Leistungskoordination und Überentschädigung

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1 Dr. Hans-Ulrich Stauffer Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge Leistungskoordination und Überentschädigung FS 2014

2 Leistungskoordination und Überentschädigung Zweck der Leistungskoordination Koordinationsgrundsätze Überentschädigungskürzung Regress Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 2

3 Leistungserbringer Im Leistungsfall richten verschiedene Träger Leistungen aus - Lohnfortzahlung; Taggeldversicherung - Versicherungen - AHV/IV - Unfallversicherung - Militärversicherung - Berufliche Vorsorge - ggf. Ergänzungsleistungen - Haftpflichtige Dritte resp. Haftpflichtversicherung Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 3

4 Leistungskonstellationen im Alter AHV: lebenslängliche Altersrente (Art. 21 AHVG) Berufliche Vorsorge: lebenslängliche Altersrente oder Kapitalabfindung (Art. 13 ff. und Art. 37 Abs. 2 BVG) Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 4

5 Leistungskonstellationen bei Tod AHV: Hinterlassenenrente; dann AHV-Altersrente (Art. 23 ff. AHVG) UV: Hinterlassenenrente (Art. 28 ff. UVG) MV: Hinterlassenenrente (Art. 8 MVG i.v. Art und 55 MVG) Berufliche Vorsorge: Hinterlassenenrente (Art. 18 ff. BVG) Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 5

6 Leistungskonstellationen bei Invalidität IV: IV-Rente bis zum Erreichen des Rentenalters; dann AHV- Altersrente (Art. 28 IVG; insb. Art. 30 IVG betr. Ende) UV: IV-Rente (Komplementärrente), lebenslänglich (Art. 18 ff. UVG) MV: Invalidenrente (Art. 8 MVG i.v. mit Art MVG) Berufliche Vorsorge: IV-Rente, lebenslänglich oder temporär bis Erreichen Rentenalter, dann Ablösung durch Altersrente (Art. 23 ff. BVG) Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 6

7 Leistungskonstellationen In den drei Leistungsfällen Alter, Tod und Invalidität stellt sich die Frage, ob die Leistungen der verschiedenen Ausgleichssysteme der Sozialversicherung kumulativ, alternativ oder begrenzt erbracht werden Thema der Leistungskoordination Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 7

8 Zweck der Koordination Zielgedanke der materiellen Koordination: ein eingetretener Schaden durch die Leistungen der verschiedenen Schadenausgleichsysteme decken, wobei ein schadensüberschiessender Ausgleich vermieden werden soll. in beruflicher Vorsorge: keine zwingende Norm zur Verhinderung eines überschiessenden Ausgleichs. Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 8

9 Prinzipien der Koordination Kumulationsprinzip Leistungen können kumuliert werden Bsp. AHV-Rente und BVG-Altersrente kumulativ Kongruenzprinzip Leistungen müssen ausgerichtet werden - aus gleichem Grund - für die gleiche Person - für den gleichen Zeitraum d.h. identische Leistungen! Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 9

10 Prinzipien der Koordination Prioritätenordnung Leistungsreihenfolge kann durch Prioritätenordnung festgelegt sein: Bsp. Leistungen der Unfall- und Militärversicherung gehen vor; Art. 34a Abs. 2 BVG mit Verweis auf Art. 66 ATSG Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 10

11 Gesetzesgrundlage für Koordination Art. 34a Koordination und Vorleistung 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. 2 Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anwendung. ( ) Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 11

12 ATSG-Grundlage für Koordination Art. 66 ATSG Renten und Hilflosenentschädigungen 1 Renten und Abfindungen verschiedener Sozialversicherungen werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ gewährt. 2 Renten und Abfindungen werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge gewährt: a. von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung; b. von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung; c. von der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). ( ) Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 12

13 Leistungskoordination Art. 25 BVV2 Koordination mit der Unfall- und Militärversicherung (Art. 34a BVG) 1 Ist die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig, so kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nach Artikel 24 kürzen. 2 Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn diese die Leistungsverweigerungen oder -kürzungen nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Artikel 37 und 39 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, Artikel 65 oder 66 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung vorgenommen haben. Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 13

14 Leistungsaufschub Art. 26 BVV2 Krankengelder als Lohnersatz (Art. 34a Abs. 1 und 26 Abs. 2 BVG) Die Vorsorgeeinrichtung kann den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben, wenn: a. der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, und b. die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde. Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 14

15 Auswirkung der Prioritätenordnung Vorsorgeeinrichtung kann kürzen, wenn für den gleichen Versicherungsfall Leistungen der Unfallversicherung oder Militärversicherung ausgerichtet werden (Art. 25 Abs. 1 BVV 2) Vorsorgeeinrichtung kann Leistungsbeginn aufschieben, wenn Taggeldversicherung besteht (Art. 26 BVV 2) Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 15

16 Vorleistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung Intersystemische Vorleistungspflicht: Art. 70 und 71 ATSG (Art. 34a BVG) Ist umstritten, ob MV oder UV leisten muss, ist aufgrund des IV- Entscheides die Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig. Sie kann ihre Leistung nicht aufschieben, bis Entscheid über mögliche Leistungspflicht der MV oder der UV, obwohl sie gemäss Prioritätenordnung zuerst kürzen darf. VE muss bei feststehender Leistungspflicht der MV oder UV Verrechnung beantragen. Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 16

