Besteuerung der gemeinnützigen Vereine
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- Mina Biermann
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1 Besteuerung der gemeinnützigen Vereine Stand: September 2015 Diplom-Kaufmann Jürgen Reichert Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
2 Gliederung 1. Einführung 2. Gemeinnützigkeit 3. Tätigkeitsbereiche des gemeinnützigen Vereins 4. Ertragssteuern 5. Umsatzsteuer 6. Verein als Arbeitgeber 7. Spendenrecht 8. Besonderheiten
3 1. Einführung Vereinsbesteuerung trotz mehrerer Reformen sehr kompliziert Wichtig : Zusammenspiel der verschiedenen Bereiche und Steuerarten Ideeller Bereich Zweckbetrieb Vermögensverwaltung Wirtsch. Geschäftsbetrieb
4 2. Gemeinnützigkeit 2.1 Vorteile Steuerbegünstigter Spendenempfang Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer in bestimmten Bereichen Umsatzsteuer: Ermäßigung im Zweckbetrieb und in der Vermögensverwaltung (aber für die Zukunft strittig) Übungsleiterpauschbetrag, Ehrenamtspauschale etc.
5 2. Gemeinnützigkeit 2.2 Voraussetzungen/Satzung Ein Verein o. andere Körperschaft ( 51 AO) verfolgt laut Satzung ( 60, 61 AO) und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich ( 56 AO) unmittelbar ( 57 AO) selbstlos ( 55 AO) - gemeinnützige ( 52 AO) - mildtätige ( 53 AO) - kirchliche ( 54 AO) Zwecke siehe auch Mustersatzung
6 2. Gemeinnützigkeit 2.3 Voraussetzung gemeinnützige Zwecke Selbstlose Förderung der Allgemeinheit: geistig sittlich materiell Beitritt muss allen Interessenten rechtlich und tatsächlich offen stehen Nicht gegeben: Zu hohe Beiträge (>1.023 ) Zu hohe Aufnahmegebühren (>1.534 ) Mitgliedschaft beschränkt auf: Familie, Unternehmen und deutsche Staatsangehörige Unschädlich: Aufnahmesperre wegen Überbelegung Investitionsumlage bis Ablehnungsbefugnis für Vorstand, solange Ablehnung vereinzelt und in der Person des Antragsstellers begründet
7 2. Gemeinnützigkeit Aufzählung 52 Abs. 2 AO Auszug: Wissenschaft und Forschung Bildung und Erziehung Kunst und Kultur Jugendhilfe und Altenhilfe Gesundheitswesen Wohlfahrtswesen Sport (Schach gilt als Sport) Tier- und Pflanzenzucht Kleingärtnerei Pflege des traditionellen Brauchtums (einschl. des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings) Soldaten- und Reservistenbetreuung Amateurfunken Modellflug Hundesport 52 Abs. 2 AO n. F. Liste ist nicht abschließend FM kann weitere steuerbegünstigte Zwecke zulassen
8 2. Gemeinnützigkeit Mildtätige Zwecke ( 53 AO) Körperliche oder geistige Hilfsbedürftigkeit Seelische Hilfsbedürftigkeit Persönliche Hilfsbedürftigkeit Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit u. a. pflegebedürftige Personen i.s.d. 61 I SGB XII Krankheit Behinderung z. B. Telefonseelsorge, Frauenhaus z. B. hohes Alter ab 75 Jahre Anerkennung durch Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung Grundsatz: Einkünfte 4 x Hartz IV ( 28 SGB XII) Grundsatz: Ausschließlich Förderung Hilfsbedürftiger AUSNAHME: Einrichtungen der Wohlfahrtspflege 2/3 genügen
