KANN EIN ASSET DEAL DIE LÖSUNG FÜR DIE NACHFOLGE- PLANUNG SEIN?

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1 KANN EIN ASSET DEAL DIE LÖSUNG FÜR DIE NACHFOLGE- PLANUNG SEIN? (Serie Nachflgeplanung Teil 5) Bei Nachflgeplanungen bzw. bei der Veräusserung eines Unternehmens werden häufig die Begriffe Asset Deal und Share Deal verwendet. Die beiden Begriffe stehen i.d.r. in Zusammenhang mit Nachflgeplanungen der Veräusserungen vn Unternehmen, die in Frm einer Kapitalgesellschaft geführt werden. In diesem Newsletter wird kurz erläutert, was im Rahmen einer Nachflgeplanung unter den beiden Begriffen zu verstehen ist. Sdann werden die Steuerflgen eines Asset Deals mit anschliessender Liquidatin für die Kapitalgesellschaft und für den Anteilsinhaber dargestellt. Falls die Anteilsinhaberin eine Kapitalgesellschaft ist, könnte evtl. eine Fusin mit der Anteilsinhaberin vrteilhafter als eine Liquidatin sein. I. ERLÄUTERUNG DER BEGRIFFE ASSET DEAL UND SHARE DEAL Asset Deal Share Deal Veräusserung Vermögen/Aktiven: Das Gesamt- der Teilvermögen, Betrieb der Teilbetrieb eines Unternehmens wird veräussert. Die Transaktin findet demzuflge auf der Stufe der Kapitalgesellschaft zwischen der Kapitalgesellschaft, die das Vermögen der den Betrieb/Teilbetrieb hält, und dem ptentiellen Käufer statt. Veräusserung der Anteile an einer Gesellschaft: Die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft wird übertragen. Vertragspartner sind smit der/die Anteilsinhaber und der ptentielle Käufer. II. ASSET DEAL ODER SHARE DEAL? Ob ein Asset Deal der ein Share Deal durchgeführt werden sll, hängt vn der Kapitalgesellschaft, deren Vermögen und Geschäftsumfeld swie vn den Vertragsparteien ab. Tendenziell wird ein Share Deal insbesndere durchgeführt, wenn der Anteilsinhaber einen steuerfreien Kapitalgewinn realisieren will. Bei dieser steuerbegünstigten Übertragungsfrm bestehen jedch einige Schranken, die einem steuerfreien Kapitalgewinn entgegen stehen. Der Newsletter Teil 6 wird sich zu diesem Thema äussern; eine vereinfachte administrative Lösung für beide Parteien angestrebt wird. Durch einen Share Deal besteht die übernmmene Gesellschaft unverändert weiter. Der Verkäufer muss kein Liquidatinsverfahren durchfüh- Telefn Telefax mail(at)geissmannlegal.ch Seite 1

2 ren und der Käufer muss keine Verträge (z.b. Mietverträge, Arbeitsverträge, Lieferantenvereinbarungen, Kundenaufträge etc.) neu abschliessen, keine Rechte (z.b. Lizenzrechte) übertragen etc. Ein Asset Deal findet insbesndere statt, wenn der Käufer keine versteckten Risiken übernehmen möchte; der Käufer nur an gewissen Vermögenswerten der Teilbetrieben interessiert ist; der Verkäufer nur bestimmte Vermögenswerte der Teilbetriebe veräussern möchte der Vermögenswerte und Teilbetriebe an unterschiedliche Käufer veräussert werden; III. STEUERFOLGEN AUF GESELLSCHAFTSSTUFE I. Liquidatin einer Kapitalgesellschaft Falls geplant wird, eine Kapitalgesellschaft aufzulösen, werden in einem ersten Schritt sämtliche Betriebe, Teilbetriebe und Vermögenswerte veräussert, sämtliche Verpflichtungen bereinigt und schlussendlich mittels Ausschüttung des Liquidatinserlöses und der Rückzahlung des Gesellschaftskapitals die Gesellschaft vllständig entleert. a) Veräusserung Betrieb, Teilbetriebe und Vermögenswerte Resultiert aus der Veräusserung eines Betriebes, Teilbetriebes der Vermögenswertes der durch Auflösung vn weiteren stillen Reserven (Auflösung Rückstellungen und Wertberichtigungen) ein Gewinn, gehört dieser Gewinn zum Reingewinn, welcher im Nrmalfall der Gewinnsteuer unterliegt. Ausnahmen hierzu sind: Verkauf vn Beteiligungen Kapitalgewinne aus dem Verkauf vn Beteiligungen werden bei der Berechnung des Beteiligungsabzugs mitberücksichtigt, wenn flgende Bedingungen kumulativ erfüllt werden (Art. 70 Abs. 4 DBG; Art. 28 Abs. 1 bis f. StHG): der Veräusserungserlös die Gestehungsksten übersteigt; die veräusserte Beteiligung während mind. 1 Jahr im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft war; der Anteil an der veräusserten Beteiligung mind. 10% des Grund- der Stammkapitals betrug der ein Anspruch auf mind. 10% des Gewinns und der Reserven dieser Beteiligung begründet wurde. Die Gewinnsteuer ermässigt sich im Verhältnis des Nettertrages aus Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn. I.d.R. führt die Reduktin zu einer indirekten Steuerbefreiung der Kapitalgewinne aus dem Verkauf vn Beteiligungsrechten. Zudem sllte in diesem Fall bei der Deklaratin dieser Beteiligungserträge in der Steuererklärung des Unternehmens die Zuweisung des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und der Verwaltungsksten geprüft und allenfalls angepasst werden. Diese Ksten reduzieren den Beteiligungsertrag, was zu einer erhöhten Steuerlast führt. Je nach Sachverhalt kann vn den vrgegebenen Ansätzen im psitiven Sinne abgewichen werden. Des Weiteren ist zu beachten, dass diese Beteiligungserträge nicht mit Verlustvrträgen zusammenfallen sllten, da die Beteiligungserträge zuerst mit Verlustvrträgen verrechnet werden müssen. D.h. Verlustvrträge werden mit steuerbegünstigten Beteiligungserträgen vernichtet! Als Snderfall beim Verkauf vn Beteiligungen gilt die Veräusserung vn Beteiligungen an Immbiliengesellschaften. Auf diese Prblematik wird im nächsten Newsletter näher eingegangen. Verkauf vn Liegenschaften Einige Kantne und Gemeinden erheben auf Grundstückgewinne generell (unabhängig davn, b es sich um eine natürliche der juristische Persn handelt der die Liegenschaften im Geschäfts- der Privatvermögen gehalten werden) die Grundstückgewinnsteuer. Zusätzlich wird der Gewinn mit der direkten Bundessteuer Telefn Telefax mail(at)geissmannlegal.ch Seite 2

