Das neue Verbraucherinsolvenzrecht
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- Ewald Knopp
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1 9. Berliner Trilog 12. Dezember 2013 Das neue Verbraucherinsolvenzrecht Prof. Dr. Martin Ahrens, Universität Göttingen
2 1. Die Eingangsentscheidung a) Unzulässigkeit der RSB, 287a II 1 InsO 3-Fristen-Modell 10 Jahre gemäß 287a II Nr. 1 Alt. 1 InsO nach Erteilung der RSB. 5 Jahre gemäß 287a II Nr. 1 Alt. 2 InsO bei Versagung nach 297 InsO. Prof. Dr. Martin Ahrens - 2 -
3 3 Jahre gem. 287a II Nr. 2 InsO bei Versagung nach 290 I Nr. 5, 6, 7 InsO, 296 InsO, 297a InsO i.v.m. 290 I Nr. 5, 6, 7 InsO. Keine Sperre laut BT-Drs. 17/11268 Satz 32 bei: 290 I Nr. 1, 2, 4 InsO, wegen der Gefahr unverhältnismäßig langer Sperren, (vgl. BGH NZI 2013, 99), Prof. Dr. Martin Ahrens - 3 -
4 Versagung nach 298 InsO, unzulässigem oder unterlassenem RSB-Antrag sowie versagter Kostenstundung. Prof. Dr. Martin Ahrens - 4 -
5 b) Vergleich mit der BGH-Rechtsprechung zu den Sperrfristen. Erweiterung: Soweit auf 290 I Nr. 7, 297, 297a i.v.m. 290 I Nr. 5, 6, 7 InsO erstreckt. Gleichlauf: Bei 290 I Nr. 2, 5, 6, 296 InsO. Übereinstimmender Gedanke auch bei 290 I Nr. 4 InsO. Aufgabe: Hinsichtlich der übrigen Fallgruppen, vgl. Schmerbach NZI 2012, 689, 692. Prof. Dr. Martin Ahrens - 5 -
6 c) Rücknahmemöglichkeit, 287a II 2 InsO Bei Unzulässigkeit der RSB muss das Gericht dem Schuldner Gelegenheit geben, den RSB-Antrag vor der Eröffnungsentscheidung zurückzunehmen. Deswegen muss die Zulässigkeitsentscheidung vor der Eröffnung erfolgen. Prof. Dr. Martin Ahrens - 6 -
7 d) Zulässigkeit, 287a I InsO Ist der Antrag zulässig, stellt das Gericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner die RSB erlangt, wenn er den Obliegenheiten gem. 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen der 290, 297, 298 InsO nicht vorliegen. Gegen den Beschluss ist dem Schuldner die sofortige Beschwerde eröffnet, 287a I 3 InsO. Das Beschwerderecht ist damit systematisch unzutreffend zugeordnet. Prof. Dr. Martin Ahrens - 7 -
8 e) Unklares Verhältnis zu 4a I InsO 4a I InsO wird nach der zu erwartenden Fortsetzung der BGH-Judikatur auch nicht ausdrücklich genannte Gestaltungen erfassen. Dies ist für 287a InsO ausgeschlossen. Es gilt ein unterschiedlicher Prüfungsmaßstab. Bei 4a I InsO erfolgt eine summarische Prüfung bei einer zweifelsfrei feststehenden Sachlage. Bei 287a InsO erfolgt eine amtswegige Ermittlung. 287a InsO gilt auch in den Verfahren ohne Kostenstundung. Prof. Dr. Martin Ahrens - 8 -
9 f) Bewertung von 287a InsO Positiv Die methodisch bedenkliche Sperrfristrechtsprechung wird auf eine feste gesetzliche Grundlage gestellt. Die Sperrfrist wird auf klare Fallgruppen begrenzt. Prof. Dr. Martin Ahrens - 9 -
10 Negativ Das Beschwerdegericht ist systematisch bei der Zulässigkeit nach Abs. 1, nicht bei Abs. 2 eingeordnet. Fristbeginn ist nicht eindeutig fixiert, Grote/Pape ZInsO 2012, 1913, Systematisch besteht eine gewisse Nähe zu einer amtswegigen Versagung der Restschuldbefreiung. Prof. Dr. Martin Ahrens
11 2. Versagungsgründe nach 290 InsO a) 290 I Nr. 1 InsO Verurteilung wegen der c StGB 5-Jahre-Frist Strafmaß > 90 Tagessätze oder > 3 Monate Freiheitsstrafe b) 290 I Nr. 3 InsO wird wegen der Zulässigkeitsprüfung in 287a InsO aufgehoben. Prof. Dr. Martin Ahrens
12 c) 290 I Nr. 4 InsO Erweiterung von einem auf drei Jahre. d) 290 I Nr. 5 InsO Streichung der Formulierung während des Insolvenzverfahrens. e) 290 I Nr. 6 InsO Erweiterung auf die Erklärung über die Zulässigkeitshindernisse nach 287 I 3 InsO. Prof. Dr. Martin Ahrens
13 g) 290 I Nr. 7 InsO Einführung einer Erwerbsobliegenheit im eröffneten Verfahren, 287b InsO. Die Formulierung stimmt mit den 4c Nr. 4, 295 I Nr. 1 InsO überein. Versagung, wenn Schuldner die Erwerbsobliegenheit aus 287b InsO verletzt. Darf der Schuldner selbständig sein? Systemfremd ist in 290 I Nr. 7 InsO eine Obliegenheit geregelt. Deswegen wird auch das Verfahren verändert. Prof. Dr. Martin Ahrens