17 Vorleistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung Intrassystemische Vorleistungspflicht: (Art. 26 Abs. 4 BVG) Ist umstritten, welche Vorsorgeeinrichtung zur Leistungserbringung zuständig ist (bspw. infolge eines Stellenwechsels) Letzte Vorsorgeeinrichtung ist Vorleistungspflichtig Recht auf Regress auf leistungspflichtige VE ohne Abtretung (BGE 136 V 161) Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 17

18 Überentschädigung Koordination beinhaltet Begrenzungsnorm Grundsatz: Es besteht kein generelles Überentschädigungsverbot! Überentschädigungskürzung als Kann-Vorschrift (Art. 24 Abs. 1 BVV2; SZS 1998, 68) Überentschädigungsgrenze: 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes (Art. 24 Abs. 1 BVV2; BGE 123 V 198); entspricht ATSG denkbar ist auch 100%-Grenze Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 18

19 Überentschädigungskürzung Welche Leistungen können gekürzt werden? Art. 24 Abs. 1 BVV2 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 19

20 Überentschädigungskürzung Wie wird die Kürzung vorgenommen? Art. 24 Abs. 2 BVV2 Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet. Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 20

21 Kürzungsnorm in Verordnung aufgrund des schädigenden Ereignisses: Kongruenzgrundsatz Anrechenbar sind: - Renten oder Kapitalleistungen: sachliche Kongruenz - Sozialversicherungen: keine Anrechnung privat finanzierter Leistungen - Vorsorgeeinrichtungen: auch solche Leistungen anrechenbar, die aus ausserobligatorischer Vorsorge (Privatrecht) - zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbs- oder Ersatzeinkommen: Verhinderung von Rentenkumulation bei nicht voller Invalidität (offene Frage, wie hoch Resterwerbsfähigkeit sein muss (20 oder 30%?) Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 21

22 Kürzungsnorm in Verordnung Rechtsprechung zur Resterwerbsfähigkeit Das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV2 basiert demgegenüber auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der die Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, verlangt ( ). Allerdings bedeutet "subjektiv" nicht, dass die subjektive Wertung des Betroffenen und damit seine eigene Meinung über das ihm Zumutbare ausschlaggebend wäre. Vielmehr ist auch bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten einer bestimmten versicherten Person ein objektiver Massstab anzulegen. (BGE 134 V 64) Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 22

23 Überentschädigungskürzung nach Erreichen des Rücktrittsalters Bei Invalidität: - endet IV-Rente bei Erreichen Rücktrittsalter - zahlt neu die AHV eine Altersrente - läuft Rente Unfallversicherung/Militärversicherung weiter - bezahlt VE entweder temporäre oder lebenslängliche Rente Überentschädigung ist möglich mit den bisherigen Koordinationsregeln lässt sich eine Kürzung nicht vornehmen (keine Kongruenz der Leistungen; kein mutmasslich entgangener Verdienst mehr) Rechtsprechung schwankend, Durchbruch mit BGE 133 V 29 und 133 V 33 Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 23

24 Überentschädigungskürzung nach Erreichen des Rücktrittsalters mit Urteilen BGE 133 V 29 und 133 V 33 ist der Verordnungsgeber gefordert worden: Erlass von Art. 24 Abs. 2 bis BVV2 per Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 24

25 Überentschädigungskürzung nach Erreichen des Rücktrittsalters Art. 24 Abs. 2 bis BVV2: Nach Erreichen des AHV-Rentenalters gelten auch Altersleistungen inund ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen als anrechenbare Einkünfte. Die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen kürzen, soweit sie zusammen mit andern anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des Betrags übersteigen, der bei einer Überentschädigungsberechnung unmittelbar vor dem Rentenalter als mutmasslich entgangener Verdienst zu betrachten war. Dieser Betrag muss dem Teuerungszuwachs zwischen dem Erreichen des Rentenalters und dem Berechnungszeitpunkt angepasst werden. Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 25

26 Überentschädigungskürzung nach Erreichen des Rücktrittsalters Kritik Verordnungsbestimmung setzt auch nach Erreihen des Rentenalters eine periodische Überversicherungsrechnung voraus Aufwand für Vorsorgeeinrichtung Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 26

27 Muster einer Überentschädigungsrechnung Mutmassliches Valideneinkommen Überentschädigungsgrenze 90% Halbe IV-Rente incl. Kinderrenten SUVA-Rente PK-Rente incl. Kinderrente Resterwerbseinkommen Gesamtversorgung Überentschädigung gekürzte PK-Leistungen Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 27

28 Revision der Überentschädigungsberechnung Voraussetzung und Umfang einer Kürzung können jederzeit überprüft werden (Art. 24 Abs. 5 BVV 2) Zwingend ist eine Revision vorzunehmen bei einer Änderung von über 10 % (BGE 123 V 201; Änderung zu Gunsten der versicherten Person). IV-Leistungsfälle bedürfen einer periodischen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Einkommensverhältnisse. Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 28

29 Revision der Überentschädigungsberechnung Änderungen sind möglich: in der Person des/der Anspruchsberechtigten: - Änderung des IV-Grades - Änderung des Status (Kind, Verheiratung etc.) in der Einkommenssituation - Anpassung des entgangenen Verdienstes - Anpassung des zumutbarerweise erzielbaren Einkommens - Änderung des Renten- oder effektiven Einkommens Dr. Hans-Ulrich Stauffer Folie 29

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