Fragen und Antworten zum Zusatzbeitrag 2015

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1 Fragen und Antworten zum Zusatzbeitrag 2015 Warum tragen die Arbeitnehmer weiterhin die größere Beitragslast? Das ist eine politische Entscheidung. Der Gesetzgeber verfolgt damit nach wie vor das Ziel, durch die Entlastung der Arbeitgeber bei den Lohnnebenkosten arbeitsmarktpolitische Anreize zu schaffen. Bei Lohn- und Gehaltssteigerungen finanzieren auch die Arbeitgeber entsprechend mehr mit. Gibt es Personengruppen, die den Zusatzbeitrag nicht leisten müssen? Beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige wie Kinder, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner zahlen keinen Zusatzbeitrag. Für alle anderen gilt grundsätzlich, dass der Beitragsanteil, der sich aus dem Zusatzbeitragssatz einer Kasse ergibt, vom Mitglied zu erheben ist. Einige Personengruppen müssen diesen Zusatzbeitrag allerdings nicht selbst tragen das gilt für diejenigen, deren Krankenversicherungsbeiträge an sich von Dritten übernommen werden, also für Arbeitslosengeld II-Empfänger und Bezieher von Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, aber etwa auch für Kurzarbeiter oder Azubis mit einem Gehalt unter 325 Euro. Für diese Mitglieder einer Krankenkasse werden dann auch die Zusatzbeiträge von den Ämtern oder Arbeitgebern übernommen. Gibt es ein Sonderkündigungsrecht, wenn meine Kasse einen Zusatzbeitrag einführt bzw. den Zusatzbeitragssatz erhöht? Egal wie lange die Mitgliedschaft besteht, kann man kündigen und in eine andere Kasse wechseln, wenn ein Zusatzbeitragssatz erstmalig festgelegt oder später erhöht wird. Die Krankenkasse muss ihr Mitglied schriftlich darauf hinweisen, dass ein Zusatzbeitragssatz erhoben bzw. erhöht wird und dass damit auch ein Sonderkündigungsrecht wirksam wird. Dies muss sie bis zum Ablauf des vorangegangenen Monats tun, in dem der Zusatzbeitragssatz erhoben bzw. erhöht wird. Außerdem muss die Kasse ihre Mitglieder auf den vom Bundesgesundheitsministerium festgelegten durchschnittlichen Zusatzbeitrag aufmerksam machen sowie auf eine Online-Übersicht der Zusatzbeitragssätze aller gesetzlichen Krankenkassen auf den Internetseiten des GKV-Spitzenverbandes. Überschreitet eine Krankenkasse die vorgeschriebenen Informationsfristen, kann das betroffene Mitglied sein Sonderkündigungsrecht innerhalb eines Monats nach dem

2 Seite 2/9 Zugang des verspäteten Hinweises der Krankenkasse ausüben. Die Kündigung gilt dann als in dem Monat erklärt, in dem der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben oder erhöht wird. Für eine reguläre Kündigung muss man mindestens 18 Monate bei einer Krankenkasse versichert gewesen sein. Kann ich weiterhin frei zwischen den Kassen wählen? Darf ich von einer Kasse mit hohem Zusatzbeitrag in eine mit niedrigem Zusatzbeitrag wechseln? Es besteht nach wie vor freie Wahl zwischen den rund 130 gesetzlichen Krankenkassen. Natürlich kann dabei auch die Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes eine Rolle spielen. Der finanzielle Aspekt sollte aber keinesfalls der allein ausschlaggebende für einen Kassenwechsel sein. Jede Krankenkasse kann neben den gesetzlich festgelegten Leistungen auch weitergehende Angebote für ihre Versicherten etwa hinsichtlich besonderer Behandlungsformen machen und spezielle Services wie zum Beispiel die schnelle Vermittlung von Facharztterminen anbieten. Auch Versorgungsverträge können von Kasse zu Kasse verschiedene Leistungen beinhalten. Seine Krankenkasse sollte jeder nach seinen individuellen Bedürfnissen auswählen. Wie erfahre ich, welchen Zusatzbeitrag meine Kasse erhebt? Über die Erhebung eines Zusatzbeitragssatzes bzw. dessen Höhe entscheiden die Verwaltungsräte der einzelnen Krankenkassen. Zum ersten Mal geschieht dies mit der Haushaltsplanung Ende Legt eine Kasse erstmals einen Zusatzbeitragssatz fest (oder erhöht ihn später), gilt ein Sonderkündigungsrecht für die Mitglieder. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann in diesen Fällen bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben bzw. später erhöht wird. Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder in einem Brief auf diesen Termin und das Sonderkündigungsrecht spätestens bis zum Ablauf des vorangegangenen Monats schriftlich hinzuweisen. Über Zusatzbeitragssätze, die zum 1. Januar 2015 eingeführt werden, müssen die Kassen daher bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend ihre Mitglieder informieren. Grundsätzlich gilt: Gesetzlich gibt es keine vorgegebenen Zeitpunkte für eine erstmalige Erhebung des Zusatzbeitragssatzes oder dessen Erhöhung, so dass dieser nicht nur zu Beginn, sondern auch im Laufe des Kalenderjahres erhoben oder erhöht werden kann. Der GKV-Spitzenverband wird ab Januar 2015 eine Online-Übersicht aller Zusatzbeitragssätze auf seinen Internetseiten veröffentlichen.

