Quelle: Compliance Eine Einführung (Teil 1): Vermeidung von Haftungsrisiken im Unternehmen
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- Anke Fuchs
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1 Autor: Urs Breit- sprecher, LL.B., RA, Solicitor, FA für Handels- und Gesell- schaftsrecht und FA für Steuerrecht Datum: Quelle: Normen: Fundstelle: 30 OWiG 1968, 30 OWiG 1968, 17 OWiG 1968, 266a StGB, 153a StPO, 298 StGB, 266 StGB, 263 StGB, 15a InsO, 283 StGB, 324 StGB, 399 AktG, 82 GmbHG, 130 OWiG 1968, 93 AktG, 13 StGB, 13 StGB AnwZert HaGesR 16/2010, Anm. 2 Compliance Eine Einführung (Teil 1): Vermeidung von Haftungsrisiken im Unternehmen A. Einleitung Compliance oder Corporate Compliance ist ein in letzter Zeit immer häufiger genutzter Begriff und Modewort geworden. Hierbei ist vielen nicht klar, was überhaupt unter Compliance im juristischen Sinne fällt. Zunächst soll deshalb der Begriff Compliance erläutert werden, um anschließend die Konsequenzen beim nicht einhalten von Compliance- Regeln darzustellen. Der zweite Teil Compliance Eine Einführung stellt dann exemplarisch typische Risikofelder und Rechtsgebiete vor, in welchen Compliance eine wichtige Rolle spielt und sodann die Möglichkeit der Implementierung eines angemessenen und auf den Einzelfall abgestimmten Compliance- Systems. Dieser Beitrag ist eine Einführung, die einen groben Überblick in dieses interdisziplinäre Rechtsgebiet gibt. Spätere Beiträge stellen einzelne Bereiche dann ausführlich dar. B. Compliance I. Was ist Compliance Zwar hat der Ausdruck als solcher bereits Einzug in das Vokabular der Gesellschaft wie auch der BGH- Rechtsprechung gefunden, aber es vermögen nur wenige der betroffenen Unternehmer und auch Juristen zu sagen, was eigentlich hinter dem Begriffsmysterium Compliance steht und welche Bedeutung wie auch Aktualität ihm in Realität zukommt. Der Begriff Compliance kommt aus dem anglo- amerikanischen Raum und kann mit Regelkonformität und Regelüberwachung übersetzt werden. Hierzulande war der Begriff Compliance vor allem bei den Banken und dem Wertpapiersektor früh von Bedeutung, also ein Bereich der u.a. durch das KWG, WpHG und anderen Vorschriften früh reglementiert wurde. Jedoch zeigt sich in immer neuen Gesetzen, bspw. zum Diskriminierungsschutz, Arbeitnehmer- und Datenschutz, aber auch in vielen anderen Bereichen, dass der Gesetzgeber nicht nur das wirtschaftliche, sondern auch das normale Leben immer mehr reglementiert und das kaufmännische Tun, bzw. Unterlassen immer mehr mit staatlichen Mitteln poenalisiert. Die aus der Presse bekanntesten Beispiele sind der Fall Ackermann, die Siemens- Schmiergeld- Affäre ebenso wie die zutage geförderten Bespitzelungs- Affären der Deutschen Bahn, Schlecker und der Deutschen Telekom. Auch die Kleineren bleiben von den Konsequenzen, die ein Verstoß gegen das geltende Recht nach sich zieht, nicht verschont. Eine Ahnung davon, mit welchem Nachdruck und Strenge sowohl Staatsanwälte als auch Richter gegen - Seite 1 von 5 -
2 gesetzesuntreue Unternehmen aller Größenordnungen vorgehen, lässt sich anhand der Rechtsprechung, die in den letzten Jahren zum Thema Wirtschaftskriminalität ergangen ist, gewinnen. Besonders erwähnt sei an dieser Stelle der nachfolgende Auszug des Beschlusses des BGH 1, der da lautet: Nur (durch die Anwendung strafrechtlicher Zwangsmaßnahmen) kann das Bewusstsein dafür geschärft werden, dass sich strafbare Geschäfte nicht lohnen und es wirtschaftlich sinnvoller ist, wirksame Kontrollmechanismen zur Verhinderung (von) Straftaten einzurichten. Um auf die eigentlich beabsichtigte