13. Wahlperiode
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- Ilse Seidel
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1 13. Wahlperiode Antrag der Abg. Andreas Hoffmann u. a. CDU und Stellungnahme des Sozialministeriums Ausbildungsinitiative für Pflegeberufe Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1.a) ob es zutrifft, dass mit Einführung der DRGs (Fallpauschalenabrechnungssystems)im Krankenhauswesen künftig keine gesonderte Vergütung für ausbildende Häuser erfolgt, sondern im Rahmen einer Umlagefinanzierung die Landeskrankenhausgesellschaften die Aufgabe der Mittelverteilung auf die einzelnen Krankenpflegeschulen vornehmen sollen; b) ob dieses Poolverfahren inhaltlich deckungsgleich mit der beabsichtigten Finanzierung der Altenpflegeschulen ist; 2.a) ob es nicht sinnvoll wäre, sämtliche bisher getrennt ausgebildeten Pflegeberufe (Kranken-, Alten- und Kinderpflege, ggf. auch die Rettungsassistenten) in einer einheitlichen Grundausbildung zu qualifizieren und erst nach der Grundausbildungszeit (1 bis 2 Jahre) eine Differenzierung vorzunehmen und in diesem Zusammenhang b) sämtliche Ausbildungsgänge zu bündeln und in einer gemeinsamen Ausbildungsstelle für Pflegeberufe zusammenzufassen; c) die Ausbildung zur/zum Kranken- und Altenpflegehelfer/in (1-jährig) als eigenes Ausbildungsangebot an den o. g. Schulen anzusiedeln; Eingegangen: / Ausgegeben:
2 3. ob die Landesregierung die Ansicht teilt, daß die Gesamtausbildung der Pflegeberufe z. B. wie folgt neu zu strukturieren ist: a) Schaffung eines flächendeckenden Einstiegsausbildungsabschnitts nach Erlangung des Hauptschulabschlusses (Berufsfachschule 2 Jahre Ziel Mittlere Reife) b) Schaffung eines flächendeckenden BK I und BK II Angebotes Ziel Fachhochschulreife c) Teil-Anrechnung der unter a./b. genannten Ausbildungsschritte auf die Ausbildung zur/zum Kranken-, Kinder- und Altenpfleger/in und Helfer/in. d) Teil-Anrechnung der Punkte a./b. und der eigentlichen Pfleger/innenausbildung auf das FH-Studium für die Pflegeberufe e) Teil-Anrechnung folgender Funktionsausbildungsmodule sowohl gegenseitig für evtl. weitere Module selbst und für das FH-Studium: Psychiatriepflege Rehabilitationspflege Nephrologische Pflege Onkologische Pflege Anästhesiepflege OP/Endoskopie-Pflege Weiterbildung zur Pflegedienstleitung (PDL) 2-jährige Fortbildung zur/zum PDL 2-jährige Fortbildung zur/zum Lehrer/in für Pflegeberufe FH-Studium (8 Semester) Hoffmann, Dr. Lasotta, Alfred Haas, Döpper, Klenk, Wieser, Schuhmacher CDU Begründung Bei der Steigerung der Attraktivität der Pflegeberufe ist es erforderlich, zum einen mögliche Berufsanfänger/innen und Wiedereinsteiger/innen frühestmöglich an den Beruf heranzuführen (Berufsfachschule/BKI+II) aber auch durch Fort- und Weiterbildungsalternativen eine adäquate berufliche Entwicklung, die dem individuellen Leistungsvermögen entsprechen müssen anzubieten. Ein durchgängiges Aus- und Fortbildungskonzept scheint von Nöten zu sein, dass zum einen die Helferberufe als niederschwelliges Angebot (1-jährig) besser integriert und als festen Bestandteil im Konzept zulässt, zum anderen aber die Fortbildungsangebote bis hin zum FH-Studium in einem aufbauenden, auf die einzelnen Module abgestimmten Verfahren neu regelt. Die 2
