Wirtschaftliche Betätigung von Kommunen Beispiel: Fernwärmesatzung der Landeshauptstadt Schwerin
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1 Wirtschaftliche Betätigung von Kommunen Beispiel: Fernwärmesatzung der Landeshauptstadt Schwerin 1
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3 Konfliktpotenzial Kommunalwirtschaft Privatwirtschaft Ausgangsbasis Kommunalverfassung M-V 15 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Die Gemeinde kann für die Grundstücke ihres Gebiets durch Satzung den Anschluss an die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Straßenreinigung, Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme und ähnliche dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der öffentlichen Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür besteht. Ein dringendes öffentliches Bedürfnis kann nicht ausschließlich durch die Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Einrichtung begründet werden. (2) Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Der Anschluss- und Benutzungszwang kann auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränkt werden. (3) Die Satzung kann vorschreiben, dass Eigentümer sowie dinglich Nutzungsberechtigte das Anbringen und Verlegen örtlicher Leitungen für die jeweilige öffentliche Einrichtung auf ihrem Grundstück zu dulden haben, wenn dieses an die Einrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einrichtung benutzt wird oder wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung für das Grundstück sonst vorteilhaft ist. Die Duldungspflicht besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks die in Satz 1 genannten Personen mehr als erforderlich oder in unzumutbarer Weise belasten würde. Lt. Urteil BVerwG ist öffentliches Wohl auch Gesundheitsschutz! (8 C vom ) 3
4 Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung Ausgangsbasis Kommunalverfassung M-V Abschnitt 6 Wirtschaftliche Betätigung 68 Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen und Einrichtungen (1) Als wirtschaftliche Betätigung ist der Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Als wirtschaftliche Betätigung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 3. (2) Unternehmen der Gemeinde sind nur zulässig, wenn 1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt, 2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und 3. die Gemeinde die Aufgabe ebenso gut und wirtschaftlich wie Dritte erfüllen kann. Tätigkeiten, mit denen die Gemeinde an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben ganz überwiegend mit dem Ziel der Gewinnerzielung teilnimmt, entsprechen keinem öffentlichen Zweck. 4
5 Beschlussvorlage an Stadtvertreter mit Begründung: Die erweiterte Neufassung der Fernwärmesatzung ist auch notwendig, um den bisherigen formalen Mangel zu beheben, dass die fachliche Ermächtigungsgrundlage in 16 des Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz - EEWärmeG) vor Beschluss der Fernwärmesatzung aus dem Jahre 2008 formal noch nicht in Kraft getreten war. Auf Basis dieses Gesetzes können die Gemeinden und Gemeindeverbände von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen. Die Ausnahmetatbestände werden in 7 der neuen Fernwärmesatzung neu geregelt. Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung der Landeshauptstadt Schwerin (Fernwärmesatzung) Aufgrund der 5 und 15 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der derzeit geltenden Fassung, sowie des 16 Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetzes (EEWärmeG), in der derzeit geltenden Fassung, hat die Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 5
