anwesend abwesend Abwesenheitsgrund

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1 SITZUNG Nr. 3/2014 des Gemeinderates Erdweg Sitzungstag Sitzungssaal des Rathauses Erdweg Sitzungsort Name der Gemeinderats-Mitglieder anwesend abwesend Abwesenheitsgrund Vorsitzender: Michael Reindl, 1. Bürgermeister Schriftführer: Robert Wagner Eva Rehm, 2. Bürgermeisterin Josef Arzberger Stefan Burghart Peter Eisenhofer Michael Flamensbeck Gabinus Graf Bernhard Kellerer Anton Kreitmair Rainer Loderer Johann Mertl Barbara Münch Georg Osterauer Benno Schegg Manfred Kircher Monika Sedlatschek, 3. Bürgermeisterin Günter Sommermann Rudolf Steinböck Helmut Steiner Hedwig Thätter Alexander Winterholler Beschlussfähigkeit im Sinne Art. 47/I - 47/II GO war gegeben.

2 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom A) Öffentliche Sitzung 1 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren des Landratsamtes Dachau nach BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen auf FlNr. 1023, 1026 und 1027 der Gemarkung Welshofen (Buchwald) 1.1 Antrag der Bürgerinitiative Unser Buchwald e.v. auf Berücksichtigung und Prüfung der eingereichten Stellungnahmen der Bürger/innen im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Prüfung zur Errichtung von drei Windkraftanlagen 1.2 Stellungnahme der Gemeinde Erdweg 2 Interkommunaler sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft 2.1 Behandlung der Anregungen im Zuge der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. 3 Abs. 2 und Abs. 4 BauGB 2.2 Beschluss zur 2. öffentlichen Auslegung gem. 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB 3 Bebauungsplan Eisenhofen Nr. 61, Wirtsanwesen Aufstellungsbeschluss 4 Bauantrag/Vorbescheide 4.1 Antrag von Herrn Franz Strixner, Walkertshofen auf Vorbescheid zur Errichtung von zwei Doppelhaushälften auf FlNr. 1138/2 der Gemarkung Großberghofen 4.2 Antrag der Firma IBV GmbH, München auf Vorbescheid zum Neubau von zwei Doppelhäusern mit Garage 4.3 Bauantrag von Herrn Christian Meir, Guggenberg auf Wohnhauserweiterung und Garagenerweiterung auf FlNr. 476/2 der Gemarkung Unterweikertshofen 5 Beratung und Beschlussfassung über - Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2014 samt Anlagen - Finanzplan und Investitionsplan (Anlage) - Stellenplan (Anlage) 6 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom Bekanntgabe der nichtöffentlichen Beschlüsse aus der Gemeinderatssitzung vom Anfragen durch die Mitglieder des Gemeinderates - Bericht des 1. Bürgermeisters

3 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom

4 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Der 1. Vorsitzende eröffnete um Uhr die öffentliche Sitzung und begrüßte alle Gemeinderatskollegen/Innen und 32 Zuhörer/Innen sowie Frau Schäfer von den Dachauer Nachrichten. Der 1. Vorsitzende stellte die ordnungsgemäße Ladung fest. Die Sitzung wurde termingerecht an den Gemeindetafeln bekannt gemacht. Sodann stellte der 1.Vorsitzende die Beschlussfähigkeit fest. Der 1. Vorsitzende gratulierte dem neu gewählten Bürgermeister der Gemeinde Erdweg, Herrn Georg Osterauer von den Freien Wählern Erdweg, der zum seine Amtszeit antritt. Zudem gratulierte er den wiedergewählten und neugewählten Gemeinderatsmitgliedern. ****************************** 1 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren des Landratsamtes Dachau nach BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen auf FlNr. 1023, 1026 und 1027 der Gemarkung Welshofen (Buchwald) 1.1 Antrag der Bürgerinitiative Unser Buchwald e.v. auf Berücksichtigung und Prüfung der eingereichten Stellungnahmen der Bürger/innen im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Prüfung zur Errichtung von drei Windkraftanlagen 1.2 Stellungnahme der Gemeinde Erdweg Dieser Tagesordnungspunkt wurde nach dem TOP Teilflächennutzungsplan Windkraft behandelt. Für den TOP 1.1 und 1.2 wurde ein gemeinsamer Beschluss gefasst. Der 1. Vorsitzende informierte den Gemeinderat insbesondere über den Antrag der Bürgerinitiative Unser Buchwald e.v. auf Berücksichtigung und Prüfung der eingereichten Stellungnahmen der Bürger und Bürgerinnen im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Prüfung zur Errichtung von drei Windkraftanlagen. Gemeinderatsmitglied Peter Eisenhofer stellte den Antrag, den Beschluss wie im Schreiben vom des Vereins Unser Buchwald e.v. mit folgendem Wortlaut zu fassen: Die Gemeinde Erdweg beschließt, dass sie die verschiedenen dem Landratsamt Dachau vorgelegten Einwendungen und Einsprüche der Gemeindebürger zum geplanten Windpark im Buchwald für ihre Entscheidung zu den Windkraftanlagen berücksichtigen will. Eine abschließende Entscheidung und Stellungnahme wird die Gemeinde Erdweg abgeben, wenn das Landratsamt Dachau nach zugesagter Berücksichtigung der Einwände/Einsprüche die Antragsunterlagen vollständig hat und diese der Gemeinde mit den entsprechenden Unterlagen mitteilt. Der 1. Vorsitzende erklärte, dass der Bau- und Verkehrsausschuss in seiner Sitzung am bereits die einstimmige Empfehlung abgegeben hat, die Stellungnahme entsprechend des Antrages des Vereins Unser Buchwald e.v. teilweise zu entsprechen. Eine abschließende Entscheidung zur Einreichung einer Stellungnahme beim Landratsamt Dachau ist aus verfahrenstechnischer Sicht nicht möglich. Die Abgabefrist zur Einreichung einer Stellungnahme wurde auf den festgelegt. Abschließend wies der 1. Vorsitzende den Gemeinderat darauf hin, dass ggf. eine Rückstellung beantragt werden kann, falls die Standorte der geplanten drei Windkraftanlagen nicht im Bereich der ausgewiesenen Konzentrationsflächen liegen.

5 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Der Gemeinderat beschloss, folgende Stellungnahme beim Landratsamt Dachau einzureichen: Die Gemeinde Erdweg nimmt die eingereichten Stellungnahmen und Bedenken der Bürgerinitiative Unser Buchwald e.v. zur Kenntnis. Das Landratsamt Dachau wird gebeten, die eingegangenen Einwendungen, Einwände und Stellungnahmen im Zuge des Genehmigungsverfahrens eingehend zu prüfen. Abstimmungsergebnis: 21 anwesend 20 dafür 1 dagegen 2 Interkommunaler sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft 2.1 Behandlung der Anregungen im Zuge der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. 3 Abs. 2 und Abs. 4 BauGB Dieser Tagesordnungspunkt wurde als TOP 1 behandelt. Der 1. Vorsitzende begrüßte zu diesem Tagesordnungspunkt Frau Gotzler und Herrn Brugger vom Architekturbüro Brugger, Aichach. Frau Gotzler und Herr Brugger informierten den Gemeinderat über die Änderungen des Teilflächennutzungsplanes Windkraft, die sich aufgrund der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ergeben haben. Im Gemeindebereich Erdweg hat sich die Fläche von 128 Hektar auf 52 Hektar reduziert. Die Konzentrationsfläche bei Langengern ist komplett weggefallen, da der Gemeindeteil Langengern zum Innenbereich zählt. Die Konzentrationsfläche Buchwald wurde ebenfalls reduziert (Richtfunk/Mobilfunkschneise mögliche Störung durch Rotorblätter). Gemeinderatsmitglied Peter Eisenhofer erkundigte sich, ob der Teilflächennutzungsplan Vorrang hat, falls die 10-H-Regelung durch den Gesetzgeber erlassen wird. Der 1. Vorsitzende erklärte, dass das neue Gesetz (10-H-Regelung) noch nicht in Kraft getreten ist. Es bestehe auch die Möglichkeit, falls die 10-H-Regelung in Kraft tritt, dass die Gemeinden den Teilflächennutzungsplan Windkraft wieder aufheben. Zudem erläuterte er, dass der Flächennutzungsplan noch keinen Anspruch für eine Bebauung ableitet. Landschaftsarchitekt Brugger fügte zudem an, dass das Verfahren bis zur Rechtskraft des gemeinsamen Teilflächennutzungsplan Windkraft noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird (Feststellungsbeschluss evtl. erst im September 2014). Bis dahin könnte der Gesetzgeber bereits einen detaillierten Gesetzentwurf bezüglich der 10-H-Regelung vorgelegt haben. Der Gemeinderat war sich darüber einig, weiterhin am gemeinsamen Teilflächennutzungsplan Windkraft festzuhalten. Der 1. Vorsitzende nahm Bezug auf die bereits gefassten Beschlüsse zur Aufstellung eines gemeinsamen Teilflächennutzungsplanes Windkraft : Bezug: Aufstellungsbeschluss vom , ergänzt am und am

6 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Billigung des Vorentwurfs vom Frühzeitige Beteiligung vom bis Behandlung der Anregung aus der Frühzeitigen Beteiligung am Öffentliche Auslegung vom bis Aufgrund der Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren ergeben sich in der vorliegenden Planung folgende wesentliche Änderungen: Berücksichtigung von aktuellen Richtfunkstrecken privater Anbieter (z. B. Eplus, Vodafone, etc.) in der harten Tabuzone mit einem Abstand von 50 m. In der weichen Tabuzone erfolgt keine Erweiterung dieses Abstands. der beschränkte Bauschutzbereich um den Sonderlandplatz Gröbenried wird als harte Tabuzone gewertet. die Abstände zu Schienenwegen werden auf 200 m in der weichen Tabuzone erhöht, um einen sicheren Betrieb zu ermöglichen. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Konzentrationsflächen. Der Abstand zu Bundes- und Staatsstraßen wird in der weichen Tabuzone auf 90 m erweitert, um auch die Anbaubeschränkungszone freizuhalten (zuvor 70 m Abstand) Berücksichtigung der umzingelnden Wirkung vor allem im Gemeindegebiet Erdweg, Weiler Altstetten und Gemeinde Schwabhausen, Weiler Kappelhof Aufgrund der Maßstäblichkeit der vorliegenden Planung (1: bzw. 1:10.000) wird nicht abschließend definiert, welche Teile einer Windkraftanlage innerhalb der Konzentrationsfläche liegen müssen Diese Aspekte und weitere Erkenntnisse aus dem Beteiligungsverfahren führen zu Änderungen folgender Konzentrationsflächen: Wegfall der Konzentrationsflächen 2.1, 2.7, 3.1, 3.3, 6.4, 6.3, 5.3 Flächenreduzierungen der Konzentrationsflächen 1.2, 1.3, 1.5, 2.5, 2.6, 3.2, 4.2, 5.1, 5.4, 5.2, 5.5, 7.3 Grundsatzbeschluss: Der Gemeinderat Erdweg beschloss, die sich durch die Stellungnahmen ergebenden, oben genannten Änderungen in den Entwurf einzuarbeiten. Abstimmungsergebnis: 21 anwesend 21 dafür 0 dagegen Folgende Bürger haben Anregungen zum interkommunalen sachlichen Teilflächennutzungsplan vorgebracht: Gemeinde Bergkirchen - Familie Springer, Feldgeding, Abwägung/ Die ablehnende Haltung wird zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.

7 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Gabriele, Franz und Maria Winkler, Neuhimmelreich, Dem gemeindeübergreifenden Planungskonzept liegt ein fachlich nachvollziehbares Konzept zugrunde. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung muss der ehemals einheitliche Abstand von 900 m zu jeglicher Wohnbebauung in der vorliegenden Planung nun differenziert betrachtet werden. Zu allen Ortslagen mit Wohnnutzung im Innenbereich wird ein Abstand von mindestens 900 m, zu den bewohnten Außenbereichen mindestens ein Abstand von 600 m eingehalten. Das Bayer. LFU hält einen Abstand von etwa 775 m zwischen einem Windpark und allgemeinen Wohngebieten sowie ca. 550 m zu gemischten Bauflächen für ausreichend (vgl. Datenblätter LfU). Bei Windgeschwindigkeiten, die den Betrieb von Windkraftanlagen ermöglichen, liegt bei Einhaltung der LfU-Abstände keine Überschreitung der Richtwerte der TA-Lärm in den jeweiligen Siedlungsbereichen vor. Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass bei höheren Windgeschwindigkeiten das Geräusch des Windes die Anlagengeräusche weitestgehend überlagert. Bei einem Abstand von 300 m zu einer Einzelanlage mit einem Schallleistungspegel von 103 db (A) (Referenzanlage gem. Datenblätter LfU) sind nach Untersuchungen des LFU die Richtwerte in einem Dorfgebiet eingehalten. Zu einem allgemeinen Wohngebiet trifft dies ab einem Abstand von etwa 450 m zu. Unberücksichtigt bleiben bei diesen Abstandsvorgaben vorhandene Vorbelastungen. Diese sind im Zuge eines konkreten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu prüfen. Im Rahmen der Planung werden vom Bayer. LfU folgende Abstände zwischen dem Rand einer Windfarm (drei und mehr WKA) und Siedlungen schalltechnisch als unproblematisch erachtet (Schalltechnische Planungshinweise für Windparks des LfU vom August 2011): 800 m zu einem allgemeinen Wohngebiet, 500 m zu einem Mischgebiet und 300 m zu einer Wohnnutzung im Gewerbegebiet. Mit den im Folgenden aufgeführten Abständen des Planungskonzepts werden demnach keine unzulässigen Lärmbelastungen in den jeweiligen Gebietskategorien entstehen: m zu einem reinen Wohngebiet 900 m zu einem allgemeinen Wohngebiet, 900 m zu Mischgebiet und Dorfgebiet 600 m zu Wohnbebauung im Außenbereich 500 m zu einer Wohnnutzung im Gewerbegebiet. Die Kommunen berücksichtigen daher die Interessen der Bevölkerung über die vom LfU empfohlenen Abstände hinaus. Negative gesundheitliche Auswirkungen wegen Lärmemissionen sind bei Einhaltung der in der Planung verwendeten Abstände nicht zu erwarten. Das Regelungssystem zum Schutz vor Lärm setzt ausschließlich isoliert an den jeweiligen Quellen an, d. h. Lärm wird für die verschiedenen Verursachergruppen jeweils separat beurteilt und begrenzt. Über eine Summationswirkung von Fluglärm, Straßenverkehrslärm und Lärm durch Windkraftanlagen kann daher keine Aussage getroffen werden, da es sich um verschiedene Arten von Lärm handelt. Hochspannungsfreileitungen emittieren elektromagnetische Felder. Grundsätzlich ist auch hier ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich, in dem nachgewiesen werden muss, dass es zu keiner Überschreitung der Richtwerte kommt. Elektromagnetische Felder stellen jedoch kein Kriterium bei der Ermittlung von Standorten für Windkraftanlagen dar. Hochspannungsfreileitungen werden im aktuellen Planungskonzept aus Sicherheitsgründen freigehalten.

8 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis und verweisen auf das Planungskonzept. - Thomas Deichl, Dachau, vertreten durch Rechtsanwälte Mariacher, Die vorliegende Planung unterschiedet gem. ständiger Rechtsprechung nachweislich zwischen harten und weichen Kriterien in ihrer Begründung. So wird auch im Einzelnen dargelegt, warum entsprechende harte und weiche Kriterien zum Ausschluss von Windkraftnutzung führen (vgl. Kap. 6 und 7 der Begründung). Der angesprochene Abstand zu 110 kv-hochspannungsfreileitungen muss sehr wohl als hart gewertet werden. Gemäß DIN EN ist nach Anbringung von Schwingungsdämpfern der Abstand von mindestens einem Rotordurchmesser einzuhalten, dies entspricht bei der vorliegenden Referenzanlage 100 m. Da der Rotor nicht in diesen Schutzbereich ragen darf, muss der Rotorradius von 50 m addiert werden. Somit ergibt sich ein Gesamtmindestabstand von 150 m. In der Schutzzone II von Wasserschutzgebieten gilt das Verbot der Verletzung der Deckschichten. Dies wäre jedoch für die Gründung einer Windkraftanlage notwendig. Daher ist es tatsächlich nicht möglich, in dieser Schutzzone Windkraftanlagen zu errichten. Daher werden diese Bereiche in der vorliegenden Planung der harten Tabuzone zugeordnet. Unter Kapitel 7.1 werden die angewendeten Abstände der weichen Tabuzone aus immissionsschutzrechtlicher Sicht erläutert, unter wird die Thematik aus städtebaulichen Gesichtspunkten beleuchtet. Aus diesen beiden Punkten geht hervor, dass sich die gewählten Abstände an den Immissionsrichtwerten eines Windparks orientieren. Die Erweiterung dieser Abstände erfolgt, um auch in Zukunft einen Spielraum für die Siedlungsentwicklung zu schaffen. Eine Gleichbehandlung von allgemeinen Wohngebieten und Misch- bzw. Dorfgebieten wird mit der überwiegenden Wohnnutzung in diesen Bereichen begründet. Von willkürlich gewählten Abständen kann also nicht ausgegangen werden. Es ist zutreffend, dass auf mehreren Konzentrationsflächen Einschränkungen durch den Artenschutz auftreten können. Dies belegt auch die avifaunistische Grobuntersuchung. Allerdings kann dies nicht mit Sicherheit angenommen werden. Eine konkrete Prüfung des Einzelfalls ist hier erforderlich. Daher können diese Flächen auch nicht aus der Planung herausgenommen werden. Die entsprechenden Hinweise sind bei der Beschreibung der Konzentrationsflächen angefügt und gut nachvollziehbar. Die planenden Kommunen gehen davon aus, dass mit den dargestellten Konzentrationsflächen von ha im Planungsgebiet der Windkraftnutzung substantieller Raum eingeräumt wird. Nur so kann eine Steuerung der Privilegierung gem. 35 Abs. 3 BauGB erfolgen. Die nördliche Hälfte des genannten Flurstücks Nr. 308, Gemarkung Günding, Gemeinde Bergkirchen liegt in Konzentrationsfläche 6.2. Der südliche Bereich des Flurstücks ist aufgrund des in der weichen Tabuzone definierten Siedlungsabstands von 900 m zu Günding nicht in der Konzentrationsfläche enthalten und kann daher auch nicht in die weitere Konzentrationsflächenplanung mit aufgenommen werden. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis und verweisen auf die definierten Siedlungsabstände der weichen Tabuzone sowie auf das Planungskonzept. Das genannte Flurstück Nr. 308, Gemarkung Günding wird nicht als Konzentrationsfläche in den Teilflächennutzungsplan aufgenommen.

