Beschluss. EnBW Hohe See GmbH, Schelmenwasenstraße 15, Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführung,
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- Edith Kohl
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1 Beschlusskammer 6 Beschluss Az. BK In dem Verfahren der EnBW Hohe See GmbH, Schelmenwasenstraße 15, Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführung, Betroffene zu 1 der EnBW Windkraft (FiT) GmbH, Schelmenwasenstraße 15, Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführung, Betroffene zu 2 und der EnBW Albatros GmbH, Schelmenwasenstraße 15, Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführung, Betroffene zu 3 zur Verlagerung von Anschlusskapazität von Windenergieanlagen auf See hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, Bonn, gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten Jochen Homann, durch den Vorsitzenden Christian Mielke, den Beisitzer Dr. Jochen Patt und den Beisitzer Andreas Faxel, am beschlossen: Bundesnetzagentur für Telefax Bonn Kontoverbindung Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post (02 28) poststelle@bnetza.de Bundeskasse Trier und Eisenbahnen Internet BBk Saarbrücken BIC: MARKDEF1590 Behördensitz:Bonn IBAN: DE Tulpenfeld Bonn (02 28) 14-0
2 2 1. Die Anschlusskapazität des Offshore-Windparks Hohe See (öffentlich-rechtliche Zulassung BSH v , Az. 5111/EnBW Hohe See/VZ/14/M5310, Az. 5111/Hochsee Windpark Nordsee/Z1192 (alt)) in Höhe von 50 MW auf dem Anbindungssystem NOR-6 2 wird der Betroffenen zu 1) im Wege der Kapazitätsverlagerung entzogen und der Betroffenen zu 1) zugleich Anbindungskapazität in Höhe von 50 MW auf dem Anbindungssystem NOR-8-1 zugewiesen. Zugleich wird die Anschlusskapazität des Offshore- Windparks Testfeld Albatros I (öffentlich-rechtliche Zulassung BSH v , Az. 5111/Demonstrationsprojekt Albatros1/M5307) in Höhe von 50 MW auf dem Anbindungssystem NOR-8-1 der Betroffenen zu 2) im Wege der Kapazitätsverlagerung entzogen und der Betroffenen zu 2) zugleich Anbindungskapazität in Höhe von 50 MW auf dem Anbindungssystem NOR-6-2 zugewiesen. 2. Der Widerruf bleibt vorbehalten. Gründe I. Das Verfahren betrifft die wechselseitige Verlagerung von Anschlusskapazität für die Offshore- Windparks Hohe See und Testfeld Albatros I. 1. Die Betroffene zu 1) ist Betreiberin des Offshore-Windparks Hohe See. Der Windpark soll mit einer Gesamtleistung von 500 MW in der Nordsee im Cluster 8 entstehen. Die Bundesnetzagentur wies der Betroffenen mit Beschluss vom (BK Z5) Kapazität auf dem Netzanbindungssystem NOR-8-1 (im Folgenden: BorWin 3 ) in Höhe von 450 MW zu. Der Beschluss ist bestandskräftig. Mit Beschluss vom (BK Z3) wies die Bundesnetzagentur der Betroffenen zu 1) weitere 50 MW auf dem Netzanbindungssystem NOR-6-2 (im Folgenden: BorWin 2 ) zu. Gegen den Beschluss ist eine Beschwerde der PNE WIND Atlantis I GmbH beim Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig. Die Betroffene zu 2) ist Betreiberin des Offshore-Windparks Testfeld Albatros I. Der Windpark bestehend aus zehn Windkraftanlagen soll mit einer Gesamtleistung von 50 MW ebenfalls im Nordsee-Cluster 8 entstehen. Die Betroffene zu 2) erhielt am eine unbedingte Netzanbindungszusage der TenneT TSO GmbH (im Folgenden: TenneT) über 50 MW auf der Bor- Win 3. Die Betroffene zu 3) ist Inhaberin der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Windparks Albatros I. Die Betroffene zu 2) und 3) haben am einen Vorvertrag über die Einräumung der Rechte aus der Genehmigung in Bezug auf zehn Standorte geschlossen,
