3. Fahrkostenerstattung bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel
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- Jens Böhm
- vor 7 Jahren
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1 Informationen zum Landesreisekostenrecht 1. Rechtsgrundlagen Für Dienstreisen bzw. Dienstgänge gelten die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes (LRKG) und die dazu ergangenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften. Bei Auslandsreisen findet die Auslandsreisekostenverordnung (ARV)Anwendung. 2. Anspruchsvoraussetzungen Anspruchsberechtigt sind die unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamte, die Richterinnen und Richter, die zu einem Dienstherrn nach 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) abgeordneten Beamtinnen und Beamte und die in den Landesdienst abgeordneten Richterinnen und Richter (Berechtigte). Im Rahmen der Tarifbestimmungen wird Reisekostenvergütung auch für Beschäftigte gewährt. Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes. Dienstgänge sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Dienstreisende haben Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Art und Umfang bestimmen ausschließlich das LRKG, bei Auslandsreisen i.v. mit der ARV, sowie die weitere zum LRKG erlassenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften. Die Erstattung der Begleitpersonen bei Schulfahrten ist z.b. durch eine besondere Verwaltungsvorschrift geregelt. Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Mehraufwendungen der Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise/des Dienstganges zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren. Der Grundsatz der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln verpflichtet auch den Dienstreisenden alles zu tun, um die Reisekosten so gering wie möglich zu halten. Dienstreisen sind vorrangig mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln durchzuführen. In der Regel sind Fußwegstrecken bis zu 2 km zumutbar. Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise oder eines Dienstganges erhalten (z.b. kostenlose Mahlzeiten, gestellte Übernachtungen, Meilengutschriften, Prämien oder sonstige Vergünstigungen) sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. Die Reisekostenvergütung wird nur auf schriftlichen Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Beendigung der Dienstreise bzw. Dienstganges gewährt. Die Ausschlussfrist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise bzw. des Dienstganges. Nach Ablauf dieser Frist kann eine Reisekostenvergütung nicht mehr gewährt werden
2 3. Fahrkostenerstattung bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel Erstattet werden bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die notwendigen Fahrkosten für die Benutzung der niedrigsten Klasse (2. Klasse). Für Bahnfahrten von mindestens dreistündiger Dauer (einfache Strecke) zu einem Geschäftsort außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz werden die entstandenen Fahrkosten der nächsthöheren Klasse (1. Klasse) erstattet. Da nur notwendige Fahrkosten erstattet werden, sind alle möglichen Fahrpreisermäßigungen auszunutzen. Die zur Zeit gültigen Plan- und Sparangebote der Bahn sollen in Anspruch genommen werden(siehe im Internet unter www. bahn.de.) Wird die Dienstreise an der Wohnung angetreten oder beendet, werden nach den Bestimmungen des LRKG höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststätte entstanden wären. Zuschläge für die Benutzung von IC/EC-Zügen können nach den Bestimmungen des LRKG erstattet werden, - wenn diese Züge auf einer Entfernung von mehr als 50 km benutzt werden, oder - durch die Benutzung Tage- oder Übernachtungsgeld eingespart wird, oder - die Reise mindestens eine halbe Stunde später beginnt bzw. früher endet, oder - ein anderer triftiger Grund die Benutzung dieser Züge rechtfertigt. Fahrkosten bei der Benutzung von ICE-Zügen können nach dem LRKG erstattet werden, - wenn ein Arbeitszeitgewinn von mindestens einer Stunde erreicht wird, oder - durch Benutzung des ICE die Reisekostenvergütung nicht höher wird als bei Benutzung einer anderen Zugart, oder - andere triftige Gründe die Benutzung des ICE rechtfertigen, oder - wenn bei einer Bahnfahrt von mindestens dreistündiger Dauer zu einem Geschäftsort außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz statt der 1. Klasse die 2. Klasse benutzt wird. Dienststellung, Alter des Dienstreisenden sowie Zeitersparnis bei Benutzung des ICE (außer in den vorgenannten Fällen) reichen nicht aus, um sie als triftigen Grund für die Erstattung der ICE-Mehrkosten anzuerkennnen. Die Kosten einer BahnCard, die aus dienstlichen Gründen erworben wurde, weil die Wirtschaftlichkeit der BahnCard aufgrund nachweislich zu erwartender Dienstreisen festgestellt wurde, werden erstattet. Die Kosten einer privat erworbenen BahnCard werden erstattet, wenn die Fahrpreisermäßigungen die Kosten der BahnCard erreicht oder überschritten haben (ggf. nach mehreren Dienstreisen). Eine anteilige Erstattung ist ausgeschlossen! Bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens werden die Kosten nur übernommen, wenn die Benutzung aus triftigen Gründen erfolgt ist und Strecken nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden können. Triftige Gründe für die Benutzung eines Taxis liegen z.b. vor bei - Transport von umfangreichem und schwerem Gepäck - Regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht oder nicht zeitgerecht verkehren - Zwingende persönliche Gründe vorliegen (Gesundheitszustand) Die Gründe sind in der Reisekostenabrechnung anzugeben! Ortsunkenntnis und widrige Witterungsverhältnisse sind keine triftigen Gründe. Liegen keine triftigen Gründe vor, wird nur der Fahrpreis für öffentliche Verkehrsmittel erstattet.