9 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Stadt Dachau - Franz und Andreas Scherm, Dachau, Die genannten Flurnummern 1577 und 1569 sind aus folgenden Gründen nicht als Konzentrationsfläche dargestellt: Lage innerhalb der definierten Siedlungsabstände der weichen Tabuzone zu Gröbenried, Neuhimmelreich, Himmelreich und Dachau-Süd von 600 m bzw. 900 m Des Weiteren entfällt die bisherige Konzentrationsfläche 6.4 aufgrund ihrer Nähe zum Flugplatz Gröbenried aus luftfahrtrechtlichen Belangen. Sie liegt innerhalb des beschränkten Bauschutzbereichs sowie innerhalb der Platzrunde (s. auch Stellungnahme Luftamt Südbayern;); demnach ist wohl auch eine Eignung der aufgeführten Flurnummern nicht vorhanden (Lage innerhalb des beschränkten Bauschutzbereichs des Flugplatzes) Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis und verweisen auf die definierten Siedlungsabstände der weichen Tabuzone sowie auf die Stellungnahme des Luftamtes Südbayern. Konzentrationsfläche 6.4 entfällt in der weiteren Planung. - Meißen Projektentwicklung GmbH & Co. KG, Abwägung/ Die positive Haltung gegenüber der vorliegenden Planung und insbesondere in Bezug auf die Konzentrationsflächen 1.3 und 1.4 im Gemeindegebiet Altomünster wird begrüßt. Der Flächenumgriff von Konzentrationsfläche 1.3 ändert sich im Norden aufgrund des Siedlungsabstands zu Asbach geringfügig. - Hörl & Hartmann Ziegeltechnik GmbH & Co. KG, Dachau, Es ist nicht zutreffend, dass im Stadtgebiet Dachau keine Konzentrationsflächen für Windkraftnutzung dargestellt sind (Planungsstand ). Im Norden des Stadtgebiets, nördlich von Pellheim, befindet sich Konzentrationsfläche 4.3, im Südwesten Konzentrationsfläche 6.4, welche jedoch aufgrund luftfahrtrechtlicher Belange nicht weiter verfolgt werden kann. Die vorliegende Planung unterschiedet gem. ständiger Rechtsprechung sehr wohl zwischen harten und weichen Kriterien in ihrer Begründung. So wird auch im Einzelnen dargelegt, warum entsprechende harte und weiche Kriterien zum Ausschluss von Windkraftnutzung führen. Der angesprochene Abstand zu 110 kv-hochspannungsfreileitungen muss als hart gewertet werden. Gemäß DIN EN ist nach Anbringung von Schwingungsdämpfern der Abstand von mindestens einem Rotordurchmesser einzuhalten, dies entspricht bei der vorliegenden Referenzanlage 100 m. Da der Rotor nicht in diesen Schutzbereich ragen darf, ist der Rotorradius von 50 m zu addieren. Somit ergibt sich ein Gesamtmindestabstand von 150 m. Unter Kapitel 7.1 werden die verwendeten Abstände der weichen Tabuzone aus immissionsschutzrechtlicher Sicht erläutert, unter wird die Thematik aus städtebaulichen Gesichtspunkten beleuchtet. Aus diesen beiden Punkten geht hervor, dass sich die gewählten Abstände an den Immissionsrichtwerten eines Windparks orientieren. Die Erweiterung dieser Abstände erfolgt, um auch in Zukunft einen

10 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Spielraum für die Siedlungsentwicklung zu schaffen. Eine Gleichbehandlung von allgemeinen Wohngebieten und Misch- bzw. Dorfgebieten wird mit der überwiegenden Wohnnutzung in diesen Bereichen begründet. Von willkürlich gewählten Abständen kann also nicht ausgegangen werden. Es ist zutreffend, dass auf mehreren Konzentrationsflächen Einschränkungen durch den Artenschutz auftreten können. Dies belegt auch die avifaunistische Grobuntersuchung. Allerdings kann dies nicht mit Sicherheit angenommen werden. Eine konkrete Prüfung des Einzelfalls ist hier erforderlich. Daher können diese Flächen auch nicht aus der Planung herausgenommen werden. Die entsprechenden Hinweise sind bei der Beschreibung der Konzentrationsflächen angefügt und gut nachvollziehbar. Die planenden Kommunen gehen davon aus, dass mit den dargestellten Konzentrationsflächen von ha im Planungsgebiet der Windkraftnutzung substantieller Raum eingeräumt wird. Das genannte Flurstück Nr. 211 sowie die nördlichen Teilbereiche von 212 und 213 liegen innerhalb des 900 m Abstands zu Pellheim, das Flurstück 213 und der südliche Teilbereich von Flr.-Nr. 212 innerhalb des 600 m Abstands zur Ziegelei (Behandlung wie Außenbereich aufgrund vorhandener Wohnnutzung). Daher ist dieser Bereich nicht als Konzentrationsfläche im Teilflächennutzungsplan dargestellt. Zusätzlich quert eine Trassenvariante der geplanten Umgehungsstraße die Flurstücke 211, 212 und 213. Die genannten Flurstücke befinden sich darüber hinaus auf (ehemaligen) Abbaugebieten. Daher ist dieser Bereich in der harten Tabuzone ausgeschlossen. Das Landesamt für Umwelt führt dazu in seiner Stellungnahme vom aus: Des Weiteren müssen (potentielle) Rohstoffgewinnungsstellen und somit auch Vorranggebiete für den Abbau von Rohstoffen auch vor den möglichen Gefahren geschützt werden, die bei einer Havarie von den WKA ausgehen können (Kippschutz). Bei heute üblichen Nabenhöhen wird daher in Anlehnung zu üblichen Mindestabständen zu anderen Infrastruktureinrichtungen ein Mindestabstand von 200 m gefordert zu den nächsten gefährdeten Objekten. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis und verweisen auf die definierten Siedlungsabstände der weichen Tabuzone sowie auf das Planungskonzept. Die genannten Flurstücke Nr. 211, 212 und 213 Gemarkung Pellheim werden nicht in als Konzentrationsfläche in den Teilflächennutzungsplan aufgenommen. - Aero Club Dachau e. V., Abwägung/ Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis. Die als problematisch gesehene Konzentrationsfläche 6.4 entfällt in der weiteren Planung. Auf die Stellungnahme mit Abwägung und Beschlussfassung des Luftamtes Südbayern wird verwiesen. - Luftsportverband Bayern e.v., Abwägung/ Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis. Die als problematisch gesehene Konzentrationsfläche 6.4 entfällt in der weiteren Planung. Auf die Stellungnahme mit Abwägung und Beschlussfassung des Luftamtes Südbayern wird verwiesen.

11 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Gemeinde Erdweg - Gräflich von Hundt sche Forstverwaltung KG, vertreten durch Rechtsanwälte Wörner & Partner, Die bisherige Konzentrationsfläche 2.7 entfällt in der weiteren Planung aus folgenden Gründen: die bisher als Außenbereich gewertete Ortschaft Langengern ist mittlerweile im Flächennutzungsplan der Gemeinde als MI-Fläche dargestellt. Des Weiteren wird derzeit für die nördlich der Römerstraße gelegene Fläche ein Bebauungsplan erstellt. Daher ist zur Ortschaft Langengern der definierte Abstand zum Innenbereich von 900 m anzuwenden. Somit entfällt das westliche Drittel der Konzentrationsfläche 2.7 am südwestlichen Ortsrand der Ortschaft Kleinberghofen liegt ein Reines Wohngebiet, welches in der bisherigen Planung nicht berücksichtigt wurde. Reine Wohngebiete werden in der vorliegenden Planung gem. definierter weicher Kriterien mit einem Abstand von m berücksichtigt. Dadurch entfällt das südöstliche Drittel der Konzentrationsfläche 2.7 Die verbleibende Restfläche beträgt lediglich noch ca. 3,5 ha. Aufgrund des Konzentrationsgedankens werden Splitterflächen kleiner 10 ha nicht als Konzentrationsflächen gem. Planungskonzept dargestellt. Dies führt zum gänzlichen Wegfall der Konzentrationsfläche 2.7 Dem gemeindeübergreifenden Planungskonzept liegt ein fachlich nachvollziehbares Konzept zugrunde. Um sich bezüglich zukünftiger städtebaulicher Entwicklungen nicht einzuschränken, wählen die Kommunen in ihrer Planung Abstände (1.150 m zu Reinen Wohngebieten, 900 m zum Innenbereich, 600 m zum Außenbereich), die über die vom LfU empfohlenen Werte hinausgehen und im Rahmen der Planungshoheit der Kommunen liegen. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis und verweisen auf das Planungskonzept mit m Abstand zu Reinen Wohngebieten, 900 m Abstand zum Innenbereich und 600 m Abstand zum Außenbereich. Durch die Berücksichtigung von Langengern als Innenbereich sowie der Berücksichtigung des Reinen Wohngebiets in Kleinberghofen entfällt die Konzentrationsfläche 2.7 in der aktuellen Planung. Gemeinde Haimhausen - Manfred Hachinger, Amperpettenbach, Die Bayerische Staatsregierung hat in zwei Ministerialschreiben vom und bereits im Rahmen noch laufender Planungen einen möglichst großen Abstand von Windkraftanlagen zu bestehender Wohnbebauung gefordert, so dies möglich ist, also der Windkraft noch in substantieller Form Raum geschaffen wird. Eine überschlägige Prüfung für den hier im Verfahren befindlichen Bereich von 16 Gemeinden im Landkreis Dachau hat ergeben, dass bei Einhaltung einer 10-H- Regel ein substantieller Raum für Windkraftanlagen nicht mehr gegeben wäre. Ob die gegenwärtig von der Bayerischen Staatsregierung gewünschte Abstandsregelung letztlich Gesetzeskraft erlangt, ist derzeit noch offen. Im Rahmen einer gesetzlichen Regelung über Mindestabstände von Windkraftanlagen zu Ortslagen wird insbesondere auch dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Bedeutung

12 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom zukommen. Voraussichtlich werden Windkraftanlagen, deren Planung bereits einen gewissen Stand erreicht hat, von der neuen Abstandsregelung ausgenommen. Insoweit wäre dann auch die Fortsetzung des Verfahrens zur Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes aber sinnvoll, um so die Lenkungsmöglichkeit des 35 Abs. 3 BauGB zu nutzen. Für die hier planenden Kommunen gilt weiterhin das Ziel, der Windkraft substantiell Raum zu belassen, gleichzeitig aber auch auf eine Konzentrierung von Windkraftanlagen hinzuwirken und dabei den Belangen des Schutzes von Landschaftsbildern einerseits und der Förderung erneuerbarer Energien andererseits Rechnung zu tragen. In der Frühzeitigen Beteiligung sowie in der Öffentlichen Auslegung wurden die entsprechenden Fachbehörden der Luftfahrt beteiligt. In beiden Verfahrensschritten wurden von den Luftfahrtbehörden keine Bedenken bezüglich der Lage der Konzentrationsflächen im Bezug zum Flughafen München geäußert. Es kann also davon ausgegangen werden, dass die Belange des Flughafens München der Konzentrationsflächenplanung im Planungsgebiet Dachau nicht entgegen stehen. Ob bei der Errichtung potentieller Windkraftanlagen Schwierigkeiten bei der Gründung aufgrund der ehemaligen Mülldeponie oder anderen Altlastflächen entstehen, kann auf Ebene der Flächennutzungsplanung nicht beurteilt werden. Daher sind auch solche Bereiche nicht in der vorliegenden Planung berücksichtigt. Dies ist immer vom konkreten Standort abhängig und muss im Zuge des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens geklärt werden. Auf die nachfolgende Planungsebene wird verwiesen. Es ist zutreffend, dass Fledermäuse immer wieder an Windkraftanlagen zu Schaden kommen. Gemäß Artenschutzkartierung aus dem Jahr 2013 sind keine windkraftempfindlichen Fledermäuse gem. Anhang 4 des Winderlasses im Bereich der Konzentrationsflächen zu verzeichnen. Im Zuge eines konkreten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens muss jedoch eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erstellt werden. Stellt sich dabei heraus, dass entsprechende Fledermausarten vorhanden sind, muss entsprechend, z. B. in Form von Abschaltzeiten, Vorrichtungen an der Gondel etc., vom Betreiber reagiert werden. Auf die nächste Planungsebene wird verwiesen. Auf Ebene der Flächennutzungsplanung können solche Untersuchungen aufgrund des Flächenumfangs nicht erbracht werden. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis, halten an der Planung fest und verweisen auf die Beteiligung der Luftfahrtbehörden sowie auf die nächste Planungsebene. - Anton Eberl, Haimhausen, Die angesprochene avifaunistische Grobuntersuchung wurde im Sommer 2012 aufgrund der Ergebnisse der Frühzeitigen Beteiligung durchgeführt. Anspruch dieser Untersuchung war es nicht, genauestens alle Vorkommen windkraftempfindlicher Vogelarten im Planungsgebiet zu dokumentieren. Dies ist schon aufgrund der Planungsgebietsgröße nicht möglich. Vielmehr dient diese Untersuchung dazu, Anhaltspunkte über das Vorkommen windkraftempfindlicher Vogelarten im Bereich der Konzentrationsflächen zu erhalten. Sie wurde auf Grundlage der ermittelten Potentialflächen durchgeführt. Hierzu äußerte sich auch die Höhere Naturschutzbehörde, dass diese Untersuchung dafür als geeignet angesehen wird (Stellungnahme vom ). Hinsichtlich des Schattenwurfes geht der Bayerische Windkrafterlass (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der

13 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Bayerischen Staatsministerien, ) davon aus, dass Belästigungen durch Schattenwurf tatsächlich als nicht erheblich eingestuft werden müssen. Im vorliegenden Fall befinden sich die den Konzentrationsflächen am nächsten gelegenen Siedlungsbereiche mindestens 600 m entfernt. Angesichts der besonderen astronomisch-meteorologischen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit überhaupt ein bewegter Schatten durch die Windkraftanlage entstehen kann, und angesichts der einfachen Möglichkeiten, sich dagegen zu schützen (z. B. Herunterlassen von Rollos während der Beschattungsminuten), ist nicht anzunehmen, dass Belästigungen dadurch tatsächlich als erheblich eingestuft werden müssen. Da der längste Schattenwurf in unseren geografischen Breiten bei flachem Sonnenstand in den Wintermonaten bzw. in den Sommermonaten frühmorgens bzw. spätabends auftritt, kann von einer Belästigung durch Schattenwurf in der Regel nicht ausgegangen werden. Von November bis Januar beträgt die langjährige mittlere Sonnenscheindauer allerdings nur 1,5 bis 2 Stunden am Tag. In den Sommermonaten steht die Sonne früh und abends aber soweit nördlich, dass sich Schatten in den relevanten Zeiten nach Süden orientieren. Grundsätzlich kann dabei nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Schattenwurf dabei bis in die Siedlungsbereiche erstreckt, dies kann aber bei den gewählten Abständen nicht die Regel sein. Beschattungszeiten von weniger als 30 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten pro Tag sind jedenfalls als nicht erheblich einzustufen (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien, ). Es liegt im Ermessen des Betreibers eine Abschaltautomatik vorzusehen, welche die meteorologischen Parameter (z.b. Intensität des Sonnenlichts) berücksichtigt, so dass die tatsächliche Beschattungsdauer noch weiter begrenzt wird. Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung kann dies aber nicht geregelt werden. Hier ist auf die nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu verweisen. Nach den ministeriellen Schreiben ohne Rechtswirkung vom und vom sollen Windkraftanlagen möglichst viel Abstand zur Wohnbebauung halten. Dennoch ist der Windkraft weiterhin substantieller Raum zu geben. Bei einer Einhaltung von 10 H wäre es aber tatsächlich unmöglich, Standorte im Landkreis zu realisieren. Außerdem sollen konsensfähige Lösungen mit Antragstellern herbeigeführt werden, jedoch ist auf freiwilliger Basis realistisch gesehen kaum einer bereit, auf ein Projekt zu verzichten. In den genannten Punkten ist das Schreiben also in sich widersprüchlich. Es wird Bezug genommen auf die Gesetzesinitiative Bayerns zu einer Länderöffnungsklausel, die Privilegierung von Windkraftanlagen einzuschränken. Weiter soll die Umzingelung von Ortschaften vermieden werden. Dies ist aber ohnehin nach geltender Rechtsprechung im Einzelfall bereits ausgeschlossen. Laut dem Schreiben sollen Vertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigt werden. Das geltende Gesetz gibt Vertrauensschutz und daher ist nach geltendem Recht zu verfahren. Die aktuelle rechtliche Situation sieht grundsätzlich die Privilegierung von Windkraftanlagen vor. Die Möglichkeit diese zu lenken besteht über den 35 Abs. 3 BauGB. Es gilt also weiterhin die Privilegierung von Windkraftanlagen bis es eine konkrete Gesetzesänderung gibt. Gleichzeitig besteht auch immer noch das Ziel, die erneuerbaren Energien zu fördern. Die angesprochene Formulierung Da die Belange des Immissionsschutzes und des Naturschutzes bereits vorgeprüft wurden,.. ist in der Begründung als Zitat aus der Gebietskulisse Windkraft kenntlich gemacht. Hier wird die Einschätzung der ermittelten Konzentrationsflächen gem. Gebietskulisse wiedergegeben. Auch die Gebietskulisse ermittelt, in wesentlich größerem Maßstab, in ganz Bayern aufgrund bestimmter immissionsschutzrechtlicher und naturschutzfachlicher Kriterien geeignete Gebiete für die Windkraftnutzung (siehe auch: Ziel der vorliegenden Planung ist die Konzentrierung von Windkraftanlagen auf einige wenige Bereiche im Planungsgebiet, um eine Beeinträchtigung der Landschaft so gering

