Quelle: Compliance Eine Einführung (Teil 1): Vermeidung von Haftungsrisiken im Unternehmen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Quelle: Compliance Eine Einführung (Teil 1): Vermeidung von Haftungsrisiken im Unternehmen"

Transkript

1 Autor: Urs Breit- sprecher, LL.B., RA, Solicitor, FA für Handels- und Gesell- schaftsrecht und FA für Steuerrecht Datum: Quelle: Normen: Fundstelle: 30 OWiG 1968, 30 OWiG 1968, 17 OWiG 1968, 266a StGB, 153a StPO, 298 StGB, 266 StGB, 263 StGB, 15a InsO, 283 StGB, 324 StGB, 399 AktG, 82 GmbHG, 130 OWiG 1968, 93 AktG, 13 StGB, 13 StGB AnwZert HaGesR 16/2010, Anm. 2 Compliance Eine Einführung (Teil 1): Vermeidung von Haftungsrisiken im Unternehmen A. Einleitung Compliance oder Corporate Compliance ist ein in letzter Zeit immer häufiger genutzter Begriff und Modewort geworden. Hierbei ist vielen nicht klar, was überhaupt unter Compliance im juristischen Sinne fällt. Zunächst soll deshalb der Begriff Compliance erläutert werden, um anschließend die Konsequenzen beim nicht einhalten von Compliance- Regeln darzustellen. Der zweite Teil Compliance Eine Einführung stellt dann exemplarisch typische Risikofelder und Rechtsgebiete vor, in welchen Compliance eine wichtige Rolle spielt und sodann die Möglichkeit der Implementierung eines angemessenen und auf den Einzelfall abgestimmten Compliance- Systems. Dieser Beitrag ist eine Einführung, die einen groben Überblick in dieses interdisziplinäre Rechtsgebiet gibt. Spätere Beiträge stellen einzelne Bereiche dann ausführlich dar. B. Compliance I. Was ist Compliance Zwar hat der Ausdruck als solcher bereits Einzug in das Vokabular der Gesellschaft wie auch der BGH- Rechtsprechung gefunden, aber es vermögen nur wenige der betroffenen Unternehmer und auch Juristen zu sagen, was eigentlich hinter dem Begriffsmysterium Compliance steht und welche Bedeutung wie auch Aktualität ihm in Realität zukommt. Der Begriff Compliance kommt aus dem anglo- amerikanischen Raum und kann mit Regelkonformität und Regelüberwachung übersetzt werden. Hierzulande war der Begriff Compliance vor allem bei den Banken und dem Wertpapiersektor früh von Bedeutung, also ein Bereich der u.a. durch das KWG, WpHG und anderen Vorschriften früh reglementiert wurde. Jedoch zeigt sich in immer neuen Gesetzen, bspw. zum Diskriminierungsschutz, Arbeitnehmer- und Datenschutz, aber auch in vielen anderen Bereichen, dass der Gesetzgeber nicht nur das wirtschaftliche, sondern auch das normale Leben immer mehr reglementiert und das kaufmännische Tun, bzw. Unterlassen immer mehr mit staatlichen Mitteln poenalisiert. Die aus der Presse bekanntesten Beispiele sind der Fall Ackermann, die Siemens- Schmiergeld- Affäre ebenso wie die zutage geförderten Bespitzelungs- Affären der Deutschen Bahn, Schlecker und der Deutschen Telekom. Auch die Kleineren bleiben von den Konsequenzen, die ein Verstoß gegen das geltende Recht nach sich zieht, nicht verschont. Eine Ahnung davon, mit welchem Nachdruck und Strenge sowohl Staatsanwälte als auch Richter gegen - Seite 1 von 5 -

