Senatsverwaltung für Finanzen
|
|
- Franka Ursler
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes die Präsidentin des Rechnungshofes den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Bezirksämter die Sonderbehörden die nichtrechtsfähigen Anstalten die Eigenbetriebe nachrichtlich an die Eigengesellschaften die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, an denen Berlin überwiegend beteiligt ist die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts den Hauptpersonalrat Geschäftszeichen IV B - 76/ 315 Bearbeiterin Frau Beiersdorf / IV B 11 Dienstgebäude Klosterstraße 59, Berlin-Mitte Zimmer 3067 Telefon (030) Telefax (030) petra.beiersdorf@senfin.berlin.de Internet Verkehrsverbindungen U Klosterstraße S+U Jannowitzbrücke Datum 10. Juli 2014 Rundschreiben SenFin IV Nr. 29/2014 Steuerliche Behandlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung von Dienstfahrzeugen zu Privatfahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte hier: Auswirkungen der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Schreiben SenInn, V A /315 - vom sowie Rundschreiben: Inn ZS Nr. 78/2000, InnSport I Nr. 13/2010 und SenFin II Nr. 77/2012 Inhalt: Neuerungen bei der steuerlichen Behandlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen Neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und deren Auswirkungen Aufhebung des Rundschreibens InnSport I Nr. 13/2010 Die Senatsverwaltung für Finanzen ist seit August 2011 als familienbewusste Arbeitgeberin zertifiziert
2 I. Allgemeines 1. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich jüngst in 4 Entscheidungen (BFH-Urteile vom , VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12 sowie vom , VI R 23/12) zur Besteuerung von Firmenwagen geäußert und seine bisherige Rechtsauffassung korrigiert. Dabei hat er festgestellt, dass in Fällen, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstkraftwagen für private Zwecke überlässt, eine Privatnutzung selbst dann zu versteuern ist, wenn der Arbeitnehmer keine private Nutzung unternimmt. 2. Nach Aussage des obersten Gerichts stellt die Überlassung eines Firmenwagens durch den Arbeitgeber bereits eine Bereicherung dar, die für sich betrachtet schon zum geldwerten Vorteil führt. Damit ist eine Änderung der Rechtsprechung eingetreten mit der Folge, dass nur noch durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder arbeitsvertragliches Nutzungsverbot die Anwendung der 1%-Pauschalregelung vermieden werden kann. In der Vergangenheit wurde die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs nur vermutet. Der Steuerpflichtige konnte diese Vermutung jedoch unter engen Voraussetzungen widerlegen. Diese Möglichkeit ist nunmehr entfallen. 3. Mit Rundschreiben SenInnSport I Nr. 13/2010 habe ich über die verschiedenen Regelungen hinsichtlich der Feststellung und Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung von Dienstwagen für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte informiert. Die aktuelle Rechtsprechung erfordert eine inhaltliche Neufassung des Rundschreibens. Im Einzelnen gilt nunmehr Folgendes: II. Grundsatz / -voraussetzung 1. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer (Nutzungsberechtigten) einen Firmenwagen nur für berufliche Zwecke zur Verfügung, ergibt sich daraus kein geldwerter Vorteil und somit kein lohnsteuer- bzw. sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Überlässt der Arbeitgeber den Firmenwagen hingegen unentgeltlich oder verbilligt für Privatfahrten und/oder Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (bis regelmäßige Arbeitsstätte, vgl. Rundschreiben SenFin IV Nr. 6/2014), entsteht ein geldwerter Vorteil, der als Sachbezug lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist. 2. Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung darf ein geldwerter Vorteil wegen privater Nutzung eines Dienstwagens jedoch nur dann angesetzt werden, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Firmenwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder auf Grundlage einer konkludent (schlüssig) getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat. Auf den Umfang der Privatnutzung kommt es dabei nicht an. Folglich ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Privatnutzung tatsächlich Gebrauch macht. Der Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung besteht bereits in der Nutzungsmöglichkeit. Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil durch die konkrete Möglichkeit, das Fahrzeug auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen, bereits mit der Fahrzeugüberlassung zugeflossen ist. Dieser Anscheinsbeweis kann nicht mehr - wie in der Vergangenheit - widerlegt werden. 2
