Betriebsordnung für den Wertstoffhof der Stadt Warendorf

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1 Betriebsordnung für den Wertstoffhof der Stadt Warendorf Vorbemerkungen Die Stadt Warendorf ist gemäß 5 Abs. 6 Landesabfallgesetz NRW als öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger im Sinne der 15 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/Abfallgesetz zuständig für das Einsammeln und das Befördern der im Stadtgebiet Warendorf anfallenden und ihr überlassenen Abfälle. Zu diesem Zweck betreibt die Stadt Warendorf den Wertstoffhof in Neuwarendorf 113. Grundlagen für den Betrieb des Wertstoffhofes sind das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), das Landesabfallgesetz von Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW), die Satzung über die Abfallentsorgung des Kreises Warendorf und die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Warendorf in den jeweils gültigen Fassungen. 1 Gültigkeit 1. Diese Betriebsordnung hat Gültigkeit für die Benutzer des Wertstoffhofes in Neuwarendorf und das dort eingesetzte Personal. Mit Betreten/Befahren des Betriebsgrundstückes erkennt der Anlieferer diese Betriebsordnung als verbindlich an. 2. Der Wertstoffhof kann für die Anlieferung von Abfällen im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwanges der Stadt Warendorf genutzt werden. Voraussetzung ist, dass die Abfälle auf Grundstücken innerhalb des Stadtgebietes Warendorf angefallen sind. Betriebsordnung Seite

2 2 Abfallentsorgungsleistungen 1. Am Wertstoffhof besteht die Möglichkeit zur Abgabe von Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung mit den in 2 Abs. 7 der Gebührensatzung festgelegten Höchstmengen. Abgabemöglichkeiten werden im Wesentlichen hierbei für die im Folgenden aufgeführten Abfälle vorgehalten: Altreifen, Altholz, Altmetall, Altpapier, Bauschutt, Elektro- und Elektronikschrott, Folien, Grünabfälle, Kühlschränke, Styropor, Restmüll, Sperrmüll. 2. An der Sammelstelle gemäß TRGS 520 (Sondermüllsammelstelle) können schadstoffhaltige Abfälle aus Haushaltungen sowie Kleingewerbe gemäß der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Warendorf abgegeben werden. 3 Öffnungszeiten freitags: samstags: 13:00 bis 17:00 Uhr 09:00 bis 13:00 Uhr Fällt einer der Öffnungstage auf einen Feiertag, so entfällt dieser Öffnungstag ersatzlos. An Karsamstag und in der Zeit vom 24. bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres ist der Wertstoffhof grundsätzlich geschlossen! Betriebsordnung Seite

3 4 Gebühren Für die Abgabe von einigen Abfallstoffen wird eine Gebühr erhoben. Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist das Abfallvolumen beziehungsweise die Stückzahl. Bei der volumenabhängigen Gebühr erfolgt deren Erhebung in Schritten von 0,5 m³. Bei angelieferten Mischabfällen bis 0,5 cbm wird einmalig der Preis für die Abfallart mit der höchsten Gebühr zugrunde gelegt. Für die Abfälle, deren Gebühr je Stück erhoben wird, sind Gebühren unabhängig von der Gebühr für die Abfälle, die nach dem Volumen abgerechnet werden, zu entrichten. Je Kalenderwoche können folgende Höchstmengen pro Haushalt bzw. Betrieb angeliefert werden: 4 Stück Altreifen (mit u. ohne Felgen) 2 Stück Waschmaschine/Solarium 2 Stück E-Großgeräte 4 Stück Hifi/TV/PC 8 Stück E-Kleingeräte 2 Stück Kühlschränke/Gefrierschränke 8 Stück Leuchtstoffröhren 4 Stück Autobatterien 4 Stück Trockenbatterien 2 Stück Feuerlöscher 4 Stück Kondensatoren 4 m³ Metallschrott 4 m³ Bauschutt 4 m³ Grünabfälle 4 m³ Restmüll Betriebsordnung Seite

4 4 m³ Sperrmüll oder Altholz 2 Liter Unkrautvernichtungsmittel / Schädlingsbekämpfungsmittel sonstige Problemabfälle 20 Liter je Art inklusive Altmedikamente Die Gebühren betragen im Einzelnen: Abfallart je Stück Altreifen ohne Felge 3,00 Altreifen mit Felge 4,00 LKW- und Treckerreifen 7,00 Waschmaschine, Solarium Sonst. E-Großgeräte Hifi, PC, TV E-Kleingeräte bis 5 kg Kühlschränke/ Gefriertruhen Leuchtstoffröhren Trockenbatterien Kondensatoren Autobatterien Feuerlöscher je angefangener 0,5 m³ Altholz Metallschrott Papier, Pappe, Karton Bauschutt 8,00 Folien 3,00 Grünabfälle 3,00 Medikamente ölverunr. Betriebsmittel Restmüll 12,00 Sperrmüll Styropor 3,00 Die jeweils gültige Gebührensatzung findet hierbei Anwendung. Sie hängt im Eingangsbereich des Wertstoffhofes aus. Die zu entrichtende Gebühr ist grundsätzlich sofort zu entrichten. In Ausnahmefällen kann die Gebühr auch abweichend durch Bescheid angefordert werden. Die Zulässigkeit dieser Abweichung liegt im Ermessen des Betriebspersonals. Betriebsordnung Seite

