Teilnehmerunterlage. Alle Änderungen zum Jahreswechsel. Seminar Sozialversicherung

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1 Teilnehmerunterlage Alle Änderungen zum Jahreswechsel Seminar Sozialversicherung 2015

2 Alle Änderungen zum Notizen Jahreswechsel Seminar Sozialversicherung 2015 Folie Thema Seite Beiträge 4 bis 17 1 Voraussichtliche Rechengrößen Beitragssätze zur KV 5 3 Beitragszuschuss zur gesetzlichen/privaten KV 6 4 Beitragszuschuss zur gesetzlichen/privaten PV 8 5 Beiträge für eine Direktversicherung 9 6 Weitere Beitragssätze Umlage- und Erstattungssätze Fälligkeit der GSV-Beiträge Abgabetermin Beitragsnachweis Künstlersozialabgabe: Jetzt Thema bei jeder Arbeitgeberprüfung 14 Jahresarbeitsentgeltgrenze 18 bis Grundsatz Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) Überschreiten der JAE-Grenze Erhöhung des Arbeitsentgelts Über-/Unterschreiten der JAE-Grenze Veränderung des Arbeitsentgelts 24 Impressum inside partner Verlag und Agentur GmbH Am Bahndamm Legden Telefon Telefax Stand: 31. Oktober 2014 inside partner Alle Rechte am Seminarpaket Sozialversicherung 2015 (Referenten leitfaden, Folien, Teil nehmer unterlage) vorbehalten. Weder Inhalte noch Datenträger dürfen kopiert oder vervielfältigt werden. Verwendungen außerhalb des Seminars oder Individualisierungen von Inhalt und Ge staltung sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlages erlaubt. Meldungen 26 bis Jahresmeldung GKV-FQWG: Veränderung des Meldedialogs Kein Wegfall von Personengruppenschlüssel Projekt OMS: Optimierung des Meldeverfahrens 32 GKV-FQWG 34 bis Zielsetzung des Gesetzgebers Beitragssatz ab Zusatzbeiträge Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeitrag Kein Zahlungsaufschub bei Sonderkündigung Weitere Änderungen 40 Inhalt 2

3 Folie Thema Seite Notizen Sehr geehrte Seminarteilnehmerinnen, sehr geehrter Seminarteilnehmer, Pflege, Familie und Beruf 42 bis Reform der Pflegeversicherung Pflegestärkungsgesetz Pflegestärkungsgesetz Zusammenführung von Pflegezeitund Familienpflegezeitgesetz geplant 46 Beschäftigung 47 bis Mini- und Midijobs: Bestandsschutzregelungen enden zum Mindestlohn: 8,50 Euro ab Befristete Ausweitung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte ElterngeldPlus ab : Schnellere Rückkehr in das Berufsleben 54 Steuerrecht 56 bis Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien Jahressteuergesetz herzlich willkommen zum Seminar Sozialversicherung 2015, das Ihre Betriebskrankenkasse im Rahmen des BKKBetriebsService für Sie organisiert und durchführt. Ihre BKK will Sie mit den aktuellen Änderungen im Ver sicherungs- und Beitragsrecht vertraut machen, damit Sie die ab Januar 2015 geltenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen berücksichtigen können. Wie in den Vorjahren gibt es auch für das neue Jahr wieder eine Reihe von Änderungen, die direkt Einfluss auf die Lohn- und Gehalts ab rechnung und die damit verbundenen Auf gaben haben. Diese jährlich wiederkehrenden Veränderungen haben wir jeweils unter einem Stichwort zusammengefasst und dargestellt. Diese Teilnehmerunterlage soll Ihnen die Arbeit im Seminar erleichtern. Wir haben jeweils den Inhalt der Präsentationsfolien und wichtige zusätzliche Informationen abge druckt. Außerdem haben wir ausreichend Platz gelassen, damit Sie Hinweise aufnehmen und sich ergänzende Notizen machen können. Wir wünschen Ihnen eine informative Veranstaltung im Rahmen des BKKBetriebsService. Mit freundlichen Grüßen Ihre Schwenninger Vorbereitung 3

4 Notizen Folie 1 Beiträge Voraussichtliche Rechengrößen 2015* Entgeltgrenzen (in Euro) jährlich monatlich BBG RV/ALV West , ,00 Ost , ,00 BBG KV/PV West/Ost , ,00 Jahresarbeitsentgeltgrenze (allg.) West/Ost ,00 Jahresarbeitsentgeltgrenze (bes.) West/Ost ,00 Geringverdienergrenze West/Ost 325,00 Geringfügigkeitsgrenze West/Ost 450,00 West , ,00 Bezugsgröße in der SV Ost KV/PV , ,00 Ost RV/ALV , ,00 * Bei Redaktionsschluss noch nicht verabschiedet 1 In den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung sind die beitragspflichtigen Ein nahmen nur bis zu der für diese Versi che rungszweige maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Entwurf Sozial ver sicherungs- Rechengrößen verordnung SGB V / 159 SGB VI / 341 SGB III In der Kranken- und Pflegeversicherung soll die Beitragsbemessungsgrenze für 2015 auf ,00 Euro (monatlich: 4.125,00 Euro) erhöht werden. 6 Abs. 7 SGB V Für das Jahr 2015 soll in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung die Beitrags bemessungsgrenze in den alten Bundesländern von ,00 Euro (monatlich: 5.950,00 Euro) auf ,00 Euro (monatlich: 6.050,00 Euro) angehoben werden. In den neuen Bundes ländern ist eine Anhebung von ,00 Euro (monatlich: 5.000,00 Euro) auf ,00 Euro (monatlich: 5.200,00 Euro) geplant. Beiträge 4

