Lösung Fall 7: Professor Dr. G. Wagner, LL.M. (Chicago) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Ökonomik. Berlin, im WiSe 2013/2014
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1 Professor Dr. G. Wagner, LL.M. (Chicago) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Ökonomik Berlin, im WiSe 2013/2014 Lösung Fall 7: Frage 1: A. Vertragliche Ansprüche Vertragliche Ansprüche aus 280 I, III, 283 I kommen nicht in Betracht, da zwischen K und G kein Schuldverhältnis vorliegt. Der Vertrag wurde hier mit der X-GmbH geschlossen. B. 823 I I. Rechtsgutsverletzung K könnte gegen G einen Anspruch auf Schadensersatz nach 823 I haben. Dazu ist zunächst erforderlich, dass der Anspruchsteller in einem Recht oder Rechtsgut im Sinne des 823 verletzt ist. In Frage kommt hier eine Verletzung des Körpers des K. Problematisch erscheint hier, dass das Sperma sich zwar einst im Körper des K befand, jedoch seit nun fast zehn Jahren keine Verbindung zu seinem Körper mehr hat. Nach weit überwiegender Auffassung wird ein Körperteil, der vom Körper abgetrennt wird, zu einer Sache mit der Folge, daß sich das Recht des Betroffenen an seinem Körper in Sacheigentum am abgetrennten Körperteil umwandelt. Daher stellt sich die Frage, ob in den Schutzbereich des Körpers auch solche Körperteile fallen, die vom menschlichen Organismus abgetrennt sind. Der Bundesgerichtshof versteht das Rechtsgut Körper als partikulare Ausprägung eines umfassenden Persönlichkeitsschutzes (vgl dazu MüKo-Wagner 823 Rn. 130). Daraus folgert die Rechtsprechung, dass in Schutzgut des 823 I ist nicht die Materie, sondern das Seins- und Bestimmungsfeld der Persönlichkeit, das in der körperlichen Befindlichkeit materialisiert ist, ist (BGH NJW 1994, 127). Daher sind zumindest solche Körperteile umfasst, die zur späteren Eigenimplantation entnommen werden. Dies ist jedoch beim Sperma nicht der Fall. Dieses soll ja nicht dem Menschen, zu dem es einst gehörte, wieder eingepflanzt werden. Jedoch kam der BGH mit einem Vergleich zu einer zur späteren Reimplantation entnommenen Eizelle zum Ergebnis, dass auch das dauerhaft entnommene Sperma schutzfähig ist: Ebenso wie die zur Befruchtung entnommene und zur Reimplantation bestimmte Eizelle verkörpert das konservierte Sperma für seinen Rechtsträger die im Streitfall einzige Möglichkeit, seine körperlichen Funktionen zur Hervorbringung von Nachkommen, denen er seine genetischen Erbinformationen weitergibt, zur Geltung zu bringen. Dieser Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit im deliktischen Schutzbedürfnis ebenso wie im deliktischen Schutzzweck muß nach Auffassung des Senats auch in den deliktsrechtlichen Folgen Rechnung getragen werden. (BGH NJW 1993, 127, 128) 1
2 Danach sind abgetrennte Teile des Körpers auch dann schutzfähig, wenn sie zur Erfüllung einer körpertypische Funktion des Rechtsträgers bestimmt sind. Hiermit liegt demnach eine Körperverletzung vor. Die Literatur hingegen sieht in dem Vernichten von ausgelagertem Sperma allenfalls die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. für Nachweise MüKo-Wagner 823 Rn. 131). In jedem Fall ist hier ein Rechtsgut des K verletzt. Verletzungshandlung Die Rechtsgutsverletzung müsste auf einer Handlung des G beruhen. Hier hat jedoch nicht G sondern L das Sperma entsorgt. Eine Haftung des G käme allenfalls aus Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Betracht. Dabei kommen hier betrieblich Organisationspflichten in Frage. Im Allgemeinen stellen diese an den Geschäftsherrn das Gebot, innerbetriebliche Abläufe so zu orgnanisieren, dass Schäden so weit wie geboten verhindert werden (MüKo-Wagner 823 Rn. 78). Dabei hat die Ausdehnung der deliktischen Unternehmenshaftung mithilfe von Organisationspflichten zur Folge, dass die persönliche Haftung des Geschäftsleiters ebenfalls erweitert wird (Kötz/Wagner, Deliktsrecht, 12. Aufl., Rn. 318). So trifft die Organisationspflicht