5 Werden Gebühren durch Bescheid angefordert, sind die Gebühren innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Bescheides an die Entsorgungsbetriebe der Stadt Warendorf zu zahlen. 5 Benutzerpflichten 1. Auf dem Betriebsgelände gilt die Straßenverkehrsordnung. Anlieferungsfahrzeuge dürfen nur die vorgeschriebenen Wege benutzen. 2. Anlieferungen haben nach Anweisung des Betriebspersonals zu erfolgen. Für die angelieferten Abfälle ist die Abfallentsorgungssatzung der Stadt Warendorf zu beachten. 3. Verschmutzungen auf dem Wertstoffhof, die bei Befüllung der jeweiligen Container entstehen, sind unverzüglich zu beseitigen. 4. Nach der Entsorgung der Abfälle ist der Wertstoffhof unverzüglich zu verlassen. 5. Schadstoffhaltige Abfälle dürfen an der Sammelstelle gemäß TRGS 520 nur direkt an das zuständige Betriebspersonal abgegeben werden. 6. Das Einsammeln und Entnehmen von Gegenständen aus den Abfällen ist strikt untersagt. 7. Das Rauchen ist auf dem gesamten Gelände des Wertstoffhofes verboten. Betriebsordnung Seite

6 6 Kontrollen 1. Das Betriebspersonal ist berechtigt und verpflichtet, Kontrollen durchzuführen. Die Kontrollen erstrecken sich auf Art und Herkunft der Abfälle. Die Entsorgungsbetriebe der Stadt Warendorf behalten sich vor, zur Entsorgung in ihren Anlagen nicht zugelassene Abfälle zurückzuweisen und die zuständige Behörde von dem Vorgang in Kenntnis zu setzen. Unbeschadet davon bleibt die Befugnis, zurückgewiesene Abfälle sicherzustellen. 2. Sofern der begründete Verdacht besteht, dass die für die Ablage auf der Zentraldeponie in Ennigerloh zulässigen Höchstwerte überschritten oder in den Abfällen andere als vom Anlieferer angegebene Inhaltsstoffe enthalten sind, kann eine Beprobung durch ein anerkanntes Untersuchungslabor vorgenommen werden. Die Kosten der Untersuchung werden dem Anlieferer in Rechnung gestellt. 3. Das Betriebsgelände kann zur Verhinderung von unrechtmäßigen Ablagerungen von Abfällen videoüberwacht werden. 7 Zurückweisung Das Betriebspersonal ist berechtigt, bei Vorlegen entsprechender Voraussetzungen auch zugelassene Abfälle zurückzuweisen, wenn dies zur Verhinderung von Betriebsstörungen oder auf Grund von Betriebsstörungen erforderlich ist. Folgende Abfälle sind grundsätzlich von der Annahme am Wertstoffhof ausgeschlossen: Medizinische Abfälle aus der Human- und Tiermedizin (Richtlinie der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall) Betriebsordnung Seite

7 Munition und Sprengkörper Radioaktive Abfälle (Atomgesetz) Tierkörper und Schlachtabfälle (Tierkörperbeseitigungsgesetz) Autowracks/-teile (Altfahrzeugverordnung) Asbesthaltige Abfälle Bahnschwellen Abfälle, die nicht im Gebiet der Stadt Warendorf entstanden sind 8 Anfall der Abfälle 1. Als angefallen zum Lagern und Ablagern gelten Abfälle, sobald sie in zulässiger Weise auf das Gelände des Wertstoffhofes verbracht worden sind. 2. Die Abfälle gehen in das Eigentum der Entsorgungsbetriebe der Stadt Warendorf über, sobald sie auf dem Wertstoffhof angenommen worden sind. Vom Eigentumswechsel ausgeschlossen sind solche Abfälle, die nach 4 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Warendorf ausgeschlossen sind. 3. Die Entsorgungsbetriebe der Stadt Warendorf sind nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Wertgegenstände, die in den Abfällen gefunden werden, gelten als Fundsachen. 4. Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Widerrechtliches Betreten des Wertstoffhofes wird vom Anlagenbetreiber zur Anzeige gebracht. 9 Unterbrechung des Betriebes des Wertstoffhofes 1. Unterbleibt der Betrieb des Wertstoffhofes bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, extremen Witterungsbedingungen, betriebsnotwendigen Arbeiten oder Betriebsordnung Seite

8 behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt. 2. Im Falle des Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz. 10 Haftung Das Betreten und Befahren des Wertstoffhofes erfolgt auf eigene Gefahr. Benutzer und Besucher haften für alle Schäden und sonstigen Folgen zum Nachteil des Anlagenbetreibers, die sich aus Zuwiderhandlung gegen diese Benutzungsordnung oder aus nicht verkehrsgerechtem Verhalten ergeben. 11 Zuwiderhandlungen Bei Zuwiderhandlung gegen diese Betriebsordnung können die Entsorgungsbetriebe der Stadt Warendorf im Rahmen ihres Hausrechts die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere den Anlieferer vorübergehend oder dauerhaft von der Benutzung des Wertstoffhofes ausschließen. Kosten, die den Entsorgungsbetrieben aus Zuwiderhandlungen entstehen, werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. 12 Inkrafttreten Diese Betriebsordnung tritt am in Kraft Warendorf, den Entsorgungsbetriebe der Stadt Warendorf Der Betriebsleiter Gez. Cornelsen Betriebsordnung Seite

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