Lösung: 1. Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe zur Post nach 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am 06. März 2006 oder tatsächlich nachweisb.
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- Regina Jaeger
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1 2007, Prüfungsteil Abgabenordnung Sachverhalt 1 (10 Punkte) Am Donnerstag, 06. April 2006 erscheinen in Ihrer Beratungsstelle die Neumitglieder Hans und Sabine Weiß. Sie haben Ihren Einkommensteuerbescheid vom Jahr 2005 dabei, der das Datum 03. März 2006 (Freitag) trägt. Im Bescheid wurde eine Abschlusszahlung von festgesetzt. Das Ehepaar Weiß ist mit dieser Abschlusszahlung absolut nicht einverstanden. Aus Verärgerung möchten die Eheleute Weiß die Abschlusszahlung nicht rechtzeitig ans Finanzamt leisten. Aufgaben: 1. Wann gilt der Einkommensteuerbescheid als bekannt gegeben? (mit Angabe Datum und Paragraph, Absatz, Nr.) 2. Wann endet die Einspruchsfrist? (Datum) 3. Wann ist die Einkommensteuerzahlung spätestens zu entrichten? 4. Wann gilt die Zahlung im Sinne der Abgabenordnung als entrichtet, wenn Frau Weiß den Überweisungsträger am 10. April 2006 bei ihrer Bank einreicht? 5. Welche steuerlichen Nebenleistungen wird das Finanzamt von den Eheleuten Weiß voraussichtlich einfordern und wie hoch sind diese? 1. Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe zur Post nach 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am 06. März 2006 oder tatsächlich nachweisb. späterer Zugang 2. Einspruchsfrist einen Monat nach Bekanntgabe nach 355 Abs. 1 S. 1 AO am 06. April Spätestens zu entrichten einen Monat nach Bekanntgabe Bescheid nach 36 Abs. 4 S. 1 EStG (evtl. auch 220 Abs. 1 AO) am 06. April Zahlung gilt ab 3. Tag nach Eingang der Überweisung nach 224 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 S. 3 AO am 13. April Erhebung eines Säumniszuschlags nach 240 AO je angefangener Monat 1% v = 23,00 1
2 Sachverhalt 2 (5 Punkte) Sie überprüfen den Einkommensteuerbescheid der Eheleute Weiß (Sachverhalt 1) und stellen fest, dass bei den Werbungskosten zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für Herrn Weiß nur die Pauschale von 920 in Ansatz gebracht wurde. Tatsächlich hatte Herr Weiß Werbungskosten von beantragt. Der Bescheid wurde nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. Aufgaben: 1. Können Sie gegen den Bescheid vorgehen und wenn ja - aufgrund welcher Vorschrift/en? 2. Müssen die Steuerpflichtigen trotz Ihres Eingreifens die fällige Einkommensteuer am Fälligkeitstag bezahlen? 3. Können Sie für die Steuerpflichtigen einen Aufschub der fälligen Zahlung erlangen und mit welchen Mitteln? 1. Vorgehen gegen den Bescheid ist möglich, hier innerhalb Rechtsbehelfsfrist s. Aufgabe 1. Antrag auf schlichte Änderung gem. 172 Abs. 1 Nr. 2a AO oder Einspruch gem. 347 ff AO 2. Ja, die fällige Steuer muss grunds. am Fälligkeitstag bezahlt werden. Einspruch bewirkt keine Steuerstundung Zahlung sofort: die fällige Steuer unter Berücks.der Änderungsw. 3. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. 361 AO möglich. Voraussetzung: Einspruch nicht möglich bei Antrag auf schlichte Änderung Sachverhalt 3 (5 Punkte) Hans Rot kommt im August 2006 als Neumitglied in Ihre Beratungsstelle. Es stellt sich heraus, dass die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 noch nicht erstellt wurde. Hans Rot hatte im Jahr 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von Seine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung betrugen Die Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung betrugen