3 3. Im Umkehrschluss entfällt der Ansatz eines geldwerten Vorteils, wenn der Arbeitnehmer zur Privatnutzung des Firmenwagens nicht befugt ist (z. B. durch ein vertragliches Nutzungsverbot des Arbeitgebers). Das bedeutet, die unbefugte Privatnutzung führt nicht unmittelbar zu einem Lohnzufluss. Nutzt der Arbeitnehmer den Firmenwagen jedoch unbefugt für private Zwecke, muss er damit rechnen, dass der Arbeitgeber Erstattungsansprüche geltend macht. Im Regelfall wird der Arbeitgeber auf die Geltendmachung nicht verzichten. Soweit er doch auf entsprechende Ansprüche verzichtet, würde dies zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. 4. Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Dienstfahrzeugs für private Zwecke ist stets nach der monatlichen 1%-Pauschalregelung zu bewerten, sofern ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt wird. III. Pauschale Nutzungswertermittlung (1%-Pauschalregelung) 1. Als geldwerter Vorteil ist ein pauschaler Wert anzusetzen, der sich mit einem bestimmten Prozentsatz aus dem Listenpreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung (Bruttolistenpreis) errechnet: - für die reinen Privatfahrten mit 1 % monatlich und daneben zusätzlich, - für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte grundsätzlich mit 0,03 % monatlich je Entfernungskilometer. Bei dieser Alternative muss der Arbeitgeber den Umfang der Privatfahrten nicht kontrollieren. Allerdings ist die vom Arbeitnehmer mitgeteilte Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf Schlüssigkeit zu prüfen. Eine Fahrtenbuchführung ist jedoch nicht erforderlich. 2. Die Ermittlung eines pauschalen Nutzungswerts lediglich nach der 1%-Regelung oder der 0,03%-Regelung ist möglich, wenn dem Nutzungsberechtigten das Dienstfahrzeug nachweislich, d. h. aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung bzw. Nutzungsvereinbarung (vgl. Pkt. VI), neben den Dienstfahrten entweder nur für Privatfahrten oder nur für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird. Eine Fahrtenbuchführung ist auch hier nicht erforderlich. 3. Die mit Rundschreiben InnSport I Nr. 48/2011 veröffentlichten Informationen zur Wahlmöglichkeit des Arbeitgebers bei der Berechnung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gelten weiter. IV. Individuelle Nutzungswertermittlung (Fahrtenbuch-Methode) 1. Die Anwendung der vorgenannten 1%-Pauschalregelung ist für die Ermittlung des geldwerten Vorteils als Regelfall gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Ein Absehen von dieser pauschalen Nutzungswertermittlung ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer alle Fahrten im Einzelnen aufzeichnet, das heißt laufend ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt. 3
4 2. Hier müssen die dienstlich und privat gefahrenen Kilometer sowie die für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Einzelnen nachgewiesen werden. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils sind die tatsächlichen Gesamtkosten des Dienstfahrzeugs durch Belege im Einzelnen nachzuweisen und mit den Privatfahrten und den übrigen Kilometern ins Verhältnis zu setzen. 3. Der Arbeitgeber muss sich im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten entscheiden, ob er den geldwerten Vorteil nach der 1%-Pauschalregelung oder durch die Ermittlung eines individuellen Kilometersatzes (Fahrtenbuch- Methode) erfassen will. Die Entscheidung muss insgesamt für alle Fahrten einheitlich getroffen werden. V. Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches 1. Die mit den Rundschreiben Inn ZS Nr. 78/2000 sowie SenFin II Nr. 77/2012 veröffentlichten Informationen zur Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs gelten weiter. Der Vordruck Inn 75 "Fahrtenbuch zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung von personengebundenen Dienstkraftfahrzeugen für private Zwecke" ist über den Formularserver-Intranet abrufbar (Stand 01/10). 2. Hinsichtlich der Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch weise ich noch einmal darauf hin, dass die alleinige Angabe "Dienstfahrt" im Fahrtenbuch nicht ausreichend ist (vgl. auch R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 der Lohnsteuerrichtlinien - LStR ). Für jede dienstliche Fahrt sind grundsätzlich das Ziel und der Zweck der Fahrt, der aufgesuchte Geschäftspartner sowie bei Umwegen auch die Fahrtroute anzugeben. Auf die Nennung des Zwecks der Fahrt sowie der aufgesuchten Gesprächspartner kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn sich die dienstliche Veranlassung der jeweiligen Fahrt bereits aus dem Reiseziel eindeutig ergibt (z.b. beim Besuch von Behörden; Abgeordnetenhaus; Gesellschaften und Institutionen, die zum Land Berlin gehören oder mit denen regelmäßig kooperiert wird). 