aviv

Mehr

Richtig vererben unter Ehegatten

Richtig vererben unter Ehegatten Beck kompakt Richtig vererben unter Ehegatten Das Berliner Testament Bearbeitet von Julia Roglmeier, Maria Demirci 2. Auflage 2016. Buch. 127 S. Kartoniert Format (B x L): 10,4 x 16,1 cm Recht > Zivilrecht

Mehr

RECHTSANWÄLTE. Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung Erben und Vererben. einschließlich steuerrechtlicher Aspekte. Dienstag, 23.

RECHTSANWÄLTE. Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung Erben und Vererben. einschließlich steuerrechtlicher Aspekte. Dienstag, 23. RECHTSANWÄLTE Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung einschließlich steuerrechtlicher Aspekte Dienstag, 23. Juni 2015 Referenten am heutigen Abend: Rechtsanwältin Christa Smeets-Koch Rechtsanwalt

Mehr

Vererben und Erben. 10., überarbeitete Auflage

Vererben und Erben. 10., überarbeitete Auflage Vererben und Erben 10., überarbeitete Auflage Beate Backhaus Vererben und Erben 2 Inhaltsverzeichnis 11 Gesetzliche Erbfolge 12 Verwandte 16 Ehegatten und Leben s - partner 26 Nichteheliche Kinder, Adoptivkinder,

Mehr

Lösungshinweise. Teil A Allgemeine Aufgaben 9. Familien- und Erbrecht/Mietrecht

Lösungshinweise. Teil A Allgemeine Aufgaben 9. Familien- und Erbrecht/Mietrecht Lösungshinweise Teil A Allgemeine Aufgaben 9. Familien- und Erbrecht/Mietrecht 1. Der Grad der Verwandtschaft wird durch die Zahl der zwischen den Verwandten liegenden Geburten ermittelt, 1589 Satz 3 BGB.

Mehr

Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015)

Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015) Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New

Mehr

Korrektur pathologischer Testamente

Korrektur pathologischer Testamente 10. Karlsruher Erbrechtstag Korrektur pathologischer Testamente Dr. Hans Hammann Fachanwalt für Erbrecht / Wirtschaftsmediator DIRO Rechtsanwalt VOELKER & Partner Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer

Mehr

Examinatorium Erbrecht. Titz/Zott. Fall 1 Gesetzliche Erbfolge. Hinweis: Verhältnis von gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge

Examinatorium Erbrecht. Titz/Zott. Fall 1 Gesetzliche Erbfolge. Hinweis: Verhältnis von gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge Examinatorium Erbrecht Titz/Zott Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2007a Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de www.jura.uni-augsburg.de/examinatorium

Mehr

ALEXANDER HOLD. Das ist Ihr RECHT! Richtig vererben. Aber wie? Testament und Erbvertrag Erbfolge und Pflichtteil Gebühren und Erbschaftssteuer.

ALEXANDER HOLD. Das ist Ihr RECHT! Richtig vererben. Aber wie? Testament und Erbvertrag Erbfolge und Pflichtteil Gebühren und Erbschaftssteuer. ALEXANDER HOLD Das ist Ihr RECHT! Richtig vererben Aber wie? Testament und Erbvertrag Erbfolge und Pflichtteil Gebühren und Erbschaftssteuer HERBiG 5 Inhalt Vorwort...........................................

Mehr

14. Oktober 2016 Erbrecht und Zugewinngemeinschaft Wann sich die Ausschlagung des Erbes für den Ehepartner lohnt

14. Oktober 2016 Erbrecht und Zugewinngemeinschaft Wann sich die Ausschlagung des Erbes für den Ehepartner lohnt 14. Oktober 2016 Erbrecht und Zugewinngemeinschaft Wann sich die Ausschlagung des Erbes für den Ehepartner lohnt Die meisten Ehepaare schließen keinen Ehevertrag. Sie vereinbaren somit keinen besonderen

Mehr

S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs

S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs S t e u e r b e r a t e r Herzlich Willkommen zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs 1 Tod und Erbeinsetzung 2 Todesfall Ø Benachrichtigung eines Arztes 3 Ø Ausstellung eines Totenscheins 4 Verdacht auf

Mehr

Erbrecht und Familienrecht BerÄhrungspunkte. Ein Vortrag von RA Gerd Winkler Rechtsanwalt und Fachanwalt fär Familienrecht TSP Erbrecht.

Erbrecht und Familienrecht BerÄhrungspunkte. Ein Vortrag von RA Gerd Winkler Rechtsanwalt und Fachanwalt fär Familienrecht TSP Erbrecht. Erbrecht und Familienrecht BerÄhrungspunkte Ein Vortrag von RA Gerd Winkler Rechtsanwalt und Fachanwalt fär Familienrecht TSP Erbrecht Begriffe 1 (Erbl.) d. verstorbene Person Erbe Gesetzlicher Erbe durch

Mehr

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 1. Können die Eheleute nach deutschem Recht letztwillig verfügen?

