Versicherungswert, Schaden und Entschädigung in den neuen AVB der Sachversicherungen - Änderungen, Fortschritte, Versäumtes -

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1 Versicherungswert, Schaden und Entschädigung in den neuen AVB der Sachversicherungen - Änderungen, Fortschritte, Versäumtes - Prof. Dr. Johannes Wälder FH Köln Institut für Versicherungswesen Vortrag im Rahmen des 4. Diskussionsforums der Forschungsstelle Versicherungsrecht der FH Köln am in Köln 1

2 Gliederung: 1 Einleitung 2 Der Neuwert der Gebäude 21 Altes Recht 22 Neues Recht 3 Mehrkosten nach dem Versicherungsfall 31 Bezeichnung, Begriff und Arten der Mehrkosten 32 Altes Recht 32.1 Herrschende Meinung und Gründe 32.2 Meinung von Außenseiteren und des BGH 33 Neues Recht 33.1 Begründung der Mitversicherung von Mehrkosten 33.2 Neue Regelungen in den AVB 4 Die Sache bzw. Sacheinheit 41 Auf die einzelne Sache bzw. Sacheinheit bezogene Regelungen 41.1 Grundposition der Sachversicherung 41.2 Das Versicherungswertproblem 41.3 Das Schadenproblem 42 Begriff der Sacheinheit in VersBedingungen, Literatur und Rechtsprechung 42.1 AVB der Versicherer 42.2 Literatur 42.3 Rechtsprechung 42.4 Versicherungsbedingungen der Makler 5 Der Zeitwert 51 Wortlaut der Zeitwertdefinitionen 52 Charakteristik der Zeitwertdefinitionen 53 Auslegungen des Zeitwerts 6 Der Sachschadenbegriff 61 Verletzung der Sachsubstanz 62 Beeinträchtigung der bestimmungsmäßigen Verwendung der Sache 2

3 2 Der Neuwert der Gebäude 21 Altes Recht AVB 87 ( 5 Nr. 1 a AFB 87, AWB 87, AStB 87) AVB 2008 ( 7 Nr. 1 a AFB 2008 A, AWB 2008 A, AStB 2008 A) - Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten. AVB 87 ( 5 Nr. 1 a AFB 87, AWB 87, AStB 87) AVB 2008 ( 7 Nr. 1 a AFB 2008 A, AWB 2008 A, AStB 2008 A) - Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten. AVB 87 ( 5 Nr. 1 a AFB 87, AWB 87, AStB 87) AVB 2008 ( 7 Nr. 1 a AFB 2008 A, AWB 2008 A, AStB 2008 A) - Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert AVB 87 ( 5 Nr. 1 a AFB 87, AWB 87, AStB 87) AVB 2008 ( 7 Nr. 1 a AFB 2008 A, AWB 2008 A, AStB 2008 A) - Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert. AVB 87 ( 5 Nr. 1 a AFB 87, AWB 87, AStB 87) AVB 2008 ( 7 Nr. 1 a AFB 2008 A, AWB 2008 A, AStB 2008 A) - Neuwert ist der. Neu wert. 3

4 AVB 87 ( 5 Nr. 1 a AFB 87, AWB 87, AStB 87) AVB 2008 ( 7 Nr. 1 a AFB 2008 A, AWB 2008 A, AStB 2008 A) - Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert. ein statischer Wert, d.h. ein Versicherungswert, der an Art, Umfang und Qualität der Bauausführung zu orientieren ist, die das Gebäude vor dem VersFall aufgewiesen hat ein dynamischer Wert, d.h. ein Versicherungswert, der auch qualitative Veränderungen des Ersatzgebäudes berücksichtigt, wenn verändertes Baurecht die Änderungen erfordert oder technischer Fortschritt die Änderungen sinnvoll macht 22 Neues Recht AVB 87 ( 5 Nr. 1 a AFB 87, AWB 87, AStB 87) AVB 2008 ( 7 Nr. 1 a AFB 2008 A, AWB 2008 A, AStB 2008 A) - Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten. AVB 2010 ( 7 Nr. 1 a aa Abs. 1 AFB 2010 A, AWB 2010 A, AStB 2010 A) - Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungsunterlagen. 4

