Der Vertrag unter der Herrschaft der AGB Das Beispiel der Motorfahrzeugversicherung

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1 Der Vertrag unter der Herrschaft der AGB Das Beispiel der Motorfahrzeugversicherung Luzern 26. Februar 2015 Stephan Fuhrer Prof. Dr. S. Fuhrer 1 Allgemeines Bündelungsverträge: Mehrere rechtlich unabhängige Verträge in einer Police dokumentiert Haftpflicht Kasko Unfall (Insassen), Assistance, Rechtsschutz Harter Konkurrenzkampf (Einsteigerprodukt) Grosse praktische Bedeutung Ausgeprägte Differenzierung der Risikomerkmale Gängige Merkmale: Fahrzeugbezogene Kriterien (Motorenleistung, Art des Fahrzeuges), lenkerbezogene Kriterien (Alter, Nationalität, Geschlecht), Fahrleistung, Garagenbenützung Bonus-Malus-System Prof. Dr. S. Fuhrer 2 1

2 Einige Zahlen (2013) Versicherungszweig Prämien (Mio) Schäden (Mio) Loss Ratio Motorfahrzeug-Haftpflicht ,9 % Übrige Motorfahrzeug-Vers ,4 % Motorfahrzeug-Unfall ,5 % Total Motorfahrzeuge ,1 % Total Schadenversicherungen ,3 % Quelle: Schw. Versicherungsverband, Zahlen und Fakten 2015 Fahrzeugbestand: 5,8 Mio. Quelle: Bundesamt für Statistik, Strassenfahrzeugstatistik 2014 Durchschnittsprämie pro Fahrzeug: CHF 995,- Prof. Dr. S. Fuhrer 3 Risikogerechte Tarifierung Fr. Risiko Versicherer mit Durschnittstarif für gute Risiken uninteressant overpriced Differenzierender Tarif underpriced Durchschnittstarif Versicherer mit differenziendem Tarif für schlechte Risiken uninteressant Prämie Risiko Prof. Dr. S. Fuhrer 4 2

3 Vergleich Bonussysteme Motorfahrzeug-Haftpflicht Jahre Allianz Basler Generali Mobiliar NationalWinterthur Zürich Rückstufung im Schadenfall: 4 Stufen Prof. Dr. S. Fuhrer 5 Haftpflichtversicherung Prof. Dr. S. Fuhrer 6 3

4 Allgemeines Prof. Dr. S. Fuhrer 7 Haftpflichtversicherung Prof. Dr. S. Fuhrer 8 4

5 Das Dreieckverhältnis in der Haftpflicht-Vers Haftpflicht- Vers Versicherungs- Vertrag VersNehmer Haftpflichtanspruch Geschädigter Prof. Dr. S. Fuhrer 9 Prof. Dr. S. Fuhrer

6 Engmaschige Regulierung Prof. Dr. S. Fuhrer 11 Deckungsumfang Prof. Dr. S. Fuhrer

7 Interne / externe Deckung Ausschlüsse (extern, Art. 63 Abs. 3 SVG) Ansprüche des Halters aus SS Ansprüche des Ehegatten etc. aus SS Ansprüche aus SS, für die Halter nicht nach SVG haftet Rennen Ausschlüsse (intern) Fahren ohne Fahrausweis ( verhüllte Obliegenheit?) Strolchenfahrt behördlich nicht bewilligte Fahrten Prof. Dr. S. Fuhrer 13 Interne / externe Deckung Prof. Dr. S. Fuhrer

