Rechnungslegung von Derivaten

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1 27 Rechnungslegung von Derivaten Literatur: Adler/Düring/Schmaltz (ADS), Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., 2007; Auerbach/Fischer, Bilanzierung von Kreditderivaten nach HGB, in: Burghof et al., Kreditderivate, 2. Aufl. 2005, S. 237 ff; Auerbach/Grol, Kommentar zu 1 a KWG, in: Schwennicke/ Auerbach, Kreditwesengesetz, Kommentar, 2009; Auerbach/Klotzbach, Bilanzierung von Kreditderivaten nach IFRS, in: Burghof et al., Kreditderivate, 2. Aufl. 2005, S. 261 ff; Gelhausen/Frey/ Kämpfer, Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, 2009; Hashagen/Auerbach, Bilanzierung und Bewertung von Kreditderivaten, Die Bank 10/1998; Helke/Wiechens/Klaus, Zur Umsetzung der HGB-Modernisierung durch das BilMoG: Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten, in: DB, Beilage 5/2009; IDW, Rechnungslegungshinweis zu Anhangangaben nach 285 Satz 1 Nr. 18 und 19 HGB sowie Lageberichterstattung nach 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes (IDW RH HFA 1.005), Stand: ; IDW, Ausweis- und Angabepflichten für Zinsswaps in IFRS-Abschlüssen (IDW RH HFA 2.001), Stand: ; IDW, Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestandes bei Kreditinstituten (IDW RS BFA 2), Stand: ; IDW, Stellungsnahme des Bankenfachausschusses zur Bilanzierung und Prüfung von Financial Futures und Forward Rate Agreements (IDW BFA 2/1993); IDW, Stellungnahme des Bankenfachausschusses: Bilanzierung von Optionsgeschäften (IDW BFA 2/1995); IDW, Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung von Kreditderivaten (IDW RS BFA 1), Stand ; IDW, Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS (IDW RS HFA 9), Stand: ; IDW, Zur einheitlichen oder getrennten handelsrechtlichen Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente (IDW RS HFA 22), Stand: ; IDW, Positionspapier zu Bilanzierungsund Bewertungsfragen im Zusammenhang mit der Subprime-Krise, 2007; KPMG, Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente nach HGB und IFRS, 2008; KPMG, Insights into IFRS, 6. Auflage 2009; KPMG, Offenlegung von Finanzinstrumenten und Risikoberichterstattung nach IFRS 7, 2007; Krumnow/Sprißler et al., Rechnungslegung der Kreditinstitute, Kommentar, 2. Aufl. 2004; Kuhn/Scharpf, Rechnungslegung von Financial Instruments nach IFRS, 3. Aufl. 2006; Löw, Ausweisfragen in der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bei Financial Instruments, in: KoR Beilage 1/2006; Löw, Verlustfreie Bewertung antizipativer Sicherungsgeschäfte nach HGB Anlehnung an internationale Rechnungslegungsvorschriften-, in: WPg 20/2004; Löw/Lorenz, Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten, in: Löw, Rechnungslegung für Banken nach IFRS, 2. Aufl. 2005, S ; Löw/Scharpf/Weigel, Auswirkungen des Regierungsentwurfs zur Modernisierung des Bilanzrechts auf die Bilanzierung von Finanzinstrumenten, in: WPg, 21/2008; Mujkanovic, Die Bewertung von Finanzinstrumenten zum Fair Value nach BilMoG, StuB, in: 9/2009; Patek, Bewertungseinheiten nach dem Referentenentwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, in: KoR 6/2008; Prahl, Bilanzierung von Financial Instruments quo vadis?, in: Lange/Löw, Rechnungslegung, Steuerung und Aufsicht von Banken, 2004; Prahl/Naumann, Financial Instruments (Derivate), in: Wysocki, Handbuch des Jahresabschlusses in Einzeldarstellungen, 2007; Scharpf, Finanzinstrumente, in: Küting/Pfitzer/Weber, Das neue deutsche Bilanzrecht, 2. Auflage 2009; Scharpf, Kommentierung zu 254 in: Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung Einzelabschluss, 5. EL (Stand: 3/2010); Scharpf/Schaber, Handbuch Bankbilanz, 2009; Scharpf/Weigel/Löw, Bilanzierung von Finanzgarantien und Kreditzusagen nach IFRS, in: WPg 23/2006. A. Einleitung... 1 B. Rechnungslegung nach den Vorschriften des HGB... 5 I. Einordnung der Rechnungslegung von Derivaten in die allgemeinen Regelungen des HGB... 5 II. Ansatz und Ausweis von Derivaten Allgemeine Regelungen a) Ansatz b) Ausweis Ansatz und Ausweis von Zinsswaps Ansatz und Ausweis von Termingeschäften Ansatz und Ausweis von Optionen Ansatz und Ausweis von Credit Default Swaps III. Bewertung Allgemeine Regelungen Bewertungseinheiten a) Einführung b) Arten von Bewertungseinheiten Auerbach/Klotzbach 573

