1. Anwendungsbereich. 2. Leistungen von IMPLIUS. 3. Voraussetzungen. 4. Pflichten des Mitglieds

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1 Anlage zum IMPLIUS Mitgliedsvertrag Allgemeine Mitgliedsbedingungen ( AMB ) der IMPLIUS AG, Industriestr. 161, D Köln ("IMPLIUS") Stand: März Anwendungsbereich Diese AMB gelten für die Teilnahme des Mitglieds am IMPLIUS Netzwerk und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 2. Leistungen von IMPLIUS 2.1 IMPLIUS stellt eine Schnittstelle zur automatisierten Übernahme der im IMPLIUS Netzwerk hinterlegten bzw. zu hinterlegenden Objekt- und Gesuchsdaten zur Verfügung. (Synchronisation der Daten zwischen IMPLIUS Netzwerk und Mitglied). 2.2 Freiwillige Zusatzleistungen: weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Software und des IMPLIUS Netzwerks (z.b. digitale Grundrissbearbeitung). IMPLIUS ist berechtigt, das Angebot dieser Freiwilligen Zusatzleistungen jederzeit zu erweitern, einzuschränken oder einzustellen, ohne dass dem Mitglied hieraus Ansprüche gegen IMPLIUS erwachsen. IMPLIUS wird dem Mitglied jede Einschränkung oder Einstellung mindestens zwei Wochen im Voraus mitteilen. Vom Mitglied beauftragte Zusatzleistungen werden von IMPLIUS auch bei Einschränkung oder Einstellung erbracht, es sei denn, es handelt sich um eine Zusatzleistung, die bislang vergütungsfrei erbracht wurde. 3. Voraussetzungen Voraussetzung zur Nutzung ist eine kompatible Immobilienverwaltungssoftware auf Seiten des Mitgliedes (z.b. FlowFact direct happy, Flowfact Performer). Ob bereits eine Schnittstelle zum vom Mitglied eingesetzten Softwareprodukt existiert bzw. ob die Schaffung einer Schnittstelle technisch möglich ist, ist dabei im Einzelfall vor Vertragsschluss zu prüfen (eine Liste mit kompatibler Immobilienverwaltungssoftware ist online abrufbar unter ). Die Lieferung oder Zugänglichmachung einer geeigneten Immobilienverwaltungssoftware ist ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Das Mitglied hat hierfür selbst Sorge zu tragen. 4. Pflichten des Mitglieds 4.1 Das Mitglied ist verpflichtet, alle Immobilienobjekte (Verkauf/Vermietung), die es öffentlich anbietet oder bewirbt, durch entsprechende Eingabe in die Software in das IMPLIUS Netzwerk einzustellen und zur Vermittlung durch alle anderen Mitglieder freizugeben. Dies gilt nicht für die folgenden Immobilienobjekte, deren Einstellung und Freigabe freiwillig ist: IMPLIUS AMB

2 4.1.1 Investment-Immobilien mit einem Preis von mehr als 3 Mio. EUR; Privatisierungs-Immobilien mit Ausnahme der letzten 4 zu vermarktenden Wohneinheiten der jeweiligen Privatisierungs-Immobilie (diese fallen wiederum unter die Verpflichtung gem. Ziff. 4.1); Immobilienangebote mit einer Gesamtprovision unter EUR können auch mit einer Tippgebervereinbarung (10%) zugunsten der Interessentenmakler ins Netzwerk gestellt werden und Premium-Immobilien, bei denen eine Wohneinheit einen Preis von mehr als 1 Mio. EUR hat. 4.2 Ferner ist das Mitglied verpflichtet, die Suchprofile seiner Kunden (Anzahl der gesuchten Zimmer, Fläche, Preis, etc), die Immobilienobjekte zum Kauf oder zur Miete suchen ( Anfrage ), in das IMPLIUS Netzwerk zu übermitteln und zur Nutzung durch alle anderen Mitglieder freizugeben, so dass jedes Mitglied einen Abgleich zwischen Kunden (Interessenten auf der Kundenseite) und Objekten vornehmen kann. Namen und Kontaktdaten der Kunden des Mitglieds müssen nicht zur Nutzung durch andere Mitglieder freigegeben werden. 4.3 Das Mitglied ist ferner verpflichtet, bei jedem über das IMPLIUS Netzwerk unter Beteiligung eines oder mehrerer anderer Mitglieder abzuwickelnden Vermittlungsgeschäft (nachfolgend Netzwerkgeschäft ) die Regeln für IMPLIUS Netzwerkgeschäfte (online abrufbar unter einzuhalten. 4.4 Insbesondere verpflichtet sich das Mitglied bereits jetzt, zugunsten aller anderen Mitgliedern, bei Netzwerkgeschäften erzielte Provisionen, vorbehaltlich einer gemäß den Regeln für IMPLIUS Netzwerkgeschäfte im Einzelfall getroffenen abweichenden Vereinbarung, im Verhältnis 50:50 (Vermittler auf Objektseite : Vermittler auf Kundenseite) zu teilen. 4.5 Weiterhin ist das Mitglied IMPLIUS gegenüber zur Offenlegung aller von diesem Mitgliedsvertrag erfassten Geschäfte verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch nach Vertragsende. 4.6 Wird ein von dem Mitglied einmal in das IMPLIUS Netzwerk zur Vermittlung eingestelltes und freigegebenes Immobilienobjekt von dem Mitglied wieder aus dem IMPLIUS Netzwerk gelöscht, so ist das Mitglied verpflichtet, am Objekt zu hinterlegen, warum die Deaktivierung erfolgt ist (z.b. Auftragsende). 5. Vergütung, Abrechnung, Fälligkeit 5.1 Das Mitglied ist verpflichtet, IMPLIUS für die vertragsgegenständlichen Leistungen die anwendbare Vergütung (bei Vertragsschluss fällige Anschlussgebühr, zum 15. des Folgemonats fällige monatliche Grundgebühr gemäß dem im Mitgliedsvertrag. 5.2 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Mitglieds sind ausgeschlossen, wenn diese Ansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. IMPLIUS AMB