3 Zusammenfassung der Grundausbildung aller Pflegeberufe und die erst in einem späteren Stadium der Grundausbildung erfolgende beruflich differenzierte Fachausbildung erscheint sinnvoll, da jetzt die einzelnen Ausbildungsschritte beginnend von der Berufsfachschule über die berufspraktische Ausbildung bis hin zum FH-Studium nicht ineinander greifen, dauert die Berufsqualifikation bis zu ihrer letzten Stufe mehr als 10 Jahre. Die mit der Einführung der DRGs einhergehende notwendige Neugestaltung der Ausbildungsstellenfinanzierung und das bevorstehende BVerfG-Urteil zur Altenpflegeausbildung eröffnen jetzt die Möglichkeit, alle Ausbildungsschritte neu zu strukturieren. Eine Zusammenfassung der Berufsfachschulen/BKI+BK II und eine grundsätzliche Neuorganisation der Alten- und Krankenpflegeschulen wäre jetzt möglich und zur Steigerung der Attraktivität dieses Berufsstandes auch dringend geboten. Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 13. Februar 2002 Nr /13/517 nimmt das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport und dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu dem Antrag wie folgt Stellung: 1.a) ob es zutrifft, dass mit Einführung der DRGs (Fallpauschalenabrechnungssystems) im Krankenhauswesen künftig keine gesonderte Vergütung für ausbildende Häuser erfolgt, sondern im Rahmen einer Umlagefinanzierung die Landeskrankenhausgesellschaften die Aufgabe der Mittelverteilung auf die einzelnen Krankenpflegeschulen vornehmen sollen; Im Fallpauschalengesetz ist für die Finanzierung der Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen folgende Regelung vorgesehen: Nach wie vor werden die Kosten der Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen bei der Betriebskostenfinanzierung berücksichtigt. Dabei sind Personen, die in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege ausgebildet werden, im Verhältnis 7:1, Personen, die in der Krankenpflegehilfe ausgebildet werden, im Verhältnis 6:1 auf die Stelle einer voll ausgebildeten Kraft anzurechnen. Die Finanzierung von Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen soll ab dem Jahre 2004 für die jeweils ausbildenden Krankenhäuser wettbewerbsneutral durchgeführt werden. Von allen Krankenhäusern wird ein Zuschlag je Fall erhoben und an die Landeskrankenhausgesellschaften der jeweiligen Länder abgeführt. Die Landeskrankenhausgesellschaften errichten einen Fonds aus diesen Mitteln, mit dem die Ausbildung im Krankenhausbereich finanziert wird. Die Selbstverwaltungsparteien auf Bundesebene ermitteln und vereinbaren jährlich für die einzelnen Berufe die durchschnittlichen Kosten je Ausbildungsplatz in den Ausbildungsstätten. Die Selbstverwaltungsparteien auf Landesebene bestimmen das Verfahren zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs für die Ausbildungsplätze und Ausbildungsvergütungen im Land und die Höhe des zu erhebenden Zuschlags, aus dem sich dann die Finanzierung der ausbildenden Krankenhäuser speist. Grundlage für die Ermittlung des Finanzierungsbedarfs sind die in den einzelnen Ländern vorgegebenen Ausbildungsstrukturen und der jeweils bestehende Umfang an Ausbildungsplätzen. *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3
4 1. b) ob dieses Poolverfahren inhaltlich deckungsgleich mit der beabsichtigten Finanzierung der Altenpflegeschulen ist; Altenpflegeschulen werden in Baden-Württemberg nach dem Schulrecht finanziert. Bei den öffentlichen Schulen trägt das Land die Personalkosten, der Kreis die Sachkosten. Private Altenpflegeschulen werden als Ersatzschulen nach dem Privatschulgesetz gefördert. Daran wird sich in den nächsten Jahren selbst dann nichts ändern, wenn das Altenpflegegesetz des Bundes in Kraft treten würde. Die Landesregierung hatte aber mit einer Bundesratsinitiative versucht, die Finanzierung der Ausbildungsvergütungen über einen Pool zu ermöglichen, um insoweit vergleichbare Strukturen mit anderen Pflegeberufen zu schaffen. Die Initiative hat keine Unterstützung gefunden. Das Altenpflegegesetz des Bundes sieht als Regelfinanzierung für die Ausbildungsvergütung vor, dass der Träger der praktischen Ausbildung diese Kosten in den Entgelten und Vergütungen für seine Leistungen berücksichtigen kann. Zur Verhinderung eines Mangels an Ausbildungsplätzen sind die Länder ermächtigt, Ausgleichsregelungen für die Träger untereinander zu schaffen. Es bestehen Zweifel an der Verfassungskonformität der entsprechenden Ermächtigungsnorm. 