Der Umgang mit dem neu gewählten Betriebsrat

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1 . Der Umgang mit dem neu gewählten Betriebsrat Unterlagen zur Fortbildungsveranstaltung des Verbandes Sachsenmetall am in Radebeul 2014 RiArbG Volker Löffler ArbG Chemnitz

2 Die nachfolgende Unterlage erhebt nicht den Anspruch einer umfassenden Abhandlung der einzelnen Themen. Abgedruckt sind lediglich die verwandten Folien und ein paar grundsätzliche Bemerkungen. Gewerkschaft und Betriebsrat...3 Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit... 5 Geschäftsführung des Betriebsrats...6 Rechte und Pflichten des Betriebsrats...13 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats Schulungskosten des Betriebsrats...18 Neue Wege der Zusammenarbeit

3 Gewerkschaft und Betriebsrat Gewerkschaft und Betriebsrat Im Verhältnis zwischen Betriebsrat und Gewerkschaft gilt der Grundsatz der Aufgabentrennung und Unabhängigkeit. Gewerkschaften verfolgen überbetriebliche Aufgaben. Sie schließen Tarifverträge für eine Branche oder für ein Unternehmen ab. Zu diesem Zweck sind sie bereit Arbeitskämpfe zu führen. Der Betriebsrat muss die Interessen aller Arbeitnehmer seines Betriebes, ohne Rücksicht auf deren Gewerkschaftszugehörigkeit, vertreten. Es bestehen jedoch vielfältige Überscheidungen und Verflechtungen zwischen Betriebsrat und Gewerkschaft, und zwar sowohl hinsichtlich der Aufgaben als auch hinsichtlich der Personen. Das Betriebsverfassungsgesetz weist den Gewerkschaften eine Reihe von Rechten und Pflichten zu. Unterstützungsfunktion: in betriebsratslosen Betrieben kann die Gewerkschaft die Betriebsratswahl betreiben und sich aktiv in das Wahlgeschehen einschalten ( 14 III, V; 16 III; 17 III; 19 II BetrVG), die Gewerkschaft kann die Betriebsversammlung erzwingen, wenn der Betriebsrat untätig ist ( 43 IV BetrVG), die Gewerkschaft hat ein eigenständiges Teilnahmerecht an der Betriebsversammlung ( 46 BetrVG), zu Sitzungen des Betriebsrates kann auf Antrag eines Viertels der Mitglieder ein Gewerkschaftsvertreter hinzugezogen werden ( 31 BetrVG), der Betriebsrat kann zur Aufgabenerfüllung die Gewerkschaften zur Unterstützung hinzuziehen ( 2 I BetrVG) Kontrollrechte: die Gewerkschaft kann bei groben Pflichtverstößen des Betriebsrats oder eines Betriebsratsmitgliedes die Auflösung des Betriebsrats bzw. den Ausschluss beantragen ( 23 I BetrVG), die Gewerkschaft kann bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen das Betriebsverfassungsgesetz ein Zwangsverfahren einleiten ( 23 III BetrVG), 3

4 die Gewerkschaft kann ein Strafverfahren wegen Behinderung der Wahl oder der Tätigkeit des Betriebsrates gegen den Arbeitgeber einleiten ( 119 II BetrVG), die Gewerkschaft kann die Betriebsratswahl anfechten ( 19 II BetrVG) Zugangsrecht: die Gewerkschaft darf im Betrieb ihr nach dem Betriebsverfassungsgesetz zugewiesene Aufgaben wahrnehmen ( 2 II BetrVG), der Arbeitgeber ist rechtzeitig zu unterrichten, er darf den Zutritt nur aus zwingenden Gründen verweigern Betätigungsrecht: Im Rahmen des Grundrechts der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 III GG, welches ausdrücklich nach 2 III BetrVG nicht eingeschränkt ist, dürfen die Gewerkschaften im Betrieb über Gewerkschaftstätigkeit unterrichten und Mitglieder werben im Rahmen der Betriebsratswahlen für ihre Kandidaten werben gewerkschaftliche Vertrauensleute bestellen Betriebsratsmitglieder sind in ihrer Tätigkeit für die Gewerkschaft nicht eingeschränkt ( 74 III BetrVG). Sie dürfen ihr Amt aber nicht zur Gewerkschaftswerbung nutzen. Insofern gilt das Gebot der gewerkschaftsneutralen Amtsführung ( 75 I 1 BetrVG). Voraussetzung für die Wahrnahme der Gewerkschaftsrechte im Betrieb ist, dass die Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist. Dafür muss mindestens ein Arbeitnehmer, der nicht leitender Angestellter ist, der Gewerkschaft angehören. Der Name des Arbeitnehmers muss nicht genannt werden. Die Gewerkschaft kann dazu eine notarielle Erklärung vorlegen. Arbeitgeberverbände Arbeitgeberverbände werden zwar in 2 I und III BetrVG gleichrangig mit im Betrieb vertretenen Gewerkschaften genannt, haben jedoch keine eigenen Antrags- und Kontrollrechte. Der Arbeitgeber kann einen Verbandsvertreter zu solchen Betriebsratssitzungen hinzuziehen, an denen er selbst teilnimmt. 4

