Seminararbeit. Genussscheine Ein Wertpapier mit vielen Gesichtern

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1 Fakultät für Wirtschaftswissenschaften Institut für Finanzmanagement (IFM) Abteilung für Betriebliche Finanzierung, Geld- und Kreditwesen Advanced Financial Management LV-Nr.: / SS 2009 Leiter: O. Univ.-Prof. Mag. Dr. Wolfgang Nadvornik Betreuer: Mag. Dr. Alexander Brauneis Seminararbeit Thema Nr.: 1 Genussscheine Ein Wertpapier mit vielen Gesichtern Eingereicht von: Simon Berger Matrikel-Nr.: Studienkennzahl: adresse: simon.berger@gmx.at Abgabetermin:

2 II Ehrenwörtliche Erklärung Ich erkläre ehrenwörtlich, dass ich die vorliegende wissenschaftliche Arbeit selbstständig angefertigt und die mit ihr unmittelbar verbundenen Tätigkeiten selbst erbracht habe. Ich erkläre weiters, dass ich keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt habe. Alle aus gedruckten, ungedruckten oder dem Internet im Wortlaut oder im wesentlichen Inhalt übernommenen Formulierungen und Konzepte sind gemäß den Regeln für wissenschaftliche Arbeiten zitiert und durch Fußnoten bzw. durch andere genaue Quellenangaben gekennzeichnet. Die während des Arbeitsvorganges gewährte Unterstützung einschließlich signifikanter Betreuungshinweise ist vollständig angegeben. Die wissenschaftliche Arbeit ist noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegt worden. Diese Arbeit wurde in gedruckter und elektronischer Form abgegeben. Ich bestätige, dass der Inhalt der digitalen Version vollständig mit dem der gedruckten Version übereinstimmt. Ich bin mir bewusst, dass eine falsche Erklärung rechtliche Folgen haben wird. UNTERSCHRIFT ORT, DATUM

3 III INHALTSVERZEICHNIS ABBILDUNGSVERZEICHNIS... V ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS... VI 1 EINLEITUNG AKTUALITÄT UND PROBLEMSTELLUNG ZIEL UND GANG DER ARBEIT GRUNDLAGEN BEGRIFFSBESTIMMUNG HISTORISCHE ENTWICKLUNG KLASSIFIZIERUNG DES GENUSSKAPITALS UMFANG UND AUSGESTALTUNG VON GENÜSSEN ALLGEMEINES ZUM GENUSSRECHT VERMÖGENSRECHTE GEWINNBETEILIGUNG VERLUSTBETEILIGUNG LIQUIDATIONSBETEILIGUNG BEZUGSRECHT UMTAUSCHRECHT NUTZUNGS- UND LIEFERRECHT VERWALTUNGS- UND KONTROLLRECHTE NEBENBESTIMMUNGEN RANG LAUFZEIT UND TILGUNG KÜNDIGUNG DER GENUSSSCHEIN DIE VERBRIEFUNG EMITTENT UND EMISSION BESONDERHEITEN GRÜNDE FÜR DIE AUSGABE VON GENUSSSCHEINEN... 18

4 IV 4.3 ARTEN VON GENUSSSCHEINEN ANLEIHEÄHNLICHE GENÜSSE AKTIENÄHNLICHE GENÜSSE SONDERFORMEN GENUSSSCHEINE NACH DEM BETEILIGUNGSFONDSGESETZ DER PARTIZIPATIONSSCHEIN ABGRENZUNG ZU ANDEREN FINANZINSTRUMENTEN DIE VORZUGSAKTIE MEZZANINE INSTRUMENTE DIE WANDELANLEIHE DIE OPTIONSANLEIHE DIE STILLE BETEILIGUNG DAS PARTIARISCHE DARLEHEN BEWERTUNG ALLGEMEINE RISIKOKLASSIFIZIERUNG BEURTEILUNG AUS SICHT DES EMITTENTEN BEURTEILUNG AUS SICHT DES KAPITALGEBERS RESÜMEE LITERATURVERZEICHNIS... 30

5 V Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Mezzaninkapital Abbildung 2: Vermögensrechte Abbildung 3: Ausschüttungsbestimmungen Abbildung 4: Mezzanin-Instrumente Abbildung 5: Rendite-Risiko-Diagramm

6 VI Abkürzungsverzeichnis AG AktG BFG BWG DPF GmbH KG KMU OG StA UGB VA Aktiengesellschaft Aktiengesetz Beteiligungsfondsgesetz Bankwesengesetz Dividendenpartizipationsfaktor Gesellschaft mit beschränkter Haftung Kommanditgesellschaft Klein- und Mittelbetrieb Offene Gesellschaft Stammaktie Unternehmensgesetz Vorzugsaktie