2 27 Rechnungslegung von Derivaten c) Voraussetzungen zur Bildung einer Bewertungseinheit d) Folgen der Bildung von Bewertungseinheiten e) Vorzeitige Auflösung einer Bewertungseinheit IV. Offenlegung V. Sonderfall: Strukturierte Produkte am Beispiel einer kapitalgarantierten Schuldverschreibung, deren Verzinsung von möglichen Kreditausfällen in einem Referenzportfolio abhängt C. Rechnungslegung nach den Vorschriften der International Financial Reporting Standards (IFRS) I. Vorbemerkungen II. Ansatz und Ausbuchung III. Bewertung Allgemeine Regelungen Die Abbildung von Sicherungszusammenhängen nach IAS a) Fair Value Hedge b) Cash Flow Hedge IV. Ausweis und Offenlegung V. Sonderfall strukturierte Produkte am Beispiel einer kapitalgarantierten Schuldverschreibung, deren Verzinsung von möglichen Kreditausfällen in einem Referenzportfolio abhängt D. Zusammenfassung A. Einleitung Die Rechnungslegung von Derivaten ist bis heute ein stark umstrittenes Diskussionsfeld mit einer Vielzahl offener Fragestellungen. Die Diskussionen um die sachgerechte Abbildung von Derivaten resultiert aus den unterschiedlichen Intentionen, mit denen Geschäfte in Derivaten abgeschlossen werden. Zum einen geschieht dies aus Gründen der langfristigen Positionierung, zur Generierung von Zusatzerträgen oder der Absicherung von Zinsänderungs-, Währungs-, Kredit- und sonstigen Preisrisiken, zum anderen aber auch zu Handelszwecken, dh mit der Intention der kurzfristigen Gewinnerzielungsabsicht. Derivate können sowohl in Form von freistehenden, als auch in Form von in anderen Finanzinstrumenten eingebetteten Derivaten abgeschlossen werden. Für die Rechnungslegung der Finanzinstrumente hat das am veröffentlichte Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) die Abbildung von Bewertungseinheiten in 254 HGB kodifiziert und Kreditinstitute durch 340 e Abs. 3 S. 1 HGB verpflichtet, Finanzinstrumente des Handelsbestandes mit ihrem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages zu bewerten. Diese Regelungen gelten für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen. Der Gesetzgeber intendierte mit dieser Gesetzesänderung, die bisher schon angewendeten Grundsätze zur Abbildung von Bewertungseinheiten und der Handelsaktivitäten der Kreditinstitute zu kodifizieren. Während im Handelsgesetzbuch (HGB) bis zur Verabschiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetztes (BilMoG) keine speziellen Vorschriften zur Rechnungslegung von Derivaten existierten (mit Ausnahme der Spezialvorschriften für Kreditinstitute in den 340 b, 340 e, 340 h und den für alle Kapitalgesellschaften geltenden Offenlegungspflichten des 285 Nr. 19 HGB) hat das International Accounting Standards Board (IASB) mit IAS 39 zur Bilanzierung und Bewertung von Finanzinstrumenten weitgehend konkrete Regelungen zur Rechnungslegung von Derivaten geschaffen. IFRS 7 enthält die Offenlegungspflichten, die allgemein zu Finanzinstrumenten und insbesondere zu Derivaten zu beachten sind. Die Aktualität der Rechnungslegung von Derivaten zeigt sich auch dadurch, dass im Rahmen des IAS 39 Replacement Projektes das IASB am den IFRS 9, Financial Instruments, zur Klassifikation und Bewertung von Finanzinstrumenten veröffentlicht hat. Im Laufe des Jahres 2009 wurden ein Exposure Draft zu den Ausbuchungsvorschriften von Finanzinstru- 574 Auerbach/Klotzbach

