Exposé zur Dissertation. Grenzen organhaftungsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei GmbH und AG

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1 Universität Wien Rechtswissenschaftliche Fakultät Exposé zur Dissertation mit dem vorläufigen Arbeitstitel Grenzen organhaftungsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei GmbH und AG Verfasser Mag. Fabian Clemens Spendel angestrebter akademischer Grad Doktor der Rechtswissenschaften (Doctor iuris) Studienkennzahl laut Studienblatt: A Dissertationsgebiet laut Studienblatt: Unternehmensrecht Betreuer: Univ.-Prof. Dr. Josef Aicher Begutachter: Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Zweitbegutachter:

2 Inhalt I. Themeneinführung und Problemstellung... 2 II. Gang der Untersuchung, Forschungsfragen und Zielsetzung... 6 III. Vorläufige Gliederung... 9 IV. Ausgewählte Literatur V. Vorläufiger Zeitplan

3 I. Themeneinführung und Problemstellung Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft sind als juristische Personen nicht selbst handlungsfähig. 1 Um am Rechtsverkehr teilnehmen zu können, bedürfen sie natürlicher Personen, die sie als vertretungsbefugte Organe gegenüber Dritten berechtigen und verpflichten. Im Kapitalgesellschaftsrecht gilt das Prinzip der Fremdorganschaft. 2 Demzufolge ist es anders als bei Personengesellschaften nicht erforderlich, dass Geschäftsführungs- und Vertretungsorgane selbst aus dem Kreis der Gesellschafter stammen. Fremdgeschäftsführer bzw - vorstandsmitglieder verwalten somit treuhändisch fremdes Vermögen. 3 Anders als bei der Verwaltung eigenen Vermögens besteht typischerweise kein intrinsischer Anreiz zur Anwendung größtmöglicher Sorgfalt. Diese verhaltenssteuernde Wirkung 4 wird neben anderen Steuerungsmechanismen durch die gesetzlich angeordnete Organhaftung bereitgestellt, welche gleichsam als Korrektiv für die mangelnde Risikobeteiligung fungiert und den daraus resultierenden Prinzipal-Agent-Konflikt 5 neutralisieren soll. Aus Gläubigersicht ist die Organhaftung zudem ein wichtiger Ausgleich zum Ausschluss der Gesellschafterhaftung aufgrund des Trennungsprinzips. 6 Das Organhaftungsrecht ist kein Sonderhaftungsrecht, sondern baut vielmehr auf dem allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Schadenersatzrecht auf. Dementsprechend konkretisieren die 25 Abs 1 GmbHG und 84 Abs 1 AktG als leges speciales zu 1299 ABGB den von Geschäftsleitern zu prästierenden Sorgfaltsmaßstab. 7 Aufgrund der subsidiären Geltung der 1293 ff ABGB haften Leitungsorgane grundsätzlich für omnis culpa und damit schon ab leichtester Fahrlässigkeit (culpa levissima) für den gesamten Schaden. Das DHG ist auf Geschäftsleiter nach überwiegender Ansicht nicht anwendbar. 8 Von einem Teil der Lehre wird die Anwendbarkeit zumindest insoweit bejaht, als die Interessen Dritter nicht betroffen sind. 9 Vor diesem Hintergrund besteht ein großes praktisches Bedürfnis nach präventiven Möglichkeiten der privatautonomen Haftungsbeschränkung. Im Schrifttum werden idz insbesondere die Herabsetzung des Sorgfalts- bzw Verschuldensmaßstabs, summenmäßige Haftungsbeschränkungen sowie die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist diskutiert. 1 Aicher/Kraus in Straube, GmbHG 61 Rz 12 (Stand , rdb.at); Gall in Doralt/Nowotny/Kalss, Kommentar zum Aktiengesetz 2 (2012) 1 Rz Auch Drittorganschaft ; Krejci, Gesellschaftsrecht I (2005) 81f. 3 Koppensteiner/Rüffler, GmbH-Gesetz 3 (2007) 25 Rz Hommelhoff/Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz 18 (2012) 43 Rz 8; U. Torggler, Gesellschaftsrecht II (2013) Rz 296; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG 20 (2013) 43 Rz 1. 5 Dabei handelt es sich um ein Modell der Neuen Institutionenökonomik; vgl in diesem Kontext etwa Haberer, Zwingendes Kapitalgesellschaftsrecht (2009) 79 ff. 6 Nowotny in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG 2 84 Rz 2. 7 Koppensteiner/Rüffler, GmbHG 3 25 Rz 3; Krejci, GesR 95f; Völkl/Lehner, Organhaftung: (K)ein Sonderhaftungsrecht?, ecolex 2013, 39 (39). 8 Koppensteiner/Rüffler, GmbHG 3 25 Rz 15 mwn; aa Reischauer, Probleme der Dienstnehmerhaftung, DRdA 1978, 193 ff; Runggaldier/Schima, Die Rechtsstellung von Führungskräften (1991) Koppensteiner/Rüffler, GmbHG 3 25 Rz 15 mwn; siehe auch die Nachweise in FN 8. 2