3 6. Laufzeit und Kündigung, Pflichten bei Vertragsbeendigung 6.1 Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen wird der Mitgliedsvertrag zunächst für die Dauer von 12 Monaten geschlossen. Er verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht 3 Monate vor Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird. 6.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Mitgliedsvertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei, ihre Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen schwerwiegend oder wiederholt gegen Pflichten aus diesem Mitgliedsvertrag verstößt; bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Pflicht zur Einstellung und Freigabe von Immobilienobjekten im IMPLIUS Netzwerk gem. Ziff. 4.1 und/oder die Regeln über Netzwerkgeschäfte (Ziff. 4.3); bei Zahlungsverzug mit zwei aufeinander folgenden monatlichen Grundgebühren oder einer Summe, die solchen zwei monatlichen Grundgebühren entspricht; wenn über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren stattfindet; oder wenn Ansprüche der anderen Partei gepfändet werden und die Pfändung nicht binnen zwei Wochen aufgehoben wird. 6.3 Jede Kündigung bedarf der Schriftform. 6.4 IMPLIUS ist verpflichtet, dem Mitglied die im IMPLIUS Netzwerk gespeicherten Daten bei Vertragsende in elektronischer Form auszuhändigen, solange die Speicherung dieser Daten nach Vertragsende nicht zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind. Alternativ wird IMPLIUS diese Daten, soweit das Mitglied auf eine entsprechende Anfrage ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, unwiderruflich datenschutzgerecht entsorgen bzw. löschen und dem Mitglied die Entsorgung bzw. Löschung unaufgefordert durch Vorlage entsprechender Bestätigungen nachweisen. 7. Haftung 7.1 IMPLIUS haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang: Die Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und aus Garantie ist unbeschränkt. Gleiches gilt bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz Bei schuldhafter Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht), haftet IMPLIUS in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens Im Fall von Ziff haftet IMPLIUS jedoch höchstens mit EUR ,- je Schadensfall und EUR ,- für alle Schadensfälle aus dem Mitgliedsvertrag insgesamt. IMPLIUS AMB

4 7.2 IMPLIUS bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Das Mitglied hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der Technik. Für die Wiederherstellung von Daten im Falle des Verlusts oder der Beschädigung haftet IMPLIUS auf Erstattung des Wiederherstellungsaufwands und nur dann, wenn sie den Verlust oder die Beschädigung zu vertreten hat und das Mitglied durch regelmäßige Datensicherungen sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereit gehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann. 8. Geheimhaltung 8.1 Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Partei zugehenden oder bekannt werdenden vertraulichen Informationen (insbesondere die Software, Unterlagen, Provisionssätze und sonstige Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Ebenso gilt die Vertraulichkeitsverpflichtung nicht für Informationen, die auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen, rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung oder behördlicher Anordnung bekannt gegeben werden müssen. Die Parteien verwahren und sichern diese vertraulichen Informationen so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist. 8.2 Das Mitglied macht die vertraulichen Informationen nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Das Mitglied ist verpflichtet, diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der vertraulichen Informationen zu belehren. 9. Änderungen dieser AMB 9.1 IMPLIUS ist berechtigt, weniger gewichtige Bestimmungen dieser AMB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern, sofern diese Änderung nicht zu einer Umgestaltung des Vertragsgefüges insgesamt führt. Zu den gewichtigen Bestimmungen gehören insbesondere Regelungen, die Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen, die Laufzeit und die Kündigung des Vertrages betreffen. 9.2 Ferner ist IMPLIUS berechtigt, diese AMB anzupassen oder zu ergänzen, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages mit dem Mitglied aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Rechtsprechung eine oder mehrere Bestimmungen dieser AMB für unwirksam erklärt. 9.3 Die geänderten Bedingungen werden dem Mitglied mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder per zugesandt. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn das Mitglied ihnen nicht in Textform widerspricht. Der Widerspruch muss innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung eingegangen sein. IMPLIUS wird auf die Widerspruchsmöglichkeit und die Bedeutung der Sechswochenfrist im Mitteilungsschreiben besonders hinweisen. Übt das Mitglied sein Widerspruchsrecht aus, gilt der Änderungswunsch von IMPLIUS als abgelehnt. Der Vertrag wird dann ohne die vorgeschlagenen Änderungen fortgesetzt. Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung des Vertrages bleibt hiervon unberührt. IMPLIUS AMB

5 10. Schlussbestimmungen 10.1 Änderungen und Ergänzungen zum Mitgliedsvertrag und diesen AMB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht Soweit in dem Mitgliedsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, dürfen die Parteien Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedsvertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die andere Partei an einen Dritten übertragen. IMPLIUS ist zur Übertragung an mit IMPLIUS i.s.v. 15 AktG verbundene Unternehmen berechtigt Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Mitgliedsvertrag und diesen AMB ist Köln. IMPLIUS AMB

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