Wirtschaftsprivatrecht Vertiefung (Wahlpflichtkomplex II) Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz.

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1 Studiengang Betriebswirtschaft Fach Wirtschaftsprivatrecht Vertiefung (Wahlpflichtkomplex II) Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WPW-P Datum Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Die Klausur enthält zwei Aufgabenblöcke. In Aufgabenblock A bearbeiten Sie bitte beide Fälle. In Aufgabenblock B haben Sie eine Wahlmöglichkeit: Bitte bearbeiten Sie hier 5 der 6 Aufgaben. Wenn Sie alle Fragen beantworten, wird Aufgabe 6 nicht bewertet. Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel: Aufgabenblöcke: -2- BGB, HGB, Höchstpunktzahl: GmbHG, AktG BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. erreichbare Punkte NOTENSPIEGEL Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Wirtschaftsprivatrecht Vertiefung, WPK II BW-WPW-P

2 Aufgabenblock A 50 Punkte Bearbeiten Sie bitte beide Fälle! Fall 1 25 Punkte Wolfgang (W) und Clemens (C) kennen sich noch aus Studienzeiten. Der angespannte Arbeitsmarkt für Juristen und die durchdachte Umweltpolitik in den Jahren nach 1998 hat sie Anfang 2004 auf die Idee gebracht, gemeinsam eine Baumschule zu eröffnen. Der Hinterhof der elterlichen Gemäuer, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft befinden, eignet sich zwar für den Anfang, doch, so W, will er das Geschäft groß aufziehen. Deshalb erscheint es den beiden Juristen als sinnvoll, ihre Pläne in einem Gesellschaftsvertrag festzuhalten. Dort regeln sie vom Dienstwagen bis zur Gewinnverwendung so ziemlich alles. Sie vergessen auch nicht, eine Regelung zu treffen über die Einzelgeschäftsführung und die Einzelvertretungsbefugnis betreffend ihrer Baumschule Tannengrün ohg, die alsbald ins Handelsregister eingetragen wird. Nachdem Gerätschaften, Pflänzlinge und eine Büroeinrichtung gekauft wurden und das Unternehmen floriert, macht sich W im Frühjahr 2005 auf die Suche nach einem geeigneten Grundstück. Alsbald hört Edmund (E), Eigentümer eines in der Nähe befindlichen Grundstückes, von dem Plan des W. E macht W ein Angebot, wonach er das Grundstück zum Preis von Euro erwerben kann. Angesichts des sensationell günstigen Preises will sich W das Geschäft nicht entgehen lassen. Als C von dem Geschäft erfährt, ist er sauer und widerspricht diesem Geschäft vehement. Gleichwohl erwirbt W das Grundstück im Namen der Gesellschaft ordnungsgemäß mit notariellem Kaufvertrag vom Eigentümer Edmund (E). Um die Freundschaft nicht aufs Spiel zu setzen, weigert sich W schließlich, den Kaufpreis an E zu zahlen, als dieser Zahlung begehrt. Nunmehr ist E sauer und fragt Sie, ob und von wem er die Zahlung des Kaufpreises verlangen kann. Fall 2 25 Punkte Lara (L) und Felix (F) führen seit einiger Zeit ein eher langweiliges Leben. L hat daher den Verdacht, dass F sich mehr mit dem neuen Lehrmädchen in seinem Büro beschäftigt, als es ein treuer Ehemann für gewöhnlich tun sollte. Um Gewissheit zu erlangen, beauftragt L den Detektiv Horst (H). Dieser soll den F observieren und Beweise für die Affäre ihres Ehemanns sammeln. H verlangt für seine Tätigkeit brachenübliches Honorar nach Zeit. L ist damit einverstanden. H stellt sich bei seiner Arbeit einigermaßen schusselig an. Aufgrund des überaus auffälligen und eines Detektivs nahezu unwürdigen Auftretens während seiner Arbeit bekommt F alsbald Wind von seinem Schatten. Er ahnt, dass seine schon in der Vergangenheit von Eifersuchtsanfällen geplagte Frau hinter der Bewachung steht und verhält sich dementsprechend unauffällig. Daher kann H auch in der Folgezeit keine Beweise für die Verdächtigungen seiner Frau sammeln. Diese ist enttäuscht und verweigert die Bezahlung. Es kann ihrer Meinung nach nicht angehen, dass so eine Arbeit bezahlt werden muss. Nach ihrer Ansicht hätte L selbst einen Anspruch gegen H wegen dessen schlampiger Arbeitsweise. Auf jeden Fall hat H nicht die gewünschten Beweise geliefert, sodass er kein Geld verdient hat. Hat H gegen L einen Anspruch auf Honorarzahlung? BW-WPW-P Seite 2 von 3

