Tenor. Gründe. VG München, Beschluss v a E

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1 VG München, Beschluss v a E Titel: VG München: Vollstreckungsabwehrklage, Rundfunk, Vollstreckungsersuchen, Antragsschrift, VwZVG, BayVwZVG, einstweilige Einstellung, Direktion, Schlussentscheidung, Zivilgericht, Rundfunkrecht, Rechtsquelle, Einleitung der Vollstreckung, Verwaltungsrechtsweg, Rechtsweg, wirksamen Bescheid, ohne mündliche Verhandlung, Antragsgegner, Rundfunkgebühren, Säumniszuschlag Normenketten: ZPO 276 I 1, II, 331 III RBStV 14 IX VwGO 40 I S. 1 u. 2, 88, 117 III, 167 I BayVwZVG Art. 21, 22 Nr. 1 VwZVG Art. 26 III, 27 I 1, 767 ZPO 117 Abs. 3 VwGO ZPO 276 I 1, II, 331 III RBStV 14 IX Leitsatz: 1. Für eine ausdrücklich als solche erhobene Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher aus einem Ausstandsverzeichnis des Bayerischen Rundfunks über Rundfunkbeiträge und den darauf bezogenen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet. (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Vollstreckungsabwehrklage, Zwangsvollstreckung, Gerichtsvollzieher, Ausstandsverzeichnis, Rechtsweg, Zivilgericht, Versäumnisurteil, Vollstreckungsersuchen, Dienstsiegel, Antragserwiderung Tenor I. Für die vorliegende Streitsache ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht A. verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe I. Mit Schreiben ohne Datum, das am... Dezember 2014 einging, erhob der Antragsteller zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage, die er als Vollstreckungsabwehrklage gemäß 767 ZPO bezeichnete. Er stellte folgende Anträge: 1. Die Zwangsvollstreckung - Vollstreckungsersuchen... mit Beitragsnummer... ist für unzulässig zu erklären.

2 2. Die Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Gemäß 770 ZPO wird angeordnet, dass die Vollstreckung bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt wird. 5. Sollte die Antragsgegner entgegen der Aufforderung nach 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig anzeigen, dass sie sich gegen die Klage verteidigen wolle, so beantrage ich ein Versäumnisurteil gemäß 331 Abs. 3 ZPO zu erlassen. Als einzige Anlage ist der Klage- und Antragsschrift das Ausstandsverzeichnis des Bayerischen Rundfunks vom... September 2014 beigefügt, das dieser an das Amtsgericht A. mit dem Ersuchen um Einleitung der Vollstreckung gegen den Antragsteller gesandt hat. Das Ausstandsverzeichnis selbst nimmt Bezug auf... Bescheide des Antragsgegners vom... Mai 2014 und... Juni 2014, mit denen er Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2013 bis Dezember 2013 sowie Januar 2014 bis März 2014 in Höhe von a. EUR bzw. b. EUR zuzüglich jeweils eines Säumniszuschlags von c. EUR festgesetzt hat. Mithin fordert der Antragsgegner vom Antragsteller d. EUR und e. EUR, zusammen f. EUR rückständige Rundfunkbeiträge und Kosten. Weiter ist im Ausstandsverzeichnis angegeben, dass der Betrag von d. EUR aus dem Bescheid vom... Mai 2014 am... Juli 2014, der Betrag von e. EUR aus dem Bescheid vom... Juni 2014 am... August 2014 gegenüber dem Antragsteller angemahnt worden sei. Die in Bezug genommenen Rundfunkbeitragsbescheide selbst sind der Klage- und Antragsschrift nicht beigefügt. Zur Begründung seiner Klage führt der Antragsteller aus, der Antragsgegner betreibe ihm gegenüber die Vollstreckung von Rundfunkgebühren. Deren Fälligkeit sei erst mit einem wirksamen Bescheid gegeben. Dieser Bescheid liege dem Antragsteller bislang nicht vor. Der Antragsteller beanstande in diesem Zusammenhang auch die im Vollstreckungsersuchen aufgeführten Säumniszuschläge. Zudem sei es dem Antragsteller ohne Beitragsbescheid von vornherein verwehrt, gegen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkgebühren vorzugehen. Im Vollstreckungsersuchen fehle die konkrete Angabe zur Gläubigerin und zur Vollstreckungsbehörde. Zudem fehle im Vollstreckungsersuchen ein Dienstsiegel nebst Unterschrift. Der Antragsteller beziehe sich auf den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2015, Az. 5 T 81/14. Das beigefügte Vollstreckungsersuchen weise dieselben Mängel auf, die in der Entscheidung des Landgerichts Tübingen gerügt worden seien. Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom... Januar 2015, der am... Januar 2015 einging, seine Akte vor und beantragte, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er aus, infolge des einmaligen Meldedatenabgleichs nach 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - sei der Antragsteller zunächst mit Mailings am... Mai 2013,... Juni 2013,... Juli 2013 und... Dezember 2013 angeschrieben worden. Diese befinden sich nicht in den Akten. Weil der Antragsteller hierauf nicht reagiert habe, sei ihm mit Schreiben vom... Dezember 2013, das sich in der unnummerierten Akte des Antragsgegners befindet, seine Anmeldung als rundfunkbeitragspflichtiger Wohnungsinhaber zum... Januar 2013 bestätigt worden. Unter dem... Januar 2014,... Februar 2014,... März 2014 und... April 2014 seien insgesamt vier Zahlungserinnerungen an den Antragsteller gesandt worden, auf die dieser ebenfalls nicht reagiert habe. Mit Beitragsbescheid vom... Mai 2014 habe der Antragsgegner sodann rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich Dezember 2013 in Höhe von insgesamt d. EUR einschließlich eines Säumniszuschlags von c. EUR festgesetzt. Mit weiterem Beitragsbescheid vom... Juni 2014 seien für den Zeitraum Januar 2014 bis einschließlich März 2014 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von e. EUR einschließlich eines Säumniszuschlags von c. EUR festgesetzt worden. Am... Juli 2014 sei der Antragsteller wegen des ausstehenden Rundfunkbeitrags in Höhe von d. EUR gemahnt worden. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass dem Antragsteller mit Schreiben vom... August 2014 die Zwangsvollstreckung des Gesamtrückstands in Höhe von g. EUR angekündigt wurde. Mit weiterem

3 Schreiben vom... August 2014 wurde der Antragsteller wegen des ausstehenden Rundfunkbeitrags in Höhe von e. EUR gemahnt. Weil gleichwohl keine Zahlungen eingingen, habe sich der Antragsgegner mit Vollstreckungsersuchen vom... September 2014 an das Amtsgericht A. gewandt und um Beitreibung des Gesamtbetrags von f. EUR im Wege der Zwangsvollstreckung ersucht. In den Akten befinden sich... weitere Bescheide über die Festsetzung von rückständigen Rundfunkbeiträgen vom... September 2014,... Oktober 2014 und... Januar 2015, die vorliegend nicht Streitgegenstand sind. In seiner Klage- und Antragserwiderung vom... Juni 2015 führt der Antragsgegner weiter aus, er halte die vorliegende Klage für unbegründet. Unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (Beschluss vom , Az....) trägt er vor, es sei davon auszugehen, dass sämtliche Schreiben an den Antragsteller einschließlich der beiden dem Vollstreckungsersuchen zugrundeliegenden Bescheide erreicht hätten. Entgegen der vom LG Tübingen vertretenen Ansicht, die Fälligkeit von Rundfunkbeiträgen entstehe erst mit einer wirksamen Festsetzung durch Bescheid, sei unzutreffend. Unterschrift und Dienstsiegel seien nicht erforderlich. Der Klage- und Antragserwiderung ist ein Informationsblatt als Anlage 2 beigefügt, das die Überschrift Anmerkungen zum LG Tübingen Beschluss vom 19. Mai T 81/14 trägt. Unter Bezugnahme auf verschiedene Entscheidungen von Verwaltungs- und Zivilgerichten, tritt der Antragsgegner darin der vom Landgericht Tübingen in oben genanntem Beschluss vertretenen Rechtsauffassung entgegen. Er weist u. a. darauf hin, dass die Rundfunkbeitragspflicht nicht etwa erst durch den Erlass eines Festsetzungsbescheids, sondern bereits kraft Gesetzes entstehe. Auf die Klage- und Antragserwiderung sowie die dieser beigefügten Anlagen wird vollinhaltlich Bezug genommen ( 117 Abs. 3 VwGO). Mit Schreiben vom... Januar 2015 erteilte das Gericht dem Antragsteller u. a. den richterlichen Hinweis, dass im Verwaltungsprozess Wahrheitspflicht bestehe und es der Lebenserfahrung widerspreche, dass ihn eine Vielzahl von korrekt adressierten Postsendungen des Antragsgegners nicht erreicht haben sollen. Außerdem sei die vom Landgericht Tübingen vertretene Rechtsauffassung unzutreffend. Der Antragsteller erwiderte mit Schreiben vom... Januar 2015, den Erhalt einer Vielzahl von Schreiben, darunter auch Zahlungsaufforderungen, bestreite er nicht, sondern nur den Zugang eines Beitragsbescheids. Dieser wird vom Antragsteller jedoch datumsmäßig nicht näher bezeichnet. Daraufhin hörte das Gericht die Beteiligten mit Schreiben vom... Januar 2015 zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht A. an. Während der Antragsteller dem mit Schreiben vom... Februar 2015 zustimmte, trat der Antragsgegner der beabsichtigten Verweisung mit Schriftsatz vom... März 2015 insbesondere mit dem Argument entgegen, der Rechtsweg zu den Zivilgerichten sei nicht eröffnet. Vielmehr handle es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des 40 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Die Sonderregelung des Art. 27 Abs. 1 Satz 1, Art. 26 Abs. 7 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - BayVwZVG - sei nach Ansicht des Antragsgegners nicht einschlägig. Diese Vorschrift betreffe Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsorgane, vorliegend des Gerichtsvollziehers, nicht aber die Vollstreckbarkeit des Titels selbst. Die Frage der ordnungsgemäßen Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme stehe hier aber nicht im Raum. Vielmehr rüge der Antragsteller, dass die Fälligkeit rundfunkbeitragsrechtlicher