8 Haftung > interne Deckung Fragen Zulässigkeit interner Ausschlüsse Betragsmässige Beschränkung des Rückgriffrechts (vgl. 5 Abs. 3 d-pflvv) Gesetzliche Regelung des Zahlungsverzuges: Deckungsunterbruch erst ab Einzug der Schilder (vgl. z.b. estnisches PflVG) Ausgestaltung eines gesetzlichen Widerrufsrecht Auswirkungen fehlerhafter Regulierung auf den Regress des Versicherers? Folgepflicht oder Auftragsrecht? Prof. Dr. S. Fuhrer 15 Art. 58 SVG Haftpflicht des Motorfahrzeughalters 1 Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden. 2 Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat. 3 Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges, sofern er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst oder den Insassen seines Fahrzeuges geleistet wurde. 4 Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich. Art. 63 SVG Versicherungspflicht 1 Kein Motorfahrzeug darf in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung nach den folgenden Bestimmungen abgeschlossen ist. 2 Die Versicherung deckt die Haftpflicht des Halters und der Personen, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist, zumindest in jenen Staaten, in denen das schweizerische Kontrollschild als Versicherungsnachweis gilt. 3 Von der Versicherung können ausgeschlossen werden: a. Ansprüche des Halters aus Sachschäden, die Personen verursacht haben, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist; b. Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten c. Ansprüche aus Sachschäden, für die der Halter nicht nach diesem Gesetz haftet; d. Prof. Dr. S. Fuhrer

9 Prof. Dr. S. Fuhrer 17 Frage Entsprechen die SVV-Musterbedingungen den gesetzlichen Anforderungen? Vorbemerkung: In den allermeisten Fällen (Betriebsunfall, Verkehrsunfall durch Fahrzeug, das nicht in Betrieb ist) bereiten die SVV-AVB keine Probleme Aber: Auch für Einzelfälle sollte die Deckung dem Gesetz entsprechen Prof. Dr. S. Fuhrer

10 Fall Ein sechsjähriger Junge fährt mit seiner Mutter (Lenkerin; Halter des Fahrzeuges ist ihr Ehemann) zum Einkaufen. Sie hält kurz an, um einen Brief zur Post zu bringen. Der Junge bleibt im Auto und wartet dort auf seine Mutter. Nach einigen Minuten wird ihm langweilig und er beginnt mit den Armaturen des Autos zu spielen. Dabei löst er die Handbremse. Da das Fahrzeug auf einer abschüssigen Strasse steht, beginnt es zu rollen. Es gerät auf die andere Strassenseite und kollidiert mit einem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug. Es entsteht Sachschaden an beiden Fahrzeugen. Zudem erleidet der Knabe leichte Verletzungen. fährt in den Briefkasten des Nachbarhauses. Prof. Dr. S. Fuhrer 19 Prof. Dr. S. Fuhrer

11 Flüstergruppen Beantworten Sie folgende Fragen Wie beurteilen Sie die Haftung? Muss der Versicherer für den Schaden aufkommen? Kollision mit entgegenkommendem Fahrzeug Schaden am Briefkasten Prof. Dr. S. Fuhrer 21 Fall 1: Kollision Haftung Kein Betriebsvorgang Verkehrsunfall Haftung des Halters aus Art. 58 Abs. 2 SVG Haftung der Mutter aus Art. 41 OR Deckung Haftung des Halters gedeckt Regress auf die Mutter? Art. 72 Abs. 3 VVG Nur bei GF der Mutter möglich Prof. Dr. S. Fuhrer

12 Fall 2: Briefkasten Haftung Keine Haftung des Halters nach Art. 58 Abs. 1 bis 3 SVG Haftung der Mutter aus Art. 41 OR Deckung Haftung des Lenkers ist zwingend mit zu versichern (Art. 63 Abs. 2 SVG) Lenker haftet ausschliesslich nach OR Aber: Beschränkung der Deckung auf «SVG- Sachverhalte» Keine Deckung? Prof. Dr. S. Fuhrer 23 Deckung über Art. 58 Abs. 4 SVG? «Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich» Haftung des Halters Deckung? In den AVB nicht vorgesehen Haftung des Lenkers ist zwingend mitzuversichern, Haftung nach OR darf deshalb nicht ausgeschlossen werden (kein Umweg über Halterhaftung) Muggler/Secura-Praxis Regress auf den Lenker setzt Leistungen aus der Lenkerversicherung voraus Muster-AVB des SVV gesetzwidrig? Prof. Dr. S. Fuhrer