3. Eine Ausnahme von der Angabe der Fahrtroute bei Umwegen kann bei sicherheitsgefährdeten Personen gemacht werden, deren Fahrtroute häufig von sicherheitsmäßigen Gesichtspunkten bestimmt wird. Hier kann auf die Angabe der Reiseroute auch bei größeren Differenzen zwischen der direkten Entfernung und der tatsächlichen Fahrtstrecke verzichtet werden (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom , BStBl I S. 654). Als sicherheitsgefährdete Personen im Sinne des vorgenannten Schreibens sind Personen anzusehen, die durch das Landeskriminalamt als gefährdet eingestuft sind. Die Gefährdungsstufen und Zuständigkeiten ergeben sich aus der Polizeidienstvorschrift 129 (PDV VS - Nur für den Dienstgebrauch). Werden die Voraussetzungen für die Einordnung einer Person als sicherheitsgefährdet nur für einen Teil des Jahres erfüllt, gelten auch nur für diesen Teil des Jahres die Aufzeichnungserleichterungen im Fahrtenbuch bezüglich der Reiseroute. Der Personalservice ist von dem Nutzungsberechtigten über den Beginn und das Ende der Einstufung als sicherheitsgefährdete Person zu unterrichten. 4
5 4. Es wird darauf hingewiesen, dass zur privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs nicht nur alle Fahrten gehören, die einem reinen privaten Zweck dienen (z. B. Urlaubsfahrten, Fahrten zu kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, die nicht dienstlich veranlasst sind, Erledigung von Einkäufen, Fahrten zu privaten Verabredungen), sondern auch Fahrten im Zusammenhang mit ehrenamtlichen Tätigkeiten, Fahrten im Rahmen der Erzielung von Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus einer selbständig ausgeübten Nebentätigkeit, wie die Tätigkeit als Aufsichtsrat) sowie Fahrten im Zusammenhang mit der Parteiarbeit. 5. Bei Eingang der Fahrtenbücher ist von den personalaktenführenden Stellen zu prüfen, ob die Eintragungen den steuerrechtlichen Vorschriften genügen. Um Fehler bei der Führung des Fahrtenbuchs zu vermeiden, die dem Grunde nach eine Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Pauschalregelung (1% und 0,03%) nach sich ziehen würden, haben die personalaktenführenden Stellen in Einzelfällen die Möglichkeit, die Fahrtenbücher im Laufe des Jahres den örtlich zuständigen Betriebsstättenfinanzämtern nach vorheriger Absprache zur Prüfung vorzulegen. Sollten die Eintragungen den steuerrechtlichen Vorgaben nicht genügen, ist dem Nutzungsberechtigten Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. Korrektur zu geben. VI. Praxisauswirkungen 1. Durch die BFH-Rechtsprechung haben die arbeitsvertragliche Vereinbarung bzw. zumindest eine konkludent getroffene Nutzungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Nutzungsberechtigten einen besonderen Stellenwert hinsichtlich der Bewertung des geldwerten Vorteils erhalten. Künftig kommt es daher wesentlich auf den Inhalt der Abmachungen an. Unter Berücksichtigung der neuen BFH-Urteile ergeben sich folgende Maßnahmen/-gaben: a. Soweit dem Beschäftigten ein Dienstfahrzeug für berufliche Zwecke sowie für Privatfahrten und/ oder für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen werden soll, ist zwischen dem Arbeitgeber (der Dienststelle) und dem Nutzungsberechtigten ausdrücklich eine eindeutige schriftliche Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Nutzungsvereinbarung) zu treffen. Auslegungsbedürftige Formulierungen (z. B. im Regelfall ist.) sind zu vermeiden. Unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Privatnutzung führt allein die Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu können, nunmehr immer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. b. Soweit dem Beschäftigten ein Dienstwagen zwar für berufliche Zwecke, nicht jedoch für Privatfahrten und/ oder für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen werden soll, ist vom Arbeitgeber (der Dienststelle) gegenüber dem Nutzungsberechtigten ausdrücklich ein eindeutiges schriftliches Nutzungsverbot (Arbeitsvertrag, Nutzungsvereinbarung) auszusprechen. Auslegungsbedürftige Formulierungen (z. B. im Regelfall ist.) sind zu vermeiden. 5
6 c. Sofern arbeitsrechtliche Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen das Nutzungsverbot ergriffen worden sind (z. B. Abmahnung), sollten diese zu den Lohnunterlagen des Nutzungsberechtigten genommen werden, allein um die Ernsthaftigkeit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung bzw. Nutzungsvereinbarung zu dokumentieren. Dies gilt ebenfalls, wenn zur Vermeidung eines Lohnzuflusses ein etwaiger Erstattungsanspruch vom Arbeitgeber geltend gemacht wurde. 2. Die Abschnitte II Tz. 3, Tz. 5.2 sowie Tz. 5.3 des o. g. - mit Schreiben SenInn V A 512 / 076/315 vom veröffentlichten - Arbeitsmaterials sind nur noch mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle einer Erklärung des Nutzungsberechtigten nur noch eine eindeutige arbeitsvertragliche Vereinbarung oder zumindest eine entsprechende Nutzungsvereinbarung zwischen Nutzungsberechtigten und Arbeitgeber statthaft ist. 3. Das Rundschreiben SenInnSport I Nr. 13/2010 wird hiermit aufgehoben. Bisherige Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Schlüsselgewalt bzw. Wagenbegleitkarte des Nutzungsberechtigten sind daher nicht mehr anzuwenden. Ich bitte um Beachtung. Im Auftrag Mayr 6
