Der Jagdpachtvertrag aus Sicht des Jägers. Taktische Hinweise
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- Willi Wetzel
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1 Der Jagdpachtvertrag aus Sicht des Jägers - Taktische Hinweise Poggendorf/Damm/Linstow
2 Rechtsanwalt in Rostock Interessenschwerpunkte: Jagd- und Wildschadensrecht
3 Gliederung: I. Vorbereitung für den Zuschlag EJB / GJB Einflussnahme auf den Zuschlag und die Pachtbedingungen Mitwirkungsverbote in der Jagdgenossenschaft Beschlussfassung doppelte Mehrheit Vertretungsregelungen Pachtbedingungen II. Musterpachtvertrag des LJV III. Beendigung des Pachtvertrages
4 I. Vorbereitungen für den Zuschlag Einflußnahmemöglichkeiten: beim Eigenjagdbezirk persönliche Kontaktaufnahme beim gemeinschaftlichen Jagdbezirk Dazu ist Grundwissen zwingend notwendig!!!!!
5 Punkte die der potentielle Pächter eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes zwingend wissen muss: 1. Der gemeinschaftlicher Jagdbezirk (GJB) wird von der Jagdgenossenschaft (JG) verpachtet. Die JG ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. 2. Die Jagdgenossenschaft gibt sich zwingend eine Satzung in der alle wesentlichen Dinge geregelt sind. 3. Die Jagdgenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 4. Die Entscheidungsfindung erfolgt durch Beschlüsse der Jagdgenossen in der Jagdgenossenschaftsversammlung. 5. Die Jagdgenossenschaftsversammlung wird durch den Vorstand vorbereitet. 6. Bei der Beratung und Abstimmung gibt es Mitwirkungsverbote. 7. Für jeden Beschluss ist die doppelte Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen und Jagdfläche notwendig.
6 1. Der gemeinschaftlicher Jagdbezirk (GJB) wird von der Jagdgenossenschaft (JG) verpachtet. Die JG ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
7 2. Die Jagdgenossenschaft gibt sich zwingend eine Satzung in der alle wesentlichen Dinge geregelt sind.
8 3. Die Jagdgenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Wer gehört zum Vorstand? (2) Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenverwalter. Wie wird der Vorstand vertreten? Keine Regelung
9 4. Die Entscheidungsfindung erfolgt durch Beschlüsse der Jagdgenossen in der Jagdgenossenschaftsversammlung. 6 (2) Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt über: b) die Art der Jagdnutzung wie: - die Verpachtung, unter Berücksichtigung, dass die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen sowie der jagdpachtfähigen Personen, deren Hauptwohnung nicht weiter als 50 Kilometer vom Jagdbezirk liegt, beschränkt werden kann ( 10 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes und 8 Abs. 5 des Landesjagdgesetzes), - die Jagdausübung durch angestellte Jäger oder - das Ruhen der Jagd, c) bei Verpachtung über die Art, die Pachtbedingungen, die Erteilung des Zuschlages, die Änderung und Verlängerung des Pachtvertrages sowie über Unterverpachtungen, Die Versammlung der Jagdgenossen darf die Entscheidung hierüber nicht auf den Jagdvorstand übertragen.
10 Wesentliche Pachtbedingungen: Pachtdauer Pachthöhe, Anpassungsregelung Pacht Unterverpachtung/Jagdgäste Wildschadensersatz/Beiträge an die WAK Kündigungsgründe
11 5. Die Jagdgenossenschaftsversammlung wird durch den Vorstand vorbereitet. Hier besteht die größte Einflußnahmemöglichkeit auf den Inhalt des Pachtvertrages! 1. Erstellen der Tagesordnung 2. Einladung der Jagdgenossen 3. Vollversammlung mit Beratung und Beschlüssen
12 5. Die Jagdgenossenschaftsversammlung wird durch den Vorstand vorbereitet. Achtung: Wenn alles in einer Versammlung erfolgen soll, auch die konkrete Vergabe und die Unterzeichnung des Jagdpachtvertrages! Bei Fehlern könnte der Vorstand sich Schadensersatzpflichtig machen!
