Anerkennung ausländischer Diplome in Pflege auf Diplom-Niveau Höhere Fachschule
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- Katharina Rosenberg
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1 Anerkennung ausländischer Diplome in Pflege auf Diplom-Niveau Höhere Fachschule Leitfaden für Führungspersonen in Heimen Leitfaden Anerkennungsverfahren ausl. Pflegediplome Juni 2011/m.knüsel 1/11
2 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel des Leitfadens Einleitung Berufsbezeichnung nach Anerkennung des ausländischen Pflegediploms Organisation Anerkennungsverfahren ausl. Pflegediplom Niveau HF Beantragung einer Vormeinung Zweck einer Vormeinung Ablauf Gesuch Vormeinung Anerkennungspraxis bzw. Gleichwertigkeitsprüfung und rechtliche Grundlagen Die Gleichwertigkeitsprüfung für Ausbildungsabschlüsse in der EU Die Gleichwertigkeitsprüfung für Nicht-EU-Ausbildungsabschlüsse sowie Bulgarien und Rumänien Ausgleichsmassnahmen Zusatzausbildung bei CURAVIVA Weiterbildung Anpassungslehrgang Pflege Eignungsprüfung Pflege Anerkennungsverfahren Allgemeine Voraussetzungen für das Anerkennungsverfahren Sprachliche Voraussetzungen Ablauf des Anerkennungsverfahrens Voraussetzungen und Ablauf für die Realisierung des Anpassungslehrgangs Pflege Voraussetzungen und Ablauf für die Realisierung der Zusatzausbildung Anerkennung und Registrierung des ausländischen Pflegediploms...10 Quellenverzeichnis...11 Leitfaden Anerkennungsverfahren ausl. Pflegediplome Juni 2011/m.knüsel 2/11
3 1. Ziel des Leitfadens Abgestützt auf den verbindlichen Grundlagen und Anforderungen des SRK macht der vorliegende Leitfaden Aussagen über die Voraussetzungen, den Ablauf und die Kosten des Anerkennungsverfahrens. Der Leitfaden soll eine Orientierungshilfe, Informationsquelle und Handlungsanleitung für die zuständigen Führungsverantwortlichen in Heimen sein. Er zeigt das Netzwerk und die Zuständigkeiten aller am Anerkennungsverfahren Beteiligten auf: Heime als Arbeitgeber, SRK als zuständige Diplomanerkennungsstelle, CURAVIVA Weiterbildung als Anbieter der Zusatzausbildung, Pflegefachpersonen als direkt Betroffene. 2. Einleitung Das in diesem Leitfaden beschriebene Anerkennungsverfahren bezieht sich nur auf die Anerkennung des Pflegediploms im nicht universitären Bereich auf Niveau Höhere Fachschule (HF), Tertiär B. Die schweizerische Bildungssystematik EIDG. BERUFSBILDUNGSGESETZ Höhere Berufsbildung (Tertiär B) EIDG. FACHHOCHSCHULGESETZ U. WEITERE HOCHSCHULGESETZE Hochschulstufe (Tertiär A) Nachdiplomstudium HF Weiterbildung Certifikat of Advanced Studies / Diploma of AS / Master of AS berufsorientierte Weiterbildung Tertiärstufe Sekundarstufe II eidg. Höhere Fachprüfung HFP eidg. Berufsprüfung BP eidg. Berufsattest EBA 2 Jahre Höhere Fachschule HF Fachhochschule FH Master Fachhochschule FH Bachelor Berufsmaturität eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) 3 4 Jahre Universität Master Universität Bachelor Matura / FMS Allgemein bildende Schulen Berufliche Grundbildung Das SRK führt gestützt auf einen Leistungsauftrag mit dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise in Berufen des Gesundheitswesens durch und registriert die Diplominhaber/innen. Gesetzliche Grundlagen sind das eidgenössische Berufsbildungsgesetz und die Verordnung über die Berufsbildung. Leitfaden Anerkennungsverfahren ausl. Pflegediplome Juni 2011/m.knüsel 3/11
