Anti Financial Crime Strategien zur Bekämpfung der Geldwäsche

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1 Anti Financial Crime Strategien zur Bekämpfung der Geldwäsche Unternehmensjuristenkongress 2016 Berlin, 29. Januar 2016 Jürgen Krais Senior Legal Counsel, Siemens AG Franz Leisch Partner, Baker & McKenzie

2 Inhaltsverzeichnis Seiten Einführung 3-13 Güterhändler Verdachtsmeldung Leichtfertige Geldwäsche Vierte EU-Geldwäscherichtlinie

3 Einführung

4 Geldwäsche: In aller Munde? Spiegel online vom : Geldwäsche: FlowTex-Gründer muss schon wieder ins Gefängnis Finanzen.net vom : Deutschland unterzeichnet Europarats-Konvention über Geldwäsche Deutschlandfunk vom : Bekämpfung von Geldwäsche - SPD will 500-Euro-Scheine abschaffen 4

5 Historie Um 1920/1930: Al Capone der Erfinder der Geldwäsche? Um 1980/1990: Geldwäsche-Prävention als Form der Bekämpfung der Drogenkriminalität in den USA ( war on drugs ) Nach dem : Gleichsetzung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ( war on terror ) 2008, 1. Irak-Krieg: Ziele ist nunmehr auch die Verhinderung der Ausdehnung von Massenvernichtungswaffen ( proliferation of weapons of mass destruction ) 5

6 Wie funktioniert Geldwäsche? Placement Layering Integration Geld oder Vermögenswerte aus Straftat (VORTAT) Unternehmen im Finanz- oder Nichtfinanzsektor Wäsche des Geldes durch Verschleierungsvorgänge, oft grenzüberschreitend Invest in nicht verdächtige Produkte oder Projekte Geldwäsche ist ein komplexer, mehrstufiger Vorgang mit dem Ziel, die Herkunft von Vermögenswerten aus Straftaten bzw. deren Urheber zu verschleiern. 6

7 Regulatorischer und gesetzlicher Kontext FATF Internationale Arbeitsgruppe der OECD (Financial Action Task Force/FATF) 40 Empfehlungen zu Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung EU 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie Frist zur Umsetzung: Juni 2017 G w G Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) Aktuelle Fassung vom August

8 Prävention und Repression GwG StGB Wirtschaftsverwaltungsrecht Prüf-, Dokumentations- und Meldepflichten der Verpflichteten Materielles Strafrecht Strafbarkeit der Geldwäsche Verkehrsunfähigkeit der Vermögenswerte 8

9 Änderungen des GwG GwG (26 Änderungen seit 25. Oktober 1993) Art. 2 Abs. 22 Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz Art. 165 Siebente Zuständigkeitsanpassungs- Verordnung Art. 18 FinanzdienstleistungsaufsichtsG Art. 138 Achte ZuständigkeitsanpassungsVO Art. 5 InvestmentänderungsG Art. 5 G über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änd. weiterer Vorschriften Art. 4 Abs. 9 G zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten Art. 5 OGAW-IV- Umsetzungsgesetz Art. 1 G zur Optimierung der Geldwäscheprävention Art. 4 G zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU Art. 6 Abs. 12 CRD IV- UmsetzungsG Art. 8 G zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes Art. 2 Abs. 6 GVVG- Änderungsgesetz Art. 9 Begleitgesetz zum Gesetz zur Umsetzung von EG- Richtlinien zur Harmonisierung bankund wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften Art. 3 Organisierte Kriminalität- Bekämpfungsgesetz Art. 22 Sechstes Euro- Einführungsgesetz Art. 1 GeldwäschebekämpfungsG Art. 11 InvestmentmodernisierungsG Art. 11 GeldwäschebekämpfungsergänzungsG Art. 5 G zur Umsetzung der aufsichtsrechtl. Vorschriften der ZahlungsdiensteRL Art. 7 G zur Umsetzung der Zweiten E-Geld- Richtlinie Art. 9 G zur Umsetzung der RL 2010/78/EU im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems Art. 1 G zur Ergänzung des GeldwäscheG Art. 2 G zur Änd. des G über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze Art. 9 AIFM- Steuer- AnpassungsG Art. 2 Abs. 44 G zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen 9

