co re REGLEMENT ZU DEN VERSICHERUNGS- TECHNISCHEN PASSIVEN LA COLLECTIVE DE PRÉVOYANCE DEPUIS 1974

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1 co re LA COLLECTIVE DE PRÉVOYANCE DEPUIS 1974 REGLEMENT ZU DEN VERSICHERUNGS- TECHNISCHEN PASSIVEN copré Februar 2016

2 REGLEMENT ZU DEN VERSICHERUNGSTECHNISCHEN PASSIVEN / 9 INHALTSVERZEICHNIS I ZWECK... 3 II DEFINITIONEN UND GRUNDSÄTZE... 3 III TECHNISCHE GRUNDLAGEN... 4 IV VORSORGEKAPITAL DER AKTIVEN VERSICHERTEN UND DER RENTENBEZÜGER... 4 V ART DER TECHNISCHEN RÜCKSTELLUNGEN... 5 VI RÜCKSTELLUNG FÜR LANGLEBIGKEIT... 5 VII RÜCKSTELLUNG FÜR DEN ERHALT DES UMWANDLUNGSSATZES... 5 VIII RÜCKSTELLUNG FÜR RISIKOSCHWANKUNGEN... 6 IX RÜCKSTELLUNG FÜR ZUKÜNFTIGE RENTENANPASSUNGEN... 6 X RÜCKSTELLUNG FÜR SPEZIFISCHE EREIGNISSE... 6 XI ZUZUWEISENDE FREIE MITTEL DER ARBEITGEBER... 7 XII DECKUNGSGRAD PRO VORSORGEKASSE... 8 A. Globaler Deckungsgrad der Stiftung... 8 B. Individueller Deckungsgrad der einzelnen Vorsorgekassen... 8 C. Technische Bilanz pro Vorsorgekasse... 8 XIII INKRAFTTRETEN... 9

3 REGLEMENT ZU DEN VERSICHERUNGSTECHNISCHEN PASSIVEN / 9 I ZWECK Das vorliegende Reglement wurde in Anwendung der Artikel 65b BVG und 48e BVV2 ausgearbeitet und definiert die Grundsätze, welche bei «La Collective de Prévoyance - Copré» (nachfolgend «die Stiftung») für die Bewertung der versicherungstechnischen Passiven zur Anwendung kommen. Es entspricht der Rechnungslegungsnorm FER 26 und hält das Prinzip der Stetigkeit ein. II DEFINITIONEN UND GRUNDSÄTZE 1. Die versicherungstechnischen Passiven der Stiftung bestehen aus: a. dem Vorsorgekapital der aktiven Versicherten; b. dem Vorsorgekapital der Rentenbezüger; c. den technischen Rückstellungen. Die Wertschwankungsreserve ist im Anlagereglement der Stiftung definiert. 2. Unter Vorsorgekapital der aktiven Versicherten ist der Betrag zu verstehen, auf den die aktiven Versicherten Anspruch erworben haben, d.h. die Freizügigkeitsleistung (oder Austrittsleistung), welche die Stiftung dem Gesetz und dem Vorsorgereglement entsprechend festgelegt hat. 3. Unter Vorsorgekapital der Rentenbezüger ist der Betrag zu verstehen, auf den die Rentenbezüger Anspruch erworben haben, d.h. das Deckungskapital für die laufenden Renten, welches nach den üblichen versicherungstechnischen Regeln und allgemein anerkannten technischen Grundlagen errechnet wurde, sowie das Sparkapital der Empfänger von provisorischen Invalidenrenten. 4. Unter technischen Rückstellungen ist der Betrag zu verstehen, welcher in der Bilanz der Stiftung unter den Passiven verbucht ist, um einer wirklichen oder wahrscheinlichen Verpflichtung (höhere Wahrscheinlichkeit als Unwahrscheinlichkeit) nachzukommen, die Auswirkungen auf das finanzielle Gleichgewicht hätte und deren Gründe am Bilanzdatum bekannt waren. Eine technische Rückstellung wird unabhängig von der finanziellen Lage der Stiftung vorgenommen. Sie wird bei der Berechnung des Deckungsgrads gemäss Art. 44 BVV2 ebenso berücksichtigt wie das Vorsorgekapital. 5. Bei der Bestimmung der Verpflichtungen und Risiken versicherungstechnischer Art kommen die allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze und die Norm FER 26 analog zur Anwendung. Im Besonderen gilt: a. Die Bewertung gründet auf allgemein anerkannten Kriterien. b. Die Bildung und die Auflösung der Rückstellungen werden in der Betriebsrechnung verbucht. c. Sämtliche Änderungen an den Grundsätzen müssen im Anhang zur Jahresrechnung erwähnt werden. 6. Der Deckungsgrad gemäss dem Anhang zu Artikel 44 BVV2 entspricht dem Verhältnis des Nettovermögens der Stiftung zur Summe des Vorsorgekapitals der aktiven Versicherten, des Vorsorgekapitals der Rentenempfänger und der technischen Rückstellungen gemäss Definition im vorliegenden Reglement.