13 Erweiterung auf SVG-Sachverhalte In der Praxis findet sich häufig folgende Ergänzung der SVV-Musterbedingungen: Prof. Dr. S. Fuhrer 25 Dies bedeutet Gesetzliche Haftpflichtansprüche: SVG und OR Beschränkung auf SVG-Sachverhalte: Entsprechen Art. 58 Abs. 1-3 SVG Versichert sind somit nicht Ansprüche aus einer Haftung nach Art. 58 Abs. 1-3 SVG, sondern aus einer Haftung, die auf einen Sachverhalt gemäss dieser Bestimmung zurückzuführen ist (z.b. Lenker haftet nach OR für Verkehrsunfall) Aber: Briefkastenfall ist gerade kein SVG- Sachverhalt Auch Allianz-Klausel gesetzwidrig? Prof. Dr. S. Fuhrer

14 Zulässiger Ausschluss? Art. 63 Abs. 3 SVG betrifft das Aussenverhältnis Nur Deckung der Halterhaftung kann beschränkt werden. Da der Lenker nur nach OR haftet, würde die zwingende Mitversicherung der Haftung des Lenkers ins Leere zielen, wenn die Deckung umfassend begrenzt werden könnte. Fazit: Im Aussenverhältnis darf Lenkerhaftung nicht ausgeschlossen werden Prof. Dr. S. Fuhrer 27 Innenverhältnis Deckung grundsätzlich beschränkbar aber Interne Deckungsbeschränkungen dienen i.d.r. der Gefahrprävention MFH ist Massenpolice par excellence Vereinfachte Abschlussprozedere Erhöhtes Vertrauen in umfassende Deckung der gesetzlichen Haftung ungewöhnlich? Prof. Dr. S. Fuhrer

15 Schlussfolgerung zum Briefkastenfall Mutter haftet aus Art. 41 OR Nachbar kann Direktanspruch geltend machen (zwingende Mitversicherung der Lenkerhaftung, kein im Aussenverhältnis wirksamer Ausschluss) Versicherer wird versuchen, im Innenverhältnis wegen mangelnder Deckung Rückgriff zu nehmen AVB ungewöhnlich kein Schutz der Deckungseinrede Prof. Dr. S. Fuhrer 29 Versicherungssumme Prof. Dr. S. Fuhrer

16 Versicherungssummen Obligatorische VS zu tief Freiwillig wird i.d.r. eine VS von 50 oder 100 Mio angeboten, aber: Beschränkung auf obligatorische VS (bzw. 10 Mio) bei Schäden durch Feuer, Explosion, Kernumwandlungsvorgängen oder Schadenverhütungskosten Prof. Dr. S. Fuhrer 31 Mindestversicherungssummen Bis Ab Teuerungsausgleich Personenwagen 3 Mio. 5 Mio. 5 Mio. Gefahrengut- Trsp. 6 Mio. 17 Mio. 15 Mio. EU: 5 Mio Autocar Plätze 3 Mio 5 Mio mehr als 40 Plätze 4 Mio 7 Mio Plätze 10 Mio mehr als 50 Plätze 20 Mio Vergleich: Güter-Trsp per Eisenbahn: 100 Mio. Art. 5 Abs. 3 NZV Velo 0,5 Mio. 1,5 Mio. 2 Mio. Abgeschafft Prof. Dr. S. Fuhrer

17 Geschädigten-/ Verkehrsopferschutz Prof. Dr. S. Fuhrer Verkehrsopferschutz Schutz der Unfallopfer als Korrelat des technologischen Fortschritts Neue Entwicklungen höhere Gefahrenexposition des Einzelnen Gesellschaftliche Akzeptanz, sofern Nutzen überwiegt Erhöhte Gefahren Erhöhter Opferschutz Finanziert durch die Nutzniesser der neuen Entwicklung Verschärfte Haftung Problem: Insolvenz Versicherungsobligatorium Direktes Forderungsrecht, Einredenausschluss Ausfallschutz Vereinfachte Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen Prof. Dr. S. Fuhrer

