GA Seite 1 (08/2015) 146. Änderungen

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1 GA Seite 1 (08/2015) 146 Aktualisierung, Stand 08/2015 Wesentliche Änderungen Änderungen Das Verfahren zur Umsetzung der Sperrzeit-KV bei Eintritt von AU während einer Sperrzeit wird erläutert. - GA 2.6 Aktualisierung, Stand 12/2014 Wesentliche Änderungen Zur Klarstellung wird ergänzend in die GA aufgenommen, dass sich die Dauer der Frist von 10/20 Tagen für die Leistungsfortzahlung nach 146 Abs. 2 SGB III bei Erkrankung eines Kindes auf Kalendertage bezieht und nicht wie z.b. beim Krankengeld auf Arbeitstage ( 45 Abs. 3 SGB V). GA 1.7 Abs. 4 wird entsprechend redaktionell ergänzt - GA 1.7 Abs. 4 Aktualisierung, Stand 06/2014 Wesentliche Änderungen In der ab gültigen Fassung der s-richtlinie wurde die Definition der für Arbeitslose konkretisiert und der Bewertungsmaßstab der für schwangere Arbeitslose neu festgelegt. Das mit -Info SGB III vom eingeführte Verfahren zum Anspruch auf Alg bei Vorliegen eines Beschäftigungsverbots nach 3 Abs. 1 MuSchG wird wegen Änderung der s-richtlinie aufgehoben. Der Nachweis über ein Beschäftigungsverbot mit Leistungsfähigkeit unter 15 Stunden wöchentlich erfolgt über Vorlage einer sbescheinigung. Es gelten die Regelungen zur Leistungsfortzahlung. Nur im Zweifelsfall ist eine weitere Aufklärung erforderlich, die zur Vermeidung von Unterbrechungen des Versicherungsschutzes unverzüglich herbeizuführen ist. In laufenden Leistungsfällen kommt eine vorläufige Zahlungseinstellung bis zur Klärung der Leistungsfähigkeit bzw. dem Eingang der sbescheinigung nicht in Betracht. In den übrigen Fällen sind die Anspruchsvoraussetzungen vor einer Leistungsgewährung zu prüfen. - GA 1.1 Abs. 1 und 2 - GA GA 2.2 Abs. 9 - GA 2.4 Abs. 4 entfällt Aktualisierung, Stand 09/2012 Wesentliche Änderungen

2 GA Seite 2 (08/2015) 146 Mit dem Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom Bundesgesetzblatt 2012, Teil I Nr. 35, wird dem Lebend-Organ- /Gewebespender nach den 8 und 8a des Transplantationsgesetzes ein Krankengeldanspruch als Ersatz für ausfallendes Arbeitsentgelt / Verdienst / Lohnersatzleistungen zugesprochen, der nicht auf einer krankheitsbedingten beruht ( 44a SGB V). Der Anspruch besteht gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse des Organ-/Gewebeempfängers. Das Gesetz ist am in Kraft getreten. Ist der Empfänger bei einem privaten Krankenversicherungsträger versichert, erstattet dieser einen Verdienstausfall aufgrund freiwilliger Selbstverpflichtung. Verdienstausfall in diesem Sinne ist auch Arbeitslosengeld, das der Spender bezieht. Insoweit handelt es sich um kein Krankengeld is. des 156 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Die Zuerkennung des Krankengeldanspruchs bringt den Alg-Anspruch des Spenders nach 156 Abs. 1 Nr. 2 SGB III zum Ruhen. Im Übrigen dürfte wegen der Organ-/Gewebeentnahme für die Zeit der ohnehin keine Verfügbarkeit vorliegen. Der Organ-/Gewebeempfänger wird in aller Regel arbeitsunfähig nach den allgemeinen Regelungen des SGB V sein und Krankengeld und ggf. vorher Leistungsfortzahlung beziehen. Ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung wird durch die wegen Organ-/Gewebeentnahme bei dem Organspender nicht ausgelöst. Die im laufenden Alg-Bezug eingereichte AUB enthält keinen Hinweis auf den Grund der AU und löst deshalb zwangsläufig eine Leistungsfortzahlung aus. Diese ist im Falle der AU wegen Organ-/Gewebeentnahme nicht gerechtfertigt. Dem Organ-/Gewebespender steht Krankengeld nach 44a SGB V oder Entgeltersatz von der privaten Krankenversicherung zu. Regelmäßig wird Verfügbarkeit für die Zeit, für diese Leistungen gewährt werden, nicht vorliegen. Die Sachverhalte sind für die AA nicht erkennbar, wenn nur die AUB eingereicht wird. Wegen der Ausführungen im Merkblatt für Arbeitslose (Stand 2013) werden diese verpflichtet, den Sachverhalt anzuzeigen. Das Merkblatt wird mit der nächsten Auflage entsprechend geändert. Damit kann die Leistungsfortzahlung bei rechtzeitiger Anzeige verhindert und im Falle des Verstoßes gegen die Anzeigepflicht überzahlte Leistungen ggf. zurückgefordert werden. Wegen der Versicherungspflicht und dem Nachweis der versicherungspflichtigen Zeiten wird auf die HEGA vom /75026/.. und die GA zu 26 SGB III verwiesen. GA 1.5 Abs. 4 und 5 entfallen als Folge des Inkrafttretens der VO EG 883/ GA 1, 1.1, 1.5 Aktualisierung, Stand 08/2012 ( -Info vom OS /75138/75146/75151/ ) Wesentliche Änderungen

