Ohne Richtlinien keine Sicherheit

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1 Prüfstelle Die für Brandschutztechnik Nachrichten der Prüfstelle für Brandschutztechnik des Östereichischen Bundesfeuerwehrverbandes AUSGABE 1/2013 Ohne Richtlinien keine Sicherheit Ausbildung laut TRVB 117 O OIB-Richtlinien, Ausgabe 2011 Neue TRVBs im Jahr 2013

2 Moderne Brandschutztechnik, die Sie überzeugen wird Zuverlässige Sicherheit für Menschen, Produktion und Werte. siemens.at/icbt Siemens AG Österreich Building Technologies Division 1210 Wien, Siemensstraße 90 Telefon , Infrastructure & Cities Sector

3 Die Prüfstelle für Brandschutztechnik 1/2013 TRVB 117 O 3 Ausbildung von Brandschutz-Organen laut TRVB 117 O In der Arbeitsstättenverordnung wird bei Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen die Bestellung von Brandschutz-Organen (BSW, BSB, BSG) gefordert. In diesem Gesetz ist auch die Mindest-Zeitdauer für die Ausbildung der Brandschutz-Organe festgeschrieben. Da die Inhalte der Ausbildung im Gesetz nicht geregelt werden, wird auf Richtlinien der Feuerwehrverbände und Brandverhütungsstellen verwiesen. Alfred Janesch Klarstellungen in die Richtlinie eingearbeitet. AUSGABE 2010 IST GÜLTIG Die Richtlinie ist nunmehr als TRVB 117 O 2006, Ausgabe 2010 gültig. Vereinzelt einlangende weitere Anfragen und deren Beantwortung werden nach wie vor auf der vorgenannten Homepage verlautbart. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Arbeitsstättenverordnung gab es keine einheitlichen Richtlinien für die Ausbildung von Brandschutz-Organen, weshalb das Präsidium des ÖBFV den TRVB-Arbeitskreis mit der Erstellung einer Richtlinie für die Ausbildung von Brandschutz-Organen beauftragte. In diesen Arbeitskreis sind Vertreter der Feuerwehrverbände und Brandverhütungsstellen durch namhafte Persönlichkeiten der Berufsfeuerwehren, der Landesfeuerwehrverbände und der Brandverhütungsstellen tätig. Stauke - Fotolia.com ERSTELLUNG DER RICHTLINIE In einer eigens gebildeten Arbeitsgruppe, welche aus Vertretern des TRVB-Arbeitskreises sowie aus Vertretern von mit der Ausbildung von Brandschutz-Organen erfahrenen Personen bestand, wurde in mehreren Arbeitsgruppensitzungen und Lesungen im TRVB-AK die erste Ausgabe der TRVB O erarbeitet und im Präsidium des ÖBFV sowie in der Geschäftsführerkonferenz der österr. Brandverhütungsstellen beschlossen. Der modulare Aufbau der Grundausbildung, die erweiterte Ausbildung, die verpflichtende Fortbildung, die Anforderungen an die Ausbildungsleiter und institutionen mit der Anerkennung derselben, sind die wesentlichsten Merkmale dieser TRVB, wodurch eine auf der Arbeitsstättenverordnung beruhende österreichweit anzuerkennende Ausbildung von Brandschutz-Organen erreicht wird. Auf Grund der in der Praxis anzuwendenden neuen Richtlinie ergaben sich Anfragen an den TRVB-Arbeitskreis, welche bei den jeweils nächstfolgenden Sitzungen behandelt und beantwortet wurden. Die Fragestellungen und deren Antworten wurden und werden vorerst auf der Homepage des TRVB-Arbeitskreis (www. trvb-ak.at) verlautbart und 2010 wurden die Anfragen und Hinsichtlich der