5 Folie 2 Notizen Beiträge Beitragssätze zur KV Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 % * Ermäßigter Beitragssatz: 14,0 % * * Beitragstragung je zur Hälfte durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Erhebt die Krankenkasse darüber hinaus einen Zusatzbeitrag, ist dieser vom Versicherten allein zu tragen. 2 Allgemeiner Beitragssatz Der allgemeine Beitragssatz gilt für alle Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben. 241 SGB V Beitragssatz aus der Rente/aus Versorgungsbezügen Der einheitliche allgemeine Beitragssatz findet auch Anwendung für die versicherungspflichtigen Rentner bzw. Versorgungsempfänger. 247, 248 SGB V des Gesundheitsfonds nicht gedeckt wird. Dieser Zusatzbeitrag ist vom Versicherten allein zu tragen (s. a. Abschnitt GKV-FQWG ). 242, 249 SGB V Zum wird der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversiche rung von bislang 15,5 % auf 14,6 % abgesenkt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils die Hälfte der hieraus zu berechnenden Beiträge (s. a. Abschnitt GKV-FQWG ). Ermäßigter Beitragssatz Eine Ermäßigung des allgemeinen Beitragssatzes um 0,6 Prozentpunkte ist für solche Mitglie der vorgesehen, für die der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist (z. B. für die Bezieher von Vorruhestandsgeld, Arbeitnehmer, die eine Vollrente wegen Alters beziehen). Einkommensabhängiger Zusatzbeitrag Bislang erheben alle Krankenkassen einen gesetzlich vorgeschriebenen Sonderbeitrag von 0,9 %, der von den Versicherten allein getragen wird. Zudem konnten die Krankenkassen bei entsprechendem Finanzbedarf einen pauschalen Zusatzbeitrag erheben. Beides wird nun abgeschafft. Stattdessen kann künftig jede Krankenkasse einen kassenindividuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, wenn ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen 5

6 Notizen Folie 3 Beiträge Beitragszuschuss zur gesetzlichen/privaten KV Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss in Höhe der halben Aufwendungen für eine gesetzliche oder private KV begrenzt auf einen Höchstzuschuss. Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld: Bundeseinheitlicher Höchstzuschuss 2015 = Berechnung: BBG KV 2015 = 4.125,00 Euro x 7,3 % 301,13 Euro Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld: Bundeseinheitlicher Höchstzuschuss 2015 = Berechnung: BBG KV 2015 = 4.125,00 Euro x 7,0 % 288,75 Euro BSG-Urteil vom PKV-versicherte Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber für ihre freiwillig GKV-versicherten Angehörigen keinen Beitragszuschuss mehr verlangen. 3 Beitragszuschuss zur KV Für die zuschussberechtigten freiwillig gesetzlich versicherten bzw. privat krankenversicherten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Betrags zu zahlen, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz errechnet. 257 Abs. 1, 2 SGB V Der maßgebliche Beitragssatz beträgt künftig 14,6 %. Bei einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 4.125,00 Euro ergibt sich daraus ab ein Höchstzuschuss zum Krankenversicherungsbei trag in Höhe von 301,13 Euro (4.125,00 Euro x 7,3 %). Bei krankenversicherten, zuschussberechtigten Arbeitnehmern, die im Falle des Bestehens einer Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten (z. B. Personen, die sich in der Frei stellungsphase der Altersteil zeit befinden), ist bei der Be rechnung des Beitragszuschusses der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden. Er beträgt ab ,0 %. 257 Abs. 2 Satz 3 SGB V Maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage Als Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss für freiwillig/privat kranken versicherte Arbeitnehmer ist das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Sofern das Arbeitsentgelt des versicherungsfreien Arbeitneh mers die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, fällt der zu zahlende Beitragszuschuss geringer als der Höchstzuschuss aus. 223 SGB V Da sich der Beitragszuschuss am Arbeitsentgelt orientiert, besteht für Zeiten, für die der Arbeit nehmer kein Arbeitsentgelt erhält, auch kein Anspruch auf den Beitrags zuschuss. Dies bedeutet, 6 Beiträge

7 dass z. B. für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt sowie bei Beginn und Ende der Beschäf tigung im Laufe eines Kalendermonats das Arbeitsentgelt nur unter Zugrundelegung einer entsprechend gekürzten Beitragsbemessungsgrenze herangezogen werden kann. Etwas anderes gilt lediglich für Zeiten des unbezahlten Urlaubs oder des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit, sowie für Zeiten des Arbeitskampfes. In diesen Fällen ist der Beitragszuschuss aus dem Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der (ungekürzten) monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen. PKV-versicherte Arbeitnehmer Der Arbeitnehmer erhält als Beitragszuschuss höchstens die Hälfte des Betrags, den er für seine private Krankenversicherung aufwendet. Zuschussfähig sind dabei nur die Aufwendungen für die Leistungen, die der Art nach zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Beiträge, die für eine Sterbegeldversicherung gezahlt wer den, zählen nicht zu den Aufwen dungen des Arbeitnehmers für seine Krankenversicherung. Die Beiträge für einen Angehörigen bleiben bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses immer dann unberücksichtigt, wenn diesem bei (unterstellter) Versicherungspflicht des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung keine Leistungen der Familienversicherung zuständen. 257 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB V Resultieren die Leistungsansprüche für den Beschäftigten und seine Familienangehörigen aus mehreren privaten Versicherungsverträgen, ist die Begrenzung auf die Hälfte der Summe der von dem Arbeitnehmer insgesamt zu zahlenden Beiträge zu beachten. Mit Urteil vom hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer keinen Beitragszuschuss zur privaten Kranken- und Pflege versicherung seines Kindes schuldet, sofern dieses Kind beim anderen Ehegatten familienversichert ist. In dem vor liegenden Fall war die Toch ter des Angestellten kraft gesetzlicher Vorschrift familienversichert. Der Vater versicherte sich selbst und die Tochter bei einer privaten Krankenversicherung gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit. Nach Ansicht des BAG würde ein Anspruch auf Beitragszuschuss gegen den Arbeitgeber in den Fällen, in denen das Kind beim anderen Ehegatten familienversichert ist, zu unerwünschten Doppelansprüchen führen. Urteil des BAG vom , 9 AZR 695/01 Für die Ermittlung der Höhe des Beitragszuschusses für privat krankenversicherte Arbeitnehmer sind auch die Aufwendungen für seine privat krankenversicherten Angehö ri gen zu berücksichtigen, wenn diese im Falle der Krankenversicherungspflicht des Arbeitnehmers familienversi chert wären. Dabei ge hören zu den zuschussfähigen Aufwendungen sämtliche Leistungen, die mit den in 11 SGB V bezeichneten Leistungsarten im Kern vergleichbar sind. Nicht erforderlich ist, dass die private Versicherung des Arbeitnehmers und die seiner Angehörigen bei demselben Versicherungsunternehmen bestehen. Am hat das BSG entschieden, dass PKV-ver sicherte Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber für ihre in der GKV freiwillig versicherten Angehörigen keinen Beitrags zuschuss mehr verlangen können. Urteil des BSG vom , B 12 KR 4/11 R: Dem BSG-Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein höherverdienender Arbeitnehmer war in der PKV versichert und erhielt von seinem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss nach 257 SGB V zu seiner Krankenversicherung. Da der Höchstzuschuss noch nicht ausgeschöpft war, beantragte er für seine freiwillig in der GKV versicherte Ehefrau ebenfalls einen Beitragszuschuss. Diesen Zuschuss für die Ehefrau hat der Arbeitgeber abgelehnt. Das BSG hat in seinem Urteil dem Arbeit geber recht gegeben und ausgeführt, dass der Zuschuss nur dann hätte beansprucht werden können, wenn die Ehefrau ebenfalls PKVversichert gewesen wäre. Diese Rechtslage gilt auch für Kinder. 7