3 B. Rechnungslegung nach den Vorschriften des HGB 27 menten 1 und ein Exposure Draft zum Thema Wertberichtigungen 2 herausgegeben. Ein Exposure Draft zum Hedge Accounting ist für das erste Quartal 2010 angekündigt. 3 Darüber hinaus hat das IASB am einen Exposure Draft zum Fair Value Measurement zur Diskussion gestellt, in dem die Regelungen zur Fair Value Bewertung gebündelt werden und Fragen im Zusammenhang mit der Bestimmung des Fair Values von Finanzinstrumenten auf inaktiven Märkten adressiert werden. 4 Im Folgenden wird die Rechnungslegung von (außerbörslich gehandelten) Derivaten, nach HGB und IFRS für Unternehmen und Kreditinstitute dargestellt und auf die spezifischen Fragestellungen im Rahmen der Rechnungslegung eingebetteter Derivate eingegangen. B. I. Rechnungslegung nach den Vorschriften des HGB Einordnung der Rechnungslegung von Derivaten in die allgemeinen Regelungen des HGB Die im Folgenden dargestellten Regelungen zum Ansatz und zur Bewertung von Derivaten gelten für alle Unternehmen, einschließlich Kreditinstituten. Rechtsformspezifische Besonderheiten ergeben sich bei Kreditinstituten im Hinblick auf den Ausweis der Derivate in der Bilanz und deren Ergebnisausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung auf Grund der spezifischen Regelungen der RechKredV und bezüglich der Bewertung von Derivaten auf Grund der rechtsformspezifischen Vorschrift des 340 e Abs. 3 und 4 HGB zur Bewertung von Derivaten des Handelsbestandes zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags. Für die Bilanzierung von Derivaten im HGB sind die allgemeinen Grundsätze der Bilanzierung von Vermögenswerten und Schulden (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)) gem. 246 ff HGB maßgeblich. 5 Insbesondere sind die Ansatzvorschriften der 246 bis 251 HGB und die Bewertungsvorschriften der 252 bis 255 HGB für die Rechnungslegung von Derivaten einschlägig. Kreditinstitute haben darüber hinaus die spezifischen Vorschriften der 340 bis 340 o HGB zu beachten, insbesondere 340 e HGB zur Bewertung von Vermögensgegenständen, und die Regelungen der RechKredV zu Ausweis- und Offenlegungsfragen. Neben diesen allgemeinen Grundsätzen des HGB hat sich der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer über das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. zu spezifischen Fragestellungen im Rahmen der Rechnungslegung von Derivaten geäußert: Abkürzung BFA 2/1993 BFA 2/1995 RS BFA 1 Bezeichnung Bilanzierung und Prüfung von Financial Futures und Forward Rate Agreements Bilanzierung von Optionsgeschäften Bilanzierung von Kreditderivaten 1 Veröffentlichung: , ED/2009/3 Derecognition, veröffentlicht unter 2 Veröffentlichung: , ED/2009/12 Financial Instruments: Amortised Cost and Impairment, veröffentlicht unter 3 Die EU-Kommission hat den Endorsement Prozess für IFRS 9, der zu einer Anwendung dieses Standards in der EU führen würde, ausgesetzt, um zu einem späteren Zeitpunkt die Änderung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS in seiner Gesamtheit würdigen zu können, da erst im Zusammenspiel der Ansatzund Bewertungsregelungen mit den Vorschriften zum Hedge Accounting die Effizienz der Rechnungslegungsreglungen beurteilt werden kann. 4 ED/2009/5 Fair Value Measurement, veröffentlicht unter 5 Vgl Hashagen/Auerbach, S Auerbach/Klotzbach 575

4 27 Rechnungslegung von Derivaten RS HFA 22 6 RH HFA ERS HFA 32 (Entwurf) RS BFA 2 Zur einheitlichen oder getrennten handelsrechtlichen Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente Anhangangaben nach 285 Satz 1 Nr. 18 und 19 HGB sowie Lageberichterstattung nach 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes Anhangangaben nach 285 Nr. 3, 314 Abs. 1 Nr. 2 HGB zu nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands bei Kreditinstituten Der Begriff des Derivats ist in den Rechnungslegungsvorschriften des deutschen Handelsrechts nicht konkretisiert, so dass regelmäßig auf die Definition in anderen Gesetzen zurückgegriffen wird. 7 Das Kreditwesengesetz (KWG) und das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) definieren in 1 Abs. 11 S. 4 KWG und 2 Abs. 2 WpHG den Begriff des Derivates. Diese gesetzliche Abgrenzung eines Derivates ist sehr kasuistisch und regelt umfassend auf welche Arten von Geschäften oder auf welche zu Grunde liegenden Basiswerte sich Derivate beziehen können. Eingeschlossen werden neben den klassischen Derivaten auf