Aktuelle Rechtsprechung zur privaten Nutzung betrieblicher PKW
Aktuelle Rechtsprechung zur privaten Nutzung betrieblicher PKW Alfred Mehles Finanzamt Trier, 16.01.2014 Aktuelle Rechtsprechung private PKW - Nutzung 16. Januar 2014 Folie 1 Inhalt Finanzamt Trier Folie
Mehr1. Nutzungsentgelt i. S. v. R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2011
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden
Mehr1% des inländischen Bruttolistenpreises des genutzten. im Zeitpunkt der Erstzulassung
7.2 Die 1%-Methode Für die Besteuerung der Privatnutzung des Dienstwagens muss der Arbeitgeber monatlich den privaten Nutzungswert ermitteln. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Besteuerung der Privatnutzung
MehrNur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin
MehrFlotte 2017 Der Branchentreff
Flotte 2017 Der Branchentreff Gerhard Nolle Themenübersicht Werkstatt-/Monteurfahrzeuge 2 1 Viele Firmen unterhalten einen Fahrzeugpool, um den Mitarbeitern für dienstliche Fahrten ein Firmenfahrzeug zu
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07
BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der
MehrFirmenwagen - Private PKW Nutzung Leonberg, im Juli 2010
Firmenwagen - Private PKW Nutzung Leonberg, im Juli 2010 Im folgenden gehe ich auf diverse, in Beratungsgesprächen oft gestellte Fragen zum Thema private Nutzung eines Firmenwagens durch den Unternehmer
MehrDIE LOHNSTEUERLICHE BEHANDLUNG DER ÜBERLASSUNG ARBEITNEHMER VON FIRMENWAGEN AN Verlag Dashöfer GmbH Hamburg
DIE LOHNSTEUERLICHE BEHANDLUNG DER ÜBERLASSUNG VON FIRMENWAGEN AN ARBEITNEHMER Ihr Referent: Volker Hartmann Diplom-Finanzwirt langjähriger Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst bei
MehrMerkblatt. Pkw-Nutzung durch Unternehmer. Inhalt
Pkw-Nutzung durch Unternehmer Inhalt 1 Allgemeines 2 Betriebs- oder Privatvermögen: Die Nutzungsart entscheidet! 3 Die private Pkw-Nutzung wie wird sie besteuert? 4 Wie werden die Kosten ermittelt? 5 Was
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder LSt@finmail.de HAUSANSCHRIFT
Mehr2 Nutzungswert für Fahrten Wohnung erste Tätigkeitsstätte
TK Lexikon Steuern Dienstwagen, 1-%-Regelung 2 Nutzungswert für Fahrten Wohnung erste Tätigkeitsstätte 2.1 Wahlrecht zwischen 0,03-%-Monatspauschale und 0,002-%-Tagespauschale HI2762035 HI4725774 Steht
MehrFinanzgericht Köln, 10 K 1476/09 Page 1 of 6
Finanzgericht Köln, 10 K 1476/09 Page 1 of 6 Finanzgericht Köln, 10 K 1476/09 Datum: 22.10.2009 Gericht: Finanzgericht Köln Spruchkörper: 10. Senat Entscheidungsart: Gerichtsbescheid Aktenzeichen: 10 K
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrSenatsverwaltung für Inneres
Senatsverwaltung für Inneres Senatsverwaltung für Inneres, Klosterstraße 47, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin
MehrDienstwagen, Fahrtenbuch
Dienstwagen, Fahrtenbuch Rainer Hartmann, Norbert Minn TK Lexikon Sozialversicherung 29. Oktober 2015 Dienstwagen, Fahrtenbuch HI2721044 Zusammenfassung LI1929214 Begriff Ein Dienstwagen ist ein Kraftfahrzeug,
MehrSteuerrecht; Gesellschaftsrecht. verdeckte Gewinnausschüttung; Kfz-Nutzung; Gesellschafter-Geschäftsführer;
Gericht BFH Aktenzeichen VI R 43/09 Datum 11.02.2010 Vorinstanzen Niedersächsisches Finanzgericht, 19.03.2009, Az: 11 K 83/07, Urteil Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Steuerrecht; Gesellschaftsrecht
Mehra) Bundesfinanzhof: Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten möglich
a) Bundesfinanzhof: Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten möglich Der Bundesfinanzhof hatte in mehreren Urteilen entschieden, dass auch bei der Pauschalbesteuerung der privaten Nutzung eines Dienstwagens
MehrNur per Oberste Finanzbehörden der Länder. n achrichtlich: Bundeszentralamt
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder n achrichtlich: Bundeszentralamt
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten
MehrAnwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt
Mehr97 ESt Private Nutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge
97 ESt EStG 3, 6, 8 Mit dem Gesetz zur steuerlichen Færderung von Elektromobilitåt im Straßenverkehr 1 hat der Gesetzgeber einige Neuregelungen eingefçhrt, um die Anschaffung von Elektrofahrzeugen attraktiver
MehrWir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel 2012 in der Lohn- und Gehaltsabrechnung zusammengefasst.
