2 Inhaltliche und gesetzliche Grundlagen der E-Bilanz

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1 2 Inhaltliche und gesetzliche Grundlagen der E-Bilanz 2.1 Rechtliche Grundlagen im Überblick Die gesetzliche Grundlage für die sog. E-Bilanz nach 5b EStG wurde bereits im Rahmen des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom20. Dezember geschaffen. Die Kurzfassung E-Bilanz täuscht hierbei darüber hinweg, dass die gesetzliche Regelung die Übermittlung von weit mehr als lediglich bloßen Bilanzdaten mit sich bringt. PARAGRAF 5b EStG Absatz 1 Wird der Gewinn nach 4 Absatz 1, 5 oder 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. 150 Absatz 7 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind die Sätze 1 bis 4 für den Inhalt der Eröffnungsbilanz entsprechend anzuwenden. Absatz 2 Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Das Steuerbürokratieabbaugesetz stand ausweislich der Gesetzesbegründung unter dem Motto Elektronik statt Papier 33.Der Gesetzgeber sieht hierbei für die beabsichtigte erfolgreiche Etablierung der elektronischen Steuererklärung eine wesentliche Voraussetzung darin, dass auch die Daten der Bilanzen und Gewinnund Verlustrechnungen der Unternehmen in elektronischer Form an die Finanzbe- 32 Vgl. BGBl. I2008, S ff. 33 BT-Drs. 16/10188, S

2 Inhaltliche und gesetzliche Grundlagen der E-Bilanz hörden übermittelt werden. 34 Die mit der Einführung der E-Bilanz verfolgten Ziele des Gesetzgebers lassen sich in wenigen Schlagworten zusammenfassen: 35 E-Bilanz als Baustein eines Gesamtkonzepts zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens durch die Finanzverwaltung, Vorteile für die Unternehmen bzw. Unternehmer bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten durch die elektronische Datenübermittlung: Zeitersparnis, Kostenersparnis. Hierbei geht der Gesetzgeber davon aus, dass die zu übermittelnden Daten im Regelfall ohnehin elektronisch verfügbar sind und die Standardisierung auf dem Regelwerk der verpflichtenden oder freiwilligen Buchführung aufbaut 36.Lediglich für den Fall, dass es dem Steuerpflichtigen im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung zu schaffen, ist in 5bAbs. 2EStG eine sog. Härtefallregelung aufgenommen worden, die in 150 Abs.8AOeine weitere gesetzliche Grundlage findet. Danach steht es im Ermessen der Finanzverwaltung, im Einzelfall auf eine elektronische Übermittlung der Bilanz- und GuV-Daten zu verzichten. 37 Vor diesem Hintergrund ist auch die ebenfalls mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz vom20. Dezember vorgenommene Neufassung des 60 Abs. 1 EStDV zu sehen. PARAGRAF 60 Abs. 1EStDV Der Steuererklärung ist eine Abschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruht, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz beizufügen, wenn der Gewinn nach 4 Abs. 1, 5 oder 5a des Gesetzes ermittelt und auf eine elektronische Übermittlung nach 5b Abs. 2 des Gesetzes verzichtet wird. Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen der doppelten Buchführung entsprechen, ist eine Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen. Mit dieser Änderung des 60 Abs. 1 EStDV wird folgerichtig aufgrund der zeitgleichen Einführung des 5b EStG die klassische Einreichung von Bilanz und GuV- Daten in Papierform grundsätzlich abgeschafft. Die hergebrachte Übermittlung dieser Daten ist damit nur noch dann zulässig, wenn die Finanzverwaltung nach 34 Vgl. BT-Drs. 16/10188, S Vgl. BT-Drs. 16/10188, S BT-Drs. 16/10188, S Zu Einzelheiten der Härtefallregelung im Rahmen der E-Bilanz vgl. Kapitel Vgl. BGBl. I2008, S ff. 28