5 3 Mehrkosten nach dem Versicherungsfall 31 Bezeichnung, Begriff und Arten der Mehrkosten Bezeichnung Mehrkosten nach dem Versicherungsfall Bestimmung der Begriffsmenge durch aufzählende Definition der Elemente Arten der Mehrkosten Erste Übersicht Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungsbeschränkungen Mehrkosten durch Technologiefortschritt Mehrkosten durch Preissteigerungen nach dem Versicherungsfall Zweite Übersicht Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungsbeschränkungen die eine Verwendung brauchbarer Reste für die Wiederherstellung der Sache verbieten die eine Veränderung des Ersatzgutes erfordern Mehrkosten durch Technologiefortschritt Mehrkosten durch Preissteigerungen nach dem Versicherungsfall 5

6 Mehrkosten-Fälle aus der Praxis Der Messe-Fall Brand-Totalschaden einer Messehalle - Wiederherstellungskosten in Orientierung an der bisherigen Bausauführung der Halle - Wiederherstellungskosten in Orientierung an dem veränderten Baurecht für Messehallen 30 Mio DM Mio DM Der Baulinien-Fall - Neuwert des Gebäudes ,- WE - Brandschaden am Dach und obersten Stockwerk ,- WE - Verlorener Restwert durch Wiederaufbauverbot wegen Verlegung der Baulinie ,- WE Der Hobelautomaten-Fall - Schadenobjekt Vier-Seiten-Hobelautomat Hersteller W in T Typ Hydromat 30 R Baujahr 1983 Anschaffungskosten (1983) ,- DM bzw ,- - Nachfolgemodell Vier-Seiten-Hobelautomat Hersteller W in T Typ Hydromat 2000 Anschaffungskosten im Zeitpunkt des VersFalles (2005) ,- - Unterschiede in den technischen Merkmalen vormals S 5; heute PowerCom auf Windowsbasis; die Steuerung verwaltet die Verstellung der Werkzeuge und zeigt diese an - Leistungsdaten vormals Leistungen bis 5,5 kw pro Spindel als Standard (durch Motrenverstärkungen erweiterbar); Drehzahl der Arbeitsspindel: U/min; Vorschubgeschwindigkeit von 80 m/min. als Maximum heute Leistungen von 7,5 bis 37 kw pro Spindel (37 kw bei einer Vorschubgeschwindigkeit von 100 m/min) bei horizontaler Bearbeitung; Leistungen von 7,5 bis 15 kw pro Spindel bei vertikaler Bearbeitung; Drehzahl der Arbeitsspindeln U/min; Vorschubgeschwindigkeiten bis 100 m/min möglich - Verbesserungen Konstruktion/Ausführung automatisches Werkzeugschleifsystem (erleichtert Umgang mit Werkzeugen; 6

7 Werkzeuge werden direkt auf der Maschine während des Einsatzes nachgeschliffen) Gebäude für Schallschutz und erhöhte Sicherheit Hydro-Gegenlager für besser Oberflächenqualität elektrisches Vorschubsystem (früher hydraulisch) verstärkter Einsatz von elektronischen Bauteilen Der Regierungswechsel-Fall - Beschreibung des Gebäudes Zweifamilien-Wohngebäude, zwei Vollgeschosse, unterkellert, Dachgeschoss, 948,5 m³ umbauter Raum, gute Ausführung, freistehend, Baujahr Bauwert des Gebäudes im Jahr der Errichtung (= ortsüblicher Neubauwert und Versicherungswert i.s.d. VGB) - Neubauwert des Gebäudes nach einem Totalschaden, der am Ende des Jahres 1969 eingetreten ist Kosten der Neuherstellung im Jahre 1970, nachdem der Wiederaufbau ohne Erschwernisse zügig durchgeführt werden konnte Kosten der Neuherstellung im Jahre 1971, nachdem der Wiederaufbau, für den VersNehmer unvermeidlich, aus Gründen, die sich aus 34 oder 35 BauGB ergeben, nicht schon im Jahre 1970 durchgeführt werden konnte ,- DM ,- DM ,- DM 32 Altes Recht 32.1 Herrschende Meinung und Gründe Herrschende Meinung zum Versicherungsschutz für Mehrkosten Die Mehrkosten sind vom Versicherungsnehmer zu tragen: - Rolf Raiser, Hans Möller, 1961 : - Werner Asmus, Erich R. Prölss, Holger Matzen, Anton Martin, Rudolf Berndt und Gerhard Luttmer, Werner Wussow, Hans Boldt, 1979 ff., zuletzt Paul Braeß und Günter Schmidt, Leopold Wenzl, Horst Dietz, OLG Oldenburg v , r+s 1992, 348 7

