gemäß Richtlinie vom
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- Clemens Benedict Gärtner
- vor 7 Jahren
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1 FÖRDERGRUNDSÄTZE ZUM THÜRINGEN-INVEST gemäß Richtlinie vom A-ZIELE Mit der Gewährung von Zuschüssen und Darlehen aus dem Thüringen-Invest werden Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen (sog. KMU), die zur Schaffung und/oder Sicherung von Arbeitsplätzen beitragen sowie Investitionsvorhaben von Existenzgründern unterstützt. B-ANTRAGSBERECHTIGUNG Gefördert werden kann, wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt der Gewährung (Bewilligung) die Definitionsmerkmale für KMU gemäß der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen vom (Abl. der EU L 124/36 vom ) erfüllt. Ein Unternehmen gilt als KMU, wenn es weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. unter Berücksichtigung der Besitz- und Beteiligungsverhältnisse erzielt. Die Unternehmenstätigkeit muss auf eine tragfähige Vollexistenz ausgerichtet sein und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen (haupterwerbliche Tätigkeit). Weiter muss der Antragsteller in der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere verarbeitendes Gewerbe, produktionsnahe Dienstleistungen sowie Handwerk, Handel, Dienstleistungssektor) oder als Freiberufler wirtschaftsnah und/oder kreativwirtschaftlich tätig sein. Zu den wirtschaftsnahen Freien Berufen im Sinne dieser Richtlinie gehören die Freien technischen und naturwissenschaftlichen Berufe und Designer. Zu den kreativwirtschaftlichen Freien Berufen gehören die Freien Kulturberufe sowie die Freien Medien-, Informations- und Kommunikationsberufe. Zur Kreativwirtschaft zählen die folgenden 11 Teilmärkte bzw. -branchen: - Musikwirtschaft (z. B. Tonträger- und Musikverlage, Musikfachhandel), - Buchmarkt (z. B. Buchverlage, Buchhandel), - Kunstmarkt (z. B. kommerzielle Kunstaustellungen, Galerien, Kunsthandel), - Filmwirtschaft (z. B. Film-, TV-Film und Videoproduktion, Vertrieb, Filmtheater), - Rundfunkwirtschaft (z. B. privater Hörfunk, Fernsehen), - Markt für darstellende Künste (z. B. freiberufliche Künstler, private Theater- und Kleinkunstszene, Theater-/Konzertdirektionen, bühnentechnische Betriebe), - Designwirtschaft (z. B. Industrie-, visuelles- und Mode/Textil-Design, Fotografiegewerbe), - Architekturmarkt (z. B. Innen-, Garten-/Gestaltungs- und Hoch-/Tiefbauarchitekten), - Pressemarkt (z. B. Presseverlage, Journalisten-/Nachrichtenbüros), - Werbemarkt und - Software-/Games-Industrie. Die Förderausschlüsse unter Punkt F sind zu beachten. C-FÖRDERSCHWERPUNKT/ AUSWAHLKRITERIEN Gefördert werden können Vorhaben zur Steigerung der privaten Investitionen eines Unternehmens, mit denen einer der 3 folgenden Förderschwerpunkte erfüllt wird: TAB-12001/ Arbeitsplatzschaffung Das Investitionsvorhaben dient der Schaffung von neuen Arbeitsplätzen in KMU, d. h. das Antrag stellende Unternehmen schafft und besetzt bis zum Ende des Jahres, in dem die Investition abgeschlossen wird, mindestens einen zusätzlichen Vollzeitarbeitsplatz. Stand (ersetzt die Fördergrundsätze zum Thüringen-Invest vom ) 1
2 Dieser muss zusammen mit den zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Arbeitsplätzen (einschließlich Inhaber aber ohne Auszubildende, geringfügig Beschäftigte, Saisonarbeitskräfte und Leiharbeiter) für einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren ab Investitionsende besetzt bleiben. Sozialversicherungspflichtige Teilzeitarbeitsplätze werden im Verhältnis der jährlichen Arbeitsstunden zu der Anzahl der Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitsplatzes anteilig berücksichtigt. Für den zu fördernden Vollzeitarbeitsplatz können maximal 2 sozialversicherungspflichtige Teilzeitarbeitsplätze anerkannt werden. 