8 Notizen Folie 4 Beiträge Beitragszuschuss zur gesetzlichen/privaten PV Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss in Höhe der halben Aufwendungen für eine gesetzliche oder private PV begrenzt auf einen Höchstzuschuss. Bundeseinheitlicher Höchstzuschuss 2015: Berechnung: BBG KV 2015 = 4.125,00 Euro x 1,175 % 1 48,47 Euro Ausnahme Sachsen; Höchstzuschuss 2015: Berechnung: BBG KV 2015 = 4.125,00 Euro x 0,675 % 2 27,84 Euro ¹ Hälfte des Beitrages zur gesetzlichen PV der vom Versicherten allein zu tragende Beitragszuschlag für Kinderlose ist nicht zuschussfähig. ² Hier trägt der Arbeitgeber nur 0,675 %; 1 % sowie weitere 0,675 % (+ ggf. den Beitragszuschlag für Kinderlose) trägt der Arbeitnehmer. 4 Beitragszuschuss zur PV Arbeitnehmer, die verpflichtet sind, bei einem privaten Versicherungsunternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Pflege ver sicherungs beitrag. Der Zuschuss wird auch den Arbeitnehmern gewährt, die sich von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflege versicherung haben befreien lassen. 23 SGB XI / 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XI / 22 SGB XI Voraussetzung für den Beitragszuschuss ist, dass der Beschäftigte für sich und seine Angehörigen Vertragsleistungen beanspruchen kann, die nach Art und Umfang den Leistungen des SGB XI gleichwertig sind. Voraus gesetzt, sie wären alle bei Versicherungspflicht des Beschäftigten in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Arbeitnehmer, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund- sätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei einem privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert sind, erhalten keinen Beitragszuschuss. Für diese Personen tritt an die Stelle des Beitragszuschusses die Beihilfe oder Heilfürsorge des Dienstherrn zu den Aufwendungen aus Anlass der Pflege. 61 Abs. 8 Satz 1 SGB XI Höhe des Beitragszuschusses Als Beitragszuschuss ist die Hälfte des Beitrags zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung als Beitragsanteil zu zahlen hätte. Die Höhe des Beitragszuschusses richtet sich nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Beitragssatz (2015: 2,35 %). Der Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des Beitrags, den der Beschäftigte für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat. 61 Abs. 2 Satz 2 SGB XI 8 Beiträge

9 Folie 5 Notizen Beiträge Beiträge für eine Direktversicherung Beiträge für eine Direktversicherung sind bis zu einer Grenze von 4 % der jährlichen RV-Beitragsbemessungsgrenze West (72.600,00 Euro x 4 % = 2.904,00 Euro) im Jahr 2015 steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt auch für die darin enthaltenen Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung stammen. 5 Beiträge für eine Direktversicherung Beiträge für eine Direktversiche rung sind wie Zahlungen an eine Pensions kasse oder einen Pen sionsfonds bis zu einer Grenze von 4 % der jährlichen Bei trags bemessungs gren ze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung (2015: 2.904,00 Euro pro Jahr) steuerfrei. Das gilt auch für die darin enthaltenen Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung stammen. Diese Regelung gilt nur für seit Januar 2005 getroffenen Zusagen. 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG Durch das Gesetz zur Förderung der betrieblichen Alters vorsorge wurde die Sozialversicherungsfreiheit auf unbestimmte Zeit festgeschrieben. Ferner ist sichergestellt, dass die Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung auch im Fall der Pauschalbesteuerung nach dem Einkommenssteuergesetz gilt. 40b EStG / 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV 9

10 Notizen Folie 6 Beiträge Weitere Beitragssätze Arbeitslosenversicherung: 3,0 % Insolvenzgeldumlage: 0,15 % Rentenversicherung: 18,9 % 2 Pflegeversicherung: 2,35 % 3 Künstlersozialabgabe: 5,2 % 1 Bei Redaktionsschluss noch nicht verabschiedet 2 Senkung geplant 3 Bisher 2,05 % 6 In der Arbeitslosenversiche rung gibt es keine Anpassung; der Bei tragssatz beträgt un verändert 3,0 %. Ebenfalls un verändert bleiben die In solvenz geldumlage (0,15 %) sowie die Künstlersozialabgabe (5,2 %). In der Rentenversicherung ist zurzeit eine Senkung um bis zu 0,3 Beitragssatzpunkte im Gespräch. In der Pflegeversicherung wird es zu einer Erhöhung kommen von bislang 2,05 % auf künftig 2,35 %. Hintergrund ist das so genannte 1. Pflege stärkungsgesetz, das 2015 in Kraft treten wird (s. a. Abschnitt Pflege, Familie und Beruf ). 10 Beiträge

11 Folie 7 Notizen Beiträge Umlage- und Erstattungssätze 2015* Ausgleichsverfahren U1 und U2 U1: Umlagesatz 2,1 % Erstattung 70 % U2: Umlagesatz 0,25 % Erstattung 100 % * Bei Redaktionsschluss noch nicht verabschiedet. 7 Beitragssätze zur Umlageversicherung Erstattung der Arbeitgeber - aufwendun gen bei Krankheit (U1) und Mutterschaft/ Schwangerschaft (U2) Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden durch gesonderte Umlagen (U1 und U2) von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. 9 AAG Die Höhe der Umlagesätze wird in der Satzung der zuständigen Ausgleichskasse festgelegt. 11

12 Notizen Folie 8 Beiträge Fälligkeit der GSV-Beiträge 2015 Drittletzter Bankarbeitstag des Monats der Fälligkeit Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Fälligkeitstag Monat Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Fälligkeitstag Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden, sind 23 Abs. 1 SGB IV in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Fälligkeit der Beiträge aus Versorgungsbezügen Im Zuge des GKV-FQWG wurde mit Wirkung ab bestimmt, dass Beiträge aus Versorgungsbezügen einheitlich am 15. des Folge - monats der Auszahlung fällig werden. Damit soll den heutigen standardisierten maschinellen Verfahren der Beitragsabführung Rechnung getragen sowie eine unbürokratische und einheitliche Beitragszahlung für alle Zahlstellen und Krankenkassen sichergestellt werden. 256 Abs.1 Satz 2 SGB V 12 Beiträge