18 Schutz des Geschädigten: Stufen Versicherungspflicht (zahlreiche eidg. und kant. Gesetze) Pfandrecht VVG Direktes Forderungsrecht Gesamtrevision Haftpflichtrecht (Projekt aufgegeben) Einredenausschluss SVG Ausfallschutz SVG Regulierungsvorschriften SVG Prof. Dr. S. Fuhrer 35 Versicherungsobligatorium Gefährdungshaftung hilft nichts, wenn der Haftpflichtige insolvent ist Lösung: Versicherungsobligatorium CH: Pionierrolle, 1914 erstes europäisches MFH-Obligatorium Interkantonales Konkordat vom betreffend den Motorfahrzeugverkehr (AS 1914, 91 ff.) Europa: Strassburger Übereinkommen 1959 Prof. Dr. S. Fuhrer

19 Schutz des Geschädigten: Pfandrecht Untersteht den Vorschriften von Art. 899 ff. ZGB (Pfandrecht an Forderungen) Art. 906 Abs. 2 ZGB: Zahlungen an den einen nur mit Zustimmung des anderen Art. 60 Abs. 1 VVG: Ausnahme: HVers darf an den Geschädigten leisten Für Zahlungen an den Versicherten bleibt Art. 906 Abs. 2 ZGB in Kraft (bedarf somit der Zustimmung des Geschädigten) Prof. Dr. S. Fuhrer 37 Direktes Forderungsrecht und Einredenausschluss Art. 65 Abs. 1 SVG: Direktes Forderungsrecht Im Rahmen der vertraglichen Deckung (nicht MindestVersSumme) Einreden aus dem VVG Verletzung von Anzeigepflichten (Art. 4 ff., 38 und 39 VVG) Gefahrserhöhungen (Art. 28 ff. VVG) Suspendierung des Versicherungsvertrages infolge Prämienverzuges (Art. 20 Abs. 3 VVG) betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches (Art. 40 VVG) Absicht oder grobes Verschulden des VN oder Anspruchsberechtigten (Art. 14 VVG) Einreden aus dem Versicherungsvertrag z.b. Ausschlussklauseln, Selbstbehalt Nicht unter den Ausschluss fallen Einreden, die der Haftpflichtige dem Geschädigten gegenüber erheben kann Prof. Dr. S. Fuhrer

20 Auskunftsstelle (Art. 79a SVG) Auskunft über zuständiger Haftpflichtversicherer zuständiger Schadenregulierungsbeauftragter Grundlage: Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister des Bundes Zusammenarbeit mit ausländischen Auskunftsstellen Nationales Versicherungsbüro Prof. Dr. S. Fuhrer 39 Ausfallschutz (Art. 76 SVG) Fälle Schäden durch unbekannte MFZ Schäden durch nicht versicherte MFZ Ausfall infolge Konkurses eines MFH-Versicherers Deckung durch Nationaler Garantiefonds Rechtsform: Verein (Mitglieder: Alle MFH-VR) Passivlegitimation Deckung im Rahmen der MindestVersSummen Vorleistungspflicht bei bestrittener Deckung Absolute Subsidiarität Selbstbehalt für SS: Fr. 1'000 ( Parkschadenproblematik) Finanzierung: Halterbeiträge (Zwecksteuer) Prof. Dr. S. Fuhrer

21 Regulierungsvorschriften (Art. 79c SVG) Besucherschutzvorlage bringt erstmals Regulierungsvorschriften Ursprünglich gedacht für Auslandfälle (4. MFH-RL) Verhinderung einer Inländerdiskriminierung Ausdehnung auf Inlandfälle Wegen fehlendem Einbezug in das System des Besucherschutzes auf Auslandfälle gar nicht anwendbar Dem Versicherer droht der Entzug des Falles Wirkt disziplinierend Verallgemeinerungsfähigkeit? In klaren Fällen Ersatzpflicht unbestritten Schaden beziffert innert 3 Monaten beziffertes Schadenersatzangebot vorlegen In unklaren Fällen Ersatzpflicht bestritten oder nicht eindeutig Schaden nicht vollständig beziffert innert 3 Monaten begründete Stellungnahme abgeben Prof. Dr. S. Fuhrer 41 Strolchenfahrt Prof. Dr. S. Fuhrer