2 gesetzesuntreue Unternehmen aller Größenordnungen vorgehen, lässt sich anhand der Rechtsprechung, die in den letzten Jahren zum Thema Wirtschaftskriminalität ergangen ist, gewinnen. Besonders erwähnt sei an dieser Stelle der nachfolgende Auszug des Beschlusses des BGH 1, der da lautet: Nur (durch die Anwendung strafrechtlicher Zwangsmaßnahmen) kann das Bewusstsein dafür geschärft werden, dass sich strafbare Geschäfte nicht lohnen und es wirtschaftlich sinnvoller ist, wirksame Kontrollmechanismen zur Verhinderung (von) Straftaten einzurichten. Um auf die eigentlich beabsichtigte Begriffsbestimmung zurückzukommen, bleibt festzustellen, dass sich dem soeben zitierten Urteilsauszug doch weitaus mehr entnehmen lässt als eine bloße Tendenz in der Ahndung von Wirtschaftsstraftaten. Dem BGH gelingt es in diesem Kontext den einer jeden Compliance zugrunde liegenden Kerngedanken hervorzuheben nämlich: Die Einhaltung von Recht und Gesetz ist lohnender als ihr Bruch. Gelingt es, den Sinngehalt dieses Gedankens aufzunehmen, erschließt sich leicht was Compliance ist. Stellt man die Einhaltung dieses Prinzips nämlich durch Implementierung eines unternehmensinternen Systems sicher, lässt sich bereits von einer Wandlung des Unternehmens zu Regelkonformität sprechen. Mithin ist Compliance als ein firmeninternes System zu begreifen, das aus organisatorischen Maßnahmen besteht, die im Interesse des jeweiligen Unternehmens sicherzustellen versuchen, dass die allgemein für jedermann geltenden Ge- und Verbote wie auch die firmeninternen Richtlinien und Vorschriften Beachtung finden. 2 Sinn und Zweck der Einrichtung eines Compliance- Systems ist mithin die präventive Abwehr eines dem Unternehmen oder seinen Mitarbeitern drohenden Schadens aufgrund von rechtsuntreuem Verhalten aus dem Unternehmen selbst heraus. Die hierbei zu befürchtenden Schäden können neben z.t. verkraftbaren Reputationseinbußen über empfindliche, gar existenzbedrohende Geldbußen, bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen reichen. Durch Compliance werden nicht nur Haftungsansprüche abgewehrt, sondern auch der Unternehmenswert und die Wettbewerbsfähigkeit gesteigert. Kurzum: Compliance ist eine Form des Risiko- Managements, das sich auf die Einhaltung rechtlicher, wie selbstauferlegter Vorgaben konzentriert. II. Compliance und straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Haftung Um einen Praxisbezug herzustellen, legen die nachfolgenden Ausführungen die Konsequenzen Compliance - widrigen Verhaltens für die Beteiligten dar und zeigen die straf- wie auch ordnungswidrigkeitsrechtlichen Risiken für das Unternehmen, aber auch für die Geschäftsleitung und den einzelnen Mitarbeiter auf. 1. Haftung des Unternehmens Derzeit ist Deutschland ein Unternehmensstrafrecht fremd. Daher kann auch ein einzelnes Unternehmen niemals selbst Subjekt einer strafbaren Handlung im Sinn des StGB sein. 3 International agierende Unternehmen unterfallen jedoch unter Umständen ausländischen Strafrechtsordnungen. Andere Länder, wie z.b. Großbritannien, 4 kennen sehr wohl ein Unternehmensstrafrecht. Unabhängig von ihrem Sitz können deutsche Unternehmen sich nach diesen ausländischen Strafrechtsvorschriften strafbar machen, wenn bspw. ein Mensch in England infolge des Verkaufes mangelhafter Produkte geschädigt wird. Dies bedeutet allerdings nicht, dass ein sanktionswürdiger Regelverstoß in Deutschland stets ungeahndet blieb. Sogar Körperverletzungsdelikte werden, wie im Lederspray Fall 5, in Deutschland geahndet. Die drohende Strafbarkeitslücke schließt deutsches Rechtsverständnis durch ein sog. Unternehmenssanktionsrecht. Anwendung findet in solchen Konstellationen das OWiG, dem nach dem gesetzgeberischen Willen über natürlichen auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften unterfallen. So etwa zieht 30 Abs. 1 OWiG für den Fall, dass ein vertretungsberechtigtes Organ z.b. der Geschäftsführer, eine unternehmensbezogene Pflicht verletzt ( 30 Abs. 1 Alt. 1 OWiG) oder das Unternehmen durch die Tat bereichern will ( 30 Abs. 1 Alt. 2 OWiG), die Möglichkeit der Festsetzung eines Bußgeldes vor. Von Relevanz ist ferner die Möglichkeit einer über das verhängte Bußgeld hinausreichenden Gewinnabschöpfung gemäß 17 Abs. 4 OWiG. Hintergrund hierfür ist die Überlegung, dass eine Geldbuße, die von geringerer Höhe ist als der durch Rechtsverstoß gewonnene wirtschaftliche Vorteil, gar zu einer Belohnung des rechtsuntreuen Unternehmens führen könnte. Zu beachten ist ferner, dass bei einer Vielzahl von Straftaten 6 und zwar nicht nur bei Verurteilung, sondern auch bei Einstellungen nach 153a StPO und sogar schon bei der Einleitung von Ermittlungsverfahren, die Eintragung des Unternehmens in das Korruptionsregister/Vergaberegister droht. Eine entsprechende gesetzliche Regelung 7 hat der Bundestag schon im Jahre 2002 verabschiedet. 8 Die Eintragung in einem solchen Register hat zur Folge, dass das Unternehmen von sämtlichen öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen ist. 2. Haftung der Unternehmensleitung Ein ordnungswidrig oder gar strafbar handelnder Vorgesetzter hat sich stets in eigener Person zu verantworten. Ihm drohen Sanktionen in Gestalt von Geldbußen nach OWiG als auch in Form von Geld- oder Freiheitsstrafen nach dem StGB. - Seite 2 von 5 -

3 Zu den unternehmenstypischen Straftaten des StGB zählen insbesondere: die Korruptionstatbestände ( 298 ff. StGB), die Tatbestände der Untreue ( 266, 266a StGB), die Betrugstatbestände ( 263 ff. StGB), Insolvenzstraftaten ( 15a Abs. 4 und Abs. 5 InsO, 283 ff. StGB), sowie die Umweltstraftaten ( 324 ff. StGB). Auch das Gesellschaftsrecht enthält entsprechende Straftatbestände wie die 399 ff. AktG oder die 82 ff. GmbHG. 9 In Ordnungswidrigkeiten- Angelegenheiten hingegen liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, leitende Angestellte nach Maßgabe des 130 OWiG mit empfindlichen Geldbußen zu bedenken. Zu beachten ist jedoch, dass die Geschäftsleitung ebenfalls für das Verhalten von Mitarbeitern in Verantwortung genommen werden kann. Eine Haftung kommt in Fällen in Betracht, in denen die Geschäftsleitung nicht nachweisen kann, dass das Unternehmen die Überwachung der Einhaltung der Ge- und Verbote aktiv betrieben und gelebt hat, also ein funktionierendes Compliance- System besitzt. Zum Umfang der Sorgfaltspflichten der Organe hat das deutsche Recht die aus dem anglo- amerikanischen Raum stammende Business- Judgement- Rule eingeführt. Der Gesetzgeber hat im UMAG 10 die Vorgabe aus einen Grundsatzurteil des BGH 11 aufgegriffen und in 93 Abs. 1 Satz 2 AktG eingefügt. Demnach liegt keine Pflichtverletzung des Vertretungsorgans vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Der deutsche Corporate Governance Kodex berücksichtigt diese Regelung in seiner Anpassung von 2007 in Ziffer 3.8 Satz 3 DCGK. Auf der anderen Seite hat die Einführung der Business- Judgement- Rule im Bereich der qualifizierten unternehmerischen Entscheidung einen Haftungsfreiraum (Safe Harbour) für die Leitungsorgane errichtet. 3. Haftung der einzelnen Mitarbeiter Derjenige, der in eigener Person eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begeht, muss zum einen mit Ermittlungen, Strafverfolgung und staatlicher Sanktionierung rechnen, aber auch mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen und Schadensersatzforderungen des Unternehmens. Auch hier sei beispielhaft der Fall Siemens genannt. 12 Es kann natürlich im Interesse des Unternehmens sein, dass Ermittlungs- und Strafverfahren frühzeitig nach 153a StPO eingestellt werden. In diesem Zusammenhang kann es auch die zu zahlende Geldbuße für einen Mitarbeiter übernehmen, 13 ohne dass dies als Strafvereitelung anzusehen wäre. 14 Jedoch ist zu beachten, dass die Verwendung von Geldern des Unternehmens für die Strafverteidigung eines Mitarbeiters den Straftatbestand der Untreue gemäß 266 StGB erfüllen kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Ausgleich einer Geldauflage nicht im Interesse des Unternehmens ist und keine ordnungsgemäße Geschäftsführung darstellt. 15 In einer weiteren Entscheidung hat der BGH 16 den Ermessensspielraum eines GmbH- Geschäftsführers allerdings weit definiert. 4. Haftung des Compliance- Officer Ein besonderes Augenmerk sei hier auf die in einem Unternehmen tätigen Compliance- Verantwortlichen, die sog. Compliance- Officers gelegt, die seit dem Urteil des BGH 17 vom in den Mittelpunkt aller Diskussionen über strafrechtliche Haftbarkeit geraten sind. In seinem folgenschweren obiter dictum stellte der BGH unmissverständlich klar, dass dem Compliance- Officer allein aus seiner tatsächlichen Stellung und Funktion eine strafrechtlich relevante Garantenstellung sowie eine damit einhergehende Garantenpflicht i.s.d. 13 StGB zukommen kann, zumindest was die Unterbindung solcher Rechtsverstöße anbetrifft, die einzelne Unternehmensmitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit begehen. 18 Das seither der Position des Compliance- Officer anhaftende erhöhte Strafbarkeitsrisiko sollte jeden Betroffenen dazu anhalten, sich den Ernst der Lage zu vergegenwärtigen und ggf. um des Selbstschutzes willen Fakten zu sammeln, die der Widerlegung der vom BGH aufgestellten Vermutung dienlich sein können. C. Resümee / Zwischenergebnis Festzuhalten ist, dass unter Compliance organisatorische Maßnahmen eines Unternehmens zu verstehen sind, die zur Sicherung eines rechtskonformen Verhaltens im Hinblick auf sämtliche rechtlichen, aber auch ethischen Gebote und Verbote dienen und Verstöße Konsequenzen nicht nur für das Unternehmen, sondern auch für seine Geschäftsführung und Mitarbeiter zur Folge haben. Der zweite Teil des Beitrages beschäftigt sich mit konkreten Beispielen und stellt neben den Bereichen und Rechtsgebieten in denen ein Compliance- System notwendig ist auch Möglichkeiten der Implementierung eines solchen Systems vor. D. Literaturempfehlungen Jäger/Rödl, Praxishandbuch Corporate Compliance, J.A. Campos Nave. Deutscher, Zur Strafbarkeit des Compliance Officer, WM 2010, Seite 3 von 5 -