4 Zu Beginn der Untersuchung steht die Erkenntnis, dass sich weder im GmbHG noch im AktG eine explizite Norm zur vertraglichen Haftungsbeschränkung findet. Eine Antwort auf die Frage der Wirksamkeit solcher Vereinbarungen kann daher nur aus den jeweils bestehenden gesetzlichen Wertungen induktiv abgeleitet werden. Gesetzliche Bestimmungen zur Disposition über Ersatzansprüche bzw Organpflichten bestehen insbesondere für Weisungsbeschlüsse der Generalversammlung bzw die Billigung durch die Hauptversammlung. Nach der hm 10 und Rsp 11 kann Organhandeln in Befolgung eines wirksamen Gesellschafterbeschlusses nicht schadenersatzpflichtig machen, da es von vornherein nicht pflichtwidrig ist. Im Detail ist vieles umstritten. Andere Bestimmungen gestatten Verzichte und Vergleiche auf bereits entstandene Ersatzansprüche. Gesetzlich verankert ist ferner die Entlastung, deren Rechtswirkungen jedoch nicht abschließend geklärt sind. 12 In der Praxis wird zudem häufig im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ausscheiden eines Leitungsorgans und dem von diesem erklärten (teilweisen) Verzicht auf Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag eine gesetzlich nicht geregelte - Generalbereinigung 13 in Bezug auf alle bekannten oder erkennbaren Ersatzansprüche abgeschlossen. Dies liegt zumeist im Interesse der Gesellschaft, um einen langwierigen und möglicherweise rufschädigenden Rechtsstreit zu verhindern, dient aber auch der Planungssicherheit aller involvierten Akteure. Insgesamt lässt sich aus verschiedenen Einzelbestimmungen des GmbHG und AktG die allgemeine Wertung ableiten, dass gewisse Dispositionen über Organpflichten sowie aus deren Verletzung resultierende Ersatzansprüche wirksam sind, wenngleich zum Schutz Dritter punktuell Beschränkungen bestehen. Zu nennen ist diesbezüglich insbesondere der im Gläubigerschutz angeordnete Einwendungsausschluss 14 des 25 Abs 5 und Abs 7 GmbHG bzw 84 Abs 5 Satz 3 AktG, wonach Weisungsbeschlüsse bzw Hauptversammlungsbeschlüsse sowie Verzichte oder Vergleiche unwirksam sind, soweit der Ersatzanspruch zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Die Reichweite dieser Bestimmungen ist äußerst umstritten. Nach der wohl noch überwiegenden Auffassung 15 bezieht sich etwa 25 Abs 5 GmbHG entsprechend seiner systematischen Stellung auf 10 Koppensteiner/Rüffler, GmbHG 3 25 Rz 17 mwn. 11 OGH 6 Ob 704/89 ecolex 1990, 419; 3 Ob 34/97i ecolex 1998, Vgl nur Neumayr, Die Entlastung des Geschäftsführers, JBl 1990, 273 ff. 13 Auch Generalvergleich ; vgl OGH 9 Ob A 105/92 wbl 1992, 408; Neumayr, JBl (275); Nowotny in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG 2 84 Rz Dellinger, 84 Abs 5 AktG- das klarere Haftungsmodell?, in FS Frotz (1993), 187 ff; bei U. Torggler, Abdingbarkeit, Umwälzbarkeit, Versicherbarkeit, in Artmann/Rüffler/U. Torggler, Organhaftung zwischen Ermessensentscheidung und Haftungsfalle (2013) 35 (37) auch Gläubigervorbehalt genannt. 15 Adensamer/Eckert, Vorstandshaftung nach österreichischem Recht, in Kalss, Vorstandshaftung in 15 europäischen Ländern (2005) 165 (185 f, 191); Dellinger in FS Frotz 187 (213); wohl auch Fritz in Der GmbH- Geschäftsführer und andere Leitungsfunktionen von Kapitalgesellschaften 2 (2008) Rz 739; Frotz, Grundsätzliches zur Haftung von Gesellschaftsorganen und für Gesellschaftsorgane, GesRZ 1982, 98 (100); Haberer, Kapitalgesellschaftsrecht 495; Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht (2008) Rz 4/241; Ostheim, Fragen der Haftung für wirtschaftliche Tätigkeiten von Vereinen, in Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer (1998) 117 (189); Reich-Rohrwig in Straube/Ratka/Rauter, GmbHG 25 Rz 190 (Stand , rdb.at); ders, GmbH-Recht I 2 (1997) Rz 2/408 und 2/422; Thöni, Zur Verantwortlichkeit des GmbH-Gesellschafters (I), GesRZ 1987, 82 (91); H. Torggler, Die Rechtsstellung des GmbH-Geschäftsführers (II), GesRZ 1974, 44 (47); vgl auch die Literaturübersicht bei Koppensteiner/Rüffler, GmbHG 3 25 Rz 19. 3