5 Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Arbeitgeber und Betriebsrat sollen in vertrauensvoller Zusammenarbeit das gemeinsame Ziel des Wohls der Arbeitnehmer und des Betriebes verfolgen ( 2 I BetrVG). Dies erfordert: verantwortungsvolles Handeln, gegenseitige Offenheit und Ehrlichkeit, Anerkennung und Rücksicht auf die Interessen des jeweiligen Betriebspartners Diesem Zweck dient die gesetzliche Vorgabe, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat einmal im Monat zu einem Monatsgespräch treffen sollen, Streitfragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln haben und Vorschläge über die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten machen müssen ( 74 I BetrVG). Diesem Ziel dient auch die Vorgabe der Friedenspflicht und des Verbotes der parteipolitischen Betätigung im Betrieb, wobei diese Verpflichtungen den Betriebsrat als Organ und die Betriebsratsmitglieder in ihrer Funktion treffen. Sie schränken nicht das Recht des Betriebsratsmitgliedes zur Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer ein und beeinträchtigen auch nicht das Recht der freien Meinungsäußerung. Dem Schutz der Friedenspflicht dient auch der Tarifvorbehalt in 77 Abs. 3 BetrVG. Der Betriebsrat darf nicht in ein Konkurrenzverhältnis zu Gewerkschaften gebracht werden. Tipp zum Umgang mit dem neuen Betriebsrat Die Ausnutzung der Phase des Übergangs vom alten zum neuen Betriebsrat zu eigenen Zwecken will wohl überlegt sein. Die neue Wahlperiode gibt die Chance, Fehlentwicklungen zu korrigieren oder auch Bewährtes fortzuführen, dabei sollte dem BR aber die nötige Zeit gelassen werden. Stichwort: Gut vorbereitete gemeinsame Tagung nach angemessener Frist Resümee Wie weiter Anstehende Themen Wege, diese gemeinsam zu bearbeiten 5

6 Geschäftsführung des Betriebsrats Der/Die Betriebsratsvorsitzende nimmt Erklärungen ggü. BR entgegen ( 26 II 2 BetrVG) beruft BR-Sitzungen ein ( 29 I 1 BetrVG) verständigt den AG von Sitzungen des BR ( 30 III BetrVG) beruft die Betriebsversammlung ein und leitet sie ( 42 BetrVG) vertritt den BR im Rahmen der gefassten Beschlüsse ( 26 II 1 BetrVG) stellv. BR-Vorsitzende/r ist Verhinderungsvertreter/in - keine Arbeitsteilung Der Betriebsratsvorsitzende als Erklärungsvertreter : Ohne Betriebsratsvorsitzenden ist der Betriebsrat faktisch nicht arbeitsfähig, da der Arbeitgeber in diesem Falle berechtigt ist, jegliche Verhandlung mit dem Betriebsrat abzulehnen. Die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters findet aus der Mitte des Betriebsrates ( 26 I BetrVG) in der konstituierenden Sitzung statt ( 29 I BetrVG). Betriebsratsvorsitzender und Stellvertreter können durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit wieder abberufen werden. Der Betriebsratsvorsitzende ist nicht Bevollmächtigter und auch nicht gesetzlicher Vertreter wie etwa der Geschäftsführer einer GmbH. Er kann nicht an Stelle des Betriebsrates handeln und ohne weiteres die dem Betriebsrat gesetzlich zugewiesenen Befugnisse, Pflichten und Zuständigkeiten wahrnehmen. Der Betriebsrat handelt durch Beschluss. Der Betriebsratsvorsitzende wird nur als Vertreter im Rahmen der gefassten Beschlüsse tätig. Der Betriebsratsvorsitzende ist damit nicht Willensvertreter, sondern Erklärungsvertreter des Betriebsrats. Tipp zum Umgang mit dem neuen Betriebsrat Die Neuwahl des Betriebsrates gibt Gelegenheit, zu überdenken, wie die Kommunikation mit dem Betriebsrat gepflegt wird. Es sollte zwischen informeller und formeller Kommunikation getrennt werden, um ein böses Erwachen im Konfliktfall zu vermeiden (Stichworte: Fristbeginn, Fristende, Unterrichtung, Postfach ) 6