10 Änderungen des 261 StGB 261 StGB Geldwäsche (23 Änderungen seit 1992) 261 StGB, vom , gültig ab bis StGB, vom , gültig ab bis StGB, vom , gültig ab bis StGB, vom , gültig ab bis StGB, vom , gültig ab bis StGB, vom , gültig ab bis StGB, vom , gültig ab bis StGB, vom , gültig ab bis StGB, vom , gültig ab bis StGB, vom , gültig ab bis StGB, vom , gültig ab bis StGB, vom , gültig ab bis StGB, vom , gültig ab bis StGB, vom , gültig ab bis StGB, vom , gültig ab bis StGB, vom , gültig ab bis StGB, vom , gültig ab bis StGB, vom , gültig ab bis StGB, vom , gültig ab bis StGB, vom , gültig ab bis StGB, vom , gültig ab bis StGB, vom , gültig ab bis StGB, vom , gültig ab bis StGB, vom , gültig ab

11 GwG: Die Verpflichteten Banken (Kreditinstitute) Finanzdienstleister Finanzunternehmen Investmentaktiengesellschaften Bestimmte Versicherungsunternehmen bzw. Vermittler Nichtfinanzsektor Rechtsanwälte, Notare, sofern sie an bestimmten Transaktionen mitwirken Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte Treuhand-Dienstleister bei risikogeneigten Tätigkeiten Immobilienmakler Spielbanken Finanzsektor Onlineglücksspielveranstalter und -Vermittler Personen, die gewerblich mit Gütern handeln 11

12 GwG: Die Pflichten (1) Interne Sicherungsmaßnahmen ( 9 GwG) Sorgfalts- und Meldepflichten ( 3 6, 11 GwG) 12

13 GwG: Die Pflichten (2) Anforderungen an das Geldwäsche- Compliance-System Prüf-, Dokumentationsund Meldepflichten im Einzelfall Risikoanalyse Interne Sicherungssysteme (Prozesse) u.u. Bestellung Geldwäsche-Beauftragte Schulungen Zuverlässigkeitsüberprüfung (Mitarbeiter) spezielle Aufbewahrungsvorschriften u.u. gruppenweite Umsetzung Identifizierung des Vertragspartners und ggf. des Wirtschaftlich Berechtigten u.u. PEP-Prüfung kontinuierliche Überwachung ggf. Untersuchung von Auffälligkeiten und Meldung von Verdachtsfällen Transaktionsverbote 13

14 Güterhändler

15 Güterhändler: Definition Güterhändler alle Personen und Unternehmen, die gewerblich mit Gütern handeln NICHT: z.b. reine Dienstleister, Handwerker, freie Berufe, Landwirtschaft und Bergbau Stom-/Wasserlieferung? Immobiliengesellschaften? 15

16 Güterhändler: Überschießende Umsetzung im GwG GwG: alle Güterhändler EU: Güterhändler, bei Bargeschäft > Euro FATF: Händler von Edelmetallen und Edelsteinen bei Bargeschäften oberhalb eines Schwellenwerts 16

17 Güterhändler: modifizierter Transaktionsbegriff? Güterhändler? wenn und soweit er Bargeld annimmt (richtlinienkonforme Auslegung) egal ob bar oder unbar und unabhängig von der Wertgrenze (wortlautorientierte Auslegung) 17

18 Güterhändler: Privilegierung Anforderungen an das Geldwäsche- Compliance-System Prüf-, Dokumentationsund Meldepflichten im Einzelfall Risikoanalyse Interne Sicherungssysteme (Prozesse) Bestellung Geldwäsche-Beauftragte Schulungen Zuverlässigkeitsüberprüfung (Mitarb.) spezielle Aufbewahrungsvorschriften u.u. gruppenweite Umsetzung Identifizierung des Vertragspartners und ggf. des Wirtschaftlich Berechtigten u.u. PEP-Prüfung kontinuierliche Überwachung ggf. Untersuchung von Auffälligkeiten und Meldung von Verdachtsfällen Transaktionsverbote! 18

19 Güterhändler: Privilegierung FINANZSEKTOR Ausnahmslos Pflicht zur Benennung eines GW- Beauftragten Ausnahmslos Kundenidentifikation vor Begründung einer Geschäftsbeziehung GÜTERHÄNDLER Grds. Keine Pflicht zur Benennung eines GW- Beauftragten Kundenidentifikation nur bei Bargeldtransaktionen > Euro 19