13 Folie 9 Notizen Beiträge Abgabetermin Beitragsnachweis 2015 Fünftletzter Bankarbeitstag des Monats der Fälligkeit Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Abgabetag Monat Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Abgabetag Abgabetermine für Beitragsnachweise Als einheitlicher Zeitpunkt für die Einreichung des Beitragsnachweises gilt der zweite Arbeitstag vor Fälligkeit der Beiträge. 28 f SGB IV Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in ihrer Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs festgelegt, dass die Aussage, nach der der Beitragsnachweis spätestens zu Beginn des fünftletzten Bank ar beitstages des Monats vorliegen muss, so zu verstehen ist, dass der Beitragsnachweis der Einzugsstelle um 0.00 Uhr dieses Tages vorzuliegen hat. Der Beitragsnachweis ist also nur dann rechtzeitig eingereicht, wenn die Einzugsstelle am gesamten fünftletzten Bankarbeitstag des Monats über den Beitragsnachweis verfügen kann. Nachweis von Beiträgen aus Versorgungsbezügen Wie bereits beschrieben, werden Beiträge aus Versorgungsbezügen ab 2015 einheitlich am 15. des Folgemonats der Auszahlung fällig. Dies hat zur Folge, dass der durch die Zahlstelle zu erstellende Beitragsnachweis spätestens 2 Arbeitstage vor diesem neuen Fälligkeitstermin der Krankenkasse vorliegen muss. 13

14 Notizen Folie 10 Beiträge Künstlersozialabgabe Ab 2015: Erhebliche Ausweitung der Prüfungen Künftig jährlich statt bisher Prüfungen. Regelmäßige Prüfung von bekannten Arbeitgebern und von Arbeitgebern mit mindestens 20 Beschäftigten. Prüfung von mindestens 40 Prozent der Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten. Alle übrigen Arbeitgeber werden beraten und müssen dies bestätigen. Bei Nichtbestätigung erfolgt ebenfalls eine Prüfung. 10 Künstlersozialabgabe: Jetzt Thema bei jeder Arbeitgeberprüfung Rund selbstständige Künstler und Publizisten werden derzeit über die Künstlersozialversicherung als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflegeund Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Da die Abgabensätze in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen sind, hat der Gesetzgeber am das so genannte Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (KSAStabG) beschlossen. Erhebliche Ausweitung der Prüfungen Die Deutsche Rentenversiche rung wird die Prüfung der Künstlersozialabgabe bei den Arbeitgebern ab 2015 erheblich ausweiten von bisher rund Prüfungen auf künftig rund pro Jahr. Das neue Gesetz sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die Rentenversicherung die Künstlersozialabgabe im Rahmen der mindestens alle vier Jahre stattfindenden Arbeitgeberprüfungen mit prüft, beziehungsweise die Arbeitgeber informiert und berät. Bei den Prüfungen wird wie folgt differenziert: 28 p Abs. 1a SGB IV Arbeitgeber, die als abgabepflichtige Verwerter bei der Künstlersozialkasse er fasst sind, werden regelmäßig im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Arbeitgeberprüfungen auch im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe geprüft. Dasselbe gilt für Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten. Bei diesen Arbeitgebern ist die Abgabepflicht wahrscheinlicher als bei kleinen Arbeitgebern. Das zeigen die Erfahrungen aus den bisherigen Prüfungen. Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein jährliches Prüfkontingent gebildet. Die Künstlersozialabgabe wird bei mindestens 40 % dieser Arbeitgeber mit geprüft. Die übrigen Arbeitgeber werden durch die Rentenversicherung beraten und müssen in diesen Fällen bestätigen, dass sie die Information erhalten haben und abgabepflichtige Sachverhalte melden werden. Gibt der Arbeitgeber diese Bestätigung nicht ab, muss der Rentenversicherungsträger eine Künstlersozialabgabeprüfung vornehmen. 14 Beiträge

15 Folie 11 Notizen Beiträge Künstlersozialabgabe Eigenes Prüfrecht für die Künstlersozialkasse (KSK) Ab 2015 erhält die KSK wieder ein eigenes Prüfrecht zur Durchführung branchenspezifischer Schwerpunktprüfungen und anlassbezogener Prüfungen. Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze Hiervon profitieren insbesondere kleine Unternehmen, die nur unregelmäßig und in geringem Umfang Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen. Aus den hierfür gezahlten Entgelten ergibt sich zukünftig nur dann eine Zahlungspflicht, wenn die Summe dieser Entgelte im Kalenderjahr 450,00 Euro übersteigt. 11 Eigenes Prüfrecht für die Künstlersozialkasse Die Künstlersozialkasse (KSK) erhält zudem ab 2015 wieder ein eigenes Prüfrecht bei Arbeitgebern, um branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen selbst durchzuführen. Seit 2007 war das Prüfrecht der KSK ausschließlich auf Prüfungen bei Unternehmen ohne Beschäftigte sowie bei Ausgleichsvereinigungen beschränkt. Deshalb wird der Begriff durch eine sogenannte Bagatell grenze von 450,00 Euro im Kalen derjahr konkretisiert. Die Be triebe erhalten so mehr Rechtsklarheit und -sicherheit. Gleichzeitig sind die Einnahmeausfälle für die Künstlersozialkasse gering. 24 Abs. 3 KSVG Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze Mit dem neuen Gesetz soll zudem die Anwendung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) erleichtert werden. So hat bisher der unbestimmte Rechtsbegriff der nicht nur gelegentlichen Auf tragser tei lung vor allem kleinen Betrieben die nicht zu den typischen Kulturverwertern zählen, aber kleine Werbeaufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten vergeben zum Teil Schwierigkeiten bereitet. 15