in der Richtlinie gestellten Anforderungen an Ausbildungsleiter von Ausbildungsinstitutionen wurde insofern eine wesentliche Änderung herbeigeführt, als nunmehr die Möglichkeit besteht, dass bei Nichterfüllung oder Zweifel an den Fachkenntnissen eines Antragstellers ein Hearing vor der Anerkennungskommission abgeleistet werden kann, welche ihrerseits die Qualifikation feststellt. In den letzten Jahren wurden 6 Hearings abgehalten, von denen 5 Kandidaten die Qualifikation erfüllen konnten. ANERKANNTE AUSBILDUNGSINSTITUTIONEN Weiters werden im TRVB-AK die Neuausstellung und Verlängerungen der Anerkennung von Ausbildungsinstitutionen diskutiert und beschlossen. Die Liste der anerkannten Ausbildungsinstitutionen ist unter als Download abrufbar. FOLGENDE ANFRAGEN WURDEN AUF DER HOMEPAGE DES TRVB-AK VERLAUTBART UND IN DIE RICHTLINIE EINGEARBEITET: Ist eine Ausbildungsinstitution verpflichtet, solche Eintragungen (gemeint ist die Verlängerung des Passes für Brandschutzwarte (BSW) bei interner Fortbildung) vorzunehmen, bzw. welche Kontrollmöglichkeiten bestehen?

4 4 TRVB 117 O Die Prüfstelle für Brandschutztechnik 1/2013 Kontrollmöglichkeit: Art und Umfang der Fortbildung müssen nachgewiesen werden (z.b. durch Mitschrift oder Skriptum) Eintragung in den Brandschutzpass (BSP) ist verpflichtend, es kann aber dafür ein Kostenbeitrag verlangt werden. Erhält eine Firma in Wien einen TUS - Anschluss, wenn der laut Anschlussbedingungen namhaft zu machende Brandschutzbeauftragte das Brandschutztechnikseminar nicht hat? Ja, nicht nur in Wien, sondern überall, allerdings mit Hinweis, dass das Brandschutztechnikseminar ehebaldigst nachzuholen ist.. Unklarheit, in welchem Zeitraum Nutzungsbezogene Seminare zu absolvieren sind? Nutzungsbezogene Seminare sind ebenso wie Technikseminare ehebaldigst, innerhalb von 2 Jahren ab Bestellung zum Brandschutzbeauftragten (BSB), zu absolvieren. Nutzungsbezogene Seminare, die zusätzlich zu den verpflichtenden absolviert werden, gelten auch als Fortbildungsveranstaltungen zur Verlängerung des Brandschutzpasses. Ist ein Brandschutztechnikseminar ausreichend zur Verlängerung des Brandschutzpasses um 5 Jahre? Prinzipiell ja, allerdings muss eine Minutensumme von mindestens 360 Minuten erreicht werden (ein Seminar mit 360 min oder mehrere mit dieser Gesamtsumme).. Kann ein Brandschutzpass auch für BSW verlängert werden? Die Verlängerung des Brandschutzpasses ist auch für BSW, nach Vorlage des Ausbildungsinhaltes sowie einer diesbezüglichen Ausbildungsbestätigung, durch die anerkannte Ausbildungsinstitution in den Brandschutzpass einzutragen. Die Ausbildung (Fortbildung) kann jedoch vom BSB durchgeführt werden. Welche Qualifikation benötigt der Ausbildungsleiter? Auch für Ausbildungsinstitutionen, die ausschließlich für Fortbildungsveranstaltungen anerkannt werden wollen, ist die Nennung eines Ausbildungsleiters erforderlich. Für diesen sind als Qualifikationserfordernis neben den Qualifikationen gemäß Pkt der TRVB 117 O auch folgende Qualifikationen zulässig: CFPA Ausbildung oder MSc oder BaSc einer FH oder Universität über Brandschutz(management) oder