13 6. Bei der Beratung und Abstimmung gibt es Mitwirkungsverbote. 5 (6) Ein Jagdgenosse darf nicht bei Angelegenheiten mitwirken oder während einer Beratung oder Entscheidung anwesend sein, wenn die Entscheidung ihm selbst oder seinem Ehegatten einen Vor- oder Nachteil bringen kann. 7 (7) Kein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei einer Angelegenheit der Jagdgenossenschaft beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten bis zu dritten oder einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer vom ihm kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen Vor- oder Nachteil bringen kann. In diesem Fall ist das Mitglied des Jagdvorstandes nicht stimmberechtigt.
14 7. Für jeden Beschluss ist die doppelte Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen und Jagdfläche notwendig. 6 (1) Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt gemäß 9 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes mit der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch mit der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche (doppelte Mehrheit). Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich mit Handzeichen. Widerspricht ein Jagdgenosse dieser Verfahrensweise, erfolgt die Stimmabgabe durch Stimmzettel.
15 Doppelte Mehrheit: Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch mit der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche (doppelte Mehrheit) ==================================== Beispiel: 20 Jagdgenossen mit je 30 ha = 600 ha anwesend Abstimmungsergebnis: 10 ja und 10 nein NEIN Ergebnis: (10 Personen und 300 ha ja 10 Personen und 300 ha nein keine Mehrheit)
16 Doppelte Mehrheit: Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch mit der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche (doppelte Mehrheit) ==================================== Beispiel (mit Enthaltung): 20 Jagdgenossen mit je 30 ha = 600 ha anwesend Abstimmungsergebnis: 10 ja und 9 nein, 1 Enthaltung Ergebnis: NEIN (10 Personen und 300 ha ja und 9 Personen und 270 ha nein Anwesend aber 20 Personen und 600 ha so dass doppelte Mehrheit 11 Personen ja und 330 ha ja wäre)
17 Doppelte Mehrheit: Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch mit der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche (doppelte Mehrheit) ==================================== Lösung: Die Person die sich enthalten will verläßt die Versammlung! Dann: 19 Jagdgenossen mit je 30 ha = 570 ha anwesend Abstimmungsergebnis: 10 ja und 9 nein, (keine Enthaltung, weil Saal verlassen) Ergebnis: Ja (10 Personen und 300 ha ja und 9 Personen und 270 ha nein Anwesend 19 Personen und 570 ha so dass doppelte Mehrheit erreicht)
18 5 (3) In der Versammlung der Jagdgenossen kann sich eine natürliche Person, die Jagdgenosse ist, durch eine andere natürliche Person, die ebenfalls Jagdgenosse ist, oder durch seinen Ehegatten oder einen Verwandten ersten Grades vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht ist zur Versammlung der Jagdgenossen schriftlich zu erteilen. (4) Eine juristische Person als Jagdgenosse kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Eine Mehrfachvertretung durch den Bevollmächtigten ist nicht zulässig. Die Vertretungsvollmacht muss schriftlich erteilt und darf nicht älter als zwei Jahre sein.
19 5 (5) Die Vertretung durch einen Jagdgenossen ist nur möglich, wenn die Summe aus eigener und vertretener Grundfläche ein Drittel der Fläche der Jagdgenossenschaft nicht überschreitet. ========================== Beispiel: 20 Jagdgenossen mit je 30 ha = 600 ha Ein Drittel Fläche = 200 ha Ein Jagdgenosse darf nicht für mehr als 200 ha stimmen, d.h. er darf maximal 5 andere Jagdgenossen vertreten.
