Newsletter 1/2013. Krankenversicherungsfreiheit: Besonderheiten bei Werkstudenten Seite 4

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Newsletter 1/2013. Krankenversicherungsfreiheit: Besonderheiten bei Werkstudenten Seite 4"

Transkript

1 Newsletter 1/2013 Inhalt: Aus dem Steuerrecht Maßgebliches Endalter bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (Urteil FG München V 2818/11) Seite 2 Aus dem Arbeitsrecht Übertragung einer Direktversicherung in der Insolvenz (BAG-Urteil vom AZR 176/10) Seite 3 Wartezeitregelung in einer Versorgungsordnung (BAG-Urteil vom AZR 100/11 - Pressemitteilung) Seite 3 Verfall von Versorgungsanwartschaften / Mindestaltersgrenze (BAG-Urteil vom AZR 477/10) Seite 4 Aus dem Rentenrecht Krankenversicherungsfreiheit: Besonderheiten bei Werkstudenten Seite 4 Informationen für Unternehmer, Vorstände und Führungskräfte, für Rechtsanwälte, Steuerberater und Vermittler. Newsletter 1/2013 Seite 1 von 5

2 Aus dem Steuerrecht (Autor Nicole Lehr) Maßgebliches Endalter bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (Urteil FG München V 2818/11) Ein Unternehmen hat seinen beiden Gesellschafter-Geschäftsführern jeweils eine Pensionszusage erteilt. Die Finanzverwaltung hatte bei der Berechnung der Pensionsrückstellung unterstellt, dass anstelle des in der Pensionszusage vorgesehenen Pensionsalters das in R 6a Abs. 8 EStR 2009 vorgesehene geburtsjahrabhängige höhere Pensionsalter anzuwenden sei. Dagegen hatte das Unternehmen die Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit beantragt. Dem Antrag wurde stattgegeben. Nach Ansicht des Gerichts sind nach 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 EStG für die Wertermittlung einer Pensionsverpflichtung die Beträge zu Grunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles rechnungsmäßig aufzubringen sind. Maßgebend ist nach der Entscheidung des FG München grundsätzlich der in der Pensionszusage vorgesehene Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles. Im vorliegenden Fall ist dies die Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Änderung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das RV- Altersgrenzenanpassungsgesetz wirkt sich nach Ansicht des Gerichts auf den Eintritt des Versorgungsfalles nicht aus, da das in der Pensionszusage vereinbarte Endalter nicht von der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig ist. einem höheren Pensionsalter auszugehen. Voraussetzung hierfür ist nach Ansicht des FG München, dass mit einer Beschäftigung des Arbeitnehmers bis zu dem gewählten Alter gerechnet werden kann. Gleiches gilt nach Ansicht des Gerichts für einen beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführer, da es aus Sicht des FG München keinen Grund dafür gibt, von 6a Abs. 3 Satz 3 EStG abzuweichen und zu unterstellen, dass bei dem beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführer die vertraglich festgelegte Altersgrenze nicht gelten soll. Dies ergibt sich weder aus dem von der Rechtsprechung im Verhältnis zwischen Kapitalgesellschaft und beherrschendem Gesellschafter entwickelten formellen Fremdvergleich noch aus dem BFH-Urteil vom 23. Januar 1991 I R 113/88 (BStBl II 1991, 207). Der BFH ist auch in dieser Entscheidung davon ausgegangen, dass bei Vereinbarung einer Altersrente mit Erreichen des 65. Lebensjahres die Pensionsrückstellungen für einen beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführer nach einem Ruhestandsalter von 65 Jahren zu berechnen ist. Die Regelung in R 6a Abs. 8 EStR 2009 ist nach Ansicht des Gerichts nicht anwendbar, wenn das in der Pensionszusage vereinbarte Pensionsalter nicht von der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig ist. Bei diesem Urteil handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung diesbezüglich in nächster Zeit positionieren wird. Nach Auffassung des Gerichtes gewährt R 6a Abs. 11 Satz 1 EStR lediglich ein Wahlrecht, von Newsletter 1/2013 Seite 2 von 5