eine seit mindestens fünf Jahren durchgeführte einschlägige Tätigkeit auf dem Gebiet des Vorbeugenden und/oder Betrieblichen Brandschutzes Ausbildungsleiter von Ausbildungsinstitutionen, die für die Module 1-3 sowie die Erweiterte Ausbildung anerkannt werden wollen, und die Anforderungen gemäß Pkt nicht erfüllen, jedoch eine seit mindestens fünf Jahren durchgeführte einschlägige Erfahrung auf dem Gebiet des Vorbeugenden und/oder Betrieblichen Brandschutzes nachweisen können, können anerkannt werden, soferne sie Den Besuch eines mindestens zweitägigen Didaktiklehrganges nachweisen können und eine kommissionelle Prüfung durch den TRVB-AK positiv ablegen. Alessandro Capuzzo - Fotolia.com

5 Die Prüfstelle für Brandschutztechnik 1/2013 TRVB 117 O 5 In der TRVB O 117, Ausgabe 2000 wurde im Punkt 5.6 festgelegt, dass bereits ausgegebene alte Brandschutzpässe der verschiedenen Feuerwehrverbände und Brandverhütungsstellen ihre Gültigkeit bis 2004 behalten. Diese Vorgabe wurde daher so interpretiert, dass nach diesem Stichtag die alte Ausbildung ihre Gültigkeit verliert und daher diese Brandschutzbeauftragten auch die Grundausbildung (Modul 1 und 2) nachholen mussten. In der Ausgabe 2006 der TRVB 117 O wurde nun im Punkt 1.6 festgelegt, dass bei Vorhandensein einer alten Ausbildung (vor dem Jahre 2000) nur mehr das nutzungsbezogene Seminar besucht werden muss, um einen neuen Brandschutzpass zu erhalten. Teilweise liegen die Ausbildungen der alten Brandschutzbeauftragten viele Jahre zurück und aufgrund der damaligen Lehrpläne erfolgte nur eine sehr eingeschränkte Grundausbildung, die auch mit Absolvierung des geforderten nutzungsbezogenen Seminars nicht nachgeholt wird. Es ergeht daher das Ersuchen, mitzuteilen, ob die Ausstellung eines neuen Brandschutzpasses nach Absolvierung eines nutzungsbezogenen Seminars jedenfalls unabhängig vom Zeitpunkt der Absolvierung einer alten Ausbildung erfolgen darf. Damit würden sich auch alte Brandschutzbeauftragte teilweise die 5-jährige Fortbildung ersparen. Ein neuer Brandschutzpass kann ausgestellt werden, ebenso kann der Besuch des Seminares eingetragen werden. Sofern jedoch die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit als BSW/BSB bereits erloschen ist (siehe TRVB 117, 5.4), dürfen alte (= erloschene) Berechtigungen/ Kursbesuche nicht eingetragen werden. Anmerkung: Ein Brandschutzpass ohne Eintragung absolvierter BSW- und BSB- Kurse bedeutet nicht, dass der Besitzer BSB ist, sondern ist nur ein Nachweis besuchter (anderer) Veranstaltungen. E-Learning Fernstudien und Prüfungen über das Internet sind nicht zulässig. Unterstützungsprogramme zur Prüfungsvorbereitung sind zulässig. Wie bei der gegenständlich behandelten Richtlinie werden auch bei allen anderen TRVBs aktuelle Anfragen regelmäßig im TRVB-Arbeitskreis behandelt und unmittelbar nach einer Sitzung auf der Homepage veröffentlicht. WIR LADEN SIE EIN, REGELMÄSSIG DIE HOME- PAGE ZU BESUCHEN. Schulungen und Consulting für betrieblichen Brandschutz Schulung: Kurse und Seminare nach den Richtlinien der TRVB 117 O Grundausbildung: Schulung von Brandschutzwarten (BSW) und Brandschutzbeauftragten (BSB) Weiterführende themenspezifische Seminare für Betreiber von Brandschutzanlagen Fortbildung für Betriebe mit besonderen Gefährdungen ArbeitnehmerInnenschutz Zertifizierungslehrgänge Dokumentation Consulting: Brandschutzpläne, Fluchtwegspläne Brandschutzmanagement Projektbegleitung Evaluierungen Sachverständige, Gutachten Bezahlte Anzeige NoFire Brandschutz GmbH Siebenbrunnengasse 21 Objekt A 4.OG 1050 Wien

