المدرسة األلمانية الجديدة باألسكندرية المكتب المركزى للمدارس األلمانية بالخارج

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1 Neue Deutsche Schule Alexandria المدرسة األلمانية الجديدة باألسكندرية المكتب المركزى للمدارس األلمانية بالخارج Schulordnung für die Neue Deutsche Schule Alexandria (Since: ) (auf der Grundlage der Richtlinien für eine Schulordnung für Deutsche Schulen im Ausland durch den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom ) 1. Allgemeines Auftrag und Bildungsziel der Schule Zweck der Schulordnung Weitere Ordnungen 2. Stellung der Schüler in der Schule Rechte der Schüler Pflichten der Schüler Mitwirkung der Schüler 3. Eltern und Schule Zusammenwirken von Eltern und Schule Elternmitwirkung 1. Parents and School 4. Aufnahme und Abmeldung von Schülerinnen Anmeldung Schulgelder Aufnahme und Abmeldung Entlassung 5. Schulbesuch Teilnahme am Unterricht und Schulveranstaltungen Schulversäumnisse Beurlaubung vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen Befreiung vom Sportunterricht

2 6. Leistungen der Schüler, Hausaufgaben, Versetzung Leistungen und Arbeitsformen Hausaufgaben Versetzung 7. Störung der Ordnung der Schule und Gegenmaßnahmen 8. Aufsichtspflicht und Haftung der Schule Aufsichtspflicht Versicherungsschutz und Haftung 9. Gesundheitspflege in der Schule an der Schule ist eine Ärtzin angestellt, die die vom Erziehungsministerium vorgesehenen Aufgaben erfüllt 1.Allgemeines Auftrag und Bildungsziel der Schule Die Schule vermittelt den Schülern die deutsche Sprache, deutsche Bildungsinhalte und ein der Realität entsprechendes Deutschlandbild in den vielfältigen Aspekten ebenso wie die arabische Sprache und ägyptische Bildungsinhalte gemäß den Richtlinien des ägyptischen Erziehungsministeriums. Sie befähigt sie so zur Begegnung mit der eigenen Kultur und mit anderen Völkern und Kulturen und erzieht sie dadurch zu Weltoffenheit, internationaler Verständigung, Demokratie und zu einer Gesinnung des Friedens. Die Schule soll den Schülern ermöglichen, einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Bildungsweg einzuschlagen. Sie hat deshalb die Aufgabe, ihnen Wissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sie zu selbstständigen Urteilsfähigkeiten zu führen und ihre persönliche Entfaltung und soziale Entwicklung zu fördern. Die Schule soll sie zur Selbstbestimmung in Verantwortung gegenüber Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen und religiöser Werte, zu Toleranz und zur Achtung vor der Überzeugung Anderer erziehen. Die Vermittlung von Lerninhalten und erzieherischen Werten entspricht dem Bildungsziel der Schule, Lernziele und Unterrichtsorganisation richten sich nach den von der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik getroffenen Vereinbarungen und Regelungen.

3 Zweck der Schulordnung Die Schule kann ihren Auftrag nur erfüllen, wenn Schulträger, Schulleitung, Lehrkräfte, Schüler und Eltern vertrauensvoll zusammenarbeiten. Die Bestimmungen der Schulordnung soll diesem Zusammenwirken dienen. Besondere Ausführungen zu Versetzung, Leistungsmessung, Absenzenregelung, o.ä. sind in eigenen Ordnungen festgelegt. 2. Stellung der SchülerInnen in der Schule Für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule ist es wichtig, dass die Schüler die Möglichkeit zur Mitgestaltung von Unterricht und Schulleben entsprechend ihres Alters und ihrer Fähigkeiten erhalten. Rechte der Schüler Durch die Teilnahme am Unterricht und ihre Mitwirkung an der Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens tragen die Schüler dazu bei, das für sie geschaffene Recht auf Bildung zu verwirklichen. Sie haben das Recht, - über ihre Angelegenheiten informiert zu werden - über ihren Leistungsstand informiert und in Fragen ihrer Schullaufbahn beraten zu werden, - bei Beeinträchtigung ihrer Rechte sich bei den in der Schule Verantwortlichen zu beschweren - vor Anwendung von Ordnungsmaßnahmen gehört zu werden. Pflichten der Schüler Um das Bildungsziel zu erreichen und die schulischen Aufgaben zu erfüllen ist es unabdingbar, dass die Schüler am Unterricht und den Schulveranstaltungen regelmäßig teilnehmen. Das Fernbleiben vom Unterricht gefährdet den erfolgreichen Abschluss des Schuljahres. Die Schüler sind verpflichtet, im Rahmen des Unterrichts und im Interesse des Schullebens erforderliche Hinweise und Anordnungen ihrer Schulleitung, ihrer Lehrkräfte und anderer dazu berechtigten Personen nachzukommen. Auf diese Weise tragen sie dazu bei, die für die Erfüllung des Schulzieles und für das Zusammenleben in jeder Schule erforderliche Ordnung zu schaffen und aufrechtzuerhalten.