16 Notizen Folie 12 Beiträge Künstlersozialabgabe Welche Unternehmen sind abgabepflichtig? Private Unternehmen und Betriebe sind ebenso abgabepflichtig wie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, eingetragene Vereine und andere Personengemeinschaften. Auch eine steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit ändert nichts daran, dass die Künstlersozialabgabe gezahlt werden muss. Betroffen sind dabei vor allem diejenigen Unternehmen, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden. 12 Wurde die Abgabe nicht oder nicht vollständig abgeführt, kann diese bis zu fünf Jahre nachgefordert werden. Grund genug, das Thema ernst zu nehmen und sich einen Überblick über die wichtigsten Rege lungen zu verschaffen. An dernfalls kann es teuer werden. Welche Unternehmen sind abgabepflichtig? Private Unternehmen und Betriebe sind ebenso abgabepflichtig wie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, eingetragene Vereine und andere Personengemeinschaften. Auch eine steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit ändert nichts daran, dass die Künstlersozialabgabe gezahlt werden muss. Betroffen sind dabei vor allem diejenigen Unternehmen, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden. Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen. Zu den Abgabepflichtigen zählen damit praktisch alle verkaufsorientierten Unternehmen, die regelmäßig Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen, um beispielsweise Geschäftsberichte, Kata loge, Prospekte, Zeit schriften, Broschüren, Zei tungsartikel zu erstellen, Produkte zu gestalten und Kon zerte, Theateraufführungen und Vorträge zu veranstalten. Schließlich kann jeder als Unternehmer abgabepflichtig werden, wenn er regelmäßig selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für jegliche Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will. Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke ihres eigenen Unter nehmens betreiben, sind eben falls abgabepflichtig, wenn sie nicht nur gelegentlich 16 Beiträge

17 Folie 13 Notizen Beiträge Künstlersozialabgabe Welche Entgelte sind beitragspflichtig? Alle Entgelte, die an einen selbständigen Künstler oder Publizisten für eine künstlerische oder publizistische Leistung gezahlt werden auch dann, wenn diese als Gewerbetreibende, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften am Markt auftreten. Ferner sind sämtliche Auslagen und Nebenkosten, die einem Künstler oder Publizisten erstattet werden, dem abgabepflichtigen Entgelt hinzuzurechnen. Abgabesätze ,1 % ,2 % ,2 % 13 Welche Entgelte sind beitragspflichtig? Alle Entgelte, die an einen selbstständigen Künstler oder Publizisten für eine künstle ri sche oder publizis tische Leistung gezahlt werden, unterliegen der Abgabeschuld. Außer dem gehören auch Zahlungen an Künstler/Publizisten, die als Gewerbetreibende, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften (zum Beispiel GbR, OHG oder KG) am Markt auftreten, zum maßgebenden Entgelt. Abgabesätze Die Künstlersozialabgabe wird in Form eines Prozentsatzes von den Entgeltzahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten erhoben. Der Prozentsatz wird bis zum eines jeden Jahres für das nachfolgende Kalenderjahr durch eine Künstlersozialabgabe-Verordnung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzt. Ferner sind sämtliche Auslagen und Nebenkosten, die einem Künstler oder Publizisten erstattet werden, z. B. für Material, Transport, Telefon und nicht künstlerische Nebenleistungen, dem abgabepflichtigen Entgelt hinzuzurechnen. 17

18 Notizen Folie 14 Jahresarbeitsentgeltgrenze Grundsatz Ausscheiden aus der Versicherungspflicht Arbeitnehmer sind ab krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt sowohl die JAE-Grenze 2014 (= ,00 Euro) als auch die JAE-Grenze 2015 (= ,00 Euro) überschreitet. Berufsanfänger mit einem Entgelt über der JAE-Grenze sind ab Beschäftigungsaufnahme versicherungsfrei. 14 Ausscheiden aus der Versicherungspflicht: Grundsatz Die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr zu berücksichtigendes Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche JAE-Grenze übersteigt, wenn ihr Gehalt auch die JAE- Grenze des Folgejahres übersteigt. Für den Jahreswechsel 2014/2015 bedeutet dies: Arbeitnehmer sind ab krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt sowohl die JAE-Grenze 2014 (= ,00 Euro) als auch die JAE- Grenze 2015 (= ,00 Euro) überschreitet. Berufsanfänger Berufsanfänger mit einem Arbeitsentgelt direkt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (z. B. Per so nen nach abgeschlossenem Hoch schulstudium) sind direkt ab Beschäftigungsaufnahme versicherungsfrei und könnten frei williges Mit glied der GKV bzw. PKV-Mitglied werden. Das Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung ist dabei innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsaufnahme auszuüben. Jahresarbeits 18

19 Folie 15 Notizen Jahresarbeitsentgeltgrenze Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze Vertrauensschutzregelung Für Arbeitnehmer, die am die JAE-Grenze überschritten hatten und deshalb versicherungsfrei und bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert waren, gilt eine besondere JAE-Grenze (2015: ,00 Euro). Arbeitgeber haben bei Neueinstellung zu prüfen, ob die besondere JAE-Grenze anzuwenden ist. Die besondere JAE-Grenze gilt auch bei zwischenzeitlicher Krankenversicherungspflicht weiter. 15 Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze Seit 2003 wird zwischen einer allge meinen und einer besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschieden. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für Arbeitnehmer, die am wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze (= ,00 Euro) versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren. Bei dieser privaten Krankenversicherung muss es sich um eine Vollkrankenversicherung handeln. 6 Abs. 7 SGB V Solange das Arbeitsentgelt der Betroffenen die jeweils geltende besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (2015 = ,00 Euro), bleiben sie versicherungsfrei. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze vorliegen, hat der Arbeitgeber nicht nur bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen zu beachten, sondern auch bei künftigen Neueinstellungen zu prüfen. Daher hat der Arbeitgeber bei Neueinstellungen den Arbeitnehmer stets zu fragen, ob er am wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversiche rungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer Krankheits kostenvollversicherung versichert war. Sofern der Arbeitnehmer zu diesem Personenkreis gehört, wird er krankenversicherungsfrei, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich krankenversicherungspflichtig war. Der Arbeitgeber hat entsprechende Nach weise zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. entgeltgrenze 19

20 Notizen Folie 16 Jahresarbeitsentgeltgrenze Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) Ermittlung des zu berücksichtigenden regelmäßigen JAE jährliches Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers (laufende + einmalige Einnahmen)./. unregelmäßiges Arbeitsentgelt (z. B. Vergütung für Überstunden) = regelmäßiges JAE (laufendes + einmalig gezahltes Arbeitsentgelt)./. Familienzuschläge = zu berücksichtigendes regelmäßiges JAE 16 Auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnende Bezüge Grds. sind alle Einkünfte eines Beschäftigten aus dem Beschäftigungsverhältnis, die Ar beits entgelt sind, auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen, soweit hierzu nicht aus drücklich etwas anderes geregelt ist (z. B. in der Sozial versiche rungsentgeltverordnung). Zum Arbeitsent gelt gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäfti gung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. wird. Neben dem regelmäßig zu zahlenden laufenden Arbeitsentgelt sind also auch Sonderzuwendungen bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit erwartet werden können. Eine in Aussicht stehende oder bereits vereinbarte Erhöhung des Arbeitsentgelts ist erst von dem Moment an auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen, von dem an sie zusteht. Nicht auf die Jahresarbeitsent geltgrenze anzurechnen sind alle diejenigen Einnahmen, die kein Arbeitsentgelt sind. Vorausschauende Betrachtung 14 SGB IV / 1 SvEV Wesentlich für die Anrechnung auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist, dass das Arbeitsentgelt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt 20 Jahresarbeitsentgeltgrenze