9 2. Gemeinnützigkeit Kirchliche Zwecke Körperschaft selbstlose Förderung von Religionsgemeinschaften, Körperschaft des öffentlichen Rechts Diese Religionsgemeinschaften sind NICHT steuerpflichtig Beispiele des 54 AO v. a. kirchliche Stiftungen, Orgelbauvereine
10 2. Gemeinnützigkeit 2.4 Mittelverwendung Ordnungsgemäß Zeitnah Problematisch: Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Rücklagenbildung allgemein - Zweckgebundene Rücklage 62 Abs. 1 Nr. 1 AO - Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 62 Abs. 1 Nr. 3 AO - Betriebsmittelrücklage 62 Abs. 1 Nr. 1 AO - Freie Rücklage nach 62 Abs. 1 Nr. 3 AO - Wiederbeschaffungsrücklage 62 Abs. 1 Nr. 2 AO Rücklagen gemäß 62 Abs. 3 AO - Zuführung von Vermögen (z. B. Erbschaft, Großspende)
11 2. Gemeinnützigkeit Rücklagenbildung Zweckgebundene Rücklage 62 Abs. 1 Nr. 1 AO Freie Rücklage Geschäftsbetrieb 62 Abs. 1 Nr. 3 AO Betriebsmittelrücklage 62 Abs. 1 Nr. 1 AO Freie Rücklage nach 62 Abs. 1 Nr. 3 AO Wiederbeschaffungsrücklage 62 Abs. 1 Nr. 2 AO Kann für Anschaffungen im gemeinnützigen Bereich gebildet werden. Verwirklichung im Zeitraum 3 5 Jahre. z. B.: Anbau Sportheim, Anschaffung Flügel etc.
12 2. Gemeinnützigkeit Rücklagenbildung Zweckgebundene Rücklage 62 Abs. 1 Nr. 1 AO Freie Rücklage Geschäftsbetrieb 62 Abs. 1 Nr. 3 AO Betriebsmittelrücklage 62 Abs. 1 Nr. 1 AO Freie Rücklage nach 62 Abs. 1 Nr. 3 AO Wiederbeschaffungsrücklage 62 Abs. 1 Nr. 2 AO Kann für Investitionen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gebildet werden. Mittel müssen aus diesem Bereich stammen. z. B.: Erweiterung selbstbew. Gaststätte, fremdvermietete Tennishalle
13 2. Gemeinnützigkeit Rücklagenbildung Zweckgebundene Rücklage 62 Abs. 1 Nr. 1 AO Freie Rücklage Geschäftsbetrieb 62 Abs. 1 Nr. 3 AO Betriebsmittelrücklage 62 Abs. 1 Nr. 1 AO Kann für laufende, immer wiederkehrende Ausgaben für bis zu einem Jahr gebildet werden. z. B.: Löhne, Mieten Freie Rücklage nach 62 Abs. 1 Nr. 3 AO Wiederbeschaffungsrücklage 62 Abs. 1 Nr. 2 AO
14 2. Gemeinnützigkeit Rücklagenbildung Zweckgebundene Rücklage 62 Abs. 1 Nr. 1 AO Freie Rücklage Geschäftsbetrieb 62 Abs. 1 Nr. 3 AO Betriebsmittelrücklage 62 Abs. 1 Nr. 1 AO Seit Rücklagenbildung nach 62 Abs. 1 Nr. 3 AO möglich. Siehe Folgeblatt Freie Rücklage nach 62 Abs. 1 Nr. 3 AO Wiederbeschaffungsrücklage 62 Abs. 1 Nr. 2 AO
15 Freie Rücklage gemäß 62 Abs. 1 Nr. 3 AO Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 10 % der Bruttoeinnahmen 1/3 des Überschusses 10 % des Überschusses 10 % des Gewinns Nachholung der Bildung der freien Rücklage innerhalb von 2 Jahren, wenn Höchstbetrag in einem Jahr nicht ausgeschöpft AEAO zu 62 Nr. 11
16 2. Gemeinnützigkeit Rücklagenbildung Zweckgebundene Rücklage 62 Abs. 1 Nr. 1 AO Freie Rücklage Geschäftsbetrieb 62 Abs. 1 Nr. 3 AO Betriebsmittelrücklage 62 Abs. 1 Nr. 1 AO Freie Rücklage nach 62 Abs. 1 Nr. 3 AO Bildung für beabsichtigte Wiederbeschaffung eines für die Zweckerfüllung wesentlichen Wirtschaftsgutes z. B.: Rettungswagen des Rettungsdienstes Wiederbeschaffungsrücklage 62 Abs. 1 Nr. 2 AO