3 GA Seite 3 (08/2015) 146 Nach den Feststellungen des BSG ist in Sachverhalten mit Beschäftigungsverbot nach 3 Abs. 1 MuSchG und fehlender Verfügbarkeit nach 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III (vgl. GA zu 138 SGB III) ab Beginn des festgestellten Beschäftigungsverbots von infolge Krankheit auszugehen. Die gilt mit der ärztlichen Bescheinigung über das Beschäftigungsverbot als festgestellt; die Einschaltung der Ärztin/des Arztes (Zusatzblatt Teil B) dient insoweit (nur) der Klärung des Umfangs des Beschäftigungsverbots. Leistungsfortzahlung im Rahmen des 146 SGB III ist zu erbringen, wenn die während des Alg-Bezuges eingetreten ist, d. h. der Beginn des bescheinigten Beschäftigungsverbots im Alg-Bezug liegt. Die wird in diesen Fällen a) nicht mit sbescheinigung, sondern in der Regel mit den Angaben der Ärztin/des Arztes (u. a. mit Beginn und Ende des Beschäftigungsverbots) auf dem Zusatzblatt Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz-Teil B nachgewiesen. b) nicht vom Kundenportal, sondern vom Team Arbeitnehmer-Leistungen (Antragsservice, Team AlgPlus) in COLIBBRI erfasst. In Fällen, in denen das Beschäftigungsverbot vor dem Alg-Bezug [in der Regel während des (befristeten) Beschäftigungsverhältnisses] festgestellt worden ist und Verfügbarkeit nach 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III nicht vorliegt, besteht kein Anspruch auf Leistungsfortzahlung. - GA 1.1.1, GA 2.2 Abs. 9, GA 2.4 Abs. 4 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt aktualisiert. Sie berück-sichtigen die veränderte Einordnung der Vorschriften für das Arbeitslosengeld im SGB III sowie die - teilweise - ergänzten Gesetzestexte. Inhaltliche Änderungen ergeben sich mit dieser Aktualisierung nicht. Auf Übergangsvorschriften, die aufgehoben worden sind bzw. die für die Zeit ab keinen Anwendungsbereich haben, wurde verzichtet. Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden mit der Rechtslage als Geschäftsanweisung zum Arbeitslosengeld (GA Alg) zu 136 ff SGB III geführt. Die DA Alg zu 117 ff SGB III - incl. Änderungshistorie - steht über das DA-Alg-Archiv weiterhin zur Verfügung.

4 GA Seite 4 (08/2015) 146 Gesetzestext 146 SGB III - Leistungsfortzahlung bei Stand: Aktualisierung 04/2012 (1) Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig oder während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird, verliert dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der oder stationären Behandlung mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). Als unverschuldet im Sinne des Satzes 1 gilt auch eine, die infolge einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation durch eine Ärztin oder einen Arzt oder infolge eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch eine Ärztin oder einen Arzt abgebrochen wird, die Schwangere den Abbruch verlangt und der Ärztin oder dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle beraten lassen hat. (2) Eine Leistungsfortzahlung erfolgt auch im Fall einer nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes der oder des Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu zehn Tagen, bei alleinerziehenden Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu 20 Tagen für jedes Kind in jedem Kalenderjahr, wenn eine andere im Haushalt der oder des Arbeitslosen lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Arbeitslosengeld wird jedoch für nicht mehr als 25 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 50 Tage in jedem Kalenderjahr fortgezahlt. (3) Die Vorschriften des Fünften Buches, die bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall sowie bei Zahlung von Krankengeld im Fall der Erkrankung eines Kindes anzuwenden sind, gelten entsprechend.

5 GA Seite 5 (08/2015) SGB III - Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Stand: Aktualisierung 04/2012 1Wer Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld beantragt hat oder bezieht, ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit 1. eine eingetretene und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und 2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der eine ärztliche Bescheinigung über die und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. 2Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. 3 Dauert die länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 4 Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der übersandt wird.

6 GA Seite 6 (08/2015) 146 Inhalt Änderungen... 1 Aktualisierung, Stand 08/ Aktualisierung, Stand 12/ Aktualisierung, Stand 06/ Aktualisierung, Stand 09/ Aktualisierung, Stand 08/2012 ( -Info vom OS /75138/75146/75151/ ).. 2 Aktualisierung, Stand 04/ Gesetzestext SGB III - Leistungsfortzahlung bei SGB III - Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei... 5 Inhalt... 6 Stichwortverzeichnis... 7 Geschäftsanweisungen Leistungsfortzahlung und Beschäftigungsverbote nach 3 Abs. 1 MuSchG Zugang zur Leistungsfortzahlung Beginn und Dauer der Leistungsfortzahlung Erlöschen des Alg-Anspruchs Sonderfälle Stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes des Arbeitslosen Verfahren Anzeige der Nachweis der Auswertung der Anzeige im Vermittlungsbereich Auswertung der Anzeige im Leistungsbereich Auswertung der sbescheinigung Sperrzeit-KV bei Anlagen... 20