5 25 Abs 2 GmbHG und damit auf sämtliche Ersatzansprüche. Nach der im Vordringen begriffenen Gegenauffassung 16 soll sich der Einwendungsausschluss lediglich auf die Verletzung der Gläubigerschutzpflichten des 25 Abs 3 GmbHG 17 beziehen, sodass Weisungen sowie Verzichte und Vergleiche der Gesellschaft außerhalb dieses Absatzes auch gegenüber Gläubigern wirksam sind, selbst wenn der Ersatzanspruch zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich sein sollte. 18 Die systematische Einordnung des angesprochenen Einwendungsausschlusses hat weitreichende Folgen für die Beurteilung der Frage nach der Zulässigkeit präventiver Haftungsbeschränkungen. Denn daraus ergibt sich implizit das Verdikt darüber, welche Organpflichten dem Gläubigerschutz dienen und daher für die Gesellschaft auch ex ante indisponibel sein müssen. Die ältere und heute noch vereinzelt vertretene Auffassung im Schrifttum 19 sowie der OGH 20 erachten den Sorgfaltsmaßstab schlechthin als zwingend, ohne dabei nach dem Schutzzweck der übertretenen Verhaltenspflicht zu differenzieren. Demgegenüber wird von der differenzierenden Gegenauffassung 21 vertreten, dass nur die Verhaltenspflichten des 25 Abs 3 GmbHG sowie allenfalls weitere im Gläubigerinteresse angeordneten Pflichten zwingend sind. Nicht im Drittinteresse angeordnete Pflichten seien dagegen modifizierbar, wobei die Grenzen der Gestaltungsfreiheit noch sehr umstritten sind. So wird beispielsweise mit divergierenden Begründungen - von einem beachtlichen Teil der Lehre 22 angenommen, dass die Haftung für grobe Fahrlässigkeit jedenfalls zwingend sei, während andere Autoren eine Haftungsbeschränkung bis Vorsatz zulassen. 23 Demgegenüber wird von der überwiegenden deutschen Lehre 24 und dem BGH 25 die Zulässigkeit präventiver Haftungsbeschränkungen anerkannt, wobei allerdings die systematische 16 Für 25 Abs 5 GmbHG Feltl/Told in Gruber/Harrer, GmbHG (2008) 25 Rz 147, 164; Harrer, Haftungsprobleme bei der GmbH (1990) 86 ff; unter Verweis auf die mögliche Haftungsfreistellung durch Weisung Koppensteiner/Rüffler, GmbHG 3 25 Rz 24; vgl bereits Kornfeld/Scheu, GmbHG (1906) 41 f; U. Torggler, Fünf (Anti-)Thesen zum Haftungsdurchgriff, JBl 2006, 85 (92). 17 Diese beziehen sich iw auf den Kapitalschutz ( 25 Abs 3 Z 1) sowie die Vermeidung von Insolvenzverschleppungen (str; 25 Abs 3 Z2). 18 Von manchen Autoren wird gefordert, den Einwendungsausschluss auf weitere Gläubigerschutzpflichten außerhalb des 25 Abs 3 GmbHG auszuweiten. 19 Feltl/Told in Gruber/Harrer, GmbHG 25 Rz 145; Gellis, GmbHG 7 (2009) 25 Rz 9; U. Torggler in U. Torggler, GmbHG (2014) 25 Rz 36; ders, in Artmann/Rüffler/U. Torggler 35 (38); ders, in Gestaltungsfreiheit bei der GmbH, GesRZ 2010, 185 (189); H. Torggler, GesRZ 1974, 44 (47); Umfahrer, GmbH 6 (2008) 25 Rz RIS-Justiz RS ; OGH 5 Ob 202/59 HS 365/ Artmann, Haftungsdurchgriff im GmbH-Recht, DRdA 2002, 370 (370 f); Harrer, Haftungsprobleme 75; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG 3 25 Rz 15; Koppensteiner, Zur Haftung des GmbH-Gesellschafters, wbl 1988, 1 (6); Nowotny, Verlust des halben Stammkapitals, in FS Semler (1993) 231 (254); ders in Kalss/Nowotny/Schauer, GesR Rz 4/252; Ratka/Rauter, Handbuch Geschäftsführerhaftung 2 (2011) Rz 2/277 ff; so auch Straube/Rauter, Wege aus dem Labyrinth? Strategien der Haftungsvermeidung für GmbH- Geschäftsführer, JAP 2007/2008/15, 168 (171) jeweils im Anschluss an Koppensteiner/Rüffler. 22 Koppensteiner/Rüffler, GmbHG 3 25 Rz 25; Harrer, Haftungsprobleme 75 f; Koppensteiner, wbl 1988, 1 (6). 23 Für Alleingesellschafter-Geschäftsführer Koppensteiner/Rüffler, GmbHG 3 25 Rz Für einen Haftungsausschluss nur für leichte Fahrlässigkeit vgl etwa Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG 20 (2013) 43 Rz 46; für einen Haftungsausschluss auch für grobe Fahrlässigkeit vgl statt vieler Schneider in Scholz, GmbHG 11 (2014) 43 Rz BGH II ZR 107/01. 4