7 1 1 Einleitung 1.1 Aktualität und Problemstellung In wirtschaftlich schwierigen Zeiten, in denen die Kreditvergabe seitens der Bank- und Kreditinstitute vorsichtiger wird, die Aktienmärkte eine Baisse durchleben und das allgemeine Zinsniveau relativ niedrig ist, sind Unternehmen gezwungen alternative Finanzierungsformen in Betracht zu ziehen. Neben Wirtschaftsunternehmen begeben sich auch Anleger und Investoren auf die Suche nach bisher unbekannten, oder vielleicht schon längst vergessenen Anlagemöglichkeiten. Eines dieser alternativen Finanzierungs- und Anlageinstrumente ist der in Österreich, Deutschland und der Schweiz existierende Genussschein. 1 Diese Wertpapierform weist typische Merkmale sowohl von Aktien als auch von Anleihen auf, und macht dadurch eine eindeutige Klassifizierung äußerst schwer. 2 Da es weitestgehend keine rechtlichen Regelungen zum Inhalt dieses Instruments gibt, basiert die genaue Ausgestaltung des Genussscheins auf den vertraglichen Bedingungen, die zwischen Investor und Emittent vereinbart werden. Trotz dieser rechtlichen Unsicherheit gilt der Genussschein bei erfahreneren Anlegern und Investoren häufig gerade deshalb als Geheimtipp, weil sich dadurch individuelle Wertpapiere konstruieren lassen Ziel und Gang der Arbeit Ziel dieser Arbeit ist es, einen Überblick über die unterschiedlichen Arten und Gestaltungsmöglichkeiten von Genussscheinen zu geben, und dabei sowohl auf wirtschaftliche und rechtliche Besonderheiten, als auch auf mögliche Problemfelder näher einzugehen. 1 Fischer [Finanzwirtschaft 1996], S. 195 f. 2 Beike/Schlütz [Börse 1998], S Dittmers [Genuss 2006], S. 44.

8 2 Um die Eigenheiten dieser relativ unbekannten Wertpapierform besser verstehen zu können, werde ich zuerst eine Begriffsbestimmung vornehmen, und die Entwicklungsgeschichte der heutigen Genussscheine näher erläutern, sowie auf deren Stellung innerhalb der Finanzierungsarten eingehen. Der nächste Abschnitt beschreibt ausführlich die einzelnen Bestandteile der Genussrechtsbestimmungen und deren höchst unterschiedliche Ausgestaltungsmöglichkeiten. Im Anschluss daran widme ich mich der Verbriefung und versuche einen Überblick über die möglichen Gesichter des Genussscheins zu geben, sowie diesen von anderen gängigen Finanzierungsinstrumenten abzugrenzen. Abschließend wird das Risiko bei Veranlagungen in Genusscheinen klassifiziert und die Vor- und Nachteile werden sowohl aus Anleger, als auch aus Emittenten Sicht beurteilt.

9 3 2 Grundlagen 2.1 Begriffsbestimmung Zum besseren Verständnis möchte ich zu Beginn eine Abgrenzung zwischen den beiden wichtigsten Begriffen Genussschein und Genussrecht vornehmen. Obwohl beide Wörter in Literatur und Sprachgebrauch häufig synonym benutzt werden und deren Bedeutung dadurch verschwimmt, ist eine klare Trennung von Nöten um die Ursache für die vielen Gesichter dieser Finanzierungsform zu verdeutlichen. Genussscheine Bei Genussscheinen, 4 die auch als Partizipationsscheine, 5 Kapitalanteilsscheine oder als Gewinnscheine bekannt sind, handelt es sich um gesetzlich nicht definierte Wertpapiere, 6 die Genussrechte verbriefen. Anders als Aktien oder Anleihen lassen sich Genussscheine nicht eindeutig dem Eigen- oder Fremdkapital zuordnen und gehören somit als Wertpapierzwitter 7 zu den Mezzaninen Finanzierungsformen. Genussscheine können an Wertpapierbörsen gehandelt werden und stellen anders als Aktien keine besonderen Ansprüche an die Rechtsform des emittierenden Unternehmens. Genussrecht Das Genussrecht ist ein sog. Dauerschuldverhältnis. Da sein Umfang nicht im Gesetz geregelt ist unterliegt die genaue Ausgestaltung der Privatautonomie. 8 Grundsätzlich können diverse Vermögensrechte, jedoch keine Stimmrechte gewährt werden. 9 Das Genussrecht ist in verbriefter Form Teil eines Genussscheins, der Genussschein ist jedoch nie Teil eines Genussrechtes. 4 Englisch: participating certificate / participation certificate 5 Fischer [Finanzwirtschaft 1996], S Grünwald/Schummer [Wertpapierrecht ], S Beike/Schlütz [Finanznachrichten 2005], S Privatautonomie = Vertragsfreiheit. 9 Vgl. Husen [Genussrechte 1998], S.45.

