Ergebnisbericht zum Verfahren zur Akkreditierung der Open University Austria Privatuniversität

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1 Ergebnisbericht zum Verfahren zur Akkreditierung der Open University Austria Privatuniversität Auf Antrag der World Wide Education Aus- und Weiterbildungs AG (WWE AG) vom 28. Februar 2012 führte die AQ Austria ein Verfahren zur Akkreditierung als Privatuniversität durch. Gemäß 21 HS-QSG veröffentlicht die AQ Austria folgenden Ergebnisbericht: 1 Kurzinformationen zum Akkreditierungsantrag Informationen zum Antrag Antragstellende Einrichtung geplante Bezeichnung der Privatuniversität geplanter Standort beantragte Studiengänge World Wide Education Aus- und Weiterbildungs AG Open University Austria Privatuniversität AG Wels Master of Arts in International Business (90 bzw. 120 ECTS) Master of Business Administration in General Management (90 ECTS) Master of Science in Technology Based Education (120 ECTS) Master of Science in Technology Based Education (Executive) (90 ECTS) 1/5

2 2 Kurzinformation zum Verfahren Die World Wide Education Aus- und Weiterbildungs AG beantragte am beim Österreichischen Akkreditierungsrat (ÖAR) die Akkreditierung als Privatuniversität. Mit 1. September 2012 ging die Zuständigkeit für dieses Verfahren gemäß 8 Abs. 5 Privatuniversitätengesetz (PUG) vom ÖAR auf die AQ Austria über. In der Sitzung vom 21. Mai 2012 bestellt der ÖAR vier Gutachter/innen für die Begutachtung des Antrags. Da einer der vom ÖAR bestellten Gutachter kurz vor dem geplanten Vor-Ort- Besuch seinen Auftrag krankheitsbedingt zurücklegen musste, wurde Herr Univ.-Prof. Stephan Laske vom Board der AQ Austria als Gutachter nachnominiert. Das Gutachterteam bestand daher aus: Name Univ.-Prof. Dr. Michael Kerres Univ.-Prof. Dr. Carola Jungwirth Univ.-Prof. Dr. Stephan Laske Prof. Dr. Marianne Merkt Institution Universität Duisburg-Essen Universität Passau Universität Innsbruck Hochschule Magdeburg-Stendal, Am 4. Oktober 2012 fand ein Vor-Ort-Besuch der Gutachter/innen und der Vertreterinnen der AQ Austria in den Räumlichkeiten der WWE AG in Wels statt. (Für den erst nach dem Vor-Ort- Besuch bestellten Gutachter Laske wurde am 3. Dezember 2012 eine Besprechung mit den Vertreter/innen der WWE AG in Wien organisiert.) Das Board der AQ Austria entschied in der Sitzung vom 14. Juni Die Entscheidung wurde am 31. Juli 2013 vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung genehmigt. Die Entscheidung ist seit 1. August 2013 rechtskräftig. 3 Antragsgegenstand Der Antrag ist auf die Errichtung der ersten Fernuniversität Österreichs gerichtet. Diese soll nach Akkreditierung die Bezeichnung Open University Austria Privatuniversität Wels AG (OUA) führen. Sie will Studien in den Fachbereichen Business Administration und Technology Based Education anbieten. Laut dem im Antrag genannten Leitbild setzt die Antragstellerin dabei vor allem auf folgende Elemente: Ermöglichung eines berufsbegleitenden und zeitunabhängigen Studiums durch komplett digitalisierte Fernlehre Entwicklung, Erprobung und Nutzung neuer Technologien Internationalisierung (Studierende und DozentInnen aus aller Welt, Kooperationen mit ausländischen Universitäten und Institutionen) 2/5