4 Für Heime als Arbeitgeber von Pflegefachpersonen mit ausländischem Diplom ist die Anerkennung und Registrierung durch das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) von zentraler Bedeutung. Die Anerkennung sichert die Qualität der Pflege und Betreuung. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens sind Heime als Anbieter von Anpassungslehrgängen ein wichtiger Netzwerkpartner für das SRK zur Förderung und Sicherung der Qualität in den Pflegeberufen. Im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens hat die Schweiz die Richtlinien der EU für die Diplomanerkennung Pflege übernommen. Das europäische System der Diplomanerkennung ist immer noch in Entwicklung und wird dementsprechend noch weitere Anpassungen aufgrund aktueller Begebenheiten erfahren, so z.b. in Bezug auf Bulgarien und Rumänien. Diese beiden Länder gehören zwar zur EU und die Schweiz hat der Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf Bulgarien und Rumänien zugestimmt (2009), es bestehen aber noch keine bilateralen Verträge welche die Anerkennung der Pflegediplome regeln. Anerkennungsgesuche von Pflegefachkräften aus diesen Ländern werden deshalb gestützt auf den Rahmenlehrplan Pflege HF beurteilt. 3. Berufsbezeichnung nach Anerkennung des ausländischen Pflegediploms Pflegefachpersonen mit der Anerkennung ihres ausländischen Diploms durch das SRK sind gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung nicht berechtigt, den geschützten schweizerischen Titel diplomierte Pflegefachfrau HF/diplomierter Pflegefachmann HF zu tragen. Sie können die in der Schweiz verwendete Berufsbezeichnung diplomierter Pflegefachmann/diplomierte Pflegefachfrau tragen. 4. Organisation Anerkennungsverfahren ausl. Pflegediplom Niveau HF Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT Schweizerisches Rotes Kreuz SRK Pflegefachperson mit ausländischem Diplom CURAVIVA Weiterbildung Anbieter Zusatzausbildung im Auftrag des SRK Anbieter Deutschkurse und Prüfungsanbieter für Niveau B2 Abschluss Pflegeheime Arbeitgeber und Anbieter Anpassungslehrgang Leitfaden Anerkennungsverfahren ausl. Pflegediplome Juni 2011/m.knüsel 4/11
5 5. Beantragung einer Vormeinung 5.1. Zweck einer Vormeinung Die Vormeinung kann eine Entscheidungsgrundlage für Arbeitgeber in Bezug auf Anstellungen und im Hinblick auf das weitere Vorgehen für die Anerkennung des ausländischen Diploms sein Ablauf Gesuch Vormeinung (nicht Bestandteil des Anerkennungsverfahrens) Als Arbeitgeber wollen Sie erfahren, ob das ausländische Pflegediplom Ihrer Arbeitnehmenden grundsätzlich auf Niveau Höhere Fachschule anerkannt werden kann und welche Anerkennungsbedingungen erfüllt werden müssen. Die Pflegefachperson mit ausl. Diplom (Gesuchstellende) reicht die Anfrage ans SRK ein Kostenpflichtige Vormeinung Beilagen: Formular Vormeinung ausgefüllt: Kopie Ausbildungabschluss Kopie Ausbildungsbestätigung staatl. anerkannter Registrierungsnachweis (je nach Land) tabellarischer Lebenslauf Kosten: werden vom SRK mitgeteilt Der/die Gesuchstellende erhält ein Informationsschreiben mit Angaben über die Anerkennungsbedingungen und das weitere Vorgehen 6. Anerkennungspraxis bzw. Gleichwertigkeitsprüfung und rechtliche Grundlagen Die aktuelle Anerkennungspraxis ausländischer Pflegediplome durch das SRK stützt sich auf Art der Berufsbildungsverordnung BBV ab. Mit der Anerkennung bzw. Gleichwertigkeitserklärung bestätigt das SRK, dass das ausländische Pflegediplom dem schweizerischen Diplom der höheren Fachschule Pflege gleichwertig ist. Die Anerkennung eines ausländischen Diploms in Pflege beinhaltet die Berechtigung zur Berufsausübung in allen Kantonen der Schweiz. Die Überprüfung erfolgt für EU-Diplome nach den Grundsätzen der EU-Richtlinien und für Nicht-EU-Diplome nach dem Rahmenlehrplan Pflege HF. Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung im Herkunftsland und der schweizerischen Pflegeausbildung, erfolgt die Anerkennung erst nach erfolgreichem Absolvieren von Ausgleichsmassnahmen wie z.b. Anpassungslehrgang Pflege und Zusatzausbildung. Leitfaden Anerkennungsverfahren ausl. Pflegediplome Juni 2011/m.knüsel 5/11