4 Fußnoten 1) BGH, Beschl. v StR 296/03 - NStZ- RR 2004, ) Hauschka, ZIP 2004, 877; IHK Pfalz, Tipps zur Organisation und Umsetzung von Compliance im Unternehmen, Dilba, Compliance: Die Vorschriftenflut meistern, (Stand: ). 3) Heerspink, AO- StGB 2008, 86, 88. 4) Corporate Manslaughter and Corporate Homicide Act ) BGH, Urt. v StR 549/89 - NJW 1990, ) Hierunter fallen neben den üblichen Korruptionsstraftatbeständen u.a. auch Steuerstrafdelikte, Verstoß gegen SchwarzArbG und 266a StGB und Betrugstatbestände. 7) Gesetz zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen und zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen. 8) Bis heute haben Nordrhein- Westfalen, Bayern, Baden- Württemberg, Bremen, Rheinland- Pfalz und Berlin ein solches Register eingeführt. 9) Deutscher, WM 2010, 1387, ) Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts. 11) BGH, Urt. v II ZR 175/95 - BGHZ 135, ) BGH, Urt. v StR 587/07 - NJW 2009, ) Zahlung der Geldbuße stellt steuerrechtlich keine Betriebsausgabe dar. 14) BGH, Urt. v StR 439/90 - NJW 1991, ) BGH, Urt. v StR 439/90 - NJW 1991, Seite 4 von 5 -

5 16) BGH, Urt. v StR 185/01 - NJW 2002, ) BGH, Urt. v StR 394/08 - WM 2009, ) BGH, Urt. v StR 394/08 - WM 2009, 1882, 1883; Deutscher, WM 2010, 1387, juris GmbH - Seite 5 von 5 -

Pflichten und Haftungsrisiken für Geschäftsführer

Pflichten und Haftungsrisiken für Geschäftsführer Pflichten und Haftungsrisiken für Geschäftsführer - insbesondere im Steuer- und Rechnungswesen - 22. April 2010 Dr. Alexander Wünsche Wirtschaftsprüfer Steuerberater Gliederung 2 1. Einleitung 2. Pflichten

Mehr

Prof. Dr. Ulrich Tödtmann Rechtsanwalt

Prof. Dr. Ulrich Tödtmann Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Tödtmann Rechtsanwalt Rechtsanwälte Eimer Heuschmid Mehle Friedrich-Breuer-Straße 112 53225 Bonn Tel.: (0228) 46 60 25 Fax: (0228) 46 07 08 E-Mail: toedtmann@ehm-kanzlei.de www.ehm-kanzlei.de

Mehr

Verständigungsverfahren in Zusammenhang mit der Regulierung deutscher Kunden zwischen Schweizer Banken und deutschen Ermittlungsbehörden.

Verständigungsverfahren in Zusammenhang mit der Regulierung deutscher Kunden zwischen Schweizer Banken und deutschen Ermittlungsbehörden. Verständigungsverfahren in Zusammenhang mit der Regulierung deutscher Kunden zwischen Schweizer Banken und deutschen Ermittlungsbehörden. Basel, 1. März 2016 Dr. Karsten Randt A. Ausgangslage In den letzten

Mehr

Prof. Dr. Ulrich Tödtmann Rechtsanwalt

Prof. Dr. Ulrich Tödtmann Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Tödtmann Rechtsanwalt Rechtsanwälte Eimer Heuschmid Mehle Friedrich-Breuer-Straße 112 53225 Bonn Tel.: (0228) 46 60 25 Fax: (0228) 46 07 08 E-Mail: toedtmann@ehm-kanzlei.de www.ehm-kanzlei.de

Mehr

Compliance: Rechtspflichten und Haftungsrisiken von Organen. Prof. Dr. Peter Kindler Universität Augsburg

Compliance: Rechtspflichten und Haftungsrisiken von Organen. Prof. Dr. Peter Kindler Universität Augsburg Compliance: Rechtspflichten und Haftungsrisiken von Organen Prof. Dr. Peter Kindler Universität Augsburg Compliance und Vorstandshaftung Überblick Compliance als Geschäftsleiterpflicht in GmbH und AG Organisationspflichten

Mehr

HAFTUNG VON ORGANMITGLIEDERN

HAFTUNG VON ORGANMITGLIEDERN HAFTUNG VON ORGANMITGLIEDERN -RECHTLICHE GRUNDLAGEN IN UNSICHEREN ZEITEN - 1 I. BEDEUTUNGSZUWACHS DER ORGANHAFTUNG Gründe für den Bedeutungszuwachs PROF. DR. HANNO MERKT, LL.M. (UNIV. OF CHICAGO) Wachsender

Mehr

1. Verantwortlichkeit für Mitarbeiterfehler und -straftaten des Compliance Officers Problemschwerpunk

1. Verantwortlichkeit für Mitarbeiterfehler und -straftaten des Compliance Officers Problemschwerpunk 1. Verantwortlichkeit für Mitarbeiterfehler und -straftaten des Compliance Officers Problemschwerpunk AT a) Allgemeines Das Problem der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung zur Verhinderung