2. a) ob es nicht sinnvoll wäre, sämtliche bisher getrennt ausgebildeten Pflegeberufe (Kranken-, Alten- und Kinderpflege, ggf. auch die Rettungsassistenten) in einer einheitlichen Grundausbildung zu qualifizieren und erst nach der Grundausbildungszeit (1 bis 2 Jahre) eine Differenzierung vorzunehmen und in diesem Zusammenhang b) sämtliche Ausbildungsgänge zu bündeln und in einer gemeinsamen Ausbildungsstelle für Pflegeberufe zusammenzufassen; Eine Vereinheitlichung der Ausbildung der Pflegeberufe wird schon seit längerem diskutiert. Problempunkte sind unter anderem die oben beschriebenen Finanzierungsunterschiede. In fachlicher Hinsicht ist noch nicht geklärt, welche Dauer eine integrierte, das heißt einheitliche Ausbildung im Hinblick auf die in den einzelnen Pflegesparten zu stellenden Qualitäts- und Spezialisierungsansprüche haben sollte, um gute Einstiegsvoraussetzungen für die erste Arbeitsaufnahme zu erreichen. Langfristig wird es notwendig werden, den Pflegeberufen durch ein abgestimmtes System von Aus-, Fort- und Weiterbildung breitere berufliche Einsatzfelder zu eröffnen. Baden-Württemberg wird daher Modellversuche zur integrierten Ausbildung unterstützen. Die in diesem Zusammenhang ebenfalls erwähnte Ausbildung zum Rettungsassistenten weist strukturelle Besonderheiten (2-jährige Ausbildung, davon zwölf Monate praktische Tätigkeit) und fachliche Schwerpunkte auf, die sich für eine Integration in die Pflegeausbildung wenig eignen. 2.c) die Ausbildung zur/zum Kranken- und Altenpflegehelfer/in (1-jährig) als eigenes Ausbildungsangebot an den o. g. Schulen anzusiedeln; Da Pflegehelferausbildungen bislang jeweils an den für die Ausbildung der Pfleger zuständigen Ausbildungsstätten stattgefunden haben, wäre es folgerichtig, sie im Falle einer integrierten oder weitgehend integrierten Ausbildung an der gemeinsamen Pflegeschule einzurichten. Die Dauer der Ausbildung in Krankenpflegehilfe ist bundesgesetzlich geregelt und beträgt ein Jahr. Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe dauert derzeit in Baden-Württemberg ebenfalls ein Jahr. Würde das Altenpflegegesetz des Bundes in Kraft treten, muss sie mindestens ein Jahr dauern. Die Länder können das Nähere über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe regeln. 4
5 3. ob die Landesregierung die Ansicht teilt, dass die Gesamtausbildung der Pflegeberufe z. B. wie folgt neu zu strukturieren ist: a) Schaffung eines flächendeckenden Einstiegsbildungsabschnitts nach Erlangung des Hauptschulabschlusses (Berufsfachschule 2 Jahre Ziel Mittlere Reife); Die zweijährige zur Prüfung der Fachschulreife führende Berufsfachschule für Gesundheit und Pflege ist annähernd flächendeckend an 67 Standorten hauswirtschaftlicher Schulen eingerichtet. Das Ziel der Ausbildung ist der Erwerb der Fachschulreife (mittlerer Bildungsabschluss) sowie u. a. die Vermittlung von theoretischen und praktischen Grundkenntnissen im sozialpflegerischen Bereich. 