17 Wiederbeschaffungsrücklage nach 62 Abs. 1 Nr. 2 AO - Wiederbeschaffungsabsicht - Wirtschaftlich realistisch - Grundsätzlich in Höhe der AfA; höher, wenn begründet AEAO Nr. 6 zu 62 AO Im Regelfall belegt Rücklagenbildung die Wiederbeschaffungsabsicht Nicht bei IMMOBILIEN
18 2. Gemeinnützigkeit 2.5 Selbstlosigkeit ( 55 AO) Nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke Grundsätzlich keine finanziellen und sachlichen Zuwendungen an Mitglieder Ausnahme: Annehmlichkeiten bis 40,00 Grenze gilt z. B. bei Ausflug nicht, wenn satzungsmäßiger Zweck im Vordergrund steht - Programm - Teilnehmerkreis - Gestaltung - Anteil der Freizeit - Charakter des besuchten Ortes Keine Vergütung an Vorstand, sofern Ehrenamt in Satzung verankert ist; Ausnahme: Aufwandsentschädigungen, Ehrenamtspauschale
19 2. Gemeinnützigkeit 2.6 Vergütungen Zahlungen an Vereinsmitglieder für Vereinstätigkeiten zulässig Dritte z. B. Reinigungskraft, Installateur zulässig Vorstandsmitglieder für andere Tätigkeit als Vorstandstätigkeit z. B. als Hausmeister zulässig Vorstandsmitglieder für Vorstandstätigkeiten nur zulässig, wenn Satzung dies vorsieht
20 2. Gemeinnützigkeit 2.7 Anerkennungsverfahren der Gemeinnützigkeit Anerkennung der Gemeinnützigkeit bis ab Vorläufige Bescheinigung Gültigkeit für Feststellung der Satzungsmäßigkeit Gültigkeit für Spenden Kapitalertragssteuer Spenden Kapitalertragssteuer 3 Jahre ab Ausstellung 18 Monate ab Ausstellungsdatum mit Verlängerung bis Jahresende 3 Jahre ab Ausstellung, längstens bis Freistellungsbescheid oder Anlage zum KSt- Bescheid erteilt wird 3 Jahre mit Wirkung ab des Ausstellungsjahres
21 3. Tätigkeitsbereiche des gemeinnützigen Vereins 3.1 Ideeller Bereich 3.2 Vermögensverwaltung Mitgliedsbeiträge Spenden Aufnahmegebühren Umlagen Zuschüsse Schenkungen Erbschaften, Vermächtnisse Zinsen und Erträge aus Geldanlagen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes Verpachtung von Werberechten (Ausnahme Trikotwerbung) Veräußerung von Grundbesitz
22 3. Tätigkeitsbereiche des gemeinnützigen Vereins 3.3 Zweckbetrieb ( 65 AO) Sportliche Veranstaltungen 67a AO, Einnahmen /Jahr Bei Überschreiten dieser Grenze und Option zu 67a Abs. 3 AO, wenn kein bezahlter Sportler teilnimmt Kulturelle Veranstaltungen Jährlich höchstens 2 genehmigte Lotterien Stundenweise Vermietung von Sportanlagen an Mitglieder Pflege des Brauchtums 3.4 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ( 64 AO) Sportliche Veranstaltungen, die kein Zweckbetrieb sind Selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte Verkauf von Speisen und Getränken Werbung jeder Art Stundenweise Vermietung von Sportanlagen an Nichtmitglieder Gesellige Veranstaltungen
23 3. Tätigkeitsbereiche des gemeinnützigen Vereins Gemeinnütziger Verein Besteuerung Ideeller Bereich Spenden, Beiträge etc. Vermögensverwaltung Zinsen, Pacht etc. Zweckbetrieb Sportl. Veranstaltungen Kult. Veranstaltungen Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Feste etc. keine USt. USt. 7 %, wenn nicht steuerfrei USt. 7 %, wenn nicht steuerfrei USt. 19 % keine KSt. keine GewSt. keine KSt. keine GewSt. keine KSt. keine GewSt. KSt. GewSt.