2. Existenzgründung Mit dem Investitionsvorhaben tritt ein Existenzgründer in die Selbständigkeit ein und schafft damit auf Dauer, mindestens jedoch über einen Zeitraum von 3 Jahren ab Investitionsende, eine tragfähige Vollexistenz (hauptgewerbliche Tätigkeit). Im Rahmen der Existenzgründung können Investitionen bei Antragstellung innerhalb der ersten 36 Monate (Gründungsphase) gefördert werden. Bei Gründung von Personen- und Kapitalgesellschaften kann als Existenzgründung angesehen werden, wenn der Existenzgründer durch seine geschäftsführende Tätigkeit und aufgrund eines Gesellschafteranteils von mindestens 25 % hinreichenden unternehmerischen Einfluss auf die neugegründete Gesellschaft besitzt. Innerhalb der Gründungsphase können für Investitionsvorhaben von Existenzgründern, die nicht unter dem Förderschwerpunkt Arbeitsplatzschaffung oder Arbeitsplatzsicherung gefördert werden, maximal 50 T Zuschuss gewährt werden. 3. Arbeitsplatzsicherung Das Antrag stellende Unternehmen hält die zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Vollzeitarbeitsplätze (einschließlich Inhaber aber ohne Auszubildende, geringfügig Beschäftigte, Saisonarbeitskräfte und Leiharbeiter) für einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren ab Investitionsende und erfüllt zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzungen: Das Vorhaben beinhaltet zum überwiegenden Teil (größer 50 %) Investitionen, die zur Verbesserung der Ressourceneffizienz oder zur Energieeinsparung im Unternehmen führen. Gefördert werden Investitionen, die sich aus einer von einem qualifizierten Energieberater durchgeführten Energieeffizienzberatung ergeben und zu einer Verbesserung der Ressourcen- und Energieeffizienz führen. Zugelassene Energieberater sind auf den Internetseiten der Thüringer Aufbaubank (TAB) und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gelistet. Der entsprechende Beratungsbericht ist mit dem Antrag einzureichen. Die (Teil-)Umsetzung der Maßnahmen ist nach Abschluss des Vorhabens durch den Berater zu bestätigen. Darüber hinaus können bauliche Investitionen sowie Anlagen und Einrichtungen der Heizungs- Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik und der Warmwasserversorgung auch gefördert werden, wenn sie mindestens den Anforderungen der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung EnEV) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Der Nachweis ist durch eine entsprechende Bestätigung des ausführenden Unternehmens (Unternehmererklärung) zu erbringen. Die Förderung von Neubau ist ausgeschlossen. Oder: Es werden Neuinvestitionen im Rahmen einer Übernahme eines bestehenden Thüringer Unternehmens (Unternehmensnachfolge) getätigt. Unter Unternehmensnachfolge ist die führungs- und kapitalmäßige Überleitung der Unternehmensgeschicke von einem oder mehreren abtretenden Unternehmern auf den oder die übernehmenden zukünftigen Unternehmer zu verstehen. Das Produkt bzw. die Dienstleistung wird fortgeführt und der Fokus des Unternehmens bleibt auf demselben Markt. Sofern keine 100%-ige kapitalmäßige Überleitung erfolgt, muss der eintretende zukünftige Unternehmer jedoch durch seine geschäftsführende Tätigkeit und aufgrund eines Gesellschafteranteils von mindestens 25 % hinreichenden unternehmerischen Einfluss auf das Unternehmen besitzen. Die infolge der Unternehmensnachfolge erforderlichen Neuinvestitionen können bei Antragstellung innerhalb von 36 Monaten ab dem Zeitpunkt der Übernahme gefördert werden. Innerhalb dieses Zeitraums können dem Antrag stellenden Unternehmen im Rahmen der Unternehmensnachfolge für Investitionsvorhaben maximal 50 T Zuschuss gewährt werden. Der Kaufpreis für die Übernahme des Unternehmens kann nicht gefördert werden. Bei Antragsstellung ist die vertragliche Grundlage der Unternehmensnachfolge in Kopie einzureichen. 2
