IFA Bayern Entwurf des BMF- Schreibens zu 8c KStG vom Diskussion anhand von Fallbeispielen
|
|
- Robert Kappel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 IFA Bayern Entwurf des BMF- Schreibens zu 8c KStG vom Diskussion anhand von Fallbeispielen Dr. Alexander Linn, Deloitte & Touche GmbH Angela Rappl, Infineon Technologies AG
2 Agenda Rechtsentwicklung Einführung 8c KStG und Änderungen durch das WachstBeschlG Rechtsprechung zu 8c KStG Auswahl Überblick über den Entwurf des BMF-Schreibens vom wesentliche Änderungen und neue Bestimmungen Unterjähriger Beteiligungserwerb (Rz a) Änderungen Konzernklausel (Rz ) neue Bestimmungen Stille-Reserven-Klausel (Rz ) neue Bestimmungen 2
3 Rechtsentwicklung 3
4 Rechtsentwicklung Einführung 8c KStG und Änderungen durch das WachstBeschlG bis c KStG i.d.f. UntStRefG 2008 BGBl. I 2007, 1912 Anteiliger oder vollständiger Untergang der nicht genutzten Verluste bei >25% bzw. >50% schädlicher Beteiligungserwerb, keine Ausnahmen Umstritten v.a. Definitionen des Beteiligungserwerbs sowie der nicht genutzten Verluste, insbesondere zeitliche Aspekte Rückwirkende Einführung im Juli 2009 zum , dann rückwirkend aufgehoben Seit Einfügung einer Sanierungsklausel mit BürgerEntlG v , zeitliche Begrenzung aufgehoben durch WachstBeschlG v EU-Beihilfeentscheidung: KOM v , C 7/2010 (ex NN 5/2010): Rechtswidrige Beihilfe (Negativentscheidung mit Rückforderung) Auflösend bedingte Aufhebung durch BeitrRLUmsG v , zahlreiche Nichtigkeitsklagen anhängig beim EuG 8c KStG i.d.f. WachstBeschlG, BGBl. I 2009, 3950 Einfügung einer Konzernklausel (Unschädlichkeit von Beteiligungserwerben unterhalb eines gemeinsamen 100%-Anteilseigners) Einfügung einer Stille-Reserven-Klausel (Erhalt der Verlustvorträge in Höhe der in Deutschland steuerpflichtigen stillen Reserven) 8c KStG i.d.f. JStG 2010 Punktuelle Änderung der Stille-Reserve-Klausel 4
5 Rechtsentwicklung Rechtsprechung zu 8c KStG Auswahl FG Berlin-Brandenburg v , 8 K 8311/10 (Rev. BFH I R 79/11): Bei downstream-merger zwar grundsätzlich Übertragung, aber nicht schädlich, wenn die Anteilsverhältnisse gewahrt bleiben und nur aus einer indirekten Beteiligung eine direkte Beteiligung wird. Unterjähriger Beteiligungserwerb FG Münster v , 9 K 1842/10, Rev. BFH v , I R 14/11: Ein bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs entstandener Gewinn darf mit Verlusten verrechnet werden, nur auf die verbleibenden Verluste ist 8c KStG anzuwenden (gegen BMF v , Rz. 31), vgl. jetzt Rz. 31 ff. BMF-E (ebenso: FG Hessen v , 4 V 1489/10) Schädlicher Beteiligungserwerb Verfassungsmäßigkeit BFH I B 49/10: Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung bei Verlustuntergang aufgrund anderer Vorschriften ernstlich zweifelhaft FG Sachsen, 2 K 1869/10: Keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Verlustuntergangs bei Erwerben >50% FG Hamburg, 2 K 33/10: Zweifel an Verfassungsmäßigkeit des (quotalen) Verlustuntergangs bei schädlichen Erwerben, anh. BVerfG, 2 BvL 6/11 5
6 Überblick über den Entwurf des BMF- Schreibens vom
7 Unterjähriger Beteiligungserwerb 7
8 Unterjähriger Beteiligungserwerb Aufteilung Vorbemerkung Anwendungszeitraum Das BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008 (BStBl I S. 736) wird durch dieses Schreiben ersetzt. = Anwendung in allen offenen Fällen? Folgen bei Verschärfung der Verwaltungsauffassung? Unterjähriger Beteiligungserwerb Aufteilung BMF v , Rz. 32: Der Verlust des WJ, in dem das schädliche Ereignis eingetreten ist, ist zeitanteilig aufzuteilen. Die Körperschaft kann eine andere, wirtschaftlich begründete Aufteilung darlegen. = Wahlrecht BMF-E v , Rz. 32: Das Ergebnis des gesamten Wirtschaftsjahrs ist nach wirtschaftlichen Kriterien aufzuteilen. Dies kann durch einen Zwischenabschluss und getrennte Einkommensermittlung erfolgen. Sofern ein Zwischenabschluss nicht erstellt wird, ist die Aufteilung des Ergebnisses zu schätzen. = zeitanteilige Aufteilung nur nachrangig? 8
9 Unterjähriger Beteiligungserwerb Verlustverrechnung (1/2) Unterjähriger Beteiligungserwerb Verlustverrechnung BMF v , Rz. 31: Ein bis zum Beteiligungserwerb erzielter Gewinn kann nicht mit noch nicht genutzten Verlusten verrechnet werden. BMF-E v , Rz. 31: Ein bis zum Beteiligungserwerb erzielter Gewinn kann nach den Grundsätzen der Rz. 31a und unter Beachtung der Mindestgewinnbesteuerung (vgl. Rz. 33b) mit noch nicht genutzten Verlusten verrechnet werden Umsetzung BFH I R 14/11; aber: weiterhin kein Verlustrücktrag möglich (Rz. 30)? Einschränkung durch Rz. 31a: Verrechnung nur, wenn Ergebnis des WJ, in dem schädlicher Beteiligungserwerb erfolgt, insgesamt positiv ist. Gewinn vor schädlichem Beteiligungserwerb ist mit Verlust nach schädlichem Beteiligungserwerb zu saldieren. 9
10 Unterjähriger Beteiligungserwerb Verlustverrechnung (2/2) Eigenes Beispiel Sachverhalt WJ 02 = KJ 02; schädlicher Beteiligungserwerb ihv 100% Noch nicht genutzter Verlust zum des Vorjahres: T ; WJ 02 bis : Gewinn 600 T ; WJ 02 nach : Verlust -500 T Lösung nach BMF-E, Rz. 31a Saldierung von lfd. Gewinn und Verlust: verbleibender Gewinn 100 T Verrechnung von Gewinn 100 T mit Verlustvortrag ihv T Auf verbleibenden Verlustvortrag ist 8c anzuwenden. Lösung bei striktem Stichtagsprinzip Verrechnung von,,altem Gewinn 600 T mit Verlustvortrag ihv T Auf verbleibenden Verlustvortrag ist 8c anzuwenden. Neuer Verlust in WJ 02 ihv -500 T Diskussion Rz. 31a spiegelt profiskalische Lösung. Steht dies im Einklang mit der Intention des Gesetzgebers sowie der Begründung der BFH-Rechtsprechung (BFH v , I R 14/11; BFH v , I B 18/12)? 10
11 Unterjähriger Beteiligungserwerb abweichendes WJ Unterjähriger Beteiligungserwerb Abweichendes WJ Rz. 32a, Beispiel 6 Lösung nach BMF E Neue Rz. 32a zu den (verfahrensrechtlichen Folgen) bei abweichendem WJ und unterjährigem Erwerb Sachverhalt Rz. 32a, Beispiel 6: abweichendes WJ zum 31.03; WJ 01/02: Verlust -10 T ; WJ 02/03 Gewinn 20 T ; schädlicher Beteiligungserwerb ihv 100 % zum ; Gewinnanteil : 5 T (Abwandlung: -5 T ) Lösung nach BMF E : keine Feststellung eines verbleibenden Verlusts (vollständige Kürzung nach 8c per ) Veranlagung VZ 03: 5 T Gewinn vor Erwerb kann mit Verlust verrechnet werden, daher zve nur 15 T (falls Ergebnis noch nicht bekannt, soll nach 165 (1) Nr. 1 AO vorläufig veranlagt werden, Rz. 32a letzter Satz) Abwandlung: Verlust WJ 02/03 vor Erwerb (5 T ) fällt unter 8c, daher zve im VZ 03: 25 T Schädlicher Beteiligungserwerb WJ 01/02 WJ 02/ Verlust: -10 T 5 T 15 T ( 20 T ) Abwandlung Verlust: -10 T -5 T 25 T ( 20 T ) 11
