Freizügigkeit 1. und 2. Klasse?

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1 Freizügigkeit 1. und 2. Klasse? Ein Überblick über die unterschiedlichen Status und Rechtsansprüche von EU- Migrant/Innen in Deutschland 1

2 2

3 Inhaltsübersicht 1. Definition, Problemansatz und Statistik 2. Aufenthaltsrecht 3. Leistungsansprüche nach dem SGB II 4. Kontaktdaten 3

4 1. Definition, Problemansatz und Statistik 4

5 Definition Ausländer? 2 Abs. 1 AufenthG: Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist. Personen mit deutscher und einer weiteren Staatsangehörigkeit, gelten nicht als Ausländer. Grundsätzlich benötigt jeder, der sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält, eine Erlaubnis bzw. Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde über den rechtmäßigen Aufenthalt und Ausübung einer Beschäftigung. 5

6 Definition Migrant/Migrationshintergrund laut Mikrozensus 2007 Alle nach 1949 in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Zugewanderten Alle in Deutschland geborenen Ausländer Alle in Deutschland als Deutsche Geborenen mit zumindest einem nach 1949 Zugewanderten oder als Ausländer in Deutschland geborenen Elternteil 6

7 Bevölkerungsstand Ausländer in NRW Bevölkerungsanteil 10,5 % Anteil an Arbeitslosen 20,7 % Rheine 14,2 Herford 13,6 Coesfeld 11,0 Münster 16,7 Ahlen 17,5 Bielefeld 23,9 Detmold 14,0 Wesel 14,1 DU 27,3 OB 24,6 GE 22,6 Krefeld 17,2 Düsseldorf 28,2 Mönchengladbach 19,6 Recklinghausen 17,7 E 21,9 W 26,1 SG 26,7 BO 19,8 Hagen 20,8 Dortmund 22,8 Iserlohn 20,1 Hamm 18,6 Soest 13,7 Meschede 13,3 Paderborn 12,2 Aachen 19,7 Düren 15,6 Köln 31,1 Bergisch Gladbach 18,7 Siegen 15,3 Brühl 17,9 Bonn 21,2 Anteil der ausländischen Arbeitslosen an allen Arbeitslosen in % bis 14,9 15,0-18,9 19,0-24,9 ab 25,0 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Stand Oktober

8 Hintergrund/Statistiken - Ausländer Gesamt Ausländer Arbeitslose (21,3%) SGB II (24,25%) SGB III (13,1%) ALO-Quote 8,1% 19,3% SGB II 6,2% 16,7% SGB III 2,4% 3,3% Statistik der Bundesagentur für Arbeit - NRW Januar

9 Der Anteil der Migranten an der Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen betrug 2008 bereits 23,1%. Leider gibt es aus dem Kreis Unna keine Daten. Deshalb wurde auf die Zahlen vom Land NRW zurückgegriffen. 9

10 Hier die Strukturdaten zur Bevölkerung mit Migrationshintergrund in NRW in % (Stand 2008) 10

11 Fazit der Daten zur Migration aus NRW: Fast ein Viertel der Bevölkerung in NRW hat einen Migrationshintergrund bzw. eine Zuwanderungsgeschichte. Das sind 4,1 Millionen Menschen. Mehr als die Hälfte davon sind deutsche Staatsbürger (2,2 Mio.) Wichtigste Herkunftsregionen sind die ehemaligen Anwerbeländer (insbesondere die Türkei) und osteuropäische Länder Beim Geschlecht gibt es in etwa eine gleiche Verteilung zwischen Männer und Frauen, wie bei der Gesamtbevölkerung. Die Bevölkerung mit Zuwanderungsgeschichte ist deutlich jünger. Migranten verfügen seltener über allgemeine Schulabschlüsse. Die Übergänge in berufliche Ausbildung sind bei Migranten deutlich niedriger. Fast die Hälfte der Migranten hat keinen beruflichen Abschluss. Die Erwerbstätigenquote liegt bei den Migranten unter dem NRW Durchschnitt. Bei Migranten gibt es eine besonders niedrige Erwerbsquote der Frauen. Die Erwerbslosenquote ist mehr als doppelt so hoch. Sie lag in 2008 bei Migranten bei 13,1%, bei den übrigen bei 5,9%. Je höher der Schulabschluss desto niedriger die Erwerbslosigkeit. Migranten haben einen höheren Anteil an befristeten Arbeitsverhältnissen. Sie haben einen höheren Anteil an geringfügigen Beschäftigungen. Sie sind überdurchschnittlich häufig als Arbeiter/-innen tätig. 11

12 2. Aufenthaltsrecht -Ausländerrecht -EU/ EWR/EFA Drittstaaten -Arten der Aufenthaltstitel -Freizügigkeitsregelung seit dem ab neue elektronische Aufenthaltstitel 12

13 Landkarte/Übersicht EFTA-Staaten (European Free Trade Association) 14

14 EFTA - Staaten Seit 1995 gehören ihr nur noch Norwegen, Liechtenstein, die Schweiz und Island an, das jedoch 2009 einen Antrag auf Aufnahme in die Europäische Union gestellt hat. 17

