Versammlungsstätten. Brandschutzkonzept und Umsetzungsmöglichkeiten

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1 Versammlungsstätten Brandschutzkonzept und Umsetzungsmöglichkeiten Ansgar Leitzke Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik Sachgebietsleiter Raumvergabe und Veranstaltungsmanagement Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Forum Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Dezember 2012 Frankfurt/Main

2 Agenda Versammlungsstätten-Verordnung (MVStättV 2005) Betreiberverantwortung Veranstaltungen und Raumvergabe am Beispiel Bonn Verantwortliche für Veranstaltungstechnik Sachkundige Aufsichtsperson für Versammlungsstätten Gefährdungsbeurteilung Beispiele Sanitätsdienst und Risikoabschätzung Brandschutz Struktur und Inhalte des Sicherheitskonzepts Zusammenfassung

3 Et hätt noch immer joot jejange ( 3 Kölner Grundgesetz) Das haben wir schon immer so gemacht (beliebiger Veranstalter)

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9 Oberverwaltungsgericht Münster (10 A363/86 vom ) Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Unfalls praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Unfall vorgekommen ist, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.

10 Brandschutzauflagen - Ein Hindernis für Veranstaltungen?

11 Rechtsquellen des Brandschutzes Die rechtlichen Grundlagen des Brandschutzes finden sich im Arbeitsschutzrecht, im Baurecht und in anderen Rechtsnormen für öffentliche Sicherheit und Ordnung des Bundes und der Länder.

12 Die Versammlungsstätten-Verordnung (MVStättV 2005) Die Muster-Versammlungsstätten-Verordnung (MVStättV 2002) löste nach fast 25 Jahren die "VStättVO" aus dem Jahre 1978" ab. Im Auftrag des Ausschusses für Bauwesen und Städtebau der ARGEBAU wurde die MVStättV 2002 im Jahr 2004 nochmals in einzelnen Regelungen überarbeitet. Die Änderungen berücksichtigen, die seit Mai 2002 eingegangenen Anregungen und Bedenken sowie die Erfahrungen der Länder, die die MVStättV Mai 2002 bereits in Landesrecht umgesetzt haben. In NRW seit SBauVO Teil 1

13 das Ziel der Verordnung 1. Schutzziel ein nach dem aktuellen Stand sicherheitstechnischer Erkenntnisse möglichst optimaler Schutz von Personen während ihres Aufenthaltes und die rasche Räumung bei Eintritt besonderer Gefahrenlagen 2. Deregulierung Reduzierung der Vorschriften auf ein Drittel, Stärkung der (Eigen-) Betreiberverantwortung

14 der Anwendungsbereich Definition in 2 Absatz 1: Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen - gleich welcher Art - bestimmt sind.

15 der Anwendungsbereich Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen die gemeinsam mehr als 200 Besucherplätzen haben und gemeinsame Rettungswege nutzen.

16 der Anwendungsbereich Die MVStättV 2005 ist nicht anzuwenden, bei Räumen, die dem Gottesdienst gewidmet sind Ausstellungsräumen in Museen ABER werden in den Räumen andere Veranstaltungen durchgeführt, so liegt eine Nutzungsänderung vor, für die unter anderem ggf. auch die MVStättV 2005 anzuwenden ist!

17 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten 38 MVStättV Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich ( 38 Abs. 1) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein ( 38 Abs. 2) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten ( 38 Abs. 3)

18 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten 38 MVStättV Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind, oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können. ( 38 Abs. 4) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt. ( 38 Abs. 5)

19 Übertragung der Verpflichtungen auf den Veranstalter Nur durch schriftliche Vereinbarung. (Vertrag) Der beauftragte Veranstaltungsleiter muss geeignet sein und mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut sein. Werden Verantwortungen nur teilweise übertragen, ist dies, einschließlich der Informationsabläufe, genau festzuhalten. Der Veranstalter wird hierdurch nur mitverantwortlich. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt! Die ordnungsrechtliche Verantwortung trifft immer den Betreiber.