24 4. Ertragssteuern 4.1 Körperschaftsteuer Betroffener Bereich: Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ( 64 AO) Besteuerungsgrundlagen: Zu versteuerndes Einkommen Alle Veranstaltungen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb werden zusammengefasst Freigrenze: ,00 ( 64 Abs. 3 AO) Freibetrag: 5.000,00 ( 24 KStG) Abziehbare Aufwendungen: Wareneinsatz für Feste, Musikgruppen, Zeltmiete etc. Werbeausgaben Alles, was im Zusammenhang mit Einnahmen in diesem Bereich steht
25 4. Ertragssteuern 4.1 Körperschaftsteuer Nicht abziehbare Aufwendungen: Ausgaben zur Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke z. B. Kosten der Sportanlagen, mit Ausnahme Anteil Fremdvermietung Steuersatz: 15 % ( 23 Abs. 1 KStG) Zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag ( 4 SolZG) Erklärungspflicht: In der Regel Einnahmen-Überschussrechnung ( 4 Abs. 3 EStG)
26 4. Ertragssteuern 4.2 Gewerbesteuer Betroffener Bereich: Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Besteuerungsgrundlagen: Gewerbeertrag Bruttoeinnahmen > ,00 Gewerbeertrag > 5.000,00
27 4. Ertragssteuern 4.3 Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Nur horizontaler Verlustausgleich d. h. Gewinn aus einer Veranstaltung kann nur mit Verlust aus anderer Veranstaltung aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb verrechnet werden Vertikaler Verlustausgleich mit Gewinn aus ideellem Bereich ist gemeinnützigkeitsschädlich Verlustvortrag im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist möglich Verlustrücktrag ist ebenfalls möglich
28 4. Ertragssteuern 4.4 Gestaltungsmöglichkeiten Verpachtung Vereinsgaststätte Verpachtung Werberechte Verlagerung Fest auf Förderverein (siehe Extraposition) Verpachtung Bewirtschaftungsrecht für Fest Ausgliederung von Veranstaltungen auf GbR (u. U. kritisch) Bildung Investitionsabzugsbetrag Pauschalierung bei Werbeeinnahmen mit 15 % des Umsatzes ( 64 Abs. 6 AO) Umsatzgrenze/Freibetrag beachten
29 5. Umsatzsteuer 5.1 Bereiche Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
30 5. Umsatzsteuer Vermögensverwaltung Umsatzsteuerfrei Ideeller Bereich i.d.r. umsatzsteuerpflichtig mit 7 %, falls nicht steuerfrei i.d.r. umsatzsteuerpflichtig mit 7 %, falls nicht steuerfrei Zweckbetrieb Wirtschaftl. Geschäftsbetrieb Achtung: Rechtsprechung EuGH und BFH - Ermäßigter Steuersatz in Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb umstritten Umsatzsteuerpflichtig mit 19 %
31 5. Umsatzsteuer 5.2 Aufteilung bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern Aufteilung betrifft Vorsteuerabzug, wenn Wirtschaftsgut verschiedenen Bereichen zuzuordnen ist Aufteilung erfolgt entsprechend der Nutzung Beispiel: Sportplatz wird sowohl von Seniorenmannschaften (Zweckbetrieb), als auch von Jugendmannschaften (ideeller Bereich) genutzt Nachweis z. B. über Spiel- und Trainingspläne Vorsteuerabzug erfolgt dann anteilig für Zweckbetrieb Unter Umständen Aufteilung über alle 4 Bereiche möglich Aufteilung muss aus Unterlagen nachvollziehbar sein
32 5. Umsatzsteuer 5.2 Kleinunternehmerregelung ( 19 UStG) Verein muss keine Umsatzsteuer an Finanzamt abführen, kann aber auch keine Vorsteuer geltend machen, wenn die nach vereinnahmten Entgelten des Vorjahres bemessenen Umsätze ,00 nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr ,00 voraussichtlich nicht übersteigen Nach 19 Abs. 2 UStG Option zur Umsatzsteuer möglich, allerdings 5 Jahre Bindung Bei größeren Baumaßnahmen im Zweckbetrieb sinnvoll