im Falle einer GmbH den Geschäftsführer persönlich (so auch in BGHZ 109, 297). Im Einzelnen umfasst die betriebliche Organisationspflicht die Pflicht den Ablauf der Betriebsvorgänge so einzurichten, wie es zur Vermeidung von Schäden nach Sachlage geboten gewesen wäre (Kötz/Wagner Rn. 315). Hier ist zu beachten, dass es Zweck des Vertrages ist, Sperma für zukünftig Zeugungsunfähige zu Verwahren. Ein Schaden an diesem Sperma hat daher für den betroffenen besonders schwere Folgen, da er nicht rückgängig gemacht werden kann. Aufgrund der irreversiblen Natur dieser Schädigung ist daher organisatorisch auf solche Rechtsgutsverletzungen besondere Rücksicht zu nehmen. Dies ist hier jedoch nicht erfolgt. Vielmehr war das Formular, dass über die Vernichtung des Spermas entscheidet, unübersichtlich gestaltet und schlecht leserlich. Damit ist die Pflicht zur ordnungsgemäßen Betriebsführung verletzt. Kausalität Die Kausalität ist gegeben. Rechtswidrigkeit Die Rechtsgutsverletzung müsste auch Rechtswidrig sein. Hier könnte es einen Unterschied machen, ob man eine Körper- oder eine Persönlichkeitsrechtsverletzung annimmt. Denn bei letzterer ist wegen der Natur des APR als Rahmenrecht die Rechtswidrigkeit nicht wie sonst indiziert, sondern muss aufgrund einer Interessenabwägung festgestellt werden. Hier hätte eine solche Abwägung jedoch offensichtlich das Ergebnis, dass das Interesse des K an der Existenz seines Spermas das Interesse des G an einer pflichtwidrigen Betriebsführung wesentlich überwiegt. Daher ist die Rechtswidrigkeit in jedem Fall gegeben. V. Verschulden Dadurch dass G nicht darauf reagierte, als er auf das schlecht gestaltete Antwortschreiben angesprochen wurde, hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen. Daher liegt hier ein Verschulden vor. VI. Schaden Es müsste ein ersatzfähiger Schaden des G vorliegen. Hier hat der G keinen Vermögensschaden. Die Versagung der Möglichkeit ein biologisch eigenes Kind zu bekommen könnte jedoch als immaterieller Schaden in Form von Schmerzensgeld ersatzfähig sein. Für eine Körperverletzung kann Schmerzensgeld nach 253 II verlangt werden. K hätte demnach bei Verletzung des Körpers einen Schmerzensgeldanspruch. 2
3 Anders läge es jedoch, wenn hier eine Persönlichkeitsverletzung angenommen würde. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht fällt nicht unter die in 253 II enumerierten Rechtsgüter. Gleichwohl hat der BGH festgestellt, dass auch dann, wenn hier eine Persönlichkeitsrechtsverletzung angenommen würde, ein Schmerzensgeld nach 847 a.f. analog fällig wäre (vgl. BGH NJW 1994, 127, 128). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der BGH inzwischen den Ersatz immaterieller Schäden beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht mehr auf 847 a.f. analog beruhen lässt. Auch wird nicht 253 II analog angewendet, sondern der Ersatz immaterieller Schäden beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht nun direkt aus 823 i.v.m. Art. 1 I und 2 I GG hergeleitet (Palandt-Grüneberg 253 Rn. 10 m.w.n.). Insofern ändert sich bei einer unterschiedlichen Bewertung der Rechtsgutsverletzung nur die Grundlage für den Ersatz des Schadens. Zudem kommt ein Ersatz aufgrund von 823 i.v.m. Art. 1 I und 2 I GG nur bei einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts in Betracht (Palandt-Grüneberg aao). Eine schwerwiegende Beeinträchtigung liegt hier vor, da dem K die Möglichkeit vollständig genommen wird seine Persönlichkeit durch das Zeugen biologisch eigener Kinder zu entfalten. Ein ersatzfähiger immaterieller Schaden liegt also in jedem Fall vor, gleich ob auf das Rechtsgut Körper oder allgemeines Persönlichkeitsrecht abgestellt wird. Daher ist G dem K zum Schadensersatz verpflichtet. Anspruchsinhalt dies die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Im Originalfall wurde ein Schmerzensgeld von DM als angemessen erachtet. C. 831 In Frage kommt