Die Meldepflicht in der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsgemeinde und an Spezialdomizilen
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- Matthias Esser
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1 Peter Rütimann, Rechtsanwalt, Winterthur Die Meldepflicht in der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsgemeinde und an Spezialdomizilen Einleitung: Die Rechtsgrundlagen im Registerharmonisierungsgesetz Die folgenden Ausführungen stützen sich direkt auf das Registerharmonisierungsgesetz (RHG) ab, weil dieses die Grundlage für die Begriffe der Niederlassungs- und Aufenthaltsgemeinde in den kantonalen Gesetzen zum polizeilichen Meldewesen ist. Art. 3 lit. b des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG) definiert als Niederlassungsgemeinde diejenige Gemeinde, in der sich eine Person mit der Absicht des dauernden Verbleibs niederlässt. Art. 3 c RHG definiert als Aufenthaltsgemeinde diejenige Gemeinde, in der sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht des dauernden Verbleibens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält. Der Aufenthalt zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen eine Aufenthaltsgemeinde. Einzelne Fragestellungen 1. Kann sich ein Schweizer oder eine Schweizerin auch für weniger als drei Monate in einer Gemeinde zur Niederlassung anmelden, wenn er / sie in keiner anderen Schweizer Gemeinde angemeldet ist? 1.1. Das RHG definiert eine Mindestdauer der Anwesenheit für die Annahme eines meldepflichtigen Aufenthalts, nicht aber für die Annahme einer Niederlassung, sodass das Gesetz diese Frage nicht beantwortet. Nach der Lehre und Gerichtspraxis muss für die Annahme eines zivilrechtlichen Wohnsitzes aus den gesamten Umständen für Dritte die Absicht erkennbar sein, dass eine Person an einem Ort dauernd verbleiben will. In der Literatur wird vorgeschlagen, die Absicht des Verbleibs bei einer Mindestverweildauer von einem Jahr anzusetzen (BSK N 7 Art. 23 ZGB). Umgekehrt wird schon bei kürzester Anwesenheit ein Wohnsitz begründet, wenn die Person im Zeitpunkt der Begründung die Absicht auf einen länger dauernden Verbleib hatte.
2 Das Melderecht ist bei der Auslegung des Niederlassungsbegriffs in zeitlicher Hinsicht pragmatischer, da der Wohnsitzbegriff des Meldewesens in verschiedener Hinsicht anders konzipiert ist als der zivilrechtliche Wohnsitzbegriff. In den allermeisten Fällen ist zur Niederlassung anzumelden, wer zuzieht und in der Wegzugsgemeinde zuvor die Niederlassung aufgegeben hatte. Dies schon deshalb, weil eine Person nach 3 Monaten Aufenthalt in der Gemeinde angemeldet werden muss. Ohne Niederlassungsbewilligung einer anderen Gemeinde kann diese Person so oder anders nur als Niedergelassene angemeldet werden Damit stellt sich allerdings noch immer die Frage, ob eine Person von der Gemeinde verlangen kann, sie auch nur für zwei Monate (am Stück oder pro Jahr) zur Niederlassung anzumelden, wenn sie keine andere Niederlassung in der Schweiz besitzt Für die Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, dass das RHG für die Annahme eines Aufenthalts eine Mindestanwesenheit von 3 Monaten voraussetzt. Da die Annahme einer Niederlassung im Gegensatz zum Aufenthalt eine auf Dauer ausgerichtete und intensive Beziehung zur Gemeinde (Lebensmittelpunkt) voraussetzt, ist diese Mindestdauer eher zu verlängern; sicher aber nicht zu verkürzen. Das bedeutet, dass nicht zur Niederlassung angemeldet werden kann, wer von Anfang an weiss und auch nicht belegen kann, dass er mehr als drei Monate (am Stück oder pro Jahr) in der Gemeinde leben wird Wer hingegen zur Niederlassung angemeldet wurde, wird nicht aus dem Register gestrichen, wenn er sich nachträglich anders entscheidet und vor Ablauf von drei Monaten wieder wegzieht. Dies in Anlehnung an die Praxis zum Wohnsitzbegriff des ZGB und im überwiegenden öffentlichen Interesse an der Vollständigkeit der Wiedergabe der Migrationsbewegungen des Registers. 2. Wo sind Schweizerinnen und Schweizer anzumelden, die einmal hier und einmal dort leben? Meldepflichtig werden Personen, wenn sie sich mehr als drei aufeinanderfolgende Monate oder drei Monate im Jahr in der gleichen politischen Gemeinde aufhalten. Nachvollziehbare Aufenthalte an verschiedenen Adressen innerhalb der gleichen Gemeinde werden kumuliert. Dazu folgende Beispiele: 2.1. Der Obdachlose, der nachvollziehbar während mehr als drei Monate am Stück oder pro Jahr flottant in der Stadt Zürich lebt, ist in der Stadt Zürich meldepflichtig. Hat er keinen nachweisbaren Lebensmittelpunkt in einer anderen Gemeinde, ist er zur Niederlassung anzumelden.
