Neue Fristen im Zuge des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

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1 Neue Fristen im Zuge des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Rechtsanwalt Rainer Schulz Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

2 Überblick Inkrafttreten: Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges Neuregelungen im Zusammenhang mit Zahlungs- und Abnahmefristen Verzugszins, Verzugspauschale dient der Förderung der Kultur der unverzüglichen Zahlung

3 1. Der Verzugszins Verzugszins für Geschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, steigt auf 9%-Punkte über dem Basiszinssatz Basiszins derzeit (seit ) -0,83% Verzugszins also 8,17% faktisch nicht abdingbar (Ausnahme: Schuldner = Verbraucher) Gläubiger kann höheren Verzugsschaden weiterhin geltend machen, 288 Abs. 4 BGB (Überziehungszinsen o.ä.)

4 1. Der Verzugszins Verbraucher: 13 BGB: Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Ist ein Verbraucher am Vertrag beteiligt (AN oder AG), bleibt es bei einem Verzugszins von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz

5 1. Der Verzugszins Verzug tritt ein: mit Zugang der Mahnung nach Fälligkeit oder Ablauf eines kalendarisch vereinbarten Zahlungstermins oder Ablauf einer vereinbarten Zahlungsfrist nach Bestellung oder Zahlungsverweigerung des Schuldners oder 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung der Verbraucher ist auf diesen Verzugseintritt hinzuweisen!

6 2. Die Verzugsschadenpauschale Mindestverzugsschaden 40,00 für Beitreibungskosten Schuldner ist nicht Verbraucher unabhängig von tatsächlichem Aufwand gilt auch für Abschlags- oder Ratenzahlungen auf Kosten der Rechtsverfolgung anzurechnen, nicht auf Zinsen faktisch nicht abdingbar

7 3. Höchstgrenzen für Zahlungsfristen wenn nichts anderes vereinbart, wird Forderung sofort fällig neu: 271 a Abs. 1 BGB, gilt nur für Vereinbarungen gilt nicht für Abschlags- oder Ratenzahlungen gilt nicht, wenn der Schuldner Verbraucher ist Vereinbarung von Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen ab Empfang der Gegenleistung nur im Ausnahmefall zulässig zeitlicher Anknüpfungspunkt: Abnahme / Lieferung Empfang Rechnung, wenn nach Abnahme Rechnung also mit Abnahme stellen!

8 3. Höchstgrenzen für Zahlungsfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (von einer Seite zur Mehrfachverwendung vorformuliert und einseitig gestellt): Fristen von mehr als 30 Tagen in der Regel unwirksam Öffentlicher AG: Zahlungsfristvereinbarungen von mehr als 60 Tagen stets unwirksam Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen nur wirksam, wenn sachlich gerechtfertigt (bspw. Komplexität)

9 4. Höchstgrenzen für Abnahme- und Überprüfungsfristen neu: 271 a Abs. 3 BGB gesetzliche Regel: Abnahme sofort fällig Vereinbarung einer Frist von mehr als 30 Tagen für Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung nur im Ausnahmefall wirksam in allgemeinen Geschäftsbedingungen: Fristen von mehr als 15 Tagen in der Regel unwirksam

10 5. zeitliche Geltung Verträge, die ab dem abgeschlossen wurden Maßgeblich: Zugang des Auftrages / der Annahmeerklärung Dauerschuldverhältnisse: Zahlungen für Gegenleistungen, die nach dem erbracht werden

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