33 5. Umsatzsteuer 5.3 Rechnungsvorschriften ( 14 UStG und Abschn UStAE) Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (Verein) Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers Art und Umfang der Leistung Zeitpunkt der sonstigen Leistung Nettoentgelt Steuersatz und Betrag Rechnungsnummer und Datum Steuernummer/USt-ID-Nummer
34 5. Umsatzsteuer 5.4 Umsatzsteuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen Entscheidung des BFH, dass Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerpflichtig sein können Allerdings Befreiungsvorschriften: 4 Nr. 22a und 22b UStG für Kursgebühren und Teilnehmergebühren Sportliche Angebote werden i. d. R. im Rahmen festgelegter Übungsstunden angeboten, dann wieder Steuerbefreiung Im Gegensatz dazu: Golf, Tennis, Reiten, da Zeitpunkt der Nutzung nicht vorgegeben ist
35 6. Verein als Arbeitgeber 6.1 Übungsleiter Arbeitnehmer sind hauptberufliche Trainer und Übungsleiter (kein Freibetrag nach 3 Nr. 26 EStG) Arbeitnehmer sind nebenberufliche Trainer und Übungsleiter. Nebentätigkeit beträgt höchstens 1/3 der der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs Personenkreis für Übungsleiterfreibetrag (s. Anlage) Behandlung Freibetrag nach 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.400,00 im Jahr Bestätigung, dass Übungsleiter diesen nicht bereits verwendet hat Aufwandsersatz kann steuerfrei ausgezahlt werden (s. Musterabrechnung in Anlage)
36 6. Verein als Arbeitgeber 6.1 Übungsleiter Beispiele: (ausführliche Aufzählung s. Anlage) Trainer und Mannschaftsbetreuer von Sportvereinen Chorleiter und Dirigenten Jugendleiter, Betreuer (z. B. ehrenamtliche Arbeit im Jugendund Sportbereich mit pädagogischer Ausrichtung) Ausbilder in Erste-Hilfe-Kursen oder Schwimmkursen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen, z. B. im Auftrag eines Krankenpflegevereins oder einer Sozialstation Künstlerische Tätigkeiten, z. B. als Sänger und nebenberufliche Kirchenmusiker Nicht begünstigt: Vorstandsmitglied, Vereinskassier (Ehrenamtspauschale) Ausbildung von Tieren
37 6. Verein als Arbeitgeber 6.2 Sportler Kein Freibetrag nach 3 Nr. 26 EStG Besonderheiten bei Vertragsamateuren Aufwandsersatz kann steuerfrei ausgezahlt werden 6.3 Sonstige Angestellte Kein Freibetrag nach 3 Nr. 26 EStG Aufwandsersatz kann steuerfrei ausgezahlt werden Ehrenamtspauschale 3 Nr. 26a EStG 720,00
38 6. Verein als Arbeitgeber 6.4 Steuerliche, sozialversicherungsrechtliche Behandlung Normales Arbeitsverhältnis: Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungspflicht Minijob: Anmeldung bei Bundesknappschaft (Fragebogen siehe Anlage) Kurzfristige Beschäftigung: Lohnsteuerpauschalierung
39 6. Verein als Arbeitgeber 6.5 Mindestlohn Kein Mindestlohn bei Tätigkeiten nach 3 Nr. 26 EStG Übungsleiterpauschale bis zu einer Höhe von im Jahr Kein Mindestlohn bei Tätigkeiten nach 3 Nr. 26a EStG Ehrenamtspauschale bis zu einer Höhe von 720 im Jahr Kein Mindestlohn für pauschalen Aufwandsersatz und Vergütungen bei Amateursportlern (Vertragsamateure) Kein Mindestlohn bei max. 200 /Monat