Aktuelles im Personalwesen 1/2012 Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel 2012 in der Lohn- und Gehaltsabrechnung zusammengefasst. Seite 1. Firmenwagen 2 2. Fahrtkosten allgemein
Mehr1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten
Neuregelung der Auswärtstätigkeiten 1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten Die Reisekosten sind mit Wirkung vom 1.1.2014 zwar neu geregelt worden. Aber nicht alles hat sich geändert. Es kommt nach wie vor
MehrSenatsverwaltung für Inneres
Senatsverwaltung für Inneres 1 Senatsverwaltung für Inneres, Klosterstraße 47, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin
MehrAktuelle Entwicklungen zur Firmenwagenbesteuerung
Beilage zum Mandanten-Rundschreiben 6/2013 Aktuelle Entwicklungen zur Firmenwagenbesteuerung 1.Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zur Firmenwagenbesteuerung erfordern die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) nachrichtlich an die Verwaltung des Abgeordnetenhauses
MehrDas Fahrtenbuch Ihr Wegbegleiter im Auto
Das Fahrtenbuch Ihr Wegbegleiter im Auto Wir machen aus Zahlen Werte Verwendet ein Unternehmer seinen Betriebs-PKW, den er überwiegend betrieblich nutzt und dessen Kosten er in voller Höhe als Betriebsausgaben
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten
Mehr1 Nutzungswert nach der 1-%-Regelung
TK Lexikon Steuern Dienstwagen, 1-%-Regelung 1 Nutzungswert nach der 1-%-Regelung 1.1 Definition des Bruttolistenpreises HI2762030 HI2762031 Die private Nutzung des Dienstwagens ist monatlich mit 1 % des
MehrAn Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) Bezirksämter
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen 10707 Berlin V M 1-3 An die die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) Bezirksämter nachrichtlich an die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die
MehrEStG 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 Sätze 2 ff., 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten 1. Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, auch wenn er fortdauernd und immer wieder verschiedene
MehrBundesfinanzhof Urt. v. 13.10.2010, Az.: VI R 12/09
Bundesfinanzhof Urt. v. 13.10.2010, Az.: VI R 12/09 Firmenwagen-Umrüstung erhöht den "Kaufpreis" nicht Wird ein Firmenwagen, den der Mitarbeiter auch privat nutzen kann (und für den er nach der 1 %-Methode
MehrFinanzgericht Düsseldorf, 12 K 1073/14 E
1 von 5 Finanzgericht Düsseldorf, 12 K 1073/14 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 04.12.2014 Finanzgericht Düsseldorf 12. Senat Urteil 12 K 1073/14 E Tenor: Der Einkommensteuerbescheid
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 43/09
Bundesfinanzhof Urt. v. 11.02.2010, Az.: VI R 43/09 GmbH-Recht: Vertragswidrig den Firmen-Pkw benutzt: Arbeitslohn oder vga? Nutzt ein Geschäftsführer einer GmbH vertragswidrig den ihm zur Verfügung gestellten
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin
MehrLOHNSTEUERRECHTLICHE ÄNDERUNGEN AB DEM
LOHNSTEUERRECHTLICHE ÄNDERUNGEN AB DEM 01.01.2011 Ute Roth / Michael Mainusch Finanzamt Trier, 26.01.2011 Lohnsteuerrechtliche Änderungen ab 01.01.2011 26. Januar 2011 Folie 1 Lohnsteuerrichtlinien 2011
MehrGesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr; Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften
Dok.-Nr.: 5236146 Bundesministerium der Finanzen, IV C 5 - S-2334 / 14 / 10002-03 Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 14.12.2016 Weitere Anwendbarkeit bestätigt für Steuertatbestände, die nach dem
MehrDienstwagenbesteuerung Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil!