6 Ausgangslage insofern eine andere ist, als der Einwendungsausschluss unmittelbar in 43 Abs 3 S 2 und 3 dgmbhg geregelt ist und sich dieser somit nach beinahe einhelliger Auffassung 26 auch nur auf die in 43 Abs 3 S 1 dgmbhg normierten Gläubigerschutzpflichten bezieht. Die Grenzen der Zulässigkeit präventiver Haftungsbeschränkungen sowie der in Betracht kommende Regelungsort sind weiterhin nicht eindeutig geklärt. 27 Die aktienrechtliche Diskussion fällt vergleichsweise knapp aus. Sowohl in Deutschland als auch in Österreich gilt die Organhaftung in all ihren Bestandteilen als zwingend. 28 Dies wird mit der Sperrfrist des 84 Abs 4 S 3 AktG bzw 93 Abs 4 S 3 daktg begründet, wonach die Gesellschaft erst nach Ablauf von fünf bzw drei Jahren wirksam auf Ersatzansprüche verzichten kann. Wenn aber schon ein Verzicht auf bereits entstandene Ersatzansprüche derart strengen Voraussetzungen unterliegt, so müsse ein Vorausverzicht a maiori ad minus unwirksam sein. 29 Alle bisher genannten Gestaltungsinstrumente lassen Ersatzansprüche entweder von vornherein nicht entstehen oder bringen bereits entstandene Ersatzansprüche ganz oder teilweise zum Erlöschen. Neben diesen rechtlichen bzw unmittelbaren Maßnahmen dienen auch wirtschaftliche bzw mittelbare Maßnahmen dem Zweck der Haftungsmilderung. Zu Letzteren gehört insbesondere die Organhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung), die zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftpflicht sowie die als Rechtsfolge entstandenen Ersatzansprüche unberührt lässt, aber deren wirtschaftliche Auswirkungen auf einen externen Versicherer überwälzt. Dies wirkt sich negativ auf den verhaltenssteuernden Effekt der Organhaftung aus, zumal die Versicherungsprämie in der Praxis regelmäßig von der Gesellschaft selbst getragen wird. 30 Die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit der D&O-Versicherung war daher anfangs umstritten, ist mittlerweile jedoch allgemein anerkannt. 31 Während der deutsche Gesetzgeber durch die gesetzliche Anordnung eines zwingend vom Leitungsorgan zu tragenden Selbstbehalts in Höhe von 10% der Schadenssumme ( 93 Abs 2 S 3 daktg) die Zulässigkeit derartiger Versicherungslösungen anerkannt und damit Rechtssicherheit geschaffen hat, sind die Einzelheiten der Problematik in Österreich noch weitgehend unbehandelt Vgl nur Fleischer in Münchener Kommentar zum GmbHG II (2012) 43 Rz 295; eine Mittellösung vertritt insb Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 8 (2015) 43 Rz 131 f, 138, 13 Rz 124 ff, der für eine analoge Anwendung des 93 Abs 5 S 2 daktg eintritt. 27 Für eine Haftungsbeschränkung bis zur Grenze des Vorsatzes vgl statt vieler nur Fleischer, in MünchKomm GmbHG 43 Rz 298 ff mwn; für eine Haftungsbeschränkung maximal bis grobe Fahrlässigkeit vgl etwa Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG Rz 5, 46 f mwn; Als Regelungsorte werden Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnung, Gesellschafterbeschluss und Anstellungsvertrag vorgeschlagen. 28 Gruber in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG 2 17 Rz 33 f; Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, GesR Rz 3/423; Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG II 5 (2012) 77 bis 84 Rz 99; für Deutschland mwn Fleischer in Spindler/Stilz, AktG 3 (2015) 93 Rz 3 ff; Spindler in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz II 4 (2014) 93 Rz Diese Auffassung kann me ernstlich bezweifelt werden. Der Schutzzweck der Sperrfrist ist umstritten und bedarf einer eingehenden Untersuchung. 30 Gruber, Aktienrechtliche Zulässigkeit einer D&O-Versicherung?, GesRZ 2012, 93 (96 f) mwn. 31 Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG 2 99 Rz Gruber, GesRZ 2012, 93 (94). 5