8 Argumente für die herrschende Meinung - Vertragliche Ausrichtung des VersicherungsschutZes auf die vor dem Versicherungsfall vorhandenen Sachen - Fehlender adäquater Kausalzusammenhang - Zeitliche Bestimmung der Versicherungsleistungen - Bereicherungsverbot - Schnellerer Verfall der Neuwertversicherung - Schwierige Berücksichtigung der Mehrkosten in den zu deklarierenden Versicherungssummen und Störung der Prämienäquivalenz Zeitliche Bestimmung der Versicherungsleistungen in den AVB Ersetzt werden bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert ( 5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. AFB Nr. 1 Abs. 1 a Ausschluss der Mehrkosten aus dem Sachschaden Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt. AFB 87 Nr. 1 Abs Meinung von Außenseitern und des BGH Die Außenseiter Die Mehrkosten sind vom vom Versicherer zu tragen: - Anton Martin, 1975 ff. - Helmut Kollhosser, Johannes Wälder, 1995 Literatur: - Johannes Wälder, Mehrkosten durch Preissteigerungen in den klassischen Sachversicherungen. Statisch fixierte oder dynamisch orientierte Entschädigungen, in: Festschrift für Helmut Schirmer, Karlsruhe 2005, S Johannes Wälder, Mehrkosten durch technologischen Fortschritt in den klassischen Sachversicherung. Statisch fixierte oder dynamisch orientierte Entschädigungen, in: Festschrift für Gerrit Winter, Karlsruhe 2007, S

9 Der BGH Die Mehrkosten sind vom Versicherer zu tragen: - BGH, Urt. v IV ZR 241/04 r+s 2008, 292 = VersR 2008, Argumente der Außenseiter und des BGH - Unwirksamkeit des Ausschlusses der Mehrkosten wegen Funktionskonkurrenz - Der Begriff Neuwert; der Zweck der Neuwertversicherung 33 Neues Recht 33.1 Begründung der Mitversicherung von Mehrkosten aus Wortlaut und Sinnzusammenhang Definition des Neuwertes der Gebäude Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzu-stellen.... AVB 2010 ( 7 Nr. 1 a aa Abs. 1 AFB 2010 A, AWB 2010 A, AStB 2010 A) Umfang der Entschädigung Der Versicherer ersetzt bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. AFB 2010 A 8 Nr. 1 a Umfang der Entschädigung für Gebäude Der Versicherer ersetzt bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen den Betrag, der unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. AFB 2010 A 8 Nr. 1 a i.v.m. 7 Nr. 1 a aa Abs. 1 9

10 Einzelne Regelungselemente der Neuwertentschädigung für Gebäude Der Versicherer ersetzt bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen den Betrag, der unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Der Versicherer ersetzt bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen den Betrag, der unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Der Versicherer ersetzt bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen den Betrag, der unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Neuwertdefinitionen des alten Rechts Neuwert der Gebäude Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten. Neuwert der Betriebseinrichtungen Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag. AFB 87 5 Nr. 1 a, Nr. 2 a 10