10 4 2.2 Historische Entwicklung Die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung von Genussscheinen war in der relativ kurzen Geschichte dieser Wertpapierform starken Schwankungen ausgesetzt und so wechselten sich immer wieder Phasen eines vermehrten Aufkommens mit Perioden ab, in welchen der Genussschein beinahe völlig in Vergessenheit geriet. 10 Die Anfänge der heute bekannten Genussscheine finden sich im Frankreich des 19. Jahrhunderts, wo Ferdinand de Lesseps eine Möglichkeit suchte um den Bau des Suezkanals zu finanzieren. 11 Da ihm alleine die nötigen Mittel fehlten gründete er mit potenten Geldgebern 1858 die Suezkanal-Gesellschaft. Nachdem jeder von ihnen den Betrag von 5000,- Fr. eingezahlt hatte, wurden von der Suezkanal-Gesellschaft Wertpapiere ohne Stimmrecht ausgegeben. Diese sog. Gründeranteilsscheine 12 beteiligten die Geldgeber am Projekt, gaben ihnen aber keine Mitsprachemöglichkeit. An der Börse war der Genussschein der Suezkanal-Gesellschaft ein voller Erfolg und verzeichnete so starke Kursgewinne, dass er in den folgenden Jahren mehrfach gesplittet werden musste um die Handelbarkeit zu erhalten. Getrieben von dieser Erfolgsgeschichte kam es zu einem wahren Genussscheinboom, der schließlich in einem Crash endete und den Genussschein als alternative Finanzierungsform in Ungnade brachte. 13 In Österreich und Deutschland wurden die ersten Genussscheine von Eisenbahngesellschaften ausgegeben, um die Errichtung des Schienennetzes zu finanzieren. 14 Zu diesem Zweck wurden zuerst Aktien mit zeitlich beschränkter Konzession emittiert und später, als diese ausliefen, durch besagte Genussscheine ersetzt. Auf diese Weise konnten die Investoren weiterhin Dividenden kassieren ohne dabei einen Einfluss auf die Geschäftsführung zu haben. Nachdem 1937 die stimmrechtslose Vorzugsaktie 15 in das Aktiengesetz (AktG) eingeführt wurde, 16 verlor der Genussschein zunehmend an Bedeutung. 10 Westphal [Genussscheinkapital 1995], S Vgl. Husen [Genussrechte 1998], S Französisch: Part de fondateurs 13 Ernst [Genussschein 1963], S Vgl. Husen [Genussrechte 1998], S Siehe Kapitel Husen [Genussrechte 1998], S. 58.

11 5 In der Nachkriegszeit waren Genussrechtsemissionen eine Seltenheit und erlebten erst in den achtziger Jahren eine Renaissance, 17 nachdem es eine Novelle des Kreditwesengesetzes (KWG) Banken erlaubte Genusskapital als zusätzliches Eigenkapital zu behandeln. Obwohl sich in den Folgejahren die anfängliche Euphorie wieder etwas gelegt hatte, konnte sich der Genussschein als Finanzierungsinstrument dennoch fest etabliert, und so sind heute mehrere Hundert Genussscheine in Deutschland erhältlich. 18 Nach Ausbruch der amerikanischen Immobilien- und globalen Kreditkrise scheinen Genussscheine nochmals zusätzlich an Attraktivität gewonnen zu haben, denn an den Börsen konnte man in den letzten Monaten vermehrt Neuemissionen 19 europäischer Banken beobachten. 2.3 Klassifizierung des Genusskapitals Möchte man das Genusskapital näher auf seine Funktion und Stellung innerhalb der Unternehmensfinanzierung untersuchen, muss man auf der einen Seite zwischen Innen- und Außenfinanzierung, auf der anderen Seite zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung unterscheiden. In einem ersten Schritt stellt sich die Frage nach der Mittelherkunft. Wurde das Kapital von außen eingebracht, handelt es sich um Kredit- oder Beteiligungsfinanzierung. Kommen die Mittel dagegen aus dem Unternehmen selbst, z.b. aus stillen Reserven, Gewinnthesaurierung oder Ähnlichem, dann spricht man von Innenfinanzierung. 20 Bei Genusscheinen handelt es sich somit eindeutig um Außenfinanzierung. Im zweiten Schritt wird zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung differenziert. Dies ist insofern wichtig, da es hier um die rechtliche Stellung des Kapitalgebers und der Haftung des Genusskapitals geht. Rechtlich gesehen ist der Kapitalgeber, also der Käufer des Genussscheins, ein Gläubiger des emittierenden Unternehmens, wodurch das Genusskapital 17 Westphal [Genussscheinkapital 1995], S Vgl. Börse Frankfurt [Genussscheine o.j.] und Börse Stuttgart [Basiswissen o.j.]. 19 z.b. Partizipationskapital der Erste Bank, Erste Group [Partizipationskapital 2009] 20 Vgl. Nadvornik [Betriebliche Finanzierung], S. 200 ff.