3 Weltenbummler, die bei ihren Eltern oder an einer anderen Adresse mit echter Wohngelegenheit angemeldet bleiben möchten, können dies, wenn sie nachweisen können, dass sie sich während wenigstens drei Monaten im Jahr bei ihnen aufhalten Eine Ausnahme von der Abmeldepflicht wird üblicherweise bei befristeten Auslandsaufenthalten z.b. für Studienaufenthalte bis zu einem Jahr gemacht, wenn der Meldepflichtige seine Wohngelegenheit in der bisherigen Wohngemeinde beibehält Personen, die nur wegen einer Operation in die Schweiz reisen und anschliessend wieder ins Ausland zurückkehren, reisen ganz offensichtlich wegen eines Sonderzwecks und eben gerade nicht mit der Absicht der Begründung eines neuen Lebensmittelpunkts in die Schweiz. Im Normalfall begründen sie im Spital somit nur einen statistischen Aufenthalt. Können diese Personen allerdings nachweisen, dass sie vor oder nach der Aufgabe des Ortes des statistischen Aufenthalts (Spital, Sanatorium etc.) in Ihrer Gemeinde mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen, werden sie meldepflichtig. Da sie nicht über eine Niederlassung in einer anderen Gemeinde verfügen, können sie nur als Niedergelassene angemeldet werden Eine besondere Tradition besteht bei den Fahrenden. Diese wurden früher oft in ihrer Heimatgemeinde zur Niederlassung angemeldet. Nach heutiger Rechtslage ist eine Anmeldung zur Niederlassung an einem Standort denkbar, an dem sie sich mehr als die Monate im Jahr aufhalten. Fallen mehrere Gemeinden in Betracht, ist es der Ort, zu dem sie zugleich die engste Beziehung pflegen. Das wird häufig ein wiederkehrender Winterstandplatz sein Zirkusartisten und Monteure ohne festen Wohnsitz, die über keine ständige Wohngelegenheit in der Schweiz verfügen, in der sie ihre persönlichen Effekten deponieren und an deren Adresse sie die Post zustellen lassen können, sind sinnvollerweise am Standort des Zirkus bzw. der Unternehmung zu registrieren Eine Person, die auf einem Hausboot lebt, das in verschiedenen Seen wassert, und die über keine Niederlassung in der Schweiz mehr verfügt, ist in der Gemeinde zur Niederlassung anzumelden, in der sie sich mehr als drei Monate pro Jahr aufhält. Andernfalls ist die Person nicht meldepflichtig (Steuern hat die Person dort zu bezahlen, wo sie sich am des Jahres aufhält).