40 6. Verein als Arbeitgeber 6.5 Mindestlohn ABER: Mindestlohn, wenn Grenzen der 26, 26a EStG überschritten (z. B. Platzwart erhält 100 /Monat) Mindestlohn, wenn Minijob vorliegt FOLGE: Aufzeichnungspflichten und u. U. Phantomlohn in Sozialversicherung Widerspruch der VerwaltungsBG gegenüber Auffassung gemeinsame Stellungnahme DFB, DOSB und Bundesministerium für Arbeit und Soziales (s. a. Prüfschema)
41 Prüfschema MiLoG im Verein Liegt ein Beschäftigungsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit vor? Sonderfälle in Vereinen und gemeinnützigen Einrichtungen die wie unvergütetetätigkeiten behandelt werden Beschäftigungsverhätnis - Persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber - Beschäftigter ist in Betrieb eingegliedert und unterliegt einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers Selbstständige Tätigkeit - Eigenes Unternehmerrisiko - Eigene Betriebsstätte/-mittel - Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft - Im Wesentlichen freigestattete Tätigkeit und Arbeitszeit Amateursportler - Bei pauschalem Aufwandsersatz bis 200 /Monat und - nur mitgliedschaftlicher Bindung Übungsleiter-und Ehrenamtspauschale ( 3 Nr. 26, 26a EstG) Liegt eine Ausnahme vom MiLoG vor? Ausnahmen sind: - Freiwilligendienste, freiwilliges ökol./soz. Jahr - Ehrenamt ( 3 Nr. 26 EStG) - Praktikanten - Einstiegsqualifizierung ( 54a SGB III) oder Berufsausbildungsvorbereitung ( Berufsausbildungsgesetz) - Auszubildende - Kinder und Jugendliche (bis 18) ohne abgeschlossene Berufsausbildung - Langzeitarbeitslose ( 18 Abs. 1 SGB III) in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung Kein Mindestlohn Alleinige Form der Tätigkeit Von der ehrenamtlichen Tätigkeit klar abgrenzbar Kombiniert mit Minijob oder anderer sozialversicherungspflichtiger Vergütung Mindestlohnpflicht Ehrenamts-und Übungsleiterpauschale als Teilvergütung einer einheitlichen Tätigkeit
42 6. Verein als Arbeitgeber Begünstigte Tätigkeiten Steuerfreie Aufwandsentschädigung, (Übungsleiterfreibetrag) nach 3 Nr. 26 EStG >Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, künstlerische Tätigkeit, Pflege alter, kranker Menschen >Nebenberufliche Tätigkeit >Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke Ehrenamtsfreibetrag nach 3 Nr. 26a EStG 720 >Im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich >Nebenberufliche Tätigkeit >Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke
43 7. Spendenrecht 7.1 Voraussetzungen Spende muss freiwillig sein Spende darf mit keiner Gegenleistung verbunden sein (keine aktive Mitwirkung bei Werbemaßnahmen des Sponsors) Lediglich Hinweis des Sponsors im Katalog etc. ist unschädlich Spende muss in den gemeinnützigen Bereich fließen
44 7. Spendenrecht 7.2 Zuwendungsbescheinigungen Verein ist berechtigt Zuwendungsbescheinigung selbst zu erteilen Achtung: Nur für bestimmte Zwecke dürfen auch für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt werden Zuwendungsbescheinigungen müssen amtlichem Vordruck entsprechen Doppel der Bescheinigung ist aufzubewahren Sammelbestätigung ist möglich Rechtsverbindliche Unterschrift ist notwendig Geldspenden Sachspenden/Aufwandsverzicht sind gesondert zu vermerken Für Spenden bis 200,00 genügt vereinfachter Nachweis Einzahlungsbeleg