3 Rechtliche Grundlagen im Überblick 2 pflichtgemäßem Ermessen das Vorliegen der Härtefallregelung nach 5b Abs. 2 EStG i. V. m. 150 Abs. 8 AO festgestellt hat. Hierdurch wurde der bisherige Regelfall der Einreichung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung in physischer Form zum Ausnahmefall erhoben. Eine den 5b EStG und 60 Abs. 1 EStDV für die elektronische Übermittlung von Bilanz- und GuV-Daten entsprechende Regelung findet sich in 60 Abs. 4 EStDV für die Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung). PARAGRAF 60 Abs. 4EStDV Wird der Gewinn nach 4 Abs. 3 des Gesetzes durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, ist die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. 150 Abs. 7 und 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Die Neufassung des 60 Abs. 4 EStDV hat letztlich aufgrund der Initiative des Bundesrats in das Gesetzgebungsverfahren zum Steuerbürokratieabbaugesetz Eingang gefunden. 39 Da bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Steuerbürokratieabbaugesetz bei Erzielung von Gewinneinkünften (sofern keine Veranlagung nach 46 Abs. 2 Nr. 2 8 EStG erfolgt) die grundsätzlich verpflichtende Abgabe einer elektronischen Steuererklärung vorgesehen war, sah es der Bundesrat als folgerichtig an, nicht nur die Bilanz- und GuV-Daten, sondern auch die Einnahmenüberschussrechnung nach 4Abs. 3EStG für die verpflichtende elektronische Datenübermittlung explizit im Gesetz vorzusehen. Die Bundesregierung hat diesen Vorschlag des Bundesrats aufgegriffen und die elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung der Regelung zur E-Bilanz nach 5b EStG in 60 Abs. 4 EStDV in zusammengefasster Form nachgebildet. Damit kann auch im Falle der Gewinnermittlung nach 4Abs. 3EStG auf Antrag und nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Finanzbehörde auf die elektronische Datenübermittlung verzichtet werden (Härtefallregelung nach 60 Abs. 4 S.3 EStDV i.v.m. 150 Abs. 8AO). 40 Allerdings wird es derzeit zumindest für das Jahr 2012 von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn bei Betriebseinnahmen unter EUR im Wirtschaftsjahr die Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG in physischer 39 Vgl. BR-Drs. 547/08, S. 2f. 40 Zu Einzelheiten der Härtefallregelung vgl. Kapitel

4 Inhaltliche und gesetzliche Grundlagen der E-Bilanz statt in elektronischer Form eingereicht wird. In diesem Fall wird auch auf die Abgabe der Gewinnermittlung nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz (Anlage EÜR zur Steuererklärung) verzichtet. 41 Die Einführung der elektronischen Datenübermittlung stellte den Gesetzgeber jedoch vor das Problem, dass der Finanzbehörde durch einen Verzicht auf physische Unterlagen weder ein unterschriebener Jahresabschluss noch eine unterzeichnete Einnahmenüberschussrechnung nach 4 Abs. 3 EStG vorgelegt werden können. Als technische Lösung dieses Problems bietet sich eine elektronische Signatur oder Authentifizierung an, für die ebenfalls im Zuge des Steuerbürokratieabbaugesetzes eine gesetzliche Grundlage in 150 Abs. 6, 7 AO geschaffen wurde, die durch das Steuervereinfachungsgesetz angepasst wurde. 150 Abs. 6,7AO erfassen nach ihrem Wortlaut nur die elektronische Signatur bzw. Authentifizierung von Steuererklärungen. Durch die Verweise auf diese Vorschrift in 5b Abs. 1 S. 4EStG bzw.in 60Abs.4S.3EStDVist 150 Abs.7i.V.mAbs.6S.2 9 AO jedoch auch für die E-Bilanz und für die elektronisch zu übermittelnde Einnahmenüberschussrechnung nach 4Abs. 3EStDV anzuwenden. 43 Verwaltungsseitig wird die physische Unterschrift der Gewinnermittlungsunterlagen dementsprechend durch die authentifizierte Datenübermittlung via ELSTER ersetzt. 44 Zur allgemeinen verwaltungstechnischen Umsetzung der generellen Anforderungen an die Datenfernübertragung im Besteuerungsverfahren besteht in 150 Abs. 6AOdie Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung. Von dieser Ermächtigung wurde bereits am 28. Januar 2003 durch die Verordnung über die elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung StDÜV) 45 Gebrauch gemacht, die letztmals durch das Steuervereinfa chungsgesetz vom 01. November geändert wurde. In der StDÜV werden allgemeine Regelungen getroffen, die insbesondere die technische Umsetzung der Datenfernübertragung einschließlich erforderlicher Schnittstellen und der Anforderung und Prüfung der verwendeten Programme betreffen. Die StDÜV wird insbesondere für Zwecke der Übermittlung der Steuererklärungen und des Abrufs von Bescheiddaten durch das BMF-Schreiben vom 16. November 2011 (IV A 7 O 41 Vgl. BMF-Schreiben vom 12. Oktober 2012 (IV C 6 S 2142/11/10001 :003). 42 BGBl. I2011, S Zu Einzelheiten der elektronischen Authentifizierung vgl. Kapitel Vgl. Rust/Hülshoff/Kolbe in BB 2011, S. 751; FAQ des BMF (Stand: September 2012), Abschn. 8; Monatsbericht des BMF, November 2011, S Vgl. BGBl. I2003, S Vgl. BGBl. I2011, S

