FAQ zum Beschluss über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der Provinz Bozen (Beschluss der Landesregierung vom Nr.
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- Anna Schumacher
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1 FAQ zum Beschluss über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der Provinz Bozen (Beschluss der Landesregierung vom Nr. 362) Letzte Aktualisierung: Ab wann ist der Beschluss der Landesregierung über die Gesamtenergieeffizienz Nr. 362 vom in Kraft? Der Beschluss der Landesregierung Nr. 362 vom 4. März 2013 wurde am 12 März 2013 im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Am 9. April 2013 wurde das Dekret des Landeshauptmanns Nr. 9 vom 04. April 2013 im Amtsblatt der Region veröffentlicht, welches im Art. 2 festlegt, dass für jene Ansuchen um Baukonzession, die bis zum Inkrafttreten dieses Dekrets eingereicht werden, noch die alten Bestimmungen zur Anwendung kommen können. Des Weiteren wurde hiermit auch das Dekret des Landeshauptmanns Nr. 34/2004 aufgehoben. Die neuen Bestimmungen gelten somit verbindlich für alle Ansuchen um Baukonzession ab Datum 10. April Für welche Bauvorhaben gelten diese neuen Bestimmungen? Die neuen Bestimmungen setzen die EU-Richtlinie 31/2010/EU um. Ihre Anwendung erfolgt gemäß der Richtlinie für alle darin vorgesehenen Fälle, Ausnahmen in Bezug auf die Mindestanforderungen stellen die unter Art. 4.2 angeführten Fälle dar. 3. Die KlimaHaus-Klasse wurde bisher immer aufgrund der Effizienz der Gebäudehülle bestimmt. Ist nun auch eine Bewertung der Gesamtenergieeffizienz ausschlaggebend? Ja. Die standortbezogenen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz werden in Art. 4.3, Tabelle 1 festgelegt, bei Inanspruchnahme eine Baumassenbonus sind die Grenzwerte laut Anhang 1, Tabelle 1 einzuhalten. 4. Wie wird das kostenoptimale Niveau berechnet? Das kostenoptimale Niveau wird von einem qualifizierten Techniker gemäß der Norm EN berechnet. 5. Im Artikel 3.2 des Beschlusses ist festgelegt, dass die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ausschließlich von Fachleuten berechnet werden darf, welche in den jeweiligen Berufsverzeichnissen eingetragen sind. Gilt dies auch für die KlimaHaus Berechnungen? Ja, auch die energetischen Berechnungen für die KlimaHaus Zertifizierungen dürfen nur von Fachleuten berechnet werden, welche in den jeweiligen Berufsverzeichnissen eingetragen sind. 6. Verschiedene Anforderungen entfallen, wenn ein Gebäude den gesamten Bedarf an thermischer Energie aus Fernwärme bezieht. Muss das Fernheizwerk mit erneuerbarer Energie beheizt werden? Nein, der Beschluss der Landesregierung Nr. 362 macht dazu keine Vorgaben.
2 7. Kann die gemeinsame Heizanlage, eines Reihenhausblockes mit mehreren Gebäuden, als Fernwärme bzw. Fernheizwerk angesehen werden? Ja, wenn mehrere Gebäude an einer gemeinsamen Heizzentrale angeschlossen sind und die Voraussetzungen der Definition laut Art. 2 Buchstabe s) der Richtlinie, nämlich [ ] die Verteilung von thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte erfüllt sind, kann dies als Anschluss an ein Fernheizwerk gesehen werden. 8. Im Artikel 5.4 ist festgelegt, dass der KlimaHaus Ausweis innerhalb von 60 Tagen ab Empfang der Erklärung über den Abschluss der Arbeiten ausgestellt wird Wie ist diese Frist zu verstehen? Der KlimaHaus Ausweis wird innerhalb von 60 Tagen ab Empfang der Erklärung über den Abschluss der Arbeiten ausgestellt, vorbehaltlich dass alle dafür notwendigen und von der KlimaHaus Agentur angeforderten Dokumente eingereicht worden sind. 9. Im Artikel 9.2 ist festgelegt, dass ein Feststellungsprotokoll erstellt wird, wenn festgestellt wird, dass die Mindestvorschriften laut Punkt 4 des Beschlusses nicht eingehalten worden sind. Was ist darunter zu verstehen? Die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung der Mindestanforderungen wird von der KlimaHaus Agentur in einem Feststellungsprotokoll festgehalten. Bei nicht zulässiger Nichteinhaltung von Mindestanforderungen wird dieses Protokoll der zuständigen Gemeinde oder dem zuständigen Amt der Provinz Bozen übermittelt, welche die vorgesehenen Verwaltungsstrafen gemäß Landesraumordnungsgesetz verhängen. 