Statuten. Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Clubvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

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1 Statuten I. Name und Sitz Art. 1 Der Sailing + Cruising Club Chevroux (SCCC), gegründet am 11. August 1973 unter dem Namen Sailing + Country Club Chevroux, nachfolgend kurz Club genannt, ist ein Verein gemäss Art. 60 bis 79 des ZGB. Der Sitz des Clubs ist am Wohnort des Präsidenten. II. Haftung Art. 2 Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Clubvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. III. Zweck Art. 3 Der Club bezweckt die Vereinigung von am Wassersport interessierten Personen, besonders von Eignern von Segel- oder Motorbooten sowie anderen Wasserfahrzeugen auf den Juraseen. Damit verbunden ist die Förderung und Pflege der Kameradschaft. Er vertritt im Rahmen des Möglichen ihre Interessen gegenüber Dritten, insbesondere den Behörden auf nationaler, kantonaler und kommunaler Ebene. Art. 4 Der Club will diesen Zweck mit der Durchführung von gemeinsamen Anlässen und Ausflügen, durch den fachlich/nautischen Erfahrungsaustausch und durch geselliges, kameradschaftliches Zusammensein erreichen.

2 IV. Mitgliedschaft 1. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft a) Aufnahme Art. 5 Als Aktivmitglied können Crews bestehend aus einer oder mehreren natürlichen Personen aufgenommen werden, die einem Schiff zugeordnet sind. Bei Schiffseignergemeinschaften kann pro Schiff mehr als eine Person resp. Crew als Aktivmitglied aufgenommen werden. Als Passivmitglied können juristische Personen, ehemalige Crews und andere natürliche Personen aufgenommen werden, die die Ziele des Clubs ideell unterstützen, ohne dass sie ein eigenes Schiff auf den Juraseen betreiben. Art. 6 Wer dem Club beitreten will, richtet ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand. Dieser entscheidet definitiv über die Aufnahme. Er kann ohne Angabe von Gründen eine Aufnahme ablehnen. Art. 7 Personen, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben und die Bestrebungen des Clubs in vorbildlicher Weise unterstützen, können von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Art. 8 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. b) Austritt Art. 9 Der Austritt kann nur auf Ende eines Vereinsjahres durch schriftliche Erklärung erfolgen.

3 c) Ausschluss Art. 10 Der Vorstand kann eine Crew oder ein Mitglied ausschliessen, wenn sie das gute Einvernehmen im Club stören, gegen die Statuten oder die Interessen des Club verstossen, sein Ansehen schädigen oder den Mitgliederbeitrag nicht bezahlen. Art. 11 Ein Mitglied, das ausgeschlossen worden ist, hat das Recht, an die Generalversammlung schriftlich Rekurs gegen den Ausschluss einzureichen. Ein durch die Generalversammlung bestätigter Beschluss ist endgültig. Über einen Rekurs entscheidet die Generalversammlung in geheimer Abstimmung. Für einen Entscheid zu Gunsten des Rekurrenten ist mindestens eine Zweidrittelmehrheit der Stimmenden notwendig. Leere oder ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. 2. Rechte und Pflichten der Mitglieder Art. 12 Mit dem Eintritt in den Club anerkennen die Mitglieder die Statuten und Reglemente. Art. 13 Jede Crew hat an der Generalversammlung ein Stimmrecht, welches durch eine von der Crew bezeichnete Person ausgeübt wird. Eine Abtretung des Stimmrechts an andere Crews ist nicht statthaft. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht; sie werden jedoch zu allen Anlässen wie Aktivmitglieder eingeladen und erhalten die gleichen Unterlagen und Mitteilungen. V. Organisation Art. 14 Die Organe des Clubs sind: 1. Die Generalversammlung 2. Der Vorstand 3. Die Rechnungsrevisoren

4 1. Die Generalversammlung Art. 15 Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Clubs. Sie wählt die anderen Organe und hat die Aufsicht über deren Tätigkeit. Sie soll üblicherweise in der ersten Hälfte des Clubjahres durchgeführt werden. Art. 16 Die Einberufung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung der Mitglieder. Grundsätzlich steht das Einberufungsrecht dem Vorstand zu. Die Traktanden der Generalversammlung sind in der Einladung, die mindestens 20 Tage vor dem festgesetzten Termin im Besitze der Mitglieder sein muss, bekannt zu geben. Anträge an die ordentliche Generalversammlung sind bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Über Gegenstände, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann diskutiert aber nicht Beschluss gefasst werden. Art. 17 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder durch den Vorstand einberufen werden. Das Begehren muss begründet sein, und der Verhandlungsgegenstand muss traktandiert werden. Der obige Art. 16 für ordentliche Generalversammlungen ist auch für ausserordentliche Generalversammlungen verbindlich. Art. 18 Jede statutengemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Art. 19 Die Generalversammlung entscheidet in allen internen Clubangelegenheiten endgültig. Insbesondere obliegen ihr: 1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes. 2. Wahl des Präsidenten.