20 Veranstaltungen an der Uni Bonn Im Bereich der zentralen Vergabe Ca Veranstaltungen pro Jahr

21 Veranstaltungen an der Uni Bonn Ca Veranstaltungen pro Jahr

22 Veranstaltungen an der Uni Bonn Ca Veranstaltungen pro Jahr

23 Raumvergabe Zentrale Vergabe und Vermietung von Räumlichkeiten und Außenflächen der Rheinischen Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn

24 Aufgaben Raumvergabe 1. Belegungsplanung für interne und externe Veranstaltungen, internationale Kongresse, Tagungen, Konzerte, Fachschaftsfeten, sonstige ein- und mehrtägige Veranstaltungen im zentralen Raumpool und/oder auf universitären Flächen (Gestattungen) 2. Belegungsplanung für Lehrveranstaltungen 3. federführende Bearbeitung von Anfragen zu Sonderveranstaltungen

25 Sonderveranstaltungen

26 Ablauf der Genehmigung Prüfung der Anfrage durch Raumvergabe, Veranstaltungsmanagement und Brandschutz. z.b. Verfügbarkeit, Risikoanalyse, Brandschutzkonzept, Bauarbeiten, Eventuell Prüfung durch Begehung.

27 Ablauf Genehmigung durch Raumvergabe mit / ohne Auflagen Hinweis auf: Betreiberpflichten Aufsichtführende Person Hinweis auf: Brandschutzordnung zu finden im Intranet!

28 Anwesenheitspflichten des Betreibers Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich ( 38 Abs. 1) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber, oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter, ständig anwesend sein ( 38 Abs. 2) Diese Betreiberpflichten kann der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik 39 (Veranstaltungsmeister) übernehmen!

29 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik Die Anwesenheit des Verantwortlichen ist nicht erforderlich, wenn 1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen, sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden 2. diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden 3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und

30 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik 4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer aufsichtführenden Person wahrgenommen werden, wenn: 1. Von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der technischen Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können 2. Von Art und Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können 3. Die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist

31 Sachkundige Aufsichtsperson für Versammlungsstätten Bei Veranstaltungen mit geringer Gefährdung wie z.b. Lesungen, Vorträgen, Podiumsdiskussion, kleinen Konzerten ohne Aufbauten und Bühnedekoration, ist die Anwesenheit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik im Regelfall nicht erforderlich. Um dieses feststellen zu können, muss vor jeder Nutzung eine Gefährdungsermittlung durchgeführt und dokumentiert werden. Wenn nachvollziehbar keine veranstaltungstypischen Gefährdungen vorliegen, reicht die Anwesenheit einer sachkundigen entscheidungsbefugten Aufsichtsperson aus.

32 Sachkundige Aufsichtsperson für Versammlungsstätten Ausbildung von eigenen Mitarbeitern aus Wissenschaft und Verwaltung Seminarangebot durch PE Inhouse Seminar durch externen Dienstleister Auf Besonderheiten des Gebäudes /Institute angepasst

33 Sachkundige Aufsichtsperson für Versammlungsstätten Lehrgangsinhalte: Gesetzliche Unfallversicherung und Organisation des Arbeitsschutzes Grundzüge baurechtliche Sonderbestimmungen Verantwortung und Haftung Leitung und Aufsicht in Veranstaltungsstätten Grundkenntnisse über Regelung für den sicheren Veranstaltungsbetrieb Praxisnahe Übungen zur Ermittlung von Gefährdungen Definition von Schutzzielen Verhütung und Bekämpfung von Bränden Unterweisung von Mitwirkenden Erfahrungsaustausch

34 Die Gefährdungsbeurteilung Festlegung der Auflagen und Vorschriften Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen, ggf, anpassen Festgelegte Schutzmaßnahmen durchund umsetzen Ziel: Sichere Veranstaltungen Gefährdungen ermitteln Gefährdungen beurteilen, Risiken bewerten Geeignete Schutz- Maßnahmen auswählen und festsetzen

35 Die Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilung basiert auf: Checklisten Abfragen von Veranstaltungsdaten und Besonderheiten Eignung der Räume Einholung von Genehmigungen Ablaufplänen Vorgehensweise bei Einsatz von Technik Verweise auf weitere Abteilungen Gefährdungsanalysen Sanitätsdienst Brandwachen