14 Keine Obliegenheitsverletzung, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft (entsprechend 296 I 1 Hs 2 InsO). Entsprechende Anwendung von 296 II 2, 3 InsO. Dadurch partielle Geltung der Verfahrensobliegenheiten. Unklar ist, wie diese Obliegenheiten von den Pflichten i.s.d. 290 I Nr. 5 InsO abzugrenzen sind, für die zudem ein anderer Verschuldensmaßstab gilt. Prof. Dr. Martin Ahrens
15 3. Versagungsverfahren gem. 290 InsO a) Antrag Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist, 290 I Einleitungssatz InsO. Bindung an Schlusstermin / Schlussanhörung entfällt. Prof. Dr. Martin Ahrens
16 Schriftliche Antragstellung, 290 II 1 InsO bis zum Schlusstermin (Schlussanhörung) bzw. bis zur Entscheidung nach 211 I InsO. Prof. Dr. Martin Ahrens
17 b) Kritik dieses Antragsrechts Antragsfrist ab Anmeldung während des gesamten Insolvenzverfahrens. Unnötig, weil im schriftlichen Verfahren gem. 5 II InsO schriftliche Antragstellung erfolgt. Sie wäre angemessen in einer Anhörungsfrist möglich. Belastend für Gerichte, die Anträge sammeln. Belastend für Verwalter wegen Anfragen. Demotivierend für Schuldner. Prof. Dr. Martin Ahrens
18 c) Anhörung Keine Anhörung des Insolvenzverwalters vorgesehen. d) Entscheidung Die Entscheidung erfolgt gem. 290 II 2 InsO nach dem Schlusstermin. Fraglich, ob bei offensichtlicher Unzulässigkeit sofortige Verwerfung des Antrags zulässig ist. Frind NZI 2013, 729 Prof. Dr. Martin Ahrens
19 4. Der Herkunftsnachweis gem. 300 II 1 InsO Sachlicher Anwendungsbereich Nur während der Treuhandperiode. Beträge, die über die von der Abtretungserklärung erfassten Leistungen hinausgehen. Was ist mit den Zahlung von Selbständigen, aus 295 II InsO? Persönlicher Anwendungsbereich Auskunftsanforderung nur gegenüber dem Schuldner. Unklar sind die Substantiierungsanforderungen. Prof. Dr. Martin Ahrens
20 5. Anfechtung in der Verbraucherinsolvenz a) Gläubigerbenachteiligung Da unpfändbares Vermögen nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegt, ist die Verfügung über unpfändbare Sachen und Rechte grds. nicht anfechtbar. Prof. Dr. Martin Ahrens
21 Die Beweislast dafür, dass die Leistung aus dem pfändbaren Einkommen stammt und zu einer Gläubigerbenachteiligung führt, trägt der Insolvenzverwalter, der sich auf die Anfechtbarkeit beruft. Unterhaltsleistungen, Mietzahlungen und Leistungen an EVU werden regelmäßig aus dem Unpfändbaren erbracht sein. Prof. Dr. Martin Ahrens
22 Soweit der pfändbare Teil des Einkommens gepfändet ist, dürften die sonstigen Leistungen aus dem Schonvermögen stammen. Nach dem Gedanken der Lastschriftrechtsprechung (BGH NZI 2010, 713 Rn. 19) wird dem Schuldner eine Entscheidungsbefugnis über die Verwendung aus dem Schonvermögen zugebilligt werden können. Mit der Anfechtung will der Insolvenzverwalter einen Vermögensverbrauch rückgängig machen. Dann kann der Schuldner auch einwenden, der betreffende Betrag gehöre zu seinen insolvenzfreien Schon- vermögen. Prof. Dr. Martin Ahrens
23 b) Vorsatzanfechtung, 133 InsO Eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gerichtsvollzieher ist nach fruchtloser Zwangsvollstreckung anfechtbar, BGH NZI 2010, 184. Die drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei Vornahme der Rechtshandlung bekannt war, BGH NZI 2013, 129. Prof. Dr. Martin Ahrens
24 Der Gläubiger hat zu beweisen, dass eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch eine mit ihm getroffene Ratenzahlungsvereinbarung nachträglich entfallen ist, BGH NZI 2013, 140. Prof. Dr. Martin Ahrens
25 6. Aufhebung von 114 InsO 114 InsO wird aufgehoben, wodurch die Masse gestärkt wird. Das Absonderungsrecht bleibt bestehen. - Reichweite von 301 II 1 InsO? - Auslegung der Sicherungsabrede. - Anfechtbarkeit. Prof. Dr. Martin Ahrens
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