3 Seite 3/9 Wird es Kassen geben, die überhaupt keinen Zusatzbeitrag erheben? Theoretisch ist das möglich, praktisch allerdings nicht sehr wahrscheinlich. Durch den ab 2015 festgelegten niedrigeren allgemeinen Beitragssatz entstehen Mindereinnahmen des Gesundheitsfonds in Höhe von rund 11 Mrd. Euro, ohne dass die Ausgaben entsprechend gesenkt werden. Die entstehende Finanzierungslücke müssen die Kassen durch Zusatzbeiträge ihrer Mitglieder schließen. Wie groß der zusätzliche Finanzbedarf der einzelnen Kassen ist, hängt von deren jeweiliger wirtschaftlichen Situation ab. Insofern wird es sicherlich Unterschiede in der Höhe der Zusatzbeitragssätze geben, aber dass eine Kasse ganz darauf verzichten kann, ist derzeit eher unrealistisch. Meine Kasse hat bisher Prämien gezahlt. Gibt es das künftig auch? Nein, die Möglichkeit der Prämienzahlungen durch die Kassen hat der Gesetzgeber mit der Finanzierungsreform zum Januar 2015 abgeschafft. Werden sich künftig die Zusatzbeiträge erhöhen? Das ist wahrscheinlich. Denn nach wie vor steigen die Leistungsausgaben der gesetzlichen Krankenkassen insbesondere für Krankenhaus-Behandlungen, Arzneimittel und im ärztlichen Bereich. Wie sich dagegen die Einnahmesituation der gesetzlichen Krankenversicherung zukünftig darstellt, hängt von der wirtschaftlichen Entwicklung ab. Nach Expertenmeinung wird sich die Konjunktur wohl weiter abschwächen. Noch hat die gesetzliche Krankenversicherung insgesamt zwar einiges an Rücklagen, aber diese werden bald aufgebraucht sein und dann können weitere Ausgabensteigerungen wohl nur über die Zusatzbeiträge aufgefangen werden. Letztlich werden von dieser Entwicklung alle Kassen betroffen sein - je nachdem wie hoch die Rücklagen individuell sind, einige Kassen früher bzw. stärker andere später bzw. schwächer. Muss ich den Beitrag, der sich aus dem Zusatzbeitragssatz meiner Kasse ergibt, separat bezahlen oder wird er von meinem Gehalt abgezogen? Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern wird der Zusatzbeitrag künftig direkt vom Arbeitgeber bzw. bei pflichtversicherten Rentnern vom Rentenversicherungsträger an die Krankenkassen abgeführt. Versicherte, die ihre Beiträge bisher selbst an die Krankenkassen überwiesen haben (z. B. versicherungsfreie Arbeitnehmer mit Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, hauptberuflich Selbstständige, freiwillig versicherte Rentner), müssen dies auch für den Beitragsanteil aus dem Zusatzbeitragssatz tun.