21 Folie 17 Notizen Jahresarbeitsentgeltgrenze Überschreiten der JAE-Grenze Erhöhung des Arbeitsentgelts Eine Überschreitung der JAE-Grenze ist erst mit ihrem tatsächlichen Eintreten zu berücksichtigen, also erst vom Beginn des Zeitraumes an, für den das erhöhte Entgelt erstmals gezahlt wird. Bei einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist (wenn auch die JAE-Grenze des Folgejahres überschritten wird). 17 Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze Beim Überschreiten der Jahres arbeits entgeltgrenze sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Im Folgenden werden die wichtigsten vorgestellt. Erhöhungen des Arbeitsentgelts Erhöhungen des Arbeitsentgelts dürfen nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht, und zwar auch dann, wenn Beginn und Höhe bereits vorher fest stehen. Eine in Aussicht stehende oder fest vereinbarte Gehaltserhöhung kann erst von dem Zeitpunkt an auf das Jahresarbeitsentgelt angerechnet werden, von dem an sie zusteht, und nicht bereits früher. 21

22 Notizen Folie 18 Jahresarbeitsentgeltgrenze Erhöhung des Arbeitsentgelts Beispiel Beschäftigungsbeginn Monatliches Entgelt 4.100,00 Euro Gehaltserhöhung Neues monatliche Entgelt 4.700,00 Euro Beurteilung Ab besteht weiterhin Versicherungspflicht, weil im Jahr 2014 das regelmäßige JAE (49.200,00 Euro) die JAE-Grenze des Jahres 2014 (53.550,00 Euro) nicht überschreitet. Ab beträgt das regelmäßige JAE ,00 Euro und überschreitet damit die JAE-Grenze des Jahres 2015 (54.900,00 Euro). Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht kommt frühestens zum Ende des Jahres 2015 in Betracht, vorausgesetzt die JAE-Grenze des Jahres 2016 wird ebenfalls überschritten. 18 Wenn kein Sonderfall vorliegt, wie z. B. schwankendes Arbeitsentgelt oder rückwirkende Entgelterhöhung, ist eine Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze erst mit ihrem tatsächlichen Eintritt zu berücksichtigen, also erst vom Beginn des Zeitraumes an, für den das erhöhte Entgelt erstmals gezahlt wird. Die Krankenversicherungspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschrit ten wird (s. Beispiel). Rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts Bei einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist aber auch hier nur unter der Voraussetzung, dass das Arbeitsentgelt ebenfalls die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. 22 Jahresarbeitsentgeltgrenze

23 Folie 19 Notizen Jahresarbeitsentgeltgrenze Über-/Unterschreiten der JAE-Grenze Arbeitgeberwechsel Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der JAE-Grenze aufnehmen, sind vom Beginn der Beschäftigung an krankenversicherungsfrei. Verminderung des Arbeitsentgelts Krankenversicherungsfreiheit endet unmittelbar zu dem Zeitpunkt, an dem die JAE-Grenze unterschritten wird. Ausnahme: Die JAE-Grenze wird nur vorübergehend unterschritten. 19 Arbeitgeberwechsel Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung bei einem Arbeit geber mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen, sind vom Beginn der Beschäftigung an krankenversicherungsfrei. Verminderung des Arbeitsentgelts Wird das Arbeitsentgelt vermindert (z. B. weil die Beschäftigung künftig nur noch halbtags ausgeübt werden soll), so endet die Krankenversicherungsfreiheit unmittel bar zu dem Zeitpunkt, an dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschritten wird. Es tritt allerdings keine Krankenversicherungspflicht ein, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze nur vorübergehend unterschritten wird (wie z. B. im Falle der Kurzarbeit oder der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben). 23

24 Notizen Folie 20 Jahresarbeitsentgeltgrenze Veränderung des Arbeitsentgelts Beispiel 1 Beschäftigungsbeginn Monatliches Entgelt 3.800,00 Euro Gehaltserhöhung Neues monatliches Entgelt 4.600,00 Euro Beginn der Mutterschutzfrist Im Anschluss an die Schutzfrist Elternzeit Beurteilung Zum kommt es nicht zur Versicherungsfreiheit. Diese kann frühestens ab eintreten Jahresarbeitsentgeltgrenze Erläuterung zum Beispiel 1 Das Bundessozialgericht hat im Fall einer bisher versicherungsfreien Ar - beitnehmerin entschieden, dass die Versicherungsfreiheit zum Beginn der Elternzeit wegen des vollständigen Wegfalls des Arbeitsentgelts entfällt. Diese Entscheidung spricht dafür, dass in dem im Beispiel 1 geschilderten Sachverhalt allein schon wegen des fehlenden Arbeitsentgelts zum Jahreswechsel eine Versicherungsfreiheit ab nicht eintreten kann. Die Krankenversicherungspflicht besteht somit fort. Auch eine (Wieder-)Aufnahme der Beschäftigung mit einem regelmä ßigen JAE oberhalb der Jahresarbeits entgeltgrenze nach Ende der Elternzeit führt von Beginn der tat - sächlichen Beschäftigung an nicht zur Versicherungsfreiheit. Der Grund: Nach dem Ende der Elternzeit wird die Beschäftigung wieder aufgenommen, die statusrechtlich zuletzt der Versicherungspflicht unterlag. Die Versicherungspflicht endet somit frühestens zum Ablauf des Kalen derjahres bezogen auf das Beispiel also frühestens zum