7 II. Gang der Untersuchung, Forschungsfragen und Zielsetzung Zunächst soll den Grundzügen des Organhaftungsrechts ein einleitendes Kapitel gewidmet werden. Die Ausgestaltung dieses vorgefundenen Haftungsregimes ist gleichermaßen Ausgangspunkt und Vorfrage der vorliegenden Untersuchung. Diese hat sodann die Folgefrage zum Gegenstand, innerhalb welcher Grenzen die gesetzliche Organhaftung modifiziert werden kann. In einem zweiten Schritt soll herausgearbeitet werden, welche Wertungen die Rechtsordnung in Bezug auf Dispositionen über Organpflichten bzw Ersatzansprüche im weitesten Sinn enthält. Solche Wertungen können einerseits geschrieben oder ungeschrieben sein. Ausdrückliche Beschränkungen enthält das Gesetz vorrangig im Interesse des Gläubigerschutzes. Darüber hinaus stellt sich etwa in Mehrpersonengesellschaften unter dem Aspekt des Minderheitenschutzes aber auch die Frage, welche Schranken durch ungeschriebene Beschränkungen - wie etwa die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, sofern eine solche neben der allgemeinen gesellschaftsvertraglichen Pflicht zur Vertragstreue überhaupt existiert 33 - vorgegeben sind. Weiters kann zwischen allgemeinen und besonderen Beschränkungen unterschieden werden. 34 Während sich Letztere wie etwa 25 Abs 5 und 7 GmbHG nur auf spezifisch gesellschaftsrechtliche Sachverhalte beziehen, enthält mitunter bereits das allgemeine Zivilrecht einschlägige Beschränkungen der Dispositionsfähigkeit. In diesem Zusammenhang wird vor allem zu untersuchen sein, in welchem Ausmaß die Gesellschaft vor sich selbst geschützt werden muss, womit der Schutz vor Übereilung angesprochen ist. Denn grundsätzlich kennt die Rechtsordnung die Tendenz, Vorausdispositionen strengeren Kriterien zu unterwerfen als Dispositionen auf bereits bestehende Rechte. 35 Gleichsinnig versagt der deutsche Gesetzgeber bereits mit 276 Abs 3 BGB Haftungsfreizeichnungen für vorsätzliche Schädigung die Wirksamkeit. 36 In Österreich fehlt eine entsprechende Regelung zwar, doch werden derartige Vereinbarungen hierzulande wohl regelmäßig als sittenwidrig im Sinne des 879 ABGB zu qualifizieren sein. 37 Die vorgefundenen Schranken können schließlich nach ihrem Schutzzweck das sind va Gläubigerschutz, Minderheitenschutz, Schutz zukünftig eintretender Gesellschafter sowie der Selbstschutz bzw Funktionsschutz der Gesellschaft - kategorisiert werden, woraus sich auch der jeweils zulässige Regelungsort ergibt. In einem dritten Schritt werden aus diesem Bouquet an gesetzlichen Wertungen sodann Schlüsse für die Zulässigkeit vertraglicher Haftungsbeschränkungen im Vorhinein gezogen. Soweit der Befund auf das Vorliegen eines Bereichs grundsätzlich disponibler Organpflichten lautet, wird weiter zu 33 Vgl nur Jabornegg, Die Treuepflicht im Personengesellschaftsrecht als verfehltes Denkmuster, in FS Krejci (2001) 667 ff. 34 Fleck, Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers, GmbHR 1974, 224 (229); vgl auch Janert, Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Beschränkung der Geschäftsführerhaftung, BB 2013, 3016 (3018 ff) der von gesellschaftsrechtlichen und allgemeinrechtlichen Disponibilitätsgrenzen spricht. 35 IZm der vorliegenden Problematik Haberer, Kapitalgesellschaftsrecht 493 mit Verweis auf 9 Abs 1 KSchG Abs 3 BGB: Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden. 37 Vgl Haberer, Kapitalgesellschaftsrecht 490 mwn. 6

8 untersuchen sein, ob ein qualitativer Unterschied zu den gesetzlich ausdrücklich anerkannten Gestaltungsmöglichkeiten, wie insbesondere Verzicht, Vergleich und Weisung, existiert und ob bejahendenfalls aus diesem Grund noch weitere Restriktionen erforderlich sind. 38 Mit anderen Worten stellt sich die Frage, ob das gesetzliche Schutzniveau, welches sich eben nur auf einige vom Gesetzgeber bedachte punktuelle Dispositionsformen bezieht, abschließenden Charakter hat. Denn zwar ergibt sich im Größenschluss etwa, dass alle ex post indisponiblen Organpflichten auch ex ante indisponibel sein müssen. Umgekehrt erscheint es jedoch nicht zwingend, dass alle ex post disponiblen Organpflichten auch ex ante disponibel sind. Diesbezüglich wird im Schrifttum ins Treffen geführt, dass es etwas qualitativ Anderes sei, ob Ersatzansprüche im Nachhinein durch Verzicht oder Vergleich zum Erlöschen gebracht werden, oder ob diese bereits gar nicht entstehen. 39 Dasselbe Argument wird izm mit dem Schluss von der grundsätzlichen Haftungsentlastung durch Weisung auf die Zulässigkeit präventiver Haftungsbeschränkungen ins Feld geführt. Erstere sei nur punktuell und beziehe sich auf konkrete Ersatzansprüche, während sich Letztere in abstrakter Weise auf sämtliche Ersatzansprüche beziehe. 40 In Folgekapiteln werden schließlich weitere Instrumente zur Haftungsbeschränkung, namentlich etwa Weisung bzw Billigung, Verzicht, Vergleich, Entlastung, Generalbereinigung etc im Einzelnen unter Verwertung der bisher gewonnenen Erkenntnisse untersucht und erläutert. In einem abschließenden Kapitel wird die D&O-Versicherung als wirtschaftliche Ausprägung der Haftungsbeschränkung in die Untersuchung eingespannt. Die im Kern zu behandelnden Forschungsfragen könnten folgendermaßen formuliert werden: 1. Welche Wertungen enthält die Rechtsordnung zur Disposition über Organpflichten bzw aus deren Verletzung resultierende Ersatzansprüche? 2. Welche Schlüsse lassen sich daraus für die Frage der Zulässigkeit präventiver Haftungsbeschränkungen ziehen? 3. Inwieweit machen wertungsmäßige Unterschiede zwischen vertraglicher Haftungsbeschränkung und den gesetzlich anerkannten Dispositionsformen (Verzicht, Vergleich, Weisung etc) weitere Einschränkungen erforderlich? 4. Welche Regelungsorte (und welche Beschlussquoren) kommen für die Modifizierung der Organhaftung gegebenenfalls in Betracht? 5. Wie passt sich die D&O-Versicherung in das gesetzliche Haftungskonzept ein? 38 Diese Frage stellt sich freilich nur, wenn man nicht bereits mit der hm annimmt, dass sich 25 Abs 5 und 7 GmbHG auf sämtliche Ersatzansprüche bezieht und die Organhaftung a fortiori schlechthin als zwingend erachtet. 39 Vgl etwa Haas/Wigand, Verzicht, Vergleich und sonstige Fälle der Haftungsbeschränkung, in Krieger/H. Schneider, Handbuch Managerhaftung 2 (2010) 16 Rz 58 f mwn. 40 Haas/Wigand in Krieger/H. Schneider, Handbuch Managerhaftung 2 16 Rz 60. 7