22 Strolchenfahrten (Art. 75 SVG) Art. 75 Strolchenfahrten 1 Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, haftet wie ein Halter. Solidarisch mit ihm haftet der Führer, der bei Beginn der Fahrt wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass das Fahrzeug zum Gebrauch entwendet wurde. Der Halter haftet mit, ausser gegenüber Benützern des Fahrzeugs, die bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten. 2 Der Halter und sein Haftpflichtversicherer haben den Rückgriff auf die Personen, die das Motorfahrzeug entwendeten, sowie auf den Führer, der bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte. 3 Der Versicherer darf den Halter nicht finanziell belasten, wenn diesen an der Entwendung keine Schuld trifft. Als Strolchenfahrer gilt, wer ein Fz. zum Gebrauch (nicht Diebstahl neuer Halter) entwendet Gemäss Art. 75 Abs. 1 SVG haftet zwar dieser Strolch wie ein Halter, doch haftet der Halter mit Prof. Dr. S. Fuhrer 43 Strolchenfahrten Keine Strolchenfahrt liegt vor, wenn ein Fz. einem Dritten anvertraut wurde, dieser aber davon einen vom Halter nicht gewollten Gebrauch macht Ein Angestellter benützt ein Firmenfahrzeug, das nur für berufliche Zwecke verwendet werden darf, auch privat Sohn benützt das ihm für einen Botengang zur Verfügung gestellte elterliche Fz. zu einer Spritzfahrt mit seiner Freundin Einschränkung der Haftung des Halters gegenüber den Benützern des Fz. (= Strolchenfahrer selbst oder Mitfahrer, die von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte haben können) Prof. Dr. S. Fuhrer

23 Strolchenfahrten Die Versicherungsdeckung und die Schadenabwicklung erfolgt über die HalterVers mit Rückgriff auf den Strolch Keine Haftung des Halters gegenüber Personen, die von der Entwendung wussten (bzw. wissen konnten) Wer sich einem Betrunkenen anvertraut, ist besser gestellt, als wer bei einem Strolchen mitfährt Prof. Dr. S. Fuhrer 45 Schäden mit Auslandbezug Prof. Dr. S. Fuhrer

24 Schäden mit Auslandbezug Ausländer verursacht Schaden in der Schweiz Grosse praktische Bedeutung: Jährlich reisen 84 Mio. ausländische Fz in die CH ein (davon 26 Mio Pendler) Nationales Versicherungsbüro (Zwillingsorganisation des NGF): Art. 74 SVG Schweizer verunfallt im Ausland Besucherschutz-RL der EU: Auskunftsstelle, Schadenregulierungsbeauftragte, Regulierungsvorschriften, Entschädigungsstelle Freiwillig Umsetzung durch die CH (in Kraft seit ) Internationaler Einbezug Voller Einbezug der Auskunftsstelle Freiwillige Abkommen über Schadenregulierungsbeauftragte Kein Einbezug in das System der Entschädigungsstellen Odenbreit-Praxis Prof. Dr. S. Fuhrer 47 Odenbreit in der Schweiz Ausgangslage Verkehrsunfall in NL Geschädigter hat Wohnsitz in D Geschädigter klagt in D gegen den NL-Versicherer Umstritten: Zuständigkeit der D-Gerichte BGH legt die Frage dem EuGH vor CH: BGE 138 III 386 Prof. Dr. S. Fuhrer