20 Verdachtsmeldung: Voraussetzungen Auffälligkeit / ungewöhnlicher Sachverhalt Sofern keine Klärung / Plausibilisierung möglich Verdachtsfall 20

21 Verdachtsmeldung: Anhaltspunkte Es handelt sich um ein "untypisches" oder ein "wirtschaftlich unsinniges" Geschäft. Die Art des Geschäfts passt nicht zum Kunden und dessen mutmaßlichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Angaben des Kunden stehen im Widerspruch zu anderweitig bekannten Informationen. Unerwartete und nicht plausible Veränderung des Kunden- / Transaktionsverhaltens Nicht angekündigte Zahlungen von nicht mit dem Vertragspartner zusammen gehörigen Dritten, bevorzugt aus Steuerparadiesen Jede Auffälligkeit oder ungewöhnliche Gestaltung, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass Geldwäsche im Spiel ist 21

22 Verdachtsmeldung: Rechtsfolgen im Verdachtsfall Verdachtsfall Pflicht zur Verdachtsmeldung (unverzüglich) Allgemeine Sorgfaltspflichten 22

23 Verdachtsmeldung: Rechtsfolgen im Verdachtsfall Verdachtsfall Pflicht zur Verdachtsmeldung (unverzüglich) Ohne Rücksicht auf Höhe der Transaktion Allgemeine Sorgfaltspflichten Ungeachtet aller Schwellenwerte und Begrenzungen 23

24 Güterhändler: modifizierter Transaktionsbegriff? Güterhändler sind verpflichtet? Vor Begründung einer Geschäftsbeziehung/ Transaktion: nur wenn und soweit sie Bargeld ab Euro annehmen Im Verlauf einer Geschäftsbeziehung/ Transaktion, egal ob bar oder unbar und unabhängig von der Wertgrenze 24

25 Verdachtsmeldung

26 Verdachtsmeldung: Einzelheiten zur Meldepflicht Verstoß bußgeldbewehrt ( 17 Abs. 1 Nr. 14 GWG), ggfs. Beteiligung an strafbarer Geldwäsche ( 261 StGB). Geringe Voraussetzungen der Meldepflicht: Jede Geschäftsbeziehung oder Transaktion, unabhängig von Kundensorgfaltspflichten; Meldepflicht setzt keine gegenwärtige Transaktion voraus: abgelehnte oder abgeschlossene Transaktionen sind ebenfalls erfasst, wenn sich (nachträglich) Anhaltspunkte ergeben [wie lange?]; Gewissheit des Verpflichteten nicht erforderlich: tatsächliche Anhaltspunkte für Terrorismusfinanzierung oder Geldwäsche reichen aus Selbstständige Meldepflicht bei Verstoß des Vertragspartners gegen die Offenlegungspflicht gemäß 4 Absatz 6 Satz 2 GWG ( 11 Abs. 1 Satz 2 GWG) [Geltung in internationalen Sachverhalten?] Adressat der Verdachtsmeldung: FIU und lokale Strafverfolgungsbehörde Vorhalten eines internen Verdachtsmeldewesens Verbot der Informationsweitergabe ( 12 GWG) 26

27 Verdachtsmeldung: Statistik (1) Quelle: FIU Jahresbericht

28 Verdachtsmeldung: Statistik (2) Quelle: FIU Jahresbericht

29 Verdachtsmeldung: Statistik (3) Quelle: FIU Jahresbericht

30 Verdachtsmeldung: Statistik (4) Quelle: FIU Jahresbericht

31 Finanzsektor: Verdachtsmeldung bei Steuerhinterziehung (1) BaFin-Rundschreiben 1/2014 (GW): Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass soweit ein Verpflichteter Kenntnis davon erlangt, dass ein Kunde von ihm eine Selbstanzeige gemäß 371 Abgabenordnung (AO) abgegeben hat oder die Abgabe einer solchen beabsichtigt und nicht auszuschließen ist, dass eine entsprechende Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der mit dem Kunden bestehenden Geschäftsbeziehung oder Vermögenswerten des Kunden steht, der Verpflichtete eine Verdachtsmeldung gemäß 11 Abs. 1 Satz 1 GwG zu erstatten hat, soweit die darin genannten Voraussetzungen vorliegen. ( ) Schließlich bleiben selbst bei einer wirksamen Selbstanzeige des Täters andere Personen (Mittäter, Gehilfen) strafbar, wenn sie nicht selbst jeweils für sich eine Selbstanzeige erstattet haben, so dass in solchen Fällen ein Eigeninteresse des Verpflichteten besteht, zur Vermeidung einer etwaigen Strafbarkeit wegen leichtfertiger Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine Verdachtsmeldung mit der Folge des 261 Abs. 9 StGB zu erstatten. 31