Forderungen erst durch einen Bescheid begründet werde, ein solcher Ausgangsbescheid ihm aber nicht vorliege. Damit beanstande er die Anwendung einer Norm des öffentlichen Rechts. Das gelte auch für 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge, welche die Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags bilde. Ebenfalls dem öffentlichen Recht gehöre die Sondervorschrift des Art. 7 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (AGStV) an, wonach der Antragsgegner eine automatisch erstellte Vollstreckungsanordnung ohne Unterschrift und Dienstsiegel erlassen dürfe. Das Klagebegehren richte sich demnach gegen die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Beitragsfestsetzungen und Bescheide. Sie richte

4 sich dagegen nicht gegen die Vollstreckungsmaßnahme als solche. Letztlich mache der Antragsteller inhaltlich nicht gegen die Durchführung der Zwangsvollstreckung Einwendungen geltend, sondern gegen den zu vollstreckenden Anspruch nach Art. 21, 22 BayVwZVG. Art. 21 BayVwZVG sehe vor, dass Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, bei der Anordnungsbehörde vorzubringen seien. Ziel sei die Einstellung der Vollstreckung nach Art. 22 Nr. 1 BayVwZVG. Bleibe dies erfolglos, sei gegen die Vollstreckung auf dem Verwaltungsrechtsweg durch eine Verpflichtungsklage weiter vorzugehen. Auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom... März 2015 wird ergänzend Bezug genommen ( 117 Abs. 3 VwGO). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Be-teiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, des Verfahrens... sowie die Akten des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen ( 117 Abs. 3 VwGO). II. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, weshalb er an das örtlich zuständige Amtsgericht A. zu verweisen war. 1. Obwohl im Klage- und Antragsschriftsatz durchgängig von einer Klägerin gesprochen wird, geht das Gericht dennoch davon aus, dass der Antragsteller im eigenen Namen Klage erhoben und Anträge gestellt hat. Der Antragsteller hat sich möglicherweise unbesehen entsprechender Muster bedient, welche in einschlägigen Blogs im Internet verbreitet werden. Er hat unter der Überschrift Vollstreckungsabwehrklage nach 767 ZPO und unter Bezugnahme ausschließlich auf Vorschriften der ZPO Anträge gestellt. Eine solchermaßen eindeutige Antragstellung lässt für eine Auslegung nach 88 VwGO keinen Raum. Zudem beziehen sich die erhobenen Einwendungen auf Form und Inhalt des Vollstreckungsersuchens des Antragsgegners vom... September 2014 und nicht auf die diesem zugrundeliegenden Rundfunkbeitragsbescheide. Bereits aus diesen Gründen hält das Verwaltungsgericht München den Rechtsweg nach 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO nicht für eröffnet. 2. Es handelt sich entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners nicht um eine Vollstreckungsabwehrklage nach 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 767 ZPO, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben wäre; der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung unterliegt derselben rechtlichen Bewertung. Das der Vollstreckungsmaßnahme zugrundeliegende Ausstandsverzeichnis des Antragsgegners ist kein Vollstreckungstitel im Sinne des 168 Abs. 1 VwGO (BayVGH, B. v C juris Rn. 2 f.; VG Ansbach, U. v AN 14 K juris Rn. 28 f.) 3. Auch aus den Ausführungen des Antragstellers im Übrigen ergibt sich, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist. Gemäß Art. 26 Abs. 7 Satz 2 VwZVG gilt für Entscheidungen über Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsgerichte und Gerichtsvollzieher die Zivilprozessordnung. Vorliegend wurde gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1, Art. 26 Abs. 3 VwZVG ein Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt. Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Durchführung dieser Vollstreckungsmaßnahme ist somit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Der Antragsteller bestreitet insoweit eindeutig nur die Zulässigkeit der Vollstreckung wegen der hierfür nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung angeblich fehlenden Voraussetzungen. Ebenso wie das Verfahren der Hauptsache (...) ist deshalb der vorliegende Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch aus diesen Gründen im Sinne des 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO nach Landesrecht einem anderen Gericht zugewiesen und war nach Anhörung der Beteiligten an das hierfür sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht A. gemäß 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zu verweisen. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts A. ergibt sich daraus, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz im Stadtgebiet A. hat.