4 REGLEMENT ZU DEN VERSICHERUNGSTECHNISCHEN PASSIVEN / 9 III TECHNISCHE GRUNDLAGEN 1. Als technische Grundlagen der Stiftung gelten die versicherungstechnischen Tabellen BVG 2010 (2010), ab 1. Januar 2011 mit einem Zinssatz von 4 %, ab mit 3.5 %, ab mit 3 %, ab bis mit 2.5 % berechnet. Ab 2016 gelten die Tabellen BVG 2015 (P2015). Sie werden vom Stiftungsrat im Einvernehmen mit dem zugelassenen Experten für berufliche Vorsorge (nachstehend: «der zugelassene Experte») ausgewählt. 2. Die Bestimmung des technischen Zinssatzes erfolgt langfristig (20 Jahre) unter Einbezug einer angemessenen Sicherheitsmarge (mindestens 0,5 %) im Hinblick auf die zu erwartende jährliche Durchschnittsrendite des Stiftungskapitals. 3. Beim technischen Zinssatz wird nach drei Mitgliedsgruppen differenziert: a) Bei den aktiven Versicherten entspricht der technische Zinssatz dem Verzinsungsziel für das Sparguthaben. Dieser Zinssatz beträgt 3.0 % per b) Für Rentenbezüger, die einem angeschlossenen Arbeitgeber angehören, d.h. die die Vorsorgeeinrichtung im Falle einer Kündigung des Anschlussvertrags mit diesem Arbeitgeber verlassen würden, liegt der technische Zinssatz 0.5 % unter demjenigen der aktiven Versicherten, um die Entwicklung der Lebenserwartung zu finanzieren. Dieser Zinssatz beträgt 2.5 % per c) Für Rentenbezüger, die keinem angeschlossenen Arbeitgeber angehören, werden als technische Grundlagen die Generationentafeln herangezogen, und der technische Zinssatz entspricht dem durchschnittlichen Zinssatz, der bei der Übernahme dieser Rentenbezüger verwendet wurde. Dieser Zinssatz beträgt 2 % per Der Stiftungsrat ist befugt, die technischen Grundlagen auf der Grundlage der Empfehlungen des zugelassenen Experten zu ändern. Eine Prüfung betreffend die Änderung der versicherungstechnischen Tabellen muss mindestens einmal alle zehn Jahre erfolgen. IV VORSORGEKAPITAL DER AKTIVEN VERSICHERTEN UND DER RENTENBEZÜGER 1. Die Stiftung ermittelt jedes Jahr das Vorsorgekapital der aktiven Versicherten, das von der Revisionsstelle geprüft wird, und das Vorsorgekapital der Rentenbezüger, das vom zugelassenen Experten kontrolliert wird. Dabei werden die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, die technischen Grundlagen der Stiftung und die allgemein anerkannten Berechnungsnormen berücksichtigt. 2. Das Vorsorgekapital der aktiven Versicherten entspricht der Freizügigkeitsleistung gemäss Vorsorgereglement der Stiftung. Dies entspricht dem höchsten der drei folgenden Beträge: a. dem angesparten reglementarischen Altersguthaben; b. der minimalen Austrittsleistung gemäss Art. 17 Abs. 2 FZG; c. dem Altersguthaben gemäss Artikel 15 BVG (Artikel 18 FZG). 3. Das Vorsorgekapital der Rentenbezüger entspricht dem derzeitigen Wert der gezahlten Renten und den zu erwartenden reglementarischen versicherten Renten im Todesfall von Begünstigten sowie der Summe der Sparguthaben der Bezüger von provisorischen Invalidenrenten. Zukünftige Rentenanpassungen und die zu erwartende Teuerung werden nicht berücksichtigt.