3 Aus dem Arbeitsrecht (Autor Rechtsanwältin Regina Böhm) Übertragung einer Direktversicherung in der Insolvenz (BAG-Urteil vom AZR 176/10) Der Arbeitgeber hat für den Versorgungsberechtigten am eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht abgeschlossen. Das Bezugsrecht wandelte sich bei Ablauf der Fristen für die gesetzliche Unverfallbarkeit nach 1 Abs. 2 BetrAVG in ein unwiderrufliches Bezugsrecht um. Nach Eintritt der Insolvenz widerrief der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht, da die die Firsten nach 1 Abs. 2 BetrAVG noch nicht erfüllt waren. Der Arbeitnehmer, der bei dem Unternehmen vom bis einschließlich beschäftigt war, hat auf Übertragung der Lebensversicherung, hilfsweise auf Schadensersatzzahlung geklagt. Der Arbeitnehmer behauptet, die Direktversicherung sei im Wege der Entgeltumwandlung erfolgt. Das BAG hat festgestellt, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Übertragung der Direktversicherung hat, da das Bezugsrecht vom Insolvenzverwalter widerrufen werden konnte. Es bestand kein unwiderrufliches Bezugsrecht, da die Fristen für die gesetzliche Unverfallbarkeit nicht abgelaufen waren. Die Zulässigkeit des Widerrufs des Bezugsrechts ist nicht nach Arbeitsrecht, sondern ausschließlich nach Versicherungsrecht zu beurteilen. Das BAG unterscheidet wie auch bei seinen vorangegangenen Urteilen in ein widerrufliches Bezugsrecht, welches bei Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit unwiderruflich wird und in ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, welches grundsätzlich unwiderruflich ist und nur unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden kann. Dabei kommt es nach Ansicht des BAG in dem vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die Direktversicherung aus Entgelt des Arbeitnehmers finanziert worden ist, denn die Zusage wurde vor dem erteilt und unterlag damit nicht der sofortigen gesetzlichen Unverfallbarkeit nach 1b Abs. 5 BetrAVG. Das BAG setzt mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung fort, wonach für den Widerruf des Bezugsrechts streng zwischen Arbeits- und Versicherungsrecht zu unterscheiden ist. Wird die Zulässigkeit des Widerrufs eines Bezugsrechts an die gesetzliche Unverfallbarkeit gekoppelt, ist die exakte Formulierung des Bezugsrechts für die Beurteilung des Widerrufs entscheidend. In der Praxis sollte geprüft werden, ob ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt wurde, welches unter bestimmten Voraussetzungen unwiderruflich wird oder ob ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht vorliegt, dessen Widerruf nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Für Neuzusagen findet sich meist eine sichere Formulierung in den Antragsunterlagen der Versicherer enthalten. Bei Altzusagen empfiehlt sich jedoch eine Überprüfung, ob das Bezugsrecht der aktuellen Rechtsprechung des BAG entspricht. Wartezeitregelung in einer Versorgungsordnung (BAG-Urteil vom AZR 100/11 - Pressemitteilung) Die Versorgungsordnung des Unternehmens sah als Wartezeit für die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung eine mindestens 15- jährige Betriebszugehörigkeit bis zum altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben vor. Die Klägerin konnte nach dieser Regelung keine Ansprüche erwerben, da sie aufgrund ihres Alters bei Erteilung der Versorgungszusage die 15- jährige Betriebszugehörigkeit nicht mehr erfüllen konnte. Die Klägerin rügt die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Das BAG hält diese Wartezeitregelung in der Versorgungsordnung für zulässig. Nach Ansicht des BAG verstößt diese Wartezeit nicht gegen das Verbot der Diskriminierung des Alters oder des Geschlechts. Nach der Pressemitteilung des BAG kann es dahinstehen, ob es sich hier um Newsletter 1/2013 Seite 3 von 5

4 eine unmittelbare Diskriminierung wegen Alters handelt oder ob lediglich eine mittelbare Diskriminierung in Betracht kommt, da selbst eine unmittelbare Diskriminierung wegen Alters nach 10 AGG nach Ansicht des BAG gerechtfertigt wäre. Das BAG hat weiterhin festgestellt, dass im Falle der Wartezeit auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts vorliegt. Bislang ist das Urteil nur durch eine Pressemitteilung des BAG veröffentlicht, die ausführliche Urteilsbegründung steht derzeit noch aus. Insbesondere enthält die Pressemitteilung nicht die vom BAG geprüften Gründe für die Rechtfertigung nach 10 AGG wegen einer unmittelbaren Diskriminierung wegen Alters. Fraglich ist, ob dieses Urteil des BAG vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom (C 555/07 Kücükdeveci ) europarechtlich haltbar ist. Der EuGH hat in dem Urteil Kücükdeveci alle für eine Diskriminierung aufgrund des Alters angeführten Rechtfertigungsgründe abgelehnt. Verfall von Versorgungsanwartschaften / Mindestaltersgrenze (BAG-Urteil vom AZR 477/10) Der Arbeitnehmerin, die bis zum und später in einem neuen Arbeitsverhältnis vom bis einschließlich für das Unternehmen tätig war, wurde eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung erteilt. Bei Ausscheiden aus dem Unternehmen hatte die Arbeitnehmerin die Voraussetzungen für den Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit nach 1 BetrAVG a.f. noch nicht erfüllt. Die Arbeitnehmerin war der Ansicht, dass das Mindestalter von 35 Jahren für den Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit des 1 BetrAVG a.f. verfassungs- und unionsrechtswidrig sei. Das BAG stellt in seiner Entscheidung fest, dass 1 BetrAVG weder gegen Unionsrecht noch gegen nationales Verfassungsrecht verstößt. Ob die Mindestaltersgrenze von 35 Jahren eine Ungleichbehandlung darstellt und ob Rechtfertigungsgründe für eine eventuelle Gleichbehandlung vorliegen, darauf kam es nach Ansicht des BAG in dem vorliegenden Fall jedoch nicht an, da die Arbeitnehmerin aufgrund der kurzen Beschäftigungszeit nicht die Fristen für die gesetzliche Unverfallbarkeit von 10 Jahren Zusagedauer, bzw. 3 Jahren Zusagedauer und 12 Jahren Betriebszugehörigkeit erfüllt hatte. Auch eine Zusammenrechnung von Dienstzeiten mit dem vorhergehenden Beschäftigungsverhältnis bei diesem Arbeitgeber kam nach Ansicht des BAG aufgrund der Dauer der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses hier nicht in Betracht. Nach Ansicht des BAG sind die Unverfallbarkeitsfristen selbst bei einer angenommenen Diskriminierung wegen des Alters durch ausreichende Rechtfertigungsgründe der Gesetzgebung legitimiert. Das BAG bestätigt erneut die Zulässigkeit der Unverfallbarkeitsfristen und sieht ausreichende Gründe für die Rechtfertigung einer Altersdiskriminierung. Bleibt abzuwarten, ob diese Ansicht in der Zukunft auch europarechtlich Stand hält. Auch hier könnte das Urteil Kücükdeveci des EuGH richtungsweisend sein. Aus dem Rentenrecht (Autor Rentenberaterin Sandra Nowak- Gotovac) Beson- Krankenversicherungsfreiheit: derheiten bei Werkstudenten Grundsätzlich sind Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges jährliches Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) übersteigt ( 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Wird die JAEG bei Beschäftigungsbeginn noch nicht überschritten, besteht zunächst Versicherungspflicht. Die Versicherungspflicht endet bei Überschreiten der JAEG erst mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die von Newsletter 1/2013 Seite 4 von 5