3 3 die als Windpark Testfeld Albatros I realisiert werden sollen. Mit Beschluss vom (BK Z4) wies die Bundesnetzagentur der Betroffenen zu 3) eine Kapazität von 66,8 MW auf der BorWin 2 für diesen Windpark zu. Gegen den Beschluss vom ist eine Beschwerde der PNE WIND Atlantis I GmbH beim Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig. Alleingesellschafterin der Betroffenen zu 1), 2) und 3) ist jeweils die EnBW Energie Baden- Württemberg AG. 2. Mit Schreiben von haben sich die Betroffenen zu 1) und 3) an die Beschlusskammer gewandt und eine wechselseitige Verlagerung von 50 MW beantragt. Durch die beantragten Verlagerungen könnten einerseits Anschlussleitungen eingespart werden. Andererseits würden sich dadurch für die Windparks Einsparpotentiale ergeben, insbesondere bei der Realisierung der Umspannplattformen. Mit Schreiben vom hat die Betroffene zu 2) dem Antrag zugestimmt. 3. TenneT hat mit Schreiben vom zusammengefasst wie folgt Stellung genommen: Die wechselseitigen Verlagerungen seien unter den Anschlussszenarien nachvollziehbar. Sie würden nicht nur die wirtschaftlichste Variante im Hinblick auf die Belastung der Netzkunden darstellen, sondern auch am besten den Vorgaben der Raumordnung in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee entsprechen. Dagegen sei aus Sicht von TenneT die ohne die Verlagerung notwendige Verlegung von vier AC-Kabeln für den Anschluss des OWP Hohe See insgesamt nicht genehmigungsfähig. Die technische Umsetzung stelle TenneT vor keine besonderen Risiken, sondern verringere die technischen Unwägbarkeiten, wie sie sich aus der aktuellen Anschlusssituation ergeben, weil die Aufteilung der Offshore-Windparks auf jeweils ein Netzanbindungssystem Fragen der elektrotechnischen Entkopplung entbehrlich mache und daher die betrieblichen Risiken nach dem Stand der Technik minimiere. 4. Zur Herstellung des Benehmens hat die Beschlusskammer dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) den Beschlussentwurf am übersandt. Das BSH hat mit Schreiben vom ausdrücklich keine Einwände erhoben, aber darauf hingewiesen, dass damit keine Vorwegnahme der jeweiligen Zulassungsentscheidung verbunden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte Bezug genommen.
4 4 II. Die wechselseitige Verlagerung der Anschlusskapazität von jeweils 50 MW der Offshore- Windparks EnBW Hohe See und Testfeld Albatros ist recht- und zweckmäßig. 1. Rechtsgrundlage der Entscheidung ist 17d Abs. 5 S Hs. EnWG. 2. Die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde für die vorliegende Entscheidung folgt aus 54 Abs. 1 Hs. 1 EnWG. Die Beschlusskammer ist zur Entscheidung gemäß 59 Abs. 1 S. 1 EnWG ermächtigt. 