32 Finanzsektor: Verdachtsmeldung bei Steuerhinterziehung (2) Steuerhinterziehung als Vortat? strafbefreiende Selbstanzeige ( 371 AO) oder nur bußgeldbefreiende Selbstanzeige ( 378 Abs. 3 AO, bei leichtfertiger Steuerverkürzung) Steuerordnungswidrigkeit ist keine Vortat Anhaltspunkte für eine gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung? Bandenmäßigkeit: Steuerhinterziehung von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Steuerhinterziehungen zu begehen Gewerbsmäßigkeit: Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen Betreiben als Gewerbe, z.b Umsatzsteuerkaruselle Kenntnis von der Selbstanzeige? 32

33 Leichtfertige Geldwäsche

34 Leichtfertige Geldwäsche: Tatbestand des 261 StGB I. Tatbestand Objektiver Tatbestand Gegenstand isd 261 StGB Rechtswidrige Tat nach 261 Abs. 1 Satz 2 StBG ( Vortat ) Herrühren Tathandlungen nach Abs. 1 Verbergen; Verschleiern Vereiteln; Gefährden Tathandlungen nach Abs. 2, Abs. 6 Sich oder einem Dritten verschaffen Verwahren oder Verwendung, wenn Kenntnis bei Erlangung Subjektiver Tatbestand Vorsatz, 15 StGB oder Leichtfertigkeit, 261 Abs. 5 StGB II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 34

35 Leichtfertige Geldwäsche: Entwicklung der Vortatenliste Vortaten des 261 StGB einst (1992) und jetzt (2015) Wer einen Gegenstand, der aus einem 1. Verbrechen eines anderen, 2. Vergehen eines anderen nach 29 Abs. 1 Nr 1 des Betäubungsmittelgesetzes oder 3. von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung ( 129) begangenen Vergehen Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind 1. Verbrechen, 2. Vergehen nach a) den 108e, 332 Absatz 1 und 3 sowie 334, jeweils auch in Verbindung mit 335a, b) 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und 19 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes, 3. Vergehen nach 373 und nach 374 Abs. 2 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen, 4. Vergehen a) nach den 152a, 181a, 232 Abs. 1 und 2, 233 Abs. 1 und 2, 233a, 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 271, 284, 299, 326 Abs. 1, 2 und 4, 328 Abs. 1, 2 und 4 sowie 348, b) nach 96 des Aufenthaltsgesetzes, 84 des Asylgesetzes, nach 370 der Abgabenordnung, nach 38 Absatz 1 bis 3 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den 143, 143a und 144 des Markengesetzes, den 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, 25 des Gebrauchsmustergesetzes, den 51 und 65 des Designgesetzes, 142 des Patentgesetzes, 10 des Halbleiterschutzgesetzes und 39 des Sortenschutzgesetzes, die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, und 5. Vergehen nach den 89a und 89c und nach den 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung ( 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit 129b Abs. 1) begangene Vergehen. 35

36 Leichtfertigkeit Kein Vereiteln oder Verschleiern ohne Vortatkenntnis Kein Verwahren oder Verwenden (Abs. 2), wenn erst nach Erlangung des Gegenstandes Kenntnis oder leichtfertige Unkenntnis Leichtfertigkeit: Erster Schritt: potentielle Leichtfertigkeit: Es sind die Tatsachen zu ermitteln, welche dem Täter zugänglich waren. Hieraus ergibt sich ggfs. die Erkennbarkeit der Herkunft des Tatobjektes Zweiter Schritt: konkrete Leichtfertigkeit: Es ist zu ermitteln, was die Person zumutbarer Weise hätte tun müssen, um auf Grundlage dieser Tatsachen sichere Kenntnis zu erlangen. Bestand für die Person eine solche Möglichkeit, nahm sie sie aber aufgrund einer besonderen Nachlässigkeit nicht wahr, handelte er leichtfertig 36