10. Bei Abbruch und Wiederaufbau eines Gebäudes in Klasse A kann die zulässige Baumasse bis zu 20% erhöht werden. (Art. 11.3) Ist dieser Bonus mit den Baumassenbonus von 10% bzw. 15% laut Art kumulierbar? Nein, die Baumassenboni sind nicht kumulierbar. Der Beschluss unterscheidet neue Gebäude und bestehende Gebäude. Im Falle von Abbruch und Wiederaufbau kann der Bauherr deshalb entscheiden, ob der Baumassenbonus für neue Gebäude laut Art in Anspruch genommen wird, oder ob die Regelung für bestehende Gebäude laut Art in Anspruch genommen wird. 11. Kann der Baumassenbonus von 20% laut Art auch für Beherbergungsbetriebe (Hotels ) in Anspruch genommen werden? Ja, dieser kann auch für die Zweckbestimmung Dienstleistung in Anspruch genommen werden, wie im Artikel 11.3 festgelegt ist. 12. Laut Artikel 2, Buchstabe p. ist eine größere Renovierung, die Renovierung eines Gebäudes, bei der, ohne Anrechnung von Fensterflächen, mehr als 25% der Gebäudehülle einer Erneuerung unterzogen werden, durch welche deren Beschaffenheit verändert wird. Was ist unter dem Ausdruck Änderung der Beschaffenheit zu verstehen? Unter dem Ausdruck Änderung der Beschaffenheit, versteht man eine wesentliche Änderung eines oder mehrerer opaken Bauteile/Komponenten der Gebäudehülle. Wird der konstruktive Schichtaufbau dieser Bauteile unter Beibehaltung seiner materiellen und geometrischen Beschaffenheit lediglich erneuert oder wiederhergestellt, so stellt dies keine wesentliche Änderung der Beschaffenheit dar (z.b. Erneuerung Verputz, neuer Anstrich, teilweise Wiederherstellung einer Außenwand mit identischem Aufbau, sofern weniger als 25 % der Gebäudehülle davon betroffen sind).
3 13. Ist bei Abbruch und Wiederaufbau die Einhaltung des Gesamtprimärenergiebedarfs aus erneuerbaren Energiequellen laut Punkt 4.3.c) oder laut Punkt 4.5 einzuhalten? Wie unter dem Punkt Begriffsbestimmung angeführt, unterscheidet der Beschluss neue Gebäude und bestehende Gebäude. Im Falle von Abbruch und Wiederaufbau muss der Bauherr deshalb entscheiden, ob die Anforderungen und Baumassenboni für neue Gebäude oder die für bestehende Gebäude zur Anwendung kommen sollen. Eine Häufung oder Kombination von Anforderungen und Boni ist nicht zulässig. 14. Welche Werte der Effizienz der Gebäudehülle und der Gesamtenergieeffizienz müssen bei einem Neubau eines Wohngebäudes in Sterzing (oder einem anderen Standort) eingehalten werden? Ein Neubau eines Gebäudes in der Gemeinde Sterzing muss die Energieeffizienz der Gebäudehülle gleich oder höher als KlimaHaus Klasse B und ab 2015 Klasse A einhalten. Die Kohlendioxidemissionen (CO 2 ) dürfen die standortbezogenen Grenzwerte abgestuft nach Heizgradtagen, berechnet nach der Formel in Tabelle 1, Art. 4.3 nicht überschreiten. Dieser Grenzwert ist für Sterzing z.b. 38,88 kg CO 2 /m²a. Bei Inanspruchnahme eines Baumassenbonus finden die Grenzwerte laut Anhang 1, Tabelle 1 Anwendung. 15. Welche Werte der Effizienz der Gebäudehülle müssen bei einer Sanierung mit Erweiterung mit Inanspruchnahme des Baumassenbonus eingehalten werden? Die Grenzwerte betreffend die Energieeffizienz der Gebäudehülle sind in Anlage 1 der Richtlinien mit Bezug auf die jeweilige KlimaHaus Klasse angeführt. Bei einer größeren Renovierung muss durch die Baumaßnahme eine [ ] Höherstufung von einer niedrigeren KlimaHaus Klasse mindestens in KlimaHaus Klasse C erreicht wird [ ] (Art. 11.2). Falls das Gebäude bereits in KlimaHaus Klasse C eingestuft ist, muss also eine Höherstufung mindestens in Klasse B erfolgen. 16. Welche Werte der Gesamtenergieeffizienz muss bei einer Sanierung mit Erweiterung mit Inanspruchnahme des Baumassenbonus eingehalten werden? Bei Inanspruchnahme des Baumassenbonus sind die Grenzwerte betreffend die Gesamtenergieeffizienz gemäß Anlage 1, Tabelle 1 der Richtlinie einzuhalten. 