20 II. Der Musterpachtvertrag des LJV
21 Unbedingt die Nichtigkeit des Vertrages verhindern!!! Die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirkes ist möglich, wenn jeder verbleibende Teil beim Eigenjagdbezirk mindestens 75 ha Gemeinschaftlichen Jagdbezirk mindestens 250 ha groß ist. (Pachtbogen = selbständig verpachtbarer Teil eines Jagdbezirkes) Höchstfläche zur Verpachtung sind 1000 ha maximale Pächteranzahl beachten (250 ha = 2 Pächter; je weitere angefangene 150 ha ein weiterer Pächter) Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen Pachtdauer im Hochwildrevier mindestens 12 Jahre Pachtdauer im Niederwildrevier mindestens 9 Jahre Pächter müssen die Pachtfähigkeit haben Jahresjagdschein, mindestens drei volle Jahre Jagdschein gelöst Innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss der Behörde anzeigen 12 BJagdG Jagdausübung erst nach Bestätigung durch die untere Jagdbehörde oder Ablauf von drei Wochen ohne Beanstandung Eintragung im Jagdschein notwendig
22 BEACHTE: Unbedingt die Form- und Inhaltsvorschriften beachten, da der Vertrag sonst nichtig, von Anfang an unwirksam, ist. Gilt für: (BJagdG) Jagdpachtvertrag der nur einen Teil des Jagdausübungsrechtes überträgt Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes unter Missachtung der Mindestgrößen Pachtvertrag unter Überschreitung der Höchstpachtfläche (1000 ha) nicht schriftlich abgeschlossener Pachtvertrag Pachtvertrag trotz fehlender Pachtfähigkeit Überschreitung der maximal zulässigen Pächteranzahl (LJagdG MV) Unterschreitung der Mindestpachtzeit (9 oder 12 Jahre) Fehlendes schriftliches Einverständnis des Verpächters zur Unterverpachtung Fehlende Anzeige der Unterverpachtung bei der Jagdbehörde FOLGE: Der Vertrag kann nicht geheilt werden, sondern muss neu abgeschlossen werden.
23 Jagdpachtvertrag * über den gemeinschaftlichen Eigenjagdbezirk (..)* Teiljagdbezirk (..)* Jagdbezirk (..)* Jagdbezirksnummer:* als Hochwildrevier(..) als Niederwildrevier (..) Zwischen der Jagdgenossenschaft dem Eigenjagdbesitzer vertreten durch (nachstehend Verpächter genannt) und 1.dem in 2.dem in 3.dem in vertreten durch den Obmann ( nachstehend Pächter genannt) wird im Wege * (..) der öffentlichen (..)der freihändigen (..). des Anschlusses an den Ausschreibung Vergabe am geschlossenen Vertrag folgender Pachtvertrag geschlossen:
24 1 (1) Der Verpächter verpachtet dem Pächter die gesamte Jagdnutzung auf den zum (..) gemeinschaftlichen (..) Eigenjagd- (..)Teiljagdbezirk Jagdbezirk bezirk gehörigen Grundstücken, soweit sie nicht durch 2 dieses Vertrages von der Verpachtung ausgeschlossen sind. (2) Flächen, die nicht zum Jagdbezirk gehören, aber irrtümlich mitverpachtet wurden, gelten als nicht mitverpachtet; Flächen, die irrtümlich bei der Verpachtung ausgeschlossen sind, treten zu dem Jagdbezirk hinzu. (3) Der Pächter kann den Vertrag mit halbjähriger Frist auf das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn der Jagdbezirk um mehr als ein Fünftel größer oder kleiner geworden ist.
25 2 (1) Der verpachtete Jagdbezirk wird wie folgt beschrieben (Lageplan in der Anlage fest angeheftet*) (2) Von der Verpachtung bleiben ausgeschlossen:* (3) Es wird somit die Jagdnutzung auf einer Fläche von etwa*.. ha. verpachtet. Gemäß 11 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) entfallen davon anteilig auf * 1. Herrn/Frau ha 2. Herrn/Frau ha 3. Herrn/Frau ha 4. Herrn/Frau ha als Pächter Unterpächter Mitpächter Inhaber einer entgelt- (..) (..) (..) lichen ständigen Jagderlaubnis (..) (4) Die Jagd auf nachstehenden Flächen* ist folgenden Beschränkungen unterworfen (z. B. Schutzgebiete) * (Schreiadler) (5) Der Pächter wird innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss dieses Vertrages vom Jagdvorstand / Eigenjagdbesitzer in die Grenzen des Eigenjagdbezirkes eingewiesen.