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 1. Können die Eheleute nach deutschem Recht letztwillig verfügen? DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1495# letzte Aktualisierung: 16. Oktober 2001 EGBGB Art. 25, 26 Slowenien; gemeinschaftliches Testament

Mehr

Zivilrecht V (Erbrecht) Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall

Zivilrecht V (Erbrecht) Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall Zivilrecht V (Erbrecht) Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall Evaluation Wiederholung Inwieweit ist der Kreis der Pflichtteilsberechtigten kleiner als der potentiell durch das Verwandtenerbrecht

Mehr

Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge Was und wie wird geerbt? Gesamtrechtsnachfolge. Mit dem Tode eines Menschen geht sein Vermögen ohne dass die Erbin oder der Erbe etwas tun muss oder Kenntnis von dem Erbfall hat

Mehr

Erbrecht Vorlesung 6. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 6. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 6 Gewillkürte Erbfolge 11. Juni 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Wird eine letztwillige Verfügung errichtet, gibt das Gesetz dem Erblasser eine ganze Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Erbrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Erbrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Gemeinschaftliches Testament unter Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern Bei wechselbezüglichen Verfügungen hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung nach 2270

Mehr

15. Das Erbrecht, Übungen

15. Das Erbrecht, Übungen 15. Das Erbrecht, Übungen Ziel: Sie können eine erbrechtliche Teilung für den ersten Stamm rechnerisch durchführen. Die Lehrperson wird Sie beim Erarbeiten dieses Arbeitsblattes anleiten. Auftrag 1 Lesen

Mehr

Skripten - Zivilrecht. 36 Fälle Erbrecht. von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst. überarbeitet

Skripten - Zivilrecht. 36 Fälle Erbrecht. von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst. überarbeitet Skripten - Zivilrecht 36 Fälle Erbrecht von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst überarbeitet 36 Fälle Erbrecht Hemmer / Wüst schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG hemmer/wüst

Mehr

Leseprobe Text. Die Erbfolge nach Ordnungen

Leseprobe Text. Die Erbfolge nach Ordnungen Leseprobe Text Die Erbfolge nach Ordnungen Einer der Grundsätze der gesetzlichen Erbfolge ist das Ordnungs- oder auch Parentelsystem (von lat. parens = Elternteil). Dieses knüpft an einem gemeinsamen Vorfahren

Mehr

Zivilrecht V (Erbrecht) Einführung, Grundbegriffe und Grundprinzipien

Zivilrecht V (Erbrecht) Einführung, Grundbegriffe und Grundprinzipien Zivilrecht V (Erbrecht) Einführung, Grundbegriffe und Grundprinzipien Raum und Zeit Vorlesung: HZ 11 Montag, 10 (c.t.) - 12 = 10:15-11:45 Uhr Nicht: 30. April Abschlussklausur: Donnerstag, 12. Juli 2018,

Mehr

15. Das Erbrecht, Übungen

15. Das Erbrecht, Übungen 15. Das Erbrecht, Übungen Ziel: Sie können eine erbrechtliche Teilung für den ersten Stamm rechnerisch durchführen. Die Lehrperson wird Sie beim Erarbeiten dieses Arbeitsblattes anleiten. Auftrag 1 Lesen

Mehr

Erbrecht im Wandel - Institute im Wechsel von BGB und ZGB

Erbrecht im Wandel - Institute im Wechsel von BGB und ZGB Berichte aus der Rechtswissenschaft Kathleen Andre Erbrecht im Wandel - Institute im Wechsel von BGB und ZGB D 188 (Diss. Freie Universität Berlin) Shaker Verlag Aachen 2002 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 11.07.2011 Testamentarisches Erbrecht (2), Pflichtteilsrecht Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423

Mehr

Erben Vererben Erbschaftsteuer

Erben Vererben Erbschaftsteuer Erben Vererben Erbschaftsteuer Landshut, 13.06.2015 Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Benjamin Franklin

Mehr

I. TEIL: 106 Beispiele zum Erbrecht

I. TEIL: 106 Beispiele zum Erbrecht Einleitung I. TEIL: 106 Beispiele zum Erbrecht Nachstehend sind typische Erbfälle grafisch als Beispiele dargestellt. Zuerst erfolgt eine kurze Schilderung der Ausgangslage, danach die Grafik mit deutlicher

Mehr

Wilde Ehe beliebt zu Lebzeiten, ernüchternd nach einem Todesfall

Wilde Ehe beliebt zu Lebzeiten, ernüchternd nach einem Todesfall Die Erben in Familie und Gesellschaft 15 1.3 Paare ohne Trauschein, aber mit Testament Die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften in Deutschland steigt. Allein von 1996 bis 2004 verzeichnete das

Mehr

Zivilrecht V (Erbrecht) Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall

Zivilrecht V (Erbrecht) Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall Zivilrecht V (Erbrecht) Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall Wiederholung Wie lässt sich der Erbvertrag seiner Rechtsnatur nach einordnen? Weder dinglicher noch schuldrechtlicher Vertrag Vertrag