14 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom wie möglich zu halten. Jedoch ist eine gewisse Auswirkung auf das Landschaftsbild durch die derzeit üblichen Höhen von Windkraftanlagen von bis zu 200 m nicht zu vermeiden. Auswirkungen auf das Landschaftsbild können erst im Zuge eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ermittelt werden, wenn ein konkreter Standort der Anlage bekannt ist. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis und verweisen auf den Bayerischen Winderlass, die Gebietskulisse Windkraft sowie die avifaunistische Grobuntersuchung. - Dr. Andrea und Michael Kuffner, Katharina und Josef Kuffner, Thomas und Sandra Kuffner, Haimhausen, Die Bayerische Staatsregierung hat in zwei Ministerialschreiben vom und bereits im Rahmen noch laufender Planungen einen möglichst großen Abstand von Windkraftanlagen zu bestehender Wohnbebauung gefordert, so dies möglich ist, also der Windkraft noch in substantieller Form Raum geschaffen wird. Eine überschlägige Prüfung für den hier im Verfahren befindlichen Bereich von 16 Gemeinden im Landkreis Dachau hat ergeben, dass bei Einhaltung einer 10-H- Regel ein substantieller Raum für Windkraftanlagen nicht mehr gegeben wäre. Ob die gegenwärtig von der Bayerischen Staatsregierung gewünschte Abstandsregelung letztlich Gesetzeskraft erlangt, ist derzeit noch offen. Im Rahmen einer gesetzlichen Regelung über Mindestabstände von Windkraftanlagen zu Ortslagen wird insbesondere auch dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Bedeutung zukommen. Voraussichtlich werden Windkraftanlagen, deren Planung bereits einen gewissen Stand erreicht hat, von der neuen Abstandsregelung ausgenommen. Insoweit wäre dann auch die Fortsetzung des Verfahrens zur Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes aber sinnvoll, um so die Lenkungsmöglichkeit des 35 Abs. 3 BauGB zu nutzen. Für die hier planenden Kommunen gilt weiterhin das Ziel, der Windkraft substantiell Raum zu belassen, gleichzeitig aber auch auf eine Konzentrierung von Windkraftanlagen hinzuwirken und dabei den Belangen des Schutzes von Landschaftsbildern einerseits und der Förderung erneuerbarer Energien andererseits Rechnung zu tragen. Die geltende rechtliche Situation sieht grundsätzlich die Privilegierung von Windkraftanlagen vor. Die Möglichkeit diese zu lenken besteht über den 35 Abs. 3 BauGB. Es gilt also weiterhin die Privilegierung von Windkraftanlagen bis es eine konkrete Gesetzesänderung gibt. Gleichzeitig gilt auch immer noch das Ziel, die erneuerbaren Energien zu fördern. Bei Einhaltung der 10 H Regel sind keine Konzentrationsflächen im Planungsgebiet Dachau möglich. Durch die Freihaltung von Bereichen, in denen sich landschaftliche Vorbehaltsgebiete und regionale Grünzüge überlagern, soll auf sensible Landschaftsräume Rücksicht genommen werden. Der Erholungsfaktor ist daher nur ein Teilaspekt der Begründung. Die Kommunen berücksichtigen mit den eingehaltenen Abständen (1.150 m zu Reinen Wohngebieten, 900 m zu Allgemeinen Wohngebieten/ Mischgebieten, 600 m zum Außenbereich) die Interessen der Bevölkerung über die vom LfU empfohlenen Abstände hinaus (800 m zu Allgemeinen Wohngebieten, 500 m zu Mischgebieten und Außenbereichsbebauung). Negative gesundheitliche Auswirkungen wegen Lärmemissionen sowie durch eine evtl. auftretenden optisch bedrängende Wirkung sind bei Einhaltung der in der Planung verwendeten Abstände nicht zu erwarten.

15 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Die avifaunistische Grobuntersuchung dient dazu, Anhaltspunkte über das Vorkommen windkraftempfindlicher Vogelarten im Bereich der Konzentrationsflächen zu erhalten. Im Zuge eines konkreten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens muss jedoch eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erstellt werden, die genaue Aussagen zu windkraftempfindlichen Arten liefert. Dies kann jedoch auf Ebene der Flächennutzungsplanung aufgrund des großen Gebietsumgriffs nicht geleistet werden. Auf die nachfolgende Planungsebene ist zu verweisen. Es ist zutreffend, dass sich im gesamten Planungsgebiet mehrere Konzentrationsflächen befinden. Dies lässt sich vor allem anhand der Siedlungsstrukturen und den dazu eingehaltenen Abständen ableiten. Bei der Erstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans Windkraft ist darauf zu achten, dass der Windkraftnutzung substantieller Raum eingeräumt wird. Dies ist nach Auffassung der planenden Kommunen mit den angewendeten Kriterien, insbesondere bezüglich der Abstände der Fall. Würde man die 10 H Regel anwenden, wären keine Konzentrationsflächen im Planungsgebiet möglich, auf denen die heute üblichen Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 200 m entstehen könnten. Dies würde einer rechtswidrigen Negativplanung gleichkommen. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis und verweisen auf die bestehende Rechtslage. - B. Wolf, Amperpettenbach, In der Frühzeitigen Beteiligung sowie in der Öffentlichen Auslegung wurden die entsprechenden Fachbehörden der Luftfahrt beteiligt (Deutsche Flugsicherung DFS, Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung BAF, Luftamt Südbayern). In beiden Verfahrensschritten brachten die Luftfahrtbehörden keine gravierenden Bedenken hinsichtlich der Lage der Konzentrationsflächen im Bezug zu Einrichtungen der Luftfahrt vor. Es wurde jedoch darauf verwiesen, dass es im konkreten Einzelfall grundsätzlich einer erneuten Überprüfung bedarf. Es kann also davon ausgegangen werden, dass die Belange der Luftfahrt der Konzentrationsflächenplanung im Planungsgebiet Dachau nicht entgegen stehen. Die Bayerische Staatsregierung hat in zwei Ministerialschreiben vom und bereits im Rahmen noch laufender Planungen einen möglichst großen Abstand von Windkraftanlagen zu bestehender Wohnbebauung gefordert. Eine überschlägige Prüfung für den hier im Verfahren befindlichen Bereich von 16 Gemeinden im Landkreis Dachau hat ergeben, dass bei Einhaltung einer 10-H- Regel ein substantieller Raum für Windkraftanlagen nicht mehr gegeben wäre. Ob die gegenwärtig von der Bayerischen Staatsregierung gewünschte Abstandsregelung letztlich Gesetzeskraft erlangt, ist derzeit noch offen. Im Rahmen einer gesetzlichen Regelung über Mindestabstände von Windkraftanlagen zu Ortslagen wird insbesondere auch dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Bedeutung zukommen. Voraussichtlich werden Windkraftanlagen, deren Planung bereits einen gewissen Stand erreicht hat, von der neuen Abstandsregelung ausgenommen. Insoweit wäre dann auch die Fortsetzung des Verfahrens zur Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes aber sinnvoll, um so die Lenkungsmöglichkeit des 35 Abs. 3 BauGB zu nutzen. Für die hier planenden Kommunen gilt weiterhin das Ziel, der Windkraft substantiell Raum zu belassen, gleichzeitig aber auch auf eine Konzentrierung von Windkraftanlagen hinzuwirken und dabei den Belangen des Schutzes von

16 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Landschaftsbildern einerseits und der Förderung erneuerbarer Energien andererseits Rechnung zu tragen. Die geltende rechtliche Situation sieht grundsätzlich die Privilegierung von Windkraftanlagen vor. Die Möglichkeit diese zu lenken besteht über den 35 Abs. 3 BauGB. Daher haben die planenden Kommunen die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans beschlossen. Es gilt also weiterhin die Privilegierung von Windkraftanlagen bis es eine konkrete Gesetzesänderung gibt. Gleichzeitig gilt auch immer noch das Ziel, die erneuerbaren Energien zu fördern. Die vorliegende Planung basiert unter anderem auf den aktuellen Daten der Artenschutzkartierung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt aus dem Jahr Eine Überprüfung der neusten Daten aus dem Jahr 2013 (Stand Oktober) hat keine Änderungen im Planungsgebiet ergeben. Demnach liegen keine Brutplätze windkraftempfindlicher Vogelarten bzw. Fledermausfunde im Bereich der Konzentrationsflächen vor. Auch die im Sommer 2012 durchgeführte avifaunistische Grobuntersuchung liefert das gleiche Ergebnis bzgl. der Vogelvorkommen. Im Zuge eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist jedoch nochmals erneut bei einem konkreten Antrag zu prüfen, ob empfindliche Vogel- und Fledermausarten erheblich durch die Errichtung von Windkraftanlagen betroffen sind. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis und verweisen auf die Beteiligung der Luftfahrtbehörden sowie die bestehende Rechtslage und ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren. Gemeinde Hilgertshausen-Tandern - Rupert Furtmair, Hilgertshausen-Tandern, Dem gemeindeübergreifenden Planungskonzept liegt ein fachlich nachvollziehbares Konzept zugrunde, welches sich auf objektive, für das gesamte Planungsgebiet einheitliche Kriterien stützt. Die ermittelten Konzentrationsflächen ergeben sich aus diesen Kriterien. Bei der Wahl der Abstände muss die derzeit geltende Rechtsprechung Berücksichtigung finden. Daher wird in der vorliegenden Planung zwischen Innen- und Außenbereich bezüglich der einzuhaltenden Abstände unterschieden. Das Bayer. LFU hält einen Abstand von etwa 775 m zwischen einem Windpark und allgemeinen Wohngebieten sowie ca. 550 m zu gemischten Bauflächen für ausreichend (vgl. Datenblätter LfU). Bei Windgeschwindigkeiten, die den Betrieb von Windkraftanlagen ermöglichen, liegt bei Einhaltung der LfU-Abstände keine Überschreitung der Richtwerte der TA-Lärm in den jeweiligen Siedlungsbereichen vor. Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass bei höheren Windgeschwindigkeiten das Geräusch des Windes die Anlagengeräusche weitestgehend überlagert. Bei einem Abstand von 300 m zu einer Einzelanlage mit einem Schallleistungspegel von 103 db (A) (Referenzanlage gem. Datenblätter LfU) sind nach Untersuchungen des LFU die Richtwerte in einem Dorfgebiet eingehalten. Zu einem allgemeinen Wohngebiet trifft dies ab einem Abstand von etwa 450 m zu. Unberücksichtigt bleiben bei diesen Abstandsvorgaben vorhandene Vorbelastungen. Im Rahmen der Planung werden vom Bayer. LfU folgende Abstände zwischen dem Rand einer Windfarm (drei und mehr WKA) und Siedlungen schalltechnisch als unproblematisch erachtet (Schalltechnische Planungshinweise für Windparks des LfU vom August 2011): 800 m zu einem allgemeinen Wohngebiet, 500 m zu einem Mischgebiet und

17 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom m zu einer Wohnnutzung im Gewerbegebiet. Mit den im Folgenden aufgeführten Abständen des Planungskonzepts werden demnach keine unzulässigen Lärmbelastungen in den jeweiligen Gebietskategorien entstehen: m zu einem reinen Wohngebiet 900 m zu einem allgemeinen Wohngebiet, 900 m zu Mischgebiet und Dorfgebiet 600 m zu Wohnbebauung im Außenbereich 500 m zu einer Wohnnutzung im Gewerbegebiet. Die Kommunen berücksichtigen daher die Interessen der Bevölkerung über die vom LfU empfohlenen Abstände hinaus. Negative gesundheitliche Auswirkungen wegen Lärmemissionen sind bei Einhaltung der in der Planung verwendeten Abstände nicht zu erwarten. Es ist zutreffend, dass Infraschall an Windenergieanlagen auftritt. Allerdings ist in unserer Umwelt Infraschall ein regelmäßig vorkommendes Ereignis, jedoch überwiegend hervorgerufen durch natürliches Vorkommen. Diese Aussage entstammt von amerikanischen Wissenschaftlern, die sich mit der Thematik intensiv auseinandergesetzt haben. (Wind Turbine Sound and Health Effects, An Expert Panel Review Dezember 2009). Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) führte in den Jahren 1998 und 1999 eine Langzeit-Geräusch-Immissionsmessung an einer 1MW Windkraftanlage durch. Das Ergebnis der Studie zeigt, dass die im Infraschallbereich liegenden Schallemissionen der Windkraftanlage weit unter der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegen und daher zu keinen Belästigungen führen. Außerdem wurde festgestellt, dass der durch den Wind erzeugte Infraschall wesentlich stärker ist als der ausschließlich durch die Windkraftanlage verursachte. (HAMMERL C., FICHTNER,J.: Langzeit- Geräuschimmissionsmessungen an der 1-MW-Windenergieanlage Nordex N54 in Wiggensbach bei Kempten (Bayern); Bayerisches Landesamt für Umweltschutz, Januar 2000, S. 67) Auch die neuesten Untersuchungen des LfU aus dem Jahr 2013 führen zu keinen gegenteiligen Erkenntnissen. Siehe hierfür auch die Internetseite: ndheit.pdf Das Bundesgesundheitsamt kommt nach einer breit angelegten Untersuchung aus dem Jahr 1982 zu dem Ergebnis, dass niemand von einer unterschwelligen Gefährdung der Gesundheit ausgehen muss. Über 100 Versuchspersonen wurden an jeweils fünf aufeinander folgenden Tagen jeweils über 8 Stunden mit Infraschall beaufschlagt. Die Reaktionen der Personen wurden mit sozialwissenschaftlichen als auch mit biochemischen Methoden erfasst. Die Hypothese des Bundesgesundheitsamtes war, dass Infraschall eine "unhörbare Gefahr" darstellt. Die Ergebnisse der Untersuchungen wurden 1982 veröffentlicht. In dem Vorwort dieser Studie fassen die Autoren ihre Forschungsergebnisse folgendermaßen zusammen: "... Jedoch erwies sich unhörbarer Infraschall als völlig harmlos. Für uns war dieses Ergebnis zunächst etwas enttäuschend. Aber bald konnten wir erkennen, dass unsere gründlichen Untersuchungen einen Beitrag zur Verminderung der Furcht vor Infraschall in der öffentlichen Meinung leisten können." (vgl. Windenergieanlagen und Immissionsschutz, Materialien Nr. 63, Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen 2002). Schädliche Umwelteinwirkungen durch Infraschall in Wohnungen konnten bisher nicht durch wissenschaftliche Untersuchungen belegt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch Infraschall den Gesetzen der Akustik unterliegt, d. h. durch entsprechende Abstände verringert sich die Immission (VG Würzburg Urteil vom 7. Juni 2011, AZ W 4 K ).

18 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Bei komplexen Einwirkungen, über die noch keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, gebietet die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Deshalb ist der Verordnungsgeber nicht verpflichtet, Grenzwerte zum Schutz von Immissionen zu verschärfen (oder erstmals festzuschreiben), über deren gesundheitsschädliche Wirkungen keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen (BVerfG, NichtannahmeBeschlussempfehlung vom 28. Februar 2002, AZ 1 BvR 1676/01). Jedenfalls sind ab einem Abstand von 250 Metern von einer WKA im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten. In diesen Fällen ist keine weitere Prüfung zum Infraschall geboten (vgl. Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanalgen, Bayer. Staatsministerien, ). Ziel der vorliegenden Planung ist die Konzentrierung von Windkraftanlagen auf einige wenige Bereiche im Planungsgebiet, um eine Beeinträchtigung der Landschaft so gering wie möglich zu halten. Jedoch ist eine gewisse Auswirkung auf das Landschaftsbild durch die derzeit üblichen Höhen von Windkraftanlagen von bis zu 200 m nicht zu vermeiden. Die vorliegende Planung basiert unter anderem auf den aktuellen Daten der Artenschutzkartierung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt aus dem Jahr Eine Überprüfung der neusten Daten aus dem Jahr 2013 (Stand Oktober) hat keine Änderungen im Planungsgebiet ergeben. Demnach liegen keine Brutplätze windkraftempfindlicher Vogelarten im Bereich der Konzentrationsflächen vor. Auch die im Sommer 2012 durchgeführte avifaunistische Grobuntersuchung liefert das gleiche Ergebnis. Allerdings sind Flugbeobachtungen von Rotmilan und Wespenbussard verzeichnet. Ob es zur Gefährdung dieser Arten durch die Errichtung von potentiellen Windkraftanlagen auf den dargestellten Konzentrationsflächen 1.1 und 1.2 kommt, muss im Zuge eines konkreten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens in Form einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung geklärt werden. Auf die nächste Planungsebene wird verwiesen. Die Konzentrationsflächen 2.1 und 2.2 werden aus artenschutzrechtlicher Sicht in der Grobuntersuchung als unproblematisch eingestuft. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis und verweisen auf das Planungskonzept mit m Abstand zu Reinen Wohngebieten, 900 m Abstand zum Innenbereich und 600 m Abstand zum Außenbereich sowie auf die avifaunistische Grobuntersuchung aus dem Jahr Gemeinde Petershausen - Josef Rottmair, Freymann, Dem gemeindeübergreifenden Planungskonzept liegt ein fachlich nachvollziehbares Konzept zugrunde. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung muss der ehemals einheitliche Abstand von 900 m zu jeglicher Wohnbebauung in der vorliegenden Planung nun differenziert betrachtet werden. Zu allen Ortslagen mit Wohnnutzung im Innenbereich wird ein Abstand von mindestens 900 m, zu den bewohnten Außenbereichen mindestens ein Abstand von 600 m eingehalten. Das Bayer. LFU hält einen Abstand von etwa 775 m zwischen einem Windpark und allgemeinen Wohngebieten sowie ca. 550 m zu gemischten Bauflächen für ausreichend (vgl. Datenblätter LfU).