5 Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAEG übersteigt ( 6 Abs. 4 SGB V). D.h. wer versicherungsfrei in der Krankversicherung werden möchte, muss mit dem Jahresentgelt auch weiterhin im folgenden Kalenderjahr die Krankenversicherungspflichtgrenze überschreiten. Im Jahr 2013 können sich somit nur diejenigen Arbeitnehmer privat versichern, welche schon 2012 mit Ihrem Jahresentgelt über der JAEG gelegen haben. Die JAEG beträgt im Jahr 2012 bundeseinheitlich Euro. Für 2013 wurde die JAEG auf Euro angehoben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird bei ehemaligen Werkstudenten gemacht. Werkstudenten sind in ihrer Beschäftigung während ihres Studiums in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung meist versicherungsfrei, da sie unter das sogenannte Werkstudentenprivileg fallen. D.h. es handelt sich um ordentlich Studierende, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden und deren wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt oder die die Beschäftigung ausschließlich während den Semesterferien ausüben ( 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Nimmt ein ehemaliger Werkstudent beim selben Arbeitgeber direkt im Anschluss an sein Studium eine Beschäftigung auf und wird die JAEG von Beginn an überschritten, stellt sich die Frage: Wann tritt die Krankenversicherungsfreiheit ein? War die während des Studiums ausgeübte Beschäftigung aufgrund des sogenannten Werkstudentenprivilegs krankenversicherungsfrei und wird im unmittelbaren Anschluss beim selben Arbeitgeber eine Beschäftigung ausgeübt die regelmäßig die JAEG übersteigt, dann besteht Versicherungsfreiheit sofort ab Beginn der Beschäftigung nach Studienende. Dies ergibt sich daraus, dass aufgrund der Beschäftigung während des Studiums keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer bestanden hat, die bis zum Ende des Kalenderjahres fortzuführen wäre. beginnt die Krankenversicherungsfreiheit nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die JAEG überschritten wurde ( 6 Abs. 4 SGB V). Grund für diese unterschiedliche Behandlung der ehemaligen Werkstudenten und der Teilnehmer an dualen Studiengängen ist, dass diese während des Studiums bereits versicherungspflichtig waren (seit ), die Werkstudenten jedoch nicht. Für nähere Informationen oder bei Fragen stehen Ihnen die genannten Autoren gerne zur Verfügung. Die Kontaktadresse der Magnus GmbH lautet wie folgt: MAGNUS GmbH Maximiliansplatz München Tel: 089 / Fax: 089 / info@magnus-gmbh.de Dieses Privileg der Werkstudenten ist hingegen nicht auf ehemalige Studenten im Rahmen des Dualstudiengangs anzuwenden. Nehmen diese Studenten im Anschluss an ihr Studium bei demselben Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auf, so Newsletter 1/2013 Seite 5 von 5

Oberste Finanzbehörden der Länder

Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder DATUM 9. Dezember 2016 BETREFF Betriebliche

Mehr

4. Überleitungsvorschriften 4.1 Versorgungszusagen vor dem Versorgungszusagen nach dem und vor dem

4. Überleitungsvorschriften 4.1 Versorgungszusagen vor dem Versorgungszusagen nach dem und vor dem Betriebl. Altersversorgung - Unverfallbarkeit Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Die allgemeine Regel - 1b Abs. 1 BetrAVG 3. Die besonderen Regeln - 1b Abs. 2 bis Abs. 5 BetrAVG 3.1 Direktversicherung,

Mehr

Newsletter 4/2014. Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften; Erdienungszeitraum bei Entgeltumwandlung

Newsletter 4/2014. Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften; Erdienungszeitraum bei Entgeltumwandlung Newsletter 4/2014 Inhalt: Aus dem Steuerrecht Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften; Erdienungszeitraum bei Entgeltumwandlung (OFD Niedersachsen vom 15.08.2014, S

Mehr

auf Versicherungsverhältnisse nach dem ATV

auf Versicherungsverhältnisse nach dem ATV Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014

Mehr

Seminar Werkstudenten und Praktikanten. SBK für Arbeitgeber. Stark fürs Leben.

Seminar Werkstudenten und Praktikanten. SBK für Arbeitgeber. Stark fürs Leben. Seminar Werkstudenten und Praktikanten M BO Ve rla g SBK für Arbeitgeber. Stark fürs Leben. 2 Inhaltsüberblick Folie 1 Personenkreis Beitragsrecht Beschäftigte Studenten Versicherungsrecht Melderecht 3

Mehr

Auswirkungen der Rente mit 67 auf betriebliche Versorgungssysteme. Anpassungsbedarf Anpassungsmöglichkeiten Anpassungsschwierigkeiten

Auswirkungen der Rente mit 67 auf betriebliche Versorgungssysteme. Anpassungsbedarf Anpassungsmöglichkeiten Anpassungsschwierigkeiten auf betriebliche Versorgungssysteme Anpassungsbedarf Anpassungsmöglichkeiten Anpassungsschwierigkeiten RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz Stufenweise Anhebung der von 65 auf 67 ab 2012 Anhebung auch aller

Mehr

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz: die BetrAVG-Bestimmungen sind unabdingbar 3. Abweichende Regelungen möglich, 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG 4. Wirkung

Mehr

Ausbildungsprogramm für die Qualifikation Versicherungsfachmann (BWV) Versicherungsfachfrau (BWV)

Ausbildungsprogramm für die Qualifikation Versicherungsfachmann (BWV) Versicherungsfachfrau (BWV) Ausbildungsprogramm für die Qualifikation Versicherungsfachmann (BWV) Versicherungsfachfrau (BWV) Ausbildungsinhalte 5. Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung Stand: 0.0.2002 Ziffer Inhaltsübersicht

Mehr

Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zum maßgebenden Pensionsalter bei der Bewertung von Versorgungszusagen

Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zum maßgebenden Pensionsalter bei der Bewertung von Versorgungszusagen Zu dem Entwurf eines BMF-Schreibens zur Auswirkung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Mai 2012 ergeben sich die nachfolgenden Einzelanmerkungen. 1. Betreffzeile: Der Entwurf des BMF-Schreibens

Mehr

Invaliditätsrente Auslegung des Begriffs Ausscheiden bei der Zusage einer Individualrente... Seite 3 Neues zur Sozialversicherung...