25 Folie 21 Notizen Jahresarbeitsentgeltgrenze Veränderung des Arbeitsentgelts Beispiel 2 Beschäftigungsbeginn Monatliches Entgelt 3.900,00 Euro Gehaltserhöhung Neues monatliches Entgelt 4.700,00 Euro AN (= Vater geworden) plant Elternzeit April und Mai 2015 Beurteilung Zum kommt es zur Versicherungsfreiheit, da sowohl die JAE-Grenze 2014 als auch bei Beurteilung zum Zeitpunkt des Jahreswechsels 2014/2015 die JAE-Grenze 2015 überschritten wird. 21 Erläuterung zum Beispiel 2 Wie bereits ausgeführt, ist eine Erhöhung des Arbeitsentgelts erst ab dem Zeitpunkt zu berücksichti gen, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht, und zwar auch dann, wenn Beginn und Höhe bereits vorher feststehen. Auch eine Reduzierung des Arbeitsentgelts ist erst ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, von dem an der Anspruch auf das reduzierte Arbeitsentgelt besteht; selbst dann, wenn Beginn und Höhe bereits vorher feststehen. Im Beispiel 2 wird die JAE-Grenze des Jahres 2014 überschritten. Zum Jahreswechsel 2014/2015 ist zu prüfen, ob auch die JAE-Grenze des Jahres 2015 überschritten wird. Dies wird aller Voraussicht nach der Fall sein, so dass die Versicherungspflicht Ende 2014 endet. Der in der Zukunft liegende Beginn der Elternzeit ist bei der für die versicherungsrechtlichen Beurteilung er forderliche vorausschauende Be trachtung am nicht zu berücksichtigen. 25

26 Notizen Folie 22 Meldungen Jahresmeldung 2014 Meldegrund 50 Abgabe der Jahresmeldung 2014 für Arbeitnehmer mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum: ( = Sonntag) Meldezeitraum bei durchgehender Beschäftigung: Jahresmeldung entfällt bei Unterbrechungsmeldung Sonstiger Meldung Abmeldung 22 Jahresmeldung 2014 Eine Jahresmeldung ist für jeden am eines Jahres ver sicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch bis zum des folgenden Jahres zu erstatten. Der späteste Abgabetermin der Jahresmeldungen für 2014 ist demnach der ( = Sonntag). Für geringfügig entlohnte Beschäftigte und kurzfristig Beschäftigte sind ebenfalls Jahresmeldungen zu erstatten. Keine Jahresmeldung bei Meldung aus anderen Gründen Eine Jahresmeldung entfällt, wenn bereits wegen einer Unterbrechung der Beschäftigung (z. B. Krankengeldbezug) eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten war und der in den Unterbrechungszeitraum fällt. Außerdem ist auch keine Jahresmeldung zu erstellen, wenn wegen einer Änderung im Beschäftigungs- oder Versiche rungsverhältnis ohnehin zum eine Sonstige Meldung, z. B. wegen Änderung der Beitragsgruppe, erstattet wurde. Meldungen 26

27 Folie 23 Notizen Meldungen GKV-FQWG Abschaffung des Sozialausgleichs Einführung zum zur Vermeidung einer finanziellen Überforderung durch pauschale Zusatzbeiträge. Abschaffung zum da mögliche Zusatzbeiträge ab 2015 einkommensabhängig erhoben werden. Folge der Abschaffung Die im Zusammenhang mit dem Sozialausgleich eingeführten Meldepflichten und eingerichteten Dialogverfahren entfallen. Dazu gehören insbesondere die Meldungen der Krankenkassen, wenn aufgrund mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen kein Sozialausgleich durchzuführen oder ein erhöhter Beitrag abzuführen gewesen wäre. 23 Am wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung kurz: GKV-FQWG verkündet. Die meisten der Neuregelungen treten am in Kraft (s. a. Abschnitt GKV-FQWG ). Auch das Arbeitgebermeldeverfahren ist hiervon betroffen. Abschaffung des Sozialausgleichs Anfang 2015 wird der Sozialausgleich nun endgültig abgeschafft, da möglichen Zusatzbeiträge der Krankenkassen ab dem kommenden Jahr einkommensabhängig erhoben werden und hierdurch so der Gesetzgeber eine finanzielle Überforderung der Mitglieder vermieden wird. Durch die Abschaffung des Sozialausgleichs entfallen die in diesem Zusammenhang eingeführten Melde pflichten und eingerichteten Dialogverfahren. Dazu gehören ins besondere die Meldungen der Kranken kassen, wenn aufgrund mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen kein Sozialausgleich durchzuführen oder ein erhöhter Beitrag abzuführen gewesen wäre. Bislang konnten die Krankenkassen bei entsprechendem Finanzbedarf einen pauschalen Zusatzbeitrag er - heben. Um zu vermeiden, dass Ver - sicherte hierdurch finanziell überfordert werden, wurde 2011 im Rahmen des GKV-FinG ein steuerfinanzierter Sozialausgleich eingeführt. Dieser kam jedoch nie zum Tragen. 27

28 Notizen Folie 24 Meldungen GKV-FQWG Entfällt: Meldedialog bei Mehrfachbeschäftigten in der Gleitzone Die bislang erforderlichen Rückmeldungen zur Anwendung der Gleitzone bei Mehrfachbeschäftigten hat in der Praxis nicht die erwartete Wirkung gezeigt. Arbeitgeber werden hierdurch entlastet. Sie müssen die jeweilige Krankenkasse ab 2015 nicht mehr monatlich über die Höhe des gezahlten Entgelts informieren. Wird geändert: Meldedialog bei Mehrfachbeschäftigten Die bisherige Regelung zur Rückmeldung der Gesamtentgelte in den Fällen, in denen durch Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenzen überschritten wurden, wird durch ein neues Verfahren ersetzt. 24 Wegfall des Meldedialogs bei Mehrfachbeschäftigen in der Gleitzone Die bislang erforderlichen Rückmeldungen zur Anwendung der Gleitzone bei Mehrfachbeschäftigten wird es ab 2015 nicht mehr geben, da die damit verbundene Gleitzonenprüfung in der Praxis nicht die erwartete Wirkung gezeigt hatte. Arbeitgeber werden hierdurch entlastet. Sie müssen die jeweilige Krankenkasse ab 2015 nicht mehr monatlich über die Höhe des gezahlten Entgelts informieren. Neuer Meldedialog bei Mehrfachbeschäftigten Änderungen gibt es zudem bei den GKV-Monatsmeldungen im Falle einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung. So wird die bisherige Regelung zur Rück mel dung der Gesamt entgelte in den Fällen, in denen durch Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemessungs grenzen überschritten wurden, durch ein neues Verfahren ersetzt. 28 Meldungen