26 3 (1) Infolge Abrundung oder anderweitiger Grenzziehung ab * treten folgende Flächen zum Jagdbezirk hinzu * (2) Infolge Abrundung oder anderweitiger Grenzziehung ab * scheiden folgende Flächen aus dem Jagdbezirk aus * (3) Der Pachtpreis erhöht/vermindert sich dementsprechend *. Das dem Pächter in 1 dieses Vertrages gewährte Kündigungsrecht steht ihm in diesem Falle nicht zu.
27 Abrundungen: Gepachtet wird immer ein Jagdbezirk!! 1. Eigenjagdbezirk die Flächen die den Eigenjagdbezirk bilden und die angegliederten Flächen 2. Gemeinschaftlicher Jagdbezirk Flächen einer Gemeinde die nicht Eigenjagdbezirk, wenn mind. 150 ha groß Beachte: Vertragspartner ist und bleibt: a) der Eigenjagdbesitzer b) die Jagdgenossenschaft auch für die angegliederten Flächen.
28 4 (1) Die Pachtzeit beginnt mit dem.. und wird auf.. Jahre. Monate und. Tage festgesetzt, läuft also bis zum (2) Das Pachtjahr beginnt mit dem 1. April und endet am 31. März eines jeden Kalenderjahres.
29 (1) Der Pachtpreis wird auf. Euro/ha, in Buchstaben Euro/Hektar jährlich festgesetzt. Er ist jährlich im voraus bis zum dritten Werktage eines jeden Pachtjahres vom Pächter porto- und kostenfrei auf das Konto des Verpächters bei 5 Kreditinstitut in BLZ Konto Nr. zu entrichten. (2) Mehrere Pächter haften als Gesamtschuldner für die sich aus diesem Vertrage ergebenden Verpflichtungen (Außenverhältnis). Dies gilt auch dann, wenn Zuwiderhandlungen von Beauftragten, Unterpächtern oder Jagdgästen begangen worden sind. Wird ein Jagdbezirk an mehrere Pächter verpachtet (Mitpächter, Unterpächter) ist das Verhältnis dieser untereinander in einem gesonderten Vertrag (Gesellschaftsvertrag) zu regeln (Innenverhältnis). (3) Ist die Pachtzeit nicht auf volle Jahre festgesetzt, so ist für die vor dem ersten Jagdpachtjahr liegende Zeit der Pachtpreis auf volle Monate nach oben abgerundet zu errechnen und alsbald nach Abschluss des Vertrages zu zahlen.
30 Gesellschaftsvertrag: Achtung: Der Pachtvertrag regelt das Außenverhältnis, der Gesellschaftsvertrag regelt das Innenverhältnis Sinnvolle und zweckmäßige Regelungen wären u.a.: Aufteilung der Jagdfläche Pirschbezirke Zahlungen / Obmann / Pächterversammlung Jagdliche Einrichtungen / Wegbenutzungen Wildschaden Interne Wildfolge Jagdausübung durch Dritte ggfls. Vertretungsregelungen Abschussverteilung
31 6 (1) Der/Die Pächter darf/dürfen höchstens zusammen... Jagderlaubnisscheine ausgeben; hierbei zählt der für einen bestätigten Jagdaufseher erteilte Jagderlaubnisschein nicht mit. Entgeltliche Jagderlaubnisscheine sind nach den Bestimmungen des Landesjagdgesetzes (LJagdG) in Verbindung mit 12 des Bundesjagdgesetz (BJagdG) vom Jagdpächter der Unteren Jagdbehörde anzuzeigen, ihre Ausgabe erfolgt vorbehaltlich einer etwaigen Beanstandung der Unteren Jagdbehörde. (2) Die Unterverpachtung oder die Aufnahme eines Mitpächters ist nur mit Zustimmung des Verpächters und vorbehaltlich einer etwaigen Beanstandung durch die Untere Jagdbehörde zulässig. (3) Zur Vermeidung von Wildschäden können weitere, zeitlich begrenzte Jagderlaubnisscheine ausgegeben werden. (4) Zuwiderhandlungen gegen die Vereinbarungen in den Absätzen 1 und 2 berechtigen den Verpächter nach einmaliger Abmahnung im Falle der Wiederholung zur sofortigen Kündigung des Vertrages.