9 Die gesamtheitliche Durchdringung des skizzierten Forschungsgegenstands erfordert die Auseinandersetzung mit einer Vielzahl gesellschaftsrechtlicher Grundsatzfragen und macht sowohl rechtsvergleichende als auch rechtsformvergleichende Untersuchungen erforderlich. Weiters verlangt das Verständnis des kapitalgesellschaftsrechtlichen Haftungssystems eine eingehende historische Analyse des vorausgegangenen Rechtsmaterials. Insgesamt erweist sich die gewählte Streitfrage mithin als ein vortreffliches Erprobungsfeld für angewandte Methodenlehre im Gesellschaftsrecht. 41 Das gewählte Thema erscheint nicht zuletzt dadurch reizvoll, dass in der Literatur das gesamte Spektrum möglicher Ansichten vertreten wird. 42 Im Gegensatz zur vergleichsweise apodiktischen Position des BGH bezieht sich die jüngere Rsp des OGH zudem nur auf Einzelprobleme. Die Zielsetzung der Arbeit liegt folglich in der Herausarbeitung fundierter Zulässigkeitsgrenzen und praktikabler Gestaltungsmöglichkeiten zur Förderung der Rechtssicherheit in diesem praktisch so wichtigen Bereich. 41 So Fleischer in MünchKomm GmbHG 43 Rz Jula, Geschäftsführerhaftung gemäß 43 GmbHG: Minimierung der Risiken durch Regelungen im Anstellungsvertrag?, GmbHR 2001, 806 (808). 8

10 III. Vorläufige Gliederung Einleitung und Problemstellung 2. Abgrenzung des Forschungsgegenstands und Gang der Untersuchung 3. Grundzüge der Organhaftung 3.1. Definition 3.2. Funktion 3.3. Ausgestaltung 4. Vertragliche Haftungsbeschränkungen im Vorhinein 4.1. Definition und Gestaltungsmöglichkeiten 4.2. GmbH Meinungsstand und Rechtsprechung Österreich Deutschland Problemstellung und Gang der Untersuchung Wortlautinterpretation Subjektiv-historische Interpretation Systematisch-historische Auslegung Intranormative Systematik De Sorgfaltsmaßstab gemäß 25 Abs 1 GmbHG Der generelle Haftungstatbestand des 25 Abs 2 GmbHG Die Sonderhaftungstatbestände des 25 Abs 3 GmbHG Haftungskonzentration durch grundsätzliche Innenhaftung Schutz eintretender Gesellschafter als Korrektiv zur Haftungskonzentration Minderheitenschutz als Korrektiv zur Haftungskonzentration Gläubigerschutz als Korrektiv zu Haftungskonzentration Gesellschaftsschutz als Korrektiv zur Haftungskonzentration Exkurs: Insolvenzverschleppungshaftung Zusammenfassung Internormative Systematik Rechtsnatur des 4 Abs 2 GmbHG Satzungsautonomie? Wertungen außerhalb des GmbHG Objektiv-teleologische Auslegung und rechtsökonomische Überlegungen Abschließende Würdigung 43 Aus Platzgründen können hier nicht sämtliche Unterpunkte dargestellt werden. 9

11 Gläubigerschutz Minderheitenschutz Schutz eintretender Gesellschafter Selbst- bzw Funktionsschutz Weitere Gestaltungsmöglichkeiten Regelungsort Ergebnis 4.3. AG Meinungsstand und Rechtsprechung Österreich Deutschland Problemstellung und Gang der Untersuchung Wortlautinterpretation Subjektiv-historische Interpretation Systematisch-historische Auslegung Intranormative Systematik Haftungskonzentration durch grundsätzliche Innenhaftung Schutz eintretender Gesellschafter als Korrektiv zur Haftungskonzentration Minderheitenschutz als Korrektiv zur Haftungskonzentration Gläubigerschutz als Korrektiv zu Haftungskonzentration Gesellschaftsschutz als Korrektiv zur Haftungskonzentration Der Einwendungsausschluss des 84 Abs 4 Satz 1 AktG Der Einwendungsausschluss des 84 Abs 4 Satz 2 AktG Die Sperrfrist des 84 Abs 4 Satz 3 AktG Die Einziehungsermächtigung des 84 Abs 5 Satz 1 AktG Der Einwendungsausschluss des 84 Abs 5 Satz 3 AktG Internormative Systematik Satzungsautonomie oder Satzungsstrenge? Wertungen außerhalb des AktG Objektiv-teleologische Auslegung und rechtsökonomische Überlegungen Abschließende Würdigung Gläubigerschutz Minderheitenschutz Schutz eintretender Gesellschafter Selbst- bzw Funktionsschutz Öffentliches Interesse und sonstige Interessen 10

12 Weitere Gestaltungsmöglichkeiten Regelungsort Ergebnis 5. Weitere Formen der Haftungsbeschränkung 5.1. Ex post Verzicht Vergleich Verzichtsähnliche Konstellationen Entlastung Generalbereinigung 5.2. Ex ante Weisung Billigung Widerspruch und Ressortverteilung bei mehreren Geschäftsleitern Schad- und Klaglosvereinbarung mit Gesellschaftern Enthaftung durch Expertenrat Freistellungsanspruch nach Auftragsrecht 6. Die D&O-Versicherung 6.1. Deutschland 6.2. Österreich 7. Conclusio und Ausblick 11