3 D-WEITERE ZUWENDUNGSVORAUSSETZUNGEN 1. Vorhaben Gefördert werden kann, wenn die Investition in Thüringen erfolgt; die förderfähige Investitionssumme mindestens 10 T beträgt; mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) noch nicht begonnen wurde. Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Das Datum der Auftragsvergabe bzw. Bestellung ist in ausreichender Form zu dokumentieren. Zum Nachweis werden hierbei z.b. Auftragsschreiben, Fax, , Gesprächsvermerke, Bestätigung des Lieferanten etc. als ausreichend angesehen. mit dem geförderten Vorhaben kurzfristig begonnen und es innerhalb von 24 Monaten beendet wird; das Vorhaben zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht abgeschlossen ist. Als Anschaffungs- bzw. Herstellungszeitpunkt für einzelne Wirtschaftsgüter gilt dabei der Tag der Lieferung bzw. der Tag der Endmontage (Nutzungsbereitschaft). ausschließlich Investitionen durchgeführt werden, die in sich abgeschlossen sind (d. h. bauliche Investitionen, die bereits Bestandteil vorangegangener Förderanträge waren, können bei Folgeanträgen nicht in die Förderung einbezogen werden). für dasselbe Vorhaben nicht bereits ein Förderantrag im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) oder im Rahmen der einzelbetrieblichen Technologieförderung gestellt wurde. 2. Finanzierung Gefördert werden kann, wenn die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist ein angemessener Eigenbeitrag (i. d. R. 10 %), etwa in Form von Eigenmitteln, Hausbankdarlehen etc., eingesetzt wird. Sofern im Vorhaben nicht über Thüringen-Invest förderfähige Kosten enthalten sind, können die dafür eingesetzten Finanzierungsbausteine als Eigenmittel berücksichtigt werden, alle dem Unternehmen/Unternehmensverbund ( ein einziges Unternehmen ) gewährten De-minimis- Beihilfen den maximalen Gesamtbetrag (Beihilfewerte) in Höhe von 200 T innerhalb des lfd. und der letzten zwei Kalenderjahre nicht übersteigen. Die Zuwendung wird in Form von Zuschüssen und zinsverbilligten Darlehen gemäß Richtlinie als sogenannte De-minimis-Beihilfe gewährt (VO (EG) Nr. 1407/2013 der Kommission vom ). Mit dem Antrag ist eine De-minimis-Erklärung einzureichen, in welcher alle erhaltenen De-minimis- und DAWI-De-minimis-Beihilfen einzutragen sind. Informationen zu De-minimis-/DAWI-De-minimis-Beihilfen, insbesondere das De-minimis-Kundeninformationsblatt sind im Internet unter (unter dem Button Service) zu finden. die jeweilige Beihilfehöchstgrenze nicht überschritten ist. Thüringen-Invest-Zuschüsse und -Darlehen können für dieselben förderbaren Aufwendungen mit anderen Nicht-De-minimis-Beihilfen (wie z. B. bestimmte Darlehen der KfW oder TAB) kumulativ in die Finanzierung einbezogen werden. Zusammen mit anderen zur Finanzierung eingesetzten Beihilfen darf die jeweilige Beihilfehöchstgrenze der dafür zutreffenden Beihilferegelung nicht überschritten werden. dem Unternehmen pro Haushaltsjahr nicht bereits 50 T Investitionszuschuss gewährt wurden. Bereits bewilligte Zuwendungen aus dem Thüringen-Invest werden bei der Entscheidung über den Förderantrag berücksichtigt. E-FÖRDERGEGENSTAND Förderfähig sind alle zum Investitionsvorhaben gehörenden neu anzuschaffenden aktivierungsfähigen und betrieblich genutzten Sachanlagevermögenswerte, anzuschaffende immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. Patente, Lizenzen), sofern sie dem Geschäftsbetrieb als Anlagevermögen dienen sollen und die mindestens über die Zweckbindungsfrist (3 Jahre ab Investitionsende) im Betrieb des Erwerbers bleiben, soweit sie nicht unter die nachfolgend genannten Ausschlüsse fallen. 3
