Merkblatt Eignungsfeststellungsverfahren für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
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- Adolph Hertz
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1 Kreis Lippe. Der Landrat Fachgebiet 4.3 Wasser-, Abfallwirtschaft, Immissions- u. Bodenschutz Herr Ahlborn fon fax Merkblatt Eignungsfeststellungsverfahren für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Erforderliche Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung von Anlagen zum Umgang mit wasssergefährdenden Stoffen Allgemeines: Nach 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedürfen LAU-Anlagen (Lagern, Abfüllen, Umschlagen) sowie Teile solcher Anlagen und bauliche Schutzvorkehrungen einer wasserrechtlichen Eignungsfeststellung, wenn sie nicht im Sinne des WHG einfach oder herkömmlicher Art (EoH) sind. Für Anlagen, Anlagenteile und deren Schutzvorkehrungen die der Bauart nach zugelassen sind, entfällt somit eine Eignungsfeststellung. Anlagen zum Umgang mit wasssergefährdenden Stoffen sind gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben. Diese allgemein anerkannten Regeln der Technik werden durch die Technischen Regeln wassergefährdende Stoffe (TRwS), beschrieben. Die TRwS en unterstellen, dass für die Teile der Anlagen Bauprodukte der Bauregelliste (BRL) A Teil 1 verwendet werden oder der Nachweis der Verwendbarkeit, z.b. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, erbracht sein muss. In der BRL ist in der Regel entweder eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers mit den Anforderungen der in der BRL bekannt gemachten technischen Regeln oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abz) vorgesehen. In einer abz werden alle Anforderungen an ein Produkt oder System berücksichtigt, so dass die Verwendung allgemein möglich ist. Die wasserrechtliche Eignungsfeststellung nach 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist keine Anlagengenehmigung, sondern ein Brauchbarkeitsnachweis für eine Anlage im Einzelfall. Für die Errichtung einer Sonderabfüllfläche ist immer eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung erforderlich. Alternativ ist eine Sachverständigenbescheinigung nach 7 Abs. 4 VAwS möglich. Seite 1 von 5
2 Wenn die erforderlichen baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweise für die einzelnen technischen Bauteile nicht vorliegen, ist eine Eignungsfeststellung erforderlich. Eine Sachverständigenbescheinigung im Sinne des 7 Abs. 4 VAwS ist dann nicht zulässig. Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen (z.b. Erlaubnis nach Betriebssicherheitsverordnung) bleiben unberührt. Antragstellung Die wasserrechtliche Eignungsfeststellung ist formlos zu beantragen. Im Antrag ist die geplante Maßnahme zu benennen. Die vom Antragssteller und Planer zu unterschreibenden Antragsunterlagen sind in 2-facher Ausfertigung, bei Standorten in Wasserschutzgebieten in 3-facher Ausfertigung, der zuständigen Behörde vorzulegen. Erläuterungsbericht Im Erläuterungsbericht ist die vorgesehene Maßnahme detailliert zu beschreiben. Es muss eindeutig hervorgehen, welche Anlagenteile eingesetzt werden und für welche die Eignungsfeststellung beantragt wird. Soweit Bauteile ohne bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis eingesetzt werden, ist das zu begründen. Es ist nachzuweisen, dass die betreffenden Bauteile für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind. Sofern spezielle technische Ausrüstungen oder eine besondere fachliche Qualifikation für den Einbau, die Wartung und Instandhaltung von Anlagenteilen erforderlich sind, ist dies im Antrag anzugeben. Die Aussagen im Erläuterungsbericht müssen den beizufügenden Nachweisen und Planunterlagen zugeordnet werden können. Nachfolgend sind die wesentlichen Inhalte eines Erläuterungsberichtes aufgeführt. Der tatsächliche Umfang der Antragsunterlagen ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustimmen. Antragsformular mit Adresse des Antragstellers, des Planers und des Standorts der Anlage. Detaillierte Beschreibung der vorgesehenen Maßnahme (Behältergröße, Aufstellung Behälter ober-/unterirdisch-, Ausführung Abfüllplätze, Sicherheitseinrichtungen, Entwässerung usw.). Auflistung der Anlagenteile für die eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung nicht erforderlich ist mit Nachweis der Eignung (z.b. Nummer des Zulassungsbescheides). Seite 2 von 5