7 GA Seite 7 (08/2015) 146 Stichwortverzeichnis - Anzeige (146.40) Begriff (146.3) Feststellung durch Ärztlichen Dienst (146.42) Nachweis (146.43) noch nicht festgestellt (146.10) Unterbrechung - Arztwechsel (146.20) Ursache (146.5) während Auslandsaufenthalt (146.30) verspätete Anzeige ( bei Arbeitslosen und Aufstockern (146.4)... 9 und 3 Abs. 1 MuSchG (146.52a) und 3 Abs. 1 MuSchG (146.9a) sbescheinigung - Anforderungen (146.48) sbescheinigung - bei stationärer Behandlung (146.50) sbescheinigung - fehlende (146.46) sbescheinigung - Vordruck (146.49) sbescheinigung - Vorlage (146.45) sbescheinigung - Zweifel (146.51) ärztliche Bescheinigung (146.44) AU-Beginn während Sperrzeit (146.61) Auswertung - der Anzeige im Leistungsbereich (146.55) Auswertung - der Anzeige im Vermittlungsbereich (146.53) Bescheide (146.60) Eingabe in DV (146.58) Einschalten der Krankenkasse (146.31) Entfallen des Leistungsanspruchs aus anderen Gründen (146.19) Entziehung nach 66 SGB I (146.47) Erschöpfen des Alg-Anspruchs (146.22) Hinderungsgründe (146.12) Kindesbegriff (146.36) Kindesbetreuung - Ablauf der Frist (146.39) Kindesbetreuung - Dauer (146.38) Kindesbetreuung - Nachweis (146.37) Leistungsbezug - rechtmäßiger (146.11) Leistungsfortzahlung - Beginn (146.13) Leistungsfortzahlung - Dauer (146.15) Leistungsfortzahlung - der AU vorausgegangene Feststellung der Leistungsunfähigkeit durch den Privatarzt (146.13a) Leistungsfortzahlung - Ende (146.59) Leistungsfortzahlung - erneute Erstbescheinigung (146.14b) Leistungsfortzahlung - Folgebescheinigung (146.14a) Leistungsfortzahlung (146.1)... 9 Leistungsfortzahlung Betreuung schwerst kranker Kinder (146.2)... 9 Leistungsfortzahlungszeitraum (146.14) Nebenverdienst (146.18) nicht besetzt Residenzpflicht (146.29) Ruhenstatbestand (146.17) Schadensersatzansprüche (146.57) Schwangerschaftsabbruch (146.9) Sozialleistungsträger - Wechsel (146.21) stationäre Behandlung - auf Kosten der Krankenkasse (146.34) stationäre Behandlung - auf Kosten des Unfallversicherungsträgers (146.35) Sterilisation (146.8)... 10

8 GA Seite 8 (08/2015) 146 unbesetzt (146.23) unbesetzt (146.32) unbesetzt (146.33) Verschulden (146.6) vertrauensärztliche Begutachtung (146.52) Wiederholungskrankheiten (146.7) Zusammenrechnen von Zeiten (146.16)... 12

9 GA Seite 9 (08/2015) 146 Geschäftsanweisungen 1. - Leistungsfortzahlung Stand: Aktualisierung 09/2012 (1) Bei oder stationärer Behandlung auf Kosten der Krankenkasse bis zu sechs Wochen soll ein Wechsel des Sozialleistungsträgers vermieden werden. Für die Dauer der Leistungsfortzahlung (auch bei Erkrankung des Kindes) ruht der Anspruch auf Krankengeld. (2) Nach 45 Abs. 4 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, so lange sie wegen der Betreuung schwerstkranker Kinder von der Arbeit fernbleiben, bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes. Diese Regelung ist bei der Leistungsfortzahlung gem. 146 SGB III nicht entsprechend anzuwenden. (3) Im Falle einer Lebendorgan-/gewebespende steht dem Spender bei Krankengeld auf der Grundlage des 44a SGB V zu, wenn der Empfänger gesetzlich krankenversichert ist. Dies gilt auch, wenn die im Alg-Bezug eintritt. Ist der Empfänger bei einem privaten Träger der Krankenversicherung versichert, hat der Spender Anspruch auf Ersatz des ausfallenden Alg gegen den Träger der privaten Krankenversicherung. In beiden Fällen tritt die nicht wegen Krankheit, sondern wegen der Organ-/Gewebespende ein. Ein Leistungsfortzahlungsanspruch gem. 146 besteht in diesen Fällen nicht. Leistungsfortzahlung (146.1) Leistungsfortzahlung Betreuung schwerst kranker Kinder (146.2) Stand: Aktualisierung 06/2014 (1) Der Begriff der ist nach dem Krankenversicherungsrecht zu beurteilen. i. S. des 44 Abs. 1 SGB V liegt vor, wenn die/der Versicherte ihrer/seiner bisher ausgeübten oder einer ähnlich gearteten Erwerbstätigkeit überhaupt nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin nachgehen kann, ihren/seinen Zustand zu verschlimmern. Maßstab für die ist daher grundsätzlich die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit. Siehe hierzu auch 2 Abs. 1 der s- Richtlinie. (2) Bei Arbeitslosen kann die nicht an einer konkreten Erwerbstätigkeit gemessen werden; Maßstab für die sind bei Arbeitslosen vielmehr alle Arbeiten, auf die die/der Arbeitslose nach dem Recht der Arbeitsförderung verwiesen werden kann (zumutbare Beschäftigung). Versicherte, die arbeitslos sind, ausgenommen Arbeitslose, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beantragt haben oder beziehen, sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Dabei ist es unerheblich, welcher - Begriff (146.3) bei Arbeitslosen und Aufstockern (146.4)