12 Unterjähriger Erwerb/Mindestgewinnbesteuerung Bsp. 7, Rz. 32b (1/2) Sachverhalt Der GdE beträgt im Wirtschaftsjahr des unterjährig vorgenommenen schädlichen Beteiligungserwerbs T. Davon wurde vor dem Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs a) ein Gewinn von 600 T, b) ein Gewinn von T bzw. c) ein Gewinn von T erzielt. Der noch nicht genutzte Verlust zum des Vorjahres beträgt jeweils T. Gewinn nach schädlichem Beteiligungserwerb Gewinn vor schädlichem Beteiligungserwerb T 600 T T T T T 600 T Beispiel 7 a) Beispiel 7 b) Beispiel 7 c) 12
13 Unterjähriger Erwerb/Mindestgewinnbesteuerung Bsp. 7, Rz. 32b (2/2) Gewinn nach schädlichem Beteiligungserwerb Gewinn vor schädlichem Beteiligungserwerb T 600 T T T T T 600 T Bsp. 7 a) Bsp. 7 b) Bsp. 7 c) Lösung nach BMF-E Lösung maximal zulässige Verrechnung Die max. zulässige Verrechnung beträgt insgesamt T (1 Mio % des 1 Mio. übersteigenden Betrages) gilt für alle Varianten und bezogen auf den gesamten VZ. Der Höchstbetrag von T ist für die vorzunehmende Verlustverrechnung weder zeitanteilig noch nach dem Verhältnis der vor und nach dem schädlichen Beteiligungserwerb erzielten Einkünfte aufzuteilen. a) Verrechnung ihv 600 T möglich, auf verbleibenden Verlust ist 8c anzuwenden, anschließend ggf. weitere T Verrechnung möglich b) Verrechnung ihv T möglich, auf verbleibenden Verlust ist 8c anzuwenden; keine weitere Verlustverrechnung möglich c) Verrechnung ihv T möglich, auf verbleibenden Verlust ist 8c anzuwenden, anschließend ggf. weitere 700 T Verrechnung möglich 13
14 Unterjähriger Erwerb Organschaft eigenes Beispiel (1/2) Sachverhalt Verkauf per a) A-AG OT- GmbH OG- GmbH b) A-AG verkauft per Beteiligung an der OT-GmbH OG-GmbH: Vororganschaftlicher Verlustvortrag ihv T OT-GmbH: Verlustvortrag per ihv T. Ergebnisse des VZ 2013 (davon je 50% vor Beteiligungserwerb) Variante a) OG-GmbH: T, OT-GmbH: T Variante b) OG-GmbH: T, OT-GmbH: T Lösung Variante a) Verrechnung des laufenden Ergebnisses (nach Rz. 31ff. BMF-E) OT: Entfall des laufenden Verlusts bis zum Erwerb (-1.000), Rz. 33 letzter Satz BMF-E OG: Verrechnung des anteiligen Gewinns: 1) mit laufenden Verlusten/Verlustvorträgen des OT? Nein, Rz. 33 S. 1 BMF-E 2) mit eigenem (vororganschaftlichen) Verlustvortrag? Nein, Rz. 33a BMF-E (keine Anwendung Rz. 31 S. 2) Ergebnis per Ende 2013: OT: berücksichtigungsfähiger Verlust ihv OG: dem OT zuzurechnendes Einkommen ihv
15 Unterjähriger Erwerb Organschaft eigenes Beispiel (2/2) Ergebnisse des VZ 2013 (davon je 50% vor Beteiligungserwerb) Sachverhalt Variante a) OG-GmbH: T, OT-GmbH: T Variante b) OG-GmbH: T, OT-GmbH: T Verkauf per a) A-AG OT- GmbH OG- GmbH b) Lösung Variante b) Verrechnung des laufenden Ergebnisses (nach Rz. 31ff. BMF-E) OT: Verrechnung des anteiligen Gewinns 1) mit laufenden Verlusten der OG? Nein, Rz. 33 S. 1 BMF-E 2) mit eigenem Verlustvortrag? Ja, Beachtung der Mindestbesteuerung bezogen auf den gesamten VZ, Rz. 32b: maximal T, daher im Ergebnis Verrechnung nur ihv T Unklar: vor/nach Zurechnung des OG-Einkommens? Ergebnis per Ende 2013: OT: eigenes Einkommen ihv T OG: dem OT zuzurechnender Verlust ihv T (anteilige Kürzung des laufenden Verlusts) 15
16 Unterjähriger Erwerb Bruttomethode bei Organschaft eigenes Bsp. A-AG verkauft per Beteiligung an der OT-GmbH Sachverhalt Die OG-GmbH hat per einen laufenden Gewinn ihv vor Abzug von Dividendenerträgen (Bruttomethode 15 S. 1 Nr. 2 KStG) Das effektive Organeinkommen (unter Berücksichtigung der Steuerfreistellung nach 8b Abs. 1, 5 KStG) beträgt Verkauf per A-AG OT- GmbH OG- GmbH Organeinkommen: vor 8b KStG nach 8b KStG Diskussion Keine Kürzung der (effektiven) laufenden Verluste bei OG, da die Zurechnung des Organeinkommens erst am Ende des Wirtschaftsjahres erfolgt, die Steuerbefreiung erst auf Ebene des OT anwendbar ist und Kürzung der jeweiligen Einkommen vor Einkommenszurechnung erfolgt (Rz. 33 BMF-E), oder Kürzung der anteiligen laufenden Verluste gem. Rz. 33 BMF-E wegen getrennter Anwendung? Eine Lösung enthält das BMF-E nicht. Ebenfalls nicht angesprochen: Behandlung für Zwecke der GewSt 16
17 Konzernklausel 17
18 Konzernklausel Überblick über die Vorschrift Systematik, BMF-E, Rz. 39: Zurechnungsebene Person, die zu 100% an übertragendem und übernehmenden Rechtsträger beteiligt ist ( dieselbe Person ) TopCo Handlungsebene Schädlicher Beteiligungserwerb zwischen übertragendem und übernehmenden Rechtsträger (ÜT-RT und ÜN-RT) ÜN-RT ÜT-RT Ebene der Verlustgesellschaft Gesellschaft mit ungenutzten Verlusten, auf die 8c KStG potenziell Anwendung findet 18
19 Konzernklausel dieselbe Person (1/2) Zurechnungsebene, BMF-E, Rz. 40 ff. Zurechnungsebene Jede natürliche oder juristische Person; unmittelbare und mittelbare Beteiligungen werden zusammengerechnet Personengesellschaften können nicht dieselbe Person sein (Rz. 41 ohne Begründung, vgl. aber Begriff in DBAs sowie Widerspruch zu PersGes als Erwerber, Rz. 24!) 100%-Beteiligung muss nicht an der Verlustgesellschaft bestehen, sondern an übertragendem/übernehmenden RT Beispiel 10 TopCo Rz. 41 Vgl. auch Rz. 46 Börse ÜN-RT ÜT-RT ÜN-RT KG ÜT-RT TopCo 3rd party ÜT-RT 19
20 Konzernklausel dieselbe Person (2/2) Zurechnungsebene, BMF-E, Rz. 40 ff. Squeeze-Out TopCo ÜN-RT ÜT-RT 100% 80% 20% 3rd party Analyse Erwerb von 20% von Dritten und 80% von ÜT-RT, z.b. im Rahmen eines squeeze-out 100%-Anteilsbesitz auf Zurechnungsebene an ÜN-RT und ÜT-RT, nur 80% an ÜN-RT erwirbt 100% der, davon 80% von ÜT-RT wg. Konzernklausel unbeachtlich Erwerb von 20% von Dritten unter der schädlichen Schwelle von 25% IPO Börse 74% TopCo ÜN-RT ÜT-RT 26% 100% Analyse Z.B. im Rahmen eines Spin-off soll an Börse gebracht werden, gleichzeitig Sperrminorität beibehalten werden, aber in anderer Business Unit (ÜN-RT) Übertragung von 74% ird IPO nicht an einen Erwerber, daher unschädlich Übertragung von 26% an ÜN-RT ebenfalls unschädlich wegen Konzernklausel 20
21 Konzernklausel übertragender und übernehmender Rechtsträger (1/3) Begriff, BMF-E, Rz. 45 f. Handlungsebene Übertragender Rechtsträger (ÜT-RT) ist der Rechtsträger, der die Anteile an der Verlustgesellschaft vor der Anteilsübertragung hält. Übernehmender Rechtsträger (ÜN-RT) ist der Rechtsträger, der die Anteile nach der Anteilsübertragung hält. Normspezifische Verwendung der Begriffe, nicht im umwandlungssteuerrechtlichen Sinn zu verstehen. TopCo TopCo TopCo (ÜN-RT?) Beispiel 11 ÜN-RT ÜT-RT ÜN-RT ÜT-RT A-AG ÜN-RT E1 E1 ÜT-RT E1 T-GmbH ÜT-RT? 21