17. Der reine Austausch eines Heizkessels oder die vergleichbare Maßnahmen entsprechen gemäß Begriffsbestimmungen des Beschlusses nicht einem gebäudetechnischen System. Folglich kommt der Punkt 4.5 (Gesamtprimärenergiebedarf von mindestens 25% aus erneuerbaren Energiequellen) nicht zur Anwendung. Ist diese Interpretation richtig? Ja, diese Interpretation ist korrekt. Bei Austausch oder Erneuerung einzelner gebäudetechnischer Komponenten (z.b. Heizkessel, Pufferspeicher, usw.), müssen gemäß Richtlinie allerdings Produkte verwendet werden, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Bei einer Erneuerung des gesamten gebäudetechnischen Systems (Produktion, Speicherung, Verteilung und Abgabe von Energie und die dafür notwendigen technischen Hilfssysteme) sind die Mindestanforderungen betreffend die Abdeckung des Gesamtprimärenergiebedarfs aus erneuerbaren Energiequellen gemäß Art. 4.5 einzuhalten. Diese Anforderung entfällt, wenn das kostenoptimale Niveau nicht erreicht werden kann oder ein Gebäude den gesamten thermischen Energiebedarf aus Fernwärme bezieht.
4 18. Wie verhält sich die Gemeinde, wenn ein entsprechender Antrag um Ermächtigung bzw. Baubeginnmeldung hinterlegt wird für z.b.: a) Austausch der Fenster b) Anbringung einer Dämmung c) Austausch der Fenster und Anbringung Dämmung Der gesamte Artikel 5 behandelt Anwendungsbereich, Erstellung und die verwaltungstechnischen Abläufe des KlimaHaus Ausweises. Laut Art. 5.1 betrifft dies Neubauten und größere Renovierungen. Für all jene Fälle, in denen der KlimaHaus Ausweis nicht erforderlich ist, entfallen selbstverständlich die diesbezüglichen verwaltungstechnischen Abläufe. Es werden die verschiedenen Fälle angeführt: a) NEIN, die Erstellung des KlimaHaus Ausweises ist nicht notwendig. b) JA, die Erstellung des KlimaHaus Ausweises ist notwendig, wenn es eine größere Renovierung ist (siehe Definition Art. 2, Buchstabe p) c) JA, die Erstellung des KlimaHaus Ausweises ist notwendig, wenn es eine größere Renovierung ist (siehe Definition Art. 2, Buchstabe p) 19. Ist im Sinne des Punktes 4.4 die Berechnung des kostenoptimalen Niveaus durch einen Techniker erforderlich? Ja, so wie auch in Art. 4.1 definiert. 20. Was ist wenn das kostenoptimale Niveau nicht erreicht wird, dürfen diese Arbeiten dann nicht ermächtigt werden? Das Instrument des kostenoptimalen Niveaus soll bei nachgewiesener Unwirtschaftlichkeit eine Nichtanwendung der Mindestanforderungen ermöglichen, wie unter Artikel 4.1 und 4.4 angeführt. 21. Der Punkt 5.4 verweist auf eine Ersatzerklärung des Bauherrn, dass die Unterlagen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes an die KlimaHaus-Agentur übermittelt wurden (für anderen Ermächtigungen bzw. Baubeginnmeldungen ist die Ausstellung einer Benützungsgenehmigung eigentlich nicht notwendig und somit außer die Bauendemeldung für die Gemeinde keine Dokumentation erforderlich). Der gesamte Artikel 5 behandelt Anwendungsbereich, Erstellung und die verwaltungstechnischen Abläufe des KlimaHaus Ausweises. Laut Art. 5.1 betrifft dies Neubauten und größere Renovierungen. Für all jene Fälle, in denen der KlimaHaus Ausweis nicht erforderlich ist, entfallen selbstverständlich die diesbezüglichen verwaltungstechnischen Abläufe. 22. Gibt es Vordrucke für Erklärungen zu Punkt 4.7 (Verwendung von erneuerbaren Energien durch Netzbetreiber...zu 90%), zu Punkt ? Nein. Diesbezüglich ist der Nachweis durch eine Bestätigung bzw. ein Zertifikat des Netzbetreibers zu erbringen. 23. Ein bestehendes Wohnhaus mit einem nicht ausbaubaren Dachgeschoss (Raumhöhe unter 2,40m) wird energetisch saniert. Im Sinne des Punktes 11.2 kann das bestehende Dachgeschoss zur Kubatur hinzugerechnet werden. Darf man die 200m³ Kubaturbonus im Erdgeschoss anbauen (z.b. durch errichten einer neuen Kleinwohnung)? Nein, da Dachgeschosse, die rechtmäßig bestehen aber bisher nicht als Baumasse berechnet wurden, nur als bestehende Baumasse anerkannt werden, wenn diese durch Hinzufügen der Baumasse für Wohnnutzung wieder gewonnen werden.