10 GA Seite 10 (08/2015) 146 Tätigkeit, die oder der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging ( 2 Absatz 3 der s-richtlinie). Demnach kann auch bei Arbeitslosen, deren (Rest-) Leistungsvermögen 15 Stunden und mehr wöchentlich beträgt, vorliegen. Dies gilt auch für sogenannte Aufstocker. (3) Die Ursache der Krankheit ist für den Anspruch auf Leistungsortzahlung grundsätzlich unerheblich und wird der Agentur für Arbeit nicht angezeigt. (4) Wird in Ausnahmefällen, z. B. durch Sachvortrag oder Anzeige von Arbeitslosen, bekannt, dass die krankheitsbedingte auf Verschulden oder eine Organ-/Gewebeentnahme zurückzuführen ist, besteht kein Anspruch auf Leistungsfortzahlung. Nach Urteilen der Arbeitsgerichtsbarkeit wird Verschulden z. B. angenommen, bei als Folge von Verletzungen bei der Ausübung einer sog. gefährlichen Sportart (als besonders gefährlich wurde bisher lediglich das Kick-Boxen und das Bungee-Springen angesehen). (5) Im Gegensatz zur Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist die Leistungsfortzahlung auch bei Wiederholungskrankheiten zu gewähren. (6) Im Falle einer durch eine Sterilisation hat der Leistungsberechtigte dies anzuzeigen. Das Merkblatt 1 für Arbeitslose enthält einen entsprechenden Hinweis. Eigene Ermittlungen sind nur in begründeten Verdachtsfällen anzustellen. Bei einem Schwangerschaftsabbruch wird, sofern nicht gewichtige Anhaltspunkte dagegen sprechen, Rechtswidrigkeit nicht unterstellt werden können. - Ursache (146.5) Verschulden (146.6) Wiederholungskrankheiten (146.7) Sterilisation (146.8) Schwangerschaftsabbruch (146.9) und Beschäftigungsverbote nach 3 Abs. 1 MuSchG Stand: Aktualisierung 06/2014 Nach 2 Absatz 3 Satz 3 der s-richtlinie liegt bei arbeitslosen Schwangeren vor, wenn sie ohne Gefährdung für sich oder das ungeborene Kind nicht in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich auszuüben (vgl. GA Abs. 2 zu 138). Die ist mit einer sbescheinigung nachzuweisen. Eine Bescheinigung nach 3 Absatz 1 MuSchG ist nicht ausreichend. und 3 Abs. 1 MuSchG (146.9a) Zugang zur Leistungsfortzahlung Stand: Aktualisierung 04/2012 (1) Die ist auch dann während des Leistungsbezuges eingetreten, wenn die Leistungsvoraussetzungen erst am Tage des Eintritts der erfüllt werden und noch nicht ärztlich festgestellt ist. Dies gilt nicht, - noch nicht festgestellt (146.10)

11 GA Seite 11 (08/2015) 146 wenn die später ausgestellte sbescheinigung als Beginn eine Zeit vor Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen enthält. (2) Rechtmäßiger Bezug von Leistungen liegt an allen Tagen vor, für die eine Leistung bewilligt wurde. Eine rückwirkende Bewilligung kann den Zugang zur Leistungsfortzahlung rückwirkend herstellen, eine rückwirkende Aufhebung die Leistungsfortzahlung rückwirkend beseitigen. (3) Ein Bezug von Leistungen liegt z. B. nicht vor an Tagen, für die die Leistungen gem. 145 Abs. 2 Satz 3, 156 bis 160 wegen Ruhens des Anspruches oder gem. 66 SGB I wegen unterlassener Mitwirkungshandlungen nicht bewilligt oder die Bewilligung wieder aufgehoben wurde. Ist z. B. wegen des Ruhens des Leistungsanspruches bei Eintritt der ein Zugang zur Leistungsfortzahlung nicht gegeben, so verbleibt es hierbei auch dann, wenn der Ruhenstatbestand nach Eintritt der endet. Beispiel: Der Arbeitslose beantragt Alg ab Der Anspruch ruht in der Zeit vom bis nach 157 Abs. 2. Für die Zeit ab wird eine sbescheinigung vorgelegt. Weil die nicht während des Alg-Bezuges eingetreten ist, wird (auch für die Zeit ab ) die Leistung nicht fortgezahlt. Leistungsbezug - rechtmäßiger (146.11) Hinderungsgründe (146.12) Eine Wiederbewilligung kommt erst nach Anzeige der Beendigung der, in Fällen des 141 Abs. 2 Nr. 1 nach persönlicher Arbeitslosmeldung, in Betracht Beginn und Dauer der Leistungsfortzahlung Stand: Aktualisierung 06/2014 (1) Die 6-Wochenfrist beginnt mit dem ersten Tag der, d.h., sie schließt den Tag des Ereignisses ein, weil Verfügbarkeit ( 138 Abs. 1 Nr. 2) vom Zeitpunkt der an, dem maßgeblichen Ereignis, nicht mehr besteht. (1a) Stellt der Arzt der Agentur Leistungsunfähigkeit fest und wird durch den Vertragsarzt der Beginn der binnen 3 Tagen nach der Begutachtung des Agenturarztes festgestellt, ist der Arbeitslose so zu stellen, als sei die ab dem Tag der Begutachtung durch den Agenturarzt eingetreten. Die Leistungsfortzahlung wird insoweit ausgelöst, auch wenn der bescheinigte Beginn der den Tag der agenturärztlichen Begutachtung nicht abdeckt. An Stelle des Tages der Begutachtung tritt der Tag der Bekanntgabe des Gutachtens, wenn das Ergebnis der Begutachtung zu einem späteren Zeitpunkt eröffnet wird, es sei denn, die Bewilligung wird rückwirkend aus anderen Gründen aufgehoben. (2) Die 6-Wochenfrist läuft kalendermäßig ab und endet mit dem letzten Tag der, spätestens mit deren 42. Kalendertag. Dies gilt auch, wenn die Folge eines Unfalls ist. Leistungsfortzahlung - Beginn (146.13) Leistungsfortzahlung - der AU vorausgegangene Feststellung der Leistungsunfähigkeit durch den Privatarzt (146.13a) Leistungsfortzahlungszeitraum (146.14)