22 Konzernklausel übertragender und übernehmender Rechtsträger (2/3) TopCo (ÜN-RT?) TopCo TopCo TopCo T1 ÜT-RT E1 T1 ÜT-RT E1 ÜN-RT E1/T1 E1 T1-new? Upstream-merger T1 Workaround Ziel: Übertragung des Betriebs der T1 auf TopCo T1 ÜT-RT, TopCo ÜN-RT? Kein 100%-Anteilseigner bei TopCo; daher keine Anwendung Konzernklausel Ziel: Übertragung des Betriebs der T1 auf TopCo Upstream merger E1 auf T1: TopCo ist 100%-Anteilseigner von T1 (ÜT-RT) und E1 (ÜN-RT), Konzernklausel anwendbar Abspaltung des T1-Teilbetriebs auf T1-new Upstream-merger der T1-new auf TopCo: Mangels Übertragung der -Anteile keine Anwendung 8c 22
23 Konzernklausel übertragender und übernehmender Rechtsträger (3/3) Beispiel 11 A-AG ÜN-RT A-AG A-AG T1 ÜT-RT T1 T1 Downstream-merger T1 Ziel: Übertragung des Betriebs der T-GmbH auf T1 ÜT-RT, TopCo ÜN-RT Kein 100%-Anteilseigner bei TopCo; daher keine Anwendung Konzernklausel (BMF-E, Bsp. 11) Workaround Ziel: Übertragung des Betriebs der T1 auf Ausgliederung/Einbringung des Betriebs der T1 in : Mangels Übertragung der Anteile an keine Anwendung der Konzernklausel T1 bleibt als Holding bestehen/organschaft mit A-AG 23
24 Konzernklausel Beispiel 13, Rz. 48 ÜN-RT TopCo 20%-t02 ÜT-RT 3rd party 15%-t01 32,5%-t03 18%-t06 Es werden zum des jeweiligen Jahres folgende Anteile einer Verlustgesellschaft erworben: 01: 15%, Konzernklausel nicht anwendbar 02: 20%, Konzernklausel ist anwendbar 03: 32,5%, Konzernklausel nicht anwendbar 04/05: keine weiteren Erwerbe 06: 18%, Konzernklausel nicht anwendbar Lösung Lösung Erwerb in t01: <25% Erwerb in t02: Konzernklausel anwendbar, daher erfolgt für die Erwerbe im ersten und zweiten Jahr (insg. 35 %) keine Verlustkürzung Erwerb in t03: Verlustkürzung um 47,5% (t01 und t03) nach 8c (1) S. 1, damit Ende des Fünf-Jahres-Zeitraums nach 8c (1) S. 1; Fünf-Jahres-Zeitraum nach 8c (1) S. 2 läuft weiter (Rz. 20) Erwerb in t06: 15%+32,5%+18% > 50%, daher vollständige Verlustkürzung nach 8c (1) S. 2 KStG 24
25 Stille-Reserven-Klausel 25
26 Stille-Reserven-Klausel Allgemeines Grundsätzliches Kein anteiliger oder vollständiger Untergang der nicht genutzten Verluste soweit in Deutschland steuerpflichtige stille Reserven vorhanden sind Erforderlich daher: Ermittlung der stillen Reserven, entweder auf Basis des gemeinen Werts der Anteile (sofern EK in StB positiv) oder auf Basis des gemeinen Werts des Betriebsvermögens (sofern EK in StB negativ) Stille-Reserven-Klausel ist nur zu prüfen, wenn ein schädlicher Beteiligungserwerb vorliegt, d.h. vorrangige Prüfung der Konzernklausel. Ausländisches BV Beteiligungen (KapGes) Beteiligungen (PersGes) UK-PE Nur im Inland steuerpflichtige stille Reserven relevant Inländische und ausländische stille Reserven sind sachgerecht zuzuordnen. (Rz. 51) T-GmbH Stille Reserven in Anteilen idr unbeachtlich, auch nicht ihv 5%, auch nicht bei Sperrfrist isd 22 (1) UmwStG, Rz. 52 Ausnahmen: 8b Abs. 7, 8 und 8b Abs. 4 a.f., Rz. 53 T-KG Stille Reserven in WG der Personengesellschaft Nur für KSt-Zwecke bei Mitunternehmer-KapGes Für GewSt-Zwecke bei KapGes nicht zu berücksichtigen, Rz
27 Stille-Reserven-Klausel Ermittlung der stillen Reserven Ermittlung bei negativem EK Rz. 56 8c (1) S. 8 KStG: Bei negativem EK sind stille Reserven auf Basis des gemeinen Werts des Betriebsvermögens nicht: der Anteile zu ermitteln. Gemeine Wert kann nicht aus dem Kaufpreis der Anteile abgeleitet werden. Erforderlich: Unternehmensbewertung (BMF v ) Ermittlung bei unterjährigem Erwerb Rz. 57 Maßgeblich ist das steuerbilanzielle Eigenkapital zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs, d.h. idealerweise: Zwischenabschluss. Ohne Zwischenabschluss: Weiterentwicklung des EK vom letzten Abschlusszeitpunkt: +/- anteiliges Ergebnis (Rz. 32), +/- tatsächlicher Zugang bzw. Auskehrungen bis zum Erwerbszeitpunkt Nutzung der stillen Reserven zum Erhalt KSt & GewSt-Verluste Verwendungsreihenfolge Rz. 63 ff. Zunächst: Erhalt laufender Verlust, anschließend Erhalt Verlustvortrag Für die Verrechnung der stillen Reserven mit den nicht genutzten Verlusten (Rz. 2: 2a, 10d, 15 (4), 15a, 15b EStG; Zinsvortrag 4h (1) S. 5 EStG, GewSt: 10a S. 10 GewStG) gilt die gleiche Reihenfolge, in der im Fall der Realisierung der stillen Reserven die Verluste aufgebraucht werden würden. 27
28 Stille-Reserven-Klausel Organschaft eigenes Beispiel (1/4) Sachverhalt A-AG verkauft per Beteiligung an OT-GmbH an fremden Dritten für T, davon entfallen unstreitig 50% auf die OG-GmbH Die OG-GmbH hat per einen vororganschaftlichen Verlustvortrag ihv T Die OT-GmbH hat per einen Verlustvortrag ihv T. Im VZ 2014 erzielen die OG-GmbH und die OT-GmbH (jeweils vor Einkommenszurechnung) ein zve ihv T (OG) bzw T (OT), davon entfällt je die Hälfte (2.000 T bzw T ) auf den Zeitraum bis zum schädlichen Beteiligungserwerb. Stille Reserven A-AG OT- GmbH OG- GmbH AV OG AV UV Bilanz OT-GmbH EK FK ( ) = 500 Bilanz OG-GmbH EK FK =
29 Stille-Reserven-Klausel Organschaft eigenes Beispiel (2/4) OT-GmbH Verlustvortrag: T zve: T, T vor Erwerb stille Reserven ihv 500 T OG-GmbH vororganschaftlicher Verlustvortrag: T zve: T, T vor Erwerb stille Reserven ihv T A-AG OT- GmbH OG- GmbH Lösung (1/2) Vorrangig: Verrechnung des laufenden Ergebnisses (nach Rz. 31 ff. BMF- E), ergibt sich wohl auch aus Rz. 49 BMF-E: der ohne die Stille-Reserven- Klausel zu einem nicht abziehbaren nicht genutzten Verlust führen würde. Ebene der Verrechnung des laufenden Gewinns: OG: Laufender Gewinn der OG kann nicht verrechnet werden (Rz. 33a BMF-E) OT: Eigener Gewinn kann ird Mindestbesteuerung mit Verlustvorträgen verrechnet werden Unklar (Rz. 32b): Anwendung der Mindestbesteuerung vor oder nach Zurechnung des OG-Einkommens: Grenze: T oder T? hier: maximal T (Rz. 32) Verrechnung laufender Gewinn gefährdeter Verlustvortrag vor Anwendung der Stille-Reserven- Klausel: T 29