45 7. Spendenrecht 7.3 Sachspenden Privatvermögen: Verkehrswert, Rechnung Betriebsvermögen: Wahlrecht: Teilwert oder Buchwert 7.4 Aufwandsspenden D. h. Verzicht auf Auslagenersatz Voraussetzung: Satzung oder schriftliche Vereinbarung Anspruch darf nicht unter Bedingung des Verzichts erfolgen Es handelt sich um Geldzuwendung Verein müsste wirtschaftlich in der Lage sein, dies auszuzahlen Bei Übungsleiter, nach Möglichkeit vierteljährliche Verzichtserklärung
46 7. Spendenrecht 7.5 Sponsoring Schädlich, d. h. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Aktive Mitwirkung an Werbemaßnahmen, z. B. Werbeanzeige, Bandenwerbung, Trikotwerbung Keine Spendenbescheinigung, da beim Sponsor Betriebsausgaben Unschädlich, d. h. ideeller Bereich Keine aktive Mitwirkung, nur redaktioneller Hinweis auf Spende
47 Wertansatz der Zuwendung Barzuwendung Sachzuwendung Privatvermögen - gemeiner Wert (Verkehrswert) Betriebsvermögen - Teilwert - Buchwert
48 Sachspenden aus dem Privatvermögen Eine gedachte Veräußerung wäre steuerpflichtig Nein Ja Ansatz grundsätzlich mit Verkehrswert Ansatz mit (fortgeführten) Anschaffungskosten Sache = neu Sache = gebraucht Nachweis anhand der Einkaufsrechnung Schätzung anhand ursprünglichem Anschaffungspreis, Qualität, Alter, Erhaltungszustand; bei wertvollen Sachspenden sollte Sachverständigengutachten eingeholt werden
49 Sponsoring Einnahmen von Sponsoren können sein Spenden Vermögensverwaltung Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Dies ist dann der Fall, wenn keine Gegenleistung des Vereines vorliegt Der Verein wirkt nicht aktiv mit; z. B. es wird lediglich ein Namensrecht verpachtet Der Verein wirkt aktiv mit Die Zahlungen sind beim Sponsor keine Betriebsausgaben bzw. eine verdeckte Gewinnausschüttung Die Zahlungen stellen beim Sponsor Betriebsausgaben dar, eine Umsatzsteuerpflicht besteht
50 7. Spendenrecht 7.6 Steuerliche Behandlung von Werbemobilen Aktive Mitwirkung an der Werbemaßnahme (eigene Werbefahrten, Pressekonferenzen usw.) = steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Keine Mitwirkung an der Werbemaßnahme Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht, Umsatzsteuer 19 % Ertrag-und umsatzsteuerfrei
51 7. Spendenrecht 7.7 Haftung Bei unrichtig ausgestellter Zuwendungsbescheinigung haftet der Verein mit 30 % ( 10b Abs. 4 Satz 2 u. 3 EStG) der bescheinigten Spende; besonders kritisch bei Aufwandsspenden
52 8. Besonderheiten 8.1 Ehrenamtspauschale 3 Nr. 26a EStG Höhe 720,00 /Jahr Steuerfrei/Sozialversicherungsfrei Satzungsänderung notwendig Beschluss durch Mitgliederversammlung Kann neben Übungsleiterpauschale gewährt werden, sofern verschiedene Tätigkeiten
53 8. Besonderheiten 8.2 Fördervereine Abkehr von der Geprägetheorie Geltung des Finalitätsgebotes Nicht das Gepräge und die Mittelherkunft sind ausschlaggebend, sondern die Mittelverwendung
54 8. Besonderheiten 8.2 Fördervereine Anwendungsbereiche: z. B. Werbung: Abführung von 90 % der Einnahmen an Hauptverein Auslagerung von kleineren Festen, z. B. Jugendturniere Wichtig: Verwaltung darf nicht identisch mit der des Hauptvereins sein Gründung: Siehe Anlage Mustersatzung bzw. Schritte zur Gründung