5 REGLEMENT ZU DEN VERSICHERUNGSTECHNISCHEN PASSIVEN / 9 V ART DER TECHNISCHEN RÜCKSTELLUNGEN 1. Die Stiftung bildet die folgenden technischen Rückstellungen: a. Rückstellung für Langlebigkeit; b. Rückstellung für den Erhalt des Umwandlungssatzes; c. Rückstellung für Risikoschwankungen; d. Rückstellung für zukünftige Rentenanpassungen; e. Rückstellung für spezifische Ereignisse; f. Zuzuweisende freie Mittel der Arbeitgeber. 2. Die technischen Rückstellungen müssen ausreichend dotiert sein, um den Zielsetzungen gemäss den Modalitäten und Fristen dieses Reglements gerecht zu werden. Zuweisungen zu den technischen Rückstellungen erfolgen jährlich in der Reihenfolge, in denen diese Rückstellungen im vorliegenden Reglement behandelt werden. Sie dürfen nur insofern aufgelöst werden, als der Grund der Rückstellung hinfällig wird. Im Vorfeld dazu ist der Experte gehalten, zu einer Auflösung Stellung zu nehmen. 3. Der zugelassene Experte gibt der Stiftung Empfehlungen betreffend die Festlegung des Vorsorgekapitals und der technischen Rückstellungen. VI RÜCKSTELLUNG FÜR LANGLEBIGKEIT 1. Die Rückstellung für Langlebigkeit trägt der künftigen Erhöhung der Lebenserwartung Rechnung. Diese wird bei jeder Anpassung der versicherungstechnischen Tabellen (Periodentafeln) gemessen. Sie bezweckt die Finanzierung von Erhöhungen der Vorsorgeguthaben der Rentenbezüger infolge einer Anpassung der versicherungsmathematischen Tabellen. 2. Die Rückstellung für Langlebigkeit wird zu jedem Jahresende in Prozent des Vorsorgekapitals der Rentenbezüger festgesetzt unter Abzug des Vorsorgekapitals für Kinder- und Waisenrenten. Die Rückstellung entspricht ab dem Jahr der Veröffentlichung der technischen Grundlagen jährlich 0.5 % dieses Kapitals. VII RÜCKSTELLUNG FÜR DEN ERHALT DES UMWANDLUNGSSATZES 1. Um den Umwandlungssatz über längere Zeit so stabil als möglich zu erhalten und gleichzeitig eine weitgehende Gleichbehandlung der versicherten Generationen zu gewährleisten, bildet die Stiftung eine Rückstellung für den Erhalt des Umwandlungssatzes. Damit soll zu Beginn einer Altersrente das zusätzlich erforderliche Vorsorgekapital finanziert werden, um die Differenz zwischen der effektiv ausgerichteten Rente und der Rente, welche dem versicherungstechnischen Umwandlungssatz entspräche, zu decken. 2. Zu jedem Jahresende berechnet der zugelassene Experte die notwendige Rückstellung für den Erhalt des Umwandlungssatzes. Die Ermittlung des angemessenen Betrags zum betreffenden Jahresende stützt sich auf die erwarteten Altersrücktritte in den folgenden fünf Jahren. Hierbei werden 75 % des zusätzlich notwendigen Kapitals für die erfassten Fälle berücksichtigt, um die Altersleistungen einzubeziehen, die in Kapitalform bezogen werden.