37 Vierte EU-Geldwäscherichtlinie

38 Geldwäschespezifisches Compliance Programm Pflicht zur gruppenweiten Einführung von Strategien, Verfahren und Kontrollen (= Geldwäsche-Compliance-Programm) (Art. 8 (3), 45 EU-GWRL) NEU: Mindestelemente der Geldwäsche-Compliance (Bsp.) (ua. Art. 8 (4) EU-GWRL und weitere Vorschriften) Vorbildliches Risikomanagement (Risiko- und Gefährdungsanalyse, GFA) Organisatorische Anforderungen wie z.b. Benennung eines Geldwäscheverantwortlichen auf Leitungsebene (größenabhängig) Einhaltung der Allgemeinen, Verstärkten und Vereinfachten Sorgfaltspflichten (KYC) und sonstigen Melde- und Dokumentationspflichten Zuverlässigkeitsprüfung der Mitarbeiter und entsprechende Trainings Unabhängige (Über-)Prüfung des Geldwäsche-Compliance-Programms (größenabhängig) 38

39 Organisatorische Anforderungen (Beispiele) NEU: Benennung eines Beauftragen für Geldwäsche auf Leitungsebene (größenabhängig) (Art. 8 (4) a) EU-GWRL) Im GwG bislang keine Pflicht zur Benennung von Geldwäsche-Beauftragen bei Güterhändlern NEU: Whistleblower-Hotlines zur Meldung von Verstößen gegen die Pflichten im Rahmen der Geldwäsche-Prävention (Art. 61 (1) und (3) EU-GWRL) Sowohl bei den Verpflichteten als auch bei den Behörden Meldung von Verstößen über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal 39

40 Gruppenweite Umsetzung NEU: Pflicht zur Schaffung gruppenweiter Geldwäsche-Compliance-Systeme (auch) außerhalb der EU (Art. 45 (1) EU-GWRL) Definition Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013//34/EU verbunden sind. (Art. 3 Nr. 15 EU-GWRL) Erweiterung der erfassten Unternehmen ggü 25l KWG? EU-GWRL ist Mindeststandard, abweichende Regelungen in Mitgliedsstaaten sind vorrangig. (Art. 45 (2) EU-GWRL) u.u. behördliches Verbot für die gesamte Gruppe, in einem Drittland Geschäft zu machen, sofern das Recht des Drittlands die Umsetzung nicht zulässt (Art. 45 (5) EU-GWRL) 40

41 Risiko- und Gefährdungsanalyse (GFA) EU Risikobewertung und Negativliste (Länder mit hohem Risiko) Mitgliedstaat Eigene Risikobewertung Verpflichtete Kunden, Länder, Produkte, Vertriebswege, Transaktionen 41

42 Sorgfaltspflichten (KYC), Überblick Identifizierung des Vertragspartners ( 3 I Nr. 1, 4 III, IV GwG) Identifizierung des Wirtschaftlich Berechtigten ( 3 I Nr. 3, 4 V GwG) Dokumentation von Zweck und der Art der Geschäftsbeziehung ( 3 I Nr. 2 GwG) KYC Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung ( 3 I Nr. 4 GwG) NEU: Vertretungsmacht und Identität aller Vertreter des Kunden (Art. 13 (1) EU-GWRL) 42

43 Wirtschaftlich Berechtigter: Definition Wirtschaftlich Berechtigter EIGENTUM KONTROLLE Vertragspartner Verpflichteter / Güterhändler 43

44 Wirtschaftlich Berechtigte Wie bisher: Natürliche Personen, die Eigentum oder Kontrolle über den Kunden ausüben; Beteiligungsquorum von > 25% reicht aus; (Art. 3 Nr. 6 a) i) EU-GWRL bzw. 1 VI Nr. 1 GwG) Die Mitgliedstaaten können ein geringeres Quorum für (wirtschaftliches) Eigentum ausreichen lassen (Art. 3 Nr. 6 a) i) EU-GWRL) NEU: Kann kein wirtschaftlich Berechtigter festgestellt werden, gelten alle Mitglieder der Führungsebene (!) beim Kunden als fiktive Wirtschaftlich Berechtigte ohne Rücksicht auf Eigentum oder Kontrolle (Art. 3 Nr. 6 a) ii) EU-GWRL) Definition der Führungsebene aus Art. 3 Nr. 12 EU-GWRL anwendbar? 44