Mehr

Erbvertrag. Rechtsnatur Vertragliche Verfügung von Todes wegen, die der Erblasser mit einem Dritten schließt; erbrechtlicher

Erbvertrag. Rechtsnatur Vertragliche Verfügung von Todes wegen, die der Erblasser mit einem Dritten schließt; erbrechtlicher Erbvertrag Rechtsnatur Vertragliche Verfügung von Todes wegen, die der Erblasser mit einem Dritten schließt; erbrechtlicher Vertrag sui generis. Inhalt - Erblasser oder Erblasser und Vertragspartner treffen

Mehr

Familienrecht Vorlesung 8. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 8. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 6 Die Zugewinngemeinschaft 8. Dezember 2011 Notar Dr. Christian Kesseler 1 1365 BGB Fall: Keusch kann, nachdem Untreu die Winzertochter in die Wohnung aufgenommen hat, diese nicht

Mehr

Vorwort Inhaltsübersicht. 1. Kapitel Die Erbfolge 1. I. Die gesetzliche Erbfolge 3

Vorwort Inhaltsübersicht. 1. Kapitel Die Erbfolge 1. I. Die gesetzliche Erbfolge 3 Vorwort Inhaltsübersicht V VII 1. Kapitel Die Erbfolge 1 I. Die gesetzliche Erbfolge 3 1. Das Erbrecht der Verwandten 3 a) Grundprinzipien des Verwandtenerbrechts 3 b) Erbordnungen im Einzelnen 6 2. Das

Mehr

DataCard. Rund ums Erben. Schweizerische Treuhandgesellschaft AG

DataCard. Rund ums Erben. Schweizerische Treuhandgesellschaft AG DataCard Rund ums Erben Schweizerische Treuhandgesellschaft AG Vorbemerkungen Mit dem Tod eines Menschen gehen seine sämtlichen Vermögenswerte in den Nachlass (Erbmasse) über. War der Erblasser zum Zeitpunkt

Mehr

RICHTIG VERERBEN DURCH TESTAMENT UND ERBVERTRAG

RICHTIG VERERBEN DURCH TESTAMENT UND ERBVERTRAG RICHTIG VERERBEN DURCH TESTAMENT UND ERBVERTRAG Die 11 wichtigsten Fragen an Ihren Notar WOLFGANG TEXTOR Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Familienrecht CARINA TEXTOR Rechtsanwältin Hagener Straße

Mehr

Repetitorium Familien- und Erbrecht. testamentarische Erbfolge

Repetitorium Familien- und Erbrecht. testamentarische Erbfolge Repetitorium Familien- und Erbrecht am 15.07.2010: Erbrecht II: Gesetzliche und testamentarische Erbfolge Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=34552

Mehr

Letzter Wille als neuer Anfang Die Testaments - Spende Dr. Thomas Curdt LL.M. (Cambridge)

Letzter Wille als neuer Anfang Die Testaments - Spende Dr. Thomas Curdt LL.M. (Cambridge) Letzter Wille als neuer Anfang Die Testaments - Spende Dr. Thomas Curdt LL.M. (Cambridge) Rechtsanwalt und Steuerberater Kapp, Ebeling & Partner 1 Gliederung des Vortrags: I. Gesetzliche Erbfolge Überblick

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 15w136_13 letzte Aktualisierung: 12.5.2014. OLG Hamm, 14.3.2014-15 W 136/13

DNotI. Dokumentnummer: 15w136_13 letzte Aktualisierung: 12.5.2014. OLG Hamm, 14.3.2014-15 W 136/13 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 15w136_13 letzte Aktualisierung: 12.5.2014 OLG Hamm, 14.3.2014-15 W 136/13 BGB 1096, 2084, 2269 Schlusserbe regelmäßig kein Ersatzerbe Setzen Ehegatten sich

Mehr

Erklärung zum Formular: Antrag für die Übernahme von Bestattungs-Kosten

Erklärung zum Formular: Antrag für die Übernahme von Bestattungs-Kosten Erklärung zum Formular: Antrag für die Übernahme von Bestattungs-Kosten Erklärung Bevor ein Mensch stirbt, bestimmt er. Welche Menschen seine Sachen bekommen. Wenn er stirbt. Diese Menschen sind seine

Mehr

Erbrecht. Judith Hartmann Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht

Erbrecht. Judith Hartmann Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Erbrecht Judith Hartmann Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Erbrecht - allgemein Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 5. Buch Testament vor Wiedervereinigung 03.10.1990 geschrieben --> altes DDR-Recht

Mehr

Erbrecht und Vorsorge. 22. Nov Volksbank Pirna eg Referent: Notar Stephan Schmidt, Pirna

Erbrecht und Vorsorge. 22. Nov Volksbank Pirna eg Referent: Notar Stephan Schmidt, Pirna Erbrecht und Vorsorge 22. Nov. 2018 -Volksbank Pirna eg Referent: Notar Stephan Schmidt, Pirna Erbrecht in Deutschland Testament: ein Thema, mit dem sich wenige auseinandersetzen In nur 20% bis 30% der

Mehr