4 Seite 4/9 Wird der Betrag, der sich aus dem Zusatzbeitragssatz meiner Kasse ergibt, separat auf meiner Gehaltsabrechnung bzw. separat auf der Beitragsberechnung meiner Kasse ausgewiesen? Eine gesetzliche Verpflichtung, die beiden Beitragsbestandteile separat auszuweisen, gibt es weder für die Arbeitgeber noch für die Krankenkassen. In der Praxis sind daher unterschiedliche Verfahren denkbar. Ich bin freiwillig versichert und zahle meinen Beitrag selbst an die Kasse. Muss ich den Betrag, der sich aus dem Zusatzbeitragssatz meiner Kasse ergibt, separat bezahlen? Nein, beide Beitragsanteile werden als Gesamtsumme gezahlt bzw. von der Kasse als Gesamtbetrag eingezogen. Wie werden die Zusatzbeiträge auf Versorgungsbezüge wie etwa Betriebsrenten abgeführt? Für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, werden die Beiträge aus Versorgungsbezügen zur Krankenversicherung regelmäßig durch die Zahlstellen einbehalten und an die zuständige Krankenkasse abgeführt. Der Einbehalt und das Abführen von Beiträgen aus Versorgungsbezügen umfasst gleichfalls die Zusatzbeiträge. Bei Versicherungspflichtigen, bei denen kein Zahlstellenverfahren greift (insbesondere weil sie keine gesetzliche Rente beziehen), sowie bei freiwilligen Mitgliedern erhebt die Krankenkasse die Beiträge (einschließlich des Zusatzbeitrags) aus Versorgungsbezügen dagegen unmittelbar vom Mitglied. Meine Krankenkasse erhebt einen sehr geringen Zusatzbeitragssatz. Dennoch bezahle ich nun mehr Beiträge. Woran liegt das? Für die Höhe des Beitrags spielen nicht nur die Beitragssätze und das beitragspflichtige Einkommen eine Rolle, sondern auch die Beitragsbemessungsgrenze. Diese Grenze, bis zu der Beiträge zur Krankenversicherung erhoben werden, wird jährlich von der Bundesregierung festgesetzt. Zum 1. Januar 2015 erhöht sie sich von Euro im Monat ( Euro im Jahr) in 2014 auf Euro im Monat ( Euro im Jahr). Hat ein Versicherter also in 2014 und in 2015 ein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze z. B. in Höhe von Euro, so werden die Beiträge bis Ende 2014 nur bis zur Grenze von Euro berechnet, ab Januar 2015 dann aber bis zur Grenze von Euro. Selbst wenn die Krankenkasse dieses Versicherten in 2015 einen Zusatzbeitragssatz unter 0,9 Prozent hat, also der Gesamtbeitragssatz unter den im Jahr

5 Seite 5/ geltenden 15,5 Prozent liegt, erhöht sich dadurch unter Umständen der Krankenversicherungsbeitrag insgesamt. Beispielrechnung 1 für das Jahr 2014: beitragspflichtiges Einkommen: 4.500,00 Euro monatlich allgemeiner Beitragssatz: 15,5 % Beitragsbemessungsgrenze monatlich: 4.050,00 Euro Krankenversicherungsbeitrag monatlich: 4.050,00 Euro x 15,5 % / 100 % = 627,75 Euro davon Arbeitgeberanteil (7,3 %): 295,65 Euro davon Arbeitnehmeranteil (8,2 %): 332,10 Euro Beispielrechnung 1 für das Jahr 2015: beitragspflichtiges Einkommen: 4.500,00 Euro monatlich allgemeiner Beitragssatz: 14,6 % individueller Zusatzbeitragssatz Kasse: 0,7 % Beitragsbemessungsgrenze monatlich: 4.125,00 Euro Krankenversicherungsbeitrag monatlich: 4.125,00 Euro x 15,3 %/ 100 % = 631,13 Euro davon Arbeitgeberanteil (7,3 %): 301,13 Euro davon Arbeitnehmeranteil (8 %): 330,00 Euro Beispielrechnung 2 für das Jahr 2014: beitragspflichtiges Einkommen: 2.500,00 Euro monatlich allgemeiner Beitragssatz: 15,5 % Beitragsbemessungsgrenze monatlich: 4.050,00 Euro Krankenversicherungsbeitrag monatlich: 2.500,00 Euro x 15,5 % / 100 % = 387,50 Euro davon Arbeitgeberanteil (7,3 %): 182,50 Euro davon Arbeitnehmeranteil (8,2 %): 205 Euro Beispielsrechnung 2 für das Jahr 2015: beitragspflichtiges Einkommen: 2.500,00 Euro monatlich allgemeiner Beitragssatz: 14,6 % individueller Zusatzbeitragssatz Kasse: 0,7 % Beitragsbemessungsgrenze monatlich: 4.125,00 Euro Krankenversicherungsbeitrag monatlich: 2.500,00 Euro x 14,6 % / 100 % = 365 Euro davon Arbeitgeberanteil (7,3 %): 182,50 Euro davon Arbeitnehmeranteil (8 %): 200 Euro