7 Stichwort: Genehmigung von Handlungen des BR-Vorsitzenden Hat der BR-Vorsitzende eigenmächtig eine Vereinbarung geschlossen, die Kosten für den Arbeitgeber auslöst ( 40 BetrVG), so kann der BR dies durch Beschluss genehmigen. Eine Frist kann sich aus einem für die Beschlussfassung maßgeblichen Zeitpunkt ergeben. Entsprechend kann z.b. die Teilnahme eines BR-Mitglieds an einer Schulung nicht nach deren Ende genehmigt werden. (vgl. BAG, 7 ABR 51/06) Die Betriebsratssitzung ist nicht öffentlich ( 30 BetrVG), dies schließt aber die Anwesenheit Dritter zu Anhörung und Beratung nicht aus, die Abschlussberatung und Abstimmung aber zwingend nicht öffentlich Der AG oder ein beauftragtes Mitgllied der Geschäftsleitung kann bei Sitzung auf Verlangen des AG oder bei Einladung durch BR teilnehmen ( 29 III, IV BetrVG ein Vertreter des AG-Verbandes kann teilnehmen, wenn der AG ihn bei Teilnahmerecht hinzuzieht ( 29 IV 2 BetrVG) Gewerkschaftsvertreter könne auf Antrag eines Viertels der BR-Mitglieder teilnehmen Die Betriebsratssitzung: Beratungen und Beschlüsse des Betriebsrates erfolgen in der Betriebsratssitzung, welche in der Regel in der Arbeitszeit stattfindet. Betriebsratssitzungen sind nicht öffentlich. Durch Beschluss oder Geschäftsordnung können regelmäßige Sitzungen zu einem festen Termin vorgesehen werden. Ansonsten setzt der Betriebsratsvorsitzende den Termin nach pflichtgemäßem Ermessen und Notwendigkeit fest. Dabei hat er auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen ( 30 II BetrVG). Die Tagesordnung legt der Betriebsratsvorsitzende fest. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung zu verständigen ( 30 III BetrVG). Ein Viertel der Betriebsratsmitglieder oder der Arbeitgeber können die Einberufung einer Sitzung verlangen. Dann hat der Vorsitzende unter Aufnahme des beantragten Tagesordnungspunktes einzuladen ( 29 III BetrVG). Zur Betriebsratssitzung ist rechtzeitig und unter Mitteilung der konkreten Tagesordnung zu laden, um die ordnungsgemäße Vorbereitung der Mitglieder auf die Beratung zu ermöglichen ( 29 II 7

8 BetrVG). Bei Verhinderung hat das Betriebsratsmitglied dies unverzüglich mitzuteilen und den Grund der Verhinderung zu benennen. Für das verhinderte Mitglied ist das vorgesehene Ersatzmitglied zu laden. Der Arbeitgeber kann an der Betriebsratssitzung zu den von ihm verlangten Tagesordnungspunkten, beratend teilnehmen. Gleiches gilt für die Sitzungspunkte zu denen er vom Betriebsrat eingeladen wurde ( 29 IV BetrVG). Ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann beantragen, dass Beauftragte einer im Betrieb vertretenden Gewerkschaft beratend teilnehmen ( 31 BetrVG). Der Betriebsratsbeschluss Der Betriebsratsbeschluss: Beschlüsse kann der Betriebsrat nur in Betriebsratssitzungen fassen, telefonische Abstimmungen oder Umlaufverfahren sind unzulässig und führen zur Unwirksamkeit des Beschlusses. Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Enthaltungen sind Gegenstimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Es ist aber zulässig, dass ein Betriebsratsmitglied statt Enthaltung an der Abstimmung nicht teilnimmt. Dies ist keine Gegenstimme, führt aber gegebenenfalls zum Wegfall der Beschlussfähigkeit. Für bestimmte Fälle kann die Zustimmung der Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder (absolute Mehrheit) als Voraussetzung für eine wirksame Beschlussfassung vorgeschrieben sein. Die Sitzungsniederschrift muss mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst worden, enthalten. Eine Anwesenheitsliste ist beizufügen. Dort muss sich jeder Teilnehmer eigenhändig eintragen. Das Protokoll muss vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unterzeichnet sein. Stichwort: Heilung der Tagesordnung Eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung kann durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats in der Betriebsratssitzung geheilt werden, wenn dieser beschlussfähig isd. 33 Abs. 2 BetrVG ist und die Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Nicht erforderlich ist, dass an dieser Sitzung alle Betriebsratsmitglieder teilnehmen BAG, 1 ABR 2/13 8