3 Aufgabenblock B 50 Punkte Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur 5 der 6 Fragen! Aufgabe 1 Unter welchen 4 Voraussetzungen entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts? Aufgabe 2 Um eine neu gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung ins Handelsregister eintragen lassen zu können, muss das Stammkapital aufgebracht werden. Schildern Sie die Möglichkeit, das Stammkapital mittels Sacheinlage aufzubringen! Mit welcher Konstruktion versuchen Gesellschafter immer wieder, die relevanten Vorschriften zu umgehen? 8 P. Aufgabe 3 Nennen Sie 5 Rechte, die einem OHG-Gesellschafter nach dem Gesetz zustehen! Aufgabe 4 Was versteht man unter dem sog. Kapitalerhaltungsgrundsatz? Welchem Zweck dient dieser Grundsatz? Aufgabe 5 6 P. 4 P. Nennen Sie 5 Pflichten, die einem Geschäftsführer einer GmbH durch das Gesetz auferlegt sind! Aufgabe Unter welchen 3 Voraussetzungen entsteht ein Werkunternehmerpfandrecht? 6.2 Nennen Sie 2 weitere Sicherungsmöglichkeiten eines Werkunternehmers! 6 P. 4 P. BW-WPW-P Seite 3 von 3

4 Studiengang Betriebswirtschaft Fach Wirtschaftsprivatrecht Vertiefung (Wahlpflichtkomplex II) Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WPW-P Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein. Gemäß der Diplomprüfungsordnung gilt folgendes Notenschema: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5 0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 02. November 2005 an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. erreichbare Punkte KORREKTURRICHTLINIE WIRTSCHAFTSPRIVATRECHT BW-WPW-P

5 Aufgabenblock A 50 Punkte Lösung Fall 1 SB 1, Kap Punkte I. Anspruch des E gegen die Gesellschaft Der E könnte gegen die Baumschule Tannengrün ohg einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i. H. von aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen E und der Baumschule Tannengrün ohg (im Folgenden Gesellschaft genannt ) ein wirksamer Kaufvertrag gemäß 433 Abs. 1 BGB zustande gekommen ist. Ein wirksamer Kaufvertrag über ein Grundstück kommt durch Angebot und Annahme unter Wahrung der gemäß 311b Abs. 1 BGB erforderlichen Form (notarielle Beurkundung) zustande. Nach den Angaben des Sachverhaltes ist die gesetzlich vorgeschriebene Form gewahrt. Fraglich ist, ob die Gesellschaft das Angebot das E wirksam angenommen hat. Dies setzt zunächst voraus, dass die Gesellschaft besteht und Träger von Rechten und Pflichten sein kann. W und C verfolgen auf der Grundlage des zwischen ihnen geschlossenen Gesellschaftsvertrages den gemeinsamen Zweck des Betriebes einer Baumschule. Sie stellen damit grundsätzlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar, weil die Baumschule als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft i. S. des 3 Abs. 1 HGB anzusehen ist und daher nicht schon dann ein Handelsgewerbe betrieben wird, wenn ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt. Die Gesellschaft ist jedoch im Handelsregister eingetragen und ist damit gemäß 123 Abs. 1 HGB offene Handelsgesellschaft, die gemäß 124 Abs. 1 HGB Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Für die wirksame Annahme des Angebots ist weiterhin maßgebend, dass W die Gesellschaft bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages wirksam vertreten hat. Voraussetzung für eine wirksame Vertretung i. S. des 164 Abs. 1 BGB ist eine eigene Willenserklärung des Vertreters, die offenkundig in fremdem Namen und innerhalb einer entsprechenden Vertretungsmacht abgegeben wird. W hat als Vertreter eine eigene Willenserklärung im Namen der Gesellschaft abgegeben. W müsste auch mit Vertretungsmacht gehandelt haben. Entsprechend der gesetzlichen Regel haben W und C Einzelgeschäftsführung und Einzelvertretung für die Gesellschaft vereinbart. Daher kann gemäß 125 Abs. 1 HGB grundsätzlich jeder Gesellschafter allein die Gesellschaft vertreten, wobei sich der Umfang der Vertretungsmacht gemäß 126 Abs. 1 HGB auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen erstreckt. Hiernach ist auch der Grundstückskaufvertrag von der Vertretungsmacht des Gesellschafters gedeckt. Problematisch ist, dass C gegenüber W dem Geschäft widersprochen hat. Gemäß 115 Abs HS HGB hätte damit das Geschäft unterbleiben müssen. Fraglich ist, ob damit auch die Vertretungsmacht des W beschränkt wurde. Gemäß 126 Abs. 2 HGB ist jedoch eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht Dritten gegenüber unwirksam. Das im Innenverhältnis pflichtwidrige Verhalten des W schlägt also zum Schutz des Rechtsverkehrs nicht auf das Außenverhältnis durch. Hiernach hatte W trotz des Widerspruches des C Vertretungsmacht für den Abschluss des Geschäfts. Es bleibt damit festzuhalten, dass das Angebot von der Gesellschaft, vertreten durch W, wirksam angenommen wurde. Daher hat E gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i. H. von P. 5 P. 5 P. 1 P. KORREKTURRICHTLINIE BW-WPW-P SEITE 2 VON 7

