Gemeinsamer Verschmelzungsbericht der Vorstände. über die Verschmelzung der Jugendkapelle Opfingen e.v. auf den Musikverein Opfingen e.v.

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1 Gemeinsamer Verschmelzungsbericht der Vorstände des Musikverein Opfingen ev. mit Sitz in Freiburg; geschäftsansässig Im Wolfgarten 2, Freiburg; eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg unter VR 1075 und der Jugendkapelle Opfingen e.v. mit Sitz in Freiburg; geschäftsansässig Gruberhof 9, Freiburg; eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg unter VR 1705 über die Verschmelzung der Jugendkapelle Opfingen e.v. auf den Musikverein Opfingen e.v.

2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Beteiligte Vereine Jugendkapelle Opfingen e.v Musikverein Opfingen e.v Beziehung der beiden Vereine Gründe und Ziele der Verschmelzung Wesentliche Schritte der Fusion durch Verschmelzung Erläuterungen des Verschmelzungsvertrags Abschnitt I: Vorbemerkungen des Verschmelzungsvertrags Abschnitt II: 1 Vermögensübertragung und 2 Gegenleistung Abschnitt II: 3 Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Vermögens-übersicht Abschnitt II: 4 Mitgliedschaftsverhältnisse, 5 Orchesterstruktur der Vereine Abschnitt II: 6 Zuständigkeiten der Organe Abschnitt II: 7 Verschmelzungsstichtag Abschnitt II: 8 Besondere Vorteile Abschnitt II: 9 Prüfung der Verschmelzung Abschnitt II: 10 Arbeitnehmer/Betriebsrat Abschnitt II: 11 Geltung des Vertrages Abschnitt II: 12 Salvatorische Klausel Abschnitt III Aufschiebende Bedingung und Abschnitt IV Kosten Anlagen zum Verschmelzungsbericht...10 Anlage 1: Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf...10 Anlage 2: Einnahmen-Überschuss-Rechnung der Jugendkapelle Opfingen e.v. für die letzten drei Geschäftsjahre (2013 bis 2015)...10 Anlage 3: Verzeichnis des Anlagevermögens der Jugendkapelle Opfingen e.v. für die letzten drei Geschäftsjahre (2013 bis 2015)...10 Anlage 4: Einnahmen-Überschuss-Rechnung des Musikverein Opfingen e.v. für die letzten drei Geschäftsjahre (2013 bis 2015)...10 Anlage 5: Neu gefasste Satzung des Musikvereins Opfingen e.v. vom

3 1 Einleitung Die gesellschaftliche, politische, wirtschaftliche und demografische Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland stellen an die Musikvereine hohe Anforderungen. Zunehmend gestiegenen Organisations- und Verwaltungsaufwände in den letzten Jahren, steigende Kosten und sinkende Mitgliedszahlen veranlassen die Vereine, neue Wege zu gehen. Ein möglicher Weg, um den gestiegenen Anforderungen gerecht zu werden, ist die Fusion bzw. Verschmelzung mit einem anderen Musikverein nach dem so genannten Umwandlungsgesetz (UmwG). Die Vorstände des Musikverein Opfingen e.v. mit Sitz in Freiburg, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg unter VR 1075 (im Folgenden MVO genannt) und der Jugendkapelle Opfingen e.v. mit Sitz in Freiburg, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg unter VR 1705 (im Folgenden Juka genannt) sind während der letzten Jahre übereingekommen vorbehaltlich der Zustimmung der jeweiligen Mitgliederversammlungen beider Vereine eine Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) durchzuführen, wonach die Jugendkapelle Opfingen e.v. durch den Musikverein Opfingen e.v. aufgenommen werden soll. Dieser Verschmelzungsbericht enthält Informationen gemäß 8 Abs. 1 UmwG, die der Meinungsbildung und Entscheidung der Mitglieder über die Verschmelzung dienen. Die Vorstände der Juka und des MVO machen von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, den Verschmelzungsbericht gemeinsam zu erstatten. In den nachfolgenden Abschnitten werden unter anderem die an der Verschmelzung beteiligten Vereine dargestellt, die Gründe und wesentlichen Schritte der beabsichtigten Verschmelzung beschrieben, sowie der für die Verschmelzung notwendige Verschmelzungsvertrag erläutert.