9 Der Betriebsausschuss: Der Betriebsausschuss ab 9 Mitglieder Bildung Betriebsausschuss, der die laufenden Geschäfte führt ( 27 II BetrVG) nimmt nicht Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte wahr (außer, wenn durch qual. Mehrheit übertragen) darf keine BV abschließen Der Betriebsausschuss führt nach 27 II 1 BetrVG die laufenden Geschäfte des Betriebsrates. Dies sind die rein technischen und Verwaltungsaufgaben innerhalb des Betriebsrates. Maßnahmen mit Außenwirkung (Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte) kann der Betriebsausschuss nur wahrnehmen, wenn sie ihm mit Mehrheit der Stimmen der Betriebsratsmitglieder übertragen worden sind. Er darf auf keinen Fall Betriebsvereinbarungen abschließen. Die Übertragung der Aufgaben auf den Betriebsausschuss bedarf der Schriftform. Bei wirksamer Übertragung ersetzt die Entscheidung des Betriebsausschusses die Entscheidung des Betriebsrats. Die Übertragung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten kann auch in der Geschäftsordnung erfolgen. Diese kann auch den Umfang der laufenden Geschäfte regeln. Die Größe des Betriebsausschusses steht nicht zur Disposition, sondern ist in 27 I 2 BetrVG vorgeschrieben. Eine Wahl von Ersatzmitgliedern in Ausschüsse ist zwar gesetzlich nicht vorgesehen, aber durchaus zulässig. Weitere Ausschüsse des Betriebsrats Ausschüsse gem. 28 BetrVG ab 101 Arbeitnehmer weitere Ausschüsse möglich bei Ausschüssen neben Betriebsausschuss auch zur selbständigen Erledigung (z.b. Personalausschuss für MBR nach 99, 102 BetrVG zulässig) Den weiteren Ausschüssen gehört der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter nicht von Gesetz wegen an. Die Übertragung von Aufgaben auf weitere Ausschüsse gilt auch für Ausschüsse, die vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber paritätisch besetzt werden. 9

10 Stichwort: gemeinsame Ausschüsse Voraussetzung: mind. 101 AN und Betriebsausschuss können beschleunigt und effektiv arbeiten, wenn den die Entscheidungsbefugnis übertragen wurde Die Ausübung von Mitbestimmungsrechten erfordert die Mehrheit unter den dazu gehörigen Betriebsratsmitgliedern zu Gunsten der Entscheidung des Ausschusses. BAG, 2 AZR 275/04 Arbeitsgruppen: Arbeitsgruppen Hintergrund: Regelung von Gruppenarbeit bei mehr als 100 AN Arbeitsgruppe ist Voraussetzung, wird nicht durch 28 a BetrVG gebildet Rahmenvereinbarung AG-BR nötig Vereinbarungen mit unmittelbarer und zwingender Wirkung möglich Durch die Einführung der Arbeitsgruppen wurden erstmals Mitbestimmungsrechte auf Nichtbetriebsratsmitglieder erweitert und der Arbeitsgruppe damit eine eigenständige betriebsverfassungsrechtliche Stellung eingeräumt. Die Regelung trägt der starken Dezentralisierung und Flexibilisierung in der betrieblichen Praxis Rechnung und ermöglicht insbesondere eine sachgerechte Organisation der sogenannten Gruppenarbeit, da die Arbeitsgruppe mit dem Arbeitgeber in den Grenzen der dafür erforderlichen Rahmenvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auch Vereinbarungen abschließen kann, welche direkt auf die Arbeitsverhältnisse der Gruppenmitglieder einwirken Betriebsversammlung: Der Betriebsrat hat einmal im Quartal zu einer Betriebsversammlung einzuladen. Eine weitere Betriebsversammlung pro Kalenderhalbjahr kann er einberufen, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich erscheint. Die Betriebsversammlung findet grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Ist eine Betriebsversammlung wegen der Eigenart des Betriebes (z.b. Schichtdienst) nicht möglich, können Teilversammlungen durchgeführt werden. Darüber hinaus können Abteilungsversammlungen i organisatorisch oder räumlich abgegrenzten Betriebsteilen durchgeführt werden, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange dieser Arbeitnehmer erforderlich ist. 10