Invaliditätsrente Auslegung des Begriffs Ausscheiden bei der Zusage einer Individualrente... Seite 3 Neues zur Sozialversicherung... Newsletter 2/2016 Inhalt Aus dem Arbeitsrecht Beitragsrechtliche Beurteilung von Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung... Seite 2 Widerruf einer Waisenrente Änderung einer Ermessensentscheidung...

Mehr

DLPQuarterly. Spätehenklausel Diskriminierung wegen des Alters BAG Urteil vom 04.08.2015 3 AZR 137/13 3/2015

DLPQuarterly. Spätehenklausel Diskriminierung wegen des Alters BAG Urteil vom 04.08.2015 3 AZR 137/13 3/2015 DLPQuarterly 3/2015 Dr. Lutz Gesellschaft für Pensionsmanagement mbh Spätehenklausel Diskriminierung wegen des Alters BAG Urteil vom 04.08.2015 3 AZR 137/13 Viele Versorgungsordnungen sehen eine sog. Spätehenklausel

Mehr

Newsletter 1/2014. Neues aus dem Rentenrecht Zeiten im Ausland was zählt für die Rente? Seite 6

Newsletter 1/2014. Neues aus dem Rentenrecht Zeiten im Ausland was zählt für die Rente? Seite 6 Newsletter 1/2014 Inhalt: Aus dem Steuerrecht Erbschaftssteuerpflicht gem. 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bei Erwerb eines Anspruches aus einer Direktversicherung (BFH, Urteil vom 18.12.2013 II R 55/12) Seite 2

Mehr

Newsletter 3/2013. Aus dem Rentenrecht Vorsicht bei Entgeltvorausbescheinigung Seite 5. Informationen für Unternehmer, Vorstände und Führungskräfte,

Newsletter 3/2013. Aus dem Rentenrecht Vorsicht bei Entgeltvorausbescheinigung Seite 5. Informationen für Unternehmer, Vorstände und Führungskräfte, Newsletter 3/2013 Inhalt: Aus dem Steuerrecht Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung (BMF, Schreiben 24.07.2013 IV C 3 - S 2015/11/10002) Seite 2 Aus dem Arbeitsrecht

Mehr

Gesetz zur Umsetzung zur Mobilitätsrichtlinie Seite 3. Rechengrößen in der Sozialversicherung 2016 Seite 4

Gesetz zur Umsetzung zur Mobilitätsrichtlinie Seite 3. Rechengrößen in der Sozialversicherung 2016 Seite 4 Newsletter 4/2015 Inhalt Aus dem Steuerrecht Tritt ein Steuerpflichtiger einen Teil seines Anspruchs aus einer betrieblichen Altersversorgung aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an seine

Mehr

6a EStG Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Hinterbliebenenversorgung für die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten

6a EStG Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Hinterbliebenenversorgung für die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten BMF 25. 7. 2002 IV A 6 - S 2176-28/02 BStBl 2002 I S. 706 6a EStG Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Hinterbliebenenversorgung für die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten Zur

Mehr

Mehrfachbeschäftigung

Mehrfachbeschäftigung SECURVITA INFORMIERT Stand: 06.08.08 Infoblatt A003: Mehrfachbeschäftigung Ist ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, kann dies in der Sozialversicherung zu Besonderheiten führen. Zu den

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge: Umsetzungsstrategie im Unternehmen

Betriebliche Altersvorsorge: Umsetzungsstrategie im Unternehmen Mandanten-Info Betriebliche Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge: Umsetzungsstrategie im Unternehmen Beiträge, Übertragung, Pfändung und Auflösung Mandanten-Info Betriebliche Altersvorsorge: Umsetzungsstrategie

Mehr

Entscheidungshilfe. Wird die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt? Versicherungsfreiheit

Entscheidungshilfe. Wird die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt? Versicherungsfreiheit Entscheidungshilfe Wird die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt? nein ja Versicherungsfreiheit Ist das Beschäftigungsverhältnis auf nicht mehr als 3 Monate befristet? nein

Mehr

Beschäftigung von Studenten und Praktikanten

Beschäftigung von Studenten und Praktikanten Beschäftigung von Studenten und Praktikanten Beschäftigung von Studenten Allgemeines Beschäftigungsverhältnisse, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt werden, sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der

Mehr

Praxisticker Nr. 526: Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten

Praxisticker Nr. 526: Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten Praxisticker Nr. 526: Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben am 23. November 2016 ein überarbeitetes gemeinsames

Mehr

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 102, Datum

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 102, Datum Ausschluss geringfügig Beschäftigter von betrieblicher Altersversorgung Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht Hamburg

Mehr

In unserem Newsletter vom August hatten wir bereits über das o.a. Urteil berichtet.

In unserem Newsletter vom August hatten wir bereits über das o.a. Urteil berichtet. Urteil des BAG vom 15.05.2012 Vereinbarungen über Altersgrenzen in der betrieblichen Altersversorgung (3 AZR 11/10) weitergehende Analyse der Auswirkungen auf verschiedene Konstellationen - In unserem

Mehr

Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht

Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Praxis & Recht 30.08.2017 Reinhard Gusek Geschäftsführer - 1 - Einstieg: Fachkräftemangel Steigende Nachfrage bei Rentnern Verdoppelung der erwerbstätigen Rentner

Mehr

Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht

Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht Überschreiten der Entgeltgrenze in einer geringfügigen Beschäftigung Das Arbeitsentgelt in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung überschreitet

Mehr

Verdeckte Gewinnausschüttung bei nachträglicher Zusage der Dynamisierung einer Altersrente... Seite 2