4 2 Beteiligte Vereine 2.1 Jugendkapelle Opfingen e.v. Die Jugendkapelle Opfingen e.v. wurde 1979 gegründet. Die Gründung erfolgte damals auf Initiative des damaligen Dirigenten des MVO Bernd Becker und des damaligen Vorsitzenden des MVO Rolf Müller. Die Juka wurde gegründet, da immer mehr Jugendliche ein Instrument erlernen wollten. Da damals der direkte Einstieg in den MVO, dessen Literatur anspruchsvoller und schwieriger geworden war, für die Jugendlichen immer problematischer wurde, entschied man sich eine selbständig musizierende Gruppe mit jugendgeeigneter Musikliteratur zu bilden. Die Gründung eines eingetragenen Vereins hatte damals wesentliche organisatorische und finanzielle Vorteile, sowie Vorteile bei der öffentlichen Förderung eines solchen Vereins. Organe der Jugendkapelle Opfingen sind die Hauptversammlung, der Vorstand und die Musikerversammlung. Vorsitzende ist derzeit Herr Michael Scholz. Die Jugendkapelle Opfingen hat zum aktive und 94 passive Mitglieder. Die Einnahmen- Überschuss-Rechnung der Jugendkapelle Opfingen e.v. für die letzten drei Geschäftsjahre (2013 bis 2015) kann der Anlage 2 von diesem Bericht entnommen werden. Zudem kann ein Verzeichnis des Anlagevermögens der Jugendkapelle Opfingen e.v. für die letzten drei Geschäftsjahre (2013 bis 2015) der Anlage 3 von diesem Bericht entnommen werden. 2.2 Musikverein Opfingen e.v. Der Musikverein Opfingen e.v. wurde 1921 zunächst in Form einer Musikkapelle als Bestandteil der Feuerwehr gegründet. Der MVO entwickelte sich ab Mitte der 70er-Jahre zu einem anspruchsvollen Musikverein, der großen Zuspruch erfuhr. Organe des MVO sind die Hauptversammlung der Vorstand, die Musikerversammlung und die Jugendversammlung. Der geschäftsführende Vorstand besteht derzeit aus dem Vorstand Veranstaltung (Martin Mörch), dem Vortsand Organisation (Dr.-Ing. Elke Mackensen), dem Vorstand Jugend (Michael Scholz) und dem Vorstand Finanzen (Manfred Dick). Der MVO hat zum aktive und 79 passive Mitglieder. Die Einnahmen-Überschuss- Rechnung des Musikverein Opfingen e.v. für die letzten drei Geschäftsjahre (2013 bis 2015) kann der Anlage 4 von diesem Bericht entnommen werden. 2.3 Beziehung der beiden Vereine Der MVO und die Juka stehen seit der Gründung der Juka in einer engen Beziehung zueinander. Die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen an einem Instrument erfolgt bisher im Wesentlichen in der Juka. Das Ziel der Ausbildung und die Mitwirkung in der Juka ist jedoch die spätere Mitwirkung im MVO. Das bestehende Ausbildungskonzept in der Juka wurde gemeinsam von MVO und Juka erstellt. Aber auch auf anderen Ebenen besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen MVO und Juka. So wurde bisher insbesondere in organisatorischen Angelegenheiten eng kooperiert, z.b. bei der Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art. Aber auch strategische Planungen im MVO und der Juka wurden immer gemeinsam in den Vorstandsorganen des MVO und der Juka durchgeführt. Insofern ist die Verschmelzung von MVO und Juka letztendlich auf Grund der in Abschnitt 3 dieses Berichtes genannten Gründe eine logische Schlussfolgerung.