19 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Bei Windgeschwindigkeiten, die den Betrieb von Windkraftanlagen ermöglichen, liegt bei Einhaltung der LfU-Abstände keine Überschreitung der Richtwerte der TA-Lärm in den jeweiligen Siedlungsbereichen vor. Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass bei höheren Windgeschwindigkeiten das Geräusch des Windes die Anlagengeräusche weitestgehend überlagert. Bei einem Abstand von 300 m zu einer Einzelanlage mit einem Schallleistungspegel von 103 db (A) (Referenzanlage gem. Datenblätter LfU) sind nach Untersuchungen des LFU die Richtwerte in einem Dorfgebiet eingehalten. Zu einem allgemeinen Wohngebiet trifft dies ab einem Abstand von etwa 450 m zu. Unberücksichtigt bleiben bei diesen Abstandsvorgaben vorhandene Vorbelastungen. Im Rahmen der Planung werden vom Bayer. LfU folgende Abstände zwischen dem Rand einer Windfarm (drei und mehr WKA) und Siedlungen schalltechnisch als unproblematisch erachtet (Schalltechnische Planungshinweise für Windparks des LfU vom August 2011): 800 m zu einem allgemeinen Wohngebiet, 500 m zu einem Mischgebiet und Außenbereichsbebauung 300 m zu einer Wohnnutzung im Gewerbegebiet. Mit den im Folgenden aufgeführten Abständen des Planungskonzepts werden demnach keine unzulässigen Lärmbelastungen in den jeweiligen Gebietskategorien entstehen: m zu einem reinen Wohngebiet 900 m zu einem allgemeinen Wohngebiet, 900 m zu Mischgebiet und Dorfgebiet 600 m zu Wohnbebauung im Außenbereich 500 m zu einer Wohnnutzung im Gewerbegebiet. Die Kommunen berücksichtigen daher die Interessen der Bevölkerung über die vom LfU empfohlenen Abstände hinaus. Negative gesundheitliche Auswirkungen wegen Lärmemissionen sind bei Einhaltung der in der Planung verwendeten Abstände nicht zu erwarten. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis und verweisen auf das Planungskonzept. Gemeinde Röhrmoos - Clemens von Trebra-Lindenau, Guts- und Forstverwaltung Unterweilbach, Im unteren Weilbacher Holz und im Bründlholz wurden aufgrund der definierten Kriterien im Planungsgebiet Potentialflächen für die Windkraftnutzung ermittelt. Diese werden jedoch aufgrund der geringen Flächengröße im sachlichen Teilflächennutzungsplan nicht als Konzentrationsfläche dargestellt. Potentialflächen kleiner 10 ha werden nicht in der Planung weiter verfolgt. Grund dafür ist die Zielsetzung, Windkraftanlagen auf einige wenige Bereiche im Planungsgebiet zu konzentrieren. Eine Miteinbeziehung jeglicher Splitterflächen würde diesem Ziel zuwider laufen. Ob aus avifaunistischer Sicht der Bereich im Bründlholz geeigneter wäre als die übrigen Konzentrationsflächen im Gemeindegebiet Röhrmoos kann nicht beurteilt werden, da die Grobuntersuchung diesen Bereich nicht mitabdeckt. Sie deckt lediglich die Bereiche der Konzentrationsflächen ab, um erste Anhaltspunkte über das Vorkommen

20 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom windkraftempfindlicher Arten in diesen Bereichen zu erhalten. Ziel der Untersuchung war es nicht, das Vorkommen solcher Vogelarten im gesamten Planungsgebiet zu dokumentieren. Dies ist schon aufgrund der Planungsgebietsgöße nicht machbar. Es sind jedoch weder Funde windkraftempfindlicher Arten gem. Artenschutzkartierung des LfU im Bereich der Konzentrationsflächen noch im Bründlholz verzeichnet. Im interkommunalen sachlichen Teilflächennutzungsplan Windkraft im Planungsgebiet Dachau muss nicht jede beteiligte Gemeinde den gleichen Prozentsatz an Konzentrationsfläche darstellen. Vielmehr ist es sogar möglich, dass in einigen Gemeinden keine Konzentrationsflächen liegen, dies durch andere jedoch kompensiert wird. Das Planungsgebiet ist unabhängig von Gemeindegrenzen als Bezugsraum für die Darstellung von Konzentrationsflächen zu betrachten. So ist auch immer die Gesamtfläche des Planungsgebiets bzw. seine gesamte privilegierte Fläche in Bezug zu der Größe der Konzentrationsflächen zu setzen, um den substantiellen Raum für die Windkraft zu ermitteln. Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit sowie der Erschließungsmöglichkeiten der Konzentrationsflächen sind auf Ebene der Flächennutzungsplanung nicht zu regeln. Die Kommunen sind nicht verpflichtet, die windhöffigsten Gebiete im Planungsgebiet als Konzentrationsfläche darzustellen. Unter Berücksichtigung aller erforderlichen und definierten Kriterien muss Windkraftnutzung dort lediglich wirtschaftlich möglich sein. Dies ist auf den vorhandenen Konzentrationsflächen gegeben. Auf die nächste Planungsebene wird verwiesen. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis und halten an den bestehenden Konzentrationsflächen fest. Die nachfolgenden Behörden/Träger öffentlicher Belange haben zum interkommunalen sachlichen Teilflächennutzungsplan keine Stellungnahme eingereicht: Abwasserverband Ampergruppe Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern Autobahndirektion Südbayern Bezirk Oberbayern Bezirk Schwaben Bund Naturschutz in Bayern e. V., Kreisgruppe Dachau DB Netz AG, Regionalbereich Süd DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München Deutsche Post, Immobilienservice GmbH Deutsche Telekom AG, T-Com Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH DFMG Deutsche Funkturm GmbH E.ON Bayern AG, Netzcenter Unterschleißheim E.ON Energie AG E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, Geschäftsstelle Süd E-Werke Haniel Haimhausen OHG ESB, Erdgas Südbayern GmbH Evang.-Luth. Kirchengemeindeamt München, Kirchenbauamt

21 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Gemeinde Adelzhausen, Verwaltungsgemeinschaft Dasing Gemeinde Eching Gemeinde Egenhofen Gemeinde Eurasburg Gemeinde Gerolsbach Gemeinde Hebertshausen Gemeinde Oberschleißheim Gemeinde Odelzhausen Gesundheitsamt Dachau Handwerkskammer für München und Oberbayern Kreisbrandinspektion Dachau Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Dachau Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München Staatliches Bauamt Freising, BOS Funksystem Diginet Abt. L3 Stadt Aichach Stadt Unterschleißheim Stadtwerke Dachau Telefonica O2 Germany GmbH & Co. OHG T-Mobile Deutschland GmbH Verein zur Sicherung überörtlicher Erholungsgebiete in den Landkreisen um München e.v. Vermessungsamt Dachau Zweckverband zur Wasserversorgung Oberbachern Gemeinde Bergkirchen Gemeinde Haimhausen Gemeinde Karlsfeld Gemeinde Petershausen Gemeinde Röhrmoos Gemeinde Schwabhausen Gemeinde Sulzemoos Gemeinde Weichs Gemeinde Vierkirchen Große Kreisstadt Dachau Markt Altomünster Markt Markt Indersdorf Ohne Anregungen zum interkommunalen sachlichen Teilflächennutzungsplan Windkraft gingen folgende Stellungnahmen ein: Bischöfliche Finanzkammer Augsburg Projektentwicklung Energienetze Bayern GmbH Gemeinde Sielenbach Verwaltungsgemeinschaft Dasing Immobilien Freistaat Bayern Regionalvertretung Augsburg Industrie und Handelskammer Für München und Oberbayern Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH und Co. KG Landeshauptstadt München Referat für Stadtplanung und Bauordnung

22 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Landratsamt Aichach-Friedberg Landratsamt München Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm Regierung von Oberbayern Gewerbeaufsichtsamt Stadt Olching SWM Infrastruktur GmbH Zweckverband zur Wasserversorgung Freising Süd Zweckverband zur Wasserversorgung Sulzemoos-Arnbach Folgende Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen zum interkommunalen sachlichen Teilflächennutzungsplan Windkraft vor: Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Fürstenfeldbruck Forsten Bayerische Verwaltung der staatl. Schlösser, Gärten und Seen Bayerischer Bauernverband Bayerisches Landesamt für Referat G 23, SG Denkmalpflege Bauleitplanung Bayerisches Landesamt für Umwelt Bayernets GmbH Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Deutsche Flugsicherung GmbH , Bayernwerk Regionalleitung Oberbayern E.ON Netz GmbH Betriebszentrum Bamberg Eisenbahn Bundesamt Erzbischöfliches Ordinariat Pastorale Planungsstelle Gemeinde Fahrenzhausen Gemeinde Hohenkammer Gemeinde Jetzendorf Gemeinde Maisach Gemeinde Reichertshausen Gemeinde Schiltberg Verwaltungsgemeinschaft Kühbach Landratsamt Dachau Kreisheimatpfleger Landratsamt Dachau Planerische Belange Landratsamt Dachau Rechtliche Belange Landratsamt Dachau Untere Denkmalschutzbehörde Landratsamt Dachau Technischer Umweltschutz Landratsamt Dachau Umweltrecht Landratsamt Dachau Untere Naturschutzbehörde Landratsamt Dachau Geoinformation (GIS) Landratsamt Freising Landratsamt Fürstenfeldbruck Oberste Baubehörde Projektgruppe DigiNet Regierung von Oberbayern Höhere Landesplanungsbehörde Regierung von Oberbayern Höhere Naturschutzbehörde

23 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Regierung von Oberbayern Luftamt Südbayern , Regierung von Schwaben Regionaler Planungsverband Augsburg Regionaler Planungsverband München Staatliches Bauamt Freising Fachbereich Straßenbau TenneT TSO GmbH Telefonica Germany GmbH & Co. KG Vodafone D2 GmbH Niederlassung Süd Wasserwirtschaftsamt München Wehrbereichsverwaltung Süd Außenstelle München Zweckverband zur Wasserversorgung Alto Gruppe Zweckverband zur Wasserversorgung Weilachgruppe Gemeinde Erdweg Gemeinde Hilgertshausen-Tandern Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, Wälder mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild gem. Waldfunktionsplan Dachau werden in der weichen Tabuzone von der Windkraftnutzung ausgeschlossen. Auch wenn die Aussparung dieser Waldbereiche knapp ausfällt, so bleibt ihre Funktion im Wesentlichen doch erhalten. Eine gewisse Beeinträchtigung des Landschaftsbilds durch die heute üblichen Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von ca. 200 m ist nicht zu vermeiden. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis, halten jedoch an der Planung fest. 2. Bayerische Verwaltung der staatl. Schlösser, Gärten und Seen, Durch die Entfernung der angesprochenen Konzentrationsflächen 6.2 (ca. 3 km), 4.3 (ca. 6 km), 6.1 (ca. 5 km) kann keine negative Beeinträchtigung des Schlosses Dachau erkannt werden. Die kritisch erwähnte Konzentrationsfläche 6.4 entfällt in der weiteren Planung aufgrund luftfahrtrechtlicher Belange. Eine Visualisierung von potentiellen Windkraftanlagen ist auf Ebene der Flächennutzungsplanung nicht sinnvoll, da die Auswirkungen auf das Baudenkmal vom konkreten Anlagenstandort und Anlagentyp abhängen. Auf die nachfolgende Planungsebene ist zu verweisen. Im Zuge dessen werden auch die zuständigen Fachbehörden erneut gehört, um die dann konkreten Anlagenstandorte zu beurteilen. Ob bzw. welche Planungen in Sachen Windkraft in der Gemeinde Hebertshausen nordöstlich der Stadt Dachau vorliegen, ist den planenden Kommunen des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windkraft nicht bekannt, da diese Gemeinde am gemeinsamen Konzept nicht teilnimmt. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis, die kritisch gesehen Konzentrationsfläche 6.4 wird in der weiteren Planung aus luftfahrtrechtlichen Gründen nicht weiter verfolgt. Bezüglich konkreter Auswirkungen von

24 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Windkraftanlagen auf den Konzentrationsflächen wird auf ein nachfolgendes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren verwiesen. 3. Bayerischer Bauernverband, Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung (Beschluss vom , Bayer. Verwaltungsgerichtshof Az 22 CS ) muss der bisher gewollte Mindestabstand von 900 m zu Allgemeinen Wohngebieten, Dorf- und Mischgebieten sowie zum Außenbereich nun differenziert betrachtet werden, um dem sachlich und rechtlich bestehenden Unterschied in Bezug auf Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung Rechnung zu tragen. Zudem erfolgt dies, um der Windkraftnutzung ausreichend substantiellen Raum zu verschaffen. Daher wird in der vorliegenden Planung der Außenbereich mit einem Mindestabstand von 600 m zu Konzentrationsflächen berücksichtigt. Tatsache ist, dass über die Privilegierung Windkraftanlagen bis zu 400 m an eine Wohnbebauung im Außenbereich heranrücken können. Durch die gewählten Abstände wird auch den Bewohnern im Außenbereich ein zusätzlicher Schutz gegenüber der Privilegierung eingeräumt. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis und verweisen auf die aktuelle Rechtsprechung. An den Abständen zum Außenbereich von 600 m wird festgehalten. 4. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Die genannten Bodendenkmäler innerhalb der Konzentrationsflächen 5.1, 5.5, 4.2 und 7.3 sind in Themenkarte 9 dargestellt und von der Windkraftnutzung gemäß weicher Kriterien freizuhalten. Die nächst gelegene Konzentrationsfläche 6.2 zum Altstadtensemble bzw. zum Schloss Dachau befindet sich ca. 3,0 bis 3,5 km westlich. Blickt man von Osten nach Westen auf das Schloss ist aufgrund der umgebenden Siedlungsstrukturen der Stadt Dachau, der leicht bewegten Topographie und der vorherrschenden Entfernung keine gravierende negative Auswirkung auf das Ensemble oder das Schloss zu erkennen. Zudem sind die Blickbeziehungen vom und zum Schloss hauptsächlich in Nord-Süd-Richtung zu sehen und stehen somit nicht in Zusammenhang mit Konzentrationsfläche 6.2. Konzentrationsfläche 5.4 befindet sich ca. 2 km nördlich vom Schloss Lauterbach. Aufgrund der Entfernung, der nördlichen Lage die Hauptblickrichtung vom Schloss aus orientiert sich eher nach Süden und dem Umstand, dass sich die Konzentrationsfläche im Wald befindet, sind keine gravierend nachteiligen Auswirkungen auf das Baudenkmal zu erkennen. Die Konzentrationsfläche 3.5 liegt ca. 3 km nördlich des Klosters Markt Indersdorf. Die Klosteranlage ist zum Ortsrand hin von Gehölzen umgeben und in den Ort Markt Indersdorf eingebettet. Eine Blickbeziehung zwischen Konzentrationsfläche und Kloster ist nur eingeschränkt möglich. Eine gravierende Beeinträchtigung des Baudenkmals durch potentiell entstehende Windkraftanlagen kann nicht erkannte werden. Konzentrationsfläche 8.2 ist mit ca. 2,5 km Entfernung am nächsten zum Schloss Haimhausen nordöstlich gelegen. Zwischen Schloss und Konzentrationsfläche befindet sich die gesamte Ortschaft Haimhausen. Die Orientierungsachsen vom und zum Schloss sind eher entlang der Amper in südwestlicher Richtung zu sehen. Eine gravierende Beeinträchtigung durch die Konzentrationsflächen ist daher nicht erkennbar.

