Fallzusammenführung wegen Komplikationen aktuelle Rechtsprechung

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1 Fallzusammenführung wegen Komplikationen aktuelle Rechtsprechung Markus Thalheimer Leiter Medizincontrolling Universitätsklinikum Heidelberg 1

2 FPV

3 Urteil des SG Landshut vom , Az.: S 1 KR 223/09, nicht rechtskräftig Fall: umfangreiche Nasenoperation, Entlassung am Postoperative Nachblutung am mit Wiederaufnahme Frage: Fallzusammenführung wegen Komplikation? Argumentation KH: nein, da OP lege artis und vor Entlassung keine Blutungshinweise Argumentation KK: ja, da typische Komplikation einer Nasen OP 3

4 Urteil des SG Landshut vom , Az.: S 1 KR 223/09, nicht rechtskräftig Gericht und Gutachter: Nachblutung ist zwar eine Komplikation der Nasenoperation, aber Es lässt sich nicht der Nachweis erbringen, dass die Komplikation im Verantwortungsbereich des Krankenhauses liegt. OP wurde lege artis durchgeführt, der Operateur hat sich an alle gängigen Richtlinien bezüglich Zugangsweg, Schnittführung und anatomische Landmarken gehalten. Am Entlassung mit trockenen Wundverhältnissen ohne Hinweis für Blutung. Tatsächliche Blutungsursache lässt sich medizinisch nicht mehr klären, Blutung schicksalhaftes Ereignis.! Die Beweislast trägt der Kostenträger! 4

5 LSG Rheinland Pfalz L 5 KR 248/10, Urteil vom (nicht rechtskräftig) Verantwortungsbereich des Krankenhauses ist nicht im Sinne eines vorwerfbaren Verhaltens, also eines Behandlungsfehlers zu werten Vermischung der Begriffe Verantwortung und Schuld ist unzulässig, da Schuld zusätzlich Fahrlässigkeit oder Vorsatz impliziert Keine Fallzusammenführung z.b. bei unvernünftigem Verhalten des Patienten nach der ersten Krankenhausentlassung oder bei fehlerhafter Weiterbehandlung des nach der ersten Krankenhausentlassung ambulant weiterbehandelnden Arztes. Nachweispflicht des KH: Dass solche nicht in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallenden Umstände für die bei der Versicherten eingetretene Komplikation ursächlich waren, ist von der Klägerin nicht aufgezeigt worden und auch ansonsten nicht ersichtlich. Vorlage beim BSG zur Entscheidung (B 3 KR 15/11 R) 5

6 Schuld Erkrankung Behand -lung Verantwortung 6

7 Urteil des BSG 3. Senat vom , (B 3 KR 15/11 R) und Parallelentscheidung (B 3 KR 18/11 R) Fälle: Wiederaufnahmen nach operativem Eingriff Fall 1: Scheidenstumpfhämatom nach Hysterektomie Fall 2: Hämatom nach Herniotomie Streitwert jeweils ca. 400 Euro 7

8 Urteil des BSG 3. Senat vom , (B 3 KR 15/11 R) und Parallelentscheidung (B 3 KR 18/11 R) Vorentscheidungen: LSG RLP: FZ nicht nur in vorwerfbaren Fällen Ursachen Folge Beziehung zwischen Leistung und unerwünschter Folge ( Komplikation ) ausreichend Außer bei Einfluss Dritter (ambulante Weiterbehandlung, Incompliance, Verkehrsunfall...) SG Köln (Sprungrevision) FZ verneint Keine fehlerhafte Durchführung = schicksalshaft Damit nicht im Verantwortungsbereich des KH 8

9 Urteil des BSG 3. Senat vom , (B 3 KR 15/11 R) und Parallelentscheidung (B 3 KR 18/11 R) Definition Komplikation: BSG: Komplikation = negative Folgen einer medizinischen Behandlung wie z.b. Nachblutungen, Hämatome, Thrombosen, Infektionen und auch deren unerwünschte Nebenwirkungen. Fehlende Differenzierung: Folge der Behandlung und/oder Folge der Erkrankung 9

10 Urteil des BSG 3. Senat vom , (B 3 KR 15/11 R) und Parallelentscheidung (B 3 KR 18/11 R) Verantwortung Schuld Verantwortung = Verpflichtung, für etwas Geschehenes einzustehen [ ] unabhängig davon, ob es [ ] vorwerfbar [ ] oder unvermeidbar war Verantwortungs Bereich = "Risikosphäre" des Verantwortungsträgers Negative Folge trotz korrektem Handeln möglich Verschulden und subjektive Vermeidbarkeit irrelevant 10

11 Urteil des BSG 3. Senat vom , (B 3 KR 15/11 R) und Parallelentscheidung (B 3 KR 18/11 R) Argumentation des BSG prinzipielles Ziel: Vermeidung zu früher Entlassung eine Vergütung bis zur ogvd kein Unterschied, ob durchgehender Aufenthalt oder zwischenzeitliche Entlassung KH übernimmt Verantwortung für den gesamten Behandlungsfall, ein und derselbe Behandlungsauftrag bzgl. der Erkrankung Komplikation = Verwirklichung des spezifischen Gesundheitsrisikos des Behandlungsfalles 11

12 Urteil des BSG 3. Senat vom , (B 3 KR 15/11 R) und Parallelentscheidung (B 3 KR 18/11 R) Argumentation des BSG prinzipielles Ziel: Vermeidung zu früher Entlassung eine Vergütung bis zur ogvd kein Unterschied, ob durchgehender Aufenthalt oder zwischenzeitliche Entlassung KH übernimmt Verantwortung für den gesamten Behandlungsfall, ein und derselbe Behandlungsauftrag bzgl. der Erkrankung Komplikation = Verwirklichung des spezifischen Gesundheitsrisikos des Behandlungsfalles 12

13 Eingrenzung Verantwortungsbereich 13

14 Vorschlag UKL HD Prüfalgorithmus Komplikation nach Behandlungsbeginn [Def?] und innerhalb OGVD? ja [Spezifische?] Folge der Behandlung? (Teil )ursächlicher Zusammenhang zur Behandlung? (Schuldfrage irrelevant!!!) Verschulden des Patienten? Fremdverschulden? Nicht beeinflussbares, externes Ereignis? ja nein Unvermeidbare Folge onkologischer Behandlung? nein Fallzusammenführung wegen Komplikation nein nein ja ja Abbruch 14

15 2013 ist Beobachtungsphase 15

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