- 1 - BdSt-INFO-Service Nr. 11 Stand: 29. September 2017 Dienstwagenbesteuerung Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil! Das Bundesfinanzministerium hat seine Verwaltungsvorgaben bei
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin
MehrErstattung von Fahrtkosten und Reisekosten
Erstattung von Fahrtkosten und Reisekosten Die Erstattung von Fahrtkosten kann in Sportvereinen vorgenommen werden für... A) Fahrten Wohnung Arbeitsstätte Fahrten von der Wohnung zum Vereinsgelände, zum
MehrReisekosten 2014 und Bewirtungskosten
Reisekosten 2014 und Bewirtungskosten Parallele und praxisnahe Darstellung des Ertrag- und Umsatzsteuerrechts Bearbeitet von Wilhelm Krudewig 4., überarbeitete Auflage 2013. Buch. 198 S. Inkl. BMF-Schreiben
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin
MehrÄnderungen im Lohnsteuerrecht Lohnsteuerrichtlinien 2015 Jahressteuergesetz 2015
Änderungen im Lohnsteuerrecht Lohnsteuerrichtlinien 2015 Jahressteuergesetz 2015 Roland Theis Finanzamt Trier Januar 2015 Folie 1 Änderungen im Lohnsteuerrecht 2015 Inhalt: Folie I. Lohnsteueränderungsrichtlinien
MehrEntschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen (Ratsherrenerlass)
1 von 8 10.03.2014 14:09 Fundstelle: Startseite / Infos für Steuerzahlende / Rechtsgrundlagen / Verwaltungsanweisungen / Entschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen (Ratsherrenerlass) 06.11.13
MehrSteuerliche Abzugsmöglichkeiten für Unternehmen in den Bereichen Kinderbetreuung, Tagegeld und Fahrzeugnutzung
Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Unternehmen in den Bereichen Kinderbetreuung, Tagegeld und Fahrzeugnutzung 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Unternehmen in den Bereichen
MehrMandanteninformation September/Oktober 2013
Mandanteninformation September/Oktober 2013 Themen dieser Ausgabe *** SEPA kommt *** Entfernungspauschale für Familienheimfahrten *** Neues zur Anwendung der 1%-Regelung *** Reparaturkosten für Falschbetankung
MehrLeseprobe aus "Der Sachbezug" März Begriff der Sachbezüge
Kap 1 Einleitung 1.1 Begriff der Sachbezüge Unter Sachbezügen versteht man Sachzuwendungen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt vom Arbeitgeber erhält,
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrDiese amtlichen Werte gelten auch für Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende.
TK Lexikon Steuern Essenszuschuss Lohnsteuer 1 Essenszuschuss ist steuerpflichtiger Arbeitslohn 1.1 Mahlzeiten in betriebseigener Kantine HI726848 HI2264772 HI2762005 Werden arbeitstägliche Mahlzeiten
MehrBestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern
Oberfinanzdirektionen Münster 19.02.2010 S 2353 20 St 22 31 Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern Neuregelung durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008, die BFH-Urteile vom 10.07.2008
MehrSTEUERRUNDSCHREIBEN III/2006
STEUERRUNDSCHREIBEN III/2006 I. Einkommensteuer Absetzung von Steuerberatungskosten beim Finanzamt Zum 1.1.2006 wurde der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten gestrichen. Betroffen von der Streichung
MehrMERKBLATT. Geschäfts- und Firmenwagen. Inhalt. I. Allgemeines
Geschäfts- und Firmenwagen Inhalt I. Allgemeines II. Überwiegend betriebliche bzw. berufliche Nutzung (über 50 %) 1. Betrieblich/beruflich veranlasste Fahrten 2. Privat veranlasste Fahrten 3. Nachweis
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin
MehrREISEKOSTENSTEUERRECHT GUT VORBEREITET AUF 2014? Klaus-Peter Gürtler, Techniker Krankenkasse
REISEKOSTENSTEUERRECHT GUT VORBEREITET AUF 2014? Klaus-Peter Gürtler, Techniker Krankenkasse Agenda (Die Änderungen im Überblick) Neuer gesetzlicher Begriff: "erste Tätigkeitsstätte" Fahrkosten bei Auswärtstätigkeit
MehrMerkblatt zur Pkw-Nutzung durch Arbeitnehmer
Merkblatt zur Pkw-Nutzung durch Arbeitnehmer Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINES... 2 2. FAHRTEN ZWISCHEN WOHNUNG UND ARBEIT... 2 3. BESTEUERUNG DES FIRMENWAGENS... 4 3.1. DIE 1%-REGEL... 4 3.2. DIE FAHRTENBUCH-METHODE:
MehrOb Werkstattwagen oder Luxusauto
Ob Werkstattwagen oder Luxusauto Das Dauerthema KFZ systematisch aufbereitet Stand: Mai 2015 Referent: Dipl.-Fw. Christoph Kleine-Rosenstein Oberregierungsrat ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin
MehrReisekosten ab Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit. 2. Prüfungspunkte
Reisekosten ab 2014 1. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit... 1 2. Prüfungspunkte... 1 3. Abzugsfähige Aufwendungen... 2 3.1 Fahrtkosten... 2 a) Tatsächliche Aufwendungen für öffentliche