11 33.2 Neue Regelungen der Mehrkosten Versicherungstechnische Gestaltungsmöglichkeiten der Versicherung von Mehrkosten nach dem Versicherungsfall Inklusionsmodell Exklusionsmodell (Mit-)versicherung der Mehrkosten als Element des Sachschadens Nichtversicherung der Mehrkosten als Element des Sachschadens Mögliche Versicherung der Mehrkosten als Kostenschaden Die neuen Regelungen - Kein allgemeiner Ausschluss von Mehrkosten - Inklusionsmodell für bestimmte Mehrkosten, nämlich für Mehrkosten durch Technologiefortschritt Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen vom Typ der BaulinienFälle - Exklusionsmodell für bestimmte Mehrkosten, nämlich für Mehrkosten durch Preissteigerungen nach dem Versicherungsfall Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen vom Typ des Messe-Falls 11

12 4 Die Sache bzw. Sacheinheit 41 Auf die einzelne Sache bzw. Sachmehrheit bezogene Regelungen 41.1 Grundposition der Sachversicherung Inhaltliche Erläuterung Die Regelungen der Sachversicherungen gelten zum Teil für die einzelne Sache bzw. Sacheinheit (Singular), und zwar auch dann, wenn eine Mehrheit von Sachen versichert ist. Dabei geht es auch um Regelungen die Versicherungswert, Schaden und Entschädigung betreffen. Es sind - die Regelungen für die Bestimmung des relevanten Versicherungswertes (AFB 87 5 Nr. 1 a, b, c und Nr. 2 a, b c; AFB 2008 und 2010, jeweils A 7 Nr. 1 a aa, bb, cc und Nr. 2 a aa, bb, cc) - die Entschädigungsregelungen für Total- und Teilschäden (AFB Nr. 1 Abs. 1 a und b; AFB 2008 und 2010, jeweils A 8 Nr. 1 Abs. 1 a und b) Regelungen des Versicherungswertes in den AVB Zeitwert und gemeiner Wert für Gebäude - Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug... (AFB 87 5 Nr. 1 b; AFB 2008 und 2010 A 7 Nr. 1 a bb) - Versicherungswert von Gebäuden ist der gemeine Wert, falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet... ist; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, dann das Gebäude für seinen Zweck... nicht mehr zu verwenden ist; gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial. (AFB 87 5 Nr. 1 c; AFB 2008 und 2010 A 7 Nr. 1 a cc) 12

13 Zeitwert und gemeiner Wert für Betriebseinrichtungen - Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug... (AFB 87 5 Nr. 2 b) - Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtungen ist der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden ist. (AFB 87 5 Nr. 2 c Abs. 1) - Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug (AFB 2008 A und 2010 A jeweils 8 Nr. 2 a bb Abs. 2) - Der Versicherungswert der technnischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung ist der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden ist; gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Altmaterial. (AFB 2008 A und 2010 A 8 Nr. 2 a cc Abs. 2) 13

14 Beispiel: Müllverbrennungsanlage 14

15 41.3 Das Schadenproblem Beispiel - Sachverhalt Auf einem Betriebsgrundstück stehen die Gebäude A und B, die ohne Verbindung zueinander errichtet und später zum Zwecke einer räumlich durchlaufenden Fertigung miteinander verbunden worden sind. Das Gebäude A erleidet einen Schaden und darf wegen Änderung des Flächennutzungsplanes am bisherigen Standort nicht wiederherstellt werden, so dass der VersNehmer auch das Gebäude B nicht mehr wirtschaftlich nutzen kann. - Schadenrelevante Beträge Gebäude A VersWert/Neuwert 40 WE B 30 WE A/B 70 WE 42 Begriff der Sacheinheit in VersBedingungen, Literatur und Rechtsprechung 42.1 AVB der Versicherer - Fehlanzeige mit brisantem Hintergrund: Der Verband der Sachversicherer e. V. hat im Jahre 1986 in Kenntnis des Problems eine Regelung in den AVB abgelehnt, also an einer erkannten Unklarheit festgehalten, weil die Einführung die Verabschiedurch der AFB 87 keinen Aufschub erfahren sollte. 15