12 6 grundsätzlich rechtliches Fremdkapital darstellt. Aus wirtschaftlicher Sicht kann der Genussschein aber so ausgestaltet sein, dass es sich um Eigenkapital handelt. Aus diesem Grund lassen sich Genussscheine nicht eindeutig dem Eigen- oder Fremdkapital zuordnen und werden häufig als Zwitter bezeichnet. In der Literatur hat sich für solche nicht eindeutig identifizierbaren Finanzierungsformen der Begriff des Hybrid- oder Mezzaninkapitals durchgesetzt. Mezzanin/Mezzanine kommt vom italienischen mezzanino und bedeutet soviel wie Zwischengeschoss. 21 Fremdkapital Mezzaninkapital Eigenkapital Abb.1 Mezzaninkapital 22 Neben den Genussscheinen zählen unter anderem auch die stille Beteiligung, das partiarische Darlehen, sowie die Wandel- und Optionsanleihen zu den gängigsten Formen der Mezzaninfinanzierung. 23 Diese werden aber erst in Kapitel näher behandelt, um die Unterschiede zu den Genussscheinen zu verdeutlichen. 21 Mittermair/et.al. [Mezzanine-Kapital 2004], S Vgl. Mittermair/et.al. [Mezzanine-Kapital 2004], S Vgl. Brezski [Mezzanine-Kapital 2006], S. 25 ff und Mittermair/et.al. [Mezzanine-Kapital 2004], S. 828 f.

13 7 3. Umfang und Ausgestaltung von Genüssen 3.1 Allgemeines zum Genussrecht Grundlage eines jeden Genussscheins sind die in ihm verbrieften Genussrechte. Sie basieren auf einem Rechtsverhältnis zwischen Genussrechtsschuldner, also dem Unternehmen, und dem Genussrechtsgläubiger, dem Investor. Anders als bei Aktien wird kein Gesellschaftsverhältnis begründet. 24 Die inhaltliche Ausgestaltung wird nicht durch den Gesetzgeber, sondern ausschließlich von den Vertragsparteien bestimmt. In der Literatur werden zwei Hauptgruppen von Genussrechten unterschieden: Genussrechte mit Kapitalzufuhr Genussrechte ohne Kapitalzufuhr 25 Werden Genussrechte zur Kapitalaufnahme begeben, dann wird dies häufig in verbriefter Form, also mittels Genussschein über die Börse getan, um auf diesem Weg möglichst viele potenzielle Kapitalgeber zu erreichen. In diesem Fall wird das Genussrecht als Vergütung für das zur Verfügung gestellte Kapital betrachtet. Wird dagegen das Genussrecht ohne Kapitalzufuhr gewährt, handelt es sich grundsätzlich um nicht verbriefte Genussrechte, die folglich auch nicht börsenfähig sind. Genussrechte die ohne Kapitalzufuhr begründet werden, dienen meist als Gegenleistung für erbrachte Arbeit, Patente, Lizenzen, oder z.b. zur Mitarbeiterbeteiligung. 26 Möchte man die Vertragsbedingungen von Genüssen genauer analysieren, muss man neben den Vermögensrechten, auch die enthaltenen Verwaltungs- und Kontrollrechte, sowie alle zusätzlich vereinbarten Nebenbedingungen genauer betrachten Grünwald/Schummer [Wertpapierrecht ], S Husen [Genussrechte 1998], S Vgl. Brabant [Mittelstandsfinanzierung 2006], S Vgl. Westphal [Genussscheinkapital 1995], S. 9 f.