6 II. Anspruch des E gegen die Gesellschafter Der E könnte gegen W und C persönlich einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i. H. von aus 433 Abs. 2 BGB, 128 S. 1 HGB haben. Voraussetzung dafür ist das Bestehen einer Gesellschaftsverbindlichkeit sowie die Eigenschaft von W und C, Gesellschafter der entsprechenden Gesellschaft zu sein. Wie unter I. gezeigt besteht eine Gesellschaftsverbindlichkeit i. H. von aus dem Kaufvertrag zwischen der Gesellschaft und E. Darüber hinaus sind W und C die alleinigen Gesellschafter der Gesellschaft, sodass die Voraussetzungen des 128 S. 1 HGB vorliegen. Daher kann E gegen W und C persönlich den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i. H. von geltend machen. 3 P. KORREKTURRICHTLINIE BW-WPW-P SEITE 3 VON 7

7 Lösung Fall 2 SB 3, Kap Punkte H könnte gegen L einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Honorars gemäß 611 Abs. 1 BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen beiden ein Dienstvertrag geschlossen wurde. Zwar wurde nach den Angaben unproblematisch ein Vertrag geschlossen, doch stellt sich die Frage nach der Rechtsqualität des Vertrages. Damit es sich um einen Dienstvertrag handelt, müsste sich der H lediglich zur Erbringung eines Dienstes und gerade nicht zur Herstellung eines bestimmten Werkes i. S. des 631 BGB verpflichtet haben. Diese Unterscheidung ist vorliegend auch relevant, weil im Falle eines Dienstvertrages die Fälligkeit gemäß 614 BGB mit der Erbringung des Dienstes eintritt, wohingegen beim Werkvertrag gemäß 641 BGB auf die Abnahme abgestellt wird. Entscheidend ist somit eine Abgrenzung des Dienst- vom Werkvertrag. Für einen Werkvertrag spricht, dass es der L um die Herbeischaffung von Beweisen für ein außereheliches Verhältnis des F ging. Das ist für H auch ohne weiteres erkennbar gewesen. Zu berücksichtigen gilt allerdings, dass es für H nicht erkennbar war, ob sich ein solches Verhältnis überhaupt nachweisen lässt, mithin der Verdacht sich erhärten lässt. Die Lieferung von Beweisen für ein Verhältnis des F wäre also unter Umständen gar nicht möglich gewesen, sodass dem H insoweit kein Vergütungsanspruch zustehen würde. Von einer solchen Vertragsauslegung konnte auch L realistischerweise nicht ausgehen. Die Hauptleistungspflicht beschränkte sich daher auf die Beobachtung des F und, falls es zu Auffälligkeiten im Verhältnis zwischen F und dem Lehrmädchen kommt, auf die Lieferung entsprechender Beweise. H schuldete daher vor allem eine Tätigkeit und nur unter bestimmten Umständen einen Erfolg. Dieser Erfolg wiederum beschränkt sich auf die Beweise selbst, etwa die Herstellung von Fotos. Die Lieferung solcher Fotos wiederum ist eine geschuldete Tätigkeit, sodass der Vertrag ganz überwiegend dienstvertraglichen Charakter hat. Weil H seine Tätigkeit, wenn auch aus der Sicht der L erfolglos, erbracht hat, steht ihm ein fälliger Anspruch auf Vergütung gemäß 611 Abs. 1, 614 BGB zu. Fraglich ist, ob L ein Gegenrecht gegen diese Honorarforderung zusteht. Ein solches Gegenrecht könnte sich aus der schlampigen Arbeitsweise des H ergeben. L könnte deshalb ein Recht auf Schadensersatz zustehen, den sie im Wege der Aufrechnung der Honorarforderung entgegenhalten könnte und zum Erlöschen bringen könnte ( 389 BGB). Ein möglicher Anspruch der L gegen H könnte sich aus 280 Abs. 1 BGB ergeben. Voraussetzung dafür ist, dass H seine geschuldeten Dienste nicht vertragsgemäß erbracht hat. Dies liegt nahe, weil sich H ausweislich des Sachverhaltes sehr ungeschickt verhalten hat, infolge dessen sich F besonders unauffällig verhalten hat, sodass H jedenfalls keine Beweise mehr liefern konnte. Zwar hat H seine versprochene Leistung, den