Mehr(7) Für die Bewertung von Mahlzeiten, die arbeitstäglich an die Arbeitnehmer abgegeben werden, gilt Folgendes:
Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (mit Hinweisen 2012) R 8.1 (7) Bewertung der Sachbezüge ( 8 Abs. 2 EStG) Kantinenmahlzeiten und Essensmarken (7) Für die Bewertung von Mahlzeiten, die arbeitstäglich an die
MehrUmsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main
Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 1 S 7100 Rdvfg. vom 23.04.2007 S 7100 A 68 St 11 Karte 67 Nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmensvermögen der Gesellschaft zugeordneten Fahrzeugs
MehrDie IHK informiert über die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Dienst- und Geschäftsreisen im Inland.
MERKBLATT Recht und Fairplay REISEKOSTEN INLAND Die IHK informiert über die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Dienst- und Geschäftsreisen im Inland. Begriff der Reisekosten...
MehrLohnsteuerliche Behandlung von Leasing-(Elektro-)Fahrrädern
In der jüngeren Vergangenheit haben Leasingverhältnisse von Dienst-(Elektro-)Fahrrädern, die in der Regel als Gehaltsumwandlungsmodell konzipiert sind, zugenommen. Darf sich ein Arbeitnehmer mit einem
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin
MehrAnwendungserlass. zur Rechtsverordnung über die Gewährung von Reisekostenvergütung. Vom 15. April 2014 (ABl. 2014 S. A 110)
Anwendungserlass zur Rechtsverordnung über die Gewährung von Reisekostenvergütung Vom 15. April 2014 (ABl. 2014 S. A 110) Vorbemerkung: Aufgrund des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin
MehrThüringer Landtag 6. Wahlperiode
Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/3870 08.05.2017 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kowalleck (CDU) und Antwort des Thüringer Finanzministeriums Bewirtungskosten aus den Verfügungsmitteln der
Mehr7.6.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode)
Seite 17.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode) Der Unternehmer hat bei einem Fahrzeug, welches zu über 50 % betrieblich genutzt wird, die Wahlmöglichkeit, den privaten
MehrStand: Juli Dienstwagen zur privaten Nutzung
Stand: Juli-2008 7.8 Dienstwagen zur privaten Nutzung Das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltung sieht vor, dass die Besteuerung der privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen unter Anwendung
MehrSenatsverwaltung für Inneres und Sport
Senatsverwaltung für Inneres und Sport Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstraße 47, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses
Mehr1. Betriebsvermögen versus Privatvermögen
1. Betriebsvermögen versus Privatvermögen Wird ein PKW zu mehr als 50% betrieblich genutzt, stellt es für steuerliche Zwecke sog. notwendiges Betriebsvermögen dar. Wird ein PKW hingegen lediglich zu weniger
MehrDas neue Reisekostenrecht ab 2008 bis Reisekosten im Inland -
Das neue Reisekostenrecht ab 2008 bis 2013 - Reisekosten im Inland - Im Rahmen der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 ist entsprechend der BFH-Rechtsprechung das steuerliche Reisekostenrecht erheblich vereinfacht
MehrUnfallkosten. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI
TK Lexikon Steuern Unfallkosten Unfallkosten HI630755 Zusammenfassung LI1928032 Begriff Unfallkosten, die vom Arbeitgeber getragen werden, entstehen in der betrieblichen Praxis im Wesentlichen durch den
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin
MehrInhaltsverzeichnis. 3 Laufende Kosten des Firmenwagens 27
Inhaltsverzeichnis 1 Planung/Überlegungen vor der Anschaffung eines PKW 15 1.1 Zuordnung bei der Einkommensteuer 15 1.2 Zuordnung bei der Umsatzsteuer 16 1.2.1 Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen
Mehr1 Planung/Überlegungen vor der Anschaffung eines PKW 15
Inhaltsverzeichnis 1 Planung/Überlegungen vor der Anschaffung eines PKW 15 1.1 Zuordnung bei der Einkommensteuer 15 1 2 Zuordnung bei der Umsatzsteuer 16 1.2.1 Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen
MehrII. Vorwort Sachzuwendungen und Barlohn mit deren Bewertungsmaßstäben im Überblick... 11
I. Abkürzungsverzeichnis... 9 II. Vorwort... 10 III. Sachzuwendungen und Barlohn mit deren Bewertungsmaßstäben im Überblick... 11 1. Allgemein... 11 2. Lohnsteuereinbehalt bei Arbeitnehmereigenschaft Abgrenzung
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin
MehrMerkblatt zur Pkw-Nutzung durch Unternehmer
Merkblatt zur Pkw-Nutzung durch Unternehmer Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINES... 2 2. BETRIEBS- ODER PRIVATVERMÖGEN: DIE NUTZUNGSART ENTSCHEIDET!... 2 3. DIE PRIVATE PKW-NUTZUNG - WIE WIRD SIE BESTEUERT?...