5 24. Dürfen bei einem Abbruch und Wiederaufbau eines Wohnhauses 200m³ laut Art. 127 Abs. 3 des geltenden Landesraumordnungsgesetzes errichtet werden? Im Punkt 11.2 ist nur von größeren Renovierungen die Rede, welche die 200m³ beanspruchen dürfen. Ja, es gilt jedenfalls Art. 127 des Landesraumordnungsgesetzes. 25. Darf ein bestehendes Geschäft in der Wiedergewinnungszone (Wohnbauzone A1- historischer Ortskern) laut Punkt 11.3 die bestehende Baumasse um 20% und die bestehende Höhe um 3m erweitern, ohne dass der Durchführungsplan (Wiedergewinnungsplan) abgeändert werden muss? Ja, Voraussetzung ist aber, dass das gesamte Gebäude mindestens KlimaHaus Klasse C erreicht. Die Gemeinde kann aber die Genehmigung der vorausgehenden Abänderung des Wiedergewinnungsplanes unterordnen. 26. Unter Punkt 4.7 des Beschlusses nr. 362 wird Bezug genommen auf den Bedarf an elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen. Wird die Wärmepumpe als erneuerbare Energiequelle angesehen oder muss verpflichtend eine Photovoltaikanlage montiert werden? Es wird angemerkt, dass diese Anforderung laut Punkt 4.7 entfällt, wenn die bezogene elektrische Energie im Anteil von mindestens 90% aus erneuerbaren Energiequellen stammt. Muss bei den einzelnen Netzbetreibern nachgefragt werden? Laut Beschluss wird auch die Wärmepumpe als erneuerbare Energiequelle (siehe Begriffsbestimmungen Art. 2., Buchstabe l) anerkannt, jedoch wird nur Wärme und kein Strom erzeugt. Der Punkt 4.7 bezieht sich auf die Deckung des Strombedarfes durch erneuerbaren Energien. Dieser Bedarf muss entsprechend der technischen Möglichkeiten durch erneuerbare Energiequellen abgedeckt werden, die eine Mindestspitzenleistung von 20 W/m² überbauter Fläche aufweisen müssen. Wird die technische Unmöglichkeit nachgewiesen, so kann davon abgesehen werden. Von dieser Anforderung kann auch abgesehen werden, wenn die vom Netzbetreiber bezogene elektrische Energie im Ausmaß von mindestens 90% aus erneuerbaren Energiequellen stammen. In diesem Fall ist dies vom Netzbetreiber in Form einer Bestätigung oder eines Zertifikates nachzuweisen. 27. Das kostenoptimale Niveau betrifft die Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen bezogen auf die Lebensdauer der betroffenen Systeme oder Komponenten. Entsprechend des neuen Beschlusses muss sowohl die wirtschaftliche Lebensdauer als auch das kostenoptimale Niveau laut der Norm EN berechnet werden. Verfügt die Landesverwaltung oder die zuständigen Behörden bereits über zugängliche entsprechende Normen und Berechnungsbeispiele? Die Norm EN ist kostenpflichtig und kann bei den nationalen Normungsinstituten bestellt werden. Die Landesverwaltung oder die zuständigen Behörden dürfen dieses Dokument nicht veröffentlichen oder verteilen. Im Anhang der Norm ist ein Berechnungsbeispiel angeführt. 28. Können mit dem neuen Beschluss Nr. 362 bei den Gebäuden der Kategorie Klimahaus A nur 0,30 Meter Durchmesser der Außenhülle und bei den Gebäuden der Kategorie KlimaHaus B nur 0,40 Meter Durchmesser der Außenhülle zur Baumasse angerechnet werden? Nein, dies ist nicht mehr möglich. Mit dem neuen Beschluss Nr.362 vom wurde der Beschluss Nr vom aufgehoben. Die Berechnung der Baumasse erfolgt gemäß der einschlägigen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan.