30 Stille-Reserven-Klausel Organschaft eigenes Beispiel (3/4) OT-GmbH Verlustvortrag: T zve: T, T vor Erwerb stille Reserven ihv 500 T OG-GmbH vororganschaftlicher Verlustvortrag: T zve: T, T vor Erwerb stille Reserven ihv T A-AG OT- GmbH OG- GmbH Lösung (2/2) Ebene der Nutzung der stillen Reserven OG: Stille Reserven (3.500 T ) können nur zum Erhalt des eigenen (vororganschaftlichen) Verlustvortrags genutzt werden (Rz. 62 BMF-E): d.h. vororganschaftlicher Verlustvortrag bleibt vollständig erhalten OT: Nur eigene stille Reserven (500 T ) können zum Erhalt des eigenen Verlustvortrags genutzt werden: nur 500 T Verlustvortrag bleiben erhalten, d.h T Verlustvortrag geht unter Ergebnis VZ 2013 OG: Einkommen ihv T Zurechnung zum OT OT: Eigenes Einkommen: T (nach zeitanteiliger Verrechnung mit Verlustvorträgen) zzgl. OG-Einkommen (4.000 T ) = T ; Verrechnung mit restlichen Verlustvorträgen (Stille-Reserven-Klausel) ihv 500 T vollständig möglich (Höchstbetrag: T oder T?) Gesamtes zve nach Verlustverrechnung: T 30
31 Stille-Reserven-Klausel Organschaft eigenes Beispiel (4/4) Diskussion Stille Reserven vs. laufende Gewinne Mindestbesteuerung Inkonsistenz der Rz. 33, 33a vs. Rz. 62: Behandlung unterjährig realisierter Gewinne der OG vs. unterjährig noch nicht realisierter Gewinne = stille Reserven Anwendung der Mindestbesteuerungsregeln ird Organschaft unklar Rz. 33 verweist nur auf Rz. 32, nicht auf Rz. 32b Gewerbesteuer Behandlung der Organschaft im Rahmen der Gewerbesteuer ( 10a S. 10 GewStG): OG als Betriebsstätte des OT Bruttomethode Wirkung der Bruttomethode bei Stille-Reserven-Klausel: Beteiligungen im Betriebsvermögen der OG sind steuerpflichtig Workarounds 8c (1) S. 9 KStG, sowie restriktive Auslegung der Konzernklausel erschweren upstream-merger als workaround 31
32 Stille-Reserven-Klausel Mitunternehmerschaften eigenes Bsp. (1/2) Sachverhalt Die A-AG wird per an einen fremden Dritten für T verkauft Die A-AG ist 100%-Kommanditist der A-KG. Vom Kaufpreis entfallen unstreitig T auf den Kommanditanteil. Die A-AG hat der A-KG ein Gebäude vermietet, das einen Buchwert von 500 T und einen Marktwert von T hat. A-AG: Verlustvortrag KSt: T, GewSt: T A-KG: GewSt-Verlustvortrag: T TopCo AV A-KG Bilanz A-AG EK FK Stille Reserven Vermietung SoBV A-AG A-KG AV UV Bilanz A-KG EK FK
33 Stille-Reserven-Klausel Mitunternehmerschaften eigenes Bsp. (2/2) A-AG (FMV: T inkl. A-KG) AV A-KG Bilanz A-AG EK FK A-KG (FMV: T ) AV UV Bilanz A-KG EK FK Vermietung SoBV TopCo A-AG A-KG SoBV: FMV T Buchwert: 500 T Lösung KSt-Verlustvortrag der A-AG: Nutzbar sind die eigenen stillen Reserven sowie die stillen Reserven in dem Vermögen der A-KG (BMF-E, Rz. 54) = GewSt-Verlustvortrag der A-KG: Anwendung des 10a S. 10 GewStG ivm 8c KStG: stille Reserven des eigenen Betriebsvermögens (inkl. SoBV?!) zu berücksichtigen (keine ausdrückliche Fundstelle in BMF-E) = (GHV) = (SoBV) gesamt: GewSt-Verlustvortrag der A-AG: stille Reserven aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft sind nicht zu berücksichtigen (BMF-E, Rz. 54): unklar: Behandlung der stillen Reserven im SoBV, u.e. Zuordnung zur A-KG ( ) ( ) =
34 Stille-Reserven-Klausel Verlusttöpfe Beispiel 14, Rz. 65 (1/2) Sachverhalt Verkauf per TopCo V-GmbH X-KG Die V-GmbH ist als alleiniger Kommanditist an der X-GmbH & Co. KG (X-KG) beteiligt. Bei der X-KG wurde für den VZ 01 ein nur nach 15 (4) EStG verrechenbarer Verlust i. H. v. 100 T festgestellt und der Kommanditistin V-GmbH zugeordnet. Für die V-GmbH wurde ferner zum ein nach 15a EStG nur verrechenbarer Verlust i. H. v. 20 T festgestellt. Unabhängig davon wurde bei der V-GmbH zum ein verbleibender Verlustvortrag nach 10d (4) EStG i. H. v. 200 T festgestellt. Zum bestehen folgende stille Reserven: V-GmbH: 30 T (ohne Betriebsvermögen der KG); X-KG: 110 T davon 40 T in dem von 15 (4) EStG betroffenen Bereich Am werden 100 % der Anteile an der V-GmbH auf einen Erwerber übertragen. 34
35 Stille-Reserven-Klausel Verlusttöpfe Beispiel 14, Rz. 65 (2/2) Sachverhalt 15 (4) EStG Verlust: 100 T, 15a EStG verrechenbarer Verlust: 20 T Verlustvortrag V-GmbH: 200 T Stille Reserven: V-GmbH: 30 T (ohne KG); X-KG: 110 T (davon 40 T in 15 (4) EStG Bereich) Verkauf per TopCo V-GmbH X-KG Lösung Reihenfolge der Anwendung der stille-reserven-klausel entspricht der Reihenfolge des Verbrauchs der Verluste bei Realisierung (Rz. 65 BMF-E) 1. Betriebsvermögen der X-KG, soweit auf 15 (4) EStG entfallend: 40 T von 100 T Verlust bleiben 40 T erhalten 2. Restliches Betriebsvermögen der X-KG: 70 T, davon 20 T Verbrauch für Erhalt des 15a verrechenbaren Verlusts (verbleiben: 50 T ) 3. Betriebsvermögen der V-GmbH: 50 T (verbleibende stille Reserven aus Vermögen der X-KG) 30 T (aus eigenem Vermögen der GmbH) von 200 T 10d-Verlust bleiben 80 T erhalten Nicht im BMF-E ausdrücklich geregelt: GewSt-Verlustvortrag bei X-KG und V-GmbH: u.e. stehen 110 T stille Reserven für GewSt-Verlustvortrag bei X-KG zur Verfügung und 30 T für GewSt-Verlustvortrag der V-GmbH 35
36 Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine private company limited by guarantee (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht), und/oder ihr Netzwerk von Mitgliedsunternehmen. Jedes dieser Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig. Eine detaillierte Beschreibung der rechtlichen Struktur von Deloitte Touche Tohmatsu Limited und ihrer Mitgliedsunternehmen finden Sie auf Deloitte erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Corporate Finance für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen; Rechtsberatung wird in Deutschland von Deloitte Legal erbracht. Mit einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und steht Kunden so bei der Bewältigung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen zur Seite. To be the Standard of Excellence für rund Mitarbeiter von Deloitte ist dies gemeinsame Vision und individueller Anspruch zugleich. Diese Präsentation enthält ausschließlich allgemeine Informationen und weder die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft noch Deloitte Touche Tohmatsu Limited ( DTTL ), noch eines der Mitgliedsunternehmen von DTTL oder ihre verbundenen Unternehmen (insgesamt das Deloitte Netzwerk ) erbringen mittels dieser Präsentation professionelle Beratungs- oder Dienstleistungen. Bevor Sie eine Entscheidung treffen oder Handlung vornehmen, die Auswirkungen auf Ihre Finanzen oder Ihre geschäftlichen Aktivitäten haben könnte, sollten Sie einen qualifizierten Berater aufsuchen. Keines der Mitgliedsunternehmen des Deloitte Netzwerks ist verantwortlich für Verluste jedweder Art, die irgendjemand im Vertrauen auf diese Präsentation erlitten hat.