F zu observieren, erbracht. Doch muss man bei lebensnaher Betrachtung davon ausgehen, dass ein Detektiv besonders unauffällig agieren soll. Angesichts der mehrfachen Verstöße des H gegen diese Form der Überwachung ist eine Pflichtverletzung zu bejahen. H müsste diese Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Gemäß 276 Abs. 1 BGB hat H vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten zu vertreten. H hat bei der Überwachung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und damit jedenfalls fahrlässig gehandelt. Daher hat er die Pflichtverletzung auch zu vertreten. 8 P. 3 P. 3 P. Schließlich müsste der L ein Schaden entstanden sein. Als Schaden erweist sich jedes unfreiwillige Vermögensopfer. Angesichts der Umstände erscheint es mehr als fraglich, dass die L durch die Pflichtverletzung des H ein unfreiwilliges Vermögensopfer erbracht hat. Als Vermögenseinbuße könnte man allenfalls das mangels herbeigeschaffter Beweise nutzlos aufgewendete Geld für die Bezahlung des Detektivs ansehen. Hier gilt es KORREKTURRICHTLINIE BW-WPW-P SEITE 4 VON 7 3 P.

8 jedoch zu bedenken, dass diese Möglichkeit von vornherein in Betracht zu ziehen war. Es sollte ja gerade durch H herausgefunden werden, ob F eine Affäre mit dem Lehrmädchen hat. Es lag also ebenso nahe, dass F keine Beziehung zu einer anderen Dame hatte. Infolge dessen kann die (nutzlos) an H gezahlte Vergütung nicht als Schaden gewertet werden. Dementsprechend scheidet ein Anspruch der L gegen den H auf Zahlung von Schadenersatz aus. Eine Aufrechung ist daher nicht möglich. Im Ergebnis kann H von L die vereinbarte Vergütung gemäß 611 Abs. 1, 614 BGB verlangen. KORREKTURRICHTLINIE BW-WPW-P SEITE 5 VON 7

9 Aufgabenblock B 50 Punkte Lösung Aufgabe 1 SB 1, Kap Wesensmerkmale einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind: Vereinigung von mehreren Personen Abschluss eines Gesellschaftsvertrags Vorliegen und Verfolgen eines gemeinsamen Zweckes, zu dessen Förderung die Gesellschafter verpflichtet sind kein kaufmännisches Handelsgewerbe, da anderenfalls eine offene Handelsgesellschaft vorliegt je 2,5 P. Lösung Aufgabe 2 SB 2, Kap. 2.3 Wird eine Sachgründung vorgenommen, so sind die Sacheinlagen zur freien Verfügung des Geschäftsführers voll zu erbringen. Die in Gründung befindliche Gesellschaft wird also Eigentümer der Sacheinlagen. Dabei können alle Vermögensgegenstände mit einem objektiven Wert als Sacheinlagen eingebracht werden (z. B. Fahrzeuge, Grundstücke, Wertpapiere). Zum Schutz der Gläubiger ist die Sachgründung sehr sorgsam vorzunehmen. Insbesondere muss der angegebene Wert der eingebrachten Sachen zum Tag der Anmeldung dem tatsächlichen Wert entsprechen. Eine Unterbewertung, nicht jedoch eine Überbewertung ist zulässig. Zur Kontrolle haben die Gesellschafter einen Sachgründungsbericht anzufertigen. Darin kann z. B. gutachterlich bestätigt werden, dass der angegebene Wert der Sacheinlage dem tatsächlichen Wert zum Zeitpunkt der Anmeldung entspricht. Die Umgehungsversuche werden gemeinhin als verschleierte Sacheinlage verstanden. Deren Wesen besteht vor allem darin, dass die Gesellschafter zunächst formal eine Bareinlage vereinbaren und einzahlen. Sodann wird im Rahmen eines entgeltlichen Vertrages die eigentlich zugedachte Sacheinlage in das Vermögen der GmbH geführt und das Barvermögen der GmbH fließt an den bzw. die Gesellschafter zurück. 8 P. Lösung Aufgabe 3 SB 1, Kap Anspruch auf Gewinn- und Verlustanteile ( 120, 121 HGB) Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsführung ( 118 HGB) Anspruch auf Aufwendungsersatz ( 110 HGB) Entnahmerecht ( 122 HGB) Stimmrecht ( 119 HGB) je KORREKTURRICHTLINIE BW-WPW-P SEITE 6 VON 7