3. Nach 17d Abs. 5 S Hs. EnWG kann die Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem BSH dem Betreiber einer Windenergieanlage auf See, die über eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine nach 17d Abs. 3 S. 1 EnWG zugewiesene Kapazität verfügt, im Wege der Kapazitätsverlagerung die zugewiesene Kapazität entziehen und ihm Kapazität an einer anderen Anbindungsleitung zuweisen, soweit dies einer geordneten und effizienten Nutzung und Auslastung von Offshore-Anbindungsleitungen dient und soweit dem die Bestimmungen des Bundesfachplans Offshore nicht entgegenstehen. Die Bundesnetzagentur hat bei der Anwendung der Regelung in dem Zusammenspiel der gesetzlichen Vorgaben zu Ausbauzielen, der Raumplanung und der Fachplanung einerseits und den aktuellen und für die Zukunft geplanten Investitionen andererseits den Ausbau der Netzanbindungssystem so zu steuern, dass er den gesetzlichen Zielen der geordneten und effizienten Nutzung möglichst nahe kommt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom VI-3 Kart 84/15 (V) S. 30 UA). Dabei kommt ihr nicht nur ein Ermessensspielraum zu, der sich auf die Frage beschränkt, ob sie bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eine Kapazitätsverlagerung beschließt, sondern auch eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der prognostischen Einschätzung der zukünftigen Verhältnisse (OLG Düsseldorf, a. a. O.) Die Voraussetzungen des 17d Abs. 5 S Hs. EnWG liegen vor Der Anwendungsbereich des 17d Abs. 5 S Hs. EnWG ist eröffnet. Der Anwendungsbereich umfasst sowohl die Verlagerung eines noch zu errichtenden Windparks als auch die Verlagerung eines Anschlusses von Windparks, die bereits fertig gestellt sind und/oder die über einen physikalischen Netzanschluss verfügen (OLG Düsseldorf, B.v , VI-3 Kart 84/15 (V), S. 28 f. UA) Die betroffenen Betreiber von Windenergieanlagen auf See erfüllen die Voraussetzungen für eine Verlagerung von Anschlusskapazität. Die Betroffene zu 1) verfügt über Kapazität auf Grund der Zuweisung mit Beschluss vom (BK Z3). Zwar ist der Beschluss nicht bestandskräftig. Aber die gegen den Beschluss erhobene Beschwerde hat gemäß
5 5 76 Abs. 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung. Die Betroffene zu 3) verfügt über eine unbedingte Netzanbindungszusage der TenneT Die Kapazitätsverlagerung dient einer geordneten und effizienten Nutzung und Auslastung von Anbindungsleitungen. Für den Anschluss der drei Windparks wären nach überzeugenden Angaben von TenneT folgende AC-Kabel erforderlich: Windpark Kabel Netzanbindungsystem Hohe See (450 MW) 3 x 200 MW BorWin 3 (50 MW) 1 x 200 MW BorWin 2 Testfeld Albatros (50 MW) 1 x 200 MW BorWin 3 Albatros (66,8 MW) 1 x 200 MW BorWin 2 Summe (616,8 MW) 6 x 200 MW Die durchschnittliche Auslastung der AC-Kabel betrüge ca. 51 %. Dabei greifen die Planungen von TenneT zulässigerweise auf die Standardgröße für AC-Verbindungen zwischen Umspannwerk des Windparks und Konverterstation (155 kv, 50 Hz, 200 MW) zurück. Alternativ ist eine Anbindung des OWP Hohe See mit 2 x 225 MW und 1 x 200 MW möglich. Dadurch würde sich zwar die Anzahl der notwendigen Kabel reduzieren und die durchschnittliche Auslastung auf ca. 59 % erhöhen, es müsste allerdings von den technischen Standards nach dem Bundesfachplan Offshore für die Nordsee (BFO-N) abgewichen werden.