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin. poststelle@bmf.bund.de. Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin BEARBEITET VON REFERAT/PROJEKT
MehrMR Dr. Thomas Eisgruber Bayerisches Staatsministerium der Finanzen. Erleichterungen bei der Zinsschranke
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Ä nderungen der Verlustund Zinsabzugsbeschränkungen Überblick Änderungen der Verlust- und Zinsabzugsbeschränkungen Erleichterungen bei der Zinsschranke EBITDA-Vortrag
MehrKapitalgesellschaftsverluste und 8c KStG ( Mantelkauf )
Kapitalgesellschaftsverluste und 8c KStG ( Mantelkauf ) Düsseldorf, 17. Dezember 2013 Prof. Dr. Norbert Neu Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht Partner norbert.neu@dhpg.de
MehrAML & Sanctions Compliance
Risiko hoher Strafzahlungen bei non-compliance In einer sich schnell verändernden und global vernetzten Welt steigt für Unternehmen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Finanzsektors die Gefahr, für
MehrIhr Schlüssel zur Simulation einer praxisnahen Abschlussprüfung
Ihr Schlüssel zur Simulation einer praxisnahen Abschlussprüfung Workshop zur Prüfung einer Kapitalgesellschaft 08./09. Mai 2014 Lehrstuhl Accounting & Auditing Prof. Dr. Manuela Möller Die Menschen hinter
MehrEU Referendum Brexit und die Folgen für deutsche Unternehmen. Juni 2016
EU Referendum Brexit und die Folgen für deutsche Unternehmen Juni 2016 Hintergrund 2 Hintergrund Der Brexit wird das Umfeld für deutsche Unternehmen deutlich verändern Der Austritt des Vereinigten Königreichs
MehrOnline bewerben - so funktioniert's
Online bewerben - so funktioniert's Die wichtigsten Informationen auf einen Blick Für die Online-Bewerbung sollten Sie sich ca. 10-15 Minuten Zeit nehmen. Zusätzlich zu den Angaben im Online-Bewerbungsbogen
MehrMünchen, Themenvorschläge für Abschlussarbeiten Zur Abstimmung mit Prof. Brecht
München, 17.08.2011 Themenvorschläge für Abschlussarbeiten Zur Abstimmung mit Prof. Brecht Am 04.08.2011 in Ulm wurde das Themengebiet als der zentrale Anknüpfungspunkt für Abschlussarbeiten definiert
MehrTaxCast. TaxCast. TaxCast
Transfer Pricing Veranstaltungen 1. Halbjahr 2019 Veranstaltung - Thema Datum Ort OECD-Entwicklungen für die digitale Wirtschaft LATAM: Post BEPS Transfer Pricing ControversyandPlanning Chapter II: South
MehrUmbau oder Neubau? Was Energieversorger tun, um Kunden zu überzeugen Januar 2018
Umbau oder Neubau? Was Energieversorger tun, um Kunden zu überzeugen Januar 2018 Informationen zur Umfrage Gemeinsam mit der BDEW-Landesgruppe NRW hat Monitor Deloitte eine Umfrage zum Umgang von Energieversorgern
Mehr* Stand Mitte Deloitte Quelle: Venture scanner, Juni 2018; FINTECH Global März 2018
PropTech und der digitale Wandel Petra Rösner The rise of Proptech Ein globaler Überblick 1.664 Real Estate technology startups Mitte 2018, Kurs Wachstum Herkunftsland Das Finanzierungsvolumen beträgt
MehrBFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungs-unternehmen e.v. 37. Berliner Steuerforum 2018
BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungs-unternehmen e.v. 37. Berliner Steuerforum 2018 Berlin, 22. November 2018 Martin Görlitz Deloitte GmbH Überlegungen der Bundesländer zur Reform der Grunderwerbsteuer
MehrAnwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 ABS. 4 Satz 6 bis 8
BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2016 > C. Anhänge > Anhang 29 Verluste > IV. Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG BMF vom 19.11.2008 (BStBl I S. 970)
MehrSeminar. 18. Januar Stuttgart. Home Office Risiken und Nebenwirkungen. 7. Februar München. 22. Februar Stuttgart. 23.
Global Employer Services Veranstaltungen 1. Halbjahr 2018 Veranstaltung - Thema Datum - Ort Seminar Home Office Risiken und Nebenwirkungen 18. Januar Stuttgart 7. Februar München 22. Februar Stuttgart
MehrWann Ihnen Deloitte Finance Advisory helfen kann 7x7 Schlüsselfragen zur Identifizierung von Optimierungspotenzial in Ihrer Finanzfunktion
Wann Ihnen Deloitte Finance Advisory helfen kann 7x7 Schlüsselfragen zur Identifizierung von Optimierungspotenzial in Ihrer Finanzfunktion Stefan Helm Service Line Finance Advisory Unser Ziel ist es, Ihre
MehrUmbau oder Neubau. Was Energieversorger tun, um Kunden zu überzeugen. Dr. Thomas Schlaak,
Umbau oder Neubau Was Energieversorger tun, um Kunden zu überzeugen Dr. Thomas Schlaak, 24.01.2018 Kundenerwartungen Kunden erwarten Veränderung Produkt Kampagnen Entwicklungszyklen Neue Kategorien Kundenerwartungen
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. - IV C 7 - S 2745-a/08/10001, DOK 2008/
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt
MehrDeloitte Center for Data Privacy (CDP) Ganzheitliche Lösungen im Bereich Datenschutz
Ganzheitliche Lösungen im Bereich Vereinbarkeit von konformität und Wettbewerbsfähigkeit Das Deloitte Center for Data Privacy unterstützt Unternehmen bei der digitalen Transformation mit ganzheitlichen
MehrEinladung. Kaufpreise bei M&A-Transaktionen Ermittlung, Strukturierung und Absicherung
Einladung Kaufpreise bei M&A-Transaktionen Ermittlung, Strukturierung und Absicherung Dem Kauf oder Verkauf eines Unternehmens gehen oftmals langwierige Verhandlungen voraus, bis sich die Vertragsparteien
MehrDeloitte Center for Data Privacy (CDP)
Deloitte Center for Data Privacy (CDP) Ganzheitliche Lösungen im Bereich Datenschutz Februar 2018 Das Deloitte Center for Data Privacy unterstützt Unternehmen bei der digitalen Transformation mit ganzheitlichen
MehrVirtual Reality. Hype oder Content-Revolution? Berlin, 26. Januar 2017
Virtual Reality Hype oder Content-Revolution? Berlin, 26. Januar 2017 Status Quo Mit Virtual Reality etabliert sich eine völlig neue Gerätekategorie 10% der Deutschen haben bereits Virtual Reality ausprobiert
MehrVeranstaltung - Thema Datum Ort
Global Employer Services Veranstaltungen 1. Halbjahr 2019 Veranstaltung - Thema Datum Ort Expatkostenverrechnung mit der Vorführung unseres ICR Tools Webinar Global Immigration im Fokus Immigration - Entwicklungen
MehrVeranstaltung - Thema Datum Ort
Global Employer Services Veranstaltungen 2. Halbjahr 2018 Veranstaltung - Thema Datum Ort Basisschulung Internationale Mitarbeiterentsendung 6.-7. September Hannover Seminar Ausländische Mitarbeiter bei
MehrErwerb von KapG Sicherung Verlustvorträge Sicherung Finanzierungskosten. LBB Sommertagung Dipl.-Kfm. Steuerberater Carsten Mörlins
Erwerb von KapG Sicherung Verlustvorträge Sicherung Finanzierungskosten LBB Sommertagung 01.09.2018 Dipl.-Kfm. Steuerberater Carsten Mörlins Sicherung von Verlustvorträgen 8c uns 8d KStG Sicherung von
MehrGrenzen zulässiger Rechtsberatung. Rechtsanwalt Dr. Nicolai von Holst 23. September 2015
Grenzen zulässiger Rechtsberatung Rechtsanwalt Dr. Nicolai von Holst 23. September 2015 Grenzen zulässiger Rechtsberatung Aktuelle Rechtsprechung BGH, Urteil vom 05.10.2006 I ZR 7/04 Rechtsberatung im
MehrFinance Advisory Effektivität und Effizienz im Einklang
Finance Advisory Effektivität und Effizienz im Einklang Smart Administration Effektivität und Effizienz im Einklang Bei der Entwicklung der Finanzfunktion eines Unternehmens stehen zunächst Effizienz und
MehrVerschmelzung einer Kap.-Ges. auf eine Kap.-Ges.