11 Betriebsversammlung 1 x im Vierteljahr nicht öffentliche Betriebsversammlung, auch als Teilversammlung, wenn Vollversammlung nicht möglich 2 von 4 als Abteilungsversammlung möglich wesentlicher Inhalt: Rechenschaftsbericht des BR Bericht des AG (1 x jährlich) Gelegenheit zur Aussprache für AN Anträge der AN an BR Betriebsversammlungen sind nicht öffentlich ( 42 BetrVG) und finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt ( 43, 44 BetrVG). Der Arbeitgeber ist unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften können beratend teilnehmen. In den Betriebsversammlungen gibt der Betriebsrat seinen Tätigkeitsbericht ab ( 42 I 1 BetrVG). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mindestens einmal im Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen des Betriebes den Stand der Gleichstellung von Männern und Frauen im Betrieb die Integration der beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebes den betrieblichen Umweltschutz zu berichten ( 43 II 3 BetrVG). Darüber hinaus können tarifpolitische, wirtschaftliche oder sozialpolitische Themen, die den Betrieb oder die Beschäftigten unmittelbar betreffen, behandelt werden. 11

12 Tipp zum Umgang mit dem neuen Betriebsrat Analysieren Der Betriebsrat besteht aus Arbeitnehmern mit der unterschiedlichsten Motivation für diese Tätigkeit Gewerkschafter Abenteurer Mitläufer Urgestein Besserer Arbeitgeber U-Boot Tipp zum Umgang mit dem neuen Betriebsrat Analysieren Normal- Arbeitnehmer Welche Betriebsräte sich intern durchsetzen, gibt dem Betriebsrat das Gepräge: Arbeitgeber- Betriebsrat Ruhesuchender Betriebsrat Harmoniesuchender Betriebsrat Normaler Betriebsrat Kämpferischer Betriebsrat Konfliktsuchender Betriebsrat 12

13 Rechte und Pflichten des Betriebsrats Rechte und Pflichten des Betriebsrates Die Betriebsratstätigkeit ist ein unentgeltliches Ehrenamt ( 37 I BetrVG). Der Betriebsrat ist weder rechts- noch vermögensfähig. (mit Problem eventueller Haftung der BR-Mitglieder). Ehrenamt: Die Betriebsratsmitglieder führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Dem Betriebsratsmitglied dürfen weder Vor- noch Nachteile aus seiner Betriebsratstätigkeit erwachsen, die er als Nichtmitglied nicht erfahren würde. Die Betriebsratstätigkeit ist der an sich geschuldeten Arbeitsleistung gleichzustellen. Auch mittelbare Vergünstigungen aus der Ausübung des Betriebsratsamtes sind verboten. Stichwort - Compliance Benachteilungs- und Begünstigungsverbot hinsichtlich BR- Tätigkeit Spezielle Vergütungsregelungen für BR-Tätigkeit sind unzulässig Reisekostenregelung für sonstige AN ist auch für BR anzuwenden Begünstigung kann für den Handelnden auf AG-Seite strafbar nach 119 I Nr. 3 BetrVG und 370 AO sein Der Empfänger der Begünstigung hat diese ggf. als rechtsgrundlose Leistung zurückzuerstatten Arbeitsbefreiung: Neben den nach 38 BetrVG vollständig freigestellten Betriebsratsmitgliedern sind auch die anderen Betriebsratsmitglieder für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Betriebsratsaufgaben im erforderlichen Umfang freizustellen ( 37 II BetrVG). Die Befreiung bedarf keiner Einwilligung des Arbeitgebers. Mit ihr ist lediglich eine Verpflichtung zur Ab- und Wiederanmeldung verbunden. Macht der Arbeitgeber bei der Abmeldung geltend, dass die Betriebsabläufe durch die Abwesenheit in erheblichem Maße gestört werden, so hat das Betriebsratsmitglied stichpunktartig darzulegen, dass die Aufgabenerledigung zu dringend ist, um diese auch in Anbetracht der eintretenden Störungen zu verschieben. Für die Zeit der Arbeitsbefreiung hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf Lohn einschließlich Zuschläge und Zulagen. Bei 13