6 REGLEMENT ZU DEN VERSICHERUNGSTECHNISCHEN PASSIVEN / 9 VIII RÜCKSTELLUNG FÜR RISIKOSCHWANKUNGEN 1. Um ihren Vorsorgezweck erfüllen zu können, muss die Stiftung gemäss Art. 43 BVV2 die notwendigen Sicherheitsmassnahmen ergreifen, um die Risiken Invalidität und Tod abzudecken, wenn der zugelassene Experte dies als notwendig erachtet. Diese Massnahmen können in der Bildung einer angemessenen technischen Rückstellung oder einer Rückversicherungslösung oder auch einer Kombination der beiden bestehen. 2. Die Rückstellung für Risikoschwankungen bezweckt, ungünstige Entwicklungen bei den Risiken Invalidität und Tod der aktiven Versicherten kurzfristig zu decken. Eine bestehende Rückversicherung wird gegebenenfalls berücksichtigt. Die Rückstellung für Risikoschwankungen ist nur notwendig, wenn die Stiftung ganz auf eine Rückversicherung verzichtet oder wenn sie einen teilweisen Rückversicherungsvertrag (z.b. einen Stop-Loss- Vertrag) abgeschlossen hat. 3. Der zugelassene Experte bestimmt jedes Jahr den Zielwert der Rückstellung für Risikoschwankungen; er stützt sich dabei auf die beobachtete Schadensituation und eine mögliche Rückversicherung. Ziel ist es, dass die Stiftung mit einer Wahrscheinlichkeit von 97.5 % zwei aufeinander folgende Jahre mit ausserordentlicher Schadensituation bestehen kann. 4. Der Betrag der Rückstellung entspricht mindestens einem Fünftel der Summe der potenziellen Schäden, die sich aus Erwerbsunfähigkeiten, welche seit mehr als 90 Tagen laufen, ergeben. IX RÜCKSTELLUNG FÜR ZUKÜNFTIGE RENTENANPASSUNGEN 1. Je nach den Ergebnissen des Geschäftsjahres und dem Stand der technischen Rückstellungen und der Wertschwankungsreserve kann die Stiftung entscheiden, zusätzliche Zinsen auf das Vorsorgekapital der aktiven Versicherten auszurichten, die Renten anzupassen oder diese gegebenenfalls durch eine einmalige Kapitalzahlung zu ergänzen. X 2. Gemäss Artikel 36 Absatz 2 BVG kann der Stiftungsrat entscheiden, eine Rückstellung für zukünftige Rentenanpassungen zu bilden, um die Kosten für einen Teuerungsausgleich zu finanzieren. Der Betrag der Rückstellung für zukünftige Rentenanpassungen entspricht der versicherungsmathematischen Reserve, welche für die Finanzierung des Teuerungsausgleichs oder der einmaligen Kapitalzahlung notwendig ist. RÜCKSTELLUNG FÜR SPEZIFISCHE EREIGNISSE 1. Eine Rückstellung für spezifische Ereignisse kann gebildet werden, um zeitlich begrenzte spezifische Verpflichtungen abzudecken. Beispiele: Ein konkreter Beschluss, die Leistungen für die aktiven Versicherten oder die Rentenbezüger zu verbessern, Ein Beschluss zur Änderung der Versicherungsbedingungen (Rentenalter oder Umwandlungssatz zum Beispiel) mit garantierten Übergangsleistungen, Ein Beschluss des Stiftungsrats, eine Senkung des technischen Zinssatzes vorzufinanzieren.