Begriffsbestimmung zurückzukommen, bleibt festzustellen, dass sich dem soeben zitierten Urteilsauszug doch weitaus mehr entnehmen lässt als eine bloße Tendenz in der Ahndung von Wirtschaftsstraftaten. Dem BGH gelingt es in diesem Kontext den einer jeden Compliance zugrunde liegenden Kerngedanken hervorzuheben nämlich: Die Einhaltung von Recht und Gesetz ist lohnender als ihr Bruch. Gelingt es, den Sinngehalt dieses Gedankens aufzunehmen, erschließt sich leicht was Compliance ist. Stellt man die Einhaltung dieses Prinzips nämlich durch Implementierung eines unternehmensinternen Systems sicher, lässt sich bereits von einer Wandlung des Unternehmens zu Regelkonformität sprechen. Mithin ist Compliance als ein firmeninternes System zu begreifen, das aus organisatorischen Maßnahmen besteht, die im Interesse des jeweiligen Unternehmens sicherzustellen versuchen, dass die allgemein für jedermann geltenden Ge- und Verbote wie auch die firmeninternen Richtlinien und Vorschriften Beachtung finden. 2 Sinn und Zweck der Einrichtung eines Compliance- Systems ist mithin die präventive Abwehr eines dem Unternehmen oder seinen Mitarbeitern drohenden Schadens aufgrund von rechtsuntreuem Verhalten aus dem Unternehmen selbst heraus. Die hierbei zu befürchtenden Schäden können neben z.t. verkraftbaren Reputationseinbußen über empfindliche, gar existenzbedrohende Geldbußen, bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen reichen. Durch Compliance werden nicht nur Haftungsansprüche abgewehrt, sondern auch der Unternehmenswert und die Wettbewerbsfähigkeit gesteigert. Kurzum: Compliance ist eine Form des Risiko- Managements, das sich auf die Einhaltung rechtlicher, wie selbstauferlegter Vorgaben konzentriert. II. Compliance und straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Haftung Um einen Praxisbezug herzustellen, legen die nachfolgenden Ausführungen die Konsequenzen Compliance - widrigen Verhaltens für die Beteiligten dar und zeigen die straf- wie auch ordnungswidrigkeitsrechtlichen Risiken für das Unternehmen, aber auch für die Geschäftsleitung und den einzelnen Mitarbeiter auf. 1. Haftung des Unternehmens Derzeit ist Deutschland ein Unternehmensstrafrecht fremd. Daher kann auch ein einzelnes Unternehmen niemals selbst Subjekt einer strafbaren Handlung im Sinn des StGB sein. 3 International agierende Unternehmen unterfallen jedoch unter Umständen ausländischen Strafrechtsordnungen. Andere Länder, wie z.b. Großbritannien, 4 kennen sehr wohl ein Unternehmensstrafrecht. Unabhängig von ihrem Sitz können deutsche Unternehmen sich nach diesen ausländischen Strafrechtsvorschriften strafbar machen, wenn bspw. ein Mensch in England infolge des Verkaufes mangelhafter Produkte geschädigt wird. Dies bedeutet allerdings nicht, dass ein sanktionswürdiger Regelverstoß in Deutschland stets ungeahndet blieb. Sogar Körperverletzungsdelikte werden, wie im Lederspray Fall 5, in Deutschland geahndet. Die drohende Strafbarkeitslücke schließt deutsches Rechtsverständnis durch ein sog. Unternehmenssanktionsrecht. Anwendung findet in solchen Konstellationen das OWiG, dem nach dem gesetzgeberischen Willen über natürlichen auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften unterfallen. So etwa zieht 30 Abs. 1 OWiG für den Fall, dass ein vertretungsberechtigtes Organ z.b. der Geschäftsführer, eine unternehmensbezogene Pflicht verletzt ( 30 Abs. 1 Alt. 1 OWiG) oder das Unternehmen durch die Tat bereichern will ( 30 Abs. 1 Alt. 2 OWiG), die Möglichkeit der Festsetzung eines Bußgeldes vor. Von Relevanz ist ferner die Möglichkeit einer über das verhängte Bußgeld