Verdeckte Gewinnausschüttung bei nachträglicher Zusage der Dynamisierung einer Altersrente... Seite 2 Newsletter 3/2016 Inhalt Aus dem Steuerrecht Verdeckte Gewinnausschüttung bei nachträglicher Zusage der Dynamisierung einer Altersrente... Seite 2 Aus dem Arbeitsrecht Berufsunfähigkeitsrente versicherungsvertragliche

Mehr

Quartalsletter 03/2012

Quartalsletter 03/2012 Sodalitas GmbH -Spezialversicherungsmakler- Langebrücker Str. 4, 01109 Dresden (0351) 888 12 51 (0351) 888 12 52 mail@sodalitas-gmbh.de Quartalsletter 03/2012 Der Quartalsletter 3/2012 informiert Sie über

Mehr

Information zur Krankenversicherung der Studierenden

Information zur Krankenversicherung der Studierenden Information zur Krankenversicherung der Studierenden Gemäß 2 der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV) vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 448 der Verordnung

Mehr

Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge

Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Einführung bav Grundlagen der bav Durchführungsweg: Schwerpunkt Direktversicherung bav-historie Was ist eigentlich eine bav? Formen der Finanzierung

Mehr

1. Für welche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen gilt der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung?

1. Für welche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen gilt der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung? FAQ`s zum Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung* 1 * Zur Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages finden Sie hier weitere Informationen: http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/taetigkeit2007_10.pdf

Mehr

Neues aus dem Rentenrecht Rente für besonders langjährig Versicherte Volle Rente mit 65 Seite 6

Neues aus dem Rentenrecht Rente für besonders langjährig Versicherte Volle Rente mit 65 Seite 6 Newsletter 4/2013 Inhalt: Aus dem Steuerrecht Einführung des 4f EStG als Reaktion auf einige Urteile des BFH zur Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen nach einer Übernahme von Pensionsverpflichtungen

Mehr

1. EINLEITUNG DIE UNTERSTÜTZUNGSKASSE... 3

1. EINLEITUNG DIE UNTERSTÜTZUNGSKASSE... 3 FACHINFORMATION UNTERSTÜTZUNGSKASSE INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG... 2 2. DIE UNTERSTÜTZUNGSKASSE... 3 2.1. Vorteile für den Arbeitgeber... 3 2.2. Vorteile für den Arbeitnehmer... 3 2.3. Sozialversicherungsrechtliche

Mehr

Die betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz

Die betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz Matthias Kaiser Die betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz GRUNDLAGEN ANALYSE GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN Verlag Wissenschaft & Praxis Inhaltsverzeichnis : 5 Abbildungsverzeichnis 9 Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Material. zur Information. Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung

Material. zur Information. Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung Material zur Information Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung Berlin, den 8. August 2007 Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung Artikel

Mehr

Allgemeine Steuerregelungen für Versicherungen bei Pensionskassen, die auf einer nach 2004 erteilten Versorgungszusage beruhen

Allgemeine Steuerregelungen für Versicherungen bei Pensionskassen, die auf einer nach 2004 erteilten Versorgungszusage beruhen 1 Allgemeine Steuerregelungen für Versicherungen bei Pensionskassen, die auf einer nach 2004 erteilten Versorgungszusage beruhen E i n k o m m e n s t e u e r Beiträge an Pensionskassen Beiträge an Pensionskassen

Mehr

Entgelt LSt SV. Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rückdeckungsversicherung frei frei

Entgelt LSt SV. Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rückdeckungsversicherung frei frei TK Lexikon Steuern Rückdeckung (bav) Rückdeckung (bav) HI1205727 Zusammenfassung LI1882331 Begriff Eine Rückdeckungsversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Finanzen SenFin 001 08//2016 Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschl. Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses

Mehr

Newsletter 2/2018. Aus dem Steuerrecht... 2

Newsletter 2/2018. Aus dem Steuerrecht... 2 Newsletter 2/2018 Inhalt Aus dem Steuerrecht... 2 Erdienbarkeit einer Barlohnumwandlung... 2 Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand führt nicht zu Lohnzufluss... 2 Aus dem Arbeitsrecht... 3 Hinterbliebenenleistung

Mehr

Informationen zur betrieblichen Altersversorgung Sommer 2018

Informationen zur betrieblichen Altersversorgung Sommer 2018 Informationen zur betrieblichen Altersversorgung Sommer 2018 1. Rechnungszinsfuß nach 6 a EStG verfassungswidrig? Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hält den rechnungszinsfuß von 6 % zur Ermittlung

Mehr

1. Beim Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigende Zugangsfaktoren

1. Beim Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigende Zugangsfaktoren Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin

Mehr

MUSTER. Versorgungsordnung über betriebliche Altersversorgung. der. (im Nachfolgenden Arbeitgeber genannt)

MUSTER. Versorgungsordnung über betriebliche Altersversorgung. der. (im Nachfolgenden Arbeitgeber genannt) Versorgungsordnung über betriebliche Altersversorgung der Firma ( ) (im Nachfolgenden Arbeitgeber genannt) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Nachfolgenden geschlechtsneutral Arbeitnehmer genannt.