6 29. Wer kontrolliert den Nachweis des kostenoptimalen Niveaus? Der ausführende bzw. der den Nachweis ausstellende Techniker zeichnet für den Nachweis verantwortlich. Die Korrektheit des erbrachten Nachweises kann von der KlimaHaus Agentur oder anderen öffentlichen Einrichtungen überprüft werden. 30. Gilt die Nachweispflicht des Energieausweises auch für Vermietung von Teilen denkmalgeschützter Gebäude in Südtirol z.b.: Vermietung eines beheizten Raumes in einer Burg? Kann der Mietvertrag auch ohne Energieausweis registriert werden? Der Beschluss gilt für alle Gebäude im Sinne der Definition laut Art. 2, Buchstabe a). Der Anwendungsbereich des Energieausweises ist in Art. 5.1 des Beschlusses geregelt und gilt insbesondere auch für die Vermietung von Räumlichkeiten, unabhängig davon, ob es sich dabei um denkmalgeschützte Gebäude handelt. 31. Was wird laut dem Beschluss Nr. 362 als Neubau angesehen? Ein Gebäude gilt als neu, wenn es im Sinne der Definition laut Art. 2, Buchstabe b) neu errichtet wird. Im Falle von Abbruch und Wiederaufbau kann der Bauherr in Bezug auf Art. 11 frei entscheiden, ob der Baumassenbonus für neue Gebäude laut Art oder die Regelung für bestehende Gebäude laut Art in Anspruch genommen wird. 32. Wie ist vorzugehen wenn z.b. die Gemeinde für ein Bauvorhaben bereits die Baukonzession ausgestellt hat, der Konzessionsinhaber nicht innerhalb der vorgesehen Frist mit der Umsetzung des Bauvorhabens begonnen hat? Müssen die neuen Bestimmungen eingehalten werden, wenn jetzt bei der Gemeinde ein neuer Antrag zur Ausstellung einer Konzession gemacht wird? Ja, mit dem Ansuchen um eine neue Baukonzession sind natürlich auch die neuen Mindestanforderungen zu erfüllen. 33. Betreffend Abbruch und Wiederaufbau eines Gebäudes in KlimaHaus-Klasse A, im landwirtschaftlichen Grün gibt es im Beschluss keinen spezifischen Bonus! Beim Art wird der Abbruch und Wiederaufbau nicht erwähnt und unter Art gelten die 20% nur in Wohnbauzonen und Gewerbegebieten. Der Baumassenbonus von 20% laut Art kann in landwirtschaftlichen Grün nicht angewendet werden. Bei Abbruch und Wiederaufbau in KlimaHaus Klasse A im Landwirtschaftsgebiet ist für Wohngebäude die Inanspruchnahme des Baumassenbonus von 200 m³ (Pkt.11.2) auch weiterhin möglich. Dieser Sachverhalt ist bereits über Art. 127, Abs. 3 verbindlich vorgegeben. (siehe Frage 24) 34. Laut Beschluss der Landesregierung Nr ist im Artikel 5 festgelegt, dass die zusätzliche Baumasse, die in Anwendung [ ] des Bonus realisiert wird, nicht konventioniert werden muss. Laut neuem Beschluss ist im Artikel 11.5 festgelegt, dass die zusätzliche Baumasse der Konventionierungspflicht unterliegt. Also unterliegt jede Wohnung, welche durch einen Bonus (10%, 15%, 200m³, oder 20%) realisiert oder erweitert wird, der Konventionierungspflicht? Ja, nur mit Ausnahme der Dienstwohnung unterliegt die zusätzliche Baumasse der Pflicht der Konventionierung gemäß Art. 79 des Landesraumordnungsgesetzes.