3 1. Kann die Einkommensteuererklärung 2001 für Hans Rot noch erstellt werden? 2. Berechnen Sie die Festsetzungsfrist! 1. Neben den nichtselbst. Einkünften liegen Einkünfte aus V+V vor. Zusätzliche Einkünfte / = 430 (über 410 ) Damit Pflichtveranlagung nach 46 Abs. 2 Nr. 1 EstG (keine Antragsveranlagung keine 2-Jahresfrist) 2. Festsetzungsfrist: Beginn der Festsetzungsfrist mit Ablauf des KJ, in dem die Steuer entstanden ist, 170 Abs. 1 AO = Ablauf Für Steuererklärungen gibt es eine Anlaufhemmung, 170 Abs. 2 Nr. 1 AO Anlauf erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Erklärung eingereicht wird,spätestens jedoch mit Ablauf des dritten KJ = Ablauf ( J.) = m.a.d.j Festsetzungsfrist für Besitzsteuern 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 4 Jahre. Ablauf der Festsetzungsfrist ( J.) = m.a.d.j , Prüfungsteil Beratungsbefugnis Sachverhalt 1 (3 Punkte) Waldemar Grün ist alleinstehend und bezieht Altersrente (Höhe EUR brutto). Zusätzlich hat er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR (Einnahmen EUR Werbungskosten EUR). Aus einer Übungsleitertätigkeit bezieht er im Jahr 2006 Einnahmen in Höhe von EUR. Werbungskosten hierzu sind nicht entstanden. Er kommt zu Ihnen in die Beratungsstelle und möchte seine Einkommensteuererklärung erstellen lassen. Dürfen Sie den Fall annehmen? Einkünfte aus Altersrente unbegrenzte Beratungsbefugnis 4 Nr. 11a StBerG. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung begrenzte Beratungsbefugnis 4 Nr. 11 c StBerG. 3
4 V+V Einnahmen über EUR (Alleinstehender). damit keine Beratungsbefugnis. Einkünfte Übungsleiter begrenzte Beratungsbefugnis 4 Nr. 11 b StBerG. Einkünfte unter EUR damit steuerfrei. wären kein Hindernis für Beratungsbefugnis. Sachverhalt 2 (3 Punkte) Sabine und Günter Schwarz sind Geschwister und erben von ihrer Mutter im Jahr 2006 ein Zweifamilienhaus, das vermietet ist. Mieteinnahmen jährlich EUR. Sabine Schwarz ist Mitglied Ihrer Beratungsstelle und bezieht bisher ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Günter Schwarz ist selbständiger Versicherungskaufmann. 1. Dürfen Sie die Einkommensteuererklärung von Sabine Schwarz weiterhin erstellen? 2. Dürfen Sie die Einkommensteuererklärung von Sabine Schwarz weiterhin erstellen, wenn diese im Jahr 2006 arbeitslos wurde? 3. Für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung muss eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung erstellt werden. Dürfen Sie diese für Ihr Mitglied erstellen? 1. Die Einkommensteuererklärung von Sabine Schwarz darf weiterhin erstellt werden, wenn Sabine Schwarz aus den Einkünften aus V+V nicht über EUR Einnahmen erzielt 4 Nr. 11c StBerG. Sie erzielt Einnahmen in Höhe von ½ v EUR = EUR Beratungsbefugnis weiterhin gegeben. 2. Sabine Schwarz darf auch im Falle der Arbeitslosigkeit weiterhin vom Lohnsteuerhilfeverein beraten werden 4 Nr. 11 S. 4 StBerG. 3. Die GuE-Erklärung darf vom Lohnsteuerhilfeverein erstellt werden,wenn alle Beteiligten Mitglieder des gleichen Lohnsteuerhilfevereins sind. Sabine Schwarz ist Mitglied Günter Schwarz ist kein Mitglied selbständig tätig. daher darf keine GuE vom Lohnsteuerhilfeverein erstellt werden. 4
5 Sachverhalt 3 (4 Punkte) Der Beratungsstellenleiter Bruno Braun gibt folgende Anzeige in der Tageszeitung auf: Wir bieten Ihnen ganzjährig Hilfe in Steuersachen bei ausschließlich Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Auch bei zusätzlichen Vermietungsund Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 9000/18000 EUR nicht übersteigen, beim Kindergeld nach Abschn. X EStG, bei der Eigenheimzulage und Investitionszulage beraten wir Sie gerne. Lohnsteuerhilfe Steuerstadt Beratungsstellenleiter Bruno Braun 1. Ist die Anzeige inhaltlich in Ordnung? 2. Darf der Name des Beratungsstellenleiters genannt werden? 3. Nennen Sie (neben der Zeitungsanzeige) drei weitere Möglichkeiten der legalen Werbung eines Lohnsteuerhilfevereins! 1. Sachliche Information in Ordnung. Nicht auf eine einzelne Mitgliedschaft ausgerichtet in Ordnung. beim Vereinsnamen fehlt Hinweis auf Lohnsteuerhilfeverein. Hinweis auf Erfordernis der Mitgliedschaft fehlt. 2. Namensnennung des Beratungsstellenleiters erlaubt. 3. Flyer versenden auch an Nichtmitglieder Werbegeschenke Äußerung in den Medien unter Angabe des Namens und der Berufsbezeichnung Werbung durch Stellenanzeigen Aufnahme in Verzeichnisse (Anschriftenverzeichnis, Brachenverz.) Beratungsstellenschild Plakatsäulen Messestand Straßenbahn 5
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