Mehr

Praxiswissen Umweltmanagement Sylvia Berlemann

Praxiswissen Umweltmanagement Sylvia Berlemann Praxiswissen Umweltmanagement Sylvia Berlemann Das internationale Umweltregister im Spannungsfeld von Legal Compliance und Unternehmenspraxis Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Mehr

Dr. Ira Janzen. Gerichtsfeste Betriebsorganisation

Dr. Ira Janzen. Gerichtsfeste Betriebsorganisation Dr. Ira Janzen Gerichtsfeste Betriebsorganisation IHK Düsseldorf, Inhalte und Ziele des Vortrags I. Warum Gerichtsfeste BetrO? II. Haftung Unternehmensleitung und (leitende) Angestellte III. Wirksame Pflichtendelegation

Mehr

Compliance Management in der Praxis

Compliance Management in der Praxis Compliance Management in der Praxis Fachvortrag beim Regionalkreistreffen Berlin Brandenburg der DGQ Am 03.November 2014 in Potsdam Referent: Frank Machalz, Geschäftsführer envigration Umwelt- und Unternehmensberatung

Mehr

AUSLÖSER FÜR STAATSANWALTSCHAFTLICHE ERMITTLUNGSVERFAHREN UND STRAFRECHTLICHE FOLGEN IN DER PRAXIS VORTRAG VON

AUSLÖSER FÜR STAATSANWALTSCHAFTLICHE ERMITTLUNGSVERFAHREN UND STRAFRECHTLICHE FOLGEN IN DER PRAXIS VORTRAG VON AUSLÖSER FÜR STAATSANWALTSCHAFTLICHE ERMITTLUNGSVERFAHREN UND STRAFRECHTLICHE FOLGEN IN DER PRAXIS VORTRAG VON THILO PFORDTE, LL.M RECHTSANWALT UND FACHANWALT F. STRAFRECHT 21/06/17 Seite 2 STAATSANWALTSCHAFT

Mehr

Schuldig auf Verdacht außerstrafrechtliche Folgen des Tatverdachts

Schuldig auf Verdacht außerstrafrechtliche Folgen des Tatverdachts 32. Herbstkolloquium der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV Schuldig auf Verdacht außerstrafrechtliche Folgen des Tatverdachts Rechtsanwältin Dr. Regina Michalke HammPartner Rechtsanwälte Frankfurt

Mehr

Steine statt Brot für den Aufbau einer wirksamen Compliance-Organisation durch das BGH- Urteil?

Steine statt Brot für den Aufbau einer wirksamen Compliance-Organisation durch das BGH- Urteil? Steine statt Brot für den Aufbau einer wirksamen Compliance-Organisation durch das BGH- Urteil? Falko Leopold, Chief-Compliance-Officer, Volkswagen AG, Wolfsburg Agenda 1. Einleitung 2. Aufbau einer Compliance

Mehr

Institut Österreichischer iwp Wirtschaftsprüfer. Anlage

Institut Österreichischer iwp Wirtschaftsprüfer. Anlage Anlage Stellungnahme zum Initiativantrag der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker und Dr. Johannes Jarolim sowie Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das

Mehr

VI. Außenverhältnis. Die Vorschriften der b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend.

VI. Außenverhältnis. Die Vorschriften der b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend. VI. Außenverhältnis 1. Rechtsfähigkeit 2. Deliktsfähigkeit 3. Insolvenzfähigkeit 4. Vertretung Die Vorschriften der 123 130b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend. Folie 324 1. Rechtsfähigkeit Als

Mehr

Deutsche Stiftungstag 2017 Osnabrück - DATEV Lunchmeeting

Deutsche Stiftungstag 2017 Osnabrück - DATEV Lunchmeeting Deutsche Stiftungstag 2017 Osnabrück - DATEV Lunchmeeting Tax-Compliance bei Stiftungen RA WP StB Stephan Römer Fachanwalt für Steuerrecht Seite I. Vorbemerkung II. Bedeutung Compliance III. Inhalt eine

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einleitung 13

Inhaltsverzeichnis. Einleitung 13 Inhaltsverzeichnis Einleitung 13 1. Kapitel: Wirtschaftskriminalität und ihre Folgen für Unternehmen und Gesellschaft 15 A. Begriff der Wirtschaftskriminalität 15 B. Allgemeine Entwicklung der Wirtschaftskriminalität

Mehr

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz - Checkliste RA Benedikt Kröger, Sendenhorst www.kroeger-ra.de A. Einführung I. Steuerstraftaten

Mehr

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Hinweis: Diese Auszüge aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sind nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur im Bundesgesetzblatt. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Erster Teil Allgemeine

Mehr

Erhebung der Landesjustizverwaltungen über Verfahren wegen rechtsextremistischer/fremdenfeindlicher Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland

Erhebung der Landesjustizverwaltungen über Verfahren wegen rechtsextremistischer/fremdenfeindlicher Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland Erhebung der Landesjustizverwaltungen über Verfahren wegen rechtsextremistischer/fremdenfeindlicher Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland Frage 1, 2015 Ermittlungsverfahren eingeleitet wegen...

Mehr

Wer die Geschichte nicht kennt : Das Haftungsrecht der Stiftungen im Wandel

Wer die Geschichte nicht kennt : Das Haftungsrecht der Stiftungen im Wandel Wer die Geschichte nicht kennt : Das Haftungsrecht der Stiftungen im Wandel DONNER & REUSCHEL: 33. Treffen des Stiftungsnetzwerks Jan C. Knappe Rechtsanwalt und Partner Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mehr

Compliance auch für den Mittelstand. 70. Treffen des Billbrookkreis e.v., Hotel Böttcherhof, Hamburg, 04.05.2015

Compliance auch für den Mittelstand. 70. Treffen des Billbrookkreis e.v., Hotel Böttcherhof, Hamburg, 04.05.2015 Compliance auch für den Mittelstand 70. Treffen des Billbrookkreis e.v., Hotel Böttcherhof, Hamburg, Henning Michaelsen, Chief Compliance Officer, Aurubis AG 1 Aurubis, ein integrierter Kupferproduzent

Mehr

Sanktionsmöglichkeiten gegen politische Parteien in Deutschland

Sanktionsmöglichkeiten gegen politische Parteien in Deutschland Sanktionsmöglichkeiten gegen politische Parteien in Deutschland 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Sanktionsmöglichkeiten gegen politische Parteien in Deutschland Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 13.