6 Seite 6/9 Zu beachten ist zudem, dass sich zum 1. Januar 2015 auch der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ändert. Er wurde im Rahmen des ersten Pflegestärkungsgesetzes vom Gesetzgeber um 0,3 Prozentpunkte angehoben und liegt damit nun in 2015 bei 2,35 % bzw. 2,6 % bei Kinderlosen (2014: 2,05 % bzw. 2,3 % für Kinderlose). Im o.g. Beispiel erhöhen sich dadurch (und durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze) die Beiträge zur Pflegeversicherung folgendermaßen: Beispielrechnung für das Jahr 2014: beitragspflichtiges Einkommen: 4.500,00 Euro monatlich Beitragssatz Pflegeversicherung: 2,05 % bzw. 2,3 % Beitragsbemessungsgrenze monatlich: 4.050,00 Euro Pflegeversicherungsbeitrag monatlich: 4.050,00 Euro x 2,05 % bzw. 2,3 % = 83,03 Euro bzw. 93,15 Euro davon Arbeitgeberanteil (1,025 %): 41,51 Euro davon Arbeitnehmeranteil (1,025 % bzw. 1,275 %): 41,51 Euro bzw. 51,64 Euro Beispielrechnung für das Jahr 2015: beitragspflichtiges Einkommen: 4.500,00 Euro monatlich Beitragssatz Pflegeversicherung: 2,35 % bzw. 2,6 % Beitragsbemessungsgrenze monatlich: 4.125,00 Euro Pflegeversicherungsbeitrag monatlich: 4.125,00 Euro x 2,35 % bzw. 2,6 % = 96,94 Euro bzw. 107,25 Euro davon Arbeitgeberanteil (1,175 %): 48,47 Euro davon Arbeitnehmeranteil (1,175 % bzw. 1,425 %): 48,47 Euro bzw. 58,78 Euro Was sollte man bei einem Krankenkassenwechsel beachten? Bei der Wahl der Krankenkasse sollten Versicherte in erster Linie nach ihren persönlichen Bedürfnissen gehen. Wünsche ich mir Leistungen, die über den Regelkatalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen wie etwa alternative Heilmethoden oder bestimmte Vorsorgeleistungen? Sollte meine Kasse spezielle Gesundheitsprogramme für chronisch Kranke anbieten? Welche Präventionsangebote macht sie den Versicherten? Ist mir eine Filiale direkt vor Ort wichtig oder reicht mir eine telefonische Beratung durch meine Kasse oder die weitgehende Abwicklung meiner Angelegenheiten übers Internet? Spielen für mich spezielle Service-Angebote wie zum Beispiel die schnelle Vermittlung von Facharztterminen eine wichtige Rolle? Solche Fragen sollte sich der Versicherte zunächst stellen und danach gezielt eine passende Kasse suchen. Der Zusatzbeitragssatz spielt dabei sicherlich auch eine Rolle, sollte aber nicht der einzige Aspekt sein.

7 Seite 7/9 Gilt das Sonderkündigungsrecht auch für Mitglieder, die einen Wahltarif nutzen? Im Allgemeinen schon. Nur die Mitglieder, die einen Wahltarif mit Anspruch auf Krankengeld gewählt haben, sind vom Sonderkündigungsrecht ausgenommen. Müssen Arbeitslosengeld-, Arbeitslosengeld II- und Sozialhilfeempfänger auch einen Zusatzbeitrag bezahlen und in welcher Höhe? Der einkommensabhängige Zusatzbeitrag ist Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrages. Als solcher muss er grundsätzlich von allen Mitgliedern erhoben werden. Einige Personengruppen müssen die Zusatzbeiträge allerdings nicht selbst tragen, sondern sie werden wie der Krankenversicherungsbeitrag an sich - von Dritten übernommen. Das gilt insbesondere auch für Sozialhilfebezieher, Arbeitslosengeld- und Arbeitslosengeld II-Empfänger, bei denen das Sozialamt, die Arbeitsagentur oder der Bund den Krankenversicherungsbetrag inklusive Zusatzbeitrag übernehmen. Als Besonderheit gilt hier für Arbeitslosengeld II-Empfänger: Es wird nicht der tatsächliche individuelle Zusatzbeitragssatz der Kasse des Betroffenen angesetzt, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine theoretische Größe, die sich aus dem Verhältnis von laufenden Einnahmen und Ausgaben der Krankenkasse insgesamt ergibt. Er bildet nicht den Durchschnitt der tatsächlich erhobenen Zusatzbeitragssätze ab. Das Bundesgesundheitsministerium legt den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz jeweils bis zum 1. November für das gesamte Folgejahr festgelegt wird. Für 2015 beträgt er 0,9 Prozent. Anders ist das bei Arbeitslosengeld I-Beziehern und Hilfebedürftigen nach dem SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Auch hier führen die Ämter die gesamten Krankenversicherungsbeträge an die Kasse ab also auch den Zusatzbeitrag. Allerdings wird bei diesen Gruppen der individuelle Zusatzbeitragssatz der Kasse angesetzt. Wird der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz auch dann von Ämtern bzw. sonstigen zahlungspflichtigen Organisationen in der festgesetzten Höhe gezahlt, wenn die einzelne Kassen keinen, einen niedrigeren oder einen höheren Zusatzbeitragssatz erhebt? Ja, bei den Versichertengruppen, bei denen gesetzlich die Anwendung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes vorgesehen ist, wird dieser auch dann von den zuständigen Ämtern oder sonstigen zahlungspflichtigen Organisationen angewendet,