7 REGLEMENT ZU DEN VERSICHERUNGSTECHNISCHEN PASSIVEN / 9 XI ZUZUWEISENDE FREIE MITTEL DER ARBEITGEBER 1. Im Konto der zuzuweisenden freien Mittel der angeschlossenen Unternehmen sind die freien Mittel der einzelnen Kassen verbucht, welche von der Stiftung verwaltet werden und von den Kassen noch nicht zugewiesen worden sind. Die Stiftung führt separate Konten für die bereits an die jeweiligen Kassen zugeschriebenen, aber von diesen noch nichtzugewiesenen/verteilten freien Mittel. Der verbuchte Gesamtbetrag entspricht dem Total der freien Mittel der angeschlossenen Mitglieder, die noch zuzuweisen sind. 2. Dieses Konto der freien Mittel der angeschlossenen Unternehmen wird jedes Jahr gemäss den erzielten Resultaten der einzelnen Kassen geführt, unabhängig von den durch die Stiftung zugeschriebenen freien Mitteln. 3. Entscheidet eine Kasse, die ihr zugeschriebenen freien Mittel zu verteilen/zuzuweisen, wird der entsprechende Betrag dem Konto der freien Mittel der Kassen belastet. Eine Zuweisung/Verteilung ist nur zu Gunsten der aktiven Versicherten oder der Rentenbezüger möglich 4. Erreicht oder übersteigt das Konto der freien Mittel der Kassen 2 % der Vorsorgeguthaben der aktiven Versicherten und der Rentenbezüger, fordert die Stiftung von den betroffenen Kassen, die freien Mittel, die noch nicht zugewiesen wurden, mindestens zur Hälfte zuzuweisen.

8 REGLEMENT ZU DEN VERSICHERUNGSTECHNISCHEN PASSIVEN / 9 XII DECKUNGSGRAD PRO VORSORGEKASSE A. Globaler Deckungsgrad der Stiftung Der globale Deckungsgrad der Stiftung wird wie folgt errechnet: Von diesem Deckungsgrad werden die freien Mittel der angeschlossenen Mitglieder abgezogen, da diese streng genommen nicht der Stiftung gehören. Aus diesem Grund ist der globale Deckungsgrad der Stiftung geringer als das gewichtete Mittel der individuellen Deckungsgrade der einzelnen Vorsorgekassen. B. Individueller Deckungsgrad der einzelnen Vorsorgekassen Der individuelle Deckungsgrad der einzelnen Vorsorgekassen wird wie folgt berechnet: Der Anteil an den freien Mitteln der Stiftung entspricht: Somit ergeben sich die Unterschiede zwischen den einzelnen Kassen aus den zugeschriebenen, jedoch nicht verteilten/zugewiesenen freien Mitteln eines Unternehmens. C. Technische Bilanz pro Vorsorgekasse Eine technische Bilanz pro Vorsorgekasse kann wie folgt dargestellt werden: Aktiven Vermögen Passiven Vorsorgeverpflichtungen Technische Rückstellungen Freie Mittel Vermögen = Vorsorgeverpflichtungen + technische Rückstellungen + freie Mittel der Vorsorgekasse + Anteil an den freien Mitteln der Stiftung (gemäss Punkt 2 errechnet).

9 REGLEMENT ZU DEN VERSICHERUNGSTECHNISCHEN PASSIVEN / 9 XIII INKRAFTTRETEN Dieses Reglement tritt bezüglich der versicherungstechnischen Grundlagen BVG 2010 (2010) per mit 4 %, bezüglich der versicherungstechnischen Grundlagen BVG 2010 (2010) per mit 3.5 %, bezüglich der versicherungstechnischen Grundlagen BVG 2010 (2010) per mit 3%, bezüglich der versicherungstechnischen Grundlagen BVG 2010 (2010) per mit 2.5 % und per für den technischen Zinssatz für Rentenbezüger, die keinem angeschlossenen Arbeitgeber angehören, bezüglich der versicherungstechnischen Grundlagen (BVG 2010 G) mit 2 % in Kraft. Es wird der Aufsichtsbehörde, der Revisionsstelle und dem zugelassenen Experten für berufliche Vorsorge zur Kenntnisnahme zugestellt. Im Namen des Stiftungsrats Die Präsidentin Der Vizepräsident Carouge, den 5. Februar 2016 Dieses Dokument ist eine Übersetzung aus dem Französischen. Im Streitfall ist der französische Originaltext rechtsverbindlich.

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