55 Beispiel: Förderverein Hauptverein Maifest Sportfest Einnahmen Gewinn Einnahmen > Gewinn < STEUERFREI (KSt, GewSt) Förderverein (gemeinnützig) Oktoberfest Einnahmen Gewinn Gewinn > Einnahmen < STEUERFREI (KSt, GewSt) an Hauptverein Steuerersparnis ca GewSt, KSt + evtl. USt Förderverein evtl. noch Kleinunternehmer USt-frei
56 8. Besonderheiten 8.3 Künstlersozialabgabe Anwendungsbereiche: Verpflichtung von Künstlern, wenn nachhaltig, d. h. mehr als 3 Veranstaltungen im Jahr Erstellung und Pflege der Homepage Erstellung von Prospekten Herstellung von Broschüren Aufträge an Maler, Musiker, Fotografen, Autoren etc. Höhe der Abgabe: 5,2 % der Gage (in 2015)
57 8. Besonderheiten 8.4 Abzugsteuer nach 50a EStG Anwendungsbereiche: Ausländische Künstler und Sportler Auftraggeber ist zur Einbehaltung der Steuer verpflichtet Steuersatz: 15 % Freigrenze: 250
58 8. Besonderheiten 8.4 Haftung des Vorstands für Steuern und Abgaben Vorstand i. S. v. 26 BGB -> in VR eingetragen vertretungsberechtigt Haftung 31, 31a BGB: Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit Grundlage für Haftung: 137 AO, 34 AO Haftung für Lohnsteuer nach 42d EStG Haftung für Spendenabzug nach 10b EStG Haftung nach 25d, 26b UStG Haftung nach 69 AO - Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Haftung nach 71 AO (Steuerhinterziehung) Steuerstraf- und Bußgeldvorschrift 369 ff AO
59 8. Besonderheiten 8.5 Übersicht Übungsleiterpauschale 2.400,00 Ehrenamtspauschale 720,00 Freigrenze wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ,00 Freigrenze sportliche Veranstaltungen ,00 Kleinspenden 200,00 Haftung Spenden 30,00 % Höchstgrenze Spendenabzug 20,00 % Sonstige Einkünfte ( 22 Nr. 3 EStG) 256,00
60 8. Besonderheiten 8.6 Ausblick Weitere Verbesserungen nicht zu erwarten Wichtig: Einhaltung von Formalitäten Verstärkt Prüfungen durch das Finanzamt und durch Sozialversicherungsträger zu erwarten
61 Anlagenverzeichnis 1. Mustervordrucke Zuwendungsbescheinigungen 2. Mustersatzung Verein (steuerliche Mindestgliederung) 3. Checkliste: Gründung Förderverein 4. Merkblatt Minijob 5. Fragebogen Minijob 6. Stundennachweis Minijob 7. Verzichtserklärung für Aufwandsverzichtsspende zu fälligen Vereinsvergütungen (DFB) 8. Übersicht Übungsleiter 9. Übungsleiterfreibetrag: Schriftliche Erklärung für nebenberufliche, angestellte Vereinstätigkeiten (DFB) 10. Abrechnungsformular Aufwendungsersatz 11. Reisekostenpauschalen 12. BMF-Schreiben 13. VR-Nummern 14. Für die Verwendung der Anlagen wird keine Haftung übernommen
62 Quellenverzeichnis Schleder, Herbert, Steuerrecht der Vereine Geckle, Prof. Gerhard, Der Verein Dauber, Harald, Vereinsbesteuerung DFB-Steuerhandbuch online 2015 Finanzministerium Baden-Württemberg, Steuertipps für gemeinnützige Vereine Anwendungserlass zur Abgabenordnung Littmann, Bitz, Bust, Das Einkommensteuerrecht Reuber, Die Besteuerung der Vereine Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit VB Vereinsbrief, IWW-Verlag
63 Nützliche Links BMF v Steuerliche Anerkennung von Aufwandsspenden und Rückspenden als Sonderausgabe nach 10b EStG BMF v Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit; Anwendungsschreiben zu 3 Nr. 26a u. 26b EStG
64 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt
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