4 Ich habe gehört, dass neuerdings zwischen einem meldepflichtigen und einem nichtmeldepflichtigen Kollektivhaushalt unterschieden wird. Was bedeutet das? 3.1. Nach Art. 3 c RHG begründet einen meldepflichtigen Aufenthalt, wer in einem Kollektivhaushalt lebt, z.b. in einem Spital, einem Pflegeheim oder einem Gefängnis. Dieser Aufenthalt wird als statistischer Aufenthalt bezeichnet. Da schon bisher in einigen Formen von Kollektivhaushalten sogar eine Niederlassung begründet werden konnte (z.b. Altersheim), in anderen aber bisher nicht einmal ein Aufenthalt begründet wurde (z.b. Gefängnis),sollten diese Kollektivhaushalte im kantonalen Melderecht besonders geregelt werden Der Kanton Zürich unterscheidet als erster Kanton in seinem Gemeindegesetz, das auch das Meldewesen regelt, zwischen Kollektivhaushalten mit persönlicher Meldepflicht und solchen ohne persönliche Meldepflicht. Kollektivhaushalte mit persönlicher Meldepflicht sind Sammelhaushalte, in denen auch eine Niederlassung begründet werden kann (Alters- und Pflegeheime, Internate und Studentenwohnheime, Institutionen für Behinderte und Klöster), und bei denen deshalb in jedem Einzelfall das Meldeverhältnis festzustellen ist. Bei Kollektivhaushalten ohne persönliche Meldepflicht (z.b. Spitäler, Erziehungsheime, Gefängnisse etc.) ist gemäss der Zürcher Regelung a priori nur ein statistischer Aufenthalt denkbar, weshalb die persönliche Meldepflicht wegfällt. Die Bewohner dieser Kollektivhaushalte werden durch den Vorstand des Kollektivhaushalts periodisch gemeldet. 4. Wo ist ein Schweizer meldepflichtig, der im Ausland verhaftet und in der Schweiz auf unbestimmte Dauer verarrestiert wird? 4.1. Hat der Verhaftetete mit seinem Wegzug seine Niederlassung in der Schweiz aufgegeben, so begründet er am Ort des Gefängnisses einen statistischen Aufenthalt. Er wird durch den Vorstand des Kollektivhaushalts (Gefängnis) zu statistischen Zwecken gemeldet. Das Melderecht verlangt weder von der früheren Wegzugs- noch von der Heimatgemeinde die Anmeldung dieser Person zur Niederlassung Hat der Verhaftete vor seinem Wegzug ins Ausland seine Niederlassung in der Schweiz nicht aufgegeben, bleibt für die bisherige Niederlassungsgemeinde alles beim Alten. Bis zum Ende des Gefängnisaufenthalts bleibt die Person in der Gemeinde zur Niederlassung angemeldet. Wird die Wohnung in der Gemeinde aufgelöst oder steht sie dem Verarrestierten nicht mehr zur Verfügung, ist das im Register zu vermerken. Die Post ist nach Möglichkeit an die (oft neutrale) Adresse im Gefängnis weiterzuleiten. Zumindest in den Fällen, in denen eine neutrale Gefängnisadresse besteht, kann diese Adresse auch bei Adressauskünften weitergegeben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Adresssperre nicht erfüllt sind.
5 Kann eine Person aus dem Register gestrichen werden, die sich schon seit Jahren nicht mehr in der Gemeinde aufhält? Beendet eine Person ihre Niederlassung in der Gemeinde, ist sie abzumelden. Kommt die Person ihrer Meldepflicht nicht nach, erfolgt die Abmeldung ersatzvornahmeweise durch die Einwohnerdienste. Kann der Aufenthalt einer Person nicht mehr ausfindig gemacht werden, erfolgt die Streichung ohne Abmeldeverfügung o.ä. Die Abmeldung wird auf den Zeitpunkt zurückbezogen, in dem nachweislich feststeht, dass der Meldepflichtige weggezogen ist. 6. Wie ist vorzugehen, wenn eine Person keine neue Adresse bekanntgeben will? Beim Wegzug sind Datum und Zielgemeinde bzw. Zielstaat meldepflichtige Merkmale nach Art. 6 lit. r RHG. Aufgrund der in allen Kantonen bestehenden Auskunftspflicht verstösst eine Person gegen das kantonale Melderecht, wenn sie den Wegzugsort nicht angibt, sofern sie diesen kennt. Die auskunftspflichtige Person kann verzeigt werden und - wenn das möglich ist - ist auf andere Weise Kenntnis vom Wegzugsort zu beschaffen und dieser einzutragen. 