Zinssätze, Indices oder Ausfallrisiken (Kreditderivate) auch Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie die weiteren dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Hingegen definiert IDW RS BFA 2, 8 eine Stellungnahme des IDW zur Interpretation des 340 e HGB als spezifische Vorschrift für Kreditinstitute, Derivate allgemeingültig als ein Vertragsverhältnis, dessen Wert auf Änderungen des Wertes eines Basisobjekts z.b. eines Zinssatzes, Wechselkurses, Rohstoffpreises, Preis- oder Zinsindexes, der Bonität, eines Kreditindexes oder einer anderen Variablen reagiert, bei dem Anschaffungskosten nicht oder nur in sehr geringem Umfang anfallen und das erst in der Zukunft erfüllt wird. Diese Definition entspricht in den Grundsätzen der Definition eines Derivates in IAS II. 1. a) Ansatz und Ausweis von Derivaten Allgemeine Regelungen Ansatz Ein Charakteristikum von Derivaten ist, dass Vertragsabschluss und Vertragserfüllung zeitlich auseinander fallen. Aus diesem Grund zählen sie zu den schwebenden Geschäften, die gemäß der Rechnungslegungsvorschriften des HGB für alle Kaufleute nicht bilanziert werden (bilanzunwirksame Geschäfte). Trotz dieser Bilanzunwirksamkeit von Derivaten ist das rechnungs- 6 Die am veröffentlichte Stellungnahme löst den IDW-Rechnungslegungshinweis: Zur Bilanzierung strukturierter Produkte (IDW RH BFA 1.003) aus dem Jahre 2001 ab. 7 So auch IDW RS BFA 2 zur Definition des Finanzinstrumentes, der auf die Definition des 2 WpHG und 1 a Abs. 3 KWG verweist. Vgl. IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestandes bei Kreditinstituten (IDW RS BFA 2). 8 IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestandes bei Kreditinstituten (IDW RS BFA 2). 9 Vgl. zu einer ausführlichen Differenzierung im Hinblick auf die Definition des Finanzinstrumentes, IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestandes bei Kreditinstituten (IDW RS BFA 2), Rn 5 ff. 576 Auerbach/Klotzbach

5 B. Rechnungslegung nach den Vorschriften des HGB 27 legende Unternehmen verpflichtet, diese Geschäfte in einer Nebenbuchhaltung zu dokumentieren. Aus Derivaten resultierende Prämien- und Sicherheitenzahlungen zur Kompensation von Marktwertänderungen, die Erfassung von Zinsansprüchen und -verpflichtungen sowie drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, dh Verpflichtungsüberhänge aus Finanzderivaten, sind jedoch bilanzwirksam. Eine Ausnahme von der Nichtbilanzierung als schwebende Geschäfte ergibt sich für Kreditinstitute aus 340 e Abs. 3 HGB im Rahmen des Ansatzes von Derivaten des Handelsbestandes, da nach 340 e HGB Finanzinstrumente des Handelsbestandes, zu denen die Derivate zählen, die dem Handelsbestand zugeordnet wurden, zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages zu bewerten sind. 10 Die Abgrenzung des Handelsbestandes hat nach den Vorschriften des 1 a Abs. 1 KWG 11 zu erfolgen, wonach u.a. Handelsabsicht besteht, wenn die Finanzinstrumente zum Zweck des kurzfristigen Wiederverkaufs gehalten werden. Weiterführende Kriterien zur Abgrenzung des Handelsbestandes enthält IDW RS BFA 2: Hiernach zeichnet sich Handelsbestand u.a. dadurch aus, dass er der Verantwortung des Bereiches Handel unterliegt. 12 Die Weiterveräußerungsabsicht allein stellt somit kein Kriterium zur Abgrenzung des Handelsbestandes dar. Die Festlegung, ob ein Finanzinstrument zu Handelszwecken gehalten wird, hat im Zugangszeitpunkt zu erfolgen und ist bei Geschäftsabschluss zu dokumentieren. Fehlt zu diesem Zeitpunkt die Handelsabsicht, kommt eine nachträgliche Einbeziehung in den Handelsbestand aufgrund des Umwidmungsverbots des 340 e Abs. 3 S. 2 HGB abweichend von den bankaufsichtlichen Regeln nicht in Frage. Dies gilt auch für eine Umgliederung aus dem Handelsbestand, es sei denn, außergewöhnliche Umstände, insbesondere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Handelbarkeit der Finanzinstrumente, wie sie im Rahmen der Finanzmarktkrise aufgetreten sind, führen zu einer Aufgabe der Handelsabsicht durch das Kreditinstitut. Allerdings