Mehr

Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Haftung des GmbH-Geschäftsführers Haftung des GmbH-Geschäftsführers A. K Schuler Integrierte Managementsysteme Rathausstraße 22 82194 Gröbenzell Tel.: 08142-504288 ims@prozess-effizienz.de Rechtliche Grundlagen Organschaftliche Stellung

Mehr

Erhebung der Landesjustizverwaltungen über Verfahren wegen rechtsextremistischer/fremdenfeindlicher Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland

Erhebung der Landesjustizverwaltungen über Verfahren wegen rechtsextremistischer/fremdenfeindlicher Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland Erhebung der Landesjustizverwaltungen über Verfahren wegen rechtsextremistischer/fremdenfeindlicher Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland Frage 1, 2014 Ermittlungsverfahren eingeleitet wegen...

Mehr

Jonas Pape. Corporate Compliance - Rechtspflichten zur Verhaltenssteuerung von Unternehmensangehörigen in Deutschland und den USA.

Jonas Pape. Corporate Compliance - Rechtspflichten zur Verhaltenssteuerung von Unternehmensangehörigen in Deutschland und den USA. Jonas Pape Corporate Compliance - Rechtspflichten zur Verhaltenssteuerung von Unternehmensangehörigen in Deutschland und den USA fthtt BWV BERLINER WISSENSCHAFTS-VERLAG Inhalt Einleitung 17 1. Kapitel

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII Koukol, Compliance und Strafrecht, LexisNexis

Inhaltsverzeichnis VII Koukol, Compliance und Strafrecht, LexisNexis Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII I. Einleitung... 1 II. Der Begriff der Compliance... 3 A. Begriffsdefinition und historischer Hintergrund... 3 B. Entwicklung der Compliance-Diskussion in Österreich...

Mehr

Dürfen Unternehmen Gutes tun? Prof. Dr. Christoph Teichmann

Dürfen Unternehmen Gutes tun? Prof. Dr. Christoph Teichmann Dürfen Unternehmen Gutes tun? Prof. Dr. Christoph Teichmann Gesellschaftsrechtliche Grundlagen Jeder Verband hat einen Verbandszweck. Bei einer Kapitalgesellschaft liegt der Gesellschaftszweck grundsätzlich

Mehr

Der Compliance-Officer im Pharmaunternehmen

Der Compliance-Officer im Pharmaunternehmen Der Compliance-Officer im Pharmaunternehmen 14. AKG Compliance Officer Meeting Dr. Mathias Klümper Berlin, Compliance-Officer Dilemma Stellenbeschreibung Unternehmensinterne Regelungen Compliance Officer

Mehr

Strafbarkeit von Aufsichtsratsmitgliedern? Richtiger Umgang mit institutsbezogenen Strafverfahren

Strafbarkeit von Aufsichtsratsmitgliedern? Richtiger Umgang mit institutsbezogenen Strafverfahren Strafbarkeit von Aufsichtsratsmitgliedern? Richtiger Umgang mit institutsbezogenen Strafverfahren Präsentation für den Bankenrechtstag 2015 Düsseldorf, 17.06. 2015 2 Die langjährige Realität not the company

Mehr

Jahrestagung umweltstrafrechtliche Verantwortlichkeit techn.

Jahrestagung umweltstrafrechtliche Verantwortlichkeit techn. Jahrestagung umweltstrafrechtliche Verantwortlichkeit techn. Dezernenten Herdecke, 22. September 2015 Referent: RA/FAStrafR/FASteuerR Dr. Frank Heerspink Der Fall Ein UNI-Gebäude wird abgerissen, Abbruch

Mehr

A. Einführung I. Einleitung... 1 II. Gegenstand der Untersuchung B. Grundlagen der Untersuchung... 4

A. Einführung I. Einleitung... 1 II. Gegenstand der Untersuchung B. Grundlagen der Untersuchung... 4 Inhaltsverzeichnis A. Einführung... 1 I. Einleitung... 1 II. Gegenstand der Untersuchung... 2 B. Grundlagen der Untersuchung... 4 I. Definition von Compliance... 4 II. Ziele von Compliance... 6 III. Regelmäßige

Mehr

VerANTWORTung leben. Compliance und Wirtschaftskriminalität - Aktuelle Herausforderungen für Unternehmen

VerANTWORTung leben. Compliance und Wirtschaftskriminalität - Aktuelle Herausforderungen für Unternehmen www.pwc.de VerANTWORTung leben Compliance und Wirtschaftskriminalität - Aktuelle Herausforderungen für Unternehmen Aschaffenburg, 31. Compliance Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom

Mehr

2 Organisationsverfassung der GmbH

2 Organisationsverfassung der GmbH 2 Organisationsverfassung der GmbH I. Geschäftsführer 1. Rechtsstellung 2. Vertretung 3. Bestellung und Abberufung 4. Haftung II. Gesellschafterversammlung 1. Zuständigkeit 2. Formalien 3. Stimmrecht und

Mehr

gen insbesondere ance Officer

gen insbesondere ance Officer gen die sich daraus er~!et)el1lden..u"'~..l..lij""''-i y...l.i.l.j...l..l insbesondere ance Officer Compliance hat für die Pharmabranche einen Stellenwert. Als stehen die Unternehmen vor dem die ihrer

Mehr

Neuerungen und Auswirkungen des MoMiG für die Praxis

Neuerungen und Auswirkungen des MoMiG für die Praxis Neuerungen und Auswirkungen des MoMiG für die Praxis Lieber Leser, obwohl bereits Ende 2008 in Kraft getreten, werfen die Änderungen des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH- Rechts und zur Bekämpfung

Mehr

Strafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen

Strafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen Strafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Strafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:

Mehr

Haftung des Golfmanagers als leitender Angestellter oder Organmitglied

Haftung des Golfmanagers als leitender Angestellter oder Organmitglied als leitender Angestellter oder Organmitglied Golfkongress Nürnberg 2012 Dr. Andreas Katzer, Rechtsanwalt 13. September 2012 Überblick Risiko-Arbeitsplatz Golfanlage Haftungsgrundlagen Geschäftsführer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 52/17 BESCHLUSS vom 26. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2017:260717B3STR52.17.0 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.

Mehr

I. Keine persönliche Haftung

I. Keine persönliche Haftung Abendveranstaltung des ZIS am 20. Oktober 2009 in Mannheim Die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Sorgfaltspflicht des Insolvenzverwalters Dr. Gero Fischer, Vorsitzender Richter

Mehr

Wie sehr hat das Strafrecht die Welt der Unternehmen und Entscheider erreicht?