45 Zentralregister für Wirtschaftlich Berechtigte NEU: Juristische Personen in der EU müssen ihre(n) wirtschaftlich Berechtigte(n) an ein neu zu schaffendes Zentralregister melden und aktualisieren (Art. 30 (3) EU-GWRL) Angaben umfassen Art und Umfang des wirtschafltichen Interesses Zugang erhalten uneingeschränkt nur die Behörden, Verpflichtete im Rahmen der Sorgfaltspflichten, Dritte nur bei berechtigtem Interesse (Art. 30 (5) EU-GWRL) Es ist anzunehmen, dass die Eintragungspflicht auch für fiktive Wirtschaftlich Berechtigte gilt 45

46 Verstärkte und Vereinfachte Sorgfaltspflichten (1) Faktische Positivliste: vereinfachte Sorgfaltspflichten gelten gegenüber Kunden aus der EU und Drittländern mit vergleichbaren Standards (Anhang II, Nr. (1) c) ivm. Nr. (3)) Erweiterte Negativliste: Verstärkte Sorgfaltspflichten gelten nicht nur für Drittländer der EU- Negativliste, sondern für eine potenzielle Vielzahl weiterer Länder (Anhang III, Nr. (1) c) ivm. Nr. (3)) 46

47 Verstärkte und Vereinfachte Sorgfaltspflichten (2) Niedrige Risiken Neu Anhang II EU-GWRL Erhöhte Risiken Neu: Anhang III EU-GWRL Vereinfachte KYC (u.a.) Kunden aus EU oder Drittländern mit vergleichbaren Standards Nr. (1) c) ivm. Nr. (3) Anhang II Zusätzliche KYC (u.a.) Kunden aus Ländern der EU-Negativliste Weitere Länder mit potenziell hohem Riskio Nr. (1) c) ivm. Nr. (3) Anhang II 47

48 Sonderfall Verstärkter Risiken: PEPs Bei Geschäften mit Politisch Exponierten Personen (PEPs), deren Familienangehörigen und enge Geschäftspartnern werden zusätzliche Sorgfaltspflichten verlangt ( 6 II Nr. 1 a) bis c) GWG): Zustimmung auf Führungsebene zur Begründung oder Fortsetzung der Geschäftsbeziehung Maßnahmen, um die Herkunft von Vermögen und Geldern zu bestimmen, die verwendet werden Verstärkte kontinuierliche Überwachung 48

49 Sonderfall Verstärkter Risiken: PEPs NEU: Ausdehnung des Personenkreises (Mitglieder von Parlamenten vergleichbaren Gesetzgebungsorganen wie Bundesrat, der Führungsgremien politischer Parteien, Leitende Funktionen in Int. Organisationen; Art. 3 Nr. 9 EU-GWRL) NEU: Umfasst auch Ämter und Funktionen unterhalb nationaler Bedeutung (Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane kommunaler Unternehmen?, siehe Art. 3 Nr. 9 g) EU-GWRL) NEU: Gilt auch für Inländische PEPs (statt bisher nur Ausland) Gilt solange ein typisches Risiko besteht, jedoch mindestens für 12 Monate nach Ende der Funktion/des Amtes (Art. 22 EU-GWRL) 49

50 Sanktionen und andere Maßnahmen Umfassende Sanktionierung praktisch aller relevanter Pflichten im Rahmen der Geldwäsche- Compliance (Art. 59 EU-GWRL) Nicht, nicht richtig oder wie vorgeschrieben, nicht vollständig, nicht rechtzeitig NEU: maximale Geldbußen von mindestens zweifacher Höhe des durch den Verstoß erzielten Gewinns oder 1 Mio. EUR (Art. 59 (2) e) EU-GWRL) NEU: bei juristischen Personen, die ein Kreditinstitut oder Finanzinstitut sind: maximale Geldbußen von mindesten 5 Mio. EUR oder 10% des jährlichen Gesamtumsatzes (Art. 59 (3) a) EU-GWRL) NEU: Vorgesehen ist die Veröffentlichung von Sanktionen im Internet unter Nennung von Person/ Unternehmen und Details zum Verstoß (Art. 60 EU-GWRL) 50

51 Kontakt Jürgen Krais Rechtsanwalt LC CO RG PL Munich-M, St.-Martin-Str. 76 Tel.: Dr. Franz Clemens Leisch Partner Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern mbb Theatinerstraße München T: Franz.Leisch@bakermckenzie.com 51

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