6 6 Mit der Verlagerung reduziert sich also die Anzahl der notwendigen AC-Kabel von sechs (jedenfalls aber fünf) auf vier. Die durchschnittliche Auslastung erhöht sich auf ca. 77 %. Ohne wechselseitige Verlagerung besteht zudem insoweit die wenig geordnete Situation, als dass jedenfalls ein Windpark über zwei verschiedene Netzanschlusssysteme angebunden wird. Dies lässt sich durch die wechselseitige Verlagerung vermeiden Bestimmungen des Bundesfachplans Nordsee stehen der Kapazitätsverlagerung nicht entgegen. Der clusterübergreifende Anschluss der Windparks wird nicht durch die hier gegenständliche wechselseitige Verlagerung verursacht. Durch die Verlagerung ändert sich nur der Windpark, der clusterübergreifend angebunden wird Die Kapazitätsverlagerung steht wie ausgeführt im Ermessen der Regulierungsbehörde. Die Kapazitätsverlagerung ist zweckmäßig. Vorliegend streiten sowohl öffentliche Belange als auch die privaten Belange der betroffenen Unternehmen praktisch ausnahmslos für die Verlagerung. Wesentliche Nachteile sind jedenfalls nicht festzustellen. Daher fällt die Abwägung klar zugunsten der Verlagerung aus. Im Einzelnen: Öffentliche Belange sprechen für eine Verlagerung Durch die wechselseitige Verlagerung werden zwei AC-Kabel eingespart. Dies hat unter verschiedenen Aspekten vorteilhafte Wirkungen: Nach Angaben von TenneT betragen die Investitionen für ein AC-Kabelsystem pauschalisiert 1,5 Mio. Euro/km. Durch die Verlagerung würden sich die Anschaffungs- und Herstellungskosten für den Anschluss der drei Windparks insgesamt um mindestens ca. 42 Mio. Euro reduzieren. Diese Ersparnis ergibt sich, wenn für den Anschluss des Offshore-Windparks Hohe See mit 50 MW an die Borwin Beta ein Teilabschnitt der Kabel verwendet würden, die derzeit noch für den Anschluss des Offshore-Windpark Global Tech I genutzt werden. Andernfalls betrüge die Ersparnis sogar ca. 70 Mio. Euro. Dies wirkt sich entlastend auf die jährlich in die Netzentgelte zu wälzenden Kosten aus. Die Beschlusskammer ist sich bewusst, dass die Angaben von TenneT zu den ersparten Kosten pauschaliert sind und die Höhe der tatsächlich wälzbaren Kosten abweichen würde. Indessen ist die Beschlusskammer überzeugt, dass die Größenordnung der zu erwartenden Einsparungen zutreffend bestimmt ist. Eine genauere Prognose ist nicht erforderlich, da die Verlagerung ihrerseits praktisch mit keinen Kosten verbunden ist. Bislang ist keines der betroffenen AC-Kabel verlegt. Das Anschlusskonzept nach der Verlagerung lässt sich daher praktisch ohne Mehrkosten für den Netznutzer umsetzten.
7 7 Weniger Kabel führen zudem zu einem geringen Flächenverbrauch. Das reduziert Konflikte mit anderen Nutzungen und Vorhaben, insbesondere der Schifffahrt und anderen Bauvorhaben. Insbesondere lassen sich Schwierigkeiten hinsichtlich einer Trassenführung im Einklang mit den Planungsgrundsätzen nach dem Bundesfachplan Offshore vermeiden, die nach Darstellung von TenneT bei der Trassenfindung für ein viertes AC-Kabel für den Anschluss des Windparks Hohe See auftreten würden. Zudem reduzieren sich die Eingriffe in die Natur. Die geringere Anzahl von AC-Kabeln erhöht gleichzeitig die Anzahl von freien Schaltfeldern auf den betroffenen Konverterstationen. Damit stehen diese Schaltfelder für eventuell in der Zukunft anfallende Aufgaben zur Verfügung. Auch wenn TenneT das alternative Anschlusskonzept realisieren würde, führt die Verlagerung dazu, dass ein Kabel weniger erforderlich ist. Zudem vermeidet die Verlagerung im Vergleich mit dem alternativen Anschlusskonzept Nachteile, die die Verwendung von 225 MW-Kabeln mit sich gebracht hätte (insbesondere das Abweichen von den technischen Standards sowie der größere Leiterquerschnitt) Für den Anschluss des Windparks Hohe See an unterschiedliche Konverter wäre zudem eine elektrotechnische Trennung innerhalb des Windparks erforderlich, um unzulässige elektrische Zustände zu