4 Nicht förderfähige Anlagevermögensgegenstände sind der Geschäfts- oder Firmenwert Kaufpreis für Geschäftsanteile (Kraft-)Fahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Straßenverkehrszulassung, einschließlich Hänger, Aufbauten und anderem Fahrzeugzubehör, Luft- und Schienenfahrzeuge sowie Schiffe gebrauchte Wirtschaftsgüter Grundstücke und Gebäude Eigenleistungen, einschließlich des erworbenen Materials Wirtschaftsgüter, die über Leasing, Mietkauf oder Lieferantendarlehen finanziert werden Wirtschaftsgüter, die über sonstige Ratenkaufvereinbarungen finanziert und nicht im bewilligten Investitionszeitraum vollständig bezahlt werden (Ausnahme: Investitionsdarlehen von Finanzierungsgesellschaften, sofern vertraglich eine Anzahlung oder Sondertilgung bezogen auf die Nettoanschaffungskosten in Höhe des anteiligen Zuschusses vereinbart ist) Anlagen, die der Stromerzeugung dienen und für die eine Einspeisevergütung vorgesehen ist Wirtschaftsgüter, die von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen (einschließlich aller Unternehmen, an denen mit den Gesellschaftern verwandte Personen, Ehepartner der Gesellschafter oder mit Gesellschaftern in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft lebende Personen Anteile halten bzw. in einer Unternehmensbeziehung stehen) hergestellt oder erworben werden Planungsleistungen, Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen (z. B. Gebühren für Baugenehmigung) Investitionen/Investitionsbestandteile, die bereits in anderen Förderprojekten (z. B. Förderung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausführkontrolle (Bafa), Integrationsamt, etc.) vollständig bzw. anteilig bezuschusst wurden bzw. werden. Ebenfalls nicht gefördert werden: Warenlager und Verbrauchsmaterial Gebühren und Baukostenzuschüsse Mehrwertsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigung auf Rechnungen ausgewiesene Skontos, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme Rechnungen mit einem Gesamtbetrag bis einschließlich 100,00 netto sind von der Förderung ausgeschlossen. Barzahlungen ab 10 T werden nicht akzeptiert. F-ANTRAGSAUSSCHLUSS Folgende Bereiche sind von der Förderung ausgeschlossen: Unternehmen in Schwierigkeiten Nebenerwerbsunternehmen Bauhauptgewerbe gemäß Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (NACE), dazu gehören Hochund Tiefbau (41 und 42) sowie Abbrucharbeiten und vorbereitende Baustellenarbeiten (43.1.) Bauträger Gewerbebetriebe, die überwiegend Aufgaben wahrnehmen, die in der Regel von aus der Thüringen- Invest-Förderung ausgeschlossenen Freiberuflern ausgeübt werden, z. B. rechts- und wirtschaftsberatende und im medizinischen/sozialen Bereich tätige Unternehmen Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand (Beteiligung ab 25 %) Ausgaben für die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind Investitionen in Flughafeninfrastruktur Betriebe der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und der Aquakultur sowie des Bergbaus 4
5 Unternehmen des verarbeitenden Ernährungsgewerbes soweit bei der Herstellung/Verarbeitung Produkte entstehen, die Bestandteil von Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind; Ausnahme: KMU des Fleischerhandwerkes sind förderfähig, sofern Investitionszuschüsse für das Vorhaben nicht aus ELER-Mitteln gewährt werden. Bei der Schlachtung von Tieren aus eigener Haltung sind Investitionen in die Schlachtung jedoch nicht förderfähig. Aus- und Weiterbildungseinrichtungen Vermittler- bzw. Maklergewerbe (z. B. Reisebüros, Agenturen, Immobilienbüros, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) Unternehmen, an deren Förderung kein öffentliches Interesse besteht Unternehmen der Freizeitwirtschaft (z. B. Diskotheken, Spielhallen, Videoverleih, Fitnesscenter, Sauna, Solarien, Reiseveranstalter und Eventmanagement) eingetragene Vereine, auch wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten Vermietungs- und Verpachtungsleistungen Ausnahmen: - Es liegt eine Betriebsaufspaltung im steuerrechtlichen Sinn vor (zwischen mindestens zwei rechtlich selbständigen Unternehmen besteht eine enge personelle und sachliche Verflechtung). - Die Vermietung/Verpachtung von Maschinen und Einrichtungen als Unternehmensgegenstand steht in Verbindung mit Serviceleistungen (Wartung, Instandhaltung etc.) und Handel. Die vermieteten/verpachteten Maschinen und Einrichtungen