ist es möglich, nach 340 e Abs. 3 S. 4 HGB Finanzinstrumente des Handelsbestandes nachträglich in eine Bewertungseinheit einzubeziehen, wobei das entsprechende Finanzinstrument nach Beendigung der Absicherung wieder zwingend in den Handelsbestand umzugliedern ist. b) Ausweis Da Derivate als schwebende Geschäfte, mit Ausnahme der Sonderregel für den Handelsbestand der Kreditinstitute, nicht anzusetzen sind, erfolgt nur ein Bilanzausweis eines negativen Überhangs aus der Bewertung des Derivats als Rückstellung für drohende Verluste im Posten sonstige Rückstellungen. Daneben sind gezahlte bzw. erhaltene Optionsprämien als sonstige Vermögensgegenstände bzw. sonstige Verbindlichkeiten auszuweisen. 13 Für Kreditinstitute gelten für den Ausweis in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung die durch Rechtsverordnung erlassenen Formblätter und die anderen Vorschriften der RechKredV. Der Ausweis der Derivate des Handelsbestandes bei Kreditinstituten in der Bilanz gem. Formblatt RechKredV erfolgt im Aktivposten 6 a. Handelsbestand sowie im Passivposten 3 a. Handelsbestand. 340 c Abs. 1 HGB verlangt darüber hinaus, dass Aufwendungen und Erträge aus Geschäften mit Finanzinstrumenten des Handelsbestands, Devisen und dem Handel Vgl. dazu auch IDW, IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands bei Kreditinstituten (IDW RS BFA 2) (Stand: ), Rn Ausführlich siehe Auerbach/Grol, Rn 6 ff. 12 Vgl. dazu auch IDW, IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands bei Kreditinstituten (IDW RS BFA 2) (Stand: ), Rn Vgl ausführlich zur Rechnungslegung von Optionen, Ansatz und Ausweis Abschnitt 4. Auerbach/Klotzbach 577

6 27 Rechnungslegung von Derivaten mit Edelmetallen im Nettoergebnis des Handelsbestandes 14 ausgewiesen werden. Derivate des Anlagebestandes werden nur im Rahmen der Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften bilanziell erfasst. 15 Realisierte Zahlungsströme aus Derivaten des Anlagebestandes werden im Regelfall dem Posten zugeordnet, in dem auch Erträge/Aufwendungen des entsprechenden Basiswertes erfasst werden, so ist zb bei Zinsswaps die Nettogröße aus den beiden Zinszahlungsströmen saldiert im Posten Zinsaufwendungen 16 respektive Zinserträge 17 zu erfassen Ansatz und Ausweis von Zinsswaps Bei Zinsswapvereinbarungen werden typischerweise feste gegen variable Zinszahlungsströme getauscht. Die Kapitalbeträge dienen als Berechnungsgrundlage, werden jedoch nicht ausgetauscht. Der Marktwert eines einfachen Zinsswaps ist ein Abschluss zu marktgerechten Konditionen vorausgesetzt bei Vertragsabschluss im Regelfall Null. Das Geschäft ist bilanzunwirksam, da keine Anschaffungskosten mit dem Abschluss verbunden sind und die Erfüllung erst durch den Tausch der Zinszahlungen in der Zukunft erfolgt. Die Zinszahlungsströme im Rahmen der planmäßigen Erfüllung der Swapvereinbarung sind als Nettogröße saldiert im Posten Zinsen und ähnliche Aufwendungen bzw. Zinsaufwendungen 19 respektive Zinsen und ähnliche Erträge bzw. Zinserträge 20 zu erfassen. Anteilige Zinsen sind abzugrenzen und im Rechnungsabgrenzungsposten als sonstige Vermögensgegenstände bzw. Verbindlichkeiten auszuweisen. 21 Erfüllt eine Vertragspartei ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise mittels Einmalzahlung zu Beginn der Laufzeit des Swaps (Up-front payment), so ist der Einmalbetrag als sonstiger Vermögensgegenstand bzw. sonstige Verbindlichkeit auszuweisen und entsprechend der Laufzeit und der Zahlungsweise des Swaps ergebniswirksam aufzulösen. 22 Wird die Swapvereinbarung durch die Vertragsparteien vorzeitig gegen Zahlung des positiven oder negativen Marktwertes aufgelöst, so sind alle aus der abgewickelten Transaktion resultierenden Erfolgsbeiträge, einschließlich der bei Auflösung ggf bestehenden Abgrenzungen, ergebniswirksam zu realisieren, wenn der Zinsswap dem Handelsbestand zugeordnet wurde. Bei Zuordnung des Zinsswaps zum Nicht-Handelsbestand wird in der Literatur eine Abgrenzung des Auflösungseffektes diskutiert, da eine Absicherungswirkung bei Abschluss des Zinsswaps intendiert war. 23 Hier erfolgt der Ausweis der abgegrenzten Zinsen aus dem vorzeitigen Auflösungsbetrag entsprechend im Zinsergebnis. 