14 betriebsbedingter Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit besteht ein Ausgleichsanspruch in bezahlter Freizeit binnen eines Monats, ersatzweise ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. Betriebsbedingt ist die Betriebsratsarbeit außerhalb der regelmäßigen persönlichen Arbeitszeit, z.b. bei unterschiedlicher Lage der Arbeitszeit der Betriebsratsmitglieder und deswegen erfolgter Teilnahme an der Betriebsratssitzung außerhalb der Arbeitszeit. Arbeitsbefreiung nach 37 II BetrVG Stichwort: An- und Abmeldung arbeitsvertragliche Nebenpflicht auch bei BR-Tätigkeit Zweck: Erleichterung der Arbeitseinteilung, Überbrückung von Arbeitsausfall Inhalt: Angabe von Ort und voraussichtlicher Dauer der Betriebsratstätigkeit, nicht Art der Tätigkeit Auch bei BR-Tätigkeit am eigenen Arbeitsplatz Ausnahme: Umverteilung von Arbeit kommt nicht in Betracht dann aber Verpflichtung zur nachträglichen Mitteilung der Dauer AG hat hat ein berechtigtes Interesse zu erkennen, für welche Zeiten er aufgrund von Betriebsratstätigkeit Entgelt leisten muss Keine Dokumentationspflicht bei An- und Abmeldung Arbeitgeber kann Art und Weise der An- und Abmeldung/Dokumentation nicht vorgeben BAG vom , 7 ABR 135/09 Stichwort: Ersatzfreistellung für BR- Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit Ersatzfreistellung nach 37 Abs 3 S 1 BetrVG ist eine Weisung des Arbeitgebers zur Verteilung der Arbeitszeit Kein Urlaub, keine Einigung erforderlich Zeitlicher Wunsch des BR-Mitglieds ist nur ein Aspekt der nach billigem Ermessen i.s.v. 106 S 1 GewO, 315 Abs 3 BGB festzulegenden zeitlichen Lage der Arbeitsbefreiung Arbeitsunfähigkeit steht Ersatzfreistellung nicht entgegen, wenn klar ist, dass die Freistellung erfolgt wäre BAG vom , 7 AZR 774/10 14

15 Kündigungsschutz: Betriebsratsmitglieder, Wahlbewerber und Mitglieder des Wahlvorstandes genießen weitgehenden Kündigungsschutz, der sich auch noch eine gewisse Zeit nach Been-digung des Amtes fortsetzt. Dieser Kündigungsschutz erstreckt sich auch auf Er-satzmitglieder des Betriebsrates ab dem Zeitpunkt, ab dem sie zeitweilig dem Be-triebsrat angehören. Die Nachfrist beginnt mit dem jeweiligen Ende der Vertretung. Der Kündigungsschutz wird nur für den Fall der Stilllegung des Betriebes oder einer Betriebsabteilung nach Maßgabe des 15 IV und V KSchG durchbrochen. Kündigungsschutz Haftung: Der Betriebsrat ist weder rechtsfähig noch vermögensfähig. Handeln Betriebsratsmitglieder nicht im Rahmen der Beschlüsse des Betriebsrates bzw. halten diese sich nicht im Rahmen der rechtlichen Vorgaben, kann auch eine persönliche Haftung der beteiligten Betriebsratsmitglieder drohen (z.b. bei Einholung teurer Beratungsleistungen nach 80 III BetrVG ohne Vereinbarung mit dem Arbeitgeber). Stichwort: Haftung von BR/BR-Mitgliedern Der Betriebsrat ist nur im Umfang der erforderlichen Kosten nach 40 I BetrVG rechtsfähig, eine weitergehende Vereinbarung, z.b. zu einem überhöhten Beraterhonorar, ist unwirksam und führt gg. zu Haftung der handelnden BR- Mitglieder als Vertreter ohne Vertretungsmacht Allerdings scheidet eine Haftung i.d.r. aus, weil die üblichen Dritten die Beschränkung kennen (müssen). Der BR kann sich absichern, indem er die Gegenleistung vertraglich auf seinen Kostenersatz-Anspruch gegen den Arbeitgeber beschränkt Vgl BGH III ZR 266/11 15