6 6.1. Die Gleichwertigkeitsprüfung für Ausbildungsabschlüsse in der EU Ausbildung in der EU/EFTA EU-Richtlinien erfüllt EU-Richtlinien nicht erfüllt + Sprachnachweis B2 wenn Muttersprache oder Sprache in welcher die Ausbildung stattgefunden hat weder Deutsch noch Französisch noch Italienisch ist 6 Mt Anpassungslehrgang Pflege + Zusatzausbildung + Sprachnachweis B2 oder Eignungsprüfung +Sprachnachweis B2 übernommen aus Skript Schweizerisches Rotes Kreuz von Nelly Owens 6.2. Die Gleichwertigkeitsprüfung für Nicht-EU-Ausbildungsabschlüsse sowie Bulgarien und Rumänien Ausbildung nicht in der EU Bewertung nach dem Rahmenlehrplan Pflege Niveau Höhere Fachschule + Sprachnachweis B2 6 Mt Anpassungslehrgang Pflege + Zusatzausbildung + Sprachnachweis B2 direkte Anerkennung übernommen aus Skript Schweizerisches Rotes Kreuz von Nelly Owens 7. Ausgleichsmassnahmen Welche Ausgleichsmassnahmen die gesuchstellende Pflegefachperson mit ausländischem Diplom absolvieren muss, wird ihr vom SRK in Form eines Teilentscheides mitgeteilt. Diese Massnahmen können bestehen aus einem Anpassungslehrgang Pflege von mind. 6 Monaten allenfalls kombiniert mit einer Zusatzausbildung von 20 Tagen oder einer Eignungsprüfung Alle Ausgleichsmassnahmen müssen in der Schweiz absolviert werden. Leitfaden Anerkennungsverfahren ausl. Pflegediplome Juni 2011/m.knüsel 6/11
7 7.1. Zusatzausbildung bei CURAVIVA Weiterbildung Die Inhalte der 20 Tage Zusatzausbildung von CURAVIVA Weiterbildung richten sich nach den Vorgaben des SRK und dem Rahmenlehrplan Pflege HF. Sequenz 1 Sequenz 2 Sequenz 3 Sequenz 4 Sequenz 5 Sequenz 6 Gesundheitswesen Berufsbildung in der Schweiz Pflegeprozess Wissens- und Qualitätsentwicklung Kommunikation und Beziehungsgestaltung Ethik Organisation und Führung Präsentation Biografiearbeit Abschluss 2 Tage 7 Tage 5 Tage 3 Tage 2 Tage 1Tag Siehe Detailprogramm Zusatzausbildung 7.2. Anpassungslehrgang Pflege Als Anpassungslehrgang Pflege gilt die Ausübung des Pflegeberufes unter der Verantwortung einer diplomierten Pflegefachperson. Er dauert 6 Monate und kann unmittelbar vor, während oder anschliessend an die theoretische Zusatzausbildung absolviert werden. Voraussetzung ist der Teilentscheid des SRK und die qualifizierte Einführung ins aktuelle Arbeitsfeld. Im Teilentscheid ist der Kompetenzentwicklungsbedarf aufgeführt, abgestützt auf den Einzeldossierentscheid. Für die Bewertung des Anpassungslehrgang Pfleges existiert ein Qualifikationsbogen, der dem Schweizerischen Roten Kreuz eingereicht werden muss Eignungsprüfung Pflege Die Eignungsprüfung besteht aus einem Beratungsgespräch und drei Prüfungsteilen: Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung Textarbeit Details siehe im Informationsschreiben des SRK Eignungsprüfung Pflege unter: 8. Anerkennungsverfahren 8.1. Allgemeine Voraussetzungen für das Anerkennungsverfahren Anerkennungsgesuche können nur von Pflegefachpersonen gestellt werden, wenn sie über ein ausländisches Pflegediplom verfügen, das vom betreffenden ausländischen Staat oder von einer staatlich anerkannten Stelle ausgestellt ist. Staatsangehörige eines EU-/EFTA-Landes sind; nicht EU-/EFTA-Staatsangehörige brauchen einen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz oder eine Tätigkeit als Grenzgänger/in in der Schweiz Sprachliche Voraussetzungen Für Gesuchstellende die in der deutschsprachigen Schweiz arbeiten werden gute Deutsch- Sprachkenntnisse vorausgesetzt. Die Sprachkenntnisse werden als genügend beurteilt, wenn die Gesuchstellenden Deutsch als Erstsprache (Muttersprache) haben ihre Pflegeausbildung in der deutschen Sprache absolviert haben über ein vom SRK anerkanntes Sprachdiplom verfügen Leitfaden Anerkennungsverfahren ausl. Pflegediplome Juni 2011/m.knüsel 7/11
8 über einen Prüfungsabschluss in der deutschen Sprache auf Niveau B2 des europäischen Sprachenportfolio verfügen Das Informationsblatt des SRK Beurteilung der Sprachkenntnisse mit einer Liste der Prüfungsabschlüsse und Prüfungsanbieter in der Schweiz ist zu finden unter folgendem Link: Ablauf des Anerkennungsverfahrens Leitfaden Anerkennungsverfahren ausl. Pflegediplome Juni 2011/m.knüsel 8/11