4 3. Eltern und Schule Bildung und Erziehung der Schüler ist eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule. Dazu gehört vor allem, dass Eltern und Schule in enger Verbindung zueinander stehen und sich so rechtzeitig verständigen, dass nach Möglichkeit Schwierigkeiten vermieden werden, die die schulische Entwicklung zu beeinträchtigen drohen. Die Schule berät die Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen. Sie gewährt Einsicht in Richtlinien und Vorschriften. Jede Lehrkraft hat eine feste Sprechstunde und/oder gibt nach Vereinbarung mit den Eltern die Möglichkeit zum gemeinsamen Gespräch. Mit den Halbjahres und rechtzeitig vor den Jahreszeugnissen werden die Eltern der Schüler, bei denen sich eine Gefährdung der Versetzung abzeichnet, benachrichtigt. Im Schuljahr finden zwei Elternsprechtage statt, zu denen von der Schule eingeladen wird. Zu Beginn des Schuljahres werden die Eltern am Orientierungstag über alle für das Jahr wichtigen Aspekte informiert. Die Eltern unterstützen die Schule bei ihrem Erziehungsauftrag, Sie arbeiten deshalb eng mit Lehrkräften und Schulleitung zusammen und unterrichten sich über das Verhalten und den Leistungsstand ihres Kindes. Eltern sorgen dafür, dass ihr Kind seine Pflicht zum Besuch der Schule erfüllt, pünktlich erscheint, alle notwendigen Unterlagen bei sich führt und das Schuleigentum pfleglich behandelt. 4. Aufnahme und Abmeldung von Schülern Anmeldung Die Anmeldung der Schüler erfolgt durch die Eltern oder einen Vertreter. Die von der Schule geforderten Nachweise sind bei der Anmeldung vorzulegen. Original Geburtsurkunde sechs Passbilder Kopie des Personal-Ausweises der Eltern Kopie vom Abschluss Zertifikat der Eltern

5 Schulgelder Der Schulbesuch ist gebührenpflichtig. Das Schulgeld kann in zwei Raten gezahlt werden. Die Gebührensätze gelten für folgende Abteilungen: Kindergarten Grundschule Klasse 5-6 Klasse 7-8 Klasse 9-10 Klasse Für Geschwisterkinder wird eine Ermäßigung gewährt. Die zusätzlichen Gelder für Aktivitäten, Bücher, Busse sind auch dann zu zahlen, wenn die Schüler einige Zeit abwesend sind. Verlässt ein Kind die Schule während des Jahres, so hat die Schule Anspruch auf die Schulgebühr bis zum Ende des laufenden Monats. Aufnahme und Abmeldung; Anträge für die Aufnahme in die Spielgruppe müssen bis zum April oder ab Januar gestellt werden. Das vorgeschriebene Alter beträgt 3 Jahre. Über die Aufnahme und die Einordnung in eine Klassenstufe entscheidet die Schulleitung. Bei der Aufnahme von Schülern, die einen deutschen Schulabschluss anstreben, sind die Regelungen der Kultusministerkonferenz zu beachten Verlässt ein Schüler die Schule bedarf es der schriftlichen Abmeldung durch die Eltern. Der Schüler erhält ein Abgangszeugnis. Entlassung Der Schüler wird aus der Schule entlassen, wenn er: von den Eltern schriftlich abgemeldet wird ohne Angabe von Gründen mehr als drei Wochen hintereinander dem Unterricht fernbleibt oder insgesamt 30 Schultage nicht zur Schule kommt aufgrund einer Ordnungsmaßnahme vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossen wurde wenn ein weiterer Verbleib in der Schule aufgrund der Versetzungsordnung und landesüblicher Bestimmungen nicht mehr möglich ist