6 6 OIB-RICHTLINIE Die Prüfstelle für Brandschutztechnik 1/2013 OIB Richtlinie Ausgabe 2011 Die Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Wien, Burgenland und Steiermark haben bereits die OIB Richtlinien, Ausgabe 2007 in die Landesgesetzgebung integriert. Die Bundesländer Kärnten, Wien und Steiermark sind bzw. steigen demnächst auf die Ausgabe 2011 um. Ing. Martin Mittnecker UMSETZUNG IN DEN BUNDESLÄNDERN Das Bundesland Kärnten hat seit dem bereits die neuen OIB Richtlinien, Ausgabe 2011 übernommen. Wien und die Steiermark haben seit dem auch schon auf die neuen OIB Richtlinien, Ausgabe 2011 umgestellt. Das Burgenland wird mit der Novelle des Baugesetzes am die Ausgabe 2011 für verbindlich erklären, Vorarlberg und Tirol werden vermutlich in Kürze auf die Ausgabe 2011 der OIB Richtlinien umsteigen. Auch in Oberösterreich gibt es Aussagen, dass im Jahr 2013 die OIB Richtlinien, Ausgabe 2011, übernommen werden sollen. Wann die Bundesländer Niederösterreich und Salzburg die OIB Richtlinien in ihr Baurecht aufnehmen, ist zurzeit nicht bekannt. Im Bereich der Brandschutzbestimmungen wurden in der Ausgabe 2011 der OIB RL 2.0 hauptsächlich Klarstellungen vorgenommen und die Lesbarkeit durch Ergänzungen und Änderungen im Aufbau wesentlich verbessert. Eine wesentliche Änderung ist, dass die Anforderungen an das Brandverhalten nicht mehr in einer ÖNORM geregelt sind, sondern direkt in die OIB RL 2.0 (Tabelle 1a) aufgenommen wurden. ANFORDERUNGEN AN DAS BRANDVERHALTEN Im Zuge der Aufnahme der Bestimmungen über das Brandverhalten wurden auch Anforderungen an das Brandverhalten im Bereich der Fassaden aufgenommen. Aus brandschutztechnischer Sicht ist es nicht zufriedenstellend, dass Wandbeläge und bekleidungen (Außenwand- Wärmedämmverbundsysteme) an der Grundstücks- oder Bauplatzgrenze erst ab der Gebäudeklasse 4 in A2 herzustellen sind. Diese Bestimmung steht auch im Widerspruch zu den Anforderungen der ÖNORM B Diese Bestimmung erfüllt auch die Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie und der Baugesetzte bzw. Bauverordnungen der Bundesländer - Die Außenwände von Bauwerken müssen so ausgeführt sein, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. - nicht ausreichend. Bei positiver Betrachtung aus der Sicht des Brandschutztechnikers ist diese Anforderung für die Gebäudeklassen 1 und 2 noch nachvollziehbar, aber nicht mehr für die Gebäudeklasse 3. Hier wäre aus brandschutztechnischer Sicht und aufgrund der bisherigen Einsatzerfahrungen sowie der gegenwärtig üblichen Dämmstoffdicken eine Nachjustierung ab der Gebäudeklasse 3 jedenfalls erforderlich. UNTERSCHIED ZUR ÖNORM B 6400 Ein weiterer Unterschied zur ÖNORM B 6400 sind die