25 Europarechtliche Grundlagen Brüsseler Übereinkommen VO 44/2001 Brüsseler Verordnung Auslegung Brüsseler Verordnung RL 2000/26 4. MFH-RL Einfügen Erwägungsgrund 16a Art. 8: VN kann ausländischen VR an seinem Wohnsitz verklagen Art. 10: Auf Direktklage sind die Art. 7 9 anwendbar Art. 9: VN, Versicherte und Begünstigte können ausländischen VR an ihrem Wohnsitz verklagen Art. 11: Auf Direktklage sind die Art anwendbar RL 2005/14 5. MFH-RL EuGH: Wohnsitzgerichtsstand des Geschädigten Prof. Dr. S. Fuhrer 49 Bedeutung für die Schweiz Brüsseler Übereinkommen Art. 8: VN kann ausländischen VR an seinem Wohnsitz verklagen Art. 10: Auf Direktklage sind die Art. 7 9 anwendbar B, DK, D, SF, F, GR, IR, IS, I, Lux, NL, N, A, PL, P, S, CH, ES, GB Lugano Übereinkommen SR VO 44/2001 Brüsseler Verordnung Auslegung Brüsseler Verordnung RL 2000/26 4. MFH-RL Art. 9: VN, Versicherte und Begünstigte können ausländischen VR an ihrem Wohnsitz verklagen Art. 11: Auf Direktklage sind die Art anwendbar Rev. Lugano Übereinkommen In Kraft seit Einfügen Erwägungsgrund 16a RL 2005/14 5. MFH-RL Gilt Geschädigter als Begünstigter? EuGH: Art. 11 schafft zusätzliche Kategorie klageberechtigter Personen Prof. Dr. S. Fuhrer

26 Ausblick Prof. Dr. S. Fuhrer 51 Ungelöst: Massenschäden Prof. Dr. S. Fuhrer

27 Prof. Dr. S. Fuhrer 53 Kaskoversicherung Prof. Dr. S. Fuhrer

28 Kaskoversicherung Prof. Dr. S. Fuhrer 55 Named-peril-Deckung Teilkasko + Kollisionskasko = Vollkasko Prof. Dr. S. Fuhrer

29 Fahrzeugleasing Leasinggeber Kaufvertrag Verkäufer Sachenrechtlicher Eigentümer Leasingvertrag Zession Leasingnehmer Versicherungsnehmer Anspruchsberechtigung Versicherungsvertrag Fremdversicherung auf eigene Rechnung Versicherer Prof. Dr. S. Fuhrer 57 Versicherte Leistungen Zeitwert (= Schadensversicherung) Versichert ist der Zeitwert des Fahrzeuges (Regelfall). Der Wert des unreparierten Fahrzeuges (Trümmerwert) wird von der Entschädigung abgezogen Berechnung der Zeitwertentschädigung: Wert zur Zeit des Schadenereignisses Grundlage: Bewertungsrichtlinien des Verbandes der Freiberuflichen Fahrzeug-Sachverständigen berechneten Im Maximum wird der bezahlte Kaufpreis entschädigt Zeitwertzusatz (= Summenversicherung) Berechnung der Zeitwertzusatzentschädigung: Während den ersten 10 Betriebsjahren 20% und ab dem 11. Betriebsjahr 10% des Katalogpreises (zur Zeit der Herstellung) von Fahrzeug und Zusatzausrüstung. Im Maximum wird für Zeitwert und Zeitwertzusatz zusammen der bezahlte Kaufpreis entschädigt Prof. Dr. S. Fuhrer

30 Typische Ausschlüsse Betriebsschäden Schäden an Ton-, Daten- und Bilddatenträgern Minderwert, Nutzungsausfall Rennen Schäden anlässlich von Fahrten ohne gültigen Führerausweis Schäden anlässlich der Begehung von Vergehen und Verbrechen Prof. Dr. S. Fuhrer 59 Übrige MF- Versicherungen Prof. Dr. S. Fuhrer