Mehr

Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Miniund Midijobs in der Sozialversicherung

Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Miniund Midijobs in der Sozialversicherung Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Miniund Midijobs in der Sozialversicherung 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Mini-

Mehr

Newsletter I. Quartal 2018

Newsletter I. Quartal 2018 Newsletter I. Quartal 2018 Liebe Leserinnen und Leser, Freiburg, den 30.05.2018 wir freuen uns, Ihnen die aktuelle Ausgabe unseres Newsletters zur Verfügung stellen zu können, in der wir Sie ausführlich

Mehr

Urlaubsanspruch der Beschäftigten im öffentlichen Dienst

Urlaubsanspruch der Beschäftigten im öffentlichen Dienst BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/730 Landtag 18. Wahlperiode 15.01.2013 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Urlaubsanspruch der Beschäftigten im öffentlichen Dienst Antwort

Mehr

I. Die Bedeutung der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts für die betriebliche Praxis.

I. Die Bedeutung der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts für die betriebliche Praxis. Rechtsprechung An dieser Stelle soll regelmäßig über neue Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Recht der betrieblichen Altersversorgung berichtet werden. Berichterstatter ist der langjährige Vorsitzende

Mehr

Minijobs, Gleitzonenregelung und Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug. - Das Mindestlohngesetz im Detail / FAQ s zum Mindestlohn (BMAS)

Minijobs, Gleitzonenregelung und Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug. - Das Mindestlohngesetz im Detail / FAQ s zum Mindestlohn (BMAS) Inhaltsverzeichnis 1. Präsentation Minijobs, Gleitzonenregelung und Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug 2. Anlagen - Geringfügigkeitsrichtlinie vom 12.11.2014 - Befreiungsantrag Rentenversicherungspflicht

Mehr

Zukunftssicherung durch betriebliche Altersvorsorge

Zukunftssicherung durch betriebliche Altersvorsorge Zukunftssicherung durch betriebliche Altersvorsorge Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz Zu den Leistungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung

Mehr

Unterricht an den Landwirtschaftsschulen. Die Alterssicherung der Landwirte

Unterricht an den Landwirtschaftsschulen. Die Alterssicherung der Landwirte Unterricht an den Landwirtschaftsschulen Die Alterssicherung der Landwirte Pflichtversicherte Landwirte Bewirtschafter eines Unternehmens, das die Mindestgröße erreicht Ehegatte des Landwirts; nicht dauernd

Mehr

Wer schreibt, der bleibt!

Wer schreibt, der bleibt! Wer schreibt, der bleibt! Die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten in der betrieblichen Altersversorgung AssCompact Forum bav, Kassel, 23. Juni 2015 Sascha Holstein, bav-betriebswirt (FH) Leiter

Mehr

Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH. Pensionszusagen im Blickpunkt. Die Neverending Story - aktuelle Rechtsprechung zu Pensionszusagen

Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH. Pensionszusagen im Blickpunkt. Die Neverending Story - aktuelle Rechtsprechung zu Pensionszusagen Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH Pensionszusagen im Blickpunkt Die Neverending Story - aktuelle Rechtsprechung zu Pensionszusagen Bad Homburg, 31. Mai 2011 Ihr Referent: Markus Paschke Deckungsmittel

Mehr

Pensions- und Krankenversicherungsmathematik

Pensions- und Krankenversicherungsmathematik Pensions- und Krankenversicherungsmathematik Prof. Dr. Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg WS 2013/14 Inhaltsübersicht I. Pensionsversicherungsmathematik 1. Altersversorgung in Deutschland 2.

Mehr

Folge 002 vom Teilwert und Einheitswert der Pensionsverpflichtung Aktivwert und Vermögensteuerwert der Rückdeckungsversicherung

Folge 002 vom Teilwert und Einheitswert der Pensionsverpflichtung Aktivwert und Vermögensteuerwert der Rückdeckungsversicherung 000 vom 23.10.1992 Die Versorgung von GGF 001 vom 23.10.1992 Anrechenbares Gehalt 002 vom 23.10.1992 Teilwert und Einheitswert der Pensionsverpflichtung Aktivwert und Vermögensteuerwert der Rückdeckungsversicherung

Mehr

2. Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums

2. Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MDg Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder DATUM

Mehr

2.4. Grenzenlose Versorgung ohne Bilanzausweis Die Unterstützungskasse

2.4. Grenzenlose Versorgung ohne Bilanzausweis Die Unterstützungskasse 2.4. Grenzenlose Versorgung ohne Bilanzausweis Die Unterstützungskasse In den Fällen, in denen die möglichen Versorgungsleistungen aus Direktversicherung und Pensionskasse nicht ausreichen und eine Pensionszusage

Mehr

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung Grundsätzliche Fragestellungen Wer kann versorgt werden? Wer handelt? Was wird abgesichert? Wann wird gezahlt? Wer erbringt die Leistungen? Wie wird versorgt? Die für ein Unternehmen Tätigen (auch geringfügig

Mehr

Vervielfältigungsregel (Merkblatt, Checkliste und FAQ)

Vervielfältigungsregel (Merkblatt, Checkliste und FAQ) Stuttgarter Info-Service Vervielfältigungsregel (Merkblatt, Checkliste und FAQ) Ausgangslage Seit dem 1.1.2005 ist es nicht mehr möglich, Zusagen zu erteilen, die nach 40b Einkommensteuergesetz (EStG)

Mehr

b) eine Verzinsung enthält, die auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommt, oder

b) eine Verzinsung enthält, die auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommt, oder 24.04.2017 Mobilitätsrichtlinie: Präparieren Sie sich für 2018 Welche NEUREGELUNGEN gibt es? Neue Dynamisierungsregeln: Ein vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer darf im Hinblick auf den Wert seiner unverfallbaren

Mehr

Einführung in die betriebliche Altersversorgung

Einführung in die betriebliche Altersversorgung Einführung in die betriebliche Altersversorgung Bearbeitet von Von: Andreas Buttler, Markus Keller 8. Auflage 2017. Buch. XII, 305 S. Kartoniert ISBN 978 3 89952 979 1 Recht > Arbeitsrecht > Betriebliche

Mehr

Personalfragebogen Minijob- (grau hinterlegte Felder sind vom Arbeitgeber auszufüllen)

Personalfragebogen Minijob- (grau hinterlegte Felder sind vom Arbeitgeber auszufüllen) Personalfragebogen Minijob- (grau hinterlegte Felder sind vom Arbeitgeber auszufüllen) Firma: Persönliche Angaben Familienname ggf. Geburtsname Vorname Straße und Hausnummer inkl. Anschriftenzusatz PLZ,

Mehr

Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum

Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum 01.01.2013 Bitte beachten Sie auch weiterhin unsere monatlichen Informationsschreiben, die über unsere Internetseite (www.stbclever.de) verfügbar

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss und Pauschalbesteuerung der Beiträge zur Direktversicherung in der betrieblichen Altersversorgung

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss und Pauschalbesteuerung der Beiträge zur Direktversicherung in der betrieblichen Altersversorgung Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss und Pauschalbesteuerung der Beiträge zur Direktversicherung in der betrieblichen Altersversorgung 2019 Deutscher Bundestag Seite 2 Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

Mehr

Die VBLU-Versorgung Leistungsübersicht. Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V.