5 Rechtliche Grundlagen im Überblick /09/10009 :001) 47 näher konkretisiert. Dieses Schreiben, wie auch seine Vorgängerversion vom 15. Januar sowie die StDÜV in ihrer aktuellsten Fassung sind auch bei der Übermittlung der sog. E-Bilanz anzuwenden. 49 Für die konkrete verwaltungstechnische Umsetzung der elektronischen Übermittlung von Bilanz- und GuV-Daten nach 5bEStG wurde in 51Abs. 1Nr. 1b EStG eine Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen geschaffen, um den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten, den amtlich vorgeschriebenen Datensatz, zu bestimmen. Das Bundesministerium hat von dieser Ermächtigung bereits Gebrauch gemacht und bislang (Stand: März 2013) die folgenden Verlautbarungen veröffentlicht, auf die in den folgenden Kapiteln noch im Einzelnen einzugehen sein wird: BMF-Schreiben vom 19. Januar 2010 (IV C6 S2133-b/0): 5bEStG Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen, 50 BMF-Schreiben vom 28. September 2011 (IV C6 S2133-b/11/10009): Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen; Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie, 51 Diesem Schreiben gingen zwei BMF-Schreiben vom31. August 2010 (IV C6 S2133-b/10/10001) 52 und vom 1.Juli 2011 (IV C6 S2133-b/11/10009) 53 voraus, die jeweils mit der Bitte um Stellungnahmen zu Entwürfen des endgültigen BMF-Schreibens vom 28. September 2011 versehen waren. Durch dieses Schreiben wurde das BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2010 (IV C6 S2133-b/10/10001) E-Bilanz; Bekanntgabe der Taxonomie; Pilotierung 54 aufgehoben. BMF-Schreiben vom 05. Juni 2012 (IV C6 S2133-b/11/10016): E-Bilanz: Verfahrensgrundsätze zur Aktualisierung der Taxonomien; Veröffentlichung der aktualisierten Taxonomien (Version 5.1) Vgl. BStBl. I2011, S Vgl. BStBl. I2007, S Vgl. BMF-Schreiben vom 19. Januar 2010, BStBl. I 2010, S. 47 f., Rn Vgl. BStBl. I2010, S Vgl. BStBl. I2011, S Abrufbar im Internet unter blob=publicationfile&v=4 (Abruf: 19. März 2013). 53 Abrufbar im Internetunter BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/044_a.pdf? blob=publicationfile&v=3 (Abruf: 19. März 2013). 54 Vgl. BStBl. I2010, S