16 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats Kosten und Sachaufwand des Betriebsrates Tipp zum Umgang mit dem neuen Betriebsrat Es empfiehlt sich eine gemeinsame Planung (ggf. in einer Arbeitsgruppe) zu einzelnen Kostenblöcken zu Beginn der Amtszeit Analyse angefallener Kosten früherer Amtszeiten Betriebsüblichkeit Bedarfsfeststellung Die Kosten der Betriebsratstätigkeit hat der Arbeitgeber zu tragen. Für die Sitzungen, Sprechstunden und für die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber im erforderlichen Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik und Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Unter Informations- und Kommunikationstechnik versteht man regelmäßig Computer mit entsprechender Software sowie die Nutzung von im Betrieb vorhandenen modernen Kommunikationsmöglichkeiten (z.b. Internet). 16

17 Stichwort: Kostenpauschalen Kostenpauschalen ohne Nachweis jeder einzelnen Aufwendung sind zulässig, müssen aber das allgemeine Begünstigungsverbot ( 78 S. 2 BetrVG) beachten. Pauschalierung ist daher nur zulässig, soweit erfahrungsgemäß die pauschalierten Sätze den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen (z.b. bei Reisekosten). Stichwort: Betriebsratsbudgets Denkbar i.s. eines Vorschusses zur Eindämmung von Streitigkeiten, Anreiz zur Sparsamkeit, Reduzierung von Verwaltungsaufwand Aber: Keine für den BR verpflichtende Deckelung möglich Abrechnung muss schon wegen Begünstigungsverbot ( 78 S. 2 BetrVG) sein. Betriebsratskosten sind auch Aufwendungen, die zur Führung eines Rechtsstreits (z.b. Rechtsanwalts- und Gerichtskosten), den der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten führt, erforderlich sind ( 40 BetrVG). Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats ist unzulässig ( 41 BetrVG). Der Betriebsrat kann nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber einen Sachverständigen zu hinzuziehen, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber ( 80 Abs. 3 BetrVG). Soweit nötig, hat der Arbeitgeber sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen. Er hat insofern Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen ( 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). 17

18 Kosten für sachkundige Unterstützung Stichwort: Veröffentlichung von Betriebsratskosten Die Bekanntgabe der Betriebsratskosten ist nicht generell ausgeschlossen. Es stellt sich zunächst die Frage, ob dies der Zusammenarbeit dienlich ist. Sollte sich der Arbeitgeber dafür entscheiden, muss er es so zurückhaltend tun, dass er die BR-Arbeit nicht beeinträchtigt, d.h.: Keine zielgerichtete Publikation, um eine Reaktion der Belegschaft gegen den BR zu erreichen Keine Ablehnung von Wünschen der AN unter Hinweis auf die Kosten des BR Vgl. BAG 7 ABR 14/97 Schulungskosten des Betriebsrats Schulungskosten In Hinblick auf die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungen ist zwischen erforderlichen Schulungsmaßnahmen nach 37 VI BetrVG und weiteren geeigneten Schulungsmaßnahmen nach 37 VII BetrVG zu unterscheiden. Während bei den erforderlichen 18