12 GA Seite 12 (08/2015) 146 Wird eine Folgebescheinigung eingereicht, ist die Leistungsfortzahlung fortzuführen. Dies gilt auch dann, wenn eine geringfügige zeitliche Unterbrechung (z.b. Feiertag, Wochenende) vorliegt. Wird im unmittelbaren Anschluss an eine bescheinigte eine weitere (neue) angezeigt (Vorlage einer weiteren Erstbescheinigung über ), wird die bisherige Leistungsfortzahlung fortgeführt. Dies gilt auch bei Arztwechsel. Wird aber Arbeitsfähigkeit für den Teil eines Tages vorgetragen und liegt diese laut Bestätigung durch die zuständige Krankenkasse auch vor, liegt eine neue vor, die einen neuen Leistungsfortzahlungszeitraum beginnen lässt. Ein neuer Leistungsfortzahlungszeitraum beginnt auch, wenn zwischen einer beendeten und einer erneuten (Erstbescheinigung) nur arbeitsfreie Tage (z.b. ein Feiertag) liegen. (3) Die Zeit, in der keine Leistungsfortzahlung erbracht wurde, z. B. weil eine anderweitige Sozialleistung gewährt wurde (Übergangsgeld u. a.), verlängert die 6-Wochenfrist nicht. (DBlR 3545/ 105b AFG) (4) Aufeinanderfolgende Zeiten einer und einer stationären Behandlung auf Kosten der Krankenkasse sind bei der Berechnung der 6-Wochenfrist zusammenzurechnen. (5) Mit dem Beginn eines Ruhenstatbestandes endet die Leistungsfortzahlung. Fällt der Ruhenstatbestand während der 6- Wochenfrist weg, so lebt der Anspruch auf die Leistungsfortzahlung bis zu deren Ablauf oder für die restliche Dauer der 6-Wochenfrist wieder auf. Dies gilt nicht für Fälle nach Abs. 9. (6) Tage, für die trotz der dem Grunde nach vorliegenden Voraussetzungen für eine Leistungsfortzahlung keine Auszahlung von Leistungen erfolgt (z. B. 155), verlängern die 6-Wochenfrist nicht. (7) Die Leistungsfortzahlung endet vor dem Ende der bzw. der 6-Wochenfrist, wenn andere Gründe als einer Leistungsgewährung entgegenstehen (z.b. Erschöpfung des Anspruchs, Fortfall der Arbeitslosigkeit [Verfügbarkeit] soweit nicht durch die bedingt). Eine Leistungsfortzahlung kann erst wieder erfolgen, wenn die Zugangsvoraussetzungen nach 146 erneut vorliegen. Bei erneuter Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen beginnt stets eine neue 6- Wochenfrist. Leistungsfortzahlung - Folgebescheinigung (146.14a) Leistungsfortzahlung - erneute Erstbescheinigung (146.14b) Leistungsfortzahlung - Dauer (146.15) Zusammenrechnen von Zeiten (146.16) Ruhenstatbestand (146.17) Nebenverdienst (146.18) Entfallen des Leistungsanspruchs aus anderen Gründen (146.19) (8) unbesetzt - Unterbrechung - Arztwechsel (146.20) (9) Wird die Leistungsfortzahlung durch einen Übg-Bezug (z. B. durch den Rentenversicherungsträger) unterbrochen, besteht für die restliche Zeit der 6-Wochenfrist kein Anspruch auf Leistungsfortzahlung. Wegen des ohnehin notwendig gewordenen Wechsels in der Trägerschaft ist Sozialleistungsträger - Wechsel (146.21)

13 GA Seite 13 (08/2015) 146 der Arbeitslose an die zuständige Krankenkasse zu verweisen Erlöschen des Alg-Anspruchs Stand: Aktualisierung 04/2012 (1) Besteht die über den Tag der Erschöpfung des Alg-Anspruches hinaus fort, hat der Arbeitslose in der Regel einen Anspruch auf Krankengeld bzw. einen Anspruch gegen das Krankenversicherungsunternehmen. Erschöpfen des Alg- Anspruchs (146.22) (2) unbesetzt unbesetzt (146.23) nicht besetzt Sonderfälle Stand: Aktualisierung 09/2012 (1) Will sich ein im Inland arbeitsunfähig gewordener Leistungsempfänger während der Leistungsfortzahlung ins Ausland begeben, so kann die Leistungsfortzahlung unter den gleichen Voraussetzungen fortgesetzt werden, unter denen die jeweils zuständige Krankenkasse in vergleichbaren Fällen das Krankengeld weiterzahlt. Diese Voraussetzungen sind jeweils bei der Krankenkasse zu erfragen. (2) Teilt die deutsche Krankenkasse der Agentur für Arbeit den Eintritt und die voraussichtliche Dauer bzw. den Zeitraum der eines Arbeitslosen während dessen genehmigten Aufenthaltes im Ausland mit, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, die Leistungen längstens bis zum Ablauf der sechsten Woche der zu gewähren. Voraussetzung ist dabei, dass die während des Zeitraumes mit Anspruch auf Leistungszahlung (also innerhalb der ersten 3 Wochen) eingetreten ist. (3) Wird der Agentur für Arbeit auf andere Art und Weise (z. B. durch eine Mitteilung des Arbeitslosen oder eines ausländischen Krankenoder Arbeitslosenversicherungsträgers) bekannt, dass der Arbeitslose während des genehmigten Auslandsaufenthalts erkrankt ist, so ist die deutsche Krankenkasse unverzüglich um Übersendung einer Mitteilung über die Dauer der zu bitten. Nach Eingang der Mitteilung der deutschen Krankenkasse ist entsprechend GA 1.5 Abs. 2 zu verfahren. Residenzpflicht (146.29) - während Auslandsaufenthalt (146.30) Einschalten der Krankenkasse (146.31) (4) unbesetzt unbesetzt (146.32) (5) unbesetzt unbesetzt (146.33)