14 8 3.2 Vermögensrechte Den Kern des Genussrechts stellen die enthaltenen Vermögensrechte dar. Sie entscheiden maßgeblich über das spätere Gesicht des Genussscheins. Die Vermögensrechte lassen sich, wie folgt in sechs Untergruppen gliedern, wobei auf der linken Seite die Beteiligungen und auf der rechten Seite die sonstigen Vermögensrechte stehen. 28 Vermögensrechte Gewinnbeteiligung Bezugsrecht Verlustbeteiligung Umtauschrecht Liquidationsbeteiligung Nutzungsrecht Abb. Vermögensrechte Gewinnbeteiligung Die wohl wichtigste Ausgestaltung des Genussrechts ist die Form der Vergütung. In der Literatur wird dazu höchst unterschiedlich differenziert. Götte unterscheidet lediglich zwischen einer festen und einer variablen Ausschüttung, 30 geht dabei aber nicht näher auf mögliche Bemessungs- oder Verteilungsgrößen ein. Etwas weiter fassen es Beike und Schlütz 31, die zwischen Festverzinsung, renditeabhängiger Ausschüttung, dividendenabhängiger Ausschüttung und Mindestausschüttung mit Bonus unterscheiden. Am genauesten analysiert es jedoch Lühn, der insgesamt zwischen sieben Beteiligungsvarianten differenziert. 28 Vgl. Brabant [Mittelstandsfinanzierung 2006], S. 114 f. 29 In Anlehnung an Brabant [Mittelstandsfinanzierung 2006], S Vgl. Götte [Genussscheine 2007], S Beike/Schlütz [Finanznachrichten 2005], S. 434.

15 9 Ausschüttungsbestimmungen Verzinsung Ausschüttung Kombinierte Vergütung Fest oder Variabel Gewinnabhängig Gewinnunabhängig Renditeabhängig Dividendenabhängig Abb. Ausschüttungsbestimmungen 32 Gewinnabhängige feste Verzinsung + Ausschüttung Gewinnunabhängige feste Verzinsung + gewinnabhängige Ausschüttung Grundsätzlich ist bei den Ausschüttungsbestimmungen zwischen einer gewinnabhängigen und einer vom Gewinn unabhängigen Vergütung zu unterscheiden. 33 Handelt es sich um eine gewinnabhängige Vergütung, erfolgt diese nur falls das Unternehmen auch tatsächlich Gewinne verbucht hat. Ist dagegen eine vom Gewinn unabhängige Verzinsung vereinbart worden, ähnelt der Genussschein einer Anleihe mit laufender Verzinsung. 34 Die erste Möglichkeit der Gewinnbeteiligung ist die Festverzinsung, bei der die Auszahlungshöhe von vorneherein bestimmt ist. Diese Form entspricht in etwa dem Kupon einer festverzinslichen Anleihe. Unterschiede ergeben sich hier durch eine mögliche Verlustbeteiligung. Wurde eine solche vereinbart wird die in ihrer Höhe bestimmte Ausschüttung von der Gewinnerzielung des Unternehmens abhängig gemacht. 35 Eine weitere Form der Vergütung, die Lühn allerdings nicht anführt, ist die variable Verzinsung. Diese könnte beispielsweise an das Marktzinsniveau 36 gekoppelt sein. 37 Wie bei der festen Verzinsung ist auch hier eine Gewinnabhängigkeit grundsätzlich möglich. 32 Erweiterte Darstellung, Lühn [Genussrechte 2006], S Es gibt in der Literatur auch noch andere Einteilungsversuche: vgl. Berghaus/Bardelmeier [Genussscheine 2005], S. 344 f. oder Husen [Genussrechte 1998], S. 150 ff. 34 Vgl. Lühn [Genussrechte 2006], S. 50 f. 35 Beike/Schlütz [Finanznachrichten 2005], S z.b. Partizipationskapital der Erste Group: Mindestverzinsung + 12-Monats-EURIBOR.