32 7 Der Pächter ist zum Wildschadenersatz (..) nicht (..) in dem nach BJagdG und dem LJagdG dazu bestimmten Umfange oder (..) entsprechend der im 8 dieses Vertrages getroffenen Vereinbarung verpflichtet. 8* Es werden zum Wildschadensersatz dabei folgende Sonderbedingungen vereinbart: 1) Der Pächter ist zum Wildschadensersatz für Schäden von Rot-, Dam-, Muffel und Schwarzwild verpflichtet. 2) Der Pächter übernimmt darüber hinaus sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Verpächters gegenüber der Wildschadensausgleichskasse.
33 gesetzliche Regelung 29 Abs.1 bis 3 BJagdG 1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist ( 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann. (2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind ( 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann. (3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.
34 9 (1) Beim Tode des Pächters richten sich die Rechtsfolgen nur nach den hier vereinbarten Regelungen: (2) Zu den Rechtsfolgen bei Tod des Pächters wird vereinbart, dass * (a) (..) dieser Vertrag mit dem Erben fortgesetzt wird, soweit dieser pachtfähig ist. (..) dieser Vertrag mit dem Jagdjahresende nach dem Tod des Pächters endet. (b) bei einer Mehrheit von Pächtern das Pachtverhältnis jedoch in jedem Fall mit den verbleibenden Mitpächtern weiter läuft, diese haben aber ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ablauf dieses Jagdjahres; im übrigen das Recht, für den verstorbenen Mitpächter einen neuen Mitpächter aufzunehmen.
35 Erläuterung: gesetzliche Regelung BGB grundsätzlich Universalsukzession Die Erben treten in den Vertrag ein ggfls. als Erbengemeinschaft. Ohne gesetzliche Regelung verbliebe es dabei bis zum Erlöschen oder bis zum Ablauf des Jagdpachtvertrages. Mögliche Folge: keiner der Erben ist Jäger, keiner übt die Jagd aus Deshalb gibt es gesetzliche Regelungen im Landesrecht 14 LJagdG MV
36 Erläuterung: gesetzliche Regelung 14 LJagdG - Tod des Jagdpächters (1) Stirbt der Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so haben seine Erben der Jagdbehörde die jagdausübungsberechtigten Erben unter Beachtung des 11 Abs. 2 zu benennen. Ist keiner der Erben jagdausübungsberechtigt, so haben die Erben der Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person ( 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) zu benennen. (2) Wird innerhalb einer den Erben gesetzten angemessenen Frist keine geeignete Person benannt, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Erben selbst treffen. In diesem Fall erlischt am Ende des ersten nach dem Tode des Jagdpächters beginnenden Jagdjahres der Pachtvertrag. (3) Bei mehr als einem Pächter eines Jagdbezirkes gelten die untereinander getroffenen Regelungen; fehlen solche, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
37 10 (1) Der Verpächter kann den Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit fristlos kündigen, wenn a) der Pächter wegen Jagdvergehens gemäß 292 bis 294 des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt ist, b) der Pächter wiederholt oder gröblich gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen über die Ausübung der Jagd zuwiderhandelt, c) der Pächter mit Bezahlung des Pachtzinses, dem Ersatz des Wildschadens auf einem zum Jagdbezirk gehörigen Grundstück oder in Bezug auf Zahlungen an die Wildschadensausgleichskasse nach vorheriger schriftlicher Zahlungsaufforderung länger als drei Monate in Verzug ist. (2) Im Falle einer Kündigung auf Grund von Abs. 1 hat der Pächter die Kosten der erneuten Verpachtung zu tragen; im Falle des Abs. 1 gilt außerdem für die Verpflichtung des Pächters zur Weiterzahlung des Pachtzinses gemäß 13 des BJagdG entsprechend. (3) Zu den Kündigungsregeln des Pächters wird vereinbart: (a) Der Pächter kann den Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, dies gilt insbesondere, wenn die Bestimmungen über Leistungen der Wildschadensausgleichskasse im Landesjagdgesetz für unwirksam erklärt oder aufgehoben werden bzw. durch Wegfall des Bundesjagdgesetzes oder seine Änderung sich die Rahmenbedingungen für die Jagdausübung grundlegend ändern. (b) Der Pächter kann den Pachtvertrag bis zum 31. Dezember mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Jagdjahres kündigen, wenn aa) der Jagdbezirk als Hochwildrevier verpachtet ist, obwohl er kein Hochwildrevier ist bzw. mehr ist oder bb) der Verpächter bzw. seine Jagdgenossen die Erhaltung des Wildbestandes und seines Lebensraumes durch den Pächter sowie die Ausübung der Jagd trotz Abmahnung wiederholt oder gröblich stören. (4) Sonstige Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.