5 3 Gründe und Ziele der Verschmelzung Wie Eingangs schon erwähnt, stellen gesellschaftliche, politische, wirtschaftliche und demografische Entwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland an die Musikvereine hohe Anforderungen. Im Folgenden seien einige Gründe für die Verschmelzung der Juka und des MVO aufgeführt: In den letzten Jahren sind in den Vereinen, ein zunehmend gestiegener Organisationsund Verwaltungsaufwände zu verzeichnen. Während beispielsweise noch vor wenigen Jahren jeder Verein Mitglieder auf seine eigene Art und Weise verwalten konnte, bestehen heute spezielle Anforderungen an die Verwaltung durch den übergeordneten Blasmusikverband Kaiserstuhl Tuniberg e.v., in dem sowohl der MVO als auch die Juka Mitglied sind. Hier ist z.b. die Verwendung einer einheitlichen Software vorgegeben, für deren Handhabung eine spezielle EDV-Kompetenz notwendig ist. Aber auch die Organisation von Veranstaltungen jeglicher Art und Weise ist wesentlich aufwändiger, als noch vor wenigen Jahren. Dies liegt insbesondere an behördlichen Auflagen für die Durchführung von Veranstaltung. Die Kenntnis über diese Auflagen und deren Berücksichtigung gestaltet sich als zunehmend schwieriger. Die gesellschaftliche Entwicklung in Bezug auf Vereine (viele Vereinsangebote), die demografische Entwicklung, die generelle gesellschaftliche Entwicklung (geforderte berufliche Mobilität, Besuch von Ganztagesschulen von Kindern und Jugendlichen, deutlicher Wandel im Freizeitverhalten jüngerer und mittlerer Altersschichten usw.) führen zu sinkenden Mitgliedszahlen. Während beispielsweise die Juka in Spitzenzeiten aus einem spielfähigen Jugendkapellenorchester mit ca. 30 bis 40 aktiv musizierenden Mitgliedern, einem zusätzliche spielfähigen Vororchester und ca. 10 bis 15 Zöglingen in der Ausbildung bestand, sind heute gerade mal 15 bis 20 aktiv musizierende Mitglieder in dem Jugendorchester zu verzeichnen. Ein spielfähiges Vororchester gibt es seit mehreren Jahren nicht mehr. Der Aufwand einer separaten Vereinsführung für derart wenige Mitglieder ist nicht mehr zu rechtfertigen Ebenso führen die gesellschaftlichen Entwicklungen zu einem rückläufigen Engagement bei der Übernahme von Verantwortungen in den jeweiligen Vorstandschaften. Die Besetzung der entsprechenden Posten in der Vorstandschaft und die entsprechende verantwortungsvolle Ausführung der übertragenen Aufgaben wurden in den letzten Jahren sowohl im MVO und der Juka schwieriger. Ziele der Verschmelzung von MVO und Juka sind deshalb: Den gestiegenen Anforderungen an die Musikvereine gerecht werden Bündelung der Kräfte und Ressourcen beider Vereine Stärkung der Vereinsarbeit durch Zusammenführung der personellen und wirtschaftlichen Ressourcen der beteiligten Vereine Kostenersparnis, z.b. Wegfall von Mitgliedsgebühren im übergeordneten Blasmusikverband Kaiserstuhl-Tuniberg e.v. Mit der Verschmelzung können insbesondere nachfolgende Aufgaben einheitlich durchgeführt werden: Buchhaltung Zahlungsverkehr Mitgliederverwaltung Instrumentenverwaltung Ausbildung der Jugendlichen an einem Instrument