3 belastet. Die Abgrenzung zwischen Gewinnsteuer und Grundstückgewinnsteuer, dem zu versteuernden Gewinn und der anrechenbaren Abzügen ist aufwändig und kann massgebenden Einfluss auf die Höhe der Steuern haben. b) Auflösung der Gesellschaft Nach der Versilberung sämtlicher Aktiven und der Begleichung der Verbindlichkeiten resultiert, dass die Bilanz der Gesellschaft im Nrmalfall nch flüssige Mittel und das Eigenkapital ausweist. Die Auflösung des Eigenkapitals hat flgende Steuerflgen: Rückzahlung Nennwert der Anteile (Aktienkapital der Stammkapital): Ausschüttung vn Kapitaleinlagereserven: Ausschüttung des Liquidatinserlöses (übrige Reserven und Bilanzgewinn): keine Steuerflgen keine Steuerflgen 35% Verrechnungssteuer auf dem Ausschüttungsbetrag Die Verrechnungssteuer ist vm Ausschüttungsbetrag einzubehalten und der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu überweisen. Nur in beschränkten Fällen kann die Verrechnungssteuerpflicht durch Meldung statt Zahlung erflgen, z.b. bei Ausschüttung des Liquidatinserlöses an eine Schweizer Muttergesellschaft der bei Ausschüttung des Liquidatinsüberschusses durch Abtretung vn Aktiven (nur mit Einschränkungen möglich). II. Fusin mit der Muttergesellschaft Falls die Anteilsinhaberin eine Kapitalgesellschaft ist und auch mehrheitlich die Beteiligungsrechte hält, kann statt einer aufwändigen Liquidatin abhängig vn den Umständen eine Fusin mit der Muttergesellschaft durchgeführt werden. Bei einer Fusin werden die Aktiven und Passiven swie die Rechte und Pflichten der Tchtergesellschaft vllständig auf die Muttergesellschaft übertragen. Eine Fusin mit der Muttergesellschaft kann auf der Stufe der Tchtergesellschaft steuerneutral durchgeführt werden, wenn gewisse Bedingungen erfüllt werden. In der Nachflgeplanung ist die Fusin zweier Kapitalgesellschaften eher selten, weil der bisherige Unternehmer eine Gesellschaft auflösen und nicht mehr selbst weiterführen möchte. Einzig wenn der Unternehmer eine perative Gesellschaft über eine Hldinggesellschaft hält und die perative Tätigkeit der Gesellschaft beenden möchte, kann eine Fusin zwischen der Hldinggesellschaft und der Tchtergesellschaft geprüft werden. Schlussendlich verbleibt jedch beim Asset Deal auch im Falle einer Hldingstruktur i.d.r. der Weg der Liquidatin trtzdem bestehen, da die finanziellen Mittel in einer Kapitalgesellschaft verhaften bleiben und der Unternehmer an diese gelangen möchte. IV. STEUERFOLGEN AUF STUFE DER BETEILIGTEN A. Beteiligte = Natürliche Persn Die Nennwertrückzahlung und die Ausschüttung vn Kapitaleinlagereserven haben keine Steuerflgen auf Stufe der Beteiligten. Die Ausschüttung der übrigen Reserven und des Bilanzgewinns (nachflgend Liquidatinserlös) unterliegt der Einkmmenssteuer, wbei eine reduzierte Besteuerung auf Ausschüttungen vn Beteiligungen (Beteiligung = Mindestqute vn 10% am Grund- der Stammkapital einer Kapitalgesellschaft der Genssenschaft) erflgt. Telefn Telefax mail(at)geissmannlegal.ch Seite 3