29 Folie 25 Notizen Meldungen GKV-FQWG Künftiger Ablauf des Meldedialogs bei Mehrfachbeschäftigten Krankenkasse prüft, ob durch die erzielten Arbeitsentgelte die Beitragsbemessungs grenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschritten wird. Falls ja: Aufforderung an die beteiligten Arbeitgeber, für den zu beurteilenden Zeitraum GKV-Monatsmeldungen abzugeben. Krankenkasse prüft die eingegangenen GKV-Monatsmeldungen und meldet das Ergebnis den beteiligten Arbeitgebern. Arbeitgeber nehmen auf Basis des Prüfergebnisses ggf. eine anteilmäßige Aufteilung der Arbeitsentgelte vor. 25 Der neue Meldedialog sieht nun vor, dass die Krankenkassen bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbe schäftigung auf Grundlage der eingegange nen Entgeltmeldungen prüfen, ob durch die in dem sich überschneidenden Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschritten wird. Ist dies der Fall, fordert die Krankenkasse die beteiligten Arbeitgeber auf, für den zu beurteilenden Zeitraum GKV-Monatsmeldungen abzu geben. Diese sind mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung nach Aufforderung der Krankenkasse, spätestens in ner halb von sechs Wochen, für den von der Krankenkasse angeforderten Zeitraum zu erstatten. Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der angeforderten GKV- Monatsmeldungen prüft die Kranken kasse, ob und inwieweit die lau fenden und einmalig erzielten Arbeitsentgelte die Beitragsbemessungs grenzen in den einzelnen Sozialversicherungszweigen überschrei ten und mel det das Prüfergebnis den beteiligten Arbeitgebern. Diese Rückmeldung erfolgt mit dem Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK) und dem Datenbaustein Meldesachverhalt Beitragsbemessungsgrenze (DBBG). Soweit aufgrund der versiche rungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenzen über schritten wurden, haben die Arbeitgeber auf Basis des Prüfergebnisses eine anteilmäßige Aufteilung der Arbeitsentgelte vorzunehmen. 29

30 Notizen Folie 26 Meldungen GKV-FQWG Ausnahmen vom Meldedialog Der Qualifizierte Meldedialog ist grundsätzlich nur für versicherungspflichtige Mehrfachbeschäftigte durchzuführen. Ausgenommen sind daher u. a. kurzfristig sowie geringfügig entlohnte Beschäftigte selbst dann, wenn sie rentenversicherungspflichtig sind. Meldezeiträume bis 2014 Durch den Wegfall der Regelungen zur Abgabe der GKV-Monatsmeldung und zur Rückmeldung durch die Krankenkassen für Zeiten bis Ende 2014 müssen ab 2015 keine Meldungen oder Stornierungen mehr erstellt werden, die Zeiträume bis betreffen. 26 Ausnahmen vom Meldedialog Der Qualifizierte Meldedialog ist grund sätzlich nur für versiche rungspflichtige Mehrfachbeschäftigte durch zu führen. Demnach sind beispiels weise versicherungsfreie kurzfristig Beschäftige vom Qualifizierten Meldedialog ausgenommen. Darüber hinaus sind Arbeitneh mer, die Mitglied der land wirt schaftlichen Kranken kasse sind, sowie geringfügig entlohnte Beschäftigte aufgrund mangelnder Praxisrelevanz und der insoweit gebotenen Verfahrensvereinfachung vom Qualifizierten Meldedialog ausgenommen. Dies gilt selbst dann, wenn in der geringfügig entlohnten Beschäftigung Rentenversicherungspflicht besteht. Die vorgenannten Ausnahmetatbestände gel ten sowohl für Meldezeiträume bis zum als auch für Meldezeiträume ab dem Meldezeiträume bis 2014 Durch den Wegfall der für Mehrfachbeschäftigte generell zu erstattenden GKV-Monatsmeldung für Zeiten bis zum sind ab 2015 keine Meldungen oder Stornierungen mehr zu erstatten, die Zeiträume bis betreffen. Mithin enden auch die durch die Krankenkassen übermittelten Informationen zur Anwendung der Gleitzone, zur Abgabe der GKV-Monatsmeldungen und den zu berücksichtigenden Gesamtentgelten zur Anwendung des 22 Abs. 2 SGB IV spätestens zum , ohne dass es hierfür einer gesonderten Ende-Meldung seitens der Krankenkasse bedarf. Von den Krankenkassen noch nicht geprüfte Zeiträume und Korrekturen, die Zeiten bis zum betreffen, werden ab dem außerhalb des Qualifizierten Meldedialogs mit den betroffenen Arbeitgebern geklärt. 30 Meldungen

31 Folie 27 Notizen Meldungen GKV-FQWG Doch kein Wegfall von Personengruppenschlüsseln (PGR) Bei Einführung des Sozialausgleiches und der Zusatzbeiträge sind für Arbeitnehmer, die vom Sozialausgleich ausgenommen waren, neue PGR (121 bis 123 und 144) eingeführt worden. Mit dem Wegfall des Sozialausgleichs Ende 2014 werden die für diese Arbeitnehmer geltenden besonderen PGR grundsätzlich nicht mehr benötigt. Aus verschiedenen Gründen haben sich die entsprechenden Gremien jedoch gegen die (eigentlich bereits beschlossene) Abschaffung ausgesprochen. Folge Personengruppenschlüssel 121 bis 123 und 144 bleiben erhalten und müssen weiterhin im Meldeverfahren berücksichtigt werden. 27 Nun doch kein Wegfall von Personengruppenschlüsseln (PGR) Bei Einführung des Sozialausgleiches und der Zusatzbeiträge sind für Arbeitnehmer, deren Beiträge vom Arbeitgeber allein getragen werden, Ausnahmeregelungen geschaffen worden. Dabei handelt es sich um Auszubildende, deren Arbeitsentgelte die Geringverdienergrenze nicht übersteigen oder in einer außerbetrieblichen Einrichtung beschäftigt sind sowie um Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr bzw. um Personen, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten. Diese Arbeitnehmer waren von der Zahlung des Zusatzbeitrages und damit von der Inanspruchnahme eines möglichen Sozialausgleiches ausgenommen und daher mittels besonderer Personengruppenschlüssel (PGR) im Meldeverfahren zu kennzeichnen (121 bis 123 und 144). Durch den Wegfall des Sozialausgleichs werden diese PGR grundsätzlich nicht mehr benötigt, eine entsprechende Regelung war bereits im Juni 2014 von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vorbereitet worden. Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 4. und Allerdings hat man sich im weiteren Genehmigungsverfahren der hiervon betroffenen Gemeinsamen Grund - sätze gegen die geplante Abschaffung der og. PGR ausgesprochen. Ein Grund hierfür war, dass alle betroffenen Mitarbeiter zum von ihren Arbeitgeber hätten umgeschlüsselt werden müssen. Somit bleiben die aufgeführten Personengruppenschlüssel 121 bis 123 und 144 erhalten und müssen weiterhin im Meldeverfahren berücksichtigt werden. 31

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