16 10 Möchte man die Gewinnbeteiligung aktienähnlich ausgestalteten, werden eindeutig definierte Bezugsgrößen und Verteilungsschlüssel benötigt. Häufig dienen gewisse Renditegrößen, oder die Höhe der an die Aktionäre ausgezahlten Dividende als Bezugsgröße bzw. Bemessungsgrundlage für die Ausschüttung des Genussscheins. 38 Der Verteilungsschlüssel kann in einfacher Form durch einen gewissen Prozentsatz, oder komplexerer durch eine Verteilungsformel bestimmt sein. 39 Bei den Mischformen setzt sich die jährliche Ausschüttung aus einer festen Mindestverzinsung, die gewinnabhängig sein kann, und einem dividendenabhängigen Bonus zusammen. Durch den sog. Dividendenpartizipationsfaktor (DPF) lässt sich das Ausmaß der Teilnahme an eventuellen Dividendensteigerung errechnen Verlustbeteiligung Die Verlustbeteiligung ist das Gegenstück zur Gewinnbeteiligung und wird auch als Genusspflicht bezeichnet. 41 Auf Seite der Unternehmen stellt die Verlustbeteiligung ein zwingendes Kriterium dar, um das Genusskapital bilanziell als Eigenkapital behandeln zu können, insbesondere bei Genussscheinen von Banken oder Versicherungsgesellschaften ist deshalb häufig eine Beteiligung am Verlust vorgesehen. 42 Grundsätzlich wird zwischen der Beteiligung am laufenden Verlust und der Beteiligung am Endverlust unterschieden. 43 Wird der Genussberechtigte am laufenden Verlust beteiligt und das Unternehmen hat in der Folge negative Ergebnisse zu verbuchen, so führt dies zum Ausfall der Ausschüttung oder Verzinsung und unter Umständen zur Abwertung des Genusskapitals. An dieser Stelle ist auch auf die Möglichkeit einer Besserungsabrede hinzuweisen. Zum Ausgleich der entgangenen Ausschüttungen und der vorgenommenen Abwertung des Genusskapitals kann solch eine Klausel vereinbart werden. Inhalt einer Besserungsabrede 37 Götte [Genussscheine 2007], S Zantow [Finanzierung 2004], S Vgl. Westphal [Genussscheinkapital 1995], S. 107 f. i.v.m. Husen [Genussrechte 1998], S. 152f. 40 Beike/Schlütz [Finanznachrichten 2005], S Husen [Genussrechte 1998], S Brezski [Mezzanine-Kapital 2006], S Vgl. Husen [Genussrechte 1998], S. 160 ff.

17 11 können die vorrangige Wiederauffüllung des abgewerteten Genusskapitals, oder die Pflicht zur Nachholung der entgangenen Ausschüttungen sein. 44 Die Teilnahme am Endverlust steht in konträrer Beziehung zur Beteiligung am Liquidationserlös. Im Fall einer Liquidation werden zuerst alle sonstigen Gläubiger des Unternehmens befriedigt und erst dann die Genussrechtsgläubiger. Damit nimmt der Genussinhaber eine Stellung zwischen den Gläubigern und den Aktionären des Unternehmens ein, wodurch erneut die hybride Gestalt des Genusskapitals verdeutlicht wird. Eine solche Ausgestaltung der Verlustbeteiligung wird auch als Nachrangabrede bezeichnet Liquidationsbeteiligung Abgesehen von der Gewinn- und Verlustbeteiligung kommt auch noch die Beteiligung am Liquidationserlös in frage. Auf diese Weise wird dem Genussrechtsinhaber die Möglichkeit gegeben, bei Abwicklung des Unternehmens, an dessen Wert zu partizipieren. Wird eine Liquidationsbeteiligung vereinbart entsteht ein sog. aktienähnliches Genussrecht. 46 Die Liquidationsbeteiligung ist insbesondere bei ewigen Genussrechten von Interesse, bei denen es keine Endfälligkeit gibt und somit der Liquidationsfall die einzigste Möglichkeit ist das eingesetzte Kapital zurück zu erhalten. Die gleichzeitige Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös ist aus steuerlichen Gründen nachteilig und kommt in der Praxis eher selten vor Bezugsrecht Das Bezugsrecht räumt dem Genussrechtsinhaber einen Anspruch auf Bezug neu emittierter Wertpapiere des Unternehmens ein. Dabei kann es sich sowohl um Gewinn- und Wandelschuldverschreibungen, als auch um Aktien oder Genussscheine handeln 48. Zu beachten ist allerdings, dass der Genussberechtigte anders als der Aktionär kein gesetzliches 44 Frantzen [Genussscheine 1993], S. 128f. 45 Berghaus/Bardelmeier [Genussscheine 2005], S. 345 f. 46 Vgl. Husen [Genussrechte 1998], S Husen [Genussrechte 1998], S Ernst [Genussschein 1963], S. 90.