25 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Gegebenenfalls ist bei den oben genannten Konzentrationsflächen eine Einzelfallprüfung im Zuge eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens notwendig. Die entsprechenden Fachbehörden werden dann erneut gehört. Eine Visualisierung von potentiellen Windkraftanlagen ist auf Ebene der Flächennutzungsplanung nicht sinnvoll, da die Auswirkungen auf das Baudenkmal vom konkreten Anlagenstandort und Anlagentyp abhängen. Auf die nachfolgende Planungsebene ist zu verweisen. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis. Aufgrund der beschriebenen Lage der Konzentrationsflächen zu den genannten Baudenkmälern können keine gravierenden Beeinträchtigungen dieser festgestellt werden. An den Konzentrationsflächen wird daher festgehalten. 5. Bayerisches Landesamt für Umwelt, Rohstoffgeologie Das Konfliktpotential bei Konzentrationsfläche 2.7 bezüglich des Abstands zur Kiesgrube Gaggers ist nicht mehr gegeben, da diese Fläche in der weiteren Planung aufgrund sich neu ergebender Siedlungsabstände zu Langengern und Kleinberghofen entfällt. Das in der mittlerweile rechtskräftigen Fortschreibung des Regionalplans dargestellte Vorranggebiet für Lehmabbau in Konzentrationsfläche 5.5 wird in der vorliegenden Planung ergänzt und von der Windkraftnutzung ausgeschlossen. Konzentrationsfläche 6.3 wird in der weiteren Planung aus artenschutzrechtlichen und landschaftlichen Gründen sowie aus Gründen der Naherholung nicht weiter verfolgt. Die Einhaltung eines generellen Abstands von 200 m zu (potentiellen) Abbaugebieten wird nicht für notwendig erachtet. Wichtig ist in diesem Zusammenhang nur, dass eine sichere Gründung einer potentiellen Windkraftanlage möglich ist. Dies ist im konkreten Genehmigungsverfahren abzuklären. Auf die nachfolgende Planungsebene wird verwiesen. Vorsorgender Bodenschutz Grundsätzlich ist bei der Errichtung von Windkraftanlagen der Eingriff in den Boden als gering zu betrachten. Eine Einschränkung des Standortpotentials für die natürliche Vegetation, des Retentionsvermögens des Bodens sowie der natürlichen Ertragsfähigkeit landwirtschaftlich genutzter Böden kann daher nicht erkannt werden. Es erfolgt daher keine Ergänzung dieser Punkte im Umweltbericht. Zudem müssen diese Belange bei einer nachfolgenden Genehmigungsplanung in Form eines landschaftspflegerischen Begleitplans berücksichtigt werden. Grundsätzlich ist auf einen schonenden Umgang mit Boden zu achten. Dies gilt insbesondere für grundwasserbeeinflusste Böden. Dieser Zusatz wird bei den betroffenen Konzentrationsflächen 1.3, 2.5, 4.3, 5.3 und 5.5 in der Begründung ergänzt. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis und verweisen auf die nächste Planungsebene. Zu potentiellen Abbaugebieten wird in der weiteren Planung kein genereller Abstand eingehalten.

26 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Bayernets GmbH, In der vorliegenden Planung wird um Gashochdruckleitungen ein beidseitiger Abstand von 5 m in der harten Tabuzone eingehalten (vgl. Begründung Kap ). In der weiteren Planung wird die geplante Gashochdruckleitung Finsing-Amerdingen mit eben diesem Abstand im Bereich der Konzentrationsfläche 8.1 berücksichtigt. Die aktuellen Verläufe der Gashochdruckleitungen werden in der Themenkarte 2 dargestellt. Eine entsprechende Ergänzung erfolgt bei der Beschreibung der Konzentrationsflächen 2.5 und 8.1. Bezüglich erweiterter Abstände zu Gashochdruckleitungen ist auf das konkrete immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zu verweisen. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis. Die geplante Leitungstrasse Finsing-Amerdingen wird in der weiteren Planung berücksichtigt. 7. Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, Der überwiegende Anteil der Konzentrationsflächen im Planungsgebiet Dachau liegt innerhalb des erweiterten Schutzbereichs von 15 km um die DVORDME Maisach. Einschränkungen bezüglich der Anlagenanzahl und höhe sind wahrscheinlich, können jedoch erst bei einem konkreten Antrag geprüft werden. Auf das nachfolgende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist zu verweisen. Der Empfehlung in diesen Anlagenschutzbereichen keine Konzentrationsflächen für die Windkraftnutzung auszuweisen kann nicht gefolgt werden, da dadurch der Windkraftnutzung kein substanzieller Raum im Landkreis Dachau zur Verfügung stehen würde. In der Begründung wird bei der Beschreibung der Konzentrationsflächen jeweils ergänzt, ob diese sich innerhalb des 15 km Radius um die DVORDME Maisach befindet. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis und verweisen auf das nachfolgende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. An der bestehenden Planung wird festgehalten, eine Ergänzung in der Begründung bei der Beschreibung der Konzentrationsflächen vorgenommen. 8. Deutsche Flugsicherung, Aufgrund der Lage von Konzentrationsfläche 6.4 innerhalb des beschränkten Bauschutzbereichs des Sonderlandeplatzes Dachau-Gröbenried und innerhalb der Platzrunde wird diese Fläche in der weiteren Planung nicht weiter verfolgt. Desweiteren wird die Platzrunde um den Sonderlandeplatz in der Themenkarte 2 ergänzt. Bezüglich Konzentrationsfläche 2.5 muss im konkreten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft werden, ob es zu Einschränkungen aufgrund der Nähe zum UL-Sonderlandeplatz Altomünster kommt. Auf die nachfolgende Planungsebene ist zu verweisen. Ein entsprechender Hinweis wird in die Begründung bei der Beschreibung der Konzentrationsfläche aufgenommen. Der überwiegende Anteil der Konzentrationsflächen im Planungsgebiet Dachau liegt innerhalb des erweiterten Schutzbereichs von 15 km um die DVORDME Maisach. Aufgrund der vorherrschenden Geländehöhen und der heute üblichen Anlagenhöhen

27 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom von ca. 200 m wird der Anlagenschutzbereich in der Regel betroffen sein, da Höhen von über 582,09 m über NN erreicht werden. Einschränkungen bezüglich der Anlagenanzahl und höhe sind wahrscheinlich, können jedoch erst bei einem konkreten Antrag geprüft werden. Auf ein nachfolgendes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren ist zu verweisen, mit welchem die erneute Anhörung der DFS, BAF und des Luftamtes Südbayern einhergeht. Der Empfehlung in diesen Anlagenschutzbereichen keine Konzentrationsflächen für die Windkraftnutzung auszuweisen kann nicht gefolgt werden, da dadurch der Windkraftnutzung kein substanzieller Raum im Landkreis Dachau zur Verfügung stehen würde. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis und verweisen auf das nachfolgende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Konzentrationsfläche 6.4 wird aufgrund der Nähe zum Sonderlandeplatz Dachau- Gröbenried nicht weiter verfolgt. 9. Bayernwerk, Abwägung/ Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis. Die genannte 20 kv Freileitung im Bereich der Konzentrationsfläche 5.4 wird in der weiteren Planung berücksichtigt. Desweiteren wird in der Begründung an entsprechender Stelle ergänzt, dass bei konkreten Anlagenplanungen mit größeren Rotorradien der Abstand zu Freileitungen gegebenenfalls anzupassen ist. Der im Begründungstext genannte Netzbetreiber E.ON wird in Bayernwerk AG geändert. 10. E.ON, Betriebszentrum Bamberg, In der vorliegenden Planung wird der Abstand zu 110 kv bzw. 380 kv Hochspannungsfreileitungen auf 160 m, gemessen von der Achse der Freileitung, in der harten Tabuzone erweitert, um die Sicherheit des Leitungsbetriebs bereits auf Ebene des Flächennutzungsplans zu berücksichtigen. Die Abstände zu den Leitungen werden im Bereich der genannten Konzentrationsflächen 1.5, 5.2, 6.2 und 6.3 überprüft und gegebenenfalls angepasst. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis. Die Abstände zu 110 KV bzw. 380 kv Hochspannungsfreileitungen werden auf 160 m erweitert. 11. Eisenbahn Bundesamt, Außenstelle München, In der weiteren Planung werden alle 110 kv Hochspannungsfreileitungen mit einem Abstand von 160 m gemessen von der Leitungsachse berücksichtigt. Damit wird der geforderte Abstand von einem Rotordurchmesser eingehalten. Der Verlauf der Bahnstrecke 5501 München Hbf Treuchtlingen, die Ausbaustrecke Ingolstadt München sowie die geplante Linie A Dachau Altomünster (Strecke 5502) wird in der Begründung an entsprechender Stelle ergänzt. In der weiteren Planung werden Schienenwege mit und ohne Oberleitung mit einem Abstand von 200 m (Gesamtanlagenhöhe) berücksichtigt, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten. Richtfunkstrecken, die entlang der Schienen verlaufen, sind dadurch mit

28 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom abgedeckt. Tatsächlich hat dies jedoch keine Auswirkung auf bestehende Konzentrationsflächen, da diese in weiterer Entfernung liegen. Weitere Richtfunkstrecken werden in der weiteren Planung allgemein mit einem Abstand von 100 m beidseitig der Trasse berücksichtigt und decken damit den geforderten Abstand von mindestens 35 m ab. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis. Der Verlauf der genannten Bahnstrecken wird redaktionell in der Begründung ergänzt. Der Abstand zu Schienenwegen wird in der weichen Tabuzone auf 200 m angehoben, wodurch sich jedoch keine Änderungen der Konzentrationsflächen ergeben. 12. Erzbischöfliches Ordinariat, Pastorale Planungsstelle, Abwägung/ Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließen das Baudenkmal Nr (Brunnenkapelle) aus der Konzentrationsfläche 2.4 in der weichen Tabuzone auszuschließen. 13. Gemeinde Fahrenzhausen, Zum Außenbereichsanwesen auf Flurnr. 549, 550 Gemarkung Kammerberg wird der im Planungsgebiet Dachau definierte Abstand zu Außenbereichsbebauung von 600 m zur Konzentrationsfläche 7.1 eingehalten. Mit diesem Abstand wird einer möglichen optisch bedrängenden Wirkung vorgebeugt und die zulässigen Lärmrichtwerte der TA Lärm deutlich eingehalten. Bestehende und geplante Gewerbegebiete werden in der vorliegenden Planung mit einem Abstand von 400 m berücksichtigt. Dieser wird auch im Fall der geplanten Gebietserweiterung im Süden von Großnöbach eingehalten bzw. liegt die Konzentrationsfläche 8.2 mit ca. 640 m deutlich weiter weg. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis und halten an den Abständen zu Wohnbebauung im Außenbereich von 600 m und zu Gewerbegebieten von 400 m fest. Es ergeben sich keine Änderungen der Konzentrationsflächen 7.1 (Gemeinde Petershausen) und 8.2 (Gemeinde Haimhausen). 14. Gemeinde Hohenkammer, Abwägung/ Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis. Die nächstgelegene Konzentrationsfläche 7.1 ist vom Ort Waltenhofen ca. 750 m bis ca m entfernt. In der vorliegenden Planung wird Waltenhofen als Außenbereich mit einem Abstand von 600 m berücksichtigt. Da die Konzentrationsfläche mit der Landkreisgrenze abschließt ergibt sich jedoch ein größerer Abstand. 15. Gemeinde Jetzendorf, Zur Ortschaft Hirschenhausen wird aufgrund der Darstellung als Allgemeines Wohngebiet im Flächennutzungsplan der Gemeinde Jetzendorf in der weiteren Planung

29 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom ein Abstand von 900 m gem. definierter weicher Kriterien im Planungsgebiet Dachau eingehalten. Damit entfällt die bisherige Konzentrationsfläche 2.1. Da die Ortschaft Thann im Flächennutzungsplan der Gemeinde Jetztendorf als Mischgebiet dargestellt ist, wird sie in der weiteren Planung mit einem Abstand von 900 m gem. definierter weicher Kriterien im Planungsgebiet Dachau berücksichtigt. Die bisherige Konzentrationsfläche 3.3 wird daher in der weiteren Planung nicht weiter verfolgt, da die Flächengröße unter 10 ha fällt. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis. Aufgrund der Berücksichtigung der Ortschaften Hirschenhausen und Thann als Innenbereich mit einem Abstand von 900 m entfallen die Konzentrationsflächen 2.1 (Gemeinde Hilgertshausen-Tandern) und 3.3 (Gemeinden Petershausen/Weichs) in der weiteren Planung. 16. Gemeinde Maisach, Hinsichtlich des Schattenwurfes geht der Bayerische Windkrafterlass (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien, ) davon aus, dass Belästigungen durch Schattenwurf tatsächlich als nicht erheblich eingestuft werden müssen. Im vorliegenden Fall befinden sich die den Konzentrationsflächen am nächsten gelegenen Siedlungsbereiche mindestens 600 m entfernt. Angesichts der besonderen astronomisch-meteorologischen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit überhaupt ein bewegter Schatten durch die Windkraftanlage entstehen kann, und angesichts der einfachen Möglichkeiten, sich dagegen zu schützen, ist nicht anzunehmen, dass Belästigungen dadurch tatsächlich als erheblich eingestuft werden müssen. Da der längste Schattenwurf in unseren geografischen Breiten bei flachem Sonnenstand in den Wintermonaten bzw. in den Sommermonaten frühmorgens bzw. spätabends auftritt, kann von einer Belästigung durch Schattenwurf in der Regel nicht ausgegangen werden. Von November bis Januar beträgt die langjährige mittlere Sonnenscheindauer allerdings nur 1,5 bis 2 Stunden am Tag. In den Sommermonaten steht die Sonne früh und abends aber soweit nördlich, dass sich Schatten in den relevanten Zeiten nach Süden orientieren. Grundsätzlich kann dabei nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Schattenwurf dabei bis in die Siedlungsbereiche erstreckt, dies kann aber bei den gewählten Abständen nicht die Regel sein. Beschattungszeiten von weniger als 30 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten pro Tag sind jedenfalls als nicht erheblich einzustufen (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien, ). Es liegt im Ermessen des Betreibers eine Abschaltautomatik vorzusehen, welche die meteorologischen Parameter (z.b. Intensität des Sonnenlichts) berücksichtigt, so dass die tatsächliche Beschattungsdauer noch weiter begrenzt wird. Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung kann dies aber nicht geregelt werden. Hier ist auf die nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu verweisen. Die nächstgelegene Konzentrationsfläche 5.2 ist ca. 900 m von Prack entfernt und befindet sich im Nordosten der Ortschaft. In der Regel wird es in diesem Bereich nicht zu unzumutbarer Belästigung durch Schattenwurf kommen. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis und verweisen auf die Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen aus dem Jahr 2011 der Bayerischen Staatsregierung.

30 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Gemeinde Reichertshausen, Abwägung/ Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis. Das allgemeine Wohngebiet in Oberpaindorf, Gemeinde Reichertshausen wird in der weiteren Planung mit dem in der weichen Tabuzone definierten Abstand von 900 m zum Innenbereich berücksichtigt. Konzentrationsfläche 3.1 (Gemeinde Petershausen) entfällt dadurch, da die Restfläche kleiner als 10 ha ist. 18. Gemeinde Schiltberg, Verwaltungsgemeinschaft Kühbach, Es ist zutreffend, dass die Errichtung von Windkraftanlagen eine Veränderung des Landschaftsbildes aufgrund der üblichen Höhe von ca. 200 m nach sich zieht. In der vorliegenden Planung sind auch Belange des Landschaftsbildes berücksichtigt. Im Bereich der Konzentrationsfläche 1.1 befindet sich weder ein landschaftliches Vorbehaltsgebiet noch sonst irgendein anderer besonderer landschaftlicher Belang. Daher kommen die planenden Kommunen zu dem Schluss, dass die Darstellung von Konzentrationsflächen in diesem Areal landschaftsverträglich ist. Die Ortschaft Metzenried ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als MD/MI dargestellt und wird als Innenbereich mit einem Abstand von 900 m in der vorliegenden Planung in der weichen Tabuzone berücksichtigt. Dadurch wird die Einhaltung der Immissionsschutzrichtwerte gemäß TA-Lärm auch bei Entstehung eines Windparks (ab 3 Anlagen) gesichert. Über die Privilegierung wäre ein Abstand von 525 m zwischen einem Mischgebiet und einem Windpark ausreichend. Die planenden Kommunen berücksichtigen also die Interessen der Bevölkerung über das vorgeschriebene Maß hinaus. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Bereich der Konzentrationsfläche 1.1 (Gemeinde Hilgertshausen-Tandern) wird nicht erkannt. An den in der weichen Tabuzone definierten Abständen zu Wohnbebauung wird festgehalten. 19. Landratsamt Dachau, Kreisheimatpflegerin, Es ist zutreffend, dass die Errichtung von Windkraftanlagen eine Veränderung des Landschaftsbildes aufgrund der üblichen Höhe von ca. 200 m nach sich zieht, sowie das auch durch Verkehrswege und andere infrastrukturelle Einrichtungen der Fall ist. In der vorliegenden Planung sind auch Belange des Landschaftsbildes berücksichtigt. So sind beispielweise Areale, in denen sich ein landschaftliches Vorbehaltsgebiet und ein Regionaler Grünzug überschneiden, von der Windkraftnutzung ausgenommen, ebenso wie Wälder mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild gem. Waldfunktionsplan. Im Bereich der Konzentrationsflächen 2.2 und 2.5 befinden sich weder landschaftliche Vorbehaltsgebiete noch sind andere besondere landschaftliche Belange zu erkennen. Daher kommen die planenden Kommunen zu dem Schluss, dass die Darstellung von Konzentrationsflächen in diesen Arealen landschaftsverträglich sind. Aufgrund der Siedlungsstruktur im Planungsgebiet Dachau (viele kleine Ortschaften, relativ gleichmäßige Verteilung) ergeben sich mehrere kleinere Konzentrationsflächen. Diese unterschreiten jedoch eine Gesamtgröße von 10 ha nicht. Um der Windkraftnutzung im Planungsgebiet ausreichend substantiellen Raum zur Verfügung zu stellen, müssen auch die etwas kleineren Konzentrationsflächen in die Planung mit