13 IV. Ausgewählte Literatur Kommentare Baumbach/Hueck, GmbHG 20 (2013) Bork/Schäfer, Kommentar zum GmbH-Gesetz 2 (2012) Doralt/Nowotny/Kalss, Kommentar zum Aktiengesetz 2 (2012) Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz 7 (2009) Gruber/Harrer, GmbHG (2014) Hölters, Aktiengesetz 2 (2014) Hüffer, Aktiengesetz 11 (2014) Jabornegg/Strasser, Kommentar zum Aktiengesetz 5 (2012) Kölner Kommentar zum Aktiengesetz 3 (2009) Koppensteiner/Rüffler, Kommentar zum GmbHG 3 (2007) Lutter/Hommelhoff, Kommentar zum GmbH-Gesetz 18 (2012) Michalski, Kommentar zum GmbH-Gesetz 2 (2010) Münchener Kommentar zum Aktiengesetz II 4 (2014) Münchener Kommentar zum GmbH-Gesetz II (2012) Roth/Altmeppen, Kommentar zum GmbHG 8 (2015) Schlegelberger/Quassowski, Aktiengesetz 3 (1939) Schmidt/Lutter, Kommentar zum Aktiengesetz 3 (2015) Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz 11 (2014) Spindler/Stilz, Kommentar zum Aktiengesetz 3 (2015) Straube/Ratka/Rauter, Kommentar zum GmbH-Gesetz 1 (GmbHG online) U. Torggler, Kommentar zum GmbH-Gesetz (2014) 12

14 Ulmer/Habersack/Löbbe, Kommentar zum GmbH-Gesetz 2 (2013) Monographien Bastuck, Enthaftung des Managements (1986) Baums, Der Geschäftsleitervertrag (1987) Cahn, Vergleichsverbote im Gesellschaftsrecht (1996) Frisch, Haftungserleichterung für die GmbH-Geschäftsführer nach dem Vorbild des Arbeitsrechts (1998) Fritz, Der GmbH-Geschäftsführer und andere Leitungsfunktionen von Kapitalgesellschaften 2 (2008) Haberer, Zwingendes Kapitalgesellschaftsrecht (2009) Harrer, Haftungsprobleme bei der GmbH (1990) Heisse, Die Beschränkung der Geschäftsführerhaftung gegenüber der GmbHG (1988) Kalss, Zentrale Fragen des GmbH-Rechts (2004) Kalss, Vorstandshaftung in 15 europäischen Ländern (2005) Kalss/Burger/Eckert, Die Entwicklung des österreichischen Aktienrechts (2002) Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht (2008) Kalss/Rüffler, Satzungsgestaltung in der GmbH Möglichkeiten und Grenzen (2005) Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer (1988) Krieger/Schneider, Handbuch Managerhaftung 2 (2010) Oppenländer/Trölitzsch, Handbuch GmbH-Geschäftsführung 2 (2011) Ratka/Rauter, Handbuch Geschäftsführerhaftung 2 (2011) Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht (1983) Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht I 2 (1997) Reich-Rohrwig, Grundsatzfragen der Kapitalerhaltung (2004) Runggaldier/Schima, Die Rechtsstellung von Führungskräften (1991) 13

15 Runggaldier/Schima, Manager-Dienstverträge (2006) Schubert/Hommelhoff, Hundert Jahre modernes Aktienrecht (1985) Thomas, Haftungsfreistellung von Organmitgliedern (2010) Umfahrer, GmbH - Handbuch für die Praxis 6 (2008) Aufsätze und Sonstiges 44 Altmeppen, Zur Disponibilität der Geschäftsführerhaftung in der GmbH, DB 2000, 657 Artmann, Haftungsdurchgriff im GmbH-Recht, DRdA 2002, 370 Daeniker, Versicherung, Prozesskostenersatz und Freistellung (Indemnification) von Organpersonen, in FS Forstmoser (2003) 523 Dellinger, 84 Abs 5 AktG das klarerer Haftungsmodell?, in FS Frotz (1993) 187 Dietz-Vellmer, Hauptversammlungsbeschlüsse nach 119 II AktG geeignetes Mittel zur Haftungsvermeidung für Organe?, NZG 2014, 721 Ebenroth/Lange, Sorgfaltspflichten und Haftung des Geschäftsführers einer GmbH nach 43 GmbHG, GmbHR 1992, 69 Fleck, Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers, GmbHR 1974, 224 Fleck, Die Drittanstellung des GmbH-Geschäftsführers, ZHR 1985, 387 Fleischer, Zur Einschränkbarkeit der Geschäftsführerhaftung in der GmbH, BB 2011, 2435 Fleischer, Haftungsfreistellung, Prozesskostenersatz und Versicherung für Vorstandsmitglieder, WM 2005, 909 Fleischer, Vorstandspflichten bei rechtswidrigen Hauptversammlungsbeschlüssen, BB 2005, 2025 Frotz, Grundsätzliches zur Haftung von Gesellschaftsorganen und für Gesellschaftsorgane, GesRZ 1982, 98 Gruber, Aktienrechtliche Zulässigkeit einer D&O-Versicherung?, GesRZ 2012, Aus Gründen des Umfangs werden hier insbesondere einige der sich mit der Forschungsfrage unmittelbar auseinandersetzenden Werke angegeben. 14