16 42.2 Literatur Bezeichnungen der versicherungsrelevanten Sacheinheit in der Literatur - zusammengesetzte Sachen (Hans Möller) - zusammengehörige Sachen (Martin Schauer, Anton Martin, Hellmut Kollhosser) - komplementäre Sachen (Berndt/Luttmer, Anton Martin) - Sachgemeinschaft (Berndt/Luttmer) Begriff der versicherungsrelevanten Sacheinheit in der Literatur - Bei zusammengesetzten Sachen kommt es auf den jeweiligen Zusammenhang an. (Hans Möller, WG, 8. Aufl., 55 Anm. 22, S. 301) Kritik: Der maßgebende Aspekt dieses Zusammenhangs wird nicht genannt. - Zusammengehörigkeit der Sachen im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit (Anton Martin, SVR, 3. Aufl., Q 129, S. 212) Kritik: Vager Begriff der wirtschaftlichen Einheit. Das gesamte sachliche Betriebsvermögen bildet auch eine hier wohl nicht gemeinte - wirtschaftliche Einheit. - Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Berndt/Luttmer, Ersatzwert, 2. Aufl., S. 60) Kritik: nichtssagend vage - Maßgeblichkeit der Verkehrsauffassung (Bruck, Privatversicherungsrecht, 1930, S. 432; Rolf Raiser, AFB, 2. Aufl., 1 Anm. 40, S. 81 f.; Berndt/Luttmer, Ersatzwert, 2. Aufl., S. 60) Kritik: Die Verkehrsauffassung ist nicht ohne weiteres ein Kriterium der Auslegung; an ihrer Stelle steht bei der Auslegung von AVB das Wortverständnis des durchschnittlichen VersNehmers Rechtsprechung Allgemeines Keine Veröffentlichung von Entscheidungen im Sinne einer Definition des Begriffs der Sacheinheit, sondern Einzelfall-Entscheidungen 16

17 Die Axialverschiebungen des OLG Koblenz Axialverschiebungen von Rohren, die zu einer Undichtigkeit führen, sind keine Rohrbrüche. Sie führen nicht zu einer Substanzverletzung in Bezug auf das Material der verwandten Rohre. OLG Koblenz, Beschl. v U 1522/88 - r+s 2010, 471 Kritik: Ist die Sacheinheit wirklich in den einzelnen Rohrstücken zu sehen, die zu einer Abwasserleitung zusammengefügt worden sind? Versicherte Sache der Wohngebäudeversicherung ist nach den VGB 88 das Gebäude in seiner Gesamtheit, nicht aber eine einzelne Rohrleitung oder ein einzelnes Rohrstück (VGB 88 1 Nr. 1). Die verrotteten Rohrleitungen des OLG Köln - Wenn in einem versicherten Wohngebäude die gesamten Rohrleitungen wegen eingetretener Bruchschäden und wegen ihres insgesamt schlechten Zustandes ausgetauscht werden müssen, - wenn etwa 1/3 dieser Leitungsrohre Bruchschäden i.s. des 4 Nr. 2 b Ziff. 1 VGB 62 aufweisen, > ist der reine Materialschaden der von Bruchschäden betroffenen Rohre mit dem geringeren Wert" zu ersetzen ( 6 Nr. 1 Satz 2 VGB 62), da die Rohre nicht mehr zweckbestimmt verwendbar sind (geringerer Wert hier gleich 0, da die Rohre nicht einmal mehr Schrottwert haben), > sind allerdings - trotz Geltung des geringeren Wertes und trotz des geringeren Wertes in Höhe von 0 - die Einbaukosten der Rohre zu ersetzen. OLG Köln, Urt. v U 25/93 - r+s 1994, 147 = VersR 1994, 670 Kritik: 1. Siehe die Kritik an der Entscheidung des OLG Koblenz. Versicherte Sache der Wohngebäudeversicherung ist nach den VGB 62 das Gebäude in seiner Gesamtheit, nicht aber einzelne Bauteile wie die Rohrleitungen oder Dachziegel (VGB 62 2). 2. Fragwürdige Zerlegung der installierten Rohrleitungen in das verrottete Material und in die nicht verrottenden Arbeitsleistungen der Installation Versicherungsbedingungen der Makler Handelt es sich bei den vom Schaden betroffenen Gegenständen um Sachen, die zu anderen gehören (komplementäre Güter), so wird im Versicherungsfall auch ein eventueller Minderwert der unbeschädigten Sachen entschädigt. 17