UmwSt - Studieneinheit 31 Verschmelzung einer Kap.-Ges. auf eine Kap.-Ges. Inhalt: 1. Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft 2. Gewerbesteuerliche Auswirkungen UmwStG - Stud-E
MehrÖsterreichischer Alpenverein Sektion Graz Darstellung Jahresabschluss 2016 und Budget 2017
Österreichischer Alpenverein Sektion Graz Darstellung Jahresabschluss 2016 und Budget 2017 Agenda Jahresabschluss Sektion Graz 2016 3 Bilanz 4 Gewinn- und Verlustrechnung 5 Mitgliederstatistiken 6 Budget
MehrVerlustuntergang nach 8c KStG bei GmbH Seminar zum Körperschaftsteuerrecht für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte Von: Christoph Juhn
bei GmbH Seminar zum Körperschaftsteuerrecht für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte Von: Christoph Juhn LL.M./StB, Köln Stand: 1. Januar 2015 Agenda 1. Allgemeines 2. Unterjähriger Beteiligungserwerb
MehrVeranstaltung - Thema Datum Ort
Transfer Pricing Veranstaltungen 1. Halbjahr 2019 Veranstaltung - Thema Datum Ort Breakfast Seminar Expatkostenverrechnung mit der Vorführung unseres ICR Tools 5. Februar 7. Februar 12. Februar 20. Februar
MehrDoppelstöckige Personengesellschaften Grundlagen und Problemfälle
Doppelstöckige Personengesellschaften Grundlagen und Problemfälle 04. Oktober 2017 Gliederung 1. Grundzüge der Gewinnermittlung 2. Sonder-Mitunternehmerschaft 3. Sonderbilanzen bei mittelbarer Leistungsbeziehung
MehrHotel-Investment Index 2017 CEO Survey (Hotel-)Immobilieninvestoren. Michael Müller, Jennifer Carolin Dugornay Hamburg,
Hotel-Investment Index 2017 CEO Survey (Hotel-)Immobilieninvestoren Michael Müller, Jennifer Carolin Dugornay Hamburg, 16.11.2017 Hintergrund und Zielsetzung der Umfrage Hintergrund Basierend auf der letzten
MehrVeranstaltung - Thema Datum Ort
Global Employer Services Veranstaltungen 1. Halbjahr 2019 Veranstaltung - Thema Datum Ort Expatkostenverrechnung mit der Vorführung unseres ICR Tools 14. Januar 15. Januar 16. Januar 5. Februar 7. Februar
MehrSteuerliche Berücksichtigung von Verlusten bei einer GmbH
Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten bei einer GmbH Veranstaltungsorte: 9. November 2016 in München 10. November 2016 in Nürnberg Dipl.-Finanzwirt Ortwin Posdziech Steuerberater, Heinsberg Landesverband
MehrAnlage 1. Bundesministerium der Finanzen Herrn MR Peter Rennings Referat IV C Wilhelmstraße Berlin
Anlage 1 Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. Schellingstraße 4 10785 Berlin Bundesministerium der Finanzen Herrn MR Peter Rennings Referat IV C Wilhelmstraße 97 10117 Berlin
MehrUnterstützung bei Kartellverfahren
Wettbewerbsbehörden intensivieren ihre Aktivitäten deutlich Geschäftsleute des gleichen Gewerbes kommen selten, selbst zu Festen und zu Zerstreuungen, zusammen, ohne dass das Gespräch in einer Verschwörung
MehrAtypisch stille Beteiligung als Alternative zur Organschaft
Atypisch stille Beteiligung als Alternative zur Organschaft Agenda 1. Atypisch stille Beteiligung 2. Organschaft 3. Gegenüberstellung der Atypisch stillen Beteiligung sowie der Organschaft 4. Praxisbeispiel
MehrMarco Engelmann, Susan Lange
Aktuelle Entwicklungen aus dem Immobilienrecht Marco Engelmann, Susan Lange Mietpreisbremse und aktuelle Entwicklungen Mietrechtsanpassungsgesetz 2018 Deloitte 2 Mietpreisbremse und aktuelle Entwicklungen
MehrAktuelle Brennpunkte in der Betriebsprüfung
WORKSHOP 6 Aktuelle Brennpunkte in der Betriebsprüfung Sabine Gronbach, Voith GmbH & Co. KGaA Dr. Almuth Müller-Horn, FG Hamburg Nicole Kunas, EY Dr. Eva Oertel, BMF Angela Rappl, LEONI AG MODERATION:
MehrInhaltsübersicht. 4.4 Unterschied in der Gesamtsteuerbelastung der Kapitalgesellschaft und des Anteilseigners. bei einer Mantelverwendung...
Inhaltsübersicht Geleitwort... V Vorwort... VII Inhaltsübersicht... IX Inhaltsverzeichnis... XI Abkürzungsverzeichnis... XXI Symbolverzeichnis... XXXIII Abbildungsverzeichnis...XXXV Beispielverzeichnis...
MehrDie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu 8c KStG. - (Evelyn Hörhammer) - Berlin, 20. November 2017
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu 8c KStG - (Evelyn Hörhammer) - Berlin, 20. November 2017 Gliederung Entwicklungsgeschichte Entscheidung des BVerfG Verfahrensrechtliche Schlussfolgerung
MehrDer neue 8d KStG wer kann wann den Verlustuntergang vermeiden?
Der neue 8d KStG wer kann wann den Verlustuntergang vermeiden? Referent: StB RA Dr. Norbert Schneider, Freshfields Bruckhaus Deringer LLP Kommentator: Ralf Neumann, Vorsteher des FA für Groß- und Konzernbetriebsprüfung,
Mehr9.64 Zeile 63a und 79a: Einschränkung des Verlustabzugs nach 8c KStG
151 9.64.2 Schädlicher Beteiligungserwerb innerhalb von fünf Jahren Zeitraum und Erwerberkreis 8c KStG setzt einen schädlichen Beteiligungserwerb innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren durch Personen
Mehr2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov
Gewerbesteuer 1 1. Einführung Gewerbesteuer ist Real-/Objektsteuer ( 3 II AO) direkte Steuer (Steuerträger = Steuerschuldner) Gemeindesteuer ( 1 GewStG) Veranlagungssteuer rechtliche Grundlagen Gewerbesteuergesetz
MehrSkript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG
Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf
MehrAnforderung an die Datensicherung Sicht der Wirtschaftsprüfung
Anforderung an die Datensicherung Sicht der Wirtschaftsprüfung Deloitte Österreich 2 Ein breites Leistungsportfolio Deloitte Professional Services Wirtschaftsprüfung Steuerberatung Jahresabschlussund Konzernabschlussprüfung
MehrHotel-Investment Survey 2015 CEO Survey (Hotel-)Immobilieninvestoren. Kay Strobl, Matthias Niemeyer Berlin, 11. November 2015
CEO Survey (Hotel-)Immobilieninvestoren Kay Strobl, Matthias Niemeyer Berlin, 11. November 2015 Hintergrund und Zielsetzung der Umfrage Hintergrund und Zielsetzung Gründe für und gegen Hotelinvestments
Mehr2014 Die mit einem Kreis versehenen Zahlen bezeichnen die Erläuterungen in der Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung.