hinausreichenden Gewinnabschöpfung gemäß 17 Abs. 4 OWiG. Hintergrund hierfür ist die Überlegung, dass eine Geldbuße, die von geringerer Höhe ist als der durch Rechtsverstoß gewonnene wirtschaftliche Vorteil, gar zu einer Belohnung des rechtsuntreuen Unternehmens führen könnte. Zu beachten ist ferner, dass bei einer Vielzahl von Straftaten 6 und zwar nicht nur bei Verurteilung, sondern auch bei Einstellungen nach 153a StPO und sogar schon bei der Einleitung von Ermittlungsverfahren, die Eintragung des Unternehmens in das Korruptionsregister/Vergaberegister droht. Eine entsprechende gesetzliche Regelung 7 hat der Bundestag schon im Jahre 2002 verabschiedet. 8 Die Eintragung in einem solchen Register hat zur Folge, dass das Unternehmen von sämtlichen öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen ist. 2. Haftung der Unternehmensleitung Ein ordnungswidrig oder gar strafbar handelnder Vorgesetzter hat sich stets in eigener Person zu verantworten. Ihm drohen Sanktionen in Gestalt von Geldbußen nach OWiG als auch in Form von Geld- oder Freiheitsstrafen nach dem StGB. - Seite 2 von 5 -
3 Zu den unternehmenstypischen Straftaten des StGB zählen insbesondere: die Korruptionstatbestände ( 298 ff. StGB), die Tatbestände der Untreue ( 266, 266a StGB), die Betrugstatbestände ( 263 ff. StGB), Insolvenzstraftaten ( 15a Abs. 4 und Abs. 5 InsO, 283 ff. StGB), sowie die Umweltstraftaten ( 324 ff. StGB). Auch das Gesellschaftsrecht enthält entsprechende Straftatbestände wie die 399 ff. AktG oder die 82 ff. GmbHG. 9 In Ordnungswidrigkeiten- Angelegenheiten hingegen liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, leitende Angestellte nach Maßgabe des 130 OWiG mit empfindlichen Geldbußen zu bedenken. Zu beachten ist jedoch, dass die Geschäftsleitung ebenfalls für das Verhalten von Mitarbeitern in Verantwortung genommen werden kann. Eine Haftung kommt in Fällen in Betracht, in denen die Geschäftsleitung nicht nachweisen kann, dass das Unternehmen die Überwachung der Einhaltung der Ge- und Verbote aktiv betrieben und gelebt hat, also ein funktionierendes Compliance- System besitzt. Zum Umfang der Sorgfaltspflichten der Organe hat das deutsche Recht die aus dem anglo- amerikanischen Raum stammende Business- Judgement- Rule eingeführt. Der Gesetzgeber hat im UMAG 10 die Vorgabe aus einen Grundsatzurteil des BGH 11 aufgegriffen und in 93 Abs. 1 Satz 2 AktG eingefügt. Demnach liegt keine Pflichtverletzung des Vertretungsorgans vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Der deutsche Corporate Governance Kodex berücksichtigt diese Regelung in seiner Anpassung von 2007 in Ziffer 3.8 Satz 3 DCGK. Auf der anderen Seite hat die Einführung der Business- Judgement- Rule im Bereich der qualifizierten unternehmerischen Entscheidung einen Haftungsfreiraum (Safe Harbour) für die Leitungsorgane errichtet. 3. Haftung der einzelnen Mitarbeiter Derjenige, der in eigener Person eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begeht, muss zum einen mit Ermittlungen, Strafverfolgung und staatlicher Sanktionierung rechnen, aber auch mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen und Schadensersatzforderungen des Unternehmens. Auch hier sei beispielhaft der Fall Siemens genannt. 12 Es kann natürlich im Interesse des Unternehmens sein, dass Ermittlungs- und Strafverfahren frühzeitig nach 153a StPO eingestellt werden. In diesem Zusammenhang kann es auch die zu zahlende Geldbuße für einen Mitarbeiter übernehmen, 13 ohne dass dies als Strafvereitelung anzusehen wäre. 14 Jedoch ist zu beachten, dass die Verwendung von Geldern des Unternehmens für die Strafverteidigung eines Mitarbeiters den Straftatbestand der Untreue gemäß 266 StGB erfüllen kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Ausgleich einer Geldauflage nicht im Interesse des Unternehmens ist und keine ordnungsgemäße Geschäftsführung darstellt. 