8 Seite 8/9 wenn der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz abweicht bzw. die Kasse keinen Zusatzbeitragssatz erhebt. Spielt der Zusatzbeitrag steuerlich eine Rolle? Der Zusatzbeitrag erhöht die Krankenversicherungsbeiträge und damit die steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen des Mitglieds. Er ist daher bei der Meldung der Krankenversicherungsbeiträge an das Finanzamt zu berücksichtigen. Was ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag? Die Krankenkassen müssen in Ihren Informationsschreiben an die Mitglieder u. a. auf den durchschnittlichen Zusatzbeitrag hinweisen. Dieser ist allerdings nur eine theoretische Größe, die sich aus dem Verhältnis von laufenden Einnahmen und Ausgaben der Krankenkassen insgesamt ergibt. Er bildet nicht den Durchschnitt der tatsächlich erhobenen Zusatzbeitragssätze ab. Das Bundesgesundheitsministerium legt den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz bis zum 1. November jeweils für das gesamte Folgejahr fest. Für 2015 beträgt er 0,9 Prozent. Für einige Personengruppen gilt nur der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz und nicht der kassenindividuelle; z. B. für Geringverdiener (Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325 Euro), Bezieher von Arbeitslosengeld II und Personen, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten. Müssen auch Rentner einen Zusatzbeitrag bezahlen? Erhebt eine Krankenkasse künftig einen Zusatzbeitrag, gilt dies grundsätzlich auch für Rentner. Bei versicherungspflichtigen Rentnern sowie Beziehern von Versorgungsbezügen, deren Beiträge durch die Zahlstelle an die Krankenkasse gezahlt werden, greift eine Besonderheit: Die erstmalige Erhebung oder künftige Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse wirken sich erst mit einer zeitlichen Verzögerung von zwei Monaten aus. Hintergrund ist, dass die Rentenversicherungsträger sowie die Zahlstellen von Versorgungsbezügen bei Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes eine Vorlaufzeit zur Umsetzung benötigen. In dieser Zeit erhält die Krankenkasse von der Rentenversicherung oder der Zahlstelle von Versorgungsbezügen jeweils den bisherigen Zusatzbeitragssatz. Für Januar und Februar 2015 gilt eine Übergangsregelung, wonach in diesem Zeitraum für Beiträge aus den Renten und Versorgungsbezügen im Quellenabzugsverfahren ein Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent Anwendung findet. Dies gilt unabhängig davon, ob und ggf. in welcher Höhe die jeweils zuständige Krankenkasse einen Zusatzbeitragssatz erhebt.

9 Seite 9/9 Für freiwillig versicherte Rentner wird der Zusatzbeitrag nicht im Quellenabzug durch den Rentenversicherungsträger oder die Zahlstellen von Versorgungsbezügen abgeführt; stattdessen zahlen diese Mitglieder den Zusatzbeitrag selbst. Für sie wirkt sich die Veränderung des Zusatzbeitragssatzes daher ohne zeitliche Verzögerung aus. Wo kann ich mich hinwenden, wenn ich weitere Fragen zum Zusatzbeitrag habe? Erster Ansprechpartner sind immer die Krankenkassen. Nur sie können Ihnen Auskünfte zum konkreten Zusatzbeitragssatz sowie dem Service- und Leistungsangebot geben. Weitere Informationen sowie bei Bedarf eine Beratung erhalten Sie auch in den Geschäftsstellen der Unabhängigen Patientenberatung (

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