15 EU-Staaten/Freizügigkeit EU-Staatsangehörige Die alten Mitgliedsstaaten genießen die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien. Am sind die Staaten Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern hinzugekommen und genießen ab dem auch die volle Freizügigkeit. Bulgarien und Rumänien sind am der EU beigetreten. Hier besteht jedoch noch keine volle Freizügigkeit, deshalb wird eine Arbeitserlaubnis benötigt. Ausnahme ist eine Saisonbeschäftigung bis zu 6 Monaten. 18

16 EFA - Staaten (Europäisches Fürsorgeabkommen vom 11. Dez.1953) Mitgliedsstaaten: EU: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien, Großbritannien, Estland und außerhalb der EU die Staaten: Island, Norwegen, Türkei Personen aus diesen Ländern haben keinen Sonderstatus mehr gemäß der Geschäftsanweisung SGB II Nr. 8 vom Keine Mitgliedsstaaten des EFA sind die jüngeren Mitglieder der EU (Bulgarien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Tschechien und Ungarn. 19

17 EWR/Drittstaaten Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) Zum EWR gehören die EU-Mitgliedsstaaten sowie Island, Norwegen und Lichtenstein Schweizer Bürger gehören zwar nicht zum EWR, sind aber nach dem Freizügigkeitsabkommen EU - Schweiz EWR- Staatsangehörigen gleichgestellt. Drittstaaten Drittstaaten werden alle Länder genannt, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Union oder der Schweiz angehören. 20

18 Visum Arten von Aufenthaltstiteln Aufenthaltserlaubnis Niederlassungserlaubnis Daueraufenthalt EG Freizügigkeitsbescheinigung Aufenthaltsgestattung Duldung Asylberechtigte Fiktionsbescheinigung ab auch der elektronische Aufenthaltstitel 21

19 Visum Arten von Aufenthaltstiteln 6 Aufenthaltsgesetz AufenthG Das Visum wird vor der Einreise von der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland (Botschaft, Konsulat) erteilt. Aufenthaltsdauer max. 90 Tage Erwerbstätigkeit nicht gestattet, Ausnahmen aber möglich in der Regel kein Alg II Anspruch 22

20 Aufenthaltserlaubnis Arten von Aufenthaltstiteln 7 Aufenthaltsgesetz AufenthG Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für verschiedene Zwecke erteilt ( z.b. Aufnahme einer Ausbildung, einer Erwerbstätigkeit, für den Familiennachzug oder aus humanitären Gründen) Es wird immer eine Aussage zur Erwerbstätigkeit getroffen 23

21 Arten von Aufenthaltstiteln Niederlassungserlaubnis 9 Aufenthaltsgesetz AufenthG Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden. 24

22 Arten von Aufenthaltstiteln Daueraufenthalt EG 9a Aufenthaltsgesetz AufenthG Ausländer aus Drittstaaten, die seit mindestens 5 Jahren in einem EU- Staat leben, können unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ( Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG) erhalten. Auch hier immer Aussage zur Erwerbstätigkeit 25

23 Arten von Aufenthaltstiteln Freizügigkeitsbescheinigung für EU-Staatsangehörige 2 FreizügG/EU 5 FreizügG/EU 5 Jahre befristet 4a FreizügG/EU unbefristet 26

24 Arten von Aufenthaltstiteln Aufenthaltsgestattung 61 Abs.2 Asylverfahrensgesetz Die Aufenthaltsgestattung (kein Aufenthaltstitel) wird Asylbewerbern zur Durchführung ihres Asylverfahrens erteilt. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Kein Alg II - Anspruch 27

25 Duldung (KEIN Aufenthaltstitel) Arten von Aufenthaltstiteln 60a Aufenthaltsgesetz AufenthG Eine Duldung (kein Aufenthaltstitel) wird erteilt, wenn die Abschiebung eines Ausländers vorübergehend ausgesetzt wird. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Kein Alg II - Anspruch 28

26 Arten von Aufenthaltstiteln Anerkannte Asylberechtigte. 25 Abs.1 oder Abs.2 AufenthG Erhalten einen Reiseausweis für Ausländer und eine Aufenthaltserlaubnis Erwerbstätigkeit ist gestattet Alg II-Anspruch 29

27 Arten von Aufenthaltstiteln Fiktionsbescheinigung. 81 AufenthG Erhalten ausländische Staatsangehörige die einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt haben (für den Übergang) 30

28 Fiktionsbescheinigung - Fortbestand des bisherigen Titels bis zur endgültigen Klärung. - 81(3) Satz 1 Aufenthaltsgesetz Erlaubnisfiktion, z.b. wenn Visum abgelaufen und noch nicht endgültig entschieden werden kann, unproblematisch, da Erlaubnis angenommen wird. - 81(3) Satz 2 Aufenthaltsgesetz Duldungsfiktion; Rücksprache mit Ausländeramt erforderlich. Abschiebung ausgesetzt. 31