19 Schulungsmaßnahmen eine konkrete Notwendigkeit für die Betriebsratsarbeit nachgewiesen werden muss, ist es bei den Bildungsveranstaltungen nach 37 VII BetrVG ausreichend, dass sie in inhaltlichem Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit stehen, dann besteht der Anspruch auf Freistellung von 3 Wochen (bzw. 4 Wochen bei neu gewählten Betriebsratsmitgliedern) je Amtszeit. Der Arbeitgeber hat hier jedoch nur das Entgelt fortzuzahlen und ist nicht zur Übernahme weiterer Kosten verpflichtet. Sämtliche Kosten (Seminargebühren, Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung) muss der Arbeitgeber bei den erforderlichen Schulungsmaßnahmen nach 37 VI BetrVG tragen. Die Kosten müssen verhältnismäßig sein, ohne dass der Arbeitgeber einen Anspruch darauf hat, dass der Betriebsrat die preisgünstigste Variante wählt. Der Arbeitgeber muss nicht zustimmen. Die Teilnahme sollte jedoch vorher abgestimmt werden, um ein Beschlussverfahren über die Kostenerstattung zu vermeiden. Der Betriebsrat muss die jeweilige Teilnahme an der Schulungsveranstaltung ordnungsgemäß beschließen und dem Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen. Inhaltlich hat jedes Betriebsratsmitglied Anspruch auf Vermittlung allgemeiner Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts und des allgemeinen Arbeitsrechts. Handelt es sich um Schulungsmaßnahmen, die Spezialwissen vermitteln, ist folgende Prüfung anzustellen. Gibt es eine konkrete Problemstellung im Betrieb, welche Schulungsbedarf auslöst? Welche Kenntnisse sind erforderlich, um diese Aufgabe sachgerecht zu erledigen? Ist eine Schulungsmaßnahme die einzige Lösung? Welches Schulungsangebot vermittelt die erforderlichen Kenntnisse? Wer ist nach Aufgabe und Zuständigkeit im Betriebsrat zu entsenden? Stehen zwingende Arbeitgeberinteressen in Hinblick auf Person und Zeit der Schulungsmaßnahme entgegen? Stichwort: Erforderlichkeit von Schulungen JA Alle Betriebsräte: Grundlagenschulung Arbeitsrecht Arbeitssicherheit Grundlagenschulung Betriebsverfassungsrecht Einzelne Betriebsräte Akkord- und Prämienlohn menschengerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen neue Rechtsprechung zum BetrVG Diskussionsführung und Verhandlungstechnik schriftliche Kommunikation im Betrieb Einsatz von Personalcomputern zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben Mobbing Freistellung von Betriebsratsmitgliedern nach 38 BetrVG Nein Lohnsteuerrichtlinien gewerkschaftliche Bildungsarbeit Grundkenntnisse des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts Aktuelle BAG- Rechtsprechung Unter Umständen Förderung der Sprechtechnik Streitigkeiten über die Erforderlichkeit der beschlossenen Maßnahme sind im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu klären. Für einen eventuellen Streit über betriebliche Notwendigkeiten ist die Einigungsstelle zuständig. 19

20 Tipp zum Umgang mit dem neuen Betriebsrat Es empfiehlt sich eine gemeinsame Planung der Schulungen (ggf. in einer Arbeitsgruppe) zu Beginn der Amtszeit Bedarfsfeststellung Zeitplanung über die Amtszeit Möglichkeit von kostengünstigeren Inhouse-Schulungen bei größerem Schulungsbedarf Absprache zu Zeitvorlauf bei Anträgen Neue Wege der Zusammenarbeit Häufige Fehler im Umgang mit dem BR Zu späte Einholung von Beratung Instrumentalisierung der Belegschaft gegen den BR Drohung mit Rechtsanwalt und Gericht Kampf gegen einzelne Betriebsräte Absprachen mit Gewerkschaft unter Übergehen des BR Grundkonzepte im Umgang mit dem Betriebsrat Ausgleichen Kurzhalten Ignorieren Integrieren 20

21 Integration des Betriebsrats BR als Abteilung des Arbeitgebers vertritt Standpunkte grundsätzlich gemeinsam mit AG erhält überobligatorisch Informationen noch im Ideenfindungsstadium verfügt über ein faktisches Veto-Recht in allen Angelegenheiten Dies kann trotz positiver Ergebnisse zu Akzeptanzproblemen führen. f Kurzhalten des Betriebsrates erhält Informationen nur auf mehrfache Anfrage wird nur geduldet muss sich umfassenden Diskussionen stellen, sobald Kosten anfallen erhält nur selten mehr als im Gesetz steht Dies kann schnell in Konfrontation umschlagen. Ignorieren des Betriebsrates erhält keine Informationen nimmt an Mitbestimmung nicht teil muss alles gerichtlich durchsetzen Dies zwingt den Betriebsrat in die Konfrontation. 21

22 Ausgleich mit dem Betriebsrat Betriebsrat wird ernst genommen erhält Informationen zeitnah wird gelegentlich auch bei Planungen berücksichtigt übt seine Mitbestimmungsrechte maßvoll aus erhält gelegentlich mehr Mitbestimmung als gesetzlich vorgesehen vertritt schwierige Entscheidungen gemeinsam mit AG 22

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