6 Inhaltliche und gesetzliche Grundlagen der E-Bilanz Mit dem BMF-Schreiben vom 19. Januar 2010 wurde als Übermittlungsformat das bereits aus der Erfüllung der handelsrechtlichen Offenlegungspflichten ( 325 HGB) bekannte XBRL (extensible Business Reporting Language) festgelegt. Dieses BMF-Schreiben regelt gemeinsam mit dem BMF-Schreiben vom 28. September 2011 auch Einzelheiten zur elektronischen Datenübermittlung i. S. d. 5b EStG. Die im Rahmen der im Jahr 2011 bereits durch die Finanzverwaltung abgeschlossenen Pilotierungsphase verwendeten amtlich vorgeschriebenen Datenschemata die sog. XBRL-Taxonomie wurden im Entwurf bereits mit dem BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2010 und in ihrer endgültigen Fassung mit dem BMF-Schreiben vom 28. September 2011 veröffentlicht. 56 Diese Taxonomie wurde zum besseren Überblick verwaltungsseitig in Übersichten visualisiert, die im Internet zum Download bereitgestellt werden. 57 Die XBRL-Taxonomie für die Einreichung steht ebenfalls im Internet zum Download bereit. 58 Durch das Bundesministerium der Finanzen wurden auch branchenspezifische Taxonomien, so z. B. für den Bankensektor, veröffentlicht und im Internet zum Download bereitgestellt. 59 Diese ersten Taxonomien wurden mit dem Schreiben des BMF vom 05. Juni 2012 nochmals aktualisiert und in ihrer sog. Version 5.1 veröffentlicht. Auch für diese angepassten Taxonomien, die für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen, verpflichtend anzuwenden sind, stehen im Internet die XBRL-Taxonomie selbst sowie entsprechende Visualisierungen zum Download bereit. 60 Die Änderungen dieser neuen Taxonomie gegenüber der Erstversion (5.0) sind dem sog. Änderungsnachweis zum Taxonomie-Update 2012 zu entnehmen, den die Finanzverwaltung ebenfalls elektronisch zur Verfügung stellt. 61 Ergänzend wurde unter Zusammenarbeit des Bayerischen Landesamts für Steuern, des RZF Düsseldorf und des XBRL Deutschland e. V. für die bisher veröffentlichten Taxonomieversionen jeweils ein Technischer Leitfaden zur Einreichung nach 5b EStG (E-Bilanz) entwickelt, der im Internet für die bereits veröffentlichten Taxonomieversionen abrufbar ist. 62 Gleiches gilt für eine zwischenzeitlich zum dritten Mal (Stand: September 2012) angepasste Zusammenstellung von Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) 63,die allerdings nicht einen formalen Bestandteil des BMF- 56 Zum Überblick über die Taxonomie vgl. Kapitel Vgl. Abschn (Abruf: 19. März 2013). 59 Vgl. Abschn (Abruf: 19. März 2013)

7 Anwendungsbereich der E-Bilanz 2 Schreibens vom 28. September 2011 darstellt und deren rechtliche Belastbarkeit deshalb infrage gestellt werden darf Anwendungsbereichder E-Bilanz Persönlicher Anwendungsbereich Grundsätzliche Anwendungauf Gewinnermittler 5b EStG zur elektronischen Übermittlung von Bilanz- und GuV-Daten ist nach dem Wortlaut der Vorschrift anzuwenden, wenn der steuerliche Gewinn nach 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG ermittelt wird. Die Größe und Rechtsform der zur Gewinnermittlung verpflichteten Unternehmen sind für die verpflichtende Anwendung des 5b EStG grundsätzlich unerheblich. 65 Auch der nach 147 Abs. 6AOder Finanzverwaltung im Rahmen vonbetriebsprüfungen zugesicherte elektronische Zugriff auf Buchführungsdaten berührt die Verpflichtung zur Übermittlung einer sog. E-Bilanz nicht. 66 Somit sind jedenfalls die folgenden Gewinnermittler zur elektronischen Übermittlung der E-Bilanz verpflichtet: a) Gewinnermittlung nach 5 EStG Die Gewinnermittlung nach 5 EStG betrifft nach dem Wortlaut des 5 Abs. 1 S.1 EStG ausschließlich Gewerbetreibende (R 4.1 Abs. 2 S. 1 EStR). Von diesen erfasst diese Art der Gewinnermittlung nur solche Gewerbebetriebe, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften, insbesondere nach dem HGB 67 oder nach 141 AO,zur Buchführung und zur regelmäßigen Abschlusserstellung verpflichtet sind 64 Vgl. FAQ des BMF (Stand: September 2012), Abschn. 1; Herzig/Briesemeister/Schäperclaus in DB 2011, S Individuelle Ausnahmen sind im Rahmen der sog. Härtefallregelung denkbar, vgl. Kapitel Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus in DB 2011, S. 2509; hierzu kritisch: Geberth/Burlein in DStR 2011, S f. 67 Nach dem Entwurf der EStÄR 2012, R. 4.1 Abs. 4 S. 2,(Stand: Oktober 2012; 33