6 4 Wesentliche Schritte der Fusion durch Verschmelzung Die Fusion der Juka und des MVO soll nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes erfolgen, wonach die Juka auf den MVO verschmolzen werden soll. Der von den Organen beider Vereine gemeinschaftlich aufgestellte Verschmelzungsvertrags ist diesem Bericht als Anlage 1 beigefügt. Danach überträgt die Juka als übertragender Rechtsträger unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf MVO als übernehmenden Rechtsträger (Verschmelzung durch Aufnahme gemäß 2 Nr.1, 99 ff. UmwG). Der von den Organen beider Vereine abzuschließende Verschmelzungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung sowie der Zustimmung der Mitgliederversammlungen der Juka und des MVO, die jeweils eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen erfordert. Die jeweils gesondert abgehaltene Mitgliederversammlung beider Vereine soll am stattfinden, in denen die jeweiligen Mitglieder unter anderem über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen werden (Verschmelzungsbeschlüsse). Die Verschmelzung soll im Anschluss an die Mitgliederversammlung und nach Vorliegen der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrages sodann zur Eintragung in das jeweils zuständige Vereinsregister angemeldet werden. Die Verschmelzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister beider Vereine wirksam. Zwar wird die Verschmelzung erst mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister des MVO wirksam, sie wirkt jedoch wirtschaftlich auf den um Verschmelzungsvertrag festgelegten Verschmelzungsstichtag zurück ( 5 Abs. 1 Nr. UmwG), hier dem Mit Wirksamwerden der Verschmelzung gelten alle ab dem Verschmelzungsstichtag vorgenommenen Handlungen der Juka als für Rechnung des MVO vorgenommen, werden also dem MVO wie eigenen Handlungen zugerechnet. Mit Wirksamwerden der Verschmelzung durch Eintragung im Vereinsregister erlischt die Juka. Die bislang von der Juka für dessen Mitglieder erbrachten Leistungen werden danach vom MVO nach Maßgabe der am neu gefassten, als Anlage 5 beigefügten Satzung des MVO geleistet. Auf den dem Verschmelzungsstichtag vorangehenden Tag (hier dem ) hat die Juka Opfingen als übertragender Rechtsträger eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (Schlussbilanz) aufzustellen und mit der Anmeldung der Verschmelzung beim Vereinsregister einzureichen. Diese Schlussbilanz darf auf einen höchsten 8 Monate zurückliegenden Stichtag erstellt werden ( 17 Abs. 2 UmWG). Auf Grund vorgenannter Abhängigkeiten des Verschmelzungsstichtags vom Stichtag der Schlussbilanz bietet sich da der Abschluss des Verschmelzungsvertrags rückwirkend für den vorgesehen ist als Verschmelzungsstichtag der an, denn heute liegt bereits die in der Anlage 2 beigefügte, auf den erstellte Schlussbilanz der Juka vor.

7 Eine Prüfung des Verschmelzungsvertrages durch einen vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen (Verschmelzungsprüfer) ist vorliegend gemäß 100 Satz 2 UmwG nicht erforderlich. Es sei den 10 Prozent der tatsächlich vorhandenen Vereinsmitglieder Jugendkapelle Opfingen e.v. oder des Musikverein Opfingen e.v. würde dies schriftlich beantragen. 5 Erläuterungen des Verschmelzungsvertrags Der erforderliche Inhalt des Verschmelzungsvertrages ist in 5 UmwG geregelt. Demnach muss der Verschmelzungsvertrag mindestens folgendes enthalten: Den Namen und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ( 5 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) Die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jedes übertragenden Vereins als Ganzes gegen Gewährung von Mitgliedschaften an dem übernehmenden Verein ( 5 Abs. 1 Nr. 2 UmwG) Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Verein ( 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG) Die Einzelheiten über den Erwerb der Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger ( 5 Abs. 1 Nr. 4 UmwG) Den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des übertragenden Vereins als für Rechnung des übernehmenden Vereins vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag) ( 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG) Die Rechte, die der übernehmende Verein einzelnen Mitgliedern des übertragenden Vereins gewährt. ( 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG) Jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger gewährt wird ( 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG) Die Folgen der Verschmelzung für die Vereinsmitglieder ( 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG) Im Folgenden soll nun auf den in Anlage 1 beigefügten Entwurf eines Verschmelzungsvertrags im Detail eingegangen werden 5.1 Abschnitt I: Vorbemerkungen des Verschmelzungsvertrags In den Vorbemerkungen des Verschmelzungsvertrags werden die in 5 Abs. 1 Nr. 1 UmwG geforderten Angaben zu dem übertragenden (Jugendkapelle Opfingen e.v. und übernehmenden Verein (Musikverein Opfingen e.v.) gemacht. Darüber hinaus werden einige aus Sicht der beiden Vereine wichtigen Vorbemerkungen zur Gemeinnützigkeit (Vorbemerkung Nr. 1), der grundlegenden Zielstellung der Verschmelzung (Vorbemerkung Nr. 2) sowie dem Hinweis, dass die Satzungen der beiden Vereine nicht der Verschmelzung entgegenstehen (Vorbemerkung Nr. 3). 5.2 Abschnitt II: 1 Vermögensübertragung und 2 Gegenleistung 1 und 2 des Verschmelzungsvertrags regeln nach 5 Abs. 1 Nr. 2 UmwG die Übertragung des Vermögens des übertragenden Vereins als Ganzes gegen Gewährung von Mitgliedschaften an dem übernehmenden Verein.