9 8.4. Voraussetzungen und Ablauf für die Realisierung des Anpassungslehrgangs Pflege Voraussetzung für die Realisierung der Zusatzausbildung ist: der Teilentscheid SRK für den Anpassungslehrgang Pflege die Anstellung in der Funktion einer diplomierten Pflegefachperson Anforderung an die verantwortliche Begleitperson*: führt den geschützten Titel der diplomierten Pflegefachperson oder ist im Besitz des Anerkennungsausweises SRK Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren, davon ein Jahr im aktuellen Betrieb Beschäftigungsgrad von mindestens 60% Ideal ist eine abgeschlosse Aus- oder Weiterbildung in pädagogischer Richtung Ablauf. Einführung Einführung der Pflegefachperson mit ausl. Diplom ins Arbeitsfeld und Aufgabengebiet der Pflege und Betreuung Planung des Anpassungslehrgangs Pflege Der/dem Absolvent/in des Anpassungslehrgangs die Funktion der Pflegefachperson zuteilen Verantwortliche Pflegefachperson* für die Begleitung bestimmen Ausgef. Variantenblatt dem SRK zustellen und Qualifikationsbogen anfordern Besprechung der zu erreichenden Ziele (angekreuzte Arbeitsprozesse auf Qualifikationsbogen Anpassungslehrgang Pflege ) Planung der Standortbestimmung und Schlussbeurteilung Absolvieren des Anpassungslehrgangs Pflege Ausübung des Pflegeberufes unter der Verantwortung einer dipl. Pflegefachperson Kompetenzentwicklung und mind. eine Standortbestimmung in den vom SRK bestimmten Arbeitsprozessen Qualifikation Handlungskompetenzen beurteilen anhand des Qualifikationsbogens Die Qualifikation wird vom SRK anerkannt, wenn alle im Bogen angekreuzten Arbeitsprozesse mit Ziel erreicht bewertet sind. Ein mit ungenügend beurteilter Anpassungslehrgang kann 1 x wiederholt werden Qualifikationsbogen dem SRK zustellen Siehe auch unter: Voraussetzungen und Ablauf für die Realisierung der Zusatzausbildung Voraussetzung für die Realisierung der Zusatzausbildung ist: der Teilentscheid SRK für die Zusatzausbildung der Nachweis der Sprachkenntnisse Niveau B2 die Anstellung im Arbeitsfeld der Pflege in der Funktion einer diplomierten Pflegefachperson Ablauf Wahl der Ausbildungsinstitution und Anmeldung Anmeldung bei CURAVIVA Weiterbildung Einreichung der Anmeldeunterlagen und Beilagen viva.ch Festlegung der Zusatzausbildung ev. Besuch Informationsveranstaltung ev. Beratungsespräch vor Ort bei CURAVIVA Weiterbildung Unterzeichnung WB- Vertrag Kosten gemäss Detailprogramm Absolvieren der Zusatzausbildung 20 Kurstage Leistungsnachweis: - Bestehen der schriftlichen Arbeit - Sequenzpräsenz von mind. 90% Zertifikat CURAVIVA Weiterbildung Bei erfogreichem Bestehen der Leistungsnachweise erhalten die Teilnehmenden das Zertifikat von CURAVIVA WB Dieses Zertifikat ist vom SRK anerkannt. Leitfaden Anerkennungsverfahren ausl. Pflegediplome Juni 2011/m.knüsel 9/11
10 9. Anerkennung und Registrierung des ausländischen Pflegediploms Der Anerkennungsausweis des SRK bleibt ein Berufsleben lang gültig, vorbehältlich eines Entzuges bei unrechtmässigem Erwerb. Mit der Anerkennung erfolgt die direkte Aufnahme ins Berufsregister der Gesundheitsberufe der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und direktoren GDK. Die Anerkennung ermöglicht so die berufliche Mobilität in der Schweiz und erleichtert den Zugang zu Weiterbildungen. Weitere Informationen: Irène Mahnig-Lipp Bildungsbeauftragte Pflege und Betreuung / stv. Leiterin CURAVIVA Weiterbildung i.mahnig@curaviva.ch Tel: Leitfaden Anerkennungsverfahren ausl. Pflegediplome Juni 2011/m.knüsel 10/11
11 Quellenverzeichnis Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT GDK / CDS - Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren Schweizerisches Rotes Kreuz Berufsbildung im Gesundheitswesen; Ausbildungsabschlüsse Ausland Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse in den nicht universitären Gesundheitsberufen Informationsmerkblatt Anpassungslehrgang Informationen für den Arbeitgeber Beurteilung der Sprachkenntnisse Eignungsprüfung Pflege Erklärung Titelführung HF Institutionen, welche Zusatzausbildungen für die Pflegeberufe anbieten Vormeinung Skript Schweizerisches Rotes Kreuz Nelly Owens; 2011 Leitfaden Anerkennungsverfahren ausl. Pflegediplome Juni 2011/m.knüsel 11/11
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