16 Haas, Die Disziplinierung des GmbH-Geschäftsführers im Interesse der Gesellschaftsgläubiger, WM 2006, 1369, 1417 Habersack, Die Freistellung des Organwalters von seiner Haftung gegenüber der Gesellschaft, in FS Ulmer (2003) 151 Honsell, Die GmbH und der Gläubigerschutz, GesRZ 1987, 173 Honsell, Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftsgläubigern bei Insolvenz der GmbH (I), GesRZ 1984, 134 Janert, Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Beschränkung der Geschäftsführerhaftung, BB 2013, 3016 Joussen, Der Sorgfaltsmaßstab des 43 Abs. 1 GmbHG, GmbHR 2005, 441 Jula, Geschäftsführerhaftung gemäß 43 GmbHG: Minimierung der Risiken durch Regelungen im Anstellungsvertrag?, GmbHR 2001, 806 Kion, Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers, BB 1984, 864 Köhl, Die Einschränkung der Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs, DB 1996, 2597 Konow, Probleme der Geschäftsführerhaftung bei der GmbH, GmbHR 1968, 219 Konzen, Geschäftsführung, Weisungsrecht und Verantwortlichkeit in der GmbH und GmbH / Co KG, NJW 1989, 2977 Koppensteiner, Zur Haftung des GmbH-Gesellschafters, wbl 1988, 1 Kutschera, Zur Haftung des Geschäftsführers gemäß 25 GmbHG, GesRZ 1982, 243 Lindacher, Haftung des GmbH-Geschäftsführers und Einwand des Auswahl- und Überwachungsverschuldens BGH, 1983, 1856, JuS 1984, 672 Lohr, Die Beschränkung der Innenhaftung des GmbH-GF, NZG 2000, 1204 Lutter, Haftung und Haftungsfreiräume des GmbH-Geschäftsführers, GmbHR 2000, 301 Nowotny, Verlust des halben Stammkapitals, in FS Semler (1993) 231 Pelz, Die persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH, RNotZ 2003, 435 Reese, Die Haftung von Managern im Innenverhältnis, DStR 1995,

17 Rüffler, Gläubigerschutz durch Mindestkapital und Kapitalerhaltung in der GmbH überholtes oder sinnvolles Konzept?, GeS 2005, 140 Rüffler, Organaußenhaftung für Anlegerschäden, JBl 2011, 69 Schaub, Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern, DStR 1992, 985 U. Schneider/H. Schneider, Die zwölf goldenen Regeln des GmbH-Geschäftsführers zur Haftungsvermeidung und Vermögenssicherung, GmbHR 2005, 1229 Straube/Rauter, Wege aus dem Labyrinth? Strategien der Haftungsvermeidung für GmbH- Geschäftsführer, JAP 2007/2008/15 Sturm, Geschäftsführer-Innenhaftung: Dispositivität der fünfjährigen Verjährungsfrist des 43 Abs. 4 GmbHG, GmbHR 2003, 573 Thöni, Zur Verantwortlichkeit des GmbH-Gesellschafters (I), GesRZ 1987, 82 H. Torggler, Die Rechtsstellung des GmbH-Geschäftsführers (II), GesRZ 1974, 44 U. Torggler, Fünf (Anti-)Thesen zum Haftungsdurchgriff, JBl 2006, 85 U. Torggler, Gestaltungsfreiheit bei der GmbH, GesRZ 2010, 185 U. Torggler, Abdingbarkeit, Umwälzbarkeit, Versicherbarkeit, in Artmann/Rüffler/U. Torggler, Organhaftung zwischen Ermessensentscheidung und Haftungsfalle (2013) 35 Ulmer, Haftungsfreistellung bis zur Grenze grober Fahrlässigkeit bei unternehmerischen Fehlentscheidungen von Vorstand und Aufsichtsrat, DB 2004, 859 Völkl/Lehner, Organhaftung: (K)ein Sonderhaftungsrecht?, ecolex 2013, 39 Weber/Lohr, Aktuelle Rechtsprechung zur Innenhaftung von GmbH-Geschäftsführern nach 43 Abs. 2 GmbHG, GmbHR 2000, 698 Werner, Möglichkeiten einer privatautonomen Beschränkung der Geschäftsführerhaftung, GmbHR 2014,

18 V. Vorläufiger Zeitplan SS Übertragung der Lehrveranstaltungen aus Methodenlehre und Judikatur- und Textanalyse 45 - Seminar zur Präsentation des Dissertationsvorhabens (Prof. Aicher) - Beginn der Recherche WS 2015 bis SS Recherche - Abfassung der Dissertation - Absolvierung der erforderlichen Wahlfächer und Seminare - Anmeldung des Dissertationsvorhabens und Bekanntgabe des Betreuers; Einreichung der Dissertationsvereinbarung SS Abfassung und Fertigstellung der Dissertation - Einreichung der Dissertation - Öffentliche Defensio 45 Diese Lehrveranstaltungen wurden bereits im Rahmen des Diplomstudiums absolviert. 17

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