7. In einem neueren Bundesgerichtsentscheid wird festgehalten, dass auch in einem Heim für Schwerstbehinderte ein Wohnsitz begründet werden kann. Was bedeutet das für die Einwohnerdienste? 7.1. Im Entscheid BGE 133 V 309 wird festgehalten, dass eine Person, die sich aus freien Stücken d. h. freiwillig und selbstbestimmt, zu einem Anstaltsaufenthalt von unbestimmter Dauer entschliesst, einen neuen Wohnsitz begründet, sofern der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird Mit diesem Entscheid schreibt das Bundesgericht die konstante Praxis fort, wonach z.b. auch in einem Altersheim ein zivilrechtlicher Wohnsitz begründet werden kann, wenn der Eintritt aus freien Stücken erfolgt und nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Person ihren Lebensmittelpunkt in das Heim verlegt. Das Bundesgericht hält mit diesem Entscheid aber auch fest, dass ein Wohnsitz in jedem Kollektivhaushalt begründet werden kann, in den sich eine Person freiwillig und mit der Absicht des dauernden Verbleibs begeben kann Das Bundesgericht argumentiert, dass Art. 26 ZGB, wonach der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil oder Strafanstalt nur die Vermutung aufstelle, dass an solchen Orten kein Wohnsitz begründet werde, weil man im Normalfall kaum freiwillig seinen Lebensmittelpunkt in eine solche Anstalt verlege. Diese Vermutung könne durch die Fakten im Einzelfall aber widerlegt werden. Dabei ist zu beachten, dass der Eintritt in einen solchen Kollektivhaushalt nach der Argumentation des Bundesgerichts selbst dann noch freiwillig ist, wenn er vom Zwang der Umstände (etwa Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert werde.
6 - 6 - Aus diesem Entscheid können folgende Schlüsse gezogen werden: Dieser Entscheid bezieht sich auf die Definition des zivilrechtlichen Wohnsitzes und nicht des melderechtlichen Wohnsitzes. Dieser wird in erster Linie durch das RHG bzw. die kantonalen Gesetze zum Melderecht definiert. Mit der Unterscheidung von melde- und nicht-meldepflichtigen Kollektivhaushalten legt der Kanton Zürich jedoch für die Gemeinden verbindlich fest, in welchen Kollektivhaushalten die Begründung einer Niederlassung zu prüfen ist, und wo sie a priori ausgeschlossen wird (vgl. Fall 3 oben). Nach diesem Entscheid begründet eine Person immer dann in einer Anstalt einen Wohnsitz / eine Niederlassung, wenn aus den gesamten Umständen erkennbar ist, dass sie aus freien Stücken ihren Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt. Wichtig: Freiwilligkeit auch noch bei einem Zwang äusserer Umstände anzunehmen (z.b. Pflegebedürftigkeit). Nur dann, wenn eine Person durch Dritte (also unabhängig von ihrem Willen) in eine Anstalt eingewiesen wird, kann (heute) ohne anderslautende Regelung im kantonalen Melderecht verlässlich angenommen werden, dass sie keine Niederlassung begründen kann (z.b. Gefängnis). Diese Rechtslage entspricht im Melderecht Art. 3 c RHG, wonach eine Unterbringung in einer Anstalt einen (statistischen) Aufenthalt begründet. Der Ausschluss der Begründung einer Niederlassung ist sodann anzunehmen, wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, einen freien Willen zur Begründung einer Niederlassung zu bilden; also nicht mehr urteilsfähig ist. An die Urteilsfähigkeit dürfen gemäss Bundesgericht bei der Wohnsitzfrage allerdings keine hohen Anforderungen gestellt werden. Zusammengefasst: Die Rechtslage im Melderecht entspricht den Intentionen des Bundesgerichtsentscheids BGE 133 V 309. Die Einwohnerdienste werden in Zukunft allerdings häufiger davon ausgehen müssen, dass in Kollektivhaushalten die Begründung einer Niederlassung möglich ist als bisher gewohnt. 6. Juni 2011
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