5 4. Das Gericht weist anlässlich der gegensätzlichen Rechtsstandpunkte der Beteiligten darauf hin, dass es die vom Landgericht Tübingen in seinem Beschluss vom 19. Mai 2014 (a. a. O.) vertretene Rechtsauffassung für unzutreffend hält. Dagegen sind die Rechtsausführungen des Antragsgegners in Anlage 2 zu seiner Klage- und Antragserwiderung vom... Januar 2015 zutreffend und unter Zitierung der einschlägigen Rechtsprechung überzeugend begründet. Unter Bezugnahme auf verwaltungsrechtliche bzw. rundfunkrechtliche Bestimmungen, die in der genannten Entscheidung des Landgerichts Tübingen noch nicht einmal Erwähnung finden, legt der Antragsgegner u. a. zutreffend dar, dass die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen bereits kraft Gesetzes besteht und nicht erst mittels Festsetzung durch einen entsprechenden Beitragsbescheid. Weiterhin benennt der Antragsgegner jene einschlägigen Rechtsvorschriften, welche die Grundlage für die Erstellung eines Ausstandsverzeichnisses ohne Dienstsiegel und Unterschrift sowie die Erhebung von Säumniszuschlägen bilden. Bezüglich des Vorbringens des Antragstellers, er habe einen Bescheid nicht erhalten (Schreiben vom ), zahlreiche andere Postsendungen des Antragsgegners hätten ihn dagegen erreicht, ist unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung der Kammer in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (statt vieler BayVGH, B. v , 7 CE ; VG München, B. v , M 6a E ) darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller mit diesem Vortrag den Zugang jener Bescheide, welche dem Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners vom... September 2014 zugrunde liegen, nicht mit Erfolg bestreiten kann. Wenn an ihn vorliegend mehr als ein Dutzend Postsendungen des Antragsgegners korrekt adressiert verschickt und an diesen nicht als unzustellbar zurückgesandt wurden, ist davon auszugehen, dass sie sämtlich den Antragsteller auch erreicht haben. Will er gleichwohl den Zugang einzelner Postsendungen bestreiten, so genügt hierfür die schlichte Behauptung nicht, er habe eine - noch dazu eine bestimmte - Postsendung nicht erhalten. Vielmehr müsste er substantiiert unter Darlegung besonderer Umstände begründen, weshalb ihn einerseits eine Vielzahl von Postsendungen erreicht hat, während ihm eine bestimmte nicht zugegangen sein soll. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Unter Anwendung der Grundsätze für den Anscheinsbeweis ist deshalb zulasten des Antragstellers davon auszugehen, dass ihn auch jene Bescheide erreicht haben, welche die Grundlage für das Vollstreckungsersuchen des Antragsgegnern vom... September 2014 bilden. Abgesehen hiervon hat der Antragsteller seinen Vortrag gegenüber seiner Einlassung in der Klage- und Antragschrift erst aufgrund des richterlichen Hinweises vom... Januar 2015 geändert. Während er zunächst keinerlei Post vom Antragsgegner erhalten haben will, hat ihn nun angeblich von über einem Dutzend Postsendungen ausgerechnet ein rechtlich maßgeblicher Bescheid nicht erreicht. Dieser Vortrag erscheint nicht nur unglaubhaft, er leidet auch daran, dass der Antragsteller, an den... hier maßgebliche Bescheide ergangen sind, nicht denjenigen eindeutig bezeichnet hat, den er nicht erhalten haben will. Dieses Vorbringen ist daher unsubstantiiert und zurückzuweisen. 5. Dem zuständigen Gericht bleibt auch die Kostenentscheidung vorbehalten ( 17b Abs. 2 GVG).

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