verhindern. Dabei handelt es sich zwar in erster Linie um ein privates Interesse der Betroffenen zu 1), die diese Trennung sicherzustellen hätte. Zugleich ist es aber auch im öffentlichen Interesse, eine solche technisch nicht optimale Anbindung zu vermeiden, insbesondere um die Gefahr von Fehlschaltungen mit dem Risiko von Beschädigungen an den Netzanbindungssystemen zu reduzieren Durch die wechselseitige Verlagerung und den gemeinsamen Anschluss von Testfeld Albatros und Albatros ist es zudem möglich, nur eines der beiden AC-Kabel zwischen Cluster 8 und 6 zu nutzten. Das andere Kabel steht dann eventuell noch für andere Nutzungen zur Verfügung oder kann zurückgebaut werden Wesentliche öffentliche Interessen, die gegen die wechselseitige Verlagerung sprechen, sind nicht erkennbar. Die AC-Anschlüsse sind noch nicht realisiert. Es ist demnach möglich, die Planungen von vornherein auf die geänderte Anschlusssituation nach der Verlagerung auszurichten. Zusätzliche Arbeiten auf See werden dadurch nicht ausgelöst. Dementsprechend ist auch nicht mit Unterbrechungen des Anschlusses eines Windparks in Folge der Verlagerung zu rechnen. Durch den jeweiligen Entzug der bislang zugewiesenen bzw. zugesagten Kapazität werden die bislang von TenneT jeweils genannten voraussichtlichen Fertigstellungstermine gegenstandslos. TenneT wird für die mit diesem Bescheid zugewiesenen Kapazitäten jeweils neue voraussichtli
8 8 che Fertigstellungstermine nach 17d Abs. 2 S. 1 EnWG zu nennen haben. Ein Nachteil für öffentliche Interessen ist darin aber nicht erkennbar und wurde auch im Verfahren nicht vorgetragen Private Belange stehen der Verlagerung nicht entgegen Belange der Betroffenen zu 1), 2) und 3) sprechen überwiegend für die Verlagerung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Betroffenen Tochterunternehmen der EnBW AG sind. Insoweit ist zu unterstellen, dass sie gemeinsame Interessen haben und an einer insgesamt möglichst guten Lösung interessiert sind. Diese Annahme wird durch die Einlassungen der Betroffenen bestätigt. Die Betroffene zu 1) muss nicht die elektrotechnische Trennung ihres Windparks Hohe See sicherstellen, wie sie bei einer asymmetrischen Anbindung über zwei Anschlusssysteme notwendig gewesen wäre. Die Betroffene zu 1), 2) und 3) profitieren auch von dem geringeren Flächenverbrauch für AC- Kabel, da die Gefahr von Nutzungskonflikten mit ihren möglicherweise für die Zukunft geplanten Vorhaben reduziert. TenneT wird wie ausgeführt den Betroffenen jeweils neue voraussichtliche Fertigstellungstermine nennen müssen. Ein wesentlicher Nachteil für die Betroffenen ist daran aber aus Sicht der Beschlusskammer nicht verbunden und wurde auch von den Betroffenen nicht vorgetragen Belange der TenneT sprechen nicht gegen die Verlagerung. Vielmehr stehen die oben aufgeführten öffentlichen Belange ganz überwiegend auch im Interesse der TenneT. Soweit TenneT verpflichtet ist, neue voraussichtliche Fertigstellungstermine zu nennen, ist die damit verbundene Belastung allenfalls als gering zu bewerten und überwiegt keinesfalls gegenüber den aufgezeigten Vorteilen Alternativen, die die dargestellten Vorteile einer Verlagerung besser oder mit weniger Belastungen für die Betroffenen erreichen, sind nicht erkennbar. Im Gegenteil: Die Verlagerung steht wie ausgeführt überwiegend im Interesse der betroffenen Unternehmen Der Widerrufsvorbehalt nach Tenorziffer 2 dient vor allem dem Zweck, auf unvorhergesehene Änderungen der Sachlage reagieren zu können.
9 9 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Bundesnetzagentur (Hausanschrift: Tulpenfeld 4, Bonn) einzureichen. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, Düsseldorf) eingeht. Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung gemäß 76 Abs.1 EnWG. Christian Mielke Dr. Jochen Patt Andreas Faxel Vorsitzender Beisitzer Beisitzer
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