Wie sehr hat das Strafrecht die Welt der Unternehmen und Entscheider erreicht? Wie sehr hat das Strafrecht die Welt der Unternehmen und Entscheider erreicht? Universität Heidelberg Grundkurs Strafrecht II Frankfurt, 3. Juli 2018 Dr. Jan Kappel AGS Legal Dr. Jan Kappel Partner / Frankfurt

Mehr

A. Criminal Compliance B. Internal Investigations C. Whistleblowing D. Strafbarkeit juristischer Personen

A. Criminal Compliance B. Internal Investigations C. Whistleblowing D. Strafbarkeit juristischer Personen A. Criminal Compliance B. Internal Investigations C. Whistleblowing D. Strafbarkeit juristischer Personen A. Criminal Compliance I. Begriffliche Annäherung = Regeleinhaltung Compliance: Gesamtheit der

Mehr

STRAFVERTEIDIGUNG IM KREUZFEUER

STRAFVERTEIDIGUNG IM KREUZFEUER STRAFVERTEIDIGUNG IM KREUZFEUER 7. Dreiländerforum Strafverteidigung in Vaduz (Liechtenstein) Der Strafverteidiger als Geldwäscher nach schweizerischem Recht RA Konrad Jeker Geldwäsche(rei) Art. 305 bis

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. Dezember 2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. Dezember 2014 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 323/14 4 StR 324/14 vom 18. Dezember 2014 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - InsO 15a Abs. 4 Der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft

Mehr

Dr. Christopher Lieb / Jörg Steinheimer. Herausforderung und Chance. Compliance im mittelständischen

Dr. Christopher Lieb / Jörg Steinheimer. Herausforderung und Chance. Compliance im mittelständischen Dr. Christopher Lieb / Jörg Steinheimer Compliance im mittelständischen Unternehmen Herausforderung und Chance TeleLex, ein Gemeinschaftsunternehmen von DATEV eg und Verlag Dr. Otto Schmidt KG Dr. Christopher

Mehr

Untreue und Bankrott

Untreue und Bankrott Untreue und Bankrott Zum Problem einer strafrechtlichen "Doppelhaftung" des Geschäftsführers der GmbH in der Insolvenz Bearbeitet von Silvia Reichelt 1. Auflage 2011. Buch. 215 S. Hardcover ISBN 978 3

Mehr

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie

Mehr

DICO Leitlinie. L03 Compliance-Leitfaden für den Aufsichtsrat

DICO Leitlinie. L03 Compliance-Leitfaden für den Aufsichtsrat DICO Leitlinie L03 Compliance-Leitfaden für den Aufsichtsrat Autoren: Arbeitskreis Aufsichtsrat und Compliance Stand: März 2015 Inhaltsverzeichnis I 3 VORWORT 5 EINLEITUNG 6 1. PFLICHT ZU COMPLIANCE UND

Mehr

DICO Leitlinie. L03 Compliance-Leitfaden für den Aufsichtsrat. Autoren: Arbeitskreis Aufsichtsrat und Compliance

DICO Leitlinie. L03 Compliance-Leitfaden für den Aufsichtsrat. Autoren: Arbeitskreis Aufsichtsrat und Compliance DICO Leitlinie L03 Compliance-Leitfaden für den Aufsichtsrat Autoren: Arbeitskreis Aufsichtsrat und Compliance Leitlinie I 2 Disclaimer I 3 Stand: März 2015 Disclaimer DICO Leitlinien richten sich an Compliance-Praktiker.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 374/14 BESCHLUSS vom 11. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. ECLI:DE:BGH:2017:110517B2STR374.14.0 - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11.

Mehr

BvD Herbstkonferenz Datenschutz

BvD Herbstkonferenz Datenschutz BvD Herbstkonferenz Datenschutz Gutachten des BvD zu Stellung, Pflichten und Haftung des DSB in der DS-GVO Stuttgart, 26.10.2017 RA Stefan Eßer FA f. Arbeitsrecht RA Konrad Menz FA f. Strafrecht, Compliance-Officer

Mehr

Verankerung von Compliance und Haftung im Schweizer Recht

Verankerung von Compliance und Haftung im Schweizer Recht Verankerung von Compliance und Haftung im Schweizer Recht Dr. Guido E. Urbach, LL.M. / Nicole Kern, MLaw Experten Round Table Zürich 24. Oktober 2011 Inhaltsverzeichnis III. IV. Compliance im Schweizer

Mehr

Inhaltsverzeichnis. a) Allgemeines... 47

Inhaltsverzeichnis. a) Allgemeines... 47 Inhaltsverzeichnis Einführung in die Thematik... 1 1. Teil: Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften, 49, 26 BörsG... 11 A. Geschichte des Straftatbestandes im Börsengesetz... 11 I. Allgemeines zum Straftatbestand...

Mehr

Haftung des Vorstandes

Haftung des Vorstandes Haftung des Vorstandes Tobias Schmelz, Leiter Abteilung Recht des HTSV 15. November 2009, T. Schmelz 1 A. Einführung: Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein, den Mitgliedern und Dritten nach:

Mehr

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.03.2011 IX ZB 36/09 wie folgt entschieden:

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.03.2011 IX ZB 36/09 wie folgt entschieden: UVR 008/2011-477 - Für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. 13 GVG Beschluss des BGH vom 24.03.2011 IX ZB 36/09

Mehr

Mit aller Konsequenz: Compliance. Beratung für Unternehmen im Risikomanagement.

Mit aller Konsequenz: Compliance. Beratung für Unternehmen im Risikomanagement. Mit aller Konsequenz: Compliance Beratung für Unternehmen im Risikomanagement www.depre.de Recht im Quadrat Die Depré RECHTSANWALTS AG ist eine überregional tätige Wirtschaftskanzlei mit Hauptsitz in Mannheim.