18 12 Bezugsrecht ( 221 Abs.4 AktG) hat, sondern, dass dieses vertraglich explizit vereinbart werden muss. Des weiteren haben Altaktionäre bei Emission junger Aktien Vorrang vor Genussrechtsinhaber, auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Stimmrechtsanteile der Eigenkapitalgeber nicht verwässert werden Umtauschrecht Grundsätzlich besteht die Möglichkeit ein Umtauschrecht zu vereinbaren. Dieses Recht ermöglicht es dem Genussberechtigten nicht etwa zusätzliche Wertpapiere zu beziehen, wie es das Bezugsrecht erlaubte, sondern befähigt ihn zur Umwandlung seiner bestehenden Genussscheine in eine andere, vom Emittenten der Genussscheine begebene Wertpapierform. Das können Schuldverschreibungen, anders ausgestaltete Genussscheine oder aber auch Aktien sein. 50 Werden Genussscheine mit einem Umtauschrecht ausgestattet, dass es ihnen erlaubt ihr Genussrecht gegen eine Aktienbeteiligung zu tauschen, entstehen Wandelgenussscheine. 51 Auf diese Weise wird der Fremdkapitalgeber zum Eigenkapitalgeber Nutzungs- und Lieferrecht Das Benutzungsrecht kann entweder zusätzlich zur Gewinnbeteiligung gewährt werden oder diese aber ersetzen. Dem Genussberechtigten wird dadurch die Nutzung von Einrichtungen, wie z.b. Grünanlagen, Fitness-Center, Verkehrsmitteln oder die Inanspruchnahme von anderen Leistungen des Genussrechtsschuldners erlaubt. 52 Dies kann in Form von günstigeren, als den normal üblichen Benutzungsentgelten oder völlig ohne Entgeltleistungen erfolgen. In der Praxis findet man Nutzungsrechte meist bei nicht börsennotierten Genussrechten, da eine gewisse Nähe des Berechtigten zur emittierenden Gesellschaft von Nöten ist, um solch ein Angebot wahrnehmen zu können. Einzig bei Verkehrsbetrieben wie Bahn 53 oder Fluggesellschaften wäre eine Emission am Kapitalmarkt denkbar. 49 Husen [Genussrechte 1998], S Vgl. Ernst [Genussschein 1963], S Siehe Kapital Frantzen [Genussscheine 1993], S Husen [Genussrechte 1998], S. 130.

19 13 Eine weitere Ausgestaltung beinhaltet die Möglichkeit Waren des Unternehmens zu beziehen. Dieses sog. Warenlieferrecht spielt heutzutage aber keine Rolle mehr Verwaltungs- und Kontrollrechte Da Genussrechte keinen Anteil am Stamm- oder Grundkapital des Unternehmens verbriefen, können sie dem Genussberechtigtem auch keine gesellschaftsrechtlichen Mitverwaltungsrechte einräumen. Dadurch werden ihm weder das Stimm- oder Anfechtungsrecht, noch das Teilnahme- oder Rederecht an der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung gewährt. 55 Allerdings können dem Genussrechtsgläubiger, durch vertragliche Ausgestaltung, Kontroll- und Informationsrechte eingeräumt werden. Die Ausstattung mit einem Stimmrecht bleibt allerdings unmöglich Nebenbestimmungen Abgesehen von den eben ausführlich geschilderten Vermögens- und Verwaltungsrechten zeichnen sich Vertragsbedingungen der Genussrechte sowie der Genussscheine noch durch weitere nicht weniger relevante Nebenbestimmungen aus Rang Ein äußerst wichtiger Punkt der Vertragsbedingungen bezieht sich auf den Rang den die bisher beschriebenen Rechte haben. Unter Rang versteht man die Stellung die ein Recht gegenüber einem anderen einnimmt. Zu unterscheiden ist hier zwischen vorrangig, 54 Vgl. Frantzen [Genussscheine 1993], S Husen [Genussrechte 1998], S Brabant [Mittelstandsfinanzierung 2006], S. 116.

20 14 gleichrangig und nachrangig. 57 Dieser Zusammenhang ist insbesondere bei der Gewinnbeteiligung für Anleger und Investoren von großem Interesse. Erhält man seine Ausschüttung vor allen anderen ist man, falls nicht genug Kapital für alle Berechtigten zur Verfügung stehen sollte, im Vorteil. Werden dagegen die eigenen Ansprüche nachrangig behandelt, werden zu erst alle höher eingestuften Berechtigten bedient und man geht im schlimmsten Fall sogar völlig leer aus Laufzeit und Tilgung Genussrechte können sowohl eine begrenzte, als auch eine unbegrenzte Laufzeit haben. In der Regel wird vom Emittenten aber eine eher lange Laufzeit bevorzugt, da es zum einen eine langfristige Finanzplanung gestattet und zum anderen nur so als bilanzielles Eigenkapital verbucht werden kann. 58 Im Gegensatz dazu stellen lange Laufzeiten natürlich ein erhöhtes Risiko für die Kapitalgeber dar. 59 Eine unbefristete Laufzeit wird immer dann unterstellt, wenn kein fester Rückzahlungstermin vereinbart wurde und das Genusskapital dem Unternehmen somit auf Lebenszeit zur Verfügung steht. 60 Davon ist die Variante zu unterscheiden, in der gar keine Tilgung vorgesehen ist und das Genussrecht ohne Rückzahlung am Ende der Laufzeit, oder nach Auflösung des Unternehmens erlischt. Solch eine Ausgestaltung wird meist durch eine höhere Gewinnbeteiligung begründet. 61 Wurde stattdessen ein fixer Tilgungstermin festgeschrieben gilt das Genussrecht als befristet. Die Tilgung selbst kann in Form von Kapital oder durch Umtausch in andere Wertpapiere, wie z.b. Aktien erfolgen Vgl. Husen [Genussrechte 1998], S Brabant [Mittelstandsfinanzierung 2006], S. 122 f. 59 Westphal [Genussscheinkapital 1995], S. 140 f. 60 Frantzen [Genussscheine 1993], S. 136 f. 61 Vgl. Brabant [Mittelstandsfinanzierung 2006], S Husen [Genussrechte 1998], S. 165.