3 4. Fahrtkostenerstattung bei Kfz-Benutzung Die Benutzung des Pkw muss vorher ausdrücklich von der vorgesetzten Stelle genehmigt sein. Gleichzeitig muss festgestellt werden, ob die Benutzung aus triftigen Gründen erfolgt. Die Wegstreckenentschädigung bei Benutzen eines privaten Pkw wird bei Vorliegen triftiger Gründe in Höhe von 0,25 je Kilometer, bei einem zweirädrigen Kraftfahrzeug in Höhe von 0,13 je Kilometer gewährt. Die Benutzung eines privaten PKW muss vorab aus triftigen Gründen genehmigt werden. Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung ist unter Berücksichtigung des Sparsamkeitsgrundsatzes die kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung maßgeblich. Die Berechnung erfolgt nach einem im Abrechnungsverfahren hinterlegten Routenplaner. Eine längere als die verkehrsübliche Straßenverbindung kann anerkannt werden, wenn z.b. ihre Benutzung ausdrücklich angeordnet wurde oder Umwege aus verkehrstechnischen Gründen notwendig waren und eine entsprechende Begründung im Reisekostenantrag vermerkt ist Triftige Gründe für die Benutzung eines privaten PKW liegen z.b. vor wenn das Ziel mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht oder nur schwer erreichbar durch die Benutzung des PKW eine erhebliche Zeitersparnis eintritt durch die Bildung von Fahrgemeinschaften entsprechende Kostenersparnisse erreicht werden können oder Mitnahme von umfangreichem Aktenmaterial oder dienstlichem Gepäck wenn die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel wegen der Art und Schwere einer Behinderung nicht zugemutet werden kann. Allein die Begründung der Schwerbehinderung genügt nicht, da gerade Schwerbehinderte bei Benutzung öffentlicher Beförderungsmittel Kostenvergünstigungen erhalten. Liegen keine triftigen Gründe vor, beträgt die Wegstreckenentschädigung 0,15 je Kilometer und für ein zweirädriges Kfz 0,08 je Kilometer. Parkgebühren werden in diesem Fall nicht erstattet. Seitens des Dienstherrn erfolgt eine geringere Schadenshaftung bei einem Unfall. Wird die Dienstreise am Wohnort begonnen und am Dienstort beendet oder umgekehrt sind von der erstattungsfähigen Wegstrecke diejenigen Kosten in Abzug zu bringen, die für die Fahrt zwischen Wohnung und Dienststelle ohnehin aufzubringen wären. Der Abzug erfolgt jedoch nicht, wenn am Tag der Dienstreise keine Anwesenheitspflicht an der Dienststelle bestanden hat, die Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Dienstort üblicherweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt wird oder eine Fahrgemeinschaft für diese Strecke besteht. Absolute Obergrenze der Erstattung bildet dabei, wie in den Fällen an denen die Dienstreise am Wohnort begonnen und beendet wurde, die Entfernung zwischen Dienstort und dem Ort des Dienstgeschäfts. Aufgrund der Landesverordnung (LVO) über Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach 6 LRKG können u.a.: Für die Mitnahme weiterer Dienstreisender nach dem LRKG eine Mitnahmeentschädigung von 2 Cent pro Person und pro Kilometer gewährt werden. Für die Mitnahme von dienstlichem Gepäck von mehr als 35 kg kann eine Mitnahmeentschädigung von 2 Cent je Kilometer gewährt werden. Die Mitnahmeentschädigung verdoppelt sich bei Lasten von mehr als 100 kg.