3 Auflistung der Anlagenteile für die die wasserrechtliche Eignungsfeststellung beantragt wird. Begründung, warum der Einsatz von Bauteilen mit bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis nicht möglich ist. Erläuterung, warum die zur Eignungsfeststellung vorgesehenen Bauteile für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind (Angaben zur chemischen Beständigkeit gegen den jeweiligen Stoff unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Norm sowie zur sicheren Aufnahme von statischen und dynamischen Belastungen). Anlagen Beständigkeitsnachweise des Herstellers (Laborberichte, sonstige Nachweise usw.) Betriebsanweisung mit konkreten Anweisungen zum Betrieb (siehe Nr. 6.2 der TRwS 779 Allgemeine technische Regelungen ) Zeichnungen Lageplan in geeignetem Maßstab Grundriss mit Eintragung aller für den Betrieb der Anlage erforderlichen Anlagenteile in geeignetem Maßstab (z.b. M 1:100) Soweit zum besseren Verständnis erforderlich, sind Schnitte und Detailzeichnungen dem Antrag beizufügen. Es wird empfohlen, sich vor der Antragstellung mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen. Seite 3 von 5
4 Anhang 1: Nachweise zur Errichtung einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gegenüber dem Sachverständigen nach 11 VAwS Dem Sachverständigen nach 11 VAwS bei Durchführung der Inbetriebnahmeprüfung der Anlage vorzulegende Unterlagen und Nachweise: 1. Herstellungsprotokoll der Abfüllfläche - Formblatt -, 2. Lieferscheine für jede Betonlieferung zur Erstellung der Abfüllfläche, 3. Bei Transportbeton: Festigkeits- und Dichtheitsnachweis mit den geforderten Betoneigenschaften, 4. Statische Berechnung mit Nachweis der gewählten Beanspruchungsklasse in Abhängigkeit der anfallenden Last durch Fahrzeuge und Nachweis der Dichtheit der Abfüllfläche unter Beachtung der Bestimmungen DAfStb-Richtlinie, Ausgabe August 2004, 5. Bewehrungsplan mit Bestätigung über den ordnungsgemäßen Einbau, 6. Tägliche Baustellenprotokolle (Bautagebuch) gem. DIN 1045, Teil 3, Ziff Baustellenüberwachungsberichte der jeweiligen Überwachungsstelle(n) gem. DIN 1045, Teil 3, Anhänge C und D 1), 8. Bei Verwendung von Betonflächenrandsteinen: Zulassungsnachweis, 9. Nachweis über die Eignung der einzubauenden Fugenmasse / Dichtmittel der Abfüllfläche, 10. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des eingebauten Fugenabdichtungssystems der Abfüllfläche, 12. Bescheinigung des bauausführenden Verfugungsbetriebes über die ordnungsgemäße Ausführung der Fugenabdichtung der Abfüllfläche unter Beachtung der Vorgaben der jeweiligen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, 14. Bestätigung der bauausführenden Firma über Beachtung der Richtlinie des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Ausgabe August 2004, bei Ausführung der Betonbauarbeiten zur Erstellung der flüssigkeitsdichten Abfüllfläche, 15. Fachbetriebsnachweis nach 19 l Wasserhaushaltsgesetz der beauftragten Firma zur Durchführung der Betonbauarbeiten, 16. Fachbetriebsnachweis nach 19 l Wasserhaushaltsgesetz der beauftragten Firma zur Durchführung der Verfugungsarbeiten, 17. Fachbetriebsnachweis nach 19 l Wasserhaushaltsgesetz der beauftragten Firma zur Durchführung der Beschichtungsarbeiten, Seite 4 von 5
5 18. Fachbetriebsnachweise nach 19 l Wasserhaushaltsgesetz der beauftragten Firmen zur Durchführung von Tankbauarbeiten und Errichtung der tankstellenspezifischen Einrichtungen 19. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des eingebauten Abscheiders, 20. Nachweis über Material und Bauart der verwendeten Leitungen zwischen Abfüllfläche und Abscheider, 21. Berechnung des maximalen Aufstauvolumens des Abscheiders unter Einbeziehung der Zulaufleitungen, als Rückhaltevolumen der Abfüllfläche, 22. Nachweis über die Überhöhung des Abscheiders gegenüber dem tiefsten angeschlossenen Zulauf oder den Einbau einer Warnanlage, 23. Prüfbericht eines amtlich anerkannten Fachkundigen über die Inbetriebnahmeprüfung des Abscheiders unter Einbeziehung aller Zulaufleitungen, 25. Bericht eines amtlich anerkannten Fachkundigen über die Durchführung der Dichtheitsprüfung der Entwässerungsleitung/en 25. Ausfertigung des Eignungsfeststellungsbescheides vom. und Kopie der Anlagen des Eignungsfeststellungsantrages Fußnote 1) Sofern der beauftragte Bauunternehmer keine eigene Betonprüfstelle eingerichtet hat, kann die erforderliche Eigenüberwachung auch der mit der Fremdüberwachung beauftragten, nicht unternehmenseigenen Prüfstelle übertragen werden. Seite 5 von 5
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