38 11 (1) Sind am Pachtvertrag, der auf Grund gesetzlicher oder vorstehender Bestimmungen im Verhältnis zu einem Pächter gekündigt oder erloschen ist, mehrere Mitpächter beteiligt, so kann der Verpächter den Pachtvertrag auch den übrigen Mitpächtern deshalb nicht kündigen, an dem die Verpflichtung des ausgeschiedenen Mitpächters spätestens erlischt, 13 a des BJagdG. (2) Vielmehr sind die verbleibenden Mitpächter berechtigt, in die Rechte und Pflichten des ausgeschiedenen Mitpächters einzutreten. (3) Üben die verbleibenden Mitpächter das Eintrittsrecht nicht aus, so mindert sich ihre vertragliche Haftung entsprechend dem Anteil des ausgeschiedenen Mitpächters. In diesem Fall kann der Verpächter den Anteil des ausgeschiedenen Mitpächters einem neuen Mitpächter übertragen.
39 12 (1) Die Vertragsparteien beachten das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme und werden die nach dem Bundesjagdgesetz mit dem Jagdrecht verbundene Pflicht zur Hege gemeinsam wahrnehmen. Im einzelnen gilt folgendes: (a) Der Verpächter wird dafür Sorge tragen, dass dem Pächter für Wildäsung und Biotopverbesserung die in der diesem Vertrag ebenfalls fest angehefteten Anlage 2 genannten Flächen gegen Bezahlung von... *, in Worten...Euro*, zahlbar zusammen mit dem Jagdpachtzins / unentgeltlich * zur Verfügung gestellt werden. (b) Der Pächter wird die ihm vom Verpächter für Wildäsung und Biotopverbesserung zur Verfügung gestellten Flächen in diesem Sinne auf eigene Kosten bewirtschaften. (2) Jagdliche Einrichtungen, die der Nachfolgepächter nicht übernimmt, sind vom Pächter auf Verlangen des Verpächters innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung zu entfernen. Das Verlangen ist spätestens bis zum Ablauf eines Monates nach Beendigung des Jagdpachtvertrages zu erklären. (3) Im übrigen wird der Verpächter dafür Sorge tragen, dass folgende Maßnahmen zur Wildschadensverhütung ergriffen oder geduldet werden: (4) Der Pächter schuldet jedes / alle... Jahr(e) die Ausrichtung eines Jagdfestes für Jagdgenossen.
40 13 (1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht zulässig. Abmahnungen und Kündigungen sind schriftlich und per Einschreiben zu vollziehen. (2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages führt nicht zur Unwirksamkeit des Gesamtvertrages. Vielmehr ist die entstehende Regelungslücke durch die gesetzlichen Vorschriften oder im Wege der Auslegung, welche den in diesem Vertrag zum Ausdruck kommenden Interessen der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt oder die erkannte Lücke in diesem Sinne am ehesten ausfüllt, zu schließen.