zudem ein Anspruch auf Schadensersatz nach 831. Dieser begründet die Haftung des Geschäftsherrn gegenüber dem Geschädigten. Jedoch trifft die Haftung des 831 nicht den Organwalter, sondern den Unternehmensträger selbst (MüKo-Wagner 831 Rn. 23). Daher kommt eine persönliche Haftung des G hier nicht in Betracht. Frage 2: A. 280 I, III, 283 K könnte gegen die X-GmbH einen Anspruch auf Schadensersatz nach 280 I, III, 283 haben. Eine GmbH ist nach 13 GmbHG rechtsfähig und kann daher auch Anspruchsgegner sein. I. Schuldverhältnis Zunächst ist ein Schuldverhältnis nach 241 erforderlich. Hier haben K und die X-GmbH (vertreten durch G die Vertretungsmacht ergibt sich aus 35 GmbHG) einen Verwahrungsvertrag gemäß 688 geschlossen. Demnach liegt ein Schuldverhältnis vor. Pflichtverletzung im Sinne des 283 Zudem müsste eine Pflichtverletzung im Sinne des 283 vorliegen. Die Leistungspflicht müsste dafür in Folge von 283 unmöglich sein. Der Verwahrer schuldet im Verwahrungsvertrag herausgabe der verwahrten Sache. Hier ist die Herausgabe des Spermas des K jedoch gemäß 275 I objektiv unmöglich. Daher liegt eine Pflichtverletzung nach 283 vor. Vertretenmüssen Diese müsste die X auch zu vertreten haben. Zu vertreten hat man nach 276 Vorsatz und Fahrlässigkeit. Die GmbH selbst konnte nicht handeln. Jedoch könnte sie sich die Fahrlässigkeit des L zurechnen lassen müssen. Als Zurechnungsnorm kommt 278 in Betracht. Da L Erfüllungsgehilfe der GmbH war, kann sein Vertretenmüssen hier der X zugerechnet werden. Somit ist Vertretenmüssen der Pflichtverletzung gegeben. Schaden 3
4 Fraglich ist, ob K einen kausalen, ersatzfähigen Schaden hat. Auch hier kommt ein immaterieller Schaden in Betracht. Hier ist erstmalig im Ergebnis entscheidend, ob eine Körperlverletzung oder eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt. Wird eine Körperverletzung angenommen, so kann Schmerzensgeld über 253 II verlangt werden. Dieser findet auch Anwendung im Vertragsrecht (vgl. Wagner, Das Zweite Schadensersatzrechtsänderungsgesetz, NJW 2002, 2049, 2055). Anders liegt der Fall hingegen bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Geldersatzanspruch bei dessen Verletzung ist ein auf Art. 1 I, 2 I GG gestützter Rechtsbehelf eigener Art sei. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass dieser Rechtsbehelf auch im Vertragsrecht anwendung findet. Demnach wäre also ein Schmerzensgeldanspruch aus Vertrag nur bei Annahme einer Körperverletzung gegeben. Eine Körperverletzung kann hier jedoch mit der oben genannten Arguementation des Bundesgerichtshofs angenomnmen werden. Daher ist hier ein Schmerzensgeldanspruch gegeben. B. 831 K könnte gegen die X-GmbH einen Anspruch auf Schadensersatz nach 831 haben. I. Vorliegen eines Verrichtungsgehilfen Für einen Anspruch nach 831 ist das Vorliegen eines Verrichtungsgehilfen erforderlich. Verrichtungsgehilfe ist, wer von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist. Dafür ist ausreichend, dass der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken oder entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann (vgl. BGHZ 45, 311, 313 dazu Kötz/Wagner, Rn. 278). Zudem ist eine Eingliederung in den Organisationskreis des Geschäftsherren notwendig (MüKoWagner 831 Rn. 15). Hier könnte der G als Verrichtungsgehilfe für die X in Betracht kommen. Jedoch ist der Geschäftsfüher nicht an Weisungen der GmbH gebunden. Vielmehr ergehen Weisungen der GmbH durch ihn. G kommt daher als Verrichtungsgehilfe nicht in Betracht. Der Laborassistent L fällt unter die Definition des Verrichtungsgehilfen. Deliktisches Handeln des L Zudem ist ein deliktisches Verhalten des Verrichtungsgehilfen, also des L, erfoderlich. Im Wegschütten des Spermas ist ein solches gegeben. In Ausführung der Verrichtung Es müsste ein Handelnd in Ausführung der Verrichtung vorliegen. Dies ist abzugrenzen vom Handeln bloß bei Gelegenheit und dann gegeben, wenn zwischen