3.b) Schaffung eines flächendeckenden BK I und BK II Angebotes Ziel Fachhochschulreife; Das Berufskolleg Gesundheit und Pflege I und II ist an zusammen 52 Standorten (1BKPI: 40, 1BKPII: 12) landesweit eingerichtet. Das Berufskolleg Gesundheit und Pflege I ist ein einjähriger Bildungsgang zur Vorbereitung auf Berufe des Gesundheitsbereichs und des pflegerischen Bereichs. Es werden neben allgemein bildenden Inhalten vor allem Grundkenntnisse in den Bereichen Ernährung, Gesundheit und Pflege vermittelt. Das Berufskolleg Gesundheit und Pflege II baut auf dem Berufskolleg Gesundheit und Pflege I auf und vermittelt neben Kenntnissen im Bereich Gesundheit und Pflege auch spezifische betriebswirtschaftliche und organisatorische Kompetenzen. Die Absolventinnen und Absolventen, die mit erfolgreichem Abschluss die Berufsbezeichnung Assistent/ -in des Gesundheitsund Sozialwesens erwerben, werden für eine Tätigkeit an der Schnittstelle Verwaltung / Pflege in Einrichtungen des Gesundheitsbereiches qualifiziert. Daneben erlangen sie durch Teilnahme am Zusatzunterricht und erfolgreiches Ablegen einer Zusatzprüfung die Fachhochschulreife. 3.c) Teil-Anrechnung der unter a./b. genannten Ausbildungsschritte auf die Ausbildung zur/zum Kranken-, Kinder- und Altenpfleger/in und Helfer/in; Eine Teil-Anrechnung der unter a./b. genannten Bildungsgänge ist nicht möglich, da die notwendige Praxis fehlt und der pflegerische Anteil insgesamt zu gering ist. Eine Teilanrechnung auf die Kinderpflegerinnenausbildung kommt nicht in Betracht, da der Zugang über einen Hauptschulabschluss möglich ist und Bewerber/innen mit mittlerem Bildungsabschluss im erzieherischen Bereich die Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik zur staatlich anerkannten Erzieherin/zum staatlich anerkannten Erzieher anstreben. 3.d) Teil-Anrechnung bei der Punkte a./b. und der eigentlichen Pfleger/innenausbildung auf das FH-Studium für die Pflegeberufe; Eine (Teil-)Anrechnung eines Einstiegsausbildungsabschnitts nach Erlangung des Hauptschulabschlusses und einer zur Fachhochschulreife führenden Ausbildung an der Berufsfachschule bzw. BK I und BK II auf das Studium an einer Fachhochschule ist nach den allgemeinen hochschulrechtlichen Grundsätzen nicht möglich. 3.e) Teil-Anrechnung folgender Funktionsausbildungsmodule sowohl gegenseitig für evtl. weitere Module selbst und für das FH-Studium: Psychiatriepflege Rehabilitationspflege 5
6 Nephrologische Pflege Onkologische Pflege Anästhesiepflege OP/Endoskopie-Pflege Weiterbildung zur Pflegedienstleitung (PDL) 2-jährige Fortbildung zur/zum PDL 2-jährige Fortbildung zur/zum Lehrer/in für Pflegeberufe FH-Studium (8 Semester) Für die (Teil-)Anrechnung der aufgelisteten Funktionsausbildungsmodule auf das Studium an einer Fachhochschule gilt das Gleiche wie für die Anrechnung der Ausbildung. Auf das Studium an einer Fachhochschule anrechenbar sind nach den gemeinsam von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz im Jahr 1994 verabschiedeten Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen an Fachhochschulen nur Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule erbracht wurden. Ausnahmen davon sind ausdrücklich geregelt und auf staatlich anerkannte Fernstudien und Berufsakademien sowie auf Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen DDR beschränkt. Durch 15 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums für das Studium und die Prüfungen an Fachhochschulen vom 6. Mai 1997 (GBl.S.195) wurden diese Grundsätze in das Landesrecht übernommen. Soweit die aufgeführten Bildungsgänge in Weiterbildungsverordnungen des Sozialministeriums geregelt sind, ist der Leitung der Weiterbildung die Möglichkeit eingeräumt, Weiterbildungszeiten im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer des Lehrganges anzurechnen. Dr. Repnik Sozialminister 6
2. ob die vorhandenen Ausbildungsplätze ausreichen, um den prognostizierten Personalbedarf von Stellen bis zum Jahr 2010 abzudecken;
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