15 In einer weiteren Entscheidung hat der BGH 16 den Ermessensspielraum eines GmbH- Geschäftsführers allerdings weit definiert. 4. Haftung des Compliance- Officer Ein besonderes Augenmerk sei hier auf die in einem Unternehmen tätigen Compliance- Verantwortlichen, die sog. Compliance- Officers gelegt, die seit dem Urteil des BGH 17 vom in den Mittelpunkt aller Diskussionen über strafrechtliche Haftbarkeit geraten sind. In seinem folgenschweren obiter dictum stellte der BGH unmissverständlich klar, dass dem Compliance- Officer allein aus seiner tatsächlichen Stellung und Funktion eine strafrechtlich relevante Garantenstellung sowie eine damit einhergehende Garantenpflicht i.s.d. 13 StGB zukommen kann, zumindest was die Unterbindung solcher Rechtsverstöße anbetrifft, die einzelne Unternehmensmitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit begehen. 18 Das seither der Position des Compliance- Officer anhaftende erhöhte Strafbarkeitsrisiko sollte jeden Betroffenen dazu anhalten, sich den Ernst der Lage zu vergegenwärtigen und ggf. um des Selbstschutzes willen Fakten zu sammeln, die der Widerlegung der vom BGH aufgestellten Vermutung dienlich sein können. C. Resümee / Zwischenergebnis Festzuhalten ist, dass unter Compliance organisatorische Maßnahmen eines Unternehmens zu verstehen sind, die zur Sicherung eines rechtskonformen Verhaltens im Hinblick auf sämtliche rechtlichen, aber auch ethischen Gebote und Verbote dienen und Verstöße Konsequenzen nicht nur für das Unternehmen, sondern auch für seine Geschäftsführung und Mitarbeiter zur Folge haben. Der zweite Teil des Beitrages beschäftigt sich mit konkreten Beispielen und stellt neben den Bereichen und Rechtsgebieten in denen ein Compliance- System notwendig ist auch Möglichkeiten der Implementierung eines solchen Systems vor. D. Literaturempfehlungen Jäger/Rödl, Praxishandbuch Corporate Compliance, J.A. Campos Nave. Deutscher, Zur Strafbarkeit des Compliance Officer, WM 2010, Seite 3 von 5 -
4 Fußnoten 1) BGH, Beschl. v StR 296/03 - NStZ- RR 2004, ) Hauschka, ZIP 2004, 877; IHK Pfalz, Tipps zur Organisation und Umsetzung von Compliance im Unternehmen, Dilba, Compliance: Die Vorschriftenflut meistern, (Stand: ). 3) Heerspink, AO- StGB 2008, 86, 88. 4) Corporate Manslaughter and Corporate Homicide Act ) BGH, Urt. v StR 549/89 - NJW 1990, ) Hierunter fallen neben den üblichen Korruptionsstraftatbeständen u.a. auch Steuerstrafdelikte, Verstoß gegen SchwarzArbG und 266a StGB und Betrugstatbestände. 7) Gesetz zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen und zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen. 8) Bis heute haben Nordrhein- Westfalen, Bayern, Baden- Württemberg, Bremen, Rheinland- Pfalz und Berlin ein solches Register eingeführt. 9) Deutscher, WM 2010, 1387, ) Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts. 11) BGH, Urt. v II ZR 175/95 - BGHZ 135, ) BGH, Urt. v StR 587/07 - NJW 2009, ) Zahlung der Geldbuße stellt steuerrechtlich keine Betriebsausgabe dar. 14) BGH, Urt. v StR 439/90 - NJW 1991, ) BGH, Urt. v StR 439/90 - NJW 1991, Seite 4 von 5 -
5 16) BGH, Urt. v StR 185/01 - NJW 2002, ) BGH, Urt. v StR 394/08 - WM 2009, ) BGH, Urt. v StR 394/08 - WM 2009, 1882, 1883; Deutscher, WM 2010, 1387, juris GmbH - Seite 5 von 5 -
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