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Gesetzliche Regelungen zu Interessenkonflikten Deutscher Bundestag WD /17

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Gesetzliche Regelungen zu Interessenkonflikten Deutscher Bundestag WD /17 Gesetzliche Regelungen zu Interessenkonflikten 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Gesetzliche Regelungen zu Interessenkonflikten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 11. Januar 2017 Fachbereich: WD 3: Verfassung

Mehr

VIII. Inhalt INHALTSÜBERSICHT

VIII. Inhalt INHALTSÜBERSICHT VIII Inhalt INHALTSÜBERSICHT A. Einführung... 1 I. Anlass der Untersuchung... 3 II. Betroffene Rechtsgebiete und erhoffte Erkenntnisse... 11 III. Hinweise an den Leser zum Aufbau und zur Verwendung dieser

Mehr

Inhalt. Sinn und Zweck des Strafprozesses Rechtsquellen des Strafprozesses Das Strafverfahren in der Gerichtsbarkeit

Inhalt. Sinn und Zweck des Strafprozesses Rechtsquellen des Strafprozesses Das Strafverfahren in der Gerichtsbarkeit Inhalt Basiswissen StPO Lektion 1: Grundlagen 7 Sinn und Zweck des Strafprozesses Rechtsquellen des Strafprozesses Das Strafverfahren in der Gerichtsbarkeit Lektion 2: Grundsätze des Verfahrens im Strafprozess

Mehr

Gesetzgebungsvorschlag für eine Änderung der 30, 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG): Plädoyer für ein modernes Unternehmenssanktionenrecht

Gesetzgebungsvorschlag für eine Änderung der 30, 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG): Plädoyer für ein modernes Unternehmenssanktionenrecht Gesetzgebungsvorschlag für eine Änderung der 30, 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG): Plädoyer für ein modernes Unternehmenssanktionenrecht Dr. Klaus Moosmayer WiSteV Frankfurt 04.12.2014 Inhalt

Mehr

Rufen Sie uns an

Rufen Sie uns an Geschäftsführerhaftung Als Geschäftsführer können Sie der GmbH (Innenhaftung) oder auch Dritten (Außenhaftung) gegenüber persönlich und mit Ihrem gesamten privaten Vermögen haften. Rechtsgrundlage für

Mehr

Stellungnahme. zum Entwurf IDW Prüfungsstandard: Grundsätze ordnungsgemäßer Prüfung von Compliance Management Systemen (IDW EPS 980)

Stellungnahme. zum Entwurf IDW Prüfungsstandard: Grundsätze ordnungsgemäßer Prüfung von Compliance Management Systemen (IDW EPS 980) Stellungnahme zum Entwurf IDW Prüfungsstandard: Grundsätze ordnungsgemäßer Prüfung von Compliance Management Systemen (IDW EPS 980) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Wilhelmstraße

Mehr

Anne Batliner. Compliance zur Vermeidung. bei öffentlichen Unternehmen

Anne Batliner. Compliance zur Vermeidung. bei öffentlichen Unternehmen Anne Batliner Compliance zur Vermeidung von Amtsträgerstrafbarkeit bei öffentlichen Unternehmen Verlag Dr. Kovac Hamburg 2018 Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 1. Teil: Die kommunale GmbH zwischen öffentlichem

Mehr

Compliance. GSK. Der Unterschied.

Compliance. GSK. Der Unterschied. Compliance. GSK. Der Unterschied. Compliance maßgeschneidert. Compliance bei GSK. Regelverstöße können zu erheblichen Schäden bei Unternehmen und Banken führen. Ebenso gefährlich ist die Schädigung des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Juni in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Juni in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 248/09 BESCHLUSS vom 9. Juni 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 63 Abs. 1 Wer aufgrund schwerwiegender Straftaten charakterlich ungeeignet

Mehr

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 119742 letzte Aktualisierung: 2. Juli 2012 GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche

Mehr

Seite Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII

Seite Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII VII Seite Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis................................................ XIII Literaturverzeichnis... XVII 1. Teil Compliance... 1 1 Grundlagen... 1 I. Was verbirgt sich hinter Compliance?...

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Sanktionen bei Datenmissbrauch Deutscher Bundestag WD /18

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Sanktionen bei Datenmissbrauch Deutscher Bundestag WD /18 Sanktionen bei Datenmissbrauch 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Sanktionen bei Datenmissbrauch Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 18.04.2018 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Die Wissenschaftlichen

Mehr

Erhebung der Landesjustizverwaltungen über Verfahren wegen rechtsextremistischer/fremdenfeindlicher Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland

Erhebung der Landesjustizverwaltungen über Verfahren wegen rechtsextremistischer/fremdenfeindlicher Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland Erhebung der Landesjustizverwaltungen über Verfahren wegen rechtsextremistischer/fremdenfeindlicher Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland Frage 1, 2013 Ermittlungsverfahren eingeleitet wegen...

Mehr

Compliance ein neuer Flohzirkus, oder was? S&P Frühstücksseminar

Compliance ein neuer Flohzirkus, oder was? S&P Frühstücksseminar Compliance ein neuer Flohzirkus, oder was? S&P Frühstücksseminar Dr. Klaus Leuthe, Sonntag & Partner 22. September 2010 Compliance im Laufe der Zeit a new science? Ursprüngliche Bedeutung von Compliance/compliant:

Mehr

Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis. Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein?

Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis. Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein? Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis Rechtsgeschäftliche Vertretung der GbR Haftung der GbR Hierfür von elementarer Bedeutung: Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und

Mehr

266 StGB und Schutzzweckzusammenhang 1

266 StGB und Schutzzweckzusammenhang 1 266 StGB und Schutzzweckzusammenhang 1 Der A war bei der Siemens AG kaufmännischer Vorstand des Bereichs»Automation and Drives«. In dieser Eigenschaft veranlasste er Zahlungen in Millionenhöhe an die Arbeitnehmervereinigung

Mehr

Inhaltsverzeichnis Weisungen ( 8 VbVG) Pichlmayer, Unternehmensstrafbarkeit beim Arbeitsunfall, LexisNexis

Inhaltsverzeichnis Weisungen ( 8 VbVG) Pichlmayer, Unternehmensstrafbarkeit beim Arbeitsunfall, LexisNexis Vorwort... V Inhaltsübersicht... VII Abkürzungsverzeichnis... XV Kapitel 1: Einleitung... 1 Kapitel 2: Die Strafbarkeit von Unternehmen in Österreich... 5 A. Gesetzeslage vor dem Jahr 2006... 5 1. Haftung

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Haftung von Organmitgliedern

Haftung von Organmitgliedern Haftung von Organmitgliedern Frankfurt am Main: 19. Mai 2015 Katharina Fink Rechtsanwältin Seite 2 A. Zivilrechtliche Haftung I. Mögliche Haftungsbeziehungen Mögliche Haftungsbeziehungen Haftung gegenüber

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Die kommende Sanktionspraxis der Datenschutz-Aufsicht Vom BDSG zur Europäischen Datenschutz-Grundverordnung. LfDI Dr. Stefan Brink 26.