36 Die Gefährdungsbeurteilung Sanitätsdienst bei Veranstaltungen

37 Die Gefährdungsbeurteilung Risikoabschätzung Brandschutz Angelehnt an BGI Diese Risikoabschätzung kann eine Gefährdungsbeurteilung unterstützen. Jeder Veranstaltung lassen sich für eine Gefahr anhand von Tabellen Zahlenwerte zuordnen und zu einem Wert addieren. Dieser Zahlenwert wird multipliziert mit dem für den Veranstaltungsort spezifischen Umgebungsfaktoren. Den vorhanden Brandschutzmaßnahmen werden ebenfalls anhand einer Tabelle Werte zugeordnet und zu einem Gesamtwert der Brandschutzmaßnahmen aufsummiert.

38 Die Gefährdungsbeurteilung Risikoabschätzung Brandschutz Gefahren der Entstehung von Brand und Verrauchung: vorhandene Zündquellen Größe der Brandlasten Brandverhalten der Ausstattung Verrauchung/Rauchabzug ZQ=2 ZQ=4 ZQ=6 ZQ=8 Es befinden sich keine Zündquellen in der Nähe von Brandlasten. Es sind keine elektrischen Betriebsmittel eingebaut. Elektrische Betriebsmittel ohne heiße Oberflächen sind im Einsatz oder viele elektrische / elektronische Geräte werden verwendet. Wärmestau möglich oder elektrische Betriebsmittel mit heißen Oberflächen sind in Einsatz. Offenes Feuer oder Pyrotechnik

39 Die Gefährdungsbeurteilung Risikoabschätzung Brandschutz Umgebungsfaktoren: Veranstaltungsort Besucher Flucht- und Rettungswege vorbeugender Brandschutz Besucher ZB=1,0 ZB=1,5 ZB=1,7 ZB=2,1 ZB=2,2 Weniger als 50 Besucher Mehr als 50 Besucher Weniger als 200 gleichzeitige anwesende Personen Raum Bestuhlt weniger als 200 Personen Mehr als 200 Personen

40 Die Gefährdungsbeurteilung Risikoabschätzung Brandschutz Brandschutzmaßnahmen: Löschanlagen Unterweisung Brandsicherheitswachen Brandsicherheitsposten Verbesserter Brandschutz bei zusätzlichen Aufbauten Löscheinrichtungen in Aufbauten integriert Zusätzliche Löschgeräte an den Gefahrenstellen

41 Muster

42 Wie erzeuge ich eine sichere Veranstaltung? Sicherheit = die Freiheit vor Gefahren aller Art, oberhalb eines bekannten und akzeptablen Restrisikos Konzept (lat. concipere) = zusammenfassen, begreifen, erfassen Eine strukturierte sprich nachweisbare und dokumentierte, Organisation derjenigen Maßnahmen, die geeignet sind Sicherheit (im obigen Sinn) zu bieten.

43 Wie erzeuge ich eine sichere Veranstaltung? Sicherheitskonzept Brandschutzkonzept MVStättV ArbSchG

44 Struktur und Inhalte des Sicherheitskonzepts Diese Betriebsvorschriften enthalten Anforderungen an ein Sicherheitskonzept 10 Abs. 1 Bestuhlung 10 Abs. 1 Bestuhlung 14 Abs. 3 Elektrische Schaltanlagen 19 Abs. 8 Automatische Feuerlöscheinrichtungen 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst

45 Zusammenfassung Für jede Veranstaltung außerhalb der Nutzungsgenehmigung muss eine Gefährdungsermittlung durchgeführt und dokumentiert werden. Wenn nachvollziehbar keine veranstaltungstypischen Gefährdungen vorliegen, reicht die Anwesenheit einer sachkundigen entscheidungsbefugten Aufsichtsperson aus. Eine sichere Veranstaltung darf kein Glücksfall sein, sondern muss das Ergebnis angewendeter Auflagen und Verordnungen werden.

46 Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit!

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