8 Inhaltliche und gesetzliche Grundlagen der E-Bilanz oder die freiwillig Bücher führen und freiwillig regelmäßig Abschlüsse erstellen. Grundsätzlich sind nach 238, 242 HGB alle Kaufleute i. S. d.hgb zur Buchführung und Aufstellung regelmäßiger Abschlüsse verpflichtet. Hierunter fallen auch landund forstwirtschaftliche Unternehmen i. S. d. 3 HGB, die einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordern und die in das Handelsregister eingetragen sind. Lediglich Einzelkaufleute sind seit dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) 68 nach 241a, 242 Abs. 4 HGB von diesen Pflichten befreit, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500 TEUR Umsatzerlöse und nicht mehr als 50 TEUR Jahresüberschuss aufweisen. Somit werden durch 5 Abs. 1 EStG zum einen all diejenigen gewerblichen Betriebe erfasst, die handelsrechtliche Jahresabschlüsse erstellen. Sie sind gemäß 5Abs.1S.1EStG gehalten, ihre steuerliche Gewinnermittlung nach dem Maßgeblichkeitsprinzip unter Beachtung steuerlich zwingender Vorschriften und steuerlicher Wahlrechte auf die handelsrechtliche Rechnungslegung aufzusetzen. Nach 60 Abs. 2 EStDV hat der Steuerpflichtige in diesem Fall das Wahlrecht, entweder die Handelsbilanz durch eine Überleitungsrechnung an die verpflichtenden sowie gewählten steuerlichen Regelungen anzupassen oder eine eigene Steuerbilanz (sog. derivative Steuerbilanz) zu erstellen und der Finanzbehörde zu übermitteln. Zum anderen werden durch 5 Abs.1 EStG solche Gewerbetreibende erfasst, die nicht bereits nach den Vorschriften des HGB zur Buchführung und Abschlusserstellung verpflichtet sind, sondern nach der steuerlichen Vorschrift des 141 AO. Hiernach ergibt sich für Gewerbetreibende nach entsprechender Feststellung der zuständigen Finanzbehörde dann eine Buchführungs- und Abschlusserstellungspflicht, wenn die Umsatzerlöse im Kalenderjahr mehr als 500 TEUR oder der Gewinn im Wirtschaftsjahr mehr als 50 TEUR betragen. Solche Unternehmen haben eine originäre Steuerbilanz nach steuerlichen Vorschriften zu erstellen, für die jedoch auch bestimmte handelsrechtliche Rechnungslegungsgrundsätze zu beachten sind ( 141 Abs. 1S.2AO). Einkommenssteuer/ einkommensteueraenderungsrichlinien-entwurf-2012-anl. pdf? blob=publicationfile&v=3 (Abruf: 19. März 2013)), können auch ausländische Rechtsnormen eine Buchführungspflicht nach 140 AO begründen. 68 Vgl. BGBl. I2009, S

9 Anwendungsbereich der E-Bilanz 2 b) Gewinnermittlung nach 4 Abs. 1 EStG Aus 4 Abs. 1 EStG ergibt sich die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich mittels einer originären Steuerbilanz. Vom Anwendungsbereich des 4 Abs. 1 EStG werden erfasst Land- und Forstwirte, die (nur) nach 140, 141 AO zur Buchführung und Abschlusserstellung verpflichtet sind, Land- und Forstwirte, die freiwillig Bücher führen und ihren Gewinn nicht nach 13a EStG ermitteln sowie selbstständig Tätige i. S. d. 18 EStG, die freiwillig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse erstellen. Land- und Forstwirte sind nach 141 AO dann zur Buchführung und Abschlusserstellung verpflichtet, wenn sie nach den Feststellungen der zuständigen Finanzbehörde Umsatzerlöse von mehr als 500 TEUR im Kalenderjahr, einen Wirtschaftswert ( 46 BewG) von mehr als 25 TEUR oder einen Gewinn von mehr als 50 TEUR im Kalenderjahr aufweisen. Selbstständig Tätige i. S. d. 18 EStG können auf die bloße Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung nach 4 Abs. 3 EStG verzichten und freiwillig Bücher führen sowie Abschlüsse erstellen. In diesem Fall ermitteln sie ihren Gewinn mittels einer originären Steuerbilanz nach 4 Abs. 1 EStG. c) Gewinnermittlung nach 5a EStG Anstelle der Gewinnermittlung nach 4Abs. 1bzw. 5EStG kann der steuerpflichtige Gewinn bei Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr auf Antrag pauschal nach der Tonnage ermittelt werden. Die Frage der E-Bilanz nach 5b EStG stellt sich hier nicht unmittelbar, sondern erst über die Pflicht zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung bei Erzielung gewerblicher Einkünfte ( 25 Abs. 4 EStG). Der Steuererklärung sind nach 60 Abs. 1 EStDV eine Steuerbilanz nach 4 Abs. 1 oder 5 EStG sowie ein jährlich fortzuentwickelndes Verzeichnis i. S. d. 5a Abs. 4EStG beizufügen. 69 Damit fallen auch Unternehmen, die ihren Gewinn nach 5a EStG ermitteln, unter den Anwendungsbereich des 5b EStG. 69 Vgl. BMF vom12. Juni 2002, BStBl. I, S. 614, Rn