14 Der Ausweis erfolgt im Posten Aufwandsposten Nr. 3, Nettoaufwand des Handelsbestandes, und Ertragsposten 5, Nettoertrag des Handelsbestandes im Formblatt 2 bzw. im Posten 7, Nettoertrag/Nettoaufwand des Handelsbestandes im Formblatt Vgl. zur Behandlung von Prämienzahlungen bei Optionen Abschnitt Abs. 2 Nr. 13 bzw. für Kreditinstitute gem. 29 RechKredV Abs. 2 Nr. 11 bzw. für Kreditinstitute gem. 28 RechKredV. 18 Vgl. ausführlich den folgenden Abschnitt Abs. 2 Nr. 13 bzw. für Kreditinstitute gem. 29 RechKredV Abs. 2 Nr. 11 bzw. für Kreditinstitute gem. 28 RechKredV Abs. 2 C bzw. Abs. 3 D HGB; Formblatt 1, Aktivposten 16 bzw. Passivposten 6 RechKredV. 22 Vgl Prahl/Naumann in: Wysocki, Rn Krumnow, u.a., 340 e HGB, Rn 393 f. 578 Auerbach/Klotzbach

7 B. Rechnungslegung nach den Vorschriften des HGB Ansatz und Ausweis von Termingeschäften Termingeschäfte können sowohl als Direktgeschäfte zwischen den Vertragsparteien ( OTC, over-the counter ), als auch über die Börse als standardisierte Future-Kontrakte abgeschlossen werden. 24 Auch bei Termingeschäften ist der Marktwert zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses bei marktgerechten Konditionen zum Handelszeitpunkt Null. Termingeschäfte sind im Abschlusszeitpunkt bilanzunwirksam und ausschließlich in der Nebenbuchhaltung zu führen. Termingeschäfte werden am Ende ihrer Laufzeit vielfach mit einer Ausgleichszahlung erfüllt bzw durch Aufhebung vor Fälligkeit mit einer Zahlung glattgestellt. Die Ergebnisbeiträge eines derartigen cash-settlements eines Termingeschäftes werden in der Gewinn- und Verlustrechnung unter dem Posten sonstige betriebliche Erträge bzw sonstige betriebliche Aufwendungen ausgewiesen. Bei Kreditinstituten werden Ergebnisbeiträge aus Termingeschäften, die dem Handelsbestand zugeordnet wurden, im Nettoergebnis aus Handelsgeschäften ausgewiesen. Termingeschäfte des Anlagebestandes dienen regelmäßig der Absicherung von Anlagebestandspositionen, so dass der Ausweis der Ergebnisse im gleichen Posten erfolgt, in dem die des gesicherten Grundgeschäftes ausgewiesen werden. Im Fall der Lieferung des Geschäftsgegenstandes ( underlying ) am Fälligkeitstag (sog. physisches settlement ) bucht der Verkäufer den gelieferten Gegenstand aus das Abgangsergebnis ist die Differenz zwischen Buchwert und empfangenemterminpreis unter Berücksichtigung einer ggf gebildeten Drohverlustrückstellung, die aufzulösen ist. 25 Der Ausweis des Erfolges erfolgt abhängig von der Art des gelieferten Geschäftsgegenstandes im entsprechenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung. Der Käufer hat den gelieferten Vermögensgegenstand anzusetzen dem Grundsatz der Erfolgsneutralität des Anschaffungsvorganges folgend, ergeben sich die Anschaffungskosten für den Käufer aus dem zu leistenden Terminpreis. 26 Der Bilanzausweis erfolgt entsprechend der Art des Vermögensgegenstandes und der Intention des Käufers und ist im Einzelfall zu prüfen. Ist der gezahlte Terminpreis oder die Optionsprämie einschließlich des Optionspreises höher als der Marktpreis bzw. der beizulegende Wert des Vermögensgegenstandes am Erfüllungstag, so ist im Rahmen der Folgebewertung zu prüfen, ob Wertberichtigungsbedarf vorliegt. Wird der gelieferte Vermögensgegenstand dem Umlaufvermögen zugeordnet, so ist dieser im Rahmen des strengen Niederstwertprinzips nach 253 Abs. 3 HGB bzw. für Kreditinstitute nach 340 a ivm 253 Abs. 3 HGB auf den Marktwert oder beizulegenden Wert abzuschreiben. Erfolgt hingegen die Zuordnung zum Anlagevermögen, so kommt das gemilderte Niederstwertprinzip des 253 Abs. 2 HGB bzw. für Kreditinstitute nach 340 a ivm 253 Abs. 2 HGB zur Anwendung, wonach der Vermögensgegenstand bei einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung auf den beizulegenden Wert abzuschreiben ist. 4. Ansatz und Ausweis von Optionen Der Optionskäufer