4 Bei einer jährlichen dienstlichen Fahrleistung von mind km kann eine Anerkennung ausgesprochen werden, dass ein Kraftfahrzeug im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird. Die Wegstreckenentschädigung beträgt dann bis zu einer dienstlichen Fahrleistung von km pro km 35 Cent. Wenn ein besonderes dienstliches Interesse an der Bereithaltung eines privateigenen Kraftfahrzeuges besteht und eine jährliche dienstlich notwendige Fahrleistung von mindestens km zu erwarten ist, kann eine Vereinbarung über regelmäßig dienstlich mitbenutzte privateigene Kraftfahrzeuge getroffen werden. Die Wegstreckenentschädigung beträgt in dem Fall 30 Cent. 5. Tagegeld Das Tagegeld ist ein pauschaler Ausgleich für Verpflegungsmehraufwendungen. Die Höhe des Tagegeldes richtet sich nach der Dauer der Dienstreise. Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise am Dienstort begonnen und/oder beendet richtet sich die Dauer nach der Abreise und Ankunft an der Dienststätte. Das Tagegeld beträgt zur Zeit bei einer Abwesenheitsdauer - von weniger als 8 Stunden 0,00 - von mindestens 8 Stunden 5,11 - von mindestens 14 Stunden 10,23 - bei 24 Stunden 20,45 Bei Dienstgängen am Wohn- oder Dienstort mit einer Gesamtdauer von mindestens 8 Stunden am Kalendertag wird ein Tagegeld in Höhe von 2,05 gewährt. Bei Auslandsreisen gelten die jeweils gültigen Sätze der Auslandsreisekostenverordnung. Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung werden folgende Beträge vom Tagegeld gekürzt - für ein Frühstück 20 % des zustehenden Tagegeldes, mindestens jedoch den Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung (z. Zt. 1,53 ) für ein Mittagessen 40 % des zustehenden Tagegeldes, mindestens jedoch den Sachbezugswert (z. Zt. 2,73 ) für ein Abendessen 40 % des zustehenden Tagegeldes, mindestens jedoch den Sachbezugswert (z. Zt. 2,73 )
5 6. Übernachtungskosten Die vor Antritt der Dienstreise der Höhe nach anerkannten oder die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten werden erstattet. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, aber nicht gesondert ausweisen, sind um 20 % (z.zt 4,09 )des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag zu kürzen. Entsprechendes gilt bei Übernachtungskosten mit Voll- und Halbpension. Die Kürzungssätze für das Mittag- und Abendessen betragen jeweils 40 % (z.zt. je 8,18 ) Bei Auslandsreisen finden die jeweils geltenden Sätze der Auslandsreisekostenverordnung Anwendung. 7. Nebenkosten Sonstige nachgewiesene und zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen werden auf Beleg als Nebenkosten erstattet. Die Auslagen müssen in unmittelbaren Zusammenhang mit dem zu erledigenden Dienstgeschäft stehen. Eine pauschale Abrechnung ist nicht möglich. Erstattungsfähige Nebenkosten sind beispielsweise: Parkgebühren bei Nutzung des privaten PKW aus triftigen Gründen Zimmerresevierungsgebühren Aufwendungen für Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck (wobei die Mitnahme von 15 kg Handgepäck zumutbar ist) Dienstliche Telefonate Dienstlich verursachte Eintrittsgelder Nicht erstattungsfähig sind u.a. Reiserücktrittsversicherung etc. (Auslagenerstattung für Reisekostenvorbereitung wenn eine Reise aus Gründen, die die Berechtigten nicht zu vertreten haben, nicht stattfindet, sind im LRKG geregelt) Reiseunfallversicherung etc. Auslagen für Kreditkarten Stadtpläne Trinkgelder Geldbußen 8.Verbindung der Dienstreise mit einer privaten Reise oder Urlaub Ist die Verbindung einer Dienstreise mit einer privaten Reise genehmigt worden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. Ist mit besonderer Genehmigung eine Dienstreise vom Urlaubsort angetreten und auch dort wieder beendet worden, wird der Urlaubsort dem Dienstort gleichgesetzt. Ist die Dienstreise erst nach dem Ende des Urlaubs anzutreten, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn die Dienstreisenden im Anschluss an den Urlaub vom Urlaubsort zum Geschäftsort und unmittelbar nach Erledigung des Dienstgeschäftes vom Geschäftsort zum Dienstort gereist wären. Auf die danach zustehende Fahrtkostenerstattung werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom letzten Urlaubsort zum Dienstort angerechnet.
6 9.Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15. Tage an nur noch Vergütung nach der Landestrennungsgeldverordnung gewährt. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann bei Vorliegen triftiger Gründe die Reisekostenvergütung weiterbewilligen. 10. Reisen zum Zwecke der Ausbildung Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung können erstattet werden Notwendige Fahrkosten bis zur Höhe der notwendigen Kosten der billigsten Fahrkarte der 2. Klasse Bei Benutzung eines privaten PKW 15 Cent je Kilometer Ggf. Mitnahmeentschädigung 70 % des Tagegeldes wie bei Dienstreisen Notwendige Übernachtungskosten ( in einigen Bereichen auf bestimmte Beträge begrenzt) Notwendige Nebenkosten 11. Reisen zur dienstlichen Fortbildung Bei Reisen zur dienstlichen Fortbildung können notwendige Fahrkosten, entstandene notwendige Auslagen für Verpflegung und Unterkunft sowie entstandene notwendige Nebenkosten erstattet werden. In den einzelnen Bereichen wurden hierfür Richtlinien erstellt.
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