übertragenem Aufgabenkreis und Schädigung ein innerer Zusammenhang besteht (MüKo-Wagner 831 Rn. 24). Hier gehörte das Vernichten von Sperma zum Aufgabenkreis des L. Es fehlte lediglich an einer dahingehenden Erklärung des K. Somit ist ein innerer Zusammenhang gegeben. Exculpation 1. Grundlagen Eine Haftung der X-GmbH scheidet aus, wenn sie erfolgreich den Entlastungsbeweis führen kann. Dafür müssen Tatsache vorliegen, aus denen sich ergibt dass bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet, oder wenn der Schaden auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre. 2. Dezentralisierter Entlastungsbeweis Dem Geschäftsherrn eines großen Betriebes ist nichz zuzumuten, dass er das gesamte Personal auswähle und beaufsichtige (BGHZ 4, 1, 2). Es soll dabei ausreichen, wenn sich die Entlastung auf die Auswahl und Überwachung der höheren Angestellten bezieht. Eine GmbH kann freilich niemanden überwachen und 4
5 auswählen, nimmt diese Pflicht aber durch ihre Organe, also den G war. Der G hat den L nicht ordnungsgemäß ausgewählt. Diese Aufgabe nahm die P, wenn auch pflichtwidrig, war. Jedoch hatte G die P ordnungsgemäß ausgewählt und auch Anzeichen für ein Überwachungsverschulden sind angesichts des sonst tadellosen Verhaltens der P nicht gegeben. Somit könnte sich die X hier mittels des dezentralisierten Entlastungsbeweises exculpieren. Zwar wird teilweise vertreten, der dezentralisierte Entlastunsgbeweis würde große Unternehmen gegenüber kleineren priviligieren. Jedoch ist diese haftungspolitische Argumentation weitgehend bedeutungslos, da den Folgen des dezentralisiserten Entlastungsbeweises durch die ausweitung der Organisationshaftung die Spitze genommen wurde (vgl. MüKo-Wagner 831 Rn. 43). Unbillige Ergebnisse der Haftung nach 831 können also durch Haftung wegen Organisationsverschuldens korrigiert werden (Kötz/Wagner, Deliktsrecht, Rn. 296). Im Ergebnis kann sich die X-GmbH demnach nach 831 I S. 2 exculpieren. C. 823 i.v.m 31 Zuletzt kommt eine Haftung der X-GmbH nach 823 I i.v.m. 31 analog in Betracht. I. Verfassungsmäßig berufener Vertreter Nach dem Wortlaut müsste dazu ein verfassungsmäßig berufener Vertreter eines Vereins vorliegen. Die Norm des 31 ist jedoch weit auszulegen. Ausschlaggebend ist, ob eine Person für ein Sondervermögen organschaftlich handelt. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob die Personenvereinigung körperschaftlich organisiert ist, ob ihr Rechtsfähigkeit als juristische Person zukommt oder ob sie einer juristischen Person angenähert ist. Daher ist 31 entsprechend anwendbar auf alle juristischen Personen des Privatrechts (vgl. BeckOK-Schöpflin, 31 Rn. 3) Er ist daher auch auf die GmbH anwendbar. Ob der weite Anwendungsbereich durch analoge oder entsprechende Anwendung, oder durch Auslegung erreicht wird, kann hier dahinstehen. Auch den persönlichen Anwendungsbereich legt die Rechtsprechung weit aus, um den Anwendungsbereich von 831 zurückzudrängen (Plandt-Ellenberger 31 Rn. 6). Daher ist bei einem GmbH Geschäftsführer ein verfassungsmäßig berufener Vertreter gegeben. Zum Schadensersatz verpflichtende Handlung Eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des G ist wie in Frage 1, B. geprüft gegeben. Organverhalten Zudem müssen die schädigende Handlung oder Unterlassung in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangen worden sein (BeckOK-Schöpflin 31 Rn. 17). Hier wird dem G die Verletzung der betrieblichen Organisationspflicht vorgeworfen. Diese hat er auch in seiner Verrichtung als Geschäftsführer der X-GmbH verletzt. Damit ist ein Organverhalten gegeben. Umfang des Ersatzes Der Schadensersatz ist in gleichem Umfang zu leisten, wie die Haftung des Organwalters. Hier kann demnach auf die Haftung des G in Frage 1 verwiesen werden. Daher hat K gegen die X-GmbH einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. 5
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