Anforderungen an Wärmedämmverbundsysteme im Bereich von Untersichten von Durchfahrten, Loggien und Balkonen. Hier stellt die ÖNORM bereits Forderungen an die unteren Gebäudeklassen, die in der OIB RL 2 erst ab GK 4 und GK 5 bzw. GK 5 gefordert werden. Aus brandschutztechnischer Sicht erscheinen hier die Vorgaben der ÖNORM B 6400 als jedenfalls erforderlich. FLUCHTWEGE BEI TREPPENHÄUSERN BZW. AUSSENTREPPEN Die Anforderungen an Treppenhäuser bzw. Außentreppen im Verlauf des einzigen Fluchtweges in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 wurde hinsichtlich der Lesbarkeit wesentlich verbessert. Die Ausführungsvariante mit automatischer Brandmeldeanlage und Rauchabzugseinrichtung ist aus brandschutztechnischer Sicht zu hinterfragen, da hier die Gefahr besteht, dass Personen, die nicht unmittelbar gefährdet sind, durch den Brandmeldealarm (kein Vollschutz, nur Einrichtungsschutz) in ein bereits verrauchtes Stiegenhaus gelockt werden. Diese in der OIB erlaubte Ausführung ist im Einzelfall sehr genau auf diese mögliche Gefährdung zu überprüfen und gegebenenfalls einer anderen Lösungsmöglichkeit der Vorzug zu geben. KONKRETISIERUNG BEI DER RICHTLINIE 2.2 Im Bereich der OIB Richtlinie 2.1 Brandschutz bei Betriebsbauten gab es in der Ausgabe 2011 nur einige Konkretisierungen. Im Gegensatz zu den OIB Richtlinien 2 und 2.2 Brandschutz bei Garagen war die OIB Richtlinie 2.1 keine vollständige Neuausarbeitung, sondern gab es bereits von der Musterindustriebaurichtlinie aus Deutschland und der Brandschutzrichtlinie für Betriebsbauten des Landesfeuerwehrverbandes Burgenland langjährige Erfahrungen, die bereits in der Ausgabe 2001 der OIB Richtlinie 2.1 eingearbeitet wurden. Die wesentlichsten Änderungen zwischen den Ausgaben 2007 und 2011 gibt es im Bereich der OIB Richtlinie Brandschutz bei garagenüberdachten Stellplätzen und Parkdecks. Diese inhaltlichen Änderungen sind hauptsächlich im Bereich der Garagen und überdachten Stellplätze von nicht mehr als 50 m² zu finden. Ergänzungen gibt es vor allem im Bereich der Anforderungen für Garagen- und Parkdecks für flüssiggasbetriebene Kraftfahrzeuge. Die Lesbarkeit der gesamten Richtlinie wurde wesentlich verbessert und die Anforderungen sind klar gegliedert. NEU - BRANDSCHUTZ IN GEBÄUDEN > 22 M Neu aufgenommen wurde die OIB Richtlinie 2.3 Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m. Hier wurde in wesentlichen Punkten auf die ON-Regel zurückgegriffen. Die geringeren Anforderungen, insbesondere an die Fluchtwege und Sicherheitstreppenhäuser für Gebäude mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 32 m ist im außerstädtischen Bereich nicht nach-

7 Die Prüfstelle für Brandschutztechnik 1/2013 NEUE REGELWERKE 7 vollziehbar, da die Rettungsmittel der Feuerwehr hier fast ausschließlich nur eine Rettungshöhe von 22 m aufweisen. Bei einer brandschutztechnischen Beurteilung solcher Gebäude ist auf diese Tatsache besonders Rücksicht zu nehmen. Eine weitere Ausnahme für Gebäude mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 32 m gibt es im Bereich der Sicherheitsstromversorgung für Feuerwehraufzüge, Drucksteigerungsanlagen