6 Knackpunkt: Fernwärme oder...? 7 Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang (1) Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Einrichtung und der Verpflichtung zur Benutzung derselben nach 5 und 6 dieser Satzung können Grundstückseigentümer auf Antrag und nach Maßgabe dieser Satzung und insbesondere der folgenden Absätze vollständig oder teilweise befreit werden. (2) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gilt Grundstückseigentümern als erteilt, in deren Gebäuden Wärmeversorgungsanlagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung a) vorhanden oder (Anmerkung: = Bestandsschutz!, siehe BVerwG Rdnr. 20) b) nachweislich beauftragt sind oder (Anmerkung: = Vertrauensschutz) c) aufgrund einer nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilten Genehmigung errichtet werden dürfen. (3) Die Befreiung nach Absatz 2 erlischt, wenn eine grundlegende Änderung oder Erneuerung der Wärmeversorgungsanlage erfolgt. Eine grundlegende Änderung oder Erneuerung ist insbesondere gegeben, wenn a) ein neuer Kessel erforderlich wäre oder b) ein Wechsel der Energieträger erfolgen soll oder c) vom Einzelofen auf Zentralheizung umgerüstet wird. (4) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann auf Antrag erteilt werden, soweit bei der Erzeugung der gesamten Wärmeenergie für die in 1 Absatz 2 genannten Zwecke in der Umgebung keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind, a) bei einem auf einem Grundstück befindlichen Gebäude, wenn die Gesamtnennwärmeleistung weniger als 25 kw beträgt, oder (Anmerkung: = geringes wirtschaftliches Interesse) b) bei einer emissionsfreien Heizungsanlage (z.b. Solarthermieanlagen, elektrisch betriebene Wärmepumpen, Geothermie) oder c) bei einer auf Basis erneuerbarer Energiequellen betriebenen Verbrennungsanlage (z.b. Biomasse, insbesondere Holz), wenn durch geeignete Maßnahmen Feinstaub vermieden wird. 6
7 Keine wesentliche Erweiterung des Geschäftszweckes Innenministerium erteilt IHK-Bedenken eine Abfuhr! Maßstab bisheriges Geschäftsvolumen als Kriterium 7
8 Ausblick: Änderung der Landesbauordnung September 2015 BÜNDNIS 90/Die Grünen fordern Erleichterungen zur Ausweitung der Staatswirtschaft! Änderungsantrag DS 6/4521, aber verworfen: Keine Befreiungsmöglichkeit und Verschärfung der 15 I, 68I KV Die Gemeinden können ferner durch Satzung bestimmen, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon der Anschluss an Einrichtungen zur Versorgung mit Nah- und Fernwärme und deren Benutzung vorgeschrieben wird, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen zur Vermeidung von Gefahren, Umweltbelastungen oder unzumutbare Belästigungen oder aus Gründen der Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere zur rationellen Verwendung von Energie und Nutzung erneuerbarer Energien gerechtfertigt ist.! 8
9 Handlungsalternativen Betroffener 12. Branchentreff der Immobilienwirtschaft 15 Abs. 1 eröffnet Satzungshoheit zu Gunsten der Kommunen zur Festlegung Gemeindegebiet/Teilen davon für einen Anschluss- und Benutzungszwang Kommunen haben nach dem 15 KV M-V das Recht zur Verlegung von u.a. Fernwärmeversorgungsleitungen Satzung und Beschluss muss für Anschluss- und Benutzungszwang ein DRINGRENDES öffentliches Interesse darlegen; Die Wirtschaftlichkeit zu Gunsten des Betreibers der Versorgungseinrichtung reicht nicht aus. Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang sind nach Art. 12 Grundgesetz zwingend (sonst faktische Enteignung) 9
10 Handlungsalternativen Betroffener 12. Branchentreff der Immobilienwirtschaft Wenn Satzungsbeschluss und schriftliche Aufforderung des Versorgers und/oder Bescheid der Kommune: Widerspruch gegen Bescheid bzw. gegen Mitteilung zum Anschluss und hilfsweise Antrag auf Befreiung Begründung aus Satzungsbeschluss und KV entnehmen: keine verfassungskonforme Satzung, faktische Enteignung, Verhinderung des Wettbewerbs um effizientesten Energieträger, Wirtschaftlichkeitserwägung des Eigentümers wird negiert, eigene (bisherige/neue Anlage) immissionsärmer, innovativer etc., ENEV- Vergleichsdaten heranziehen u.a.m., Verhältnismäßigkeit beachten! In Diskussion derzeit in der LHS: Befreiungstatbestand, wenn die zu prüfende/vergleichende Heizungsanlage geringeren Primärenergie-bedarf hat als Fernwärme, Befreiungsantrag mit EnEV-Nachweis (Primär- und Endenergiebedarf und Strom aus EEG vom Endenergie-bedarf abziehen (EnEV I); Satzungsänderung folgt! Kritisch: BVerwG 8 C 13.05: Satzungszweck Schutz Luft & Klimaschutz entspricht Gesundheitsschutz und Staatszielbestimmung, also 15 I, II KV M-V 10
11 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 11
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