erwirbt das Recht, einen Vermögensgegenstand in der Zukunft zu einem vorher vereinbarten Preis zu kaufen oder zu verkaufen Standardisierte Termingeschäfte werden im Folgenden nicht weiter betrachtet, da der Schwerpunkt auf OTC Derivaten liegt. Im Wesentlichen ist bei börsengehandelten Termingeschäften die Bilanzierung der Stellung von Sicherheiten und die der Margin Calls zu diskutieren. Vgl. dazu Prahl/Naumann in: Wysocki, Rn 87 f. 25 Hierzu ausführlich Prahl/Naumann in: Wysocki, Rn 135 ff. 26 Ist der gezahlte Terminpreis höher als der Marktpreis des underlyings am Erfüllungstag, so ist im Rahmen der Folgebewertung zu prüfen, ob Wertberichtigungsbedarf vorliegt. Vgl. dazu Abschnitt Bewertung. Auerbach/Klotzbach 579

8 Rechnungslegung von Derivaten Optionen besitzen ein asymmetrisches Risikoprofil 27, da der mögliche Verlust für den Optionskäufer sich auf die Höhe der gezahlten Prämie beschränkt, während der Verkäufer ein im Grundsatz unbegrenztes Verlustpotential übernimmt. Optionsrechte werden regelmäßig dem Umlaufvermögen zugeordnet. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine Zuordnung zum Anlagevermögen sachgerecht, 28 beispielsweise wenn die Option zur Sicherung einer Position des Anlagevermögens dienen soll. Die beim Vertragsabschluss zu leistende Prämie ist beim Optionskäufer als sonstiger Vermögensgegenstand im Umlaufvermögen zu Anschaffungskosten gemäß 253 Abs. 1 S. 1 HGB bzw. für Kreditinstitute gem. 340 a Abs. 1 ivm 253 Abs. 1 S. 1 HGB anzusetzen. 29 Wird die Prämie nicht bei Vertragsabschluss in ihrer Gesamtheit geleistet, sondern ratierlich über die Laufzeit, so ist die gesamte Prämie als Vermögensgegenstand anzusetzen und gleichzeitig die Verpflichtung zur Zahlung der Prämie zu passivieren. Der Optionsverkäufer hat die erhaltene Prämie als sonstige Verbindlichkeit zu passivieren, die erst bei Ausübung oder Verfall der Option ergebniswirksam vereinnahmt wird. Die Ergebnisbeiträge aus Optionen werden im sonstigen betrieblichen Ergebnis ausgewiesen. 30 Bei Optionen bei Kreditinstituten erfolgt in der Bilanz der Ausweis im Aktivposten 6 a. Handelsbestand sowie im Passivposten 3 a. Handelsbestand, der Ausweis der Ergebnisbeiträge im Nettoergebnis des Handelsbestandes. Wird eine Option durch den Optionskäufer ausgeübt, so erfolgt entweder ein Barausgleich in Höhe des Marktwertes der Option zu diesem Zeitpunkt oder die physische Lieferung des underlyings. Eine Ausgleichszahlung wird auch im Fall der vorzeitigen Glattstellung der Option geleistet. Handelt es sich um eine Kaufoption, so ist im Fall des physischen settlements die aktivierte Optionsprämie als Anschaffungsnebenkosten den Anschaffungskosten des Vermögensgegenstandes hinzuzurechnen. 31 Liegt hingegen eine Verkaufsoption vor, so ist die gezahlte Optionsprämie mit dem erhaltenen Veräußerungserlös zu verrechnen. Spiegelbildlich ist die Situation beim Stillhalter der Option. Bei Ausübung der Kaufoption durch den Optionsberechtigten erhöht die Prämie den Veräußerungserlös des Stillhalters, im Fall der Verkaufsoption mindert die Prämie die Anschaffungskosten des Stillhalters für den Vermögensgegenstand. Bezüglich der Bewertung von Optionen ergibt sich auf Grund der aktivierten bzw. passivierten Prämienzahlung sowohl für den Käufer der Option als auch für den Verkäufer die Notwendigkeit zu prüfen, wie sich der Marktwert der Option im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entwickelt hat. Liegt am Bilanzstichtag der Marktwert der Option unter dem Buchwert der aktivierten Prämie, so muss der Optionskäufer gemäß dem strengen Niederstwertprinzip zu Lasten der sonstigen Aufwendungen eine Abschreibung auf die gezahlte und als Vermögensgegenstand aktivierte Prämie vornehmen. Liegt aus Sicht des Optionsverkäufers ein negativer Marktwert der Option vor, so hat dieser eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu Lasten der sonstigen Aufwendungen zu bilden. 5. Ansatz und Ausweis von Credit Default Swaps Credit Default Swaps (CDS) sind eine garantieähnliche Form von Kreditderivaten, bei denen der Sicherungsgeber eine Prämie erhält und das vom Sicherungsnehmer abzugebende Kredit- 27 Hierzu ausführlich Prahl/Naumann in: Wysocki, Rn 113 ff. 28 So Krumnow u.a., 340 e HGB, Rn Vgl. IDW, Zur Bilanzierung von Optionsgeschäften BFA 2/1995, S Vgl. Prahl/Naumann in: Wysocki, Rn 142 ff. 31 Vgl ADS, Kommentar zu 255 HGB, Rn Auerbach/Klotzbach