4 Direkte Bundessteuer: Liquidatinserlös ist zu 60% steuerbar, wenn die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wurde (Art. 20 Abs. 1 bis DBG), und zu 50% steuerbar, wenn die Beteiligung im Geschäftsvermögen gehalten wurde (Art. 18b Abs. 1 DBG). Kantnale Steuern allgemein: Gemäss Art. 7 Abs. 1 StHG können Kantne die Dppelbesteuerung auf Beteiligungserträgen mildern. Durch die ffene Frmulierung bestehen bei den Kantnen unterschiedliche Regelungen. Kantnale Steuern Aargau: Kantnale Steuern Zürich: Liquidatinserlös wird zu 40% des Satzes des gesamten steuerbaren Einkmmens besteuert ( 45 a StG-AG). Liquidatinserlös wird zu 50% des Satzes des gesamten steuerbaren Einkmmens besteuert ( 35 Abs. 4 StG-ZH). Falls die Beteiligung im Geschäftsvermögen gehalten wurde, fallen auf dem Liquidatinserlös Szialversicherungsbeiträge an. Vergünstigungen analg dem Steuerrecht, Art. 18b DBG, gibt es im Szialversicherungsrecht nicht (Rz 1089 WSN). Die vn der Gesellschaft einbehaltene Verrechnungssteuer auf der Ausschüttung des Liquidatinserlöses kann i.d.r. durch Deklaratin des Liquidatinserlöses in der Steuererklärung zurückgefrdert werden. B. Beteiligte = Juristische Persn Im Nrmalfall haben die Nennwertrückzahlung und die Ausschüttung vn Kapitaleinlagereserven keine Steuerflgen, es sei denn, dass auf der Beteiligung abgeschrieben wurde. Die Ausschüttung des Liquidatinserlöses unterliegt der Gewinnsteuer, wbei eine reduzierte Besteuerung auf Ausschüttungen vn Beteiligungen swhl bei den kantnalen Steuern als auch bei der Direkten Bundessteuer erflgt. Als Beteiligung gilt, wenn eine Mindestqute vn 10% am Grund- der Stammkapital einer Kapitalgesellschaft der Genssenschaft der vn 10% am Gewinn und den Reserven vrliegt der wenn der Verkehrswert der Beteiligung mindestens CHF 1 Mi. beträgt. Die Gewinnsteuer ermässigt sich im Verhältnis des Nettertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn. Vereinfachtes Bespiel: Eine Gesellschaft weist einen Gewinn vn CHF aus. Darin ist ein Nettbeteiligungsertrag vn CHF enthalten. Die Gewinnsteuer beträgt 25%. Steuerlast auf Gesamtgewinn (CHF * 25%) CHF Reduktin Beteiligungsabzug (CHF / CHF = 20%) CHF Ttal geschuldete Steuer CHF I.d.R. wird auf der Ausschüttung an Schweizer Kapitalgesellschaften keine Verrechnungssteuer (Meldeverfahren) einbehalten. Falls dch eine Verrechnungssteuer einbehalten wurde, kann die Gesellschaft diese mit einem separaten Antrag zurückfrdern, wenn sie die Vraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt. Telefn Telefax mail(at)geissmannlegal.ch Seite 4

5 II. Fusin mit der Muttergesellschaft Bei einer Tchterabsrptin (Muttergesellschaft übernimmt die Tchtergesellschaft) wird die Beteiligung an der Tchtergesellschaft durch deren Aktiven und Passiven ersetzt. Ein allfälliger Buchgewinn aus der Absrptin der Tchtergesellschaft durch die Muttergesellschaft wird i.d.r. als Beteiligungsertrag qualifiziert, welcher der vergünstigten Besteuerung (vgl. vrhergehende Seite) unterliegt. Bei einem Buchverlust hängen die Steuerflgen damit zusammen, b der Buchverlust als steuerlich echt der unecht gilt. Da eine Fusin zweier Kapitalgesellschaften bei einer Nachflgeplanung im Falle eines Asset Deals sehr selten ist, gehen wir nicht weiter auf dieses Thema ein und empfehlen, die Steuerflgen bzw. die Optimierungsmöglichkeiten beim Vrhandensein einer Hldingstruktur knkret zu prüfen. V. MEHRWERTSTEUER Bezüglich der Mehrwertsteuer im Rahmen der Nachflgeplanung wird ein separater Newsletter als Abschluss der Serie veröffentlicht. VI. AUSBLICK NEWSLETTER SERIE NACHFOLGEPLANUNG Teil 6 der Serie Nachflgeplanung wird sich mit den Steuerflgen eines Share Deals bei Kapitalgesellschaften befassen. Die Newsletter werden jeweils auf unserer Hmepage publiziert. Wir laden Sie gerne ein, einen Blick darauf zu werfen. 3. Dezember 2013 / Tamara Trmen, dipl. Steuerexpertin Telefn Telefax mail(at)geissmannlegal.ch Seite 5

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