müssen im Sachanlagevermögen des geförderten Unternehmens aktiviert werden und diesem mindestens über die Dauer der Zweckbindungsfrist dienen. Vorhaben, die dem sozialen Bereich zugeordnet werden können (z. B. Alten- und Pflegeheime) großflächige Einzelhandelsvorhaben (Verkaufsraumfläche > 800 qm) Backshops (mit Ausnahme von Filialen klassischer Bäckereihandwerksbetriebe) Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung Callcenter Detekteien G-ART, UMFANG UND HÖHE DER FÖRDERUNG Die Zuwendung wird in Form von Zuschüssen und zinsverbilligten Darlehen gemäß Richtlinie als sogenannte De-minimis-Beihilfe gewährt (VO (EG) Nr. 1407/2013 der Kommission vom ). Der Zuschuss wird gemäß Richtlinie als projektbezogene Anteilsfinanzierung gewährt. Förderumfang: bis zu 20 % der förderfähigen Kosten (unter Beachtung von Punkt E), maximal 50 T Abruf und Auszahlung: mindestens 10 T oder die Hälfte des gewährten Zuschusses Zweckbindungsfrist: 3 Jahre, Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem im Zuwendungsbescheid genehmigten und ausgewiesenen Maßnahmeende. Voraussetzung für eine Darlehensgewährung ist, dass zum Zeitpunkt seiner Gewährung für dasselbe Vorhaben ein Thüringen-Invest-Zuschuss bewilligt ist. Das Darlehen wird projektbezogen zur Mitfinanzierung des Investitionsvorhabens eingesetzt. Die Darlehen sind durch die Hausbank banküblich zu besichern. Insbesondere sollen in der Regel die mitfinanzierten Investitionsgüter in die Besicherung einbezogen werden und die von der Hausbank bereits hereingenommenen Sicherheiten nachrangig für das Darlehen haften. In der Auszahlungsphase fällt keine Bereitstellungsprovision an. Die Laufzeit des Darlehens beträgt grundsätzlich 10 Jahre. Sondertilgungen sind nach Abschluss des Investitionsvorhabens ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich. 5
6 H-ANTRAGSTELLUNG / AUSZAHLUNG / VERWENDUNGSNACHWEIS Förderanträge sind im Internet unter zu stellen. Durch die Einreichung des Originalantrages (in Papierform) bei der TAB innerhalb von 10 Arbeitstagen kann der sofortige Antragseingang gesichert werden. Auch die Abrufanträge sind über das Online-Portal zu stellen. Die bereits im Portal aufbereiteten Daten verkürzen deutlich die Bearbeitungszeit des Abrufs. Außerdem wird die spätere Stellung des Verwendungsnachweises wesentlich vereinfacht. Bewilligte Zuschüsse können nur ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt des Abrufes nachweist, dass die entsprechenden Rechnungen bereits bezahlt sind. Diese sind in einer Anlage zum Abrufantrag aufzuführen. Rechnungen und Bezahlnachweise (entsprechend Anlage zum Abrufantrag in geordneter Reihenfolge), ggf. weitere dem Vorhaben zugrunde liegende Belege, Verträge oder sonstige Unterlagen müssen mit jedem Abrufantrag zu Prüfzwecken in der TAB eingereicht werden. Bei angekündigten Vor-Ort-Kontrollen müssen diese Belege am entsprechenden Prüfungsort (in der Regel Investitionsort in Thüringen) im Original bereit gehalten werden. Der Abruf der Darlehensmittel kann bereits vor Rechnungsbezahlung erfolgen, sofern sie innerhalb von zwei Monaten für den festgelegten Verwendungszweck eingesetzt werden. Der Verwendungsnachweis ist sechs Monate nach Beendigung der Investition, von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer bestätigt, einzureichen. Im Falle der Finanzierung mit Thüringen-Invest Zuschuss und Darlehen ist zusätzlich eine Bestätigung des Kreditinstitutes zur Auszahlung des Darlehens einzureichen. Der Verwendungsnachweis ist ebenfalls über das Online-Portal einzustellen. I-AUSKÜNFTE Thüringer Aufbaubank Kundencenter Erfurt Gorkistraße 9, Erfurt Telefon: Kundencenter Gera Friedrich-Engels-Straße 7, Gera Telefon: Kundencenter Suhl Mauerstraße 8, Suhl Telefon: Kundencenter Nordhausen Hüpedenweg 52, Nordhausen Telefon: Kundencenter Eisenach Helenenstraße 4, Eisenach Telefon:
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