31 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom aufgenommen werden. Von einer Verspargelung der Landschaft kann jedoch durch die Konzentrationsflächenplanung nicht ausgegangen werden. Jedoch würde ohne die vorliegende Planung die Privilegierung gelten und somit wäre die Entstehung von Windkraftanlagen nicht zu steuern und eine Verspargelung der Landschaft wahrscheinlich. Eine Visualisierung von potentiellen Windkraftanlagen ist auf Ebene der Flächennutzungsplanung nicht sinnvoll, da die Auswirkungen auf das Baudenkmal vom konkreten Anlagenstandort und Anlagentyp abhängen. Auf die nachfolgende Planungsebene ist zu verweisen. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis und halten an der bestehende Planung fest. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Bereich der Konzentrationsflächen 2.2 (Gemeinde Hilgertshausen- Tandern) und 2.5 (Markt Markt Indersdorf/ Markt Altomünster) wird nicht erkannt, eben so wenig eine Verspargelung der Landschaft. Bezüglich einer möglichen Visualisierung potentieller Windkraftanlagen wird auf die nächste Planungsebene verwiesen. 20. Landratsamt Dachau, Planerische Belange, Abwägung/ Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis. Auf die Abwägung zum Fachbereich Geoinformation wird verwiesen. 21. Landratsamt Dachau, Rechtliche Belange, Die Inhalte des überarbeiteten, seit dem in Kraft getretenen LEPs werden redaktionell ergänzt. Im Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom heißt es im 2. Absatz: Es muss absehbar sein, dass der Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum gegeben werden soll (BVerwG vom NVwZ 2005, 211 m.w.n.). Dies war im Zeitpunkt des Bescheidserlasses vom 23. November 2011 nach richtiger Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht der Fall. Daraus kann gefolgert werden, dass in der damaligen Planung der Windkraftnutzung nicht ausreichend substantieller Raum eingeräumt wurde. Die Formulierung in Kap. 5, Absatz 2 wird in der Begründung deshalb beibehalten. Dass die vorliegende Planung ergebnisoffen ist, zeigt der bisherige Verfahrensverlauf, unter anderem mit der Prüfung mehrerer Abstandsvarianten. Grundsätzlich muss der Entscheidungsgrundlage eine Zielvorstellung zugrunde liegen. Erst wenn grobe Kenntnisse darüber vorliegen, ob diese auch erreicht werden kann, können die planenden Kommunen entscheiden, die Planung weiter voranzutreiben. Dies ist auch in der Begründung unter Kap. 5, 3. Absatz erläutert und wird so beibehalten. Auf S. 27 sind die Sondergebiete Altenpflegeheim der Gemeinde Röhrmoos, Weichs und Karlsfeld aufgeführt und der entsprechende Abstand dazu erläutert. Der Auffassung, dass die Abstände zu den Sondergebieten nicht nachvollziehbar sind, kann nicht gefolgt werden. Auf S. 27 wird allgemein darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Sondergebiete gemäß ihres Charakters die entsprechenden Schutzabstände erhalten. Der Inhalt der Sondergebiete ist auf S. 24f aufgeführt. Dies gilt analog für die Abstände zu Sondergebieten in der weichen Tabuzone auf S. 45. Auch bei der Ermittlung der harten Tabuzone wird eine Referenzanlage mit 190 m Gesamthöhe zugrunde gelegt. Bei einem Abstand von unter 400 m zur Wohnbebauung

32 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom muss von einer optisch bedrängenden Wirkung ausgegangen werden. Die Aufrundung auf einen Abstand von 400 m muss daher als hartes Kriterium gewertet werden und wird in der Begründung so beibehalten. Der Verlauf der ICE Bahntrasse München-Ingolstadt wird redaktionell ergänzt. Gemäß Stellungnahme des Eisenbahn Bundesamtes wird zwischen S-Bahn Schienen und anderen Bahnstrecken bei den Abständen nicht unterschieden. Insgesamt wird der Abstand in der weichen Tabuzone auf 200 m angehoben (vgl. Abwägung Stellungnahme Eisenbahn Bundesamt). Die Quellenangabe bezüglich der Abstände zu Gasleitungen stammt von den jeweiligen Betreibern und wird redaktionell in der Begründung ergänzt. Das Vorhandensein gesetzlich geschützter Biotope im Planungsgebiet wird im Text unter Kap redaktionell ergänzt. Zu den unter Kap. 6.5 und 6.6 aufgeführten Gebieten sind keine Abstände zwingend einzuhalten, daher entfallen Abstandsinformationen in diesen Kapiteln. Der sachliche Teilflächennutzungsplan ist auf einen Zeitraum von 15 bis 20 Jahren ausgelegt. Abbaugenehmigungen werden in der Regel für einen ähnlichen Zeitrahmen erteilt. Es ist also davon auszugehen, dass die aktuellen Abbauflächen zur harten Tabuzone gezählt werden können, da auf ihnen eine Windkraftnutzung aufgrund der aktuellen Abbautätigkeit tatsächlich nicht möglich ist. Mit der Darlegung des Konzentrationsgedankens ist hinreichend begründet, warum die Abstände zu einem Referenzschallpegel eines Windparks Anwendung finden. Der Aspekt des Zuzugsdrucks wird unter Punkt 7.2 als Argument ergänzt. Die planenden Kommunen sind sich des Risikos einer Gleichbehandlung von Allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten bewusst. Aufgrund der überwiegend vorherrschenden Wohnnutzung in Mischgebieten wird diese jedoch im Zuge der Planungshoheit der Kommunen beibehalten. Darüber hinaus führt auch die Höhere Landesplanungsbehörde in ihrer Stellungnahme vom aus, dass dieses Vorgehen durch die vorherrschende tatsächliche Wohnnutzung von meist mehr als 50 % nachvollziehbar ist. Die Aussagen bezüglich der Baudenkmäler werden redaktionell überarbeitet. Im Kap. 8 Artenschutz wird die Zuordnung zur weichen Tabuzone erläutert bzw. ergänzt. Eine genauere Begriffserläuterung der isoliert liegenden Flächen wird in der Begründung redaktionell ergänzt. Aufgrund des Artenschutzes werden keine Potentialflächen von der Windkraftnutzung ausgeschlossen, da nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Errichtung von potentiellen Windkraftanlagen einem Verbotstatbestand gem. BNatschG auslöst. Dies hängt stark von einem konkreten Anlagenstandort ab und muss durch genaue Artenerhebungen im Zuge eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nachgewiesen werden. Dies ist auf Flächennutzungsplanebene weder erforderlich noch zielführend. Die Belange des Artenschutzes stellen somit ein weiches Kriterium dar. Eine redaktionelle Ergänzung erfolgt in der Begründung. Die nördlichste Fläche von Konzentrationsfläche 1.5 weist ursprünglich eine Größe von 1,1 ha auf und widerspricht daher nicht der Vorgabe, Kleinstflächen unter einem Hektar nicht zu berücksichtigen. Durch den erweiterten Abstand zu Staats- und Bundesstraßen auf 90 m (Freihaltung der Anbaubeschränkungszone, siehe Stellungnahme Staatliches Bauamt Freising, ) verkleinert sich allerdings diese KIeinfläche auf unter 1 ha und entfällt somit in der weiteren Planung. Wie unter Kap erläutert, erhält das Industriegebiet GADA keinen Mindestabstand in der harten Tabuzone, da die zulässigen Immissionsrichtwerte so hoch sind, dass nur sehr geringe Abstände von unter 50 m notwendig wären, um die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sicher zu stellen. Diese wären im Maßstab der Themenkarten nicht mehr erkennbar.

33 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Die Formulierung in Themenkarte 5 bezüglich der privilegierten Fläche wird beibehalten. Die zeichnerische Fehldarstellung um die aufgeführten Ortschaften wird korrigiert. Die Legende der Themenkarten 6ff wird an die vorherigen Themenkarten angepasst. Da es sich auf Themenkarte 7 um unterschiedliche beschränkte Bauschutzbereiche handelt, wird eine Ergänzung der Meterangaben für nicht sinnvoll erachtet. Ggf. kann dies aus den Plänen herausgemessen werden. Die Bodendenkmäler in Themenkarte 9 werden auf Vollständigkeit geprüft. Konzentrationsfläche 6.4 entfällt in der weiteren Planung aufgrund der Nähe zum Flugplatz Gröbenried. (s. Stellungnahme Luftamt Südbayern) Rechtschreibkorrekturen und Korrekturen von Begrifflichkeiten werden redaktionell in der Begründung ergänzt, dasselbe gilt für rein zeichnerische Korrekturen bei den Themenkarten. Der interkommunale Teilflächennutzungsplan Windkraft wird im Sinne des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt. Mit dem Planvorbehalt des 35 Abs. 3 BauGB beabsichtigen die planenden Kommunen Windkraftanlagen in geeigneten Flächen zu konzentrieren und das übrige Planungsgebiet von WKA freizuhalten. Den gemeindlichen Planvorbehalt nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat der Gesetzgeber beschränkt auf Vorhaben nach 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB. Dies bedeutet, dass nur Windenergieanlagen als Nebenanlage in Frage kommen, die gemäß 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB - also landwirtschaftliche Betriebe - privilegiert sind. Einschränkend muss dabei die Nebenanlage "untergeordnet" sein und der Strom überwiegend selbst genutzt werden. Auf das Urteil des BVerwG vom B ist zu verweisen. Alle weiteren unter dem 35 Abs. 1 Satz 2 bis 6 geführte Außenbereichsvorhaben fallen unter den Planvorbehalt des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und werden somit auch über den Teilflächennutzungsplan abgedeckt. Eine Klarstellung erübrigt sich aufgrund der eindeutigen Regelung des BauGB. Aufgrund des der Planung zugrunde liegenden Maßstabs von 1: bzw. 1: wird in der vorliegenden Planung nicht abschließend definiert, welche Anlagenteile innerhalb der Konzentrationsfläche liegen müssen. Eine entsprechende Ergänzung erfolgt in der Begründung unter Punkt 11 bei der Beschreibung der Konzentrationsflächen. Hinsichtlich der Harten Tabuzone kann keine Überschneidung mit den Vorgaben, welche Teile innerhalb der Konzentrationsfläche liegen müssen, erkannt werden. Die Maßstabsangabe auf dem Gesamtplan wird überprüft und ggf. angepasst. Dem interkommunalen sachlichen Teil- Flächennutzungsplan im Maßstab 1: liegen die Konzentrationsflächen auf Gemeindeebene im Maßstab 1: bei. Die aufgeführte Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg vom besagt zur Darstellung von Konzentrationsflächen: Randnummer 30 "Die zeichnerische Darstellung der Sonderbauflächen (hier 1:20.000) für Windenergie ist räumlich ausreichend bestimmt. Ausgehend von 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach im Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde (nur) in den Grundzügen darzustellen ist, enthält die zeichnerische Darstellung von Flächen im Flächennutzungsplan zwar in der Regel keine exakten und grundstücksscharf nachzuvollziehenden Grenzen, sondern soll und kann in der Regel nur den vorherrschenden Charakter eines Bereichs und nur seine ungefähre Umgrenzung festlegen. Erst der außenwirksame Bebauungsplan erreicht Parzellenschärfe. Höhere Bestimmtheitsanforderungen sind jedoch an die Darstellung von Konzentrationsflächen nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu stellen. Da dem Flächennutzungsplan insoweit die Funktion und Wirkung eines Bebauungsplans zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April CN , BVerwGE 128, 382), kann er sich nicht auf Grundzüge beschränken, sondern muss parzellenscharf sein (vgl.

34 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, 5 Rn. 8). Diese Voraussetzung ist hier jedoch angesichts des Maßstabs der Karte (1:20.000) erfüllt. Die Entscheidung des Gerichtes sieht demnach die Parzellenschärfe des FNP hinsichtlich der Wirkung eines Bebauungsplanes im Maßstab 1: als gegeben an. Die Entscheidung des BVerwG vom , auf die sich auch das OVG Berlin- Brandenburg bezieht, sagt nichts Gegenteiliges aus. Auch äußern sich die Gerichte nicht zu der Situation, ab welchem Maßstab die Parzellenschärfe nicht mehr gegeben ist. Die bisher verwendeten Maßstäbe 1: und vor allem die Darstellung der Konzentrationsflächen im Maßstab 1: stehen nicht im Gegensatz zu den zitierten Gerichtsentscheidungen. In Bezug auf die genannten Urteile erfüllen die Planunterlagen die Vorgaben der Gerichte sehr wohl. Gleichwohl können dem Landratsamt Dachau die Endexemplare mit Ausfertigung der Konzentrationsflächen im Maßstab 1:5.000 zur Verfügung gestellt werden. In der weichen Tabuzone wird die Begründung dahin gehend redaktionell ergänzt, von wo aus die Schallabstände gemessen werden. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis. Die redaktionellen Änderungen werden in der Begründung, den Themenkarten und dem Planwerk überprüft und ergänzt. Der bisher gewählte Maßstab der Pläne wird generell beibehalten. 22. Landratsamt Dachau, Untere Denkmalschutzbehörde, Die Konzentrationsfläche 6.4 entfällt in der weiteren Planung aufgrund der Nähe zum Sonderflugplatz Günding (vgl. Abwägung zur Stellungnahme Luftamt Südbayern). Die Konzentrationsfläche 6.3 in der Gemeinde Bergkirchen wird aus artenschutzrechtlichen und landschaftlichen Gründen sowie aus Gründen der Naherholung nicht weiterverfolgt. Eine mögliche Beeinträchtigung der Pfarrkirche St. Johannes der Täufer ist daher nicht gegeben. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis. Aufgrund des Wegfalls der Konzentrationsflächen 6.3 und 6.4 sind die angesprochenen Belange des Denkmalschutzes nicht weiter berührt. 23. Landratsamt Dachau, Technischer Umweltschutz, Aufgrund der aktuellen stets fortschreitenden Siedlungsentwicklung in den planenden Kommunen haben sich in der Zwischenzeit Gebietserweiterungen und Neuausweisungen ergeben, die zum damaligen Zeitpunkt der Planung noch nicht bekannt waren bzw. nicht an das Planungsbüro weitergeleitet wurden. Daraufhin erfolgt nun eine erneute Überprüfung der Abstände zu genannten Konzentrationsflächen, so dass sich folgende Änderungen der Flächenumgriffe ergeben: - Geringfügige Flächenreduzierung im Süden von Konzentrationsfläche Geringfügige Flächenreduzierung im Norden und Osten von Konzentrationsfläche 1.3, im Süden etwas umfangreichere Reduzierung um ca. 12,5 ha aufgrund der Berücksichtigung der Außenbereichsbebauung Zum Altobrünnl 27 - Geringfügige Flächenreduzierung im Norden von Konzentrationsfläche 1.5

35 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Konzentrationsfläche 2.1 entfällt aufgrund des Allgemeinen Wohngebiets in Hirschenhausen - erhebliche Flächenreduzierung im Westen der Konzentrationsfläche 2.5 durch den Abstand zum Wochenendhausgebiet Schluttenberg - Geringfügige Flächenreduzierung im Süden von Konzentrationsfläche Wegfall von Konzentrationsfläche 2.7 aufgrund der geringen Größe der Restfläche von ca. 3,5 ha nach Berücksichtigung des Reinen Wohngebiets in Kleinberghofen und von Langengern als Innenbereich - Wegfall von Konzentrationsfläche 3.3 aufgrund des Mischgebiets in der Ortschaft Thann, Gemeinde Jetzendorf, verbleibende Restfläche zu gering (zwei Splitterflächen mit insgesamt ca. 6 ha) - Geringfügige Flächenreduzierung im Osten von Konzentrationsfläche Geringfügige Flächenreduzierung im Norden von Konzentrationsfläche Flächenreduzierung im Norden von Konzentrationsfläche Wegfall von Konzentrationsfläche 6.4 aufgrund der Nähe zum Flugplatz Gröbenried (vgl. Stellungnahme Luftamt Südbayern) - Flächenumfang von Konzentrationsfläche 7.1 bleibt unverändert, da im Gebäude Berghanerl 2 nach Aussage der Gemeinde Petershausen keine Wohnnutzung zulässig ist. Es handelt sich dabei um eine Jagdhütte. Der Hinweis zu Kap. 3.3 wird in der Begründung redaktionell ergänzt. Die angesprochene Textpassage unter Kap wird zur Verdeutlichung beibehalten. Die Anregungen zum Themenbereich der optisch bedrängenden Wirkung werden in der Begründung an entsprechender Stelle redaktionell ergänzt. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis, die Planunterlagen sowie die Begründung werden entsprechend der oben genannten Punkte angepasst. 24. Landratsamt Dachau, Umweltrecht, Der empfohlene Zusatz zu Kap wird in der Begründung redaktionell ergänzt. Altlastenverdachtsflächen wurden in der vorliegenden Planung nicht von vornherein explizit ausgeschlossen. Es können keine pauschalen Aussagen darüber getroffen werden, ob die Errichtung von potentiellen Windkraftanlagen auf solchen Flächen möglich ist. Daher wird auf Ebene der Flächennutzungsplanung dieser Belang nicht als planungsrelevant gesehen. Ob sich ein konkreter Anlagenstandort auf einer Altlastenverdachtsfläche befindet und eine Errichtung auf solchen Flächen möglich ist, muss im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geklärt und ggf. entsprechende Maßnahmen beim Bau vom Vorhabenträger getroffen werden. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis, die Begründung wird in Kap redaktionell ergänzt. Altlastenverdachtsflächen werden in der Planung nicht dargestellt. 25. Landratsamt Dachau, Untere Naturschutzbehörde, Bezüglich der unter Punkt 4 vorgebrachten Einwendungen wird auf die Abwägung und Beschlussfassung vom Juli 2013 hingewiesen.