3 Synergetische Verbindung von Forschung und Lehre ( praxissensible Forschungsuniversität ) Reinvestierung allfälliger Unternehmensgewinne in die Entwicklung neuer Studieninhalte, neuer Techniken und neuer Methoden der Wissensvermittlung sowie in Forschung und Personalentwicklung Stetige interne und externe Qualitätssicherung Trägergesellschaft der geplanten Privatuniversität ist die World Wide Education Aus- und Weiterbildungs AG. Die Organisationsstruktur ist in einer Satzung niedergelegt, Berufungsund Habilitationsordnung liegen vor. Die OUA will folgende Studiengänge anbieten: Master of Arts in International Business (90 bzw. 120 ECTS) Master of Business Administration in General Management (90 ECTS) Master of Science in Technology Based Education (120 ECTS) Master of Science in Technology Based Education (Executive) (90 ECTS) Die Studiengänge sind als reine Fernstudien konzipiert. Es sind keine verpflichtenden Präsenzphasen vorgesehen. Prüfungen sollen virtuell abgelegt werden 4 Zusammenfassung der Bewertungen der Gutachterinnen und Gutachter Positiv beurteilten die Gutachter/innen folgende Aspekte: Die Etablierung einer Fernuniversität in Österreich stellt eine Bereicherung der österreichischen Bildungslandschaft dar; Die Stärke der geplanten Fernuniversität liegt im Bereich der technikgestützten, multimedialen Wissensvermittlung. Die wesentlichen Kritikpunkte der Gutachter/innen sind: Fehlen eines überzeugenden inhaltlichen und hochschuldidaktischen Konzepts Fehlen einer überzeugenden Forschungsstrategie Eine institutionelle Struktur, die eine Einheit von Lehre und Forschung nicht gewährleistet Eine in der Gesamtbetrachtung nicht ausreichende Qualifikation des wissenschaftlichen Stammpersonals Eine Organisationsstruktur der Privatuniversität, die durch die Verflechtung von Trägerschaft und Universitätsleitung in der Person des Alleininhabers der Aktiengesellschaft und die Verschränkung von Funktionen und Hierarchie-Ebenen die Unabhängigkeit von Lehre und Forschung nicht gewährleistet Unklarheiten in der Finanzplanung Ein zu wenig auf die spezifischen Erfordernisse der geplanten Privatuniversität eingehendes Qualitätsmanagementkonzept. Zusammenfassend beurteilen die Gutachter/innen die geplante OUA als eine gut organisierte und technisch sehr gut ausgestatte Vertriebseinheit zur Vermarktung von Lernangeboten und akademischen Titeln. Diese entspreche nach Ansicht der Gutachter/innen aus den oben genannten Gründen nicht den Anforderungen, die an eine Universität zur richten sind. 3/5