MehrSteuerberaterin München informiert zum Thema:
Steuerberaterin München informiert zum Thema: Firmenwagen / Dienstwagen zur privaten Nutzung Ein beliebtes Mittel zur Bindung von Mitarbeitern besteht in der Überlassung eines Firmen- oder Dienstfahrzeugs
MehrFahrtenbuch. Fabrikat und Typ Amtliches Kennzeichen Fahrzeughalter.
Fahrtenbuch Fabrikat und Typ Amtliches Kennzeichen Fahrzeughalter www.ecovis.com Begonnen am: Abgeschlossen am: Kilometerstand am Anfang des Wirtschaftsjahres: Kilometerstand am Ende des Wirtschaftsjahres:
MehrLohnsteuer. 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum. Hinweis. Praxis-Beispiel HI HI
TK Lexikon Steuern Jubiläumszuwendung Lohnsteuer 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum HI727009 HI2807833 Bei einer Betriebsfeier anlässlich eines Firmenjubiläums (Jubiläumsfeier) können die Zuwendungen
MehrHerausgeberin: Norma Ebeling-Kapitz
FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com Das neue Reisekosten- und Bewirtungsrecht Herausgeberin: Norma Ebeling-Kapitz
MehrKraftfahrzeugüberlassungsvertrag
Kraftfahrzeugüberlassungsvertrag zwischen Firma und Herrn/Frau 1. Überlassung a. Die Firma überlässt das Kraftfahrzeug Typ, polizeiliches Kennzeichen dem/der Arbeitnehmer/in zur Benutzung. b. Die Firma
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 94/04
Bundesfinanzhof Urt. v. 15.03.2007, Az.: VI R 94/04 Der Arbeitgeber haftet für schlecht geführtes Fahrtenbuch Hat einem inzwischen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedener Arbeitnehmer ein Firmenwagen
MehrMerkblatt. Pkw-Nutzung durch Unternehmer. Inhalt
Pkw-Nutzung durch Unternehmer Inhalt 1 Allgemeines 2 Betriebs- oder Privatvermögen: Die Nutzungsart entscheidet! 3 Die private Pkw-Nutzung wie wird sie besteuert? 4 Wie werden die Kosten ermittelt? 5 Was
MehrDie ertragsteuerliche Behandlung von PKW-Kosten
Die ertragsteuerliche Behandlung von PKW-Kosten Wir machen aus Zahlen Werte Mit diesem Flyer möchten wir Ihnen die ertragsteuerliche Berücksichtigung von PKW-Kosten für Unternehmer anhand eines Beispiels
MehrSteuersparmodell Firmenwagen
Steuersparmodell Firmenwagen Realität oder Wunschgedanke? Detmold 6.03.2014 IHK Lippe zu Detmold Referenten: WP/StB Damian Kempin StB Udo Heitkämper PartnerschaN Falke Hofmayer Kempin Gliederung TheoreRsche
MehrUpdate zur ertragsteuerlichen Behandlung von Firmenwagen im Betriebsvermögen
EINKOMMENSTEUER Update zur ertragsteuerlichen Behandlung von Firmenwagen im Betriebsvermögen von RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Dipl.-Finw., Bielefeld Die ertragsteuerliche Behandlung der Kfz-Nutzung ist
Mehr