31 Unfall Taggeld (SummenVers) Heilungskosten (SchadensVers) Heilbehandlung (Arzt, Zahnarzt, Spital) Hauspflege Hilfsmittel Zusatzkosten (Rooming-In Kinder) Reise-, Transport- und Rettungskosten Invaliditätskapital (SummenVers) Todesfallkapital (SummenVers) Heilbehandlung von Haustieren Prof. Dr. S. Fuhrer 61 Rechtsschutz Deckungsumfang Haftpflichtrecht: Aktiver Rechtsschutz (Geltendmachung von Schadenersatzansprüche). Strafrecht: Verkehrsregelverletzung Versicherungsrecht Vertragsrecht: Streitigkeiten aus Kauf, Miete, Leasing, Reparatur von Fahrzeugen Verwaltungsrecht: Führerausweisentzug Abschliessende Aufzählung Ausschlüsse Risiken, die anderen RSch-Produkten zugeordnet sind Passiver RSch im Haftpflichtrecht ( HaftpflichtVers) Krieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung Strafrecht: Vorsatztaten; Raufereien, Schlägereien FIAZ, BetMittelmissbrauch Fahren ohne Fahrausweis oder mit Fz ohne Kontrollschilder Rennen Erwerb / Wiedererlangung des Fahrausweises Streitigkeiten mit RSchVR (und VR, die zur gleichen Gruppe gehören) Prof. Dr. S. Fuhrer

32 Rechtsschutz Versicherungssumme i.d.r. Fr (Ausland Sublimite) Rechtsberatung Abklärung von Prozessaussichten Bearbeitung von Rechtsfällen und Vertretung des VN oder Beizug eines freien Anwalts Kostenübernahme Gutachten und Expertisen Gerichtsgebühren und Verfahrenskosten Anwaltskosten Prozessentschädigung an Gegenpartei Vorschussweise: Kaution in Straffällen zur Vermeidung von Untersuchungshaft Inkasso zugesprochener Entschädigungen Prof. Dr. S. Fuhrer 63 Assistance Pannenhilfe Übernachtung Heimreise Fahrzeugrückführung Zustellung von Ersatzteilen ins Ausland Beratungsservice Prof. Dr. S. Fuhrer

33 Übungsfälle Prof. Dr. S. Fuhrer 65 Geisterfahrer Der 77-jährige Hans Müller ist Halter eines Motorfahrzeuges, das bei der Assecuranda haftpflichtversichert ist. Mit diesem Fahrzeug fährt Müller infolge Unachtsamkeit entgegen der Fahrtrichtung auf die Autobahn. Die Besatzung eines Streifenwagens der Autobahnpolizei ist alarmiert worden und kann Müller letztlich durch Rammen von der Fahrbahn schieben. Auf vorangegangene Anhalteaufforderungen hat er nicht reagiert. Bei der Kollision wird der Streifenwagen und Müllers Fahrzeug beschädigt. Der Kanton macht Ansprüche gegen Müller wegen der Beschädigung des Streifenwagens geltend. Dieser begehrt Versicherungsschutz. Die Assecuranda hat diesen mit der Begründung abgelehnt, die Polizei habe im Rahmen der Gefahrenabwehr gehandelt. Müller behauptet, er habe sich im Zustand geistiger Verwirrung befunden, der auf eine Zucker- sowie eine Alzheimererkrankung zurückzuführen sei. Die Assecuranda beruft sich darauf, dass dem Kanton gegen Müller kein Schadenersatzanspruch zustehen könne. Durch das Stoppen des Fahrzeugs mit dem Streifenwagen habe der Polizist in eine Beschädigung des Streifenwagens eingewilligt. Muss die Assecuranda für den Schaden des Kantons aufkommen? Prof. Dr. S. Fuhrer

34 Grobfahrlässige Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Firmen-Fahrzeug Haftpflicht ArbN ist versicherte Person (Lenker) Anwendbar ist Art. 14 Abs. 2 und nicht Abs. 3 Geschädigter erhält ungekürzten Ersatz Regress auf den Lenker Kollisionskasko Art. 14 Abs. 3 lässt Kürzung nicht zu ArbN ist keine versicherte Person Dritter i.s. von Art. 72 Vollregress auf ArbN möglich Prof. Dr. S. Fuhrer 67 Gebühren Prof. Dr. S. Fuhrer

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