41 14 (1) Im übrigen richtet sich der Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften., den. (Ort) (Verpächter) (Pächter) (2) Vorstehender Vertrag ist gemäß 12 Abs. 1 des BJagdG angezeigt worden. Beanstandungen werden lt. Anlage nicht erhoben erhoben., den. (Ort) (zuständige Behörde) Anlage - Lageplan lt. 2 Ziff. 1 dieses Vertrages - Flächenplan lt. 12 Ziff. 1
42 III. Beendigung des Jagdpachtverhältnisses 1. Ablauf der Vertragsfrist (nach 9 oder 12 Jahren), dann automatisch, wenn nicht verlängert 2. Kündigung des Vertrages ordentlich, wenn vertraglich vereinbart, aber Vorsicht, da evtl. verdeckte Unterschreitung der Mindestpachtzeit fristlos bei Vertragsverstößen
43 3. Erlöschen des Vertrages 13 BJagdG wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und die Behörde eine Neuerteilung unanfechtbar abgelehnt hat oder Voraussetzungen für die Neuerteilung nicht fristgemäß erfüllt werden
44 4. Tod des Pächters 14 LJagdG Fortführung mit pachtfähigen Erben, gegebenenfalls Erlöschen des Pachtvertrages zum Ablauf des nächsten Pachtjahres Vertragliche Abweichungen bzw. Sonderregelungen sind möglich: Pachtvertrag anschauen
45 5. bei Pächtermehrheiten 13a BJagdG Wird der Vertrag mit einem Pächter beendet, bleibt er grundsätzlich zu den anderen Mitpächtern bestehen, wenn gesetzlich zulässig bzw. der Mangel kurzfristig behoben wird. Unter bestimmten Umständen haben die Mitpächter auch ein fristloses Kündigungsrecht.
46 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
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1 Jagdpachtvertragsmuster des Landesjagdverbandes Mecklenburg-Vorpommern e. V. zur Verwendung bei der Anpachtung eines Jagdbezirkes Hinweise: 1. Das Muster ist in jedem Fall in Bezug auf die offenen Stellen
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JAGDPACHTVERTRAG über den Gemeinschaftsjagdbezirk/Eigenjagdbezirk Bezeichnung Jagdbogen Nummer oder Bezeichnung als Hochwildjagdbezirk/Niederwildjagdbezirk zwischen - der Jagdgenossenschaft - dem Eigenjagdberechtigten
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Jagdpachtvertrag über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk / Eigenjagdbezirk / Teilbezirk*..... der Gemeinde / des Eigenjagdbesitzers*..., Jagdbezirk-Nr., als Hochwildjagd (Schalenwild außer Reh- und Schwarzwild)
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Jagdpachtvertrag über / den gemeinschaftlichen Jagdbezirk...und Jagdbogen Nr...(Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Jagdgenossenschaft Erbach, Zwischen der Jagdgenossenschaft Erbach, Postanschrift
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J a g d p a c h t v e r t r a g über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk / Eigenjagdbezirk / Teilbezirk* der Gemeinde / des Eigenjagdbesitzers*, Jagdbezirk-Nr., als Hochwildrevier (Schalenwild außer Reh-
MehrJ a g d p a c h t v e r t r a g
J a g d p a c h t v e r t r a g über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk / Eigenjagdbezirk / Teilbezirk* der Gemeinde / des Eigenjagdbesitzers*., Jagdbezirk-Nr., als Hochwildrevier (Schalenwild außer Reh-
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- 36 - Abschnitt 3 Beteiligung Dritter an der Jagd 17 Jagdpacht (1) Das Jagdausübungsrecht in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Die pachtende Person ist jagdausübungsberechtigte Person.
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Satzung der Jagdgenossenschaft Wittenburg-Ziggelmark auf der Grundlage der Mustersatzung nach der Jagdgenossenschaftssatzungsverordnung - JagdgenVO M-V vom 13. Februar 2001, Fundstelle: GVOBl. M-V 2001,
MehrFl.Nr. 953/0 Gemarkung Westheim
Fl.Nr. 953/0 Gemarkung Westheim 953/0 Kartengrundlage: Liegenschaftskataster für die Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen Erstellt am: 27.11.2013 WWA KG, Koch Gemarkung: Westheim Lage: Elfershausener
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J a g d p a c h t v e r t r a g Über den Eigenjagdbezirk Frentroper Mark der Stadt Marl Zwischen Der Stadt Marl - Verpächter und.. - Pächter wird folgender Jagdpachtvertrag geschlossen: 1 1. Der Verpächter
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