und Druckbelüftungsanlagen. Diese Ausnahmebestimmung findet sich jedoch nicht in der ÖNORM/ÖVE E KOSTENLOS HERUNTERLADEN Die OIB Richtlinien (Ausgabe 2007 und 2011) können auf der Homepage des OIB kostenlos heruntergeladen werden. Besonders praktisch ist die Ausgabe der OIB Richtlinien 2011, in der die Unterschiede zur Ausgabe 2007 in blau dargestellt sind. Neue Regelwerke 2013 Teil 1 - TRVBs Im nachfolgenden wird eine Übersicht und kurze Erläuterung zu im Jahre 2013 erscheinenden neuen Regelwerken gegeben. Dipl.-Ing. Wilfried Pausa TRVB 113 S UND TRVB 114 O - ANSCHLUSS- BEDINGUNGEN DER FEUERWEHR Es erfolgte eine Trennung der ursprünglichen TRVB 114 in 2 Richtlinien: die TRVB 113 regelt nur die technischen Bedingungen, die TRVB 114 die Organisatorischen. Grundsätzlich erfolgte eine Modernisierung und Überarbeitung. Weiters werden Anforderungen an neue Übertragungstechniken wie TCP/IP definiert, ein neues Antragsformular geschaffen. Mit dem Erscheinen ist ca. im Oktober 2013 zu rechnen. TRVB 122 S RAUCHWARNMELDER Da Rauchwarnmelder in den OIB Richtlinien in diversen Nutzungen (Wohnungen, Kindergärten, Kleinhotels) nunmehr verpflichtend erforderlich sind, gibt diese TRVB Hinweise auf die korrekte Installation (inkl. diverser Beispiele und Zeichnungen) und den Betrieb und soll den Nutzern und installierenden Elektrounternehmen als Leitfaden dienen. Aufgrund der Sondersituation und um die Kosten dieser Installationen niedrig zu halten, gibt es keine Abnahme- oder Revisionsbestimmungen, weiters wird die TRVB (ohne Installationsattest) gratis veröffentlicht werden. Mit dem Erscheinen ist ca. Juni 2013 zu rechnen. TRVB 130 N SCHULEN Diese TRVB wurde komplett neu erarbeitet, um die dementsprechenden Bestimmungen der OIB Richtlinien zu berücksichtigen. Die TRVB ist in einer völlig neuen Art geschrieben, es gibt keine dezitierten Anfor derungen im Sinne eines deskriptiven Brandschutzes mehr, sondern es werden die einzelnen Punkte der OIB nach nachfolgendem Schema erweitert bzw. interpretiert: Teil A - Mögliche Lösungen, mit denen zielorientierte Anforderungen der OIB- Richtlinien erfüllt werden Teil B - Mögliche Lösungen, mit denen in Abweichungsfällen die Aufrechterhaltung des Schutzniveaus der OIB-Richtlinien sichergestellt wird. Teil C - Kriterien für die Gestaltung von individuellen Brandschutzkonzepten. Teil D - Empfehlungen zur Erzielung eines erhöhten Schutzniveaus (freiwillig) Zukünftig werden alle Nutzungs-TRVBs (N), soferne diese Nutzung in den OIB-Rl erfaßt ist, nach diesem Schema erarbeitet. Mit dem Erscheinen ist ca. Juni 2013 zu rechnen. TRVB 151 S BRANDFALLSTEUERUNGEN Diese TRVB wurde im Hinblick auf neue Brandfallsteuerungen überarbeitet. Weiters wurden gewisse Vereinfachungen hinsichtlich der Kabelverlegung und neue Anforderungen an die Notstromversorgung der Peripheriegeräte eingearbeitet. Die Trennung in den Teil Behördenauflagen und Ausführung wurde aufgehoben und diese beiden Punkte zusammengeführt. Mit dem Erscheinen ist ca. Juni 2013 zu rechnen. TRVB 159 S OBJEKTFUNKANLAGEN Überarbeitung: Diese TRVB wurde im Hinblick auf die immer stärker verbreiteten digitalen Objektfunkanlagen überarbeitet. Es wurden neue Bestimmungen über die erforderlichen Feldstärken, Ausführungen usf.aufgenommen. An den grundsätzlichen Anforderungen der TRVB 159 hat sich nichts geändert. Mit dem Erscheinen ist ca. Juni 2013 zu rechnen. TEIL 2: ÖNORMEN ERSCHEINT IN AUSGABE 2/0213