18 5 Der Zeitwert 51 Wortlaut Maßgebend für den Ersatzwert - von Hausrat, Gebrauchsgegenständen, Arbeitsgeräten und Maschinen: der Wiederbeschaffungspreis unter billiger Berücksichtigung des aus dem Unterschied zwischen alt und neu sich ergebenden Minderwertes; - bei Gebäuden: der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem Zustand des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnutzung enstprechenden Betrages. AVB FV Nr. 2; AFB 30 3 Nr. 2 a Der Zeitwert von Gebäuden und von beweglichen Sachen ergibt sich aus deren Neuwert durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch Alter und Abnutzung bestimmten Zustand. NwIG 80 4; entsprechend: VGB Wert A 10 Nr. 1 c Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes/der Sache durch einen Abzug entsprechend seinem/ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. AFB 87 5 Nr. 1 b Abs. 2, Nr. 2 b Abs. 2 AFB 2008 A 7 Nr. 1 a bb Abs. 2, Nr. 2 a bb Abs. 2 AFB 2010 A 7 Nr. 1 a bb Abs. 2, Nr. 2 a bb Abs. 2 VSG 2008 B 17 Nr. 1 b Abs. 2, C 15 Nr. 1 c Abs. 2 Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert des Gebäudes abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung. VGB Wert A 10 Nr. 1 c 52 Charakteristik der Zeitwertdefinitionen Formel Neuwert./. Minderwert = Zeitwert 18

19 53 Auslegungen des Zeitwerts Faktoren, die beim Minderwert zu berücksichtigen sind - Zu berücksichtigen ist jede Gebrauchsbeschränkung der Sache, also auch die durch Änderung von Mode und Geschmack und durch technischen Fortschritt. Rolf Raiser, Kommentar der AFB, 2. Aufl., 1937, 3 Rn. 11, S. 114 und Rn. 16, S. 117; Berndt/Luttmer, Der Ersatzwert in der Feuerversicherung, Theorie und Praxis, 2. Aufl., 1971, S. 96 ff., S. 139 ff. - Der Wertverlust durch immaterielle Faktoren, insbesondere die allgemein geringere Wertschätzung gebrauchter Sachen, durch modische Veränderungen und durch die Marktverhältnisse bleiben, bleibt außer Betracht. Anton Martin, SVR, 3. Aufl., 1992, Q , S. 1260; VdS, R v an die Vorstände der die Feuerversicherung betreibenden Mitgliedsunternehmen, S

20 6 Der Sachschadenbegriff Der Sachschadenbegriff von Rolf Raiser Die Beschädigung oder Zerstörung versicherter Sachen setzt eine Verletzung der Sachsubstanz voraus. (Kommentar der AFB, 2. Aufl., 1937, 1 Rn. 39, S. 81) Der Sachschadenbegriff von Josef Esser Als Beschädigung oder Zerstörung gilt jede Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache, die durch eine physikalische (mechanische, elektrische, Strahlungs-) oder chemische Wirkung verursacht wird. Nicht erforderlich ist, dass diese Einwirkung oder ihr Erfolg unmittelbar sinnlich wahrnehmbar ist; nicht notwendig ist ferner, dass die Sache in ihrer Substanz verletzt oder auch nur angegriffen ist. Die Verschmutzung oder Verseuchung genügt. (Das Kernenergiewagnis in den laufenden Schadensversicherungen mit besonderer Berücksichtigung der Feuerversicherung, in: VW 1958, Sonderbeilage S. I X, S. VIII f.) Der Sachschadenbegriff der Allgefahrenversicherung Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. (GPP/GKA-PROP.S.0 Fassung 97.2) 20

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