7 35. Laut Art. 7.2 muss eine Kopie des Nachweises [ ] innerhalb von 60 Tagen ab Abschluss des Vertrages an die KlimaHaus Agentur übermittelt werden. Hat auch der Energieausweis einer Einheit laut Ministerialdekret vom eine Gültigkeit von 10 Jahren, wie im Art. 6.1 für die KlimaHaus Ausweise definiert? Wird ein Objekt nach einiger Zeit erneut vermietet oder verkauft, muss dann der Nachweis neu an die KlimaHaus Agentur gesendet werden? Ja, auch der Energieausweis einer Einheit laut Ministerialdekret vom hat eine Gültigkeit von 10 Jahren und muss bei jedem Eingriff, der die Energieeffizienz ändert, aktualisiert werden. Der Ausweis muss immer innerhalb 60 Tagen nach Abschluss des Vertrages an die KlimaHaus-Agentur übermittelt werden. 36. Laut Art. 5.4 ist definiert, dass bei allen genehmigungspflichtigen Bauvorhaben, sowie Maßnahmen, für die eine Baubeginnmeldung erforderlich ist, [ ] eine Berechnung gemacht werden muss bzw. ein KlimaHaus Ausweis gemacht wird. Da auch eine reine Zusammenlegung zweier Wohnungen, oder die Aufteilung von einer Wohnung in zwei Wohnungen genehmigungspflichtig ist bzw. eine Konzession notwendig ist, muss also auch dann eine energetische Berechnung verlangt werden sowie ein Energieausweis erstellt werden? Im Falle eines konzessionspflichtigen Bauvorhabens, welches kein Neubau und keine größere Renovierung ist, muss die Eigenerklärung gemäß Punkt 5.4 nicht vorgelegt werden. Die Landesverwaltung erachtet es für sinnvoll, die Eigenerklärung gemäß Punkt 5.4 nur einzufordern, wenn es sich um Bauvorhaben handelt, für die gemäß Punkt 5.1 der KlimaHaus-Ausweis erforderlich ist. (siehe Frage 18) 37. Kann der Kubaturbonus auch von einer einzelnen Wohnung in einem Kondominium in Anspruch genommen werden, wenn diese energetisch saniert wird? Nein für einzelne Wohnungen werden keine Baumassenboni vergeben, diese werden nur gewährt, sobald das gesamte Gebäude energetisch saniert wird. 38. Ist für landwirtschaftliche Gebäude ein KlimaHaus-Energieausweis zu erstellen? Der KlimaHaus-Ausweis ist dann zu erstellen, wenn es sich um ein Gebäude im Sinne des Beschlusses Nr. 362 handelt, also eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird. 39. Bei einem Neubau ist die Montage autonomer Gaskessel in jeder Wohneinheit vorgesehen. Die Anforderungen betreffend Einsatz erneuerbare Energien für Heizung und Warmwasser betreffend Art. 4. Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz können nicht eingehalten werden. Wie wird in diesem Fall vorgegangen? Die Anforderungen entfallen und der Einbau der Gaskessel wird gestattet, wenn diese Lösung den kostenoptimalen Niveau (siehe Frage 4) entspricht. Die Nichtanwendung der Mindestanforderungen laut den Artikeln 4.3, 4.4, 4.5, 4.6 und 4.7 ist in Form einer technisch-wirtschaftlichen Dokumentation durch einen qualifizierten Techniker nachzuweisen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Grenzwerte, der Kohlendioxidemissionen in kg CO 2 /m²a, abgestuft nach Heizgradtagen am jeweiligen Standort nicht überschritten werden.