10 Inhaltliche und gesetzliche Grundlagen der E-Bilanz d) Fälle aus der grenzüberschreitenden Besteuerung Auch im Rahmen der grenzüberschreitenden Besteuerung können sich Pflichten zur Buchführung und Abschlusserstellung ergeben. So haben unbeschränkt Steuerpflichtige auch für einen ausländischen Gewerbebetrieb ihren Gewinn nach 5 EStG zu ermitteln, soweit dies für die Besteuerung in Deutschland erforderlich ist. 70 Gleiches gilt für inländische Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten, die ihren Gewinn nach 4Abs. 1, 5oder 5aEStG zu ermitteln haben, in Bezug auf das Unternehmen als Ganzes. 71 Das heißt, dass grundsätzlich ein einheitlicher Datensatz der E-Bilanz zu übermitteln ist, der die ausländische(n) Betriebsstätte(n) integriert oder gesondert umfasst. 72 Auch ausländische Unternehmen mit einer inländischen Betriebsstätte haben für diese inländische Betriebsstätte eine E-Bilanz zu übermitteln. 73 Der gewerbliche Gewinn einer ausländischen Personengesellschaft ist für Zwecke der Besteuerung in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Gesellschafter nach 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln. Beschränkt Steuerpflichtige haben ihre inländischen gewerblichen Einkünfte ebenfalls grundsätzlich nach 5EStG zu ermitteln. 74 Gleiches gilt für ausländische Unternehmen, die für ihre inländischen Betriebsstätten den Gewinn nach 4Abs. 1, 5oder 5aEStG zu ermitteln haben. 75 Für inländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beschränkt Steuerpflichtiger i. S. d. 49 Abs. 1 Nr. 2Buchst. f)aa) und 49Abs. 1Nr. 6EStG kann gem. BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011, Rz. 3und 5 76 eine Gewinnermittlungspflicht nach 4Abs. 1EStG erforderlich sein. Auch diese Gewinnermittlungen werden von 5bEStG erfasst Nach dem Entwurf der EStÄR 2012, R. 4.1 Abs. 4 S. 2,(Stand: Oktober 2012, Einkommenssteuer/ einkommensteueraenderungsrichlinien-entwurf-2012-anl. pdf? blob=publicationfile&v=3 (Abruf: 19. März 2013)), können auch ausländische Rechtsnormen eine Buchführungspflicht nach 140 AO begründen. 71 Vgl. BMF-Schreiben vom 28. September 2011, Rn. 3; kritisch: Richter/Kruczynski/Kurz in BB 2011, S f.; vgl. auch Kapitel Zu Einzelheiten vgl. FAQ des BMF (Stand: September 2012), Abschn. 4j). 73 Vgl. BMF, Broschüre E-Bilanz (Stand: Juni 2012), S. 8; Roth in GmbH-Steuerpraxis 2012, S Zu Einzelheiten vgl. Weber-Grellet in: Schmidt, EStG, 31. Aufl. 2012, 5, Rz. 10; Schumann/ Arnold in DStZ 2011, S Vgl. BMF-Schreiben vom 28. September 2011, Rn. 4; vgl. auch Kapitel Vgl. BStBl I 2011, S Vgl. BMF-Schreiben vom 28. September 2011, Rn

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