8 5.3 Abschnitt II: 3 Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Vermögensübersicht Dieser Paragraph definiert den Stichtag der Einnahmeüberschussrechnung sowie der Vermögensaufstellung beider Vereine, die dem Vertrag zu Grunde gelegt werden ( 3 Nr. 1). In diesem Fall ist der Stichtag der Des Weiteren versichern sowohl der übertragende als auch der übernehmende Verein, dass die Einnahmeüberschussrechnung und die Vermögensübersicht ein im Wesentlichen richtiges und vollständiges Bild der Einnahme- und Ausgabensituation darstellen ( 3 Nr. 1 und Nr.2) 5.4 Abschnitt II: 4 Mitgliedschaftsverhältnisse, 5 Orchesterstruktur der Vereine 4 und 5 des Verschmelzungsvertrags regeln nach ( 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG, 5 Abs. 1 Nr. 4 UmwG, 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG und 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG) die Mitgliedschaft, Rechte, die der übernehmende Verein (MVO) einzelnen Mitgliedern des übertragenden Vereins (Juka) gewährt und Folgen der Verschmelzung für die Vereinsmitglieder. Die wesentlichen Punkte der Mitgliedschaft, Rechte für Mitglieder und Folgen der Verschmelzung sind im: Die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft im übernehmenden Verein ergeben sich aus der neugefassten, in der Hauptversammlung des Musikvereins vom beschlossenen Satzung des übernehmenden Vereins ( 4 Nr. 1) Jedes Mitglied des übertragenden Verein, also der Jugendkapelle Opfingen ev.) kann bis zum Ablauf des ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus dem übernehmenden Verein austreten ( 4 Nr. 2) Für Zwecke der Berechnung von Vereinszugehörigkeiten werden die Eintrittsdaten der Mitglieder des übertragenen Vereins (Juka Opfingen) auf den übernehmenden Verein (MVO) übertragen ( 4 Nr. 3) Die früheren Mitglieder des übertragenden Vereins (Juka Opfingen) haben für das Kalenderjahr 2016 jene Beiträge zu zahlen, die der übertragende Verein festgesetzt hat ( 4 Nr. 4) Wenn Mitglieder des übertragenden Vereins (Juka Opfingen) bereits Mitglieder des übernehmenden Verein (MVO) sind, findet keine Doppelmitgliedschaft statt ( 4 Nr. 5). Mit der Mitgliedschaft im übernehmenden Verein (MVO) sind keine Gewinnansprüche verbunden ( 4 Nr. 4). Ehrenmitglieder des übertragenen Vereins (Juka Opfingen) werden Ehrenmitglieder des übernehmenden Verein (MVO). Beitragsfrei sind nur passive Ehrenmitglieder. ( 4 Nr. 7) Die derzeitigen Orchesterstrukturen des übertragenden Vereins (Jugendkapelle, Trommelzwerge ) werden organisatorisch im übernehmenden Verein (MVO) aufgenommen und fortgeführt. ( 5 Nr. 1) Die Gründung, Aufnahme und Auflösung oder die Zusammenlegung von Orchestern obliegt dem Vorstand des übernehmenden Vereins (MVO) ( 5 Nr. 2)