8 Prüfstelle für Brandschutztechnik Staatlich akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle 8x in Österreich Geschäftsführung: Siebenbrunnengasse 21, 1050 Wien Tel.: , Fax: DW 40 office@pruefstelle.at Unsere Kompetenzen... Ihre Vorteile >> Überprüfung und Revision von >> Brandmeldeanlagen >> Brandfallsteuerungen >> Sprinkler- und Gaslöschanlagen >> Berechnung, Überprüfung und Revision von >> Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) >> Druckbelüftungen >> Typenprüfungen von >> Brandmelderzentralen >> Brandmeldesystemen >> Brandfallsteuer- und Einsatzleitsystemen >> Gaslöschsystemen >> Elektroakustischen Notfallsystemen >> Pumpen >> Sauerstoffreduktionssystemen >> Erstellung von Brandschutzkonzepten >> Brandschutzevaluierungen >> Personal für Brandsicherheitswachdienste, u.v.m. TÄTIGKEITEN IM NICHT AKKREDITIERUNGSFÄHIGEN BEREICH Durch praxiserfahrene Prüfer, welche vor allem im beratenden Sektor und in der Ausarbeitung von Brandschutzkonzepten und Brandschutzevaluierungen tätig sind, können auch die nicht akkreditierungsfähigen Bereiche durch die Prüfstelle für Brandschutztechnik abgedeckt und für Sie zielführend umgesetzt werden. An führender Stelle sind viele unserer Prüfer im anlagentechnischen Brandschutz in österreichischen Normengremien und in der Europanormung tätig. Dies gewährleistet, mit uns als Partner die neuesten Erkenntnisse in der Prüftätigkeit an der Hand zu haben. Unsere Prüfer beten die Normen nicht herunter, sie wissen was dahinter steckt und warum gewisse Forderungen aufgenommen wurden. Außenstelle Burgenland: Leithabergstraße 41, 7000 Eisenstadt Tel.: aussenstelle-burgenland@pruefstelle.at Außenstelle Kärnten: Kronen Platz 1/1, 9020 Klagenfurt Tel.: aussenstelle-kaernten@pruefstelle.at Außenstelle Oberösterreich: Stahlstraße 33, Postfach 3, 4031 Linz Tel.: aussenstelle-oberoesterreich@pruefstelle.at Außenstelle Salzburg: Karolingerstraße 30, 5020 Salzburg Tel.: aussenstelle-salzburg@pruefstelle.at Außenstelle Steiermark: Andritzer Reichsstraße 18, 8045 Graz Tel.: aussenstelle-steiermark@pruefstelle.at Außenstelle Tirol: Florianistraße 1, 6410 Telfs Tel.: aussenstelle-tirol@pruefstelle.at Außenstelle Vorarlberg: Grafenweg 8, 6890 Lustenau Tel.: aussenstelle-vorarlberg@pruefstelle.at IMPRESSUM: Herausgeber, Medieninhaber: Prüfstelle für Brandschutztechnik des österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes Ges.m.b.H, A-1050 Wien, Siebenbrunnengasse 21, Geschäftsführer Dipl.-Ing. Wilfried Pausa, Telefon: , Telefax: , zeitschrift@pruefstelle.at, FN f, UID ATU Redaktion, Layout, Anzeigenverkauf: Mag. (FH) Pamela Hniliczka, Mobil: , p.hniliczka@pruefstelle.at Erscheinungsweise: periodisch als kostenlose Online-Zeitschrift Titelbild: VRD - Fotolia.com

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