Die VBLU-Versorgung Leistungsübersicht. Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. Die VBLU-Versorgung Leistungsübersicht Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. Impressum Herausgeber und Redaktion: Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen

Mehr

Neues aus Rechtsprechung und Politik zur bav - Betriebsrentenstärkung und die Realität

Neues aus Rechtsprechung und Politik zur bav - Betriebsrentenstärkung und die Realität Neues aus Rechtsprechung und Politik zur bav - Betriebsrentenstärkung und die Realität Rechtsanwalt Dr. Uwe Langohr-Plato Köln 16. April 2010 Seite 1 Die aktuelle Situation der bav in Deutschland ist auch

Mehr

a) Gekürzte Vorsorgepauschale nach 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG bis 31. Dezember 2004

a) Gekürzte Vorsorgepauschale nach 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG bis 31. Dezember 2004 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin MR Bernd Metzner Vertreter des Unterabteilungsleiters IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Neues aus dem Zusatzversorgungsrecht

Neues aus dem Zusatzversorgungsrecht Neues aus dem Zusatzversorgungsrecht Christoph Blase 15. Änderung der KZVK-Satzung 62 Abs. 1 KZVK-Satzung: Der Pflichtbeitrag beträgt m 31. Dezember 2017 4,8 v. H. und ab dem 1. Januar 2018 5,6 v. H. Beschlussfassung

Mehr

2 Beschäftigte Pensionäre

2 Beschäftigte Pensionäre TK Lexikon Sozialversicherung Pensionäre 2 Beschäftigte Pensionäre 2.1 Geringfügige Beschäftigung HI798266 HI2767694 2.1.1 Versicherungsfreiheit HI9964745 Beschäftigte Pensionäre sind kranken,- pflege-

Mehr

Einige ausländische Arbeitnehmer unterliegen nicht den deutschen Rechtsvorschriften. Dies sind insbesondere ausländische Arbeitnehmer,

Einige ausländische Arbeitnehmer unterliegen nicht den deutschen Rechtsvorschriften. Dies sind insbesondere ausländische Arbeitnehmer, TK Lexikon Steuern Ausländische Arbeitnehmer Sozialversicherung 1 Beschäftigung in Deutschland HI726593 HI7621248 Jeder in Deutschland beschäftigte ausländische Arbeitnehmer unterliegt grundsätzlich dem

Mehr

Newsletter 3/2014. Informationen für Unternehmer, Vorstände und Führungskräfte, für Rechtsanwälte, Steuerberater und Vermittler.

Newsletter 3/2014. Informationen für Unternehmer, Vorstände und Führungskräfte, für Rechtsanwälte, Steuerberater und Vermittler. Newsletter 3/2014 Inhalt: Aus dem Steuerrecht Verdeckte Gewinnausschüttung (vga) infolge Ausscheiden des beherrschenden GGF aus dem Unternehmen vor Ablauf der Erdienenszeit (BFH, Urteil vom 25.06.2014

Mehr

Rheinischer Unternehmertag 9. November Digitalisierung Personal Datenschutz Was Unternehmer jetzt wissen müssen

Rheinischer Unternehmertag 9. November Digitalisierung Personal Datenschutz Was Unternehmer jetzt wissen müssen Das Betriebsrentenstärkungsgesetz I. Sofortprogramm für niedrig Verdienende, in Kraft am 01.01.2018 II. III. IV. Sofortprogramm für besser Verdienende, ebenfalls in Kraft am 01.01.2018 Sehr vorsichtige

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 14.09.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit Reiner Drignath Brühlstraße 9/2, 71679 Asperg Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Wichtige Hinweise zur Verwendung der Muster- Versorgungsordnung für die arbeitnehmerfinanzierte

Wichtige Hinweise zur Verwendung der Muster- Versorgungsordnung für die arbeitnehmerfinanzierte Betriebliche Altersversorgung September 2015 Wichtige Hinweise zur Verwendung der Muster- Versorgungsordnung für die arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung Diese Muster-Versorgungsordnung sollte immer

Mehr

Einleitung AGG und BetrAVG. Alter Geschlecht Behinderung Sexuelle Identität Schluss

Einleitung AGG und BetrAVG. Alter Geschlecht Behinderung Sexuelle Identität Schluss Diskriminierungsschutz in der betrieblichen sversorgung Kölner Forum betriebliche sversorgung 12. Mai 2014 Komplexität der bav Individualarbeitsrecht z.b. - Betriebliche Übung - Gleichbehandlung - Kollektives

Mehr

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Abfindung

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Abfindung Betriebl. Altersversorgung - Abfindung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz: Abfindung nur eingeschränkt möglich 3. Entscheidend: der Zeitpunkt der Abfindung 4. Abfindungsrecht des Arbeitgebers

Mehr

Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten

Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten CONTAX HANNOVER Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaftsgesellschaft mbb Dr. Horst Garbe Christina Haß Gerhard Kühl Hans-Böckler-Allee 26 30173 Hannover Telefon

Mehr

NEWSLETTER. und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8. Dezember 2016

NEWSLETTER. und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8. Dezember 2016 NL 010/17 vom 30. Januar 2017 NEWSLETTER Stichworte: Flexirentengesetz vom 8. Dezember 2016 Hinzuverdienst neben der vorgezogenen Altersrente Hinzuverdienst neben der gesetzlichen Rente wegen verminderter