9 5.5 Abschnitt II: 6 Zuständigkeiten der Organe 6 regelt nochmals explizit die Rechte, die der übernehmende Verein (MVO) einzelnen Mitgliedern des übertragenden Vereins gewährt, in diesem Falle den Mitgliedern des Vorstandes des übertragenden Vereins (Juka). Nach 6 erhalten die Mitglieder des Vorstandes der Juka bis zur Durchführung der nächsten Hauptversammlung des MVO das Recht, an den Vorstandssitzungen des übernehmenden Vereins beratend mitzuwirken. 5.6 Abschnitt II: 7 Verschmelzungsstichtag 7 nennt nach 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG den Verschmelzungsstichtag. Dieser ist auf den festgelegt ( 7 Nr. 1). Zu diesem Stichtag gehen Nutzen und Lasten des Vermögens der Juka auf den MVO über, außerdem werden zu diesem Stichtag die Mitgliedschaftsrechte der früheren Mitglieder der Juka beim MVO gewährt ( 7 Nr. 1, Nr. 2) 5.7 Abschnitt II: 8 Besondere Vorteile 8 regelt nach den Vorgaben des 5 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 8 UmwG die Vorteile und besonderen Rechte, die einem Mitglied der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger gewährt werden. 8 legt fest, dass den einzelnen Mitgliedern keine besondere Rechte und Vorteile gewährt. Ausgenommen davon sind lediglich die Bestimmungen über die Beitragsfreiheit von Ehrenmitgliedern des übertragenden Vereins gemäß 4 dieses Vertrages. 5.8 Abschnitt II: 9 Prüfung der Verschmelzung 9 weist auf den Umstand hin, dass sowohl Juka als auch MVO nichtwirtschaftliche Vereine im Sinne des 21 BGB sind. Somit soll kein Verschmelzungsprüfer bestellt werden, soweit nicht ein Verschmelzungsprüfer nach 100 UmwG gefordert wird. 5.9 Abschnitt II: 10 Arbeitnehmer/Betriebsrat 10 enthält lediglich den Hinweis, dass beide Vereine keine Arbeitnehmer und auch keinen Betriebsrat haben Abschnitt II: 11 Geltung des Vertrages 11 erläutert, dass der Verschmelzungsvertrag nur wirksam wird, wenn die beteiligten Vereine durch Beschluss (Verschmelzungsbeschluss) zustimmen und der Vertrag durch die je vertretungsberechtigten Vorstände nach 26 BGB unterschrieben ist.

10 5.11 Abschnitt II: 12 Salvatorische Klausel Die salvatorische Klausel regelt, dass, falls Bestimmungen des Vertrages ergänzungsbedürftig oder unwirksam sein sollten, dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Erklärungen des Vertrags hat. Das gleiche gilt, soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vereine gewollt haben Abschnitt III Aufschiebende Bedingung und Abschnitt IV Kosten Abschnitt III weist darauf hin, dass der Verschmelzungsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass die Neufassung der Satzung des aufnehmenden Vereins (MVO) im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg eingetragen worden ist. Des Weiteren ist in Abschnitt IV geregelt, dass die durch diesen Vertrag und seine Ausführung entstehenden Kosten und Steuern der übernehmende Verein (MVO) trägt Insbesondere sind dies die Kosten der Beurkundung, der Abschriften dieser Urkunde und der Vereinsregisteranmeldung. 6 Anlagen zum Verschmelzungsbericht Anlage 1: Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf Anlage 2: Einnahmen-Überschuss-Rechnung der Jugendkapelle Opfingen e.v. für die letzten drei Geschäftsjahre (2013 bis 2015) Anlage 3: Verzeichnis des Anlagevermögens der Jugendkapelle Opfingen e.v. für die letzten drei Geschäftsjahre (2013 bis 2015) Anlage 4: Einnahmen-Überschuss-Rechnung des Musikverein Opfingen e.v. für die letzten drei Geschäftsjahre (2013 bis 2015) Anlage 5: Neu gefasste Satzung des Musikvereins Opfingen e.v. vom

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