21 Kündigung Eng verbunden mit der Ausgestaltung der Laufzeit sind auch die Bedingungen der Kündigung. Grundsätzlich ist zwischen kündbaren und unkündbaren Genüssen zu unterscheiden. 63 Wurden allerdings im Vertrag keine Kündigungsbedingungen geregelt, wird den Vertragsparteien, zumindest vom Gesetzgeber ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zugestanden. 64 Es ist aber nicht empfehlenswert sich auf dieses außerordentliche Kündigungsrecht zu berufen, da es äußerst schwer sein wird einen wichtigen Grund zu finden, der vor Gericht standhält. Daher sollte man gerade bei längerfristigen Veranlagungen stets auf vertragliche Vereinbarung einer Kündigungsregel achten. Des weiteren stellt sich die Frage ob der Emittent, der Kapitalgeber oder vielleicht sogar beide befugt sind das Genussrecht zu beenden. 65 Im Bereich des Möglichen sind auch sog. Stillhalte-Vereinbarungen, bei denen erst nach Verstreichen einer vorher definierten Zeitspanne eine Kündigung möglich ist. Häufig werden Kündigungen nur zu vertraglich festgelegten Terminen ermöglicht Wöhe/Bilstein [Unternehmensfinanzierung 2002], S Vgl. Husen [Genussrechte 1998], S. 169 f. 65 Westphal [Genussscheinkapital 1995], S Husen [Genussrechte 1998], S. 174.

22 16 4 Der Genussschein 4.1 Die Verbriefung Möchte ein Unternehmen eine größere Menge an potenziellen Investoren ansprechen ist es unabdingbar die zuvor detailliert beschriebenen Genussbedingungen in einem Wertpapier zu verbriefen. Durch die Verbriefung entsteht ein Finanzprodukt, dass entweder auf dem Grauenmarkt 67 oder an der Börse gehandelt werden kann und dem emittierenden Unternehmen somit ein breiteres Publikum zugänglich macht. 68 Des weiteren erleichtert die Verbriefung die Übertragbarkeit der Genüsse und macht es den Genussscheininhabern möglich sich auf dem sog. Sekundärmarkt 69 relativ einfach von ihren Genussscheinen zu trennen oder sich mit zusätzlichen Wertpapieren einzudecken. 70 Grundsätzlich können Genussscheine als Nominal- oder Quotenpapier emittiert werden. In der Praxis werden jedoch überwiegend Papiere mit Nominal- bzw. Nennbetrag gehandelt. In diesem Fall setzt sich das ins Unternehmen eingebrachte Genusskapital aus dem Nennbetrag und dem Agio, also Ausgabeaufschlag, zusammen Emittent und Emission Genusscheine gehören zu den rechtsformneutralen Wertpapieren, d.h. dass sie anders als Aktien keine Ansprüche an die Rechtsform eines Unternehmens stellen. Dadurch ist es neben der Aktiengesellschaft auch der GmbH, der OG, der KG und den Genossenschaften erlaubt Genussscheine zu emittieren. 72 Der Börsengang stellt allerdings, aus finanzieller Sicht, nur für die großen Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) eine Option dar. Die Notierung eines Wertpapiers an der 67 Grauenmarkt = außerbörslicher Handel 68 Westphal [Genussscheinkapital 1995], S Sekundärmarkt = Markt für Wertpapiere nach ihrer Erstemission = Börse 70 Husen [Genussrechte 1998], S Vgl. Westphal [Genussscheinkapital 1995], S Vgl. Berghaus/Bardelmeier [Genussscheine 2005], S. 341 und 350 f. i.v.m. Brabant [Mittelstandsfinanzierung 2006], S. 111 f.

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