36 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Wie groß die Erheblichkeit von Eingriffen im Zuge von Anlagenerrichtungen auf kleineren, bewaldeten Konzentrationsflächen ausfällt, hängt vom konkreten Einzelfall bzw. dem Waldzustand ab und muss im Zuge der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geklärt werden. Es ist zutreffend, dass Waldrandbereiche sensible Lebensräume darstellen. In der vorliegenden Planung sind die Waldbereiche mit Funktion gem. Waldfunktionsplan (mit Ausnahme von Wald mit besonderer Bedeutung für die Erholung Intensitätsstufe II) von der Windkraftnutzung ausgespart. Es ist jedoch nicht möglich, jegliche Waldrandbereiche mit einem beidseitigen Schutzabstand zu behandeln. Aufgrund der überwiegenden Lage von Konzentrationsflächen innerhalb von Waldgebieten würde so viel Flächensubstanz verloren gehen, dass der Windkraftnutzung kein substantieller Raum verbleibt. Eine nicht zulässige Negativplanung wäre die Folge. Grundsätzlich spielt die Thematik der Eingriffsregelung auf FNP-Ebene eine untergeordnete Rolle. Die vorliegende Begründung orientiert sich dabei an den Aussagen des Winderlasses: Naturhaushalt Soweit durch die zu errichtende Anlage keine ökologisch wertvollen Flächen erheblich beeinträchtigt werden, stellt die Flächeninanspruchnahme durch die Überbauung durch die WKA (Mastfuß) regelmäßig keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts im Sinn des 14 Abs. 1 BNatSchG dar. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach 15 BNatSchG entfallen dann insoweit. Die Kompensation für Erschließungsmaßnahmen wie Netzanbindung oder den Wegebau bleiben unberührt. Zu den ökologisch wertvollen Flächen zählen insbesondere: - Flächen mit Biotoptypen im Sinn der Kartieranleitung der Biotopkartierung Bayern - Standorte und Habitate der nach der FFH-Richtlinie und der Bundesartenschutzverordnung geschützten Arten. - Lebensraumtypen gemäß FFH-Richtlinie - land- oder forstwirtschaftlich extensiv genutzte Flächen mit sehr hohem Biotopwert Landschaftsbild Wird ein Eingriff zugelassen, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht zu kompensieren sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten ( 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG). Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes können aufgrund der Höhe der Anlagen regelmäßig nicht durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden. Wird die Anlage zugelassen, ist für diese Beeinträchtigungen in aller Regel Ersatz in Geld zu leisten. Mangels feststellbarer Kosten für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bestimmt sich die Ersatzzahlung insbesondere nach Dauer und Schwere des Eingriffs ( 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG). Die Ersatzzahlungen sind im Bereich der räumlich betroffenen unteren Naturschutzbehörde nach deren näherer Bestimmung für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden (Art. 7 Satz 1 BayNatSchG) Auf Ebene der Flächennutzungsplanung können keine genaueren Aussagen über die Erheblichkeit des Eingriffs getroffen werden. Auf die nachfolgende Planungsebene einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird verwiesen. In die Themenkarte 8a werden die aktuellen Daten bezüglich der Ausgleichsflächen ergänzt, sofern sie zur Verfügung gestellt werden. Die Anregung bezüglich der Kernzone des LSGs Glonntal wird in der Begründung redaktionell überarbeitet bzw. ergänzt. Das amtlich kartierte Biotop Nr innerhalb von Konzentrationsfläche 2.6 wird in der weiteren Planung ergänzt. Die Ökokontofläche im Bereich der Konzentrationsfläche 5.2 ist bereits in der Planung berücksichtigt. Konzentrationsfläche 6.4 entfällt in der weiteren Planung aufgrund der Nähe zum Sonderlandeplatz Gröbenried.

37 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Konzentrationsfläche 6.3 wird aus artenschutzrechtlichen und landschaftlichen Gründen sowie aus Gründen der Naherholung nicht weiter verfolgt. Die Anregungen zu den Konzentrationsflächen 1.3, 2.4, 4.2, 3.4, 7.1,7.3 und 8.2 müssen im konkreten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, z. B. durch die Erstellung spezieller artenschutzrechtlicher Prüfungen geprüft werden. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis, die oben genannten Punkte werden redaktionell in der Begründung und den Themenkarten ergänzt. Die weiteren Hinweise zu den Konzentrationsflächen werden zur Kenntnis genommen und auf das ggf. nachfolgende stattfindende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verwiesen. 26. Landratsamt Dachau, Fachbereich Geoinformation, Die aktuellen Verläufe der Richtfunkstrecken sowie die Standorte der Sende- und Empfangsanlagen werden, soweit bekannt, in die aktuelle Planung eingearbeitet. Oft unterliegen diese jedoch dem Betriebsgeheimnis und die Einarbeitung des konkreten Verlaufs ist nicht möglich. Die mittlerweile realisierte 110 kv Hochspannungsleitung findet entsprechend in den Themenkarten Berücksichtigung. Die Verläufe von 220 kv und 380 kv Hochspannungsleitungen werden in der Begründung ergänzt. Die aktuellen bzw. neuen Verläufe der 20 kv Leitungen werden im gesamten Planungsgebiet überprüft und entsprechend umgearbeitet und ergänzt. Der Ausbau der Staatsstraße St 2339 südlich von Haimhausen ist noch nicht realisiert nach Auskunft der Gemeinde Haimhausen. In der weiteren Planung findet die geplante Trassenführung mit den entsprechenden Abständen Berücksichtigung. Die alternative Trassenführung wird aus der Themenkarte 7 entfernt. Der Verlauf der bestehenden und geplanten Gashochdruckleitungen wird überprüft und der aktuelle Stand in die Planung übernommen. Der aktuelle Umgriff des Trinkwasserschutzgebiets in der Marktgemeinde Altomünster wird in die Planung eingearbeitet. In der weiteren Planung werden die zwischenzeitlich durchgeführten Flächennutzungsplanänderungen in den jeweiligen beteiligten Gemeinden sowohl im Planwerk als auch in der Begründung eingearbeitet und mit den entsprechend erforderlichen Abständen behandelt. Dies betrifft insbesondere die Gemeinden Bergkirchen, Erdweg, Haimhausen, Hilgertshausen-Tandern, Karlsfeld, Petershausen, Schwabhausen und Sulzemoos. Auch die in diesem Zusammenhang neu hinzugekommenen Ausgleichsflächen werden in der Themenkarte 8a ergänzt. Der Gemeinde Weichs ist bewusst, dass die bisherige Darstellung von Konzentrationsflächen in ihrem aktuellen Flächennutzungsplan nicht mehr zeitgemäß ist. Es soll diesbezüglich in naher Zukunft geändert werden. Dies ist jedoch nicht Inhalt der vorliegenden Planung. Die vorliegende Planung wird daraufhin untersucht, ob alle relevanten Aspekte des künftigen Flächennutzungsplans der Marktgemeinde Altomünster Berücksichtigung finden. Ergänzungen werden ggf. vorgenommen. Die mittlerweile rechtsgültigen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den Abbau von Bodenschätzen werden ergänzend in die Planunterlagen und die Begründung mit aufgenommen. Konzentrationsfläche 5.5 wird entsprechend reduziert. Auch die Datumsangabe des Regionalplans wird korrigiert.

38 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Das vom Wasserwirtschaftsamt München ermittelte faktische Überschwemmungsgebiet am Webelsbach (Stadtgebiet Dachau und Gemeindegebiet Bergkirchen) wird entsprechend in Themenkarten und Begründungstext ergänzt. Es erfolgt eine Anpassung der Darstellung der Wasserschutzgebiete Zone III in der Themenkarte 8b. In Themenkarte 8a sind nur die geplanten Wasserschutzgebiete dargestellt. Das Schutzgebiet im Bereich der Konzentrationsfläche 5.1 ist Bestand und daher auch nicht in der Themenkarte dargestellt. Das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Weichs nähe Erlbach wird in der Aufzählung in der Begründung ergänzt. Der aktuellste Stand der Bodendenkmäler im Planungsgebiet wird in der weiteren Planung berücksichtigt. Die Aufzählung der Naturdenkmäler wird in der Begründung entsprechend ergänzt. Aufgrund der neuen Datenlage werden alle Flächenverhältnisse überprüft bzw. angepasst. Dies betrifft die privilegierte Fläche, die Potential- sowie die Konzentrationsflächen. Gemarkungsangaben werden bei der Erwähnung von Flurstücken in der Begründung ergänzt. Da der neu hinzugekommene Bannwald in der Gemeinde Hebertshausen und somit nicht innerhalb des Planungsgebiets liegt, findet diesbezüglich keine Ergänzung in der Begründung statt. Die außerhalb von Siedlungsbereichen gelegenen Baudenkmäler gem. Bayernviewer werden in der Begründung unter Kap ergänzt. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis, die Planung wird hinsichtlich des Planwerks und der Begründung gemäß der oben aufgeführten Punkte geprüft, überarbeitet und ergänzt. 27. Landratsamt Freising, Die bisherige Konzentrationsfläche 3.1 entfällt aufgrund des Siedlungsabstands zu Oberpaindorf (Innenbereich). Ob es im Bereich der Konzentrationsflächen 7.1 und 8.2 zu einem erhöhten Kollisionsrisiko windkraftempfindlicher Vogelarten kommt, muss im konkreten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren anhand einer sap geklärt werden. Das selbe gilt analog für windkraftempfindliche Fledermausarten im Bereich der Konzentrationsflächen 8.1 und 8.2. Dies kann auf Ebene der Flächennutzungsplanung nicht abschließend geklärt werden. Inwieweit es zu Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes im Bereich der Konzentrationsflächen 7.1, 8.1 und 8.2 kommt, muss im Einzelgenehmigungsverfahren geklärt werden, ebenso wie die Höhe einer eventuell zu erbringenden Ersatzzahlung. Der Schwerpunktbereich des ABSP liegt nicht innerhalb der Konzentrationsfläche 7.1. Die Ziele und Maßnahmen des Schwerpunktgebiets zielen hauptsächlich auf den Erhalt des Auekomplexes sowie auf vorkommende Amphibien- und Libellenarten ab. Ein Konflikt mit angrenzenden Konzentrationsflächen außerhalb des Schwerpunktgebiets kann daher nicht erkannt werden. Die Ergebnisse der avifaunistischen Grobuntersuchung werden in der Begründung unter Kap. 11 bei der Beschreibung der einzelnen Konzentrationsflächen unter der Unterüberschrift Artenschutz jeweils aufgeführt. Somit sind die Ergebnisse den Konzentrationsflächen klar zuzuordnen.

39 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis und verweisen hinsichtlich genauerer artenschutzrechtlichen Untersuchungen auf ein ggf. stattfindendes nachfolgendes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren. Ein Konflikt mit dem ABSP Schwerpunktgebiet Kleine Seitentäler der Amper kann nicht erkannt werden. 28. Landratsamt Fürstenfeldbruck, Abwägung/ Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis. Die Siedlung Fuchsberg in der Gemeinde Egenhofen wurde in der vorliegenden Planung als Außenbereich mit einem Abstand von 600 m gem. definierter weicher Tabuzone berücksichtigt. Eine Stellungnahme aus dem Fachbereich Naturschutz und Landschaftspflege des Landratsamts Fürstenfeldbruck ist bisher nicht eingegangen. 29. Bayer. Staatsministerium des Innern, Projektgruppe DigiNet, Abwägung/ Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis. Die Digitalfunk-Standorte werden in der vorliegenden Planung, soweit bekannt, mit einem Abstand von 200 m berücksichtigt. Bei einer konkreten Anlagenplanung in den Konzentrationsflächen 4.2, 5.1 und 8.1 ist eine erneute Beteiligung der Projektgruppe DigiNet erforderlich. Diese Information wird in der Begründung entsprechend bei der Beschreibung der Konzentrationsflächen ergänzt. 30. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Die Kommunen begrüßen die grundsätzlich positive Stellungnahme. Die Vorgaben des am in Kraft getretenen Landesentwicklungsprogramms für Bayern werden in die Begründung aufgenommen. Eine Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt bezüglich der Errichtung von potentiellen Windkraftanlagen auf Konzentrationsflächen, die innerhalb von Wasserschutzgebieten Schutzzone III entstehen sollen, ist auf Ebene eines konkreten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durchzuführen. Das Wasserwirtschaftsamt weist in seiner Stellungnahme vom darauf hin, dass es in diesen Bereichen zu Einschränkungen kommen kann. Auf die nächste Planungsebene wird verwiesen. Auf mehreren Konzentrationsflächen kann es zu Einschränkungen durch den Artenschutz kommen. Dies belegt auch die avifaunistische Grobuntersuchung. Allerdings kann dies nicht mit Sicherheit angenommen werden. Eine konkrete Prüfung des Einzelfalls ist hier erforderlich. Daher können diese Flächen auch nicht aus der Planung herausgenommen werden. Die entsprechenden Hinweise sind bei der Beschreibung der Konzentrationsflächen angefügt und gut nachvollziehbar. Die avifaunistische Grobuntersuchung dient dazu, Anhaltspunkte über das Vorkommen windkraftempfindlicher Vogelarten im Bereich der Konzentrationsflächen zu erhalten. Im Zuge eines konkreten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens muss jedoch eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erstellt werden, die genaue Aussagen zu windkraftempfindlichen Arten liefert. Dies kann jedoch auf Ebene der Flächennutzungsplanung aufgrund des großen Gebietsumgriffs nicht geleistet werden. Auf die nachfolgende Planungsebene ist zu verweisen.

40 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Eine umzingelnde Wirkung ist im Bereich der Ortsteile Altstetten (Gemeinde Erdweg) und Kappelhof (Gemeinde Schwabhausen) gegeben, da in der näheren Umgebung derzeit mehrere Konzentrationsflächen die Orte in mehr als 180 umschließen. Um diesen Ortsteilen Erleichterung zu verschaffen, entfallen in der weiteren Planung die Konzentrationsfläche 5.3, der nördlichste Ausläufer von Konzentrationsfläche 5.4 sowie die kleine östliche Teilfläche von Konzentrationsfläche 5.1. Für weitere Ortschaften im Planungsgebiet liegt keine vergleichbare Situation vor. Baudenkmäler werden in der weiteren Planung in einer Themenkarte zusätzlich zur Verdeutlichung dargestellt. Die Begründung wird insgesamt auf Vollständigkeit hin überprüft, insbesondere die Kap und 7.2. Die Aussage in Kap. 11 bezüglich der Höhe von Windkraftanlagen wird nicht als fehlerhaft gesehen. Kap. 3.3 wird diesbezüglich überprüft und ggf. ergänzt. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis, die genannten Anregungen und Hinweise werden in die Planung übernommen. 31. Regierung von Oberbayern, Höhere Naturschutzbehörde, Ob bzw. in welchem Umfang bei einem späteren Bau von Windkraftanlagen auf den dargestellten Konzentrationsflächen Beeinträchtigungen vorliegen oder artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgelöst werden können muss im Zuge einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geklärt werden. Auch eventuell entsprechend notwendige Maßnahmen sind in diesem Rahmen darzulegen. Auf die nachfolgende Planungsebene ist zu verweisen. In keiner der nach der avifaunistischen Grobuntersuchung rot dargestellten Flächen wurde ein Brutnachweis einer windkraftempfindlichen Vogelart festgestellt. Es wurden lediglich potentiell mögliche Vorkommen aufgrund geeigneter Habitatstrukturen aufgeführt oder Flugbewegungen im Bereich der Konzentrationsflächen beobachtet. Daher werden diese Flächen nicht in der Planung ausgeschlossen. In der Begründung erfolgt bei der Beschreibung der Konzentrationsflächen eine Ergänzung hinsichtlich des jeweiligen Brutstatus windkraftempfindlicher Arten, auf dem die Einstufung gem. Grobuntersuchung beruht. Die Schlussfolgerung auf S. 63 der Begründung wird jedoch beibehalten und ergänzt. Die Grobuntersuchung hat weder den Anspruch einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung noch ersetzt sie diese. Auf die nachfolgende Planungsebene ist diesbezüglich zu verweisen. Maßnahmen zu Vermeidung und Minimierung des Tötungsverbotes gem. 44 Abs. 1 BNatSchG werden in der Begründung an entsprechender Stelle ergänzt, sind aber grundsätzlich Inhalt einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, die auf Ebene der Flächennutzungsplanung nicht erbracht werden kann. Der Anregung, den einzelnen Konzentrationsflächen einen Brutstatus der windkraftempfindlichen Vogelarten gem. Grobuntersuchung zuzuordnen, wird nachgekommen. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis, die oben beschriebenen Anregungen werden in der Planung ergänzt. Bezüglich gesicherter artenschutzrechtlicher Erkenntnisse ist auf die nächste Planungsebene zu verweisen.