5 3. Behandlung von Rekursen über den Ausschluss von Mitgliedern. 4. Ernennung von Ehrenmitgliedern. 5. Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets, Déchargeerteilung an den Vorstand. 6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und allfälliger Extrabeiträge. 7. Beschlussfassung über Ausgaben, die die Kompetenzen des Vorstandes überschreiten. 8. Aufstellung und Änderung der Statuten. 9. Behandlung von und Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern. Art. 20 Wo die Statuten nichts anderes bestimmen, werden Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das einfache Mehr. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung des absoluten Mehr nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit im 2. Wahlgang entscheidet das Los. Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Auf Antrag des Vorstands oder von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten wird eine Abstimmung oder eine Wahl schriftlich durchgeführt. 2. Der Vorstand Art. 21 Der Vorstand konstituiert sich selbst und besteht aus folgenden Mitgliedern: Präsident resp. Präsidentin (durch die Generalversammlung gewählt) Vizepräsident resp. Vizepräsidentin Aktuar resp. Aktuarin Kassier resp. Kassierin 1-3 Beisitzer resp. Beisitzerinnen

6 Art. 22 Die ordentliche Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre und beginnt am Tag nach der Wahl. Nach dieser Zeit können der gesamte Vorstand oder einzelne Mitglieder davon für eine weitere Amtsperiode wieder gewählt werden. Die Amtsdauer für Vorstandsmitglieder, die im Laufe einer Amtsperiode gewählt werden, dauert bis zum Ende der ordentlichen Amtsperiode des gesamten Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. An den Vorstandssitzungen werden die laufenden Geschäfte erledigt, Anträge der Vorstandsmitglieder besprochen und Beschlüsse gefasst. Der Vorstand entscheidet in eigener Kompetenz über Ausgaben bis zu maximal Fr Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident/Präsidentin, der Vizepräsident/Vizepräsidentin und der Aktuar/Aktuarin je zu zweit. Für den normalen Bankund Postcheckverkehr führt der/die Kassier/Kassierin Einzelunterschrift, für ausserordentliche Zahlungen Kollektivunterschrift mit dem Präsidenten oder Vizepräsidenten. Art. 23 Dem Präsidenten resp. der Präsidentin obliegen besonders: 1. Die Leitung und die gesamte Überwachung der Clubtätigkeit und die Erstellung des Jahresberichtes. 2. Die Vorbereitung der Geschäfte für die Vorstands-Sitzungen und die Generalversammlung. 3. Der Vorsitz an den Clubversammlungen. 4. Die Vertretung des Clubs nach aussen. Art. 24 Der Vizepräsident resp. die Vizepräsidentin ist der Stellvertreter des Präsidiums. Er unterstützt das Präsidium im Allgemeinen und übernimmt die Stellvertretung in dessen Abwesenheit. Es können ihm resp. ihr auch besondere Aufgaben übertragen werden.

7 Art. 25 Der Aktuar resp. die Aktuarin besorgt die Protokollführung an den Vorstandssitzungen und an der Generalversammlung. Er ist für den allgemeinen Schriftverkehr sowie für die Einladungen zu Clubanlässen etc. verantwortlich. Art. 26 Der Kassier resp. die Kassierin sorgt für rechtzeitigen Einzug der Mitgliederbeiträge, führt die Jahresrechnung und erstellt ein Budget. Auf Jahresende schliesst er/sie die Rechnung ab und erstattet darüber, sowie über den allgemeinen Stand der Kasse an der Generalversammlung Bericht. 3. Die Rechnungsrevision Art. 27 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren resp. Rechnungsrevisorinnen. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Sie können wieder gewählt werden. Sie führen die Aufsicht über die ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit und Finanzverwaltung des Clubs. Insbesondere kontrollieren sie die Buchhaltung und die Kasse. Sie erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht und stellen Antrag betreffend Décharge-Erteilung an den Vorstand. Es steht den Revisoren frei, sich jederzeit durch Vornahme von Stichproben innerhalb eines Geschäftsjahres von der einwandfreien Führung der Bücher zu überzeugen. VI. Finanzen Art. 28 Das Geschäftsjahr des Clubs entspricht dem Kalenderjahr. Art. 29 Die finanziellen Mittel des Clubs setzen sich aus den ordentlichen Mitgliederbeiträgen und freiwilligen Zuwendungen zusammen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

8 VII. Kommunikation Art. 30 Die Mitglieder werden mit dem Jahresprogramm schriftlich über die Vereinstätigkeit orientiert. Zu den Veranstaltungen wird normalerweise schriftlich eingeladen. VIII. Revision der Statuten Art. 31 Die Statuten können an jeder Generalversammlung einer teilweisen oder totalen Revision unterzogen werden, sofern diese Revision ordnungsgemäss traktandiert ist. IX. Auflösung des Clubs Art. 32 Über die Auflösung des Clubs kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen, ausserordentlichen Generalversammlung Beschluss gefasst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung von mindestens vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten. Art. 33 Der Club muss aufgelöst werden, wenn er zahlungsunfähig ist oder wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann. Art. 34 Das nach einer allfälligen Liquidation des Clubs verbleibende Reinvermögen wird gemäss dem Beschluss der den Club auflösenden, letzten Generalversammlung verteilt.

9 X. Schlussbestimmungen Art. 35 Diese Statuten wurden am 5. Juni 2004 genehmigt und am 2. Juni 2007 per 1. Januar 2008 im Rahmen der Namensänderung auf Sailing + Cruising Club Chevroux revidiert. Sie ersetzen die Statuten vom 8. März 1986, erstmals revidiert am 3. Mai Für den Sailing + Cruising Club Chevroux Der Präsident: Der Aktuar: Willy Schneider Peter Feiner

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