Finanzamt Steuerpflichtiger Anlage zur Feststellungserklärung KSt 1 F Anlage zum Feststellungsbescheid 201 Die mit einem Kreis versehenen Zahlen bezeichnen die Erläuterungen in der Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung.
MehrHR Softwarestrategie. Erhöhen Sie die Wirksamkeit Ihrer HR Instrumente durch optimalen Einsatz von HR Software 37 % 62 % 70 %
HR Softwarestrategie Erhöhen Sie die Wirksamkeit Ihrer HR Instrumente durch optimalen Einsatz von HR Software Wir analysieren Ihre derzeitige Softwarelandschaft,...... zeigen durch Best-Practice Vergleiche
MehrChristmas Survey Zentrale Ergebnisse für Deutschland
Christmas Survey 2016 Zentrale Ergebnisse für Deutschland Oktober 2016 Christmas Survey 2016 Weihnachtsgeschäft kurbelt Wirtschaft an Deutsche bleiben dem stationären Handel treu Die aktuelle Ausgabe des
Mehr2016 zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 B
Bezeichnung der Körperschaft Steuernummer Enden in einem Veranlagungszeitraum zwei Wirtschaftsjahre, ist für jedes Wirtschaftsjahr die Anlage KSt 1 F gesondert auszufüllen. Die mit einem Kreis versehenen
MehrKlarheit für Ihr Business
Klarheit für Ihr Business Wirtschaftsprüfungs-/Steuerberatungsgesellschaft 12 Berufsträger, mehr als 40 Mitarbeiter Ein Schwerpunkt unserer Beratung: Sanierung & Restrukturierung Team und Netzwerk 1 Steuerrechtliche
MehrBeispiele Gruppenbesteuerung ESt / KSt WS 2009/2010
Beispiele Gruppenbesteuerung ESt / KSt WS 2009/2010 Seite 1 von 9 Beispiel 1 Die österreichische M-AG hat zum Stichtag 31.12.2005 80% der Anteile an der österreichischen T-AG erworben. M-AG und T-AG haben
MehrPowerful Connections Nominierungsformular Technology Fast 500. Technology, Media & Telecommunications
Powerful Connections Nominierungsformular Technology Fast 500 Technology, Media & Telecommunications Powerful Connections EMEA Technology Fast 500 Das EMEA Fast 500 Programm Neue Technologien als Erfolgsbasis
MehrErklärung zur gesonderten Feststellung
Finanzamt Steuernummer Erklärung zur gesonderten Feststellung Die mit einem Kreis versehenen Zahlen bezeichnen die Erläuterungen in der Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung. 1. des steuerlichen s
MehrWertorientiertes Kunden- und Prozessmanagement Ansatz zur Integration. Frankfurt, November 2013
Wertorientiertes Kunden- und Prozessmanagement Ansatz zur Integration Frankfurt, November 2013 Ausrichtung auf Unternehmensziele Werttreiber (hier Deloitte Shareholder Value Map) Income Maßnahmen Kampagne
MehrSynopse zu den BMF-Schreiben bezüglich der Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften ( 8c KStG)
Synopse zu den BMF-Schreiben bezüglich der Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften ( 8c KStG) Prof. Dr. Guido Förster Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insb. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
MehrDeloitte Brexit Briefing. Der Brexit und die Steuerfolgen: Herstellung von Rechtssicherheit durch die neue Bundesregierung
Deloitte Brexit Briefing Der Brexit und die Steuerfolgen: Herstellung von Rechtssicherheit durch die neue Bundesregierung März 2018 7 Deloitte Brexit Briefings Perspektiven auf den Brexit Unsere Serie
MehrAbgrenzung zwischen Einkommenserzielung u. -verwendung
A-GmbH Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung u. -verwendung Gewinn (vor Zinsen, AfA) 10.000.000 Zinsen - 4.000.000 Abschreibungen - 1.500.000 Zinserträge 500.000 Steuerbilanzgewinn 5.000.000 Anwendung
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrInvestmentsteuergesetz; Anwendung des BFH-Urteils vom 28. Oktober I R 27/08 (BStBl 2011 II S...) beim Aktiengewinn ("STEKO-Rechtsprechung")
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden
MehrBayerisches Landesamt für Steuern. ESt-Kartei Datum: Karte 1.3 S /7 St32. 10d
Bayerisches Landesamt für Steuern 10d ESt-Kartei Datum: 18.11.2011 Karte 1.3 S 2225.2.1-7/7 St32 Vererbbarkeit von Verlusten Auswirkungen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007
MehrVeräußerung des Unternehmens ( 16 I EStG)
Veräußerung des Unternehmens ( 16 I EStG) Beispiel: A ist Inhaber eines Einzelunternehmens mit folgender Steuerbilanz: Aktiva Einzelunternehmen des A Passiva PKW 10 Eigenkap. 500 Sonst. WG 890 Schulden
MehrDie neue Mantelkaufregelung in 8c KStG
Die neue Mantelkaufregelung in 8c KStG Spezialisierung: etriebswirtschaftliche Steuerlehre Lehrveranstaltung: Seminar zu aktuellen hemen Referenten: Martin Grasselt Franziska Schmidt Wintersemester: 2008/2009
MehrNaDiVeG Monitoring Umsetzung der Berichtspflicht im ATX-20 im Vergleich zum DAX-30. Gerhard Marterbauer, Deloitte
Umsetzung der Berichtspflicht im ATX-20 im Vergleich zum DAX-30 Gerhard Marterbauer, Deloitte Inhalt 1. Key Facts 2. Wesentlichkeitsanalyse 3. Vollständige Berichterstattung 4. Handlungsfelder 5. Team
MehrMindestbesteuerung. Mindestbesteuerung nach 10a GewStG i.v.m. 10d EStG
152 Teil I Erläuterungen zu den Vordrucken GewSt 1 A, GewSt 1 D und GewSt 1 DE Mindestbesteuerung Mindestbesteuerung nach 10a GewStG i.v.m. 10d EStG Gewerbeverlustvortrag - 2.000.000 Gewerbeertrag 2.000.000
MehrUnternehmenssteuerreform 2008:
Unternehmenssteuerreform 2008: Kapitalerträge und Abgeltungssteuer 1 I. Kernaussagen: Ausweitung der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen Wegfall der Spekulationsfrist Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens
MehrErtragsteuerliche Aspekte des Insolvenzplanverfahrens (insbesondere Sanierungserlass)
Ertragsteuerliche Aspekte des Insolvenzplanverfahrens (insbesondere Sanierungserlass) 2. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Universitätsprofessor Dr. Marcel Krumm
MehrStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften
An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Referat IV C 2 11016 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: IVC2@bmf.bund.de Düsseldorf, 8. September 2016 613 Stellungnahme zum Referentenentwurf
MehrDeloitte Christmas Survey 2015 Belebung für das Weihnachtsgeschäft. Oktober 2015
Deloitte Christmas Survey 2015 Belebung für das Weihnachtsgeschäft Oktober 2015 Christmas Survey 2015 Vorfreude unter Verbrauchern wie Einzelhändlern Die achtzehnte Deloitte Christmas Survey bietet Ihnen
MehrEntwurf Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften ( 8c KStG)
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Entwurf 20.02.2008 POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen
MehrNewTV Summit 2015 Video-on-Demand: Start frei für Premium-TV
Berlin, 29. Januar 2015 If you have a client logo or other co-branding to include, this should go here. It should never be larger than the Deloitte logo. NewTV Summit 2015 Video-on-Demand: Start frei für
MehrDie Umstrukturierung von Personengesellschaften
Die Umstrukturierung von Personengesellschaften 10. Januar 2019, Universität zu Köln Diskussionsveranstaltung Anmerkungen/Gegenthesen zum Vortrag Dr. Lisa Riedel Prof. Dr. Ulrich Prinz WP/StB 1. Geltende
Mehr14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern
400 14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern 14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern Bezeichnung der Körperschaft Steuernummer Enden in einem
MehrAnlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften
Anlage 1 Anlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften EStG, KStG, UmwStG n.f. = i. d. F. SEStEG EStG, KStG, UmwStG a.f. = i. d. F. vor Inkrafttreten SEStEG Gemeiner Wert Sachverhalte
Mehralstria office Prime Portfolio GmbH & Co. KG Hamburg Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dammtorstraße Hamburg
Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dammtorstraße 12 20354 Hamburg Postfach 30 58 29 20318 Hamburg Deutschland Tel: +49 (0)40 32080 0 Fax: +49 (0)40 32080 4700 www.deloitte.com/de alstria office
MehrBereits in 00 wurde gebucht: Sonstige Vermögensgegenstände 42.000 Sonstige betriebliche Erträge 42.000
1. Klausuraufgabe Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre Körperschaftsteuer Sachverhalt Die Plastik GmbH mit Sitz in Essen stellt seit Jahren Kunststoffe her und versteuert ihre Umsätze nach den allgemeinen
MehrQuo vadis, Rahmenkonzept? Der aktuelle Stand des Framework-Projekts des IASB
Quo vadis, Rahmenkonzept? Der aktuelle Stand des Framework-Projekts des IASB Jens Berger, Deloitte IFRS-Forum, Ruhr-Universität Bochum, 24. Juni 2016 Projekthintergrund 2016 Deloitte 2 Projekthintergrund
Mehrund der Stille-Reserven-Klausel i.d.f. des Jahressteuergesetzes
An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MR Peter Rennings Referat IV C 2 Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: Verlustabzugsbeschraenkung@bmf.bund.de Düsseldorf, 27. Mai 2014
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 23 ESt-Kartei Datum: Karte 2.1 Az München: S St32M Az Nürnberg: S St33N
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften Verkauf von Wertpapieren innerhalb der Veräußerungsfrist des 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Bei der Ermittlung der Einkünfte von sonstigen Einkünften aus privaten
MehrRegulatorische Compliance mittels RegTech intelligent umsetzen. Technische Antworten auf regulatorische Anforderungen
22. November 2017 Regulatorische Compliance mittels RegTech intelligent umsetzen Technische Antworten auf regulatorische Anforderungen Der Anstieg der regulatorischen Anforderungen an Banken seit der Finanzkrise
MehrTenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)
FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002
MehrInteraktiver Mehrwert Das Deloitte Lab für SAP S/4HANA Finance
Interaktiver Mehrwert Das Deloitte Lab für SAP S/4HANA Finance Visualisieren Sie Ihre Ziele. Suchen Sie nach Möglichkeiten. Transformieren Sie Ihr Business. Kern unserer Zusammenarbeit Die Finanzorganisation
MehrCheckliste Abgeltungssteuer
Checkliste Abgeltungssteuer Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen soll den Anwender durch die komplizierte Materie der Abgeltungsteuer führen und schließlich klären, ob die Kapitaleinkünfte wirklich
MehrEingabe zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften (BR-Drs.
Herrn Dr. Norbert Walter-Borjans Vorsitzender des Finanzausschusses des Bundesrates 11055 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: mail-fz@bundesrat.de; bundesrat@bundesrat.de Düsseldorf, 17. Oktober 2016
MehrZweck und Aufbau des Vordrucks
Zweck und Aufbau des Vordrucks Der Vordruck SAN ist eine Anlage zur KSt-Erklärung KSt 1. In dem Vordruck wird der verbleibende Sanierungsertrag nach 3a Abs.3 S.4 EStG errechnet. Der verbleibende Sanierungsertrag
Mehr(Die Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) sind in diesem nichtamtlichen Fließtext kenntlich gemacht)
Änderungen durch das StVergAbG (Gesetzesauszüge) Anlage (Die Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) sind in diesem nichtamtlichen Fließtext kenntlich gemacht) 14 KStG Aktiengesellschaft
MehrBesteuerung von Sanierungsgewinnen
Besteuerung von Sanierungsgewinnen 3. Leipziger Insolvenzsteuerrechtstag am 13. Februar 2018 Universitätsprofessor Dr. Marcel Krumm Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Steuerrecht Rechtswissenschaftliche
MehrEinlagen der Anteilseigner und Sonderausweis. idf des KStG v (BGBl. I, 4144; BStBl. I, 1169)
39KStG 39 Einlagen der Anteilseigner und Sonderausweis idf des KStG v. 15. 10. 2002 (BGBl. I, 4144; BStBl. I, 1169) (1) Ein sich nach 36 Abs. 7 ergebender positiver Endbetrag des Teilbetrags im Sinne des
MehrErweiterung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte um Gewinne aus der Veräußerung von Immobilienkapitalgesellschaften
Erweiterung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte um Gewinne aus der Veräußerung von Immobilienkapitalgesellschaften Oliver Hubertus Rechtsanwalt/Steuerberater Dr. Steffen Meining, LL.M. (UCT) Rechtsanwalt
MehrÄnderungen bei der Besteuerung steuerlicher Organschaften durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin - Entwurf - Stand: 25. Januar 2005 Oberste Finanzbehörden der Länder GZ IV B 7 - S 2770-0/04 Änderungen bei der Besteuerung steuerlicher
MehrErmittlung des Gewerbeertrags ( 7 bis 9 GewStG) Anlage ÖHG (GewSt) Okt. 2015
Finanzamt Bezeichnung der Körperschaft Steuernummer Anlage zur Spartentrennung 0 für Unternehmen i. S. des 7 Satz GewStG (auch soweit Organgesellschaften) und für Gesellschaften oder Betriebe gewerblicher
Mehr4 Manufacturing Trends Ausblick Herbst 2014
4 Manufacturing Trends Ausblick Herbst 2014 4 Markttrends für die 1. 2. 3. 4. Geopolitische Risiken bedrohen Wachstum CFOs der setzen auf Sicherheit Umsatz- und Investitionsfokus auf USA und Asien CFOs
Mehrzdie Neuregelungen auf einen Blick
50 EStG zdie Neuregelungen auf einen Blick z Stärkere Bindung der Gewährung von Grundfreibetrag und Sonderausgabenabzug an beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit z Anpassungen
MehrA. Allgemeines. Oberste Finanzbehörden DATUM 10. November 2005 der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden DATUM 10. November 2005 der Länder BETREFF Änderungen
MehrDef.: Jemand trägt Kosten, die nicht mit seiner eigenen Einkünfteerzielung in Zusammenhang stehen, sondern mit der eines Dritten.
Teil 3 Fall 1 -Übersicht zum Drittaufwand Def.: Jemand trägt Kosten, die nicht mit seiner eigenen Einkünfteerzielung in Zusammenhang stehen, sondern mit der eines Dritten. Drittaufwand ist im Gegensatz
MehrAktuelle Entwicklungen bei 8b KStG, insbesondere 8b Abs. 3 Sätze 3 ff KStG IFA-Sektion Berlin-Brandenburg
www.pwc.de Aktuelle Entwicklungen bei 8b KStG, insbesondere 8b Abs. 3 Sätze 3 ff KStG IFA-Sektion Berlin-Brandenburg 8b K S t G Wortlaut 8b Abs. 3 KStG Satz 3 Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit
MehrZinsschranke und Mantelkauf nach dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008
Zinsschranke und Mantelkauf nach dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 Universität Saarbrücken Dr. Thomas Fox 26. Mai 2008 Inhaltsübersicht I. Einführung II. III. IV. Zinsschranke Verlustnutzung nach
Mehr