41 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, und Die Deutsche Flugsicherung (DSF) sowie das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) wurden am Verfahren beteiligt und die eingegangenen Stellungnahmen entsprechend behandelt. Auch die Wehrbereichsverwaltung Süd (jetzt Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Baumanagement München) wurde beteiligt, eine Stellungnahme ist jedoch bisher nicht eingegangen. Der beschränkte Bauschutzbereich um den Sonderlandeplatz Gröbenried wird wie angeregt in die harte Tabuzone aufgenommen. Die Platzrunde um den Sonderlandeplatz wird in den Planunterlagen ebenfalls in der harten Tabuzone ergänzt. Konzentrationsfläche 6.4 liegt innerhalb des Bauschutzbereichs sowie innerhalb der Platzrunde und entfällt somit in der weiteren Planung, um die Flugsicherheit zu gewährleisten. Der westliche Teilbereich von Konzentrationsfläche 2.5 entfällt aufgrund des Siedlungsabstands zum südlich gelegenen Sondergebiet Wochenendhaus in Schluttenberg. Ob bzw. inwiefern eine Beeinträchtigung des UL-Geländes Altomünster vorliegt, muss in einem konkreten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geklärt werden. Hinsichtlich der Lage der aufgeführten Konzentrationsflächen innerhalb von zivilen Senderschutzzonen wird auf die Stellungnahme mit entsprechender Abwägung und Beschlussfassung des BAF verwiesen. Bei der konkreten Anlagenplanung sind die entsprechenden Luftfahrtbehörden erneut zu beteiligen, um konkrete Aussagen zum jeweiligen Standort zu erhalten. Auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wird verwiesen. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis. Konzentrationsfläche 6.4 entfällt aufgrund der Lage innerhalb des beschränkten Bauschutzbereichs und innerhalb der Platzrunde um den Sonderlandeplatz Gröbenried. Bezüglich Konzentrationsfläche 2.5 wird auf ein eventuell nachfolgendes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren verwiesen. 33. Regierung von Schwaben, Abwägung/ Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis. Es ist zutreffend, dass aufgrund der heute üblichen Anlagenhöhen von bis zu 200 m eine Wirkung der Bauwerke über Verwaltungsgrenzen hinaus entstehen kann. Die an die Konzentrationsflächen 1.1 und 1.4 angrenzenden Nachbargemeinde Schiltberg wurde am Verfahren beteiligt, um hier eine Abstimmung zu erzielen. Die Gemeinde äußerte sich kritisch gegenüber der vorliegenden Planung und brachte vor allem Bedenken hinsichtlich der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds vor. Die eingegangene Stellungnahme wurde entsprechend behandelt. Auf die Abwägung und die Beschlussfassung zu der Stellungnahme der Nachbargemeinde Schiltberg ist zu verweisen. 34. Regionaler Planungsverband Augsburg, Abwägung/ Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis. Auf die Abwägung und Beschlussfassung bezüglich der Stellungnahme der Regierung von Schwaben wird verwiesen.

42 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Regionaler Planungsverband München, Abwägung/ Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis. Die Konzentrationsfläche 6.3 auf Gemeindegebiet Bergkirchen entfällt in der weiteren Planung aus artenschutzrechtlichen Gründen sowie aus Gründen der Naherholung und des Landschaftsschutzes. Zudem erweist sich die Überschneidung mit dem Vorbehaltsgebiets 20 für den Abbau von Kies und Sand gem. Regionalplan München als ungeeignet. Der östliche Bereich von Konzentrationsfläche 5.5 liegt innerhalb des Vorranggebiets für den Abbau von Lehm und Ton. Um den Vorgaben der Raumordnung nachzukommen, wird dieser Bereich in der weiteren Planung nicht mehr als Konzentrationsfläche dargestellt. 36. Staatliches Bauamt Freising, Fachbereiche Hochbau und Straßenbau, Hochbau Die genannten Fachstellen BAIUDBw (ehemalige Wehrbereichsverwaltung Süd) sowie die Projektgruppe DigiNet des Bayerischen Staatsministeriums des Innern wurden am Verfahren beteiligt. Auf die entsprechenden Stellungnahmen mit Abwägung und Beschlussfassung wird verwiesen. Straßenbau Der geplante Ausbau der St 2047 ist in den Planunterlagen mit den entsprechenden Abständen bereits berücksichtigt (s. Themenkarte 7). Eine gegenseitige nachteilige Beeinflussung zwischen diesem Vorhaben und der Konzentrationsflächenplanung kann aufgrund des Abstands von ca. 220 m zur nächstgelegenen Konzentrationsfläche 1.1 nicht erkannt werden. Die Gefahr von Eiswurf ist in Bayern grundsätzlich vorhanden. Windkraftanlagen sind generell so zu errichten und zu betreiben, dass es nicht zu einer Gefährdung durch Eisabwurf kommt. Das EU-Forschungsprojekt Windenergy Produktion in Cold Climates empfiehlt für Standorte, an denen mit hoher Wahrscheinlichkeit an mehreren Tagen im Jahr mit Vereisung zu rechnen ist, einen Abstand von 1,5 x (Nabenhöhe + Rotordurchmesser) zu den nächsten gefährdeten Objekten einzuhalten. Können keine ausreichend großen Sicherheitsabstände zu gefährdeten Objekten eingehalten werden, müssen geeignete betriebliche bzw. technische Vorkehrungen getroffen werden, wie z. B. Eiserkennungssysteme, die die Windkraftanlage bei Eisanhang anhalten oder die Rotorblätter abtauen. (vgl. Winderlass S. 23f) Entsprechende Gutachten sind gegebenenfalls im Zuge einer konkreten Genehmigungsplanung zu erbringen. Auf Ebene der Flächennutzungsplanung kann dies nicht geregelt werden. Die Abstände zu Bundes- und Staatsstraßen werden wie gefordert in Anlehnung an die Vorgaben aus dem Winderlass in der weichen Tabuzone auf 90 m erweitert und die betroffenen Konzentrationsflächen angepasst. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis. Der Abstand zu Bundes- und Staatsstraßen wird wie angeregt auf 90 m (40 m Anbaubeschränkungszone + 50 m Rotorradius) in der weichen Tabuzone erweitert.

43 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom TenneT TSO GmbH, Abwägung/ Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis. Die aufgeführten 380/220/110 kv Freileitungen werden in der vorliegenden Planung mit den entsprechenden Abständen von 160 m (Rotordurchmesser + Rotorradius) gem. DIN EN und DIN VDE gemessen von der Leitungsachse berücksichtigt. Ob eine Nachrüstung von Schwingungsdämpfern notwendig ist, muss im konkreten Einzelfall im Zuge eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens geklärt werden. Dies betrifft auch Belange der Zuwegung beim Transport von Anlagenteilen. Auf die nachfolgende Planungsebene ist zu verweisen. Aufgrund der schematischen Darstellung der Leitungsverläufe in den Themenkarten und dem verwendeten kleinen Maßstabs von 1: ist eine Ergänzung der Leitungsbezeichnung in den Plänen nicht möglich. An anderer Stelle werden die Leitungsverläufe nicht dargestellt. 38. Telefonica Germany GmbH & Co. KG, Abwägung/ Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis. Die angegebenen Richtfunkstrecken werden mit einem beidseitigen Abstand von 50 m in der weiteren Planung in der harten Tabuzone berücksichtigt. 39. Vodafone D2 GmbH, Niederlassung Süd, Abwägung/ Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis. Die angegebenen Richtfunkstrecken werden mit einem beidseitigen Abstand von 50 m in der weiteren Planung in der harten Tabuzone berücksichtigt, soweit dies auf der vorliegenden Datengrundlage möglich ist. 40. Wasserwirtschaftsamt München, Abwägung/ Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis. Den planenden Kommunen ist bewusst, dass es im Bereich von Wasserschutzgebieten Zone III zu Einschränkungen bei Bau und Betrieb von Windkraftanlagen kommen kann. Dies betrifft im vorliegenden Fall die geplanten Konzentrationsflächen 5.1 und 7.3. Im Zuge eines konkreten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist eine Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt erforderlich. Auf die nachfolgende Planungsebene ist zu verweisen. 41. Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, Abwägung/ Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis. Die geplanten Konzentrationsflächen befinden sich nicht im Bereich gem. 18 a LuftVG des Militärflugplatzes Lechfeld. Ob eine Windkraftanlage dennoch den Flugbetrieb in unannehmbarer Weise beeinträchtigt, kann erst bei einem konkreten Standort beurteilt werden. Auf ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren wird verwiesen. Bezüglich der LV-Anlage Freising kann ebenfalls erst bei einer konkreten Anlagenplanung beurteilt werden, ob Auflagen bei der Errichtung von Windkraftanlagen notwendig sind. Auch hier ist auf die nächste Planungsebene zu verweisen.

44 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Zweckverband zur Wasserversorgung, Alto-Gruppe, Abwägung/ Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis. Das geplante Wasserschutzgebiet im Altowald (Gde. Altomünster) wird in der weiteren Planung berücksichtigt. Die Schutzzonen I und II sind gem. definierter weicher Kriterien für geplante Wasserschutzgebiete von der Windkraftnutzung ausgenommen. In Zone III ist diese zulässig. Die Konzentrationsfläche 1.3 wird entsprechend angepasst. 43. Zweckverband zur Wasserversorgung, Weilachgruppe, Abwägung/ Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis. Die genannte Hauptwasserversorgungsleitung quert den westlichsten Teilbereich von Konzentrationsfläche 1.5. In einem konkreten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist bei der Festlegung des Standorts die Leitung entsprechend zu berücksichtigen. Auf die nachfolgende Planungsebene ist zu verwiesen. 44. Gemeinde Erdweg, Abwägung/ Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis. Sowohl aufgrund der Darstellung von Langengern im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Mischgebiet als auch durch den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan entlang der Römerstraße wird dieser Ortsteil in der weiteren Planung als Innenbereich mit einem Abstand von 900 m in der weichen Tabuzone berücksichtigt. Dies führt zur Flächenreduzierung von Konzentrationsfläche Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, Bei näherer Betrachtung der angesprochenen Karte in der Broschüre Zwischen Dorf und Metropole auf Seite 2 wird deutlich, dass die Konzentrationsfläche 1.2 südlich von Tandern neben der dargestellten Struktur wichtige Landschaftsräume liegt. Diese stellen wohl die landschaftlichen Vorbehaltsgebiete entlang des Ampertals, des Glonntals und des Ilmtals im Landkreis dar. Auch Themenkarte 8b kann entnommen werden, dass sich Konzentrationsfläche 1.2 außerhalb dieses Gebietes befindet. Die Gremien der planenden Kommunen nehmen die Stellungnahme zur Kenntnis. An Konzentrationsfläche 1.2 wird aus oben genannten Gründen festgehalten. Zudem wurden folgende Beschlüsse gefasst: 1. Der Gemeinderat beschloss, die Anregungen der Träger öffentlicher Belange aufzunehmen und entsprechend der vorgenannten Abwägungen zu berücksichtigen.

45 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Abstimmungsergebnis: 21 anwesend 21 dafür 0 dagegen 2. Der Gemeinderat beschloss, die Anregungen der Bürger anderer Gemeinden aufzunehmen und entsprechend der vorgenannten Abwägungen zu berücksichtigen. Abstimmungsergebnis: 21 anwesend 21 dafür 0 dagegen 3. Der Gemeinderat beschloss, die Anregungen der Bürger im eigenen Gemeindegebiet aufzunehmen und entsprechend der vorgenannten Abwägung zu berücksichtigen. Abstimmungsergebnis: 21 anwesend 21 dafür 0 dagegen 2.2 Beschluss zur 2. öffentlichen Auslegung gem. 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB Erneuter Auslegungsbeschluss: Der Gemeinderat Erdweg beschloss, den geänderten Entwurf zum Interkommunalen sachlichen Teilflächennutzungsplan gem. 204 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der Fassung vom Die Verwaltung wird beauftragt, die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 4 Abs. 2 BauGB und der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB einzuleiten. Abstimmungsergebnis: 21 anwesend 21 dafür 0 dagegen 3 Bebauungsplan Eisenhofen Nr. 61, Wirtsanwesen Aufstellungsbeschluss Der 1. Vorsitzende informierte den Gemeinderat über die durch den Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München, vorgelegten Planungsvarianten. Bei den Varianten 1 und 2 wurden jeweils 4 Wohnhäuser geplant. Die Varianten unterscheiden sich im Wesentlichen durch die Erschließung.

46 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Variante 1 schafft einen sehr kurzen Weg (weniger versiegelte Fläche) zur Thorerstraße. Variante 2 sieht einen längeren Straßenstich vor, bietet aber den Vorteil, die Wohngebäude und die Gastronomie durch eine gemeinsame Zufahrt zu erschließen. Bei der Gastronomie kann dadurch der Freibereich voll als Schankfläche und nicht wie bisher als Parkfläche genutzt werden. Zudem können die Wohngebäude von der Gastronomie- und Biergartennutzung (Lärm) getrennt werden. In dieser Variante ist allerdings ein schmaler Teil der Fl. Nr. 23/1 der Erschließung zugeschlagen. Gleichzeitig ermöglicht Variante 2 eine Zufahrt zur Fl. Nr. 21/1. Die Planungsvariante 3 wurde erstellt, da von den Grundstückseigentümern die Bitte geäußert wurde, die nördlich der Gastwirtschaft angrenzenden Grundstücke zu verkleinern und anstatt der 2 Wohngebäude entsprechend 3 zu planen. Ferner sollten im östlichen Bereich des Grundstückes anstatt einem großen Grundstück, zwei kleinere mit jeweils einem kleinen Einzelhaus entstehen. Anstatt des vom Planungsverband ausgewiesenen Doppelhauses sollte jedoch nach Ansicht der Grundstückseigentümer nur ein Einzelhaus entstehen. Nach Ansicht des Planungsverbandes ist bei allen drei Varianten wegen der Länge der Erschließungsstraße von max. 70 m keine öffentliche Erschließungsstraße mit Wendehammer erforderlich. Es genügt ein Eigentümerweg, wie typischerweise für die Erschließung von Hinterliegergrundstücken, da hier nur Ziel- und Quellverkehr einer eingeschränkten und definierbaren Personengruppe und kaum öffentlicher Verkehr stattfindet. Die geforderte Durchstichmöglichkeit Richtung Norden ließe sich realisieren. Allerdings steht die Topografie (hinter der geplanten Bebauung steigt das Gelände deutlich an) nach Ansicht des Planungsverbandes einer Bebauung des dortigen Bereiches entgegen. Zudem müsste spätestens bei Verlängerung des Stichs eine öffentliche Verkehrsfläche (dann mit Wendehammer) geschaffen werden. Sollte die nördliche heute noch Außenbereichsfläche bebaut werden, wird empfohlen, eher die Erschließung über die Fl. Nr Zugang zur Thorerstraße oder die Happacher Straße zu bewerkstelligen. Variante 1: Variante 2

47 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Variante 3: Variante 3a Der Gemeinderat beschloss, der Variante 3a unter Berücksichtigung der Änderung des Doppelhauses in ein Einzelhaus, sowie der Privatstraße zuzustimmen und den Planungsverband zu beauftragen, den Bebauungsplan entsprechend der Beschlussfassung zu erarbeiten. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren nach Vorliegen der unterzeichneten Kostenübernahmeerklärungen einzuleiten. Im Bebauungsplan sollte ein Hinweis auf den Betrieb des Gasthauses erfolgen. Abstimmungsergebnis: 21 anwesend 21 dafür 0 dagegen 4 Bauantrag/Vorbescheide 4.1 Antrag von Herrn Franz Strixner, Walkertshofen auf Vorbescheid zur Errichtung von zwei Doppelhaushälften auf FlNr. 1138/2 der Gemarkung Großberghofen Der 1. Vorsitzende informierte den Gemeinderat über folgenden Antrag auf Vorbescheid: Bauort: Walkertshofen, Leitenweg Fl. Nr. 1138/2 Gemarkung Großberghofen Der Bauwerber beabsichtigt auf dem Grundstück, Fl. Nr. 1138/2 der Gemarkung Großberghofen zwei Doppelhaushälften zu errichten. Die Zufahrt soll über das Privatgrundstück, Getränkemarkt Strixner zum Kirchfeldweg bzw. zum Leitenweg erfolgen. Der erforderliche Kanalanschluss kann ebenfalls über das Privatgrundstück Strixner, Fl. Nr in Richtung Leitenweg erfolgen.

48 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Der Gemeinderat beschloss, dem Antrag auf Vorbescheid grundsätzlich zuzustimmen. Die baurechtliche Beurteilung soll durch das Landratsamt Dachau erfolgen. Die kanalwasser- und straßenmäßige Erschließung soll über den Leitenweg erfolgen. Hierzu ist eine Grunddienstbarkeit für ein Geh- Fahrt- und Leitungsrecht einzutragen und nachzuweisen. Abstimmungsergebnis: 21 anwesend 21 dafür 0 dagegen 6.2 Antrag der Firma IBV GmbH, München auf Vorbescheid zum Neubau von zwei Doppelhäusern mit Garage Der 1. Vorsitzende informierte den Gemeinderat über folgenden Antrag auf Vorbescheid: Bauort: Eisenhofen-Petersberg, Siedlungsstraße 4 Fl. Nr. 195/4 Gemarkung Eisenhofen Der Bauwerber hat aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom einen überarbeiteten Vorbescheid vorgelegt. In der Gemeinderatssitzung vom wurden folgende Vorgaben beschlossen: 1. Bebauung mit einem Einzel- und einem Doppelhaus

49 Gemeinderatssitzung Nr. 3/2014 vom Bebauung E+D anstatt E D 3. Abstand des Gebäudes zur westlichen Grundstücksgrenze 9 m. Auf die Parksituation in der Siedlungsstraße ist hinzuweisen. Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind je Wohneinheit zwei Stellplätze auszuweisen. Im überarbeiteten Entwurf wurden ein Einzel- und ein Doppelhaus geplant. Geforderte Bebauung E+D anstatt E+1+D: Im Antrag wird ein Doppelhaus mit E+D mit einer Dachneigung von 41 und ein Einzelhaus mit E+D mit 43 Dachneigung vorgeschlagen. Der Vorschlag basiert auf Grund der auf den Nachbargrundstücken vorhandenen Gebäude. Fl. Nr. 195/3 (Bischof-Neuhäusler-Str. 2) vorhandenes Gebäude E+1+D mit einer Dachneigung von 23 und einer Wandhöhe von 6 m. Fl. Nr. 195/2 (Siedlungsstr. 2) vorhandenes Gebäude E+D mit einer Dachneigung von 43 und einer Wandhöhe von 4,50 m. Da im Bereich der Siedlungsstraße kein Bebauungsplan vorhanden ist, richtet sich die Bebauung nach 34 BauGB. Hier ist eine Bebauung im Zusammenhang mit dem bebauten Ortsteil zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in der Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

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