10 Lösung Aufgabe 4 SB 2, Kap Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Eine Auszahlung von Gesellschaftsvermögen an Gesellschafter ist immer dann untersagt, wenn hierdurch das Stammkapital geschmälert wird (sog. Entstehen einer Unterbilanz). Dieses unabdingbare Rückzahlungsverbot erfasst sämtliche Zahlungen an die Gesellschafter, für die der GmbH keine vollwertigen Gegenleistungen zufließen. Eine gegen diesen Grundsatz geleistete Zahlung ist zurückzuerstatten. Der Kapitalerhaltungsgrundsatz dient dem Gläubigerschutz. Im Kapitalgesellschaftsrecht können Gläubiger der Gesellschaft grundsätzlich nur auf das Gesellschaftsvermögen als haftendes Vermögen zugreifen. Daher sollen die Gläubiger darauf vertrauen dürfen, zumindest in Höhe des zur Gründung erforderlichen Vermögens Haftungsmasse, und sei es nur in Form eines Rückerstattungsanspruchs der Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter, vorzufinden. 6 P. 4 P. Lösung Aufgabe 5 SB 2, Kap Der Geschäftsführer besorgt die Geschäfte der GmbH im Innenverhältnis und vertritt die GmbH gem. 35 ff. GmbHG im Außenverhältnis. Ihm obliegen im Rahmen der ihm übertragenen Geschäftsführungsbefugnis sämtliche Aufgaben, die zur ordnungsgemäßen Geschäftsleitung notwendig sind. Hierzu gehören insbesondere das Sicherstellen der ordnungsgemäßen Buchführung ( 41 GmbHG), die Aufstellung des Jahresabschlusses ( 264 Abs. 1 HGB), die Einberufung der Gesellschafterversammlung ( 49 Abs. 2, 3 GmbHG) und bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der GmbH die Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ( 64 GmbHG). Zu den Pflichten eines Geschäftsführers gehört auch, Stammeinlagen nicht an die Gesellschafter zurückzuzahlen ( 30, 43 Abs. 3 GmbHG) und einen verbotenen Erwerb eigener Anteile durch die GmbH zu unterlassen ( 33, 43 Abs. 3 GmbHG). je Lösung Aufgabe 6 SB 3, Kap Ein Werkunternehmerpfandrecht setzt folgende 3 Bedingungen voraus: Der Werkunternehmer muss gegen den Besteller eine Forderung (z. B. auf Vergütung oder Schadensersatz) aus einem wirksamen Werkvertrag haben. Nicht erfasst werden Forderungen aus außervertraglicher Haftung (z. B. unerlaubte Handlung). Das Werkunternehmerpfandrecht kann nur an einer bewegliche Sachen entstehen, die in unmittelbaren Besitz des Unternehmers gelangt ist. Die in den Besitz des Unternehmers gelangte Sache muss dem Besteller gehören. 6.2 Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück ( 648 BGB) Anspruch auf Sicherstellung ( 648a BGB), etwa in Form einer Bürgschaft, einer Schuldübernahme, eines abstrakten Schuldversprechens oder eines Garantieversprechens KORREKTURRICHTLINIE BW-WPW-P SEITE 7 VON 7

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