14 GA Seite 14 (08/2015) Stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse Stand: Aktualisierung 04/2012 (1) Anspruch auf Leistungsfortzahlung besteht auch, wenn der Arbeitslose ohne arbeitsunfähig zu sein, während des Leistungsbezuges auf Kosten der Krankenkasse in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung ( 23 Abs. 4, 24, 40 Abs. 2 und 41 SGB V) behandelt wird. Hingegen kommt bei ambulanter Behandlung lediglich eine Entbindung von der Erreichbarkeit nach Maßgabe der 2, 3 EAO in Betracht (vgl. Anlage 1). (2) In aller Regel kann davon ausgegangen werden, dass auch bei einer auf Kosten des Unfallversicherungsträgers durchgeführten stationären Behandlung im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt. Es bestehen deshalb keine Bedenken, 146 Abs. 1 entsprechend anzuwenden, wenn der Arbeitslose auf Kosten des Unfallversicherungsträgers stationär behandelt wird. Von der Vorlage einer sbescheinigung kann in diesen Fällen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes abgesehen werden. stationäre Behandlung - auf Kosten der Krankenkasse (146.34) stationäre Behandlung - auf Kosten des Unfallversicherungsträgers (146.35) Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes des Arbeitslosen Stand: Aktualisierung 12/2014 (1) Kinder i. S. des 146 Abs. 2 sind gemäß 146 Abs. 3 i. V. mit 45 SGB V die im Haushalt des Leistungsempfängers lebenden noch nicht 12 Jahre alten Kinder sowie Kinder, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind. Zum Kindesbegriff siehe 10 Abs. 1 und 4 SGB V. Der Anspruch auf Leistungsfortzahlung ist nicht übertragbar; 45 SGB V gilt insoweit nicht bei Ansprüchen auf Arbeitslosengeld. (2) Die Notwendigkeit einer Kindesbetreuung während des Leistungsbezuges ist durch ein schriftliches Zeugnis eines Arztes nachzuweisen. Aus dem vom Arzt erstellten Zeugnis muss auch der Tag hervorgehen, von dem an die Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die Tatsache, dass das erkrankte Kind an dem Tag, von dem an eine Betreuung erforderlich ist, das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und dass eine andere im Haushalt des Leistungsempfängers lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann, ist durch eine schriftliche ggf. zur Niederschrift abgegebene Erklärung des Leistungsempfängers nachzuweisen. Das Gleiche gilt bei einem über 12 Jahre alten behinderten Kind für den Nachweis, dass das Kind auf Hilfe angewiesen ist. (3) Bei gleichzeitiger Betreuung von zwei oder mehreren Kindern, verlängert sich die 10- bzw. 20-Tagesfrist des 146 Abs. 2 nicht. Hat der Arbeitslose mehrere Kinder, dürfen Leistungen nur für bis zu insgesamt 25 Kalendertagen, bei allein erziehenden Arbeitslosen nur für bis zu insgesamt 50 Kalendertage im Kalenderjahr fortgezahlt werden. Kindesbegriff (146.36) Kindesbetreuung - Nachweis (146.37) Kindesbetreuung - Dauer (146.38)

15 GA Seite 15 (08/2015) 146 (3a) Die Regelung des 45 Abs. 4 SGB IV (Sonderregelung für den Bezug von Krankengeld bei Betreuung und Pflege schwerst-kranker Kinder) ist nicht entsprechend anwendbar. Auch insoweit gelten die in 146 Abs. 2 genannten Fristen (4) Die Dauer von 10 / 20 Tagen bezieht sich auf Kalendertage, nicht auf Arbeitstage wie beim Krankengeld ( 45 Abs. 3 SGB V). Für den Ablauf der Frist und für Folgebescheinigungen gilt GA 1.3 Abs. 2 sinngemäß. Endet die erforderliche Kindesbetreuung vor Ablauf von 10 bzw. 20 Kalendertagen, so können im gleichen Kalenderjahr die restlichen Tage bei erneutem Vorliegen der Voraussetzungen beansprucht werden. Kindesbetreuung - Ablauf der Frist (146.39) 2. - Verfahren Anzeige der Stand: Aktualisierung 04/2012 (1) Die Anzeige über die und deren voraussichtliche Dauer ist keine materiell-rechtliche Voraussetzung und hat lediglich eine Ordnungsfunktion. Sie ist an keine Form gebunden und soll möglichst mit dem Vordruck Veränderungsmitteilung (Vordruck BA II 1e) erfolgen. Eine Anzeige in diesem Sinne ist auch die Vorlage einer sbescheinigung. (2) Eine verspätete Anzeige schließt Leistungsfortzahlung vom Beginn der an nicht aus. Das Fehlen einer Anzeige steht einer Leistungsfortzahlung dann nicht entgegen, wenn der Agentur für Arbeit die auf andere Weise bekannt wird (z. B. durch die Krankenkasse, ein Krankenhaus). (3) Die Feststellung des Arztes bei der Agentur für Arbeit, der Arbeitslose sei vorübergehend leistungsunfähig, tritt an die Stelle der Anzeige des Arbeitslosen über den Eintritt der. Diese Feststellung ersetzt nicht die sbescheinigung. Anspruch auf Leistungsfortzahlung besteht auch in diesen Fällen erst ab dem ersten Tag der bescheinigten. - Anzeige (146.40) - verspätete Anzeige ( Feststellung durch Ärztlichen Dienst (146.42) Nachweis der Stand: Aktualisierung 06/2014 (1) Der Leistungsempfänger ist nach 311 verpflichtet, die und deren voraussichtliche Dauer durch eine zusätzliche Bescheinigung oder eine Bestätigung der Krankenkasse nachzuweisen. Dies gilt auch für eine von kurzer Dauer (z. B. von nur einem Tag). (2) Für den Anspruch auf Leistungsfortzahlung im Krankheitsfalle ist auch eine Bescheinigung wirksam, die von einem nicht zur kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arzt ausgestellt ist. Eine solche Bescheinigung muss den Anforderungen des Abs. 5 entsprechen. - Nachweis (146.43) ärztliche Bescheinigung (146.44)