4 5 Akkreditierungsentscheidung und Begründung Das Board der AQ Austria hat daher in seiner Sitzung vom 14. Juni 2013 beschlossen, den Antrag der World Wide Education Aus- und Weiterbildungs AG vom 28. Februar 2012 auf Akkreditierung als Privatuniversität abzuweisen. Das Board der AQ Austria stützt seine Entscheidung auf die Antragsunterlagen, die Gutachten sowie die Stellungnahme der Antragstellerin und hat auf deren Grundlage erwogen: Der vorliegende Antrag ist noch vor dem 1. März 2012 beim ÖAR eingebracht worden. Für die Beurteilung des vorliegenden Antrags sind daher noch die Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß 2 Abs. 2 Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG) maßgeblich. Die Akkreditierungsvoraussetzungen des UniAkkG müssen kumulativ vorliegen. Ist auch nur eine der 2 Abs. 2 UniAkkG genannten Akkreditierungsvoraussetzungen nicht erfüllt, ist der Antrag auf Akkreditierung abzuweisen. Die Verbindung von Forschung und Lehre ist als Wesensmerkmal einer Universität anzusehen. Dem entsprechend normiert 2 Abs. 2 Z 5 UniAkkG unter den Akkreditierungsvoraussetzungen die Verpflichtung der Privatuniversität ihre Tätigkeit am Grundsatz der Verbindung von Forschung und Lehre zu orientieren. Dies setzt wie dies bereits der ÖAR in seiner Interpretation des 2 Abs. 2 UniAkkG festgehalten hat (vgl. ÖAR Basiskriterium 3) - zum einen ein Forschungskonzept voraus, das eine institutionalisierte Wissensproduktion und eine entsprechende Rückkopplung zur Lehre erwarten lässt, zum anderen müssen die personellen, infrastrukturellen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sein, die die Realisierung des Forschungskonzepts annehmen lassen. Die geplante Privatuniversität will in der Lehre in zwei Fachbereichen tätig sein, dem Bereich Business Administration und dem Bereich Technology Based Education. In beiden Fachbereichen will sie Studierende auf Master-Niveau ausbilden. Im Antrag waren zunächst keine Angaben zu geplanten Forschungsaktivitäten im wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereich enthalten. Nach eigenen Angaben der Antragstellerin beim Vor-Ort Besuch will man sich in der Forschung auf den Bereich Technology Based Education konzentrieren. Das auf Nachfrage der Gutachter/innen nachträglich vorgelegte halbseitige Papier zur Forschung im Bereich Wirtschaftswissenschaften kann wie die Gutachter/innen festgestellt haben - nicht als Forschungskonzept bezeichnet werden. Das völlige Fehlen einer Forschungsplanung für einen Fachbereich ist in Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Forschungsverpflichtung nicht akzeptabel und würde für sich alleine einer Akkreditierung als Privatuniversität entgegenstehen. Aber auch im zweiten Fachbereich Technology Based Education sind die Voraussetzungen für die Realisierung angemessener Forschungsaktivitäten nicht gegeben. Es fehle nach Ansicht der Gutachter/innen eine Forschungsstrategie, die über die Nennung von individuellen Forschungsaktivitäten einzelner Lehrender hinausgeht. Zudem seien die personellen Forschungskapazitäten als nicht ausreichenden zu bezeichnen. Das Board der AQ Austria folgt in diesem Punkt der übereinstimmenden Einschätzung der Gutachter/innen: Wie die individuellen Forschungsaktivitäten der Lehrenden, die diese bereits an anderen Einrichtungen ausführen, in ein kohärentes, der geplanten Privatuniversität zurechenbares Forschungsgeschehen zusammengeführt werden sollen und wie es angesichts der räumlichen 4/5

5 Distanz der potentiell Forschenden gelingen kann, Studierende aber auch wissenschaftlichen Nachwuchs in das Forschungsgeschehen an der Institution einzubinden, wurde im Antrag nicht überzeugend dargelegt. Der Entgegnung der Antragstellerin, dass bei der Erstakkreditierung die Vorlage einer ausformulierten Forschungsstrategie per se etwas zu viel des Guten wäre (Stellungnahme S. 50), kann nicht gefolgt werden. Vielmehr sind eine überzeugende Forschungsstrategie, ein entsprechend forschungserfahrenes Personal und ausreichende finanzielle Mittel für Forschung die Grundvoraussetzung, um bei einer ex-ante Akkreditierung die Realisierbarkeit universitärer Forschung annehmen zu können. Das Board der AQ Austria folgt auch in der Frage des Vorliegens der für die Realisierung von Forschung erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation des Personals der Einschätzung der Gutachter/innen. Wie in den Gutachten nachvollziehbar dargelegt, verfügen nur einige wenige Personen des künftigen Stammpersonals über die wissenschaftliche Qualifikation, die für den Aufbau der Forschung und für die Durchführung Forschungsbasierter Lehre erforderlich ist. Da somit jedenfalls hinsichtlich der Forschung die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht gegeben sind, konnte dem Antrag auf Akkreditierung nicht stattgegeben werden. Der Frage des Vorliegens der übrigen Akkreditierungsvoraussetzungen kommt daher keine Entscheidungsrelevanz zu, weshalb deren Erörterung unterbleiben konnte. 5/5

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