8 40. Wie ist die Definition laut Punkt 2.p größere Renovierung zu interpretieren? Sind neu errichtete bzw. abgebrochene Bauteile an der Gebäudehülle auch in die Berechnung der Änderung der Beschaffenheit von mehr als 25% der Gebäudehülle ohne Anrechnung der Fensterflächen zu berücksichtigen? Grundlage für die Feststellung der Größe der Gebäudehülle ist der Bestand vor einem Eingriff. Alle Veränderungen dazu, also Abriss mit Wiederaufbau von Teilen der Gebäudehülle, Erweiterungen oder Reduzierungen sind in Bezug auf den Ausgangsbestand zu bewerten. 41. Laut Artikel 11.3 ist vorgesehen, dass ".. die zulässige Baumasse bestehender Gebäude kann... um bis zu 20% erhöht werden. Es sind in diesem Artikel jedoch keine Mindestvoraussetzungen an die Energieklasse genannt. Auf welche Klasse muss das Gebäude also saniert werden um die 20% Baumassenbonus in Anspruch nehmen zu können? Die Mindestvoraussetzungen sind im Art. 127 des Landesraumordnungsgesetzes bereits formuliert und müssen auch für den Punkt 11.3 der Richtlinie angewendet werden. Um den Baumassenbonus in Anspruch nehmen zu können, muss also die KlimaHaus Klasse C für das gesamte Gebäude erreicht werden, im Falle von Abbruch und Wiederaufbau die KlimaHaus Klasse A. 42. Laut Art. 4.4 ist es notwendig bei größeren Renovierungen das kostenoptimale Niveau zu gewährleisten. Unter Art. 4.8 wird angemerkt, dass die Grenzwerte für Wärmedurchgangskoeffizienten gemäß Anlage 4 und 5 einzuhalten sind. Diese beiden Artikel können jedoch im Widerspruch stehen. Wie verhält man sich z.b. : - wenn 4cm Dämmstoff ausreichend sind um das kostenoptimalen Niveau zu erreichen, jedoch min. 10cm notwendig sind um die U-Grenzwerte einzuhalten oder, - wenn zur Erreichung der U-Grenzwerte 10cm Dämmstoff genügen, jedoch laut kostenoptimalen Niveau 18cm erforderlich sind? In Fällen, in denen die Forderungen der Richtlinien zu nicht eindeutigen Lösungen führen, entscheidet der Bauherr darüber, welchem geforderten Kriterium er sich unterwirft, um für die Steigerung der Gesamtenergieeffizienz seines Gebäudes die beste Lösung zu finden. Eventuelle Abweichungen von den Vorschriften sind im Rahmen der technisch-wirtschaftlichen Dokumentation, durch einen qualifizierten Techniker, zu begründen. 43. Laut Art kann bei einer größeren Renovierung eines bestehenden Gebäudes... mindestens in Klasse C... der Baumassenbonus von 200m³ angewendet werden. Wenn bei einem Bauvorhaben nur kleine Eingriffe gemacht werden (Dachgaube, kleiner Zubau) und es somit keine grössere Renovierung ist, kann dann der Kubaturbonus (bzw. ein Teil der 200m³ des Bonus) zur Realisierung des Projektes nicht in Anspruch genommen werden? Laut Punkt 11.2 der Richtlinien kann der Baumassenbonus dann in Anspruch genommen werden, wenn durch die Baumaßnahme eine Höherstufung von einer niedrigeren KlimaHaus-Klasse mindestens in die KlimaHaus-Klasse C erreicht wird. Der Baumassenbonus kann also nur in Anspruch genommen werden, wenn durch den Eingriff eine Höherstufung des gesamten Gebäudes mindestens in die KlimaHaus Klasse C erfolgt.
9 44. Gelten für ein Flachdach die Grenzwerte für ein Dach oder eine Decke gemäß Anlage 5 des Beschlusses Nr. 362? Ein Flachdach ist, wie der Begriff definiert, ein Dach. 45. Laut Artikel 4.8 müssen Bauteile von neuen Gebäuden und Bauteile die bei gänzlicher oder teilweiser Renovierung, [ ] von dem Eingriff betroffen sind, die Grenzwerte entsprechend der Klimazone des Standortes gemäß Anlagen 4 und 5 einhalten. Dies würde bei manchen Sanierungen bedeuten, dass man eine sehr dicke Innendämmung anbringen müsste um auf diese Mindestwerte zu kommen, was jedoch oft aus platzgründen und bauphysikalischen Problemen nicht realisierbar ist. Müssen bei einer Sanierung mit Innendämmung also auch die Mindestwerte laut Anlage 4 und 5 eingehalten werden? Ein Bauteil mit Innendämmung wird in diesen Fällen als internes Bauteil angesehen und es gilt somit laut Anlage 5 der Grenzwert von 0,8 W/m²K einzuhalten, wenn: a) dies technisch möglich ist und b) das kostenoptimale Niveau gewährleistet wird.
4. Wie wird das kostenoptimale Niveau berechnet? Das kostenoptimale Niveau wird von einem qualifizierten Techniker gemäß der Norm EN berechnet.
FAQ zum Beschluss über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der Provinz Bozen (Beschluss der Landesregierung vom 04.03.2013, Nr. 362 inklusive Änderungen laut Beschluss vom 27.12.2013, Nr. 2012)
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