6 Bei Abmeldung durch die Eltern wird ein Abgangszeugnis ausgestellt, ansonsten ein Abschlusszeugnis. 5. Schulbesuch Teilnahme am Unterricht und an Schulveranstaltungen Die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht beinhaltet, dass der Schüler sich auf den Unterricht vorbereitet, aktiv mitarbeitet, die gestellten Aufgaben ausführt sowie die erforderlichen Lern- und Arbeitsmaterialien bereithält. Die Anmeldung zu einer Arbeitsgemeinschaft verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung. Schulversäumnisse Ist ein Schüler durch Krankheit oder andere Gründe verhindert, am Unterricht oder einer anderen schulischen Pflichtveranstaltung teilzunehmen, so setzen die Eltern die Schule unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Rückkehr in die Schule wird eine schriftliche Mitteilung der Eltern vorgelegt, aus der Grund und Dauer des Fehlens ersichtlich sind. In besonderen Gründen kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Werden durch Versäumnisse keine kontinuierlichen mündlichen Leistungen erbracht, kann die mündliche Note für das Zeugnis durch eine Ersatzprüfung über den Stoff des Halbjahres festgestellt werden. Dieser Fall tritt ein, wenn mehr als 10% der Unterrichtsstunden versäumt werden. Beurlaubungen vom Unterricht und schulischen Veranstaltungen Beurlaubungen für wichtige Ereignisse können bis zu einem Tag vom Klassenleiter genehmigt werden und müssen in der Regel eine Woche vorher schriftlich beantragt werden. Längere Beurlaubungen können nur durch den Schulleiter gewährt werden. Siehe auch Regelungen zu den Schulversäumnissen. Beurlaubungen für längere Zeit und insbesondere in unmittelbarem Zusammenhang mit Ferien sind nur in Ausnahmefällen aufgrund eines begründeten Antrags möglich. Der Antragsteller übernimmt die Verantwortung für einen möglichen, durch die Beurlaubung bedingten Rückgang der Leistungen. In solchen Fällen kann die Schule bei entsprechenden Leistungen die Versetzungsentscheidung aussetzen. Das Nähere regelt die Versetzungsordnung.

7 Ist ein Schüler durch unvorhergesehene Umstände an der rechtzeitigen Rückkehr aus den Ferien verhindert, so ist dies der Schulleitung umgehend anzuzeigen. Liegt drei Wochen nach Schulbeginn keine Meldung vor, kann der Schüler durch die Schule abgemeldet werden. Befreiung vom Sportunterricht Eine länger als 14 Tage dauernde Befreiung ist nur möglich, wenn ein ärztliches Attest vorliegt. 6. Leistungen des Schülers Die Lehrkraft stellt die Leistungen des Schülers in pädagogischer Verantwortung fest. Sie beachtet dabei die gültigen Vorschriften und die von Fach- und Gesamtkonferenzen festgelegten Maßstäbe. Bei der Leistungsfeststellung werden möglichst viele mündliche, schriftliche und praktische Arbeitsformen zugrunde gelegt. Alle Arbeitsformen, die zur Feststellung der Leistungen herangezogen werden, müssen im Unterricht geübt worden sein. Hausaufgaben In allen Fächern liegt die Hauptarbeit im Unterricht. Hausaufgaben erwachsen organisch aus dem Unterricht, dienen der Wiederholung, Vertiefung und Vorbereitung. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind so vorzubereiten und so zu stellen, dass der Schüler sie selbstständig in angemessener Zeit bewältigen kann. Um den Schüler zu fördern, ohne ihn zu überfordern, stimmen sich die Lehrkräfte einer Klasse über den Umfang der Hausaufgaben untereinander ab. Die liegt in der Verantwortung der Klassenleitung. Hausaufgaben werden in der Regel während des Unterrichts überprüft und besprochen, Hausaufgabenhefte müssen in den unteren Jahrgangsstufen der Grundschule zum Teil kontrolliert werden. Versetzung Die Versetzung in die nächste Klassenstufe und die Erteilung von Zeugnissen werden durch die Versetzungs- und Zeugnisordnung geregelt. 7. Störung der Ordnung der Schule und Maßnahmen Schulleben und Unterricht erfordern eine bestimmte Ordnung, die dazu beiträgt, den Bildungsprozess zu ermöglichen. Gegenüber einem Schüler können Ordnungsmaßnahmen angewandt werden, wenn er Rechtsnormen oder die für die Schule geltenden Ordnungen schuldhaft verletzt. Ordnungsmaßnahmen sollen nur getroffen werden, wenn dies