29 Elektronischer Aufenthaltstitel ab seit dem werden neue elektronische Aufenthaltstitel (EAT) ausgegeben (EU-Richtlinie von 2008) - Übergangsfrist für die alten Aufenthaltstitel bis max EAT kann max. 10 Jahre gültig sein - EU-Freizügigkeit immer unbefristet, auch wenn die Karte nur 10 Jahre gilt, Ausstellung aber erst nach 3 Monaten möglich - zusätzl. zum EAT gibt es ein Zusatzblatt mit den Auflagen - Pass, EAT und Zusatzblatt müssen zusammen vorliegen - da die Erstellung des EAT einige Wochen in Anspruch nimmt, werden z.t. Fiktionsbescheinigungen ohne vorherige AUE ausgestellt (Auskunft des Ausländeramtes Kreis Unna) 32

30 3. Leistungsansprüche nach dem SGB II 33

31 Voraussetzungen nach 7 Abs.1 SGB II (Berechtigte) Leistungsberechtigte nach 7 Abs.1 SGB II ab 15 Jahre bis zur Altersgrenze nach 7a SGB II Erwerbsfähig Hilfebedürftig Gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland Ausgenommen sind folgende Ausländer: alle für die ersten 3 Monate ihres Aufenthaltes (Ausnahmen: Arbeitnehmer, Selbständige oder unverschuldet Erwerbslose und Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG ( AufenthG/Kontingentflüchtlinge) Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, ihre Familienangehörigen sowie Leistungsberechtigte nach 1 des AsylbLG 34

32 Gewöhnlicher Aufenthalt Die Vorschriften des SGB s gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben ( 30 Abs.1 SGB I). Gewöhnlicher Aufenthalt 30 Abs.3 Satz 2 SGB I Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. 35

33 Gewöhnlicher Aufenthalt Der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland wird bei Ausländern nicht angenommen, wenn der Aufenthalt in der BRD von vornherein begrenzt ist (Außer: Aufenthaltstitel liegt für mind. 1 Jahr oder seit 18 Monaten vor) die Personen ihren Wohnsitz im Ausland haben der Aufenthalt nicht rechtmäßig ist 36

34 Anspruchsvoraussetzungen nach 8 Abs.2 SGB II Erwerbsfähig können Ausländer nur sein: wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte Eine Beschäftigungserlaubnis muss vorliegen oder erteilt werden können Ob Erwerbstätigkeit erlaubt werden könnte - wenn diese im Aufenthaltstitel nicht eingetragen ist - ist in der Ausländerbehörde zu erfragen, dabei genügt die Möglichkeit eines nachrangigen Zugangs zum Arbeitsmarkt Beschäftigungserlaubnis wird durch die Ausländerbehörde in den Aufenthaltstitel eingetragen Besteht zum Teil kraft Gesetz, sonst ist Zustimmung der BA nötig 37

35 8 Abs.2 SGB II EU Bürger benötigen keine Arbeitserlaubnis, aber nach 3 Monaten eine Freizügigkeitsbescheinigung. Bulgaren und Rumänen benötigen weiterhin eine Arbeitserlaubnis, Ausnahme ist die Saisonbeschäftigung bis zu 6 Monaten. Bürgern mit Niederlassungserlaubnis ist Erwerbstätigkeit gestattet Aufenthaltstitel enthält entsprechenden Vermerk Bei befristeter Aufenthaltserlaubnis ist immer der Aufenthaltszweck im Aufenthaltstitel zu prüfen, und ggf. nachzufragen ob Erwerbstätigkeit erlaubt werden könnte 38

36 Zusammenfassung Alg II-Anspruch - EU Bürger nach 3 Monaten, Rumänien und Bulgarien nur mit erlaubter Erwerbstätigkeit, - Familienangehörige von EU-Bürgern mit einer Aufenthaltserlaubnis/ -karte EU nach 3 Monaten - EU Bürger, die aufstockend zu ihrem Einkommen Alg II beantragen, bzw. die unverschuldet erwerbslos sind - Ausländer mit Niederlassungserlaubnis - Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis (auch befristet) => mit Ausnahme Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG - Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach 104a/b AufenthG => Bescheinigung durch Vordruck von der Ausländerbehörde => langjährig geduldete Ausländer (aber immer mit dem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland/Wohnsitz und nicht nur zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland) 39

37 Kein Alg II Anspruch - Besucher / Touristen, die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. - EU-Bürger, die nur zum Zwecke der Arbeitssuche hier sind. - EU-Bürger während der ersten 3 Monate ihres Aufenthaltes, wenn sie weder Arbeitnehmer, Selbständige noch unverschuldet Erwerbslose sind. - Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sowie deren Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder 40

38 4. Kontaktdaten Rita Tembaak-Arendt Teamleiterin Markt & Integration Migrationsbeauftragte Büro 224 Bahnhofstr Unna Tel / Mail: 41

39 Rita Tembaak-Arendt 42

23 Abs. 1 S. 1 i.v.m. 104a Ja Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten

23 Abs. 1 S. 1 i.v.m. 104a Ja Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten Voraussetzung für einen Anspruch nach dem SGB II ist stets ein Pass, Passersatz oder Passersatzpapier und eine zur Leistung berechtigende Aufenthaltserlaubnis Status/Recht Anspruch nach SGB II Erläuterungen

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