Die kommende Sanktionspraxis der Datenschutz-Aufsicht Vom BDSG zur Europäischen Datenschutz-Grundverordnung. LfDI Dr. Stefan Brink 26. Die kommende Sanktionspraxis der Datenschutz-Aufsicht Vom BDSG zur Europäischen Datenschutz-Grundverordnung LfDI Dr. Stefan Brink 26. Oktober 2017 Sanktionen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Einführung: Haftung für

Mehr

Verantwortung im Arbeitsschutz 25.10.2011. Verantwortung im Arbeitsschutz. Inhalt. 1. Rechtspflichten

Verantwortung im Arbeitsschutz 25.10.2011. Verantwortung im Arbeitsschutz. Inhalt. 1. Rechtspflichten Verantwortung im Arbeitsschutz Referent: Gerhard Wenger Inhalt Wer hat Pflichten im Arbeitsschutz? - Inhalt, Umfang, Grenzen 2. Rechtsfolgen Welche rechtlichen Konsequenzen können sich aus Pflichtverletzungen

Mehr

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung

Mehr

Die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten

Die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten Die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) im Unternehmen Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird zum 25.05.2018 im gesamten EU-Beitrittsgebiet verbindlich wirksam. Ergänzend hierzu

Mehr

Compliance-Verantwortung des Vorstands

Compliance-Verantwortung des Vorstands Compliance-Verantwortung des Vorstands Aktuelle Leitlinien nach Siemens./. Neubürger Berlin Frankfurt a. M. München www.pplaw.com Seite 1 Übersicht 1. Sachverhalt 3 2. Tragende Urteilsgründe 4 3. Kernaussagen

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

Hinweise zur Geschäftsführerhaftung in der GmbH

Hinweise zur Geschäftsführerhaftung in der GmbH Hinweise zur Geschäftsführerhaftung in der GmbH Ziel und Inhalt des Merkblatts In der GmbH wird die Leitung und Vertretung der Gesellschaft durch den Geschäftsführer ausgeübt. Dieser kann gleichzeitig

Mehr

/Regress bei Unternehmenskartellbußen?

/Regress bei Unternehmenskartellbußen? /Regress bei Unternehmenskartellbußen? Zur möglichen Haftung von Organmitgliedern bei Kartellverstößen KartellrechtsFORUM e.v. Frankfurt am Main 19. April 2017 Dr. Fabian Badtke, LL.M. Dr. Sophia Habbe

Mehr

Was passiert, wenn der Makler stirbt?

Was passiert, wenn der Makler stirbt? Was passiert, wenn der Makler stirbt? Von RA Björn Torben M. Jöhnke, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Hamburg Für viele Versicherungsmakler stellt der Wert ihrer Unternehmen nicht nur eine Vermögensposition

Mehr

Korruptionsprävention bei Beteiligungsgesellschaften des Bundes

Korruptionsprävention bei Beteiligungsgesellschaften des Bundes Korruptionsprävention bei Beteiligungsgesellschaften des Bundes Der PCGK als Lösungsansatz für die Praxis RDir in Dr. Simone Hartmann, Referentin BMVg Bonn AGENDA 1. Im Fokus: Risikomanagement 2. Anwendungsbereiche

Mehr

Schulung für Handelsvertreter zum Thema Compliance. Referent: Christoph Dunkel Datum: 21.10.2013. www.elc-law.de

Schulung für Handelsvertreter zum Thema Compliance. Referent: Christoph Dunkel Datum: 21.10.2013. www.elc-law.de Schulung für Handelsvertreter zum Thema Compliance Referent: Christoph Dunkel Datum: 21.10.2013 Übersicht I. Was ist überhaupt Compliance Alter Wein in neuen Schläuchen? 1. Klassischer Kernbereich: WK

Mehr

7: GmbH in der Krise

7: GmbH in der Krise 7: GmbH in der Krise I. Materielle Insolvenz II. Geschäftsführerhaftung III. Gesellschafterhaftung Folie 143 Tatbestand der Insolvenz Zahlungsunfähigkeit ( 17 InsO) Andauerndes Unvermögen, die wesentlichen

Mehr

Kooperation zwischen Anwälten, Ärzten und Apothekern Folgerungen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom

Kooperation zwischen Anwälten, Ärzten und Apothekern Folgerungen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Kooperation zwischen Anwälten, Ärzten und Apothekern Folgerungen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.01.2016 RA Dr. Wieland W. HORN, München Ü b e r s i c h t 1. Motive für die Partnerschaft

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ws 137/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5414 Ws 43/05 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 KLs 10/04 Landgericht Frankfurt/Oder 264 Js 20660/99 Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder

Mehr

Corporate Compliance als zwingende

Corporate Compliance als zwingende Corporate Compliance als zwingende Geschäftsführungsaufgabe Dr. Jörg Viebranz GmbH Geschäftsführer Tag, Bonn 20. Mai 2014 www.comformis.de 20.05.2014 Gefahren von Non Compliance Mld Meldungen in den Medien

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Verhaltenskodex FAQ. der TIWAG-Gruppe

Verhaltenskodex FAQ. der TIWAG-Gruppe Verhaltenskodex FAQ der TIWAG-Gruppe FAQ - Frequently Asked Questions Diese Broschüre FAQ dient zur Erläuterung des Verhaltenskodex ( Kodex ) der TIWAG-Gruppe und zur Beantwortung von Standardfragen. Bei

Mehr

Compliance Anforderungen bei Windenergieprojekten Windenergietage Dr. Daniela Schäfrich

Compliance Anforderungen bei Windenergieprojekten Windenergietage Dr. Daniela Schäfrich Compliance Anforderungen bei Windenergieprojekten Windenergietage 2015 Dr. Daniela Schäfrich Gliederung I. Was ist Compliance? II. Compliance Bedeutung in der Praxis III. Der städtebauliche Vertrag IV.

Mehr

MENSCHENHANDEL & ASYL AUSGEWÄHLTE ERKENNTNISSE ZUR SACH- UND RECHTSLAGE Christoph Lindner

MENSCHENHANDEL & ASYL AUSGEWÄHLTE ERKENNTNISSE ZUR SACH- UND RECHTSLAGE Christoph Lindner MENSCHENHANDEL & ASYL AUSGEWÄHLTE ERKENNTNISSE ZUR SACH- UND RECHTSLAGE Christoph Lindner Publikation Vorlage: Datei des Autors Eingestellt am 27.10.2015 unter www.hss.de/download/151015_lindner.pdf Autor

Mehr

Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren im Hinblick auf das Tierschutzgesetz (TierSchG)

Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren im Hinblick auf das Tierschutzgesetz (TierSchG) Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren im Hinblick auf das Tierschutzgesetz (TierSchG) - Sachstand - 2008 Deutscher Bundestag WD 5-3000 - 163/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages

Mehr

EU-Beihilferecht als Compliance Thematik

EU-Beihilferecht als Compliance Thematik EU-Beihilferecht als Compliance Thematik Berliner Gesprächskreis zum Europäischen Beihilferecht Dr. Thomas Lübbig, 17. Dezember 2018, Berlin Jüngere Entwicklungen Seit einigen Jahren: Zunehmende Diskussion

Mehr