8 für die Unterrichts oder Erziehungsarbeit oder zum Schutz von beteiligten Personen und von Sachen erforderlich ist. Es gehört zum Erziehungsauftrag der Lehrkraft, die Notwendigkeit und den Sinn von Vereinbarungen und Regelungen einsichtig zu machen und so dazu beizutragen, dass die Schüler die Ordnung der Schule bejahen und danach handeln. Ordnungsmaßnahmen sollen mit dem pädagogischen Ziel angewendet werden, die Schüler in ihrer sozialen Verantwortung zu stärken. Sie sind daher nicht losgelöst vom Erziehungsauftrag der Schule und ihrer pädagogischen Verantwortung dem einzelnen Schüler gegenüber, zu treffen. Erzieherische Maßnahmen haben Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen. Ihre Anwendung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen. Vor dem übermäßigen und raschen Einsatz von Erziehungsmaßnahmen sollten alle Mittel der positiven Einflussnahme genutzt werden. Hilfe können auch Betreuungslehrer und Schulpsychologe bieten. Erzieherische Maßnahmen können sein: 1. mündlicher Tadel 2. ausführliches Gespräch mit dem Schüler bzw. den Eltern, evtl. hinzugezogene Experten 3. Beauftragung mit Sonderaufgaben, die geeignet sind, den Schülern ihr Fehlverhalten einsichtig zu machen. 4. Gemeinsame verbindliche Absprachen, z.bsp. Lernverträge mit Festlegung von zeitlichem Rahmen und Zielüberprüfung. 5. stundenweise Teilnahme am Unterricht einer anderen Klasse. Als Ordnungsmaßnahmen kommen in Betracht: 1. Eintrag ins Klassenbuch/Notizen der Lehrkraft 2. schriftlicher Verweis 3. Ausschluss von einzelnen Veranstaltungen 4. Androhungen des Ausschlusses vom Unterricht oder anderen schulischen Veranstaltungen (Klassenausflug, Klassenfahrt) 5. befristeter Ausschluss vom Schulbesuch (max. 12 Tage) 6. Androhung der Entlassung aus der Schule 7. Entlassung aus der Schule Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist dem Schüler und den Eltern bei den Maßnahmen 4 bis 7 auch eine Lehrkraft ihrer Wahl Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

9 Die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen Nr. 1 und 2 trifft die einzelne Lehrkraft (Informieren des SL) Nr. 3 5 die Klassenkonferenz mit Schulleiter Nr. 6-7 die Gesamtkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger Alle Maßnahmen, mit Ausnahme Nr.1, sind den Eltern mitzuteilen, evtl. wird im Schülerakt ein Schreiben eingeheftet. Tadel und Verweis können mit Auflagen verbunden sein. Kollektivmaßnahmen, körperliche Züchtigungen oder Maßnahmen, die die Menschenwürde verletzen, sind verboten. Die Androhung der Entlassung aus der Schule erfolgt bei besonders schwerwiegenden Verstößen, z.bsp. wiederholte grobe Respektlosigkeit gegenüber dem Lehrer und anderer am Schulleben beteiligter Personen, Körperverletzung, Diebstahl, Drogenmissbrauch, Vandalismus. 8. Aufsichtspflicht und Haftung der Schule Aufsichtspflicht Die Schule ist verpflichtet, die Schüler während des Unterrichts, der Pausen, während der Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen sowie während einer angemessenen Zeit vor und nach dem Unterricht zu beaufsichtigen. Die Aufsicht wird durch Lehrkräfte, pädagogisches Personal und sonstige mit der Aufsicht betraute Personen (Busfahrer, Busfrauen) ausgeübt. An deren Weisungen sind die Schüler gebunden. Versicherung und Haftung Die SchülerInnen werden mit der Aufnahme in der Schule vom Schulträger gegen Unfälle versichert, die sie auf dem Schulweg, im Raum der Schule und bei der Teilnahme von Schulveranstaltungen erleiden. Unfälle müssen der Schulleitung umgehend gemeldet werden. Für Wertgegenstände, die der Schüler in die Schule mitbringt, kann keine Haftung übernommen werden.

10 9. Gesundheitspflege in der Schule Die Schule trifft Maßnahmen, um die Gesundheitspflege in ihrem Bereich zu gewährleisten: z.b. jährliche schulärztliche Untersuchungen, Impfungen etc. Eltern und Schüler haben entsprechenden Anordnungen der Schule Folge zu leisten. Treten bei Schülern oder innerhalb deren Familien ansteckende Krankheiten auf (z.b. Masern, Windpocken, Scharlach, Mumps oder Gelbsucht), so ist die Schulleitung unverzüglich zu informieren. Sie trifft die notwendigen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Vorschriften der örtlichen Gesundheitsbehörde.

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