16 GA Seite 16 (08/2015) 146 (3) Die Verpflichtung zur Vorlage der sbescheinigung bis zum Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der hat - wie die Verpflichtung zur Anzeige - ebenfalls nur Ordnungscharakter. Die verspätete Vorlage einer Bescheinigung steht deshalb einer Leistungsfortzahlung vom ersten Tage der an nicht entgegen (Ausnahme siehe GA 2.1 Abs. 2). (4) Wenn zwar angezeigt, eine sbescheinigung jedoch nicht eingereicht wurde, ist zu überwachen, ob die sbescheinigung innerhalb von 10 Tagen nachgereicht wird. Ist die Bescheinigung nach Ablauf von 10 Tagen noch nicht eingegangen, so ist der Leistungsempfänger unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des 66 SGB I aufzufordern, innerhalb einer weiteren Frist von 10 Tagen die sbescheinigung einzureichen. Ein Schreiben hierfür steht als BK-Vorlage zur Verfügung. Kommt er dieser Aufforderung bis zu dem gesetzten Termin nicht nach, so ist zu veranlassen, dass Zahlungen über die angezeigten Tage der bzw. über die für Tage danach bereits ausgeführte Zahlung hinaus nicht geleistet werden. Es ist danach über die Entziehung oder Versagung der Leistungen nach 66 SGB I zu entscheiden. (5) Die sbescheinigung des Arztes muss folgende Angaben enthalten: - eine Erklärung, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der übersandt wird, - Stempel und Unterschrift des behandelnden Arztes bzw. des Krankenhauses. sbescheinigung - Vorlage (146.45) sbescheinigung - fehlende (146.46) Entziehung nach 66 SGB I (146.47) sbescheinigung - Anforderungen (146.48) (6) Die Bescheinigung soll auf dem zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der kassenärztlichen Bundesvereinigung vereinbarten Vordruck erfolgen. (7) Bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus bestätigt die Krankenkasse den Beginn und die voraussichtliche Dauer der bzw. stationären Behandlung. Sofern bei stationärer Behandlung in Krankenhäusern weder vom Krankenhaus noch von der Krankenkasse Angaben über die voraussichtliche Dauer der bzw. stationären Behandlung gemacht werden, ist - sofern keine besonderen Gründe dagegen sprechen - zunächst eine sdauer von mehr als 6 Wochen (mindestens 6 Wochen und 1 Tag) zu unterstellen und die Leistungsfortzahlung entsprechend anzuweisen. Der Leistungsempfänger ist von der Agentur für Arbeit hierüber zu unterrichten und aufzufordern, unverzüglich mitzuteilen, wenn er bereits vorher wieder arbeitsfähig sein sollte. Ein Schreiben hierfür steht als BK-Vorlage zur Verfügung. sbescheinigung - Vordruck (146.49) sbescheinigung - bei stationärer Behandlung (146.50)