9 B. Rechnungslegung nach den Vorschriften des HGB 27 risiko übernimmt. Bei Credit Default Swaps ist bei Kreditinstituten für bilanzielle Zwecke zu unterscheiden, ob es sich um einen Posten des Handelsbestandes oder des Anlagebestandes handelt. 32 Bei Credit Default Swaps des Anlagebestandes wird die vorschüssig geleistete bzw. erhaltene Prämie vom Sicherungsnehmer aktiviert ( sonstiger Vermögensgegenstand ) und beim Sicherungsgeber passiviert ( sonstige Verbindlichkeit ) und erfolgswirksam über die Laufzeit des CDS vereinnahmt. 33 Hier wird in der Bilanzierung von der betriebwirtschaftlichen Annahme ausgegangen, dass das Ausfallrisiko, das mit dem CDS verbunden ist, ähnlich wie bei einem Versicherungsvertrag, über die Laufzeit des Vertrages gleichverteilt ist. Der Sicherungsgeber weist in Höhe des übernommenen Risikos eine Eventualverbindlichkeit gemäß 251 HGB bzw. gem. 340 a HGB ivm 35 RechKredV und den entsprechenden Formblättern aus, solange mit einer Inanspruchnahme nicht zu rechnen ist. Da der Sicherungsnehmer bei Geschäften im Anlagebestand das Kreditrisiko in Form eines Vermögensgegenstandes im Regelfall auf den Büchern hat, wird er den CDS als Sicherheit im Rahmen der Bewertung des abgesicherten Vermögensgegenstandes berücksichtigen. Im Gegensatz zu dem in der Praxis anzutreffenden Ausweis der Prämie in der Gewinn- und Verlustrechnung unter Zinsertrag/Zinsaufwand ist ue der Ausweis als Provisionsertrag/Provisionsaufwand sachgerecht, da es sich bei dem gesicherten Risiko nicht um ein Zinsrisiko und somit nicht um einen Zinsertrag oder Zinsaufwand handelt, sondern um eine Sicherung des Kreditrisikos. 34 III. 1. Bewertung Allgemeine Regelungen Für die Bewertung von Derivaten gelten die im HGB verankerten, für alle Kaufleute anzuwendenden Bewertungsgrundsätze der 252 bis 256 a HGB, insbesondere 252 Abs. 1 HGB. Im Rahmen der Bilanzierung von Derivaten sind im Besonderen das Prinzip der Einzelbewertung ( 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) und das Vorsichtsprinzip, vor allem in seinen Ausprägungen des Realisationsprinzips und des Imparitätsprinzips ( 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) zu beachten. Darüber hinaus muss die in 264 Abs. 2 HGB kodifizierte Generalnorm beachtet werden, nach der der Jahresabschluss und gem. 297 Abs. 2 HGB gilt dies auch für den Konzernabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln hat. Aufgrund des Imparitätsprinzips, das u.a. die unmittelbare Berücksichtigung drohender Verluste aus schwebenden Geschäften vorsieht, ist ein Verpflichtungsüberhang bilanziell zu erfassen. Auch bei der Ermittlung eines Verpflichtungsüberhangs aus abgesicherten Geschäften ist der Grundsatz der Einzelbewertung im Regelfall zu befolgen, so dass eine Verrechnung von Wertminderungen, zb aus dem gesicherten Geschäft, mit Werterhöhungen, zb aus dem Sicherungsgeschäft, verhindert wird. Das Realisationsprinzip stellt auf den sachgerechten Zeitpunkt der Realisation der Erfolgsbeträge ab, d.h. ein Gewinnüberhang ist erst bei Veräußerung oder Fälligkeit des Derivats zu erfassen. Zusätzlich ist das Niederstwertprinzip zu beachten, wonach negative Marktwertänderungen bilanzierter Vermögenswerte in Form einer Abschreibung ergebniswirksam werden; Marktwertänderungen von Verbindlichkeiten werden hingegen auf Grund des Höchstwertprinzips ergebniswirksam Zur Entscheidung über die Zuordnung von Kreditderivaten zum Handelsbestand vgl. Ausführungen Abschnitt II 1 a), Rn Vgl Auerbach/Fischer in: Burghof et al, S. 242 f; IDW RS BFA 1, Rn Vgl IDW RS BFA 1, Rn 18. Auerbach/Klotzbach 581

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