Mehr

Merk blatt. Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Merk blatt. Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbstständige Stand: Januar 2016 Merk blatt Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbstständige Die gesetzlichen Regelungen über die Scheinselbstständigkeit und die Rentenversicherungspflicht bestimmter

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder

Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin

Mehr

Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR)

Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR) www.soka-bau.de Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR) Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR) vom 15. Mai 2001 in der Fassung vom 27. Februar 2002 und 31. März 2005

Mehr

L o h n s t e u e r - I n f o ( 1 / )

L o h n s t e u e r - I n f o ( 1 / ) L o h n s t e u e r - I n f o ( 1 / 2 0 1 7 ) Inhalt dieser Ausgabe: 1 Aus der Gesetzgebung...1 1. Gesetzesänderungen ab 2018 durch ein Betriebsrentenstärkungsgesetz geplant...1 1.1. Erhöhung des steuerfreien

Mehr

Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters

Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.10.2013, 3 AZR 10/12 Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts

Mehr

Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen

Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rösrather Straße 568 51107 Köln www.etl-rechtsanwaelte.de Vorstellung Dr. Uwe

Mehr

Wichtige Hinweise zur Verwendung der Muster- Versorgungsordnung für die arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung

Wichtige Hinweise zur Verwendung der Muster- Versorgungsordnung für die arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung Betriebliche Altersversorgung September 2015 Wichtige Hinweise zur Verwendung der Muster- Versorgungsordnung für die arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung Diese Muster-Versorgungsordnung sollte immer

Mehr

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Abfindung

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Abfindung Betriebl. Altersversorgung - Abfindung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz: Abfindung nur eingeschränkt möglich 3. Entscheidend: der Zeitpunkt der Abfindung 4. Abfindungsrecht des Arbeitgebers

Mehr

Newsletter 4/2018. Aus dem Arbeitsrecht... 2

Newsletter 4/2018. Aus dem Arbeitsrecht... 2 Newsletter 4/2018 Inhalt Aus dem Arbeitsrecht... 2 Ersatzloser Wegfall einer Hinterbliebenenversorgung ist durch Tarifregelung nicht möglich... 2 EuGH entscheidet über Haftung des Erwerbers eines insolventen

Mehr

Die Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung Was bleibt, was ist neu?

Die Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung Was bleibt, was ist neu? Die Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung Was bleibt, was ist neu? Sylvia Dünn Leiterin des Bereichs Rente im Geschäftsbereich Rechts- und Fachfragen der Deutschen Rentenversicherung Bund Pressefachseminar

Mehr

Merkblatt Direktversicherung durch Entgeltumwandlung (nach 3 Nr. 63 EStG)

Merkblatt Direktversicherung durch Entgeltumwandlung (nach 3 Nr. 63 EStG) Merkblatt Direktversicherung durch Entgeltumwandlung (nach 3 Nr. 63 EStG) Allgemein Steuer Sozialabgaben Die Direktversicherung wird durch den Arbeitgeber abgeschlossen und ist eine Versicherung auf das

Mehr

Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern

Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern Oberfinanzdirektionen Münster 19.02.2010 S 2353 20 St 22 31 Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern Neuregelung durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008, die BFH-Urteile vom 10.07.2008

Mehr

Veröffentlichung: ja. am 08./

Veröffentlichung: ja. am 08./ 15 Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 08./09.05.2012 Veröffentlichung: ja 6. Beitragsberechnung

Mehr

DLPQuarterly. Neue Heubeck Richttafeln 2018 G 3/2018. Dr. Lutz Gesellschaft für Pensionsmanagement mbh. In dieser Ausgabe

DLPQuarterly. Neue Heubeck Richttafeln 2018 G 3/2018. Dr. Lutz Gesellschaft für Pensionsmanagement mbh. In dieser Ausgabe DLPQuarterly 3/2018 Dr. Lutz Gesellschaft für Pensionsmanagement mbh Neue Heubeck Richttafeln 2018 G Ende Juli hat die Heubeck AG die neuen Heubeck- Richttafeln 2018 G veröffentlicht. Auf Basis der neuen

Mehr

Mandantenbrief August 2010. Aufhebungsvertrag und Abfindung

Mandantenbrief August 2010. Aufhebungsvertrag und Abfindung Mandantenbrief August 2010 Aufhebungsvertrag und Abfindung 1 Gegenstand eines Aufhebungsvertrages Der Aufhebungsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch die

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 5 /27 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung... 2.

Mehr

HESSISCHES FINANZGERICHT

HESSISCHES FINANZGERICHT HESSISCHES FINANZGERICHT Geschäftsnummer: 34117 Kassel Königstor 35 4 K 3070/11 34017 Kassel Postfach 10 17 40 U R T E I L IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Prozessbev.: g e g e n Finanzamt w e g

Mehr

Aus dem Steuerrecht... 2 Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung... 2 Aus dem Arbeitsrecht... 5

Aus dem Steuerrecht... 2 Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung... 2 Aus dem Arbeitsrecht... 5 Newsletter 1/2018 Inhalt Aus dem Steuerrecht... 2 Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung... 2 Aus dem Arbeitsrecht... 5 Muss der PSVaG Pensionskassenversorgungen sichern?... 5 Aus der

Mehr

Betriebsrentengesetz

Betriebsrentengesetz Beck`sche Kompakt-Kommentare Betriebsrentengesetz Kommentar von Prof. Dr. Dr. Wolfgang Förster, Theodor Cisch, Dr. Michael Karst, Peter Ahrend, Jochen Rühmann, Dr. Hans-Heinrich Schumann, Christine Bleeck,

Mehr

Personengruppenschlüssel

Personengruppenschlüssel Personengruppenschlüssel Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1655 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzung 3. Personengruppenschlüssel 4. Besondere Arbeitsverhältnisse 4.1. Duales Studium 2 2 3 9

Mehr