17 GA Seite 17 (08/2015) 146 (8) Bei begründeten Zweifeln an der sind die Krankenkassen verpflichtet, eine Begutachtung der durch einen Vertrauensarzt zu veranlassen. Die Agentur für Arbeit ist grundsätzlich nicht berechtigt, Angaben über die Art der Krankheit zu verlangen. (9) Der Sachverhalt ist unverzüglich aufzuklären, wenn mit einer Bescheinigung nach 3 Abs. 1 MuSchG ein wöchentliches Leistungsvermögen unter 15 Stunden bzw. keine eindeutige Aussage zum Leistungsvermögen attestiert wird oder die Arbeitslose erklärt, dass ihr Leistungsvermögen eingeschränkt ist und eine Bescheinigung nach 3 Abs. 1 MuSchG nicht vorliegt. Hierzu steht die BK-Vorlage MuSchG - Anschreiben Kundin (ID 25976) zur Verfügung (vgl. GA und GA Abs. 2 bis 4 zu 138). In laufenden Leistungsfällen kommt eine vorläufige Zahlungseinstellung bis zur Klärung der Leistungsfähigkeit bzw. dem Eingang der sbescheinigung nicht in Betracht. In den übrigen Fällen sind die Anspruchsvoraussetzungen vor einer Leistungsgewährung zu prüfen. Für den Eingang des Rückantwortschreibens ist eine Frist von 10 Tagen vorzusehen. Nach Fristablauf ist die Bescheinigung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach 66 SGB I anzufordern (vgl. hierzu GA 2.2 Abs. 4). (10) Wird der Agentur für Arbeit in Ausnahmefällen ein Sachverhalt bekannt, der erhebliche Zweifel an der begründet, so ist dies der Krankenkasse mitzuteilen, damit sie eine vertrauensärztliche Begutachtung veranlassen kann. Ein Schreiben hierfür steht als BK-Vorlage zur Verfügung. sbescheinigung - Zweifel (146.51) und 3 Abs. 1 MuSchG (146.52a) vertrauensärztliche Begutachtung (146.52) Auswertung der Anzeige im Vermittlungsbereich Stand: Aktualisierung 04/2012 Für den Geschäftsgang und die Auswertung von Veränderungsmitteilungen und sbescheinigungen gelten die Weisungen des Vermittlungsbereichs. Den Gutachten des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit kann auch entnommen werden, ob die Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen vorübergehend ( 146) oder mehr als sechs Monate ( 145) gemindert ist. Auswertung - der Anzeige im Vermittlungsbereich (146.53) - von Gutachten der Arztes der Arbeitsagentur (146.54) Auswertung der Anzeige im Leistungsbereich Stand: Aktualisierung 06/2014 (1) GA 2.2 gilt entsprechend. Liegt die sbescheinigung der Anzeige bei oder gilt die sbescheinigung als Anzeige, ist das Verfahren nach GA 2.5 durchzuführen. Auswertung - der Anzeige im Leistungsbereich (146.55)

18 GA Seite 18 (08/2015) 146 (2) Veränderungsmitteilungen, denen keine sbescheinigung beigefügt ist, führen noch nicht zur Leistungsfortzahlung (vgl. GA 2.2 Abs. 4). (3) In die Veränderungsmitteilung (Vordruck BA II 1e) ist die Frage aufgenommen, ob die durch einen Unfall verursacht wurde. Bei Kennzeichnung des entsprechenden Auswahlkästchens ist die Veränderungsmitteilung dem Sachbearbeiter der Leistungsstelle zuzuleiten, damit geprüft werden kann, ob eventuell ein Schadensersatzanspruch nach 116 SGB X geltend zu machen ist. Auswertung - der Anzeige ohne sbescheinigung (146.56) Schadensersatzansprüche (146.57) Auswertung der sbescheinigung Stand: Aktualisierung 04/2012 (1) Die Zeit der voraussichtlichen ist in das Verfahren COLIBRI einzugeben. (2) Das Ende der ist eine für die Leistung erhebliche Änderung in den Verhältnissen des Leistungsempfängers, die dieser der Agentur für Arbeit nach 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I unverzüglich mitzuteilen hat. Einer besonderen ärztlichen Bescheinigung bedarf es hierzu nicht. (3) Kommt der Leistungsempfänger seiner Verpflichtung zur Anzeige nicht nach, so ist von dem Tage an, für den nicht mehr bescheinigt ist, die der Leistungsfortzahlung vorausgehende Leistung weiterzugewähren. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass nur für den vom Arzt bestätigten Zeitraum vorlag, wenn der Leistungsempfänger der Agentur für Arbeit weder eine sfolgebescheinigung eingereicht noch mitgeteilt hat, dass er wieder arbeitsfähig ist. In diesen Fällen kann unterstellt werden, dass die von dem auf das bestätigte Ende der Krankheit unmittelbar folgenden Tage an beendet ist. Demzufolge kann also auch von einer Überwachung des Eingangs der sfolgebescheinigung bzw. einer Mitteilung des Leistungsempfängers, dass er wieder arbeitsfähig ist, - sofern keine besonderen Gründe dagegen sprechen - abgesehen werden. (4) Besondere Bescheide über die Leistungsfortzahlung und über die Wiederaufnahme der sie auslösenden Leistung werden nicht erstellt Sperrzeit-KV bei Stand: Aktualisierung 08/2015 (1) Versicherungspflicht zur gesetzlichen KV besteht auch für den zweiten Monat einer Sperrzeit (Sperrzeit-KV). Die Sperrzeit-KV wird auch durchgeführt, wenn der LE zu Beginn des 2. Monats arbeitsunfähig und damit der Zugang zur Leistungsfortzahlung nicht eröffnet ist (GA KV Abs. 2). Um die Sperrzeit-KV auch bei Eintritt von AU während der Sperrzeit durchzuführen, wird bei Erfassung eines AU-Beginns in einer Sperrzeit der Leistungsfall vom IT-Verfahren Eingabe in DV (146.58) Leistungsfortzahlung - Ende (146.59) Bescheide (146.60) AU-Beginn während Sperrzeit (146.61)

19 GA Seite 19 (08/2015) 146 COLIBRI nicht beendet. Ein AU-Zeitraum über das Ende der Sperrzeit hinaus kann jedoch nicht erfasst werden; COLIBRI weist dann darauf hin, dass der Leistungsfall zum Ende der Sperrzeit zu beenden ist. (2) Endet die 6-Wochen-Frist der AU noch während der Sperrzeit, erstellt COLIBRI einen Aufhebungsbescheid mit der Begründung Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall. Ende Lfz während Sperrzeit (146.62